Firmengründung ausland, Unternehmenssteuern senken

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Grundlegende Betrachtungsweisen: Firmengründung im Ausland

 

Wir haben die häufigsten Fragestellungen aus der Beraterpaxis in einem pdf-Dokument zusammengefasst...

Einleitung, Allgemeines

Bei der Gründung einer Auslandsfirma müssen Sie sich zunächst die Frage stellen, welche Zielsetzungen Sie mit der Gründung verfolgen.

A. Keine steuerlichen Vorteile, aber Körperschaft

Die "einfachste Zielsetzung" wäre die Installation einer Körperschaft (juristischen Person) z.B. als "Alternative" zur deutschen GmbH, also Alleinversteuerung z.B. in Deutschland (Sitz der steuerlichen Betriebsstätte). Durch die EU-Niederlassungsfreiheit könnten Sie dann z.B. eine englische Limited gründen, mit alleiniger Betriebsstätte z.B. in Deutschland. Mithin haben Sie vollen Haftungsschutz der natürlichen Person, ohne die Einzahlung von 25.000 Euro Stammkapital. Wollen die den Zugriff auf das Vermögen und den Gewinn der Limited durch Gläubiger verhindern, eignet sich ergänzend unser Berliner Modell in diesem Kontex.

B. Steuerliche Vorteile (Allein- oder überwiegende Besteuerung im Ausland)

In diesem Kontex ist es zunächst von entscheidender Bedeutung, ob Sie im Gründungsland einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb installieren wollen, also ein voll eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter und/oder ob Sie Aktivgeschäfte gemäß AStG im Sitzstaat realisieren. Beantworten Sie diese Fragen mit Nein, so kommt i.d.R. nur eine EU-Gesellschaft in Frage, da gemäß EU-Niederlassungsfreiheit im Sitzstaat (also z.B. England) kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert werden muss und/oder Aktivgeschäfte, um die steuerliche Betriebsstätteneigenschaft zu erreichen. Wir gründen in diesem Rahmen:

Wollen Sie hingegen einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb im Sitzstaat realisieren und/oder Aktivgeschäfte, so kommen alle Länder mit "DBA-Sachverhalten" in Frage, mithin natürlich auch EU-Gesellschaften. Wir gründen in diesem Rahmen:

Hinweis DBA-Sachverhalte: DBA ist die Abkürzung für Doppelbesteuerungsabkommen, richtigerweise "Abkommen zur Verhinderung der Doppelbesteuerung". Es wird in solchen Abkommen festgelegt, welches Land das Besteuerungsrecht hat und unter welchen Voraussetzungen.

Reine Offshore-Gesellschaften (NICHT-DBA-Sachverhalte), also Länder ohne DBAs mit anderen Ländern, mithin die ihr Besteuerungsrecht nicht wahrnehmen, eignen sich i.d.R. nur zur Vorschaltung als Gesellschafter von Gesellschaften mit DBA-Sachverhalten. Dieses kann im Einzelfall anders sein, bedarf aber einer genauen Prüfung. Grundsätzlich kann ausgeführt werden, dass Offshore-Gesellschaften (Nicht-DBA-Sachverhalte) nur dann ratsam sind, wenn im Sitzstaat ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert wird und Aktivgeschäfte gemäß AStG ausgeführt werden und in Deutschland analog §12 und 13 AO keine- bzw. keine alleinige Betriebsstätte- ausgelöst wird. Unsere Offshore-Gründungen finden Sie hier...

