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Insolvenz
Die deutsche GmbH: GmbH gründen und
GmbH Novelle ab 2007
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Berliner TAZ: Rettet die deutsche GmbH |
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| Sie sei
bedroht, sagt Justizministerin Brigitte Zypries. Deshalb will
sie die Überlebensbedingungen der "Gesellschaft mit
beschränkter Haftung" verbessern.
"Früher war es eine klare
Sache: Wer ein Unternehmen gründen, aber nicht mit seinem
Privatvermögen haften wollte, griff auf die GmbH zurück. Seit
der Europäische Gerichtshof den Betrieb von
Kapitalgesellschaften mit ausländischer Rechtsform in
Deutschland ermöglichte, hat die deutsche 'Gesellschaft mit
beschränkter Haftung' allerdings Konkurrenz bekommen,
insbesondere von der englischen Version, der Limited, kurz
Ltd. Gestern nun stellte Bundesjustizministerin Brigitte
Zypries (SPD) einen Reformentwurf vor. Ihr Ziel ist es, die
deutsche GmbH wieder 'wettbewerbsfähig' zu machen. Tatsächlich
scheint es derzeit auch in Deutschland attraktiver, eine Ltd.
zu gründen als eine GmbH. Über einen Vermittler ist eine Ltd.
normalerweise in ein bis zwei Wochen und für rund 400 Euro zu
haben, heißt es bei der Gründerberatung Förderland. Gegen
einen Aufschlag von rund 300 Euro geht es sogar binnen 24
Stunden. Ein Notar ist nicht nötig, das Mindestkapital beträgt
100 Pfund, eingezahlt werden muss lediglich ein Pfund. Eine
GmbH zu gründen, kostet zwischen 1.500 und 2.000 Euro und
dauert bis zu drei Monate. Das Mindestkapital beträgt 25.000
Euro, von denen die Hälfte auch eingezahlt werden muss."
(Berliner TAZ 30.05.2006) |
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Missbrauchsbekämpfung |
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Um eine
effektive Rechtsverfolgung gegenüber Gesellschaftern zu
gewährleisten, muss künftig eine zustellungsfähige
Geschäftsanschrift ins Handelsregister eingetragen werden. Dies
soll auch für Aktiengesellschaften, Einzelkaufleute,
Personenhandelsgesellschaften sowie Zweigniederlassungen (auch von
Auslandsgesellschaften) gelten.
Im Fall der
Führungslosigkeit der Gesellschaft sind die Gesellschafter
verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung einen
Insolvenzantrag zu stellen. Hat die Gesellschaft keinen
Geschäftsführer mehr, muss jeder Gesellschafter an dessen Stelle
Insolvenzantrag stellen, es sei denn, sie haben vom Insolvenzgrund
und von der Führungslosigkeit keine Kenntnis. Die
Insolvenzantragspflicht soll durch Abtauchen der Geschäftsführer
nicht umgangen werden können.
Das Zahlungsverbot
in § 64 GmbHG soll erweitert werden. Hierdurch sollen
Geschäftsführer, die eine Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft
herbeiführen wollen, stärker in die Pflicht genommen werden.
Die bisherigen
Ausschlussgründe für Geschäftsführer (§ 6 Abs.2 S.3 GmbHG, § 76
Abs.3 S.3 AktG) werden um Verurteilungen wegen der
Straftatbestände der §§ 399 bis 401 Abs.1 AktG und §§ 82, 84 Abs.1
GmbHG erweitert. Zum Geschäftsführer kann also nicht mehr bestellt
werden, wer gegen zentrale Bestimmungen des Wirtschaftsstrafrechts
verstoßen hat.
Das MoMiG wird von
dem Gesetz über elektronische Handelsregister und
Genossenschaftsregister sowie Unternehmensregister (EHUG)
flankiert. Nach dem EHUG werden Handels-, Genossenschafts- und
Partnerschaftsregister zum 1.1.2007 auf den elektronischen Betrieb
umgestellt. Die zur Gründung der GmbH erforderlichen Unterlagen
können künftig grundsätzlich nur noch elektronisch beim
Handelsregister eingereicht werden. Eine notarielle Beglaubigung
der Anmeldungen bleibt zwar erforderlich, kann aber ebenfalls
elektronisch erfolgen. Falls erforderlich, werden auch die IHK
elektronisch beteiligt. Handelsregistereintragungen sollen
ebenfalls nur noch elektronisch bekannt gemacht werden.
Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 29.05.2006
Quelle: BMJ PM vom 29.5.2006 |
Alternativen zur
deutschen GmbH
Selbst wenn Ihre
Geschäftstätigkeit nach DBA eine steuerliche Betriebsstätte in
Deutschland auslöst, bietet die englische Limited erhebliche Vorteile
gegenüber der deutschen GmbH:
- Keine Einzahlung von 25.000
Euro Stammkapital. Das Stammkapital der englischen Limited
beträgt 1,50 Euro. Trotzdem handelt es sich auch bei der Limited
um eine Kapitalgesellschaft/Körperschaft im Sinne, analog der
deutschen GmbH.
- Gemäß EU-Rechtsprechung ist das
Recht des Sitzstaates anzuwenden, also englisches Recht.
Diese Tatsache macht z.B.
Treuhandverhältnisse auf Geschäftsführerebene überhaupt erst
möglich. Mithin besteht der Vorteil, dass deutsches GmbH-Recht
keine Anwendung findet. (Hinweis: Die Regelungen des deutschen
Steuer- und Handelsrechts, mithin Insolvenzrecht, sind bei einer
englischen Limited mit Betriebsstätte Deutschland anzuwenden)
- Keine aggressive
Durchgriffshaftung auf den Geschäftsführer/Direktor, wie bei
einer deutschen GmbH
Gründe für die Installation einer
englischen Limited mit einziger Betriebsstätte in Deutschland:
- Schutz vor persönlicher Haftung:
Haftungsfreistellung, keine persönliche Haftung auch ohne die
Einzahlung von 25.000 Euro Stammkapital
- Geschäftlicher Neuanfang nach
Insolvenz oder Gewerbeverbot in Deutschland (bei Buchung unser
Treuhanddienste): Gläubiger haben
keinen Zugriff auf das Vermögen der Limited (da juristische Person
im Sinne), allenfalls auf das Gehalt des Direktors der Limited. Der
Zugriff auf die Gewinne der Limited kann verhindert werden, sofern
ein Dritter" Shareholder ist, ggf. Treuhand-Shareholder. Und wer hat
nach einer Insolvenz schon 25.000 Euro Stammkapital für eine
deutsche GmbH?!
- Anteilseigner einer anderen
juristischen Person (Gewinnausschüttungen zwischen juristischen
Personen werden nicht besteuert)
- Aufgrund des geringen
Stammkapitals: Gründung einer zusätzlichen Vermögenshaltenden
Limited: Im Falle einer Insolvenz bleiben
Vermögenswerte/Anlagevermögen der zweiten Limited unangetastet
- Befreiung von der gesetzlichen
Rentenversicherungspflicht für Handwerker: Jahrelang waren
deutsche Handwerker fast gezwungen, als GbR zu firmieren. Die
Gründung einer GmbH können sich viele einfach nicht leisten
-
"In-Sich-Geschäfte"
bei einer GmbH:
Sie legen das Stammkapital der GmbH bar ein und kaufen dann die
Geschäftsausstattung vom Gesellschafter (z.B. sich selbst).
Spätestens im Insolvenzfall wird dieses aufgedeckt. Die Gerichte
sprechen dann von einer "verdeckten Sacheinlage". Da Sie aber bei
der Gründung das Verfahren nicht eingehalten haben, müssen Sie jetzt
nochmals € 25.000 nachzahlen! Bei der Limited gibt es keine
"Pflichtstammeinlage" von € 25.000. Sie können diese ab £ 1 (€ 1,50)
gründen
-
Gesellschafterdarlehn: Bei einer
Finanzierung der Ltd durch Gesellschafterdarlehn gelten die Regeln
des § 32a GmbHG nicht
Mehr Infos...
Strategien bei Überschuldung der deutschen GmbH
Schadlose Abwicklung der
deutschen GmbH, Gründung von Auslandsgesellschaften mit
Treuhand-Diensten für den geschäftlichen Neubeginn, Durchführung des
Insolvenzverfahrens in Frankreich oder England für die natürliche
Person des Geschäftsführers nach Durchgriffshaftung.
