GmbH-Gründung und GmbH Insolvenz
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Die deutsche GmbH: GmbH gründen und GmbH Novelle ab 2007

Die von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries in Berlin erläuterten Maßnahmen zur Modernisierung der GmbH-Gesetzgebung (geplant für Ende 2007) beinhalten die Absenkung der Mindesteinlage von 25.000 auf 10.000 Euro, eine einfachere und schnellere Gründung sowie einen besseren Missbrauchschutz im Insolvenzfall. Die Reform, so die Politikerin, wappne die bewährte und erfolgreiche GmbH auch für den internationalen Wettbewerb, weil Nachteile gegenüber verwandten europäischen Unternehmensformen ausgeglichen würden. In einer ersten Reaktion zur geplanten Reform erinnerten Experten aus Reihen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion an die Vorbildrolle der Limited. Vizefraktionsvorsitzender Wolfgang Bosbach und der rechtspolitische Sprecher Dr. Jürgen Gebh forderten dazu auf, mit an anstehenden Änderungen zugleich auch "eine zielgenaue und überzeugende deutsche Antwort auf die Herausforderung durch die britische Limited" zu geben.

"Mehr als 30.000 Neugründungen der britischen 'Limited' in Deutschland bei unveränderter Zahl von GmbH-Neuanmeldungen zeigen, dass viele Firmengründer in der GmbH generell keine Alternative zur Umsetzung ihrer Geschäftsideen sehen", so Bosbach und Gebh.

Berliner TAZ: Rettet die deutsche GmbH
Sie sei bedroht, sagt Justizministerin Brigitte Zypries. Deshalb will sie die Überlebensbedingungen der "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" verbessern.

"Früher war es eine klare Sache: Wer ein Unternehmen gründen, aber nicht mit seinem Privatvermögen haften wollte, griff auf die GmbH zurück. Seit der Europäische Gerichtshof den Betrieb von Kapitalgesellschaften mit ausländischer Rechtsform in Deutschland ermöglichte, hat die deutsche 'Gesellschaft mit beschränkter Haftung' allerdings Konkurrenz bekommen, insbesondere von der englischen Version, der Limited, kurz Ltd. Gestern nun stellte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) einen Reformentwurf vor. Ihr Ziel ist es, die deutsche GmbH wieder 'wettbewerbsfähig' zu machen. Tatsächlich scheint es derzeit auch in Deutschland attraktiver, eine Ltd. zu gründen als eine GmbH. Über einen Vermittler ist eine Ltd. normalerweise in ein bis zwei Wochen und für rund 400 Euro zu haben, heißt es bei der Gründerberatung Förderland. Gegen einen Aufschlag von rund 300 Euro geht es sogar binnen 24 Stunden. Ein Notar ist nicht nötig, das Mindestkapital beträgt 100 Pfund, eingezahlt werden muss lediglich ein Pfund. Eine GmbH zu gründen, kostet zwischen 1.500 und 2.000 Euro und dauert bis zu drei Monate. Das Mindestkapital beträgt 25.000 Euro, von denen die Hälfte auch eingezahlt werden muss." (Berliner TAZ 30.05.2006)

Handelsblatt: Deutsche Unternehmen fliehen aus der GmbH
Gründe für die Abwanderung seien u.a. "hohe Kosten für die Eintragung von Unternehmen, lange Wartezeiten und aufwändige bürokratische Verfahren", betonte Wagner. "Je teurer und umständlicher die Eintragung in einem Land ist, umso größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass Unternehmen ihrem Land den Rücken kehren. Und in keinem anderen EU-Land ist der Fluchteffekt ausgeprägter als in Deutschland", sagt der Ökonom. Auf Rang zwei rangierten niederländische Gründer mit 2.191 Eintragungen ins britische Handelsregister, gefolgt von französischen mit 1.630 Eintragungen. (Handelsblatt 01.06.2006)
Alternative zur GmbH
 
Erleichterung der Kapitalaufbringung und Übertragung von Geschäftsanteilen

Das Mindeststammkapital der GmbH wird von bisher 25.000 Euro auf 10.000 Euro herabgesetzt.