Unabhängig von der Rechtsform müssen im Sitzstaat alle Voraussetzungen einer Betriebsstätte im Sinne erfüllt sein. So ist ein Briefkasten oder ein Anrufbeantworter kein ordentlicher Geschäftssitz im Sinne (Achtung Billiggründer!) und führt selbst bei einer EU-Gesellschaft schnell zur Annahme einer Scheinfirma im Sinne. Der ordentliche Geschäftssitz im Sinne wird i.d.R. durch folgende Faktoren dokumentiert:

  • Erreichbare Postadresse, auch für Einschreiben, also kein Briefkasten
  • Telefon/Fax real, kein Anrufbeantworter: In den üblichen Geschäftszeiten sollte Ihre Firma im Sitzstaat erreichbar sein
  • Persönliche Erreichbarkeit: Wenn Jemand Ihre Firma im Sitzstaat besucht, sollte er nicht vor "verschlossenen Türen" stehen, sondern eine Person sollte sich als Bevollmächtigter ausweisen können

Sofern Sie selbst keine "Personalstruktur" im Sitzstaat installieren (z.B. bei EU- Gesellschaften), sorgen wir für die Installation eines ordentlichen Geschäftssitzes im Sinne. Dieses ist natürlich nicht zum Nulltarif zu realisieren.

Auch dokumentieren die DBAs "den Ort der geschäftlichen Entscheidungen" als den Sitz der steuerlichen Betriebsstätte. I.d.R. muss also ein im Gründungsland/Sitzstaat steuerlich Ansässiger im Sinne als Direktor der Gesellschaft auftreten. Entweder verlagern Sie Ihren Lebensmittelpunkt in den Sitzstaat oder Sie stellen einen Geschäftsführer im Sitzstaat ein oder wir stellen einen treuhänderischen Direktor.

Von dieser Maßgabe kann abgewichen werden (also Sie selbst treten als Direktor auf, obwohl z.B. in Deutschland ansässig), wenn der Mehrheits-Gesellschafter eine natürliche oder juristische Person im Sitzstaat ist UND im Gesellschaftsvertrag ausgeführt wird, dass alle Gesellschafterversammlungen ausschließlich im Sitzstaat stattfinden UND ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb im Sitzstaat installiert ist UND aktive Geschäfte im Sitzstaat getätigt werden. Auch muss vereinbart werden, dass alle wesentlichen Entscheidungen ausschließlich im Rahmen von Gesellschafterversammlungen getroffen werden, bei denen der deutsche Steuerpflichtige anwesend ist.

Sollen wir einen Treuhand-Direktor stellen, so ist dieser während der gesamten Vertragslaufzeit der im Handelsregister eingetragene Direktor der Firma, mithin ansprechbar im Sinne. Natürlich installieren wir keine Gründungs-Direktoren, die nach Eintrag zurücktreten und an den eigentlichen Nutznießer übertragen (Achtung Billiggründer!). Mit einem solchen Blödsinn ist der eigentliche Nutznießer sofort als Direktor der Firma zu erkennen. Gestatten Sie auch hier die Bemerkung, dass ein wasserdichtes Treuhandverhältnis nicht für billiges Geld" zu haben ist.


Steuerlast senken

Die grundlegende Fragestellung bei Auslandsfirmengründungen ist-sofern die Weltversteuerung oder überwiegende Besteuerung im Sitzstaat erfolgen soll-, ob Sie- oder ein Beauftragter- Ihren Lebensmittelpunkt in den Sitzstaat verlagern.., alternativ ob Sie einen Steuerinländer im Sitzstaat als Geschäftsführer einstellen wollen und/oder ob die Gesellschaft Aktivgeschäfte gemäß AStG ausführt.

Rechtsfolgen: 1. Gemäß DBA ist die steuerliche Betriebsstätte dort, wo die geschäftlichen Entscheidungen einer Gesellschaft getroffen werden (Ort der Leitung nach Doppelbesteuerungsabkommen). Mithin muss ein im Sitzstaat steuerrechtlich ansässiger als Geschäftsführung auftreten.

