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gründen, Unternehmenssteuer reduzieren,Firmengründung
Grundlegende
Betrachtungsweisen bei Firmengründungen im Ausland: Druckversion
Wir haben die
häufigsten Fragestellungen aus der Beraterpaxis in einem
pdf-Dokument zusammengefasst...
Einleitung,
Allgemeines
Bei der Gründung einer Auslandsfirma
müssen Sie sich zunächst die Frage stellen, welche Zielsetzungen
Sie mit der Gründung verfolgen.
A. Keine steuerlichen Vorteile, aber
Körperschaft
Die "einfachste Zielsetzung" wäre die
Installation einer Körperschaft (juristischen Person) z.B. als
"Alternative" zur deutschen GmbH, also Alleinversteuerung z.B. in
Deutschland (Sitz der steuerlichen Betriebsstätte). Durch die
EU-Niederlassungsfreiheit könnten Sie dann
z.B. eine
englische Limited gründen, mit alleiniger Betriebsstätte z.B. in
Deutschland. Mithin haben Sie vollen Haftungsschutz der
natürlichen Person, ohne die Einzahlung von 25.000 Euro Stammkapital.
Wollen die den Zugriff auf das Vermögen und den Gewinn der Limited
durch Gläubiger verhindern, eignet sich ergänzend
unser Berliner Modell in diesem Kontex.
B. Steuerliche Vorteile (Allein-
oder überwiegende Besteuerung im Ausland)
In diesem Kontex ist es zunächst von entscheidender
Bedeutung, ob Sie im Gründungsland einen in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb installieren wollen, also ein voll
eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter und/oder ob Sie
Aktivgeschäfte gemäß AStG im Sitzstaat realisieren. Beantworten
Sie diese Fragen mit Nein, so kommt i.d.R. nur eine EU-Gesellschaft
in Frage, da gemäß EU-Niederlassungsfreiheit im Sitzstaat (also
z.B. England) kein in kaufmännischer Weise eingerichteter
Geschäftsbetrieb installiert werden muss und/oder Aktivgeschäfte, um
die steuerliche Betriebsstätteneigenschaft zu erreichen. Wir gründen
in diesem Rahmen:
Wollen Sie hingegen einen in
kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb im Sitzstaat
realisieren und/oder Aktivgeschäfte, so kommen alle Länder mit
"DBA-Sachverhalten" in Frage, mithin natürlich auch EU-Gesellschaften. Wir
gründen in diesem Rahmen:
Hinweis DBA-Sachverhalte: DBA ist die
Abkürzung für Doppelbesteuerungsabkommen, richtigerweise "Abkommen
zur Verhinderung der Doppelbesteuerung". Es wird in solchen
Abkommen festgelegt, welches Land das Besteuerungsrecht hat und unter
welchen Voraussetzungen.
Reine Offshore-Gesellschaften (NICHT-DBA-Sachverhalte),
also Länder ohne DBAs mit anderen Ländern, mithin die ihr
Besteuerungsrecht nicht wahrnehmen, eignen sich i.d.R. nur zur
Vorschaltung als Gesellschafter von Gesellschaften mit
DBA-Sachverhalten. Dieses kann im Einzelfall anders sein, bedarf aber
einer genauen Prüfung. Grundsätzlich kann ausgeführt werden, dass
Offshore-Gesellschaften (Nicht-DBA-Sachverhalte) nur dann ratsam sind,
wenn im Sitzstaat ein in kaufmännischer Weise eingerichteter
Geschäftsbetrieb installiert wird und Aktivgeschäfte gemäß AStG
ausgeführt werden und in Deutschland analog §12 und 13 AO keine- bzw.
keine alleinige Betriebsstätte- ausgelöst wird. Unsere Offshore-Gründungen finden Sie
hier...
Unabhängig von der Rechtsform müssen im Sitzstaat alle Voraussetzungen einer Betriebsstätte im Sinne
erfüllt sein. So ist ein Briefkasten oder ein Anrufbeantworter
kein ordentlicher Geschäftssitz im Sinne (Achtung Billiggründer!) und
führt selbst bei einer EU-Gesellschaft schnell zur Annahme einer
Scheinfirma im Sinne. Der ordentliche Geschäftssitz im Sinne wird
i.d.R. durch folgende Faktoren dokumentiert:
- Erreichbare Postadresse, auch für
Einschreiben, also kein Briefkasten
- Telefon/Fax real, kein
Anrufbeantworter: In den üblichen Geschäftszeiten sollte Ihre Firma
im Sitzstaat erreichbar sein
- Persönliche Erreichbarkeit: Wenn
Jemand Ihre Firma im Sitzstaat besucht, sollte er nicht vor
"verschlossenen Türen" stehen, sondern eine Person sollte sich als
Bevollmächtigter ausweisen können
Sofern Sie selbst keine
"Personalstruktur" im Sitzstaat installieren (z.B. bei EU-
Gesellschaften), sorgen wir für die Installation eines ordentlichen
Geschäftssitzes im Sinne. Dieses ist natürlich nicht zum Nulltarif zu
realisieren.
Auch dokumentieren die DBAs "den
Ort der geschäftlichen Entscheidungen" als den Sitz der steuerlichen
Betriebsstätte. I.d.R. muss also ein im Gründungsland/Sitzstaat
steuerlich Ansässiger im Sinne als Direktor der Gesellschaft
auftreten. Entweder verlagern Sie Ihren Lebensmittelpunkt in den
Sitzstaat oder Sie stellen einen Geschäftsführer im Sitzstaat ein oder
wir stellen einen treuhänderischen Direktor.
Von dieser Maßgabe kann abgewichen
werden (also Sie selbst treten als Direktor auf, obwohl z.B. in
Deutschland ansässig), wenn der Mehrheits-Gesellschafter eine
natürliche oder juristische Person im Sitzstaat ist UND im
Gesellschaftsvertrag ausgeführt wird, dass alle
Gesellschafterversammlungen ausschließlich im Sitzstaat stattfinden
UND ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb im
Sitzstaat installiert ist UND aktive Geschäfte im Sitzstaat getätigt
werden. Auch muss vereinbart werden, dass alle wesentlichen
Entscheidungen ausschließlich im Rahmen von
Gesellschafterversammlungen getroffen werden, bei denen der deutsche
Steuerpflichtige anwesend ist.
Sollen wir einen Treuhand-Direktor
stellen, so ist dieser während der gesamten Vertragslaufzeit der im
Handelsregister eingetragene Direktor der Firma, mithin ansprechbar im
Sinne. Natürlich installieren wir keine Gründungs-Direktoren, die nach
Eintrag zurücktreten und an den eigentlichen Nutznießer übertragen
(Achtung Billiggründer!). Mit einem solchen Blödsinn ist der
eigentliche Nutznießer sofort als Direktor der Firma zu erkennen.
Gestatten Sie auch hier die Bemerkung, dass ein wasserdichtes
Treuhandverhältnis nicht für billiges Geld" zu haben ist.
Steuerlast senken
Die grundlegende Fragestellung bei
Auslandsfirmengründungen ist-sofern die Weltversteuerung oder
überwiegende Besteuerung im Sitzstaat erfolgen soll-, ob Sie- oder ein
Beauftragter- Ihren Lebensmittelpunkt in den Sitzstaat verlagern..,
alternativ ob Sie einen Steuerinländer im Sitzstaat als
Geschäftsführer einstellen wollen und/oder ob die Gesellschaft
Aktivgeschäfte gemäß AStG ausführt.
Rechtsfolgen: 1. Gemäß DBA ist
die steuerliche Betriebsstätte dort, wo die geschäftlichen
Entscheidungen einer Gesellschaft getroffen werden (Ort der Leitung
nach Doppelbesteuerungsabkommen). Mithin muss ein im Sitzstaat
steuerrechtlich ansässiger als Geschäftsführung auftreten.
2. Führt die Gesellschaft
Aktivgeschäfte gemäß AStG aus, so kann eine deutsche natürliche oder
juristische Person beherrschenden Einfluss haben (mehr als 50%
Anteile) ohne das die Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG greift.
Rechtsfolge hieraus: Gewinnausschüttungen werden an den deutschen
Anteilseigner im Halbeinkünfteverfahren besteuert, sofern überhaupt
ausgeschüttet wird. Rechtsfolge, sofern keine Aktivgeschäfte gemäß
AStG im Sitzstaat ausgeführt werden, ein deutscher aber beherrschenden
Einfluss hat: Die Gewinne der Auslandsgesellschaft werden fiktiv
(also auch sofern nicht ausgeschüttet wird) beim deutschen
Anteilseigner mit Einkommenssteuer belegt.
Lösungsmodelle, sofern eine
steuerliche Betriebsstätte im Sitzstaat festgestellt werden soll:
1. Ort der Leitung/Direktor: Sie oder
ein Beauftragter verlagern Ihren Lebensmittelpunkt in den Sitzstaat
oder stellen einen Direktor im Sitzstaat an oder unsere Kanzlei im
Sitzstaat stellt einen treuhänderischen Direktor.
2. Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG
vermeiden: Es werden Aktivgeschäfte im Sitzstaat durchgeführt oder:
- eine "andere ausländische
Gesellschaft" ist Mehrheits-Gesellschafter
- oder
- die Auslandsgesellschaft ist
außerhalb des Sitzstaates- also z.B. Deutschland- ebenfalls
steuerliche Betriebsstätte/Niederlassung im Sinne
- oder
- Unser Steuerkanzlei im Sitzstaat
tritt treuhänderisch als Gesellschafter auf
Günstigste Steuersätze im EU-Raum:
- Zypern
(10%, keine Besteuerung der Ausschüttungsgewinne)
- England
(0-19%)
Günstigste Steuersätze außerhalb der
EU, aber DBA-Sachverhalte:
EU-Gesellschaft oder nicht?
Da alle Länder
innerhalb der europäischen Gemeinschaft DBAs miteinander unterhalten,
sind EU-Gesellschaften grundsätzlich NON-Offshore-Gesellschaften.
Zusätzlich greift die EU-Niederlassungsfreiheit. Aus diesem Grunde
brauchen Gesellschaften innerhalb der EU zur Darstellung der
Betriebsstätteneigenschaften nicht nachzuweisen, dass die Gesellschaft
im Gründungsland aktive Geschäfte tätigt und/oder ein in
kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhält. Somit
ergeben sich für den Gründer i.d.R. die größten Vorteile bei der
Gründung einer EU-Gesellschaft. Erfolgt z.B. die Gründung einer
Gesellschaft in den VAE und möchte man auf der deutschen Seite
steuerliche Vorteile generieren, so müssen die "erweiterten
Betriebsstätteneigenschaften" im Gründungsland VAE nachgewiesen
werden, also das diese Gesellschaft im Gründungsland einen in
kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhält und
aktive Geschäfte im Gründungsland tätigt. Das Gleiche gilt
entsprechend für alle Länder, die mit Deutschland zwar ein DBA
unterhalten (z.B. USA, Schweiz), aber nicht der EU angehören.
Betriebsstättenbegriff nach DBA
I.d.R.
möchten unsere Mandanten wissen, wann eine Auslandsgesellschaft (z.B.
UK Ltd, US INC, spanische S.L., Schweizer AG usw.) allein im
Gründungsland/Ausland versteuert wird und in welchen Fällen eine
Versteuerung/ Teilversteuerung in Deutschland nicht zu vermeiden ist.
Hilfreich sind hier die Doppelbesteuerungsabkommen, zentral die
Artikel zum Thema "Betriebsstätte". Die Definition einer
Betriebsstätte im steuerrechtlichen Sinn ist in fast allen DbAs
identisch:
Artikel XX
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte"
eine
feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz
oder
teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck "Betriebstätte" umfaßt insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der
Ausbeutung
von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage, deren
Dauer zwölf Monate überschreitet.
(3) Als Betriebstätten gelten nicht:
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung
oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich
zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich
zu
dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet
oder
verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen
oder
Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die
ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu
erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten
auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit
darstellen.
(4) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im
Sinne
des Absatzes 5 - in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen
Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene
Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im
Namen des
Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat
gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den
Einkauf von
Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates
wird nicht schon deshalb so
behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat,
weil es
dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen
anderen
unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen
ihrer
ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, daß eine in
einem
Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder
von einer
Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig
ist oder
dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre
Tätigkeit
ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte
der anderen.
Firmengründung mit den Zielsetzungen Steuern und Unternehmenskosten
sparen, Wachstumsmärkte generieren
Sofern Sie Ihren Betrieb- oder einen
Teil- real ins Ausland verlagern wollen (in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb und Aktivgeschäfte) eignet sich
insbesondere Dubai, Schweiz, die kanarische Sonderzone und USA.
Ausnutzung der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie
Innerhalb der EU können Gewinne
ausländischer Töchter steuerfrei bei der deutschen Kapitalgesellschaft
vereinnahmt werden, sofern die deutsche Kapitalgesellschaft
Anteilseigner der Auslandsgesellschaft ist, wobei die
Mindestbeteiligung i.d.R. 20% betragen muss. Bei beherrschenden
Einfluss (mehr als 50%) müssten zur Verhinderung der
Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG Aktivgeschäfte gemäß 8 AStG
bei der Auslandsgesellschaft realisiert werden. Quellensteuern werden
ebenfalls nicht erhoben. Eine Besteuerung der Gewinne erfolgt erst,
wenn die deutsche Kapitalgesellschaft an den Anteilseigner ausschüttet
und dieser eine natürliche Person ist (Besteuerung im
Halbeinkünfteverfahren).
Organschaftsmodell
Im Rahmen des
Organschaftsmodells können Auslandsgewinne beim deutschen
Anteilseigner (natürliche Person) fast steuerfrei- unter
Progressionsvorbehalt- vereinnahmt werden. Dazu wird in Deutschland
eine BGB-Gesellschaft gegründet, wobei die deutsche
Kapitalgesellschaft mit der BGB-Gesellschaft eine steuerliche
Organschaft bildet, also Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag.
Anonymität
Unabhängig von der Besteuerung der
Gesellschaft, können Sie mit unseren Treuhand-Komplett-Paketen
(Treuhand-Direktor und Shareholder) anonym bleiben. Dabei tritt ein
Anwalt im Gründungsland im Außenverhältnis als Direktor der
Gesellschaft auf und unsere Steuerkanzlei im Sitzstaat als
Shareholder/Gesellschafter. Im Innenverhältnis werden alle Rechte und
Pflichten an Sie übertragen (notarieller Treuhandvertrag).
Alternative zur deutschen
GmbH
Problemstellungen der deutschen GmbH
sind: 25.000,00 Euro Stammkapital erforderlich, schnelle
Durchgriffshaftung auf die natürliche Person des Geschäftsführers
usw..Lösung:
Gründung einer englischen Limited mit einziger steuerlicher
Betriebsstätte in Deutschland.
Limited-Gründung mit steuerlicher Betriebsstätte Deutschland,
Treuhand-Shareholder und garantierter Kontoeröffnung
Das
"Berliner Modell": Konzeption einer Limited-Gründung mit
einziger Betriebsstätte in Deutschland, für Mandanten die überschuldet
sind und einen geschäftlichen Neubeginn realisieren wollen, ohne
Gläubigerzugriff auf das Vermögen der Gesellschaft, wobei die
"überschuldete Person" als Direktor der Gesellschaft