Die Gesellschafter sollen künftig individuell über die Höhe ihrer Stammeinlagen bestimmen können. Bislang muss die Stammeinlage mindestens 100 Euro betragen und darf nur in Einheiten von mindestens 50 Euro aufgeteilt werden. Der Entwurf sieht vor, dass jeder Geschäftsanteil nur noch auf einen Betrag von mindestens einem Euro lauten muss. Vorhandene Geschäftsanteile sollen künftig leichter gestückelt werden können.

Die Übertragung von Geschäftsanteilen soll erleichtert werden. § 5 Abs.2 GmbHG, wonach bei der Errichtung einer GmbH die Übernahme mehrerer Geschäftsanteile verboten ist, soll aufgehoben werden. Auch § 17 GmbH, wonach ein Erwerber nicht mehrere Teile von Geschäftsanteilen erwerben darf, soll gestrichen werden.

Beschleunigung der Registereintragung
 

Das Eintragungsverfahren soll künftig von den verwaltungsrechtlichen Genehmigungsverfahren abgekoppelt werden. Bislang können Unternehmen, die eine verwaltungsrechtliche Genehmigung benötigen (zum Beispiel Handwerksbetriebe), nur dann ins Handelsregister eingetragen werden, wenn bereits bei der Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister die staatliche Genehmigungsurkunde vorliegt (§ 8 Abs.1 Nr.6 GmbHG).

Künftig soll anstelle der Genehmigung die Versicherung genügen, dass die Genehmigung bei der zuständigen Stelle beantragt worden ist. Damit keine Gesellschaften ohne Betriebsgenehmigung dauerhaft im Handelsregister verzeichnet sind, muss die Erteilung der Genehmigung innerhalb einer bestimmten Frist nach der Eintragung beim Registergericht nachgewiesen werden. Andernfalls muss die Gesellschaft von Amts wegen gelöscht werden.

Die Gründung von Ein-Personen-GmbHs wird erleichtert. Hier wird künftig auf die Leistungen besonderer Sicherheiten (§ 7 Abs.2 S.3, § 19 Abs.4 GmbHG) verzichtet.

Änderungen bei Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland

Künftig sollen deutsche GmbHs einen Verwaltungssitz wählen dürfen, der nicht mit dem Satzungssitz übereinstimmt. § 4a Abs.2 GmbHG wird ersatzlos gestrichen. Der Verwaltungssitz einer deutschen GmbH darf daher künftig auch im Ausland liegen. Der Referentenentwurf trägt damit der Rechtsprechung des EuGH Rechnung, der zuletzt mit Urteil vom 30.9.2003 (Rs.: C-167/01 "Inspire Art") entschied, dass EU-Auslandesgesellschaften ihren Verwaltungssitz in einen anderen Staat verlegen dürfen.

Mehr Transparenz bei Gesellschaftsanteilen
 

Nach dem Vorbild des Aktienregisters soll künftig nur derjenige als Gesellschafter gelten, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist.

 
Gutgläubiger Erwerb von Gesellschaftsanteilen
 

Wer einen Geschäftsanteil erwirbt, soll künftig darauf vertrauen dürfen, dass die in der Gesellschafterliste verzeichnete Person auch wirklich Gesellschafter ist. Ist eine Eintragung in die Gesellschafterliste für mindestens drei Jahre unbeanstandet geblieben, so gilt der Inhalt der Liste dem Erwerber gegenüber als richtig.

Sicherung des Cash-Pooling
 

Bei der Konzernfinanzierung soll das so genannte Cash-Pooling auf eine verlässliche Rechtsgrundlage gestellt werden. Das Cash-Pooling dient dem Liquiditätsausgleich zwischen den Unternehmensteilen im Konzern. Dazu werden Mittel von den Tochtergesellschaften an die Muttergesellschaft zu einem gemeinsamen Cash-Management geleitet. Im Gegenzug erhalten die Tochtergesellschaften Rückzahlungsansprüche gegen die Muttergesellschaft.