2. Führt die Gesellschaft Aktivgeschäfte gemäß AStG aus, so kann eine deutsche natürliche oder juristische Person beherrschenden Einfluss haben (mehr als 50% Anteile) ohne das die Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG greift. Rechtsfolge hieraus: Gewinnausschüttungen werden an den deutschen Anteilseigner im Halbeinkünfteverfahren besteuert, sofern überhaupt ausgeschüttet wird. Rechtsfolge, sofern keine Aktivgeschäfte gemäß AStG im Sitzstaat ausgeführt werden, ein deutscher aber beherrschenden Einfluss hat: Die Gewinne der Auslandsgesellschaft werden fiktiv (also auch sofern nicht ausgeschüttet wird) beim deutschen Anteilseigner mit Einkommenssteuer belegt.

Lösungsmodelle, sofern eine steuerliche Betriebsstätte im Sitzstaat festgestellt werden soll:

1. Ort der Leitung/Direktor: Sie oder ein Beauftragter verlagern Ihren Lebensmittelpunkt in den Sitzstaat oder stellen einen Direktor im Sitzstaat an oder unsere Kanzlei im Sitzstaat stellt einen treuhänderischen Direktor.

2. Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG vermeiden: Es werden Aktivgeschäfte im Sitzstaat durchgeführt oder:

  • eine "andere ausländische Gesellschaft" ist Mehrheits-Gesellschafter
  • oder
  • die Auslandsgesellschaft ist außerhalb des Sitzstaates- also z.B. Deutschland- ebenfalls steuerliche Betriebsstätte/Niederlassung im Sinne
  • oder
  • Unser Steuerkanzlei im Sitzstaat tritt treuhänderisch als Gesellschafter auf

Günstigste Steuersätze im EU-Raum:

  • Zypern (10%, keine Besteuerung der Ausschüttungsgewinne)
  • England (0-19%)

Günstigste Steuersätze außerhalb der EU, aber DBA-Sachverhalte:

EU-Gesellschaft oder nicht?

Da alle Länder innerhalb der europäischen Gemeinschaft DBAs miteinander unterhalten, sind EU-Gesellschaften grundsätzlich NON-Offshore-Gesellschaften. Zusätzlich greift die EU-Niederlassungsfreiheit. Aus diesem Grunde brauchen Gesellschaften innerhalb der EU zur Darstellung der Betriebsstätteneigenschaften nicht nachzuweisen, dass die Gesellschaft im Gründungsland aktive Geschäfte tätigt und/oder ein in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhält. Somit ergeben sich für den Gründer i.d.R. die größten Vorteile bei der Gründung einer EU-Gesellschaft. Erfolgt z.B. die Gründung einer Gesellschaft in den VAE und möchte man auf der deutschen Seite steuerliche Vorteile generieren, so müssen die "erweiterten Betriebsstätteneigenschaften" im Gründungsland VAE nachgewiesen werden, also das diese Gesellschaft im Gründungsland einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhält und aktive Geschäfte im Gründungsland tätigt. Das Gleiche gilt entsprechend für alle Länder, die mit Deutschland zwar ein DBA unterhalten (z.B. USA, Schweiz), aber nicht der EU angehören.

Betriebsstättenbegriff nach DBA

I.d.R. möchten unsere Mandanten wissen, wann eine Auslandsgesellschaft (z.B. UK Ltd, US INC, spanische S.L., Schweizer AG usw.) allein im Gründungsland/Ausland versteuert wird und in welchen Fällen eine Versteuerung/ Teilversteuerung in Deutschland nicht zu vermeiden ist. Hilfreich sind hier die Doppelbesteuerungsabkommen, zentral die Artikel zum Thema "Betriebsstätte". Die Definition einer Betriebsstätte im steuerrechtlichen Sinn ist in fast allen DbAs identisch:

Artikel XX
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine
feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder
teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck "Betriebstätte" umfaßt insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung
von Bodenschätzen,

g) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
(3) Als Betriebstätten gelten nicht:
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu
dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder
verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder
Informationen zu beschaffen;

e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

(4) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne
des Absatzes 5 - in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen
Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene
Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des
Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat
gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von
Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.