Zum
Thema GmbH
Die
GmbH als Unternehmensform stößt sehr schnell an ihre Grenzen. Gewinne
können kaum entnommen werden und wenn es mal in die roten Zahlen geht,
droht sofort das verschärfte Insolvenzrecht. Das Thema "verdeckte
Gewinnausschüttung" treibt GmbH Geschäftsführer in den Wahnsinn,
so schreiben die Finanzbehörden quasi vor, wie hoch die
Gehälter eines Geschäftsführers sein dürfen, was für ein
Dienstfahrzeug noch angemessen ist usw..Verstöße gegen diesen
deutschen Verordnungswahn werden mit "Zwangbesteuerungen" geahndet um
den "bösen" Unternehmer in seine Schranken zu weisen. Das neue
Insolvenzgesetz setzt noch einen drauf: Der GmbH-Geschäftsführer
wird immer mehr von allen möglichen Haftungs- und Strafbestimmungen
bedroht. Nachfolgend nur einige "Auszüge" aus den "Wahnsinnstaten"
deutscher Bürokraten:
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Insolvenzgründe
Nach den gesetzlichen Bestimmungen in Deutschland InsO (InsolvenzOrdnung)
und dem GmbH-Gesetz, ist der Geschäftsführer verpflichtet, in
folgenden Fällen unverzüglich (also ohne schuldhaftes Zögern =
Gummiauslegung, also Willkürfreiheit!) Insolvenzantrag zu stellen
bzw. früher: Konkurs anzumelden:
Bei Verlust des Stammkapitals:
Wenn das Stammkapital zu mehr als der Hälfte verloren ist. Das
ist dann der Fall, wenn in einer (zeitnahen) Bilanz das
Stammkapital auf der Passivseite von beispielsweise 25.000 Euro,
auf der Aktivseite einen Verlust von mehr als 12.500 Euro ausweist
oder auf der Passivseite die Kapitalabwicklung weniger als 12.500
Euro ergibt (§ 63, 2 und § 82 Abs. 2 GmbHG). |
Rechtsfolge: Der GF
muss binnen drei Wochen (sog. „Dreiwochenfrist“) nach Bekanntwerden
dieser Tatsache den Insolvenzantrag stellen (MUSS, nicht kann
oder sollte), sonst: Insolvenzantragsverschleppung mit der möglichen
Folge der Durchgriffshaftung persönlich gegen den Geschäftsführer
von den Gläubigern.
Bei Vorliegen des
Eröffnungsgrundes: Der Eröffnungsgrund ist mit der Einführung der
InsO und des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom
1.5.2000 rigoros zu Gunsten des Gläubiger zu einem Lottospiel für den
GF geworden (Siehe Schnellübersicht, Seite 1). Auch hier gilt die
Dreiwochenfrist (siehe auch beigefügte Übersicht).
Bei
Zahlungsunfähigkeit:
Sie liegt vor, wenn die GmbH zahlungsunfähig geworden ist (§ 63, 64
GmbHG, . Der Schuldner ist zahlungsunfähig (nach § 17 der InsO), wenn
er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu
erfüllen.
Frühere Fassung:
Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner
seine Zahlungen auf Dauer eingestellt hat.
Aktuelle Fassung:
Wenn er seine fälligen Rechnung nicht innerhalb eines Monats
beglichen hat (ohne Mahnung, ohne Fristsetzung). Er gerät ab Mai
2000 automatisch in Zahlungsverzug, es ist dann Zahlungsunfähigkeit
anzunehmen. Zahlungsunfähigkeit liegt immer vor, wenn der
Gerichtsvollzieher fruchtlos pfändet oder Kontenpfändungen ins Leere
gehen.
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Die GmbH als
Schuldnerin ist nach § 17 und § 18 der Insolvenzordnung
zahlungsunfähig, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre fälligen
Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Gerade bei Nichtbegleichung
kleinerer Beträge kann regelmäßig auf besondere
Liquiditätsprobleme geschlossen werden. Nach der alten
Konkursordnung gilt die dauerhafte
Zahlungsunfähigkeit nicht mehr (was fast jeder deutsche
Geschäftsführer immer noch annimmt), jetzt genügt es nach der
InsolvenzOrdnung, wenn Rechnungen nicht termingemäss
bezahlt wurden (§ 17.2 InsO). |
Auszug aus der
InsolvenzOrdnung
vom 5. Oktober 1994 (BGBl. IS. 2866) in der Fassung vom25.08.1998
(BGBl. IS. 2489), geändert am 19.12.1998 (BGBl. 3839), zuletzt
geändert am 08.12.1999 (BGBl. I 2384).
§ 14 Antrag eines
Gläubigers
Der Antrag eines Gläubigers ist
zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den
Eröffnungsgrund glaubhaft macht.
§ 17
Zahlungsunfähigkeit
(1) Allgemeiner
Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.
(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist
die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.
§ 18 Drohende
Zahlungsunfähigkeit
(1) Beantragt der Schuldner die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende
Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.
(2) Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er
voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden
Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
Gesetz zur
Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 01.05.2000
Dem § 284 BGB wird folgender Absatz 3 angefügt:
Abweichend von den
Absätzen 1 und 2 kommt der Schuldner einer Geldforderung 30 Tage nach
Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen
Zahlungsaufforderung in Verzug.
§ 19 Überschuldung
(1) Bei einer juristischen
Person ist auch die Überschuldung, Eröffnungsgrund.
(2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners
die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Verwertung
des Vermögens des Schuldners ist jedoch die Fortführung des
Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Umständen
überwiegend wahrscheinlich ist.
§ 21 Anordnung von
Sicherheitsmaßnahmen
Das Insolvenzgericht hat alle
Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur
Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige
Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten.
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