Das Eigenkapitalersatzrecht wird vereinfacht
 

Das Eigenkapitalersatzrecht gemäß §§ 30 ff. GmbHG wird vereinfacht. Dazu werden die Rechtsprechungsregeln zu § 30 ff. GmbHG aufgehoben. Eine Unterscheidung zwischen "kapitalersetzenden" und "normalen" Gesellschafterdarlehen wird es nicht mehr geben.

Missbrauchsbekämpfung
 

Um eine effektive Rechtsverfolgung gegenüber Gesellschaftern zu gewährleisten, muss künftig eine zustellungsfähige Geschäftsanschrift ins Handelsregister eingetragen werden. Dies soll auch für Aktiengesellschaften, Einzelkaufleute, Personenhandelsgesellschaften sowie Zweigniederlassungen (auch von Auslandsgesellschaften) gelten.

Im Fall der Führungslosigkeit der Gesellschaft sind die Gesellschafter verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Hat die Gesellschaft keinen Geschäftsführer mehr, muss jeder Gesellschafter an dessen Stelle Insolvenzantrag stellen, es sei denn, sie haben vom Insolvenzgrund und von der Führungslosigkeit keine Kenntnis. Die Insolvenzantragspflicht soll durch Abtauchen der Geschäftsführer nicht umgangen werden können.

Das Zahlungsverbot in § 64 GmbHG soll erweitert werden. Hierdurch sollen Geschäftsführer, die eine Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeiführen wollen, stärker in die Pflicht genommen werden.

Die bisherigen Ausschlussgründe für Geschäftsführer (§ 6 Abs.2 S.3 GmbHG, § 76 Abs.3 S.3 AktG) werden um Verurteilungen wegen der Straftatbestände der §§ 399 bis 401 Abs.1 AktG und §§ 82, 84 Abs.1 GmbHG erweitert. Zum Geschäftsführer kann also nicht mehr bestellt werden, wer gegen zentrale Bestimmungen des Wirtschaftsstrafrechts verstoßen hat.

Das MoMiG wird von dem Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie Unternehmensregister (EHUG) flankiert. Nach dem EHUG werden Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister zum 1.1.2007 auf den elektronischen Betrieb umgestellt. Die zur Gründung der GmbH erforderlichen Unterlagen können künftig grundsätzlich nur noch elektronisch beim Handelsregister eingereicht werden. Eine notarielle Beglaubigung der Anmeldungen bleibt zwar erforderlich, kann aber ebenfalls elektronisch erfolgen. Falls erforderlich, werden auch die IHK elektronisch beteiligt. Handelsregistereintragungen sollen ebenfalls nur noch elektronisch bekannt gemacht werden.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 29.05.2006

Quelle: BMJ PM vom 29.5.2006

Alternativen zur deutschen GmbH

Selbst wenn Ihre Geschäftstätigkeit nach DBA eine steuerliche Betriebsstätte in Deutschland auslöst, bietet die englische Limited erhebliche Vorteile gegenüber der deutschen GmbH:

  • Keine Einzahlung von 25.000 Euro Stammkapital. Das Stammkapital der englischen Limited beträgt 1,50 Euro. Trotzdem handelt es sich auch bei der Limited um eine Kapitalgesellschaft/Körperschaft im Sinne, analog der deutschen GmbH.
  • Gemäß EU-Rechtsprechung ist das Recht des Sitzstaates anzuwenden, also englisches Recht. Diese Tatsache macht z.B. Treuhandverhältnisse auf Geschäftsführerebene überhaupt erst möglich. Mithin besteht der Vorteil, dass deutsches GmbH-Recht keine Anwendung findet. (Hinweis: Die Regelungen des deutschen Steuer- und Handelsrechts, mithin Insolvenzrecht, sind bei einer englischen Limited mit Betriebsstätte Deutschland anzuwenden)
  • Keine aggressive Durchgriffshaftung auf den Geschäftsführer/Direktor, wie bei einer deutschen GmbH

