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Vorrats GmbH und GmbH-Mantel
Unsere Dienstleistungen "GmbH-Gründung", Übernahme einer Vorrats GmbH
oder GmbH Mantel
1. GmbH-Gründung
Übernahme von
Vorrats-GmbHs bzw. Mantelgesellschaften, auf Wunsch mit folgenden
Leistungen:
Es kann gute Gründe geben,
dass der Gründer selbst nicht als Gesellschafter der GmbH auftreten
möchte, z.B. im Rahmen einer Überschuldung/Insolvenz der natürlichen
Person. So bleibt nicht nur die GmbH, sondern auch der Gewinn der GmbH
vor dem Zugriff Dritter geschützt. Kosten: 900,00 Euro netto/Jahr.
Einmalige Verwaltungspauschale + 500,00 Euro. Im ersten Jahr
also: 1.400,00 Euro zzgl. MWSt
Bitte Fragen Sie nach
aktuell verfügbaren Vorrats-GmbHs bzw. Mantelgesellschaften.
Was sind
Vorratsgesellschaften?
Eine Vorrats-Gesellschaft wird von unserer Kanzlei für Interessenten
gegründet, die schnell über eine eingetragene Firma verfügen wollen.
In der Regel dauert so eine Firmeneintragung tatsächlich bis zu 12
Wochen, ab dem Tag des notariellen Gesellschafterbeschlusses zur
Gründung. Natürlich ist dies abhängig von dem am Gründungssitz
zuständigen Amtsgericht, aber gerade in Großstädten kommt es
regelmäßig zu nicht nachvollziehbaren Verzögerungen Bei der Übernahme
einer Vorrats-GmbH können Sie in wenigen Tagen mit der GmbH arbeiten.
Alternativen zur
deutschen GmbH
Selbst wenn Ihre
Geschäftstätigkeit nach DBA eine steuerliche Betriebsstätte in
Deutschland auslöst, bietet die englische Limited erhebliche Vorteile
gegenüber der deutschen GmbH:
- Keine Einzahlung von 25.000 Euro
Stammkapital. Das Stammkapital der englischen Limited beträgt
1,50 Euro. Trotzdem handelt es sich auch bei der Limited um eine
Kapitalgesellschaft/Körperschaft im Sinne, analog der deutschen
GmbH.
- Gemäß EU-Rechtsprechung ist das
Recht des Sitzstaates anzuwenden, also englisches Recht.
Diese Tatsache macht z.B.
Treuhandverhältnisse auf Geschäftsführerebene überhaupt erst
möglich. Mithin besteht der Vorteil, dass deutsches GmbH-Recht keine
Anwendung findet. (Hinweis: Die Regelungen des deutschen Steuer- und
Handelsrechts, mithin Insolvenzrecht, sind bei einer englischen
Limited mit Betriebsstätte Deutschland anzuwenden)
- Keine aggressive
Durchgriffshaftung auf den Geschäftsführer/Direktor, wie bei
einer deutschen GmbH
Gründe für die Installation einer
englischen Limited mit einziger Betriebsstätte in Deutschland:
- Schutz vor persönlicher Haftung:
Haftungsfreistellung, keine persönliche Haftung auch ohne die
Einzahlung von 25.000 Euro Stammkapital
- Geschäftlicher Neuanfang nach
Insolvenz oder Gewerbeverbot in Deutschland (bei Buchung unser
Treuhanddienste): Gläubiger haben
keinen Zugriff auf das Vermögen der Limited (da juristische Person
im Sinne), allenfalls auf das Gehalt des Direktors der Limited. Der
Zugriff auf die Gewinne der Limited kann verhindert werden, sofern
ein Dritter" Shareholder ist, ggf. Treuhand-Shareholder. Und wer hat
nach einer Insolvenz schon 25.000 Euro Stammkapital für eine
deutsche GmbH?!
- Anteilseigner einer anderen
juristischen Person (Gewinnausschüttungen zwischen juristischen
Personen werden nicht besteuert)
- Aufgrund des geringen
Stammkapitals: Gründung einer zusätzlichen Vermögenshaltenden
Limited: Im Falle einer Insolvenz bleiben
Vermögenswerte/Anlagevermögen der zweiten Limited unangetastet
- Befreiung von der gesetzlichen
Rentenversicherungspflicht für Handwerker: Jahrelang waren
deutsche Handwerker fast gezwungen, als GbR zu firmieren. Die
Gründung einer GmbH können sich viele einfach nicht leisten
-
"In-Sich-Geschäfte" bei einer GmbH:
Sie legen das Stammkapital der GmbH bar ein und kaufen dann die
Geschäftsausstattung vom Gesellschafter (z.B. sich selbst).
Spätestens im Insolvenzfall wird dieses aufgedeckt. Die Gerichte
sprechen dann von einer "verdeckten Sacheinlage". Da Sie aber bei
der Gründung das Verfahren nicht eingehalten haben, müssen Sie jetzt
nochmals € 25.000 nachzahlen! Bei der Limited gibt es keine
"Pflichtstammeinlage" von € 25.000. Sie können diese ab £ 1 (€ 1,50)
gründen
-
Gesellschafterdarlehn:
Bei einer Finanzierung der Ltd durch Gesellschafterdarlehn gelten
die Regeln des § 32a GmbHG nicht
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