(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so
behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es
dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen
unabhängigen Vertreter ausübt
, sofern diese Personen im Rahmen ihrer
ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, daß eine in einem
Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer
Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder
dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit
ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.


Firmengründung mit den Zielsetzungen Steuern und Unternehmenskosten sparen, Wachstumsmärkte generieren

Sofern Sie Ihren Betrieb- oder einen Teil- real ins Ausland verlagern wollen (in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb und Aktivgeschäfte) eignet sich insbesondere Dubai, Schweiz, die kanarische Sonderzone und USA.


Ausnutzung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie

Innerhalb der EU können Gewinne ausländischer Töchter steuerfrei bei der deutschen Kapitalgesellschaft vereinnahmt werden, sofern die deutsche Kapitalgesellschaft Anteilseigner der Auslandsgesellschaft ist, wobei die Mindestbeteiligung i.d.R. 20% betragen muss. Bei beherrschenden Einfluss (mehr als 50%) müssten zur Verhinderung der Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG Aktivgeschäfte gemäß  8 AStG bei der Auslandsgesellschaft realisiert werden. Quellensteuern werden ebenfalls nicht erhoben. Eine Besteuerung der Gewinne erfolgt erst, wenn die deutsche Kapitalgesellschaft an den Anteilseigner ausschüttet und dieser eine natürliche Person ist (Besteuerung im Halbeinkünfteverfahren).


Organschaftsmodell

Im Rahmen des Organschaftsmodells können Auslandsgewinne beim deutschen Anteilseigner (natürliche Person) fast steuerfrei- unter Progressionsvorbehalt- vereinnahmt werden. Dazu wird in Deutschland eine BGB-Gesellschaft gegründet, wobei die deutsche Kapitalgesellschaft mit der BGB-Gesellschaft eine steuerliche Organschaft bildet, also Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag.


Anonymität

Unabhängig von der Besteuerung der Gesellschaft, können Sie mit unseren Treuhand-Komplett-Paketen (Treuhand-Direktor und Shareholder) anonym bleiben. Dabei tritt ein Anwalt im Gründungsland im Außenverhältnis als Direktor der Gesellschaft auf und unsere Steuerkanzlei im Sitzstaat als Shareholder/Gesellschafter. Im Innenverhältnis werden alle Rechte und Pflichten an Sie übertragen (notarieller Treuhandvertrag).


Alternative zur deutschen GmbH

Problemstellungen der deutschen GmbH sind: 25.000,00 Euro Stammkapital erforderlich, schnelle Durchgriffshaftung auf die natürliche Person des Geschäftsführers usw..Lösung: Gründung einer englischen Limited mit einziger steuerlicher Betriebsstätte in Deutschland.


Limited-Gründung mit steuerlicher Betriebsstätte Deutschland, Treuhand-Shareholder und garantierter Kontoeröffnung

Das "Berliner Modell": Konzeption einer Limited-Gründung mit einziger Betriebsstätte in Deutschland, für Mandanten die überschuldet sind und einen geschäftlichen Neubeginn realisieren wollen, ohne Gläubigerzugriff auf das Vermögen der Gesellschaft, wobei die "überschuldete Person" als Direktor der Gesellschaft auftreten kann/will.


Unsere Komplettpakete Firmengründungen

Im Rahmen unserer Komplettpakete Firmengründungen, stellen wir einen treuhänderischen Direktor und Shareholder, installieren ein reales Domizil im Sitzstaat (ordentlicher Geschäftsbetrieb, keine Scheinfirma im Sinne) und garantieren die Kontoeröffnung. Bei der Auswahl des Landes sollte zunächst geklärt werden, ob Sie im Sitzstaat ein in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb installieren wollen und/oder Aktivgeschäfte realisieren. Ist dieses nicht der Fall, eignen sich nur EU-Rechtsformen.