Gründe für die Installation einer englischen Limited mit einziger Betriebsstätte in Deutschland:

  • Schutz vor persönlicher Haftung: Haftungsfreistellung, keine persönliche Haftung auch ohne die Einzahlung von 25.000 Euro Stammkapital
  • Geschäftlicher Neuanfang nach Insolvenz oder Gewerbeverbot in Deutschland (bei Buchung unser Treuhanddienste): Gläubiger haben keinen Zugriff auf das Vermögen der Limited (da juristische Person im Sinne), allenfalls auf das Gehalt des Direktors der Limited. Der Zugriff auf die Gewinne der Limited kann verhindert werden, sofern ein Dritter" Shareholder ist, ggf. Treuhand-Shareholder. Und wer hat nach einer Insolvenz schon 25.000 Euro Stammkapital für eine deutsche GmbH?!
  • Anteilseigner einer anderen juristischen Person (Gewinnausschüttungen zwischen juristischen Personen werden nicht besteuert)
  • Aufgrund des geringen Stammkapitals: Gründung einer zusätzlichen Vermögenshaltenden Limited: Im Falle einer Insolvenz bleiben Vermögenswerte/Anlagevermögen der zweiten Limited unangetastet
  • Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für Handwerker: Jahrelang waren deutsche Handwerker fast gezwungen, als GbR zu firmieren. Die Gründung einer GmbH können sich viele einfach nicht leisten
  • "In-Sich-Geschäfte" bei einer GmbH: Sie legen das Stammkapital der GmbH bar ein und kaufen dann die Geschäftsausstattung vom Gesellschafter (z.B. sich selbst). Spätestens im Insolvenzfall wird dieses aufgedeckt. Die Gerichte sprechen dann von einer "verdeckten Sacheinlage". Da Sie aber bei der Gründung das Verfahren nicht eingehalten haben, müssen Sie jetzt nochmals € 25.000 nachzahlen! Bei der Limited gibt es keine "Pflichtstammeinlage" von € 25.000. Sie können diese ab £ 1 (€ 1,50) gründen

  • Gesellschafterdarlehn: Bei einer Finanzierung der Ltd durch Gesellschafterdarlehn gelten die Regeln des § 32a GmbHG nicht

Mehr Infos...

Strategien bei Überschuldung der deutschen GmbH

Schadlose Abwicklung der deutschen GmbH, Gründung von Auslandsgesellschaften mit Treuhand-Diensten für den geschäftlichen Neubeginn, Durchführung des Insolvenzverfahrens in Frankreich oder England für die natürliche Person des Geschäftsführers nach Durchgriffshaftung.

Zum Thema GmbH

Die GmbH als Unternehmensform stößt sehr schnell an ihre Grenzen. Gewinne können kaum entnommen werden und wenn es mal in die roten Zahlen geht, droht sofort das verschärfte Insolvenzrecht. Das Thema "verdeckte Gewinnausschüttung" treibt GmbH Geschäftsführer in den Wahnsinn, so schreiben die Finanzbehörden quasi vor, wie hoch die Gehälter eines Geschäftsführers sein dürfen, was für ein Dienstfahrzeug noch angemessen ist usw..Verstöße gegen diesen deutschen Verordnungswahn werden mit "Zwangbesteuerungen" geahndet um den "bösen" Unternehmer in seine Schranken zu weisen. Das neue Insolvenzgesetz setzt noch einen drauf: Der GmbH-Geschäftsführer wird immer mehr von allen möglichen Haftungs- und Strafbestimmungen bedroht. Nachfolgend nur einige "Auszüge" aus den "Wahnsinnstaten" deutscher Bürokraten:

Insolvenzgründe
Nach den gesetzlichen Bestimmungen in Deutschland InsO (InsolvenzOrdnung) und dem GmbH-Gesetz, ist der Geschäftsführer verpflichtet, in folgenden Fällen unverzüglich (also ohne schuldhaftes Zögern = Gummiauslegung, also Willkürfreiheit!) Insolvenzantrag zu stellen bzw. früher: Konkurs anzumelden:

Bei Verlust des Stammkapitals:
Wenn das Stammkapital zu mehr als der Hälfte verloren ist. Das ist dann der Fall, wenn in einer (zeitnahen) Bilanz das Stammkapital auf der Passivseite von beispielsweise 25.000 Euro, auf der Aktivseite einen Verlust von mehr als 12.500 Euro ausweist oder auf der Passivseite die Kapitalabwicklung weniger als 12.500 Euro ergibt (§ 63, 2 und § 82 Abs. 2 GmbHG).

Rechtsfolge: Der GF muss binnen drei Wochen (sog. „Dreiwochenfrist“) nach Bekanntwerden dieser Tatsache den Insolvenzantrag stellen (MUSS, nicht kann oder sollte), sonst: Insolvenzantragsverschleppung mit der möglichen Folge der Durchgriffshaftung persönlich gegen den Geschäftsführer von den Gläubigern.

Bei Vorliegen des Eröffnungsgrundes: Der Eröffnungsgrund ist mit der Einführung der InsO und des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 1.5.2000 rigoros zu Gunsten des Gläubiger zu einem Lottospiel für den GF geworden (Siehe Schnellübersicht, Seite 1). Auch hier gilt die Dreiwochenfrist (siehe auch beigefügte Übersicht).

Bei Zahlungsunfähigkeit:
Sie liegt vor, wenn die GmbH zahlungsunfähig geworden ist (§ 63, 64 GmbHG, . Der Schuldner ist zahlungsunfähig (nach § 17 der InsO), wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.

Frühere Fassung: Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen auf Dauer eingestellt hat.

Aktuelle Fassung: Wenn er seine fälligen Rechnung nicht innerhalb eines Monats beglichen hat (ohne Mahnung, ohne Fristsetzung). Er gerät ab Mai 2000 automatisch in Zahlungsverzug, es ist dann Zahlungsunfähigkeit anzunehmen. Zahlungsunfähigkeit liegt immer vor, wenn der Gerichtsvollzieher fruchtlos pfändet oder Kontenpfändungen ins Leere gehen.

Die GmbH als Schuldnerin ist nach § 17 und § 18 der Insolvenzordnung zahlungsunfähig, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Gerade bei Nichtbegleichung kleinerer Beträge kann regelmäßig auf besondere Liquiditätsprobleme geschlossen werden. Nach der alten Konkursordnung gilt die dauerhafte Zahlungsunfähigkeit nicht mehr (was fast jeder deutsche Geschäftsführer immer noch annimmt), jetzt genügt es nach der InsolvenzOrdnung, wenn Rechnungen nicht termingemäss bezahlt wurden (§ 17.2 InsO).

Auszug aus der InsolvenzOrdnung
vom 5. Oktober 1994 (BGBl. IS. 2866) in der Fassung vom25.08.1998 (BGBl. IS. 2489), geändert am 19.12.1998 (BGBl. 3839), zuletzt geändert am 08.12.1999 (BGBl. I 2384).

§ 14 Antrag eines Gläubigers
Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht.

§ 17 Zahlungsunfähigkeit
(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.
(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.

§ 18 Drohende Zahlungsunfähigkeit
(1) Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.
(2) Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 01.05.2000 
Dem § 284 BGB wird folgender Absatz 3 angefügt:

Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kommt der Schuldner einer Geldforderung 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug.

§ 19 Überschuldung
(1) Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung, Eröffnungsgrund.
(2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Verwertung des Vermögens des Schuldners ist jedoch die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist.

§ 21 Anordnung von Sicherheitsmaßnahmen
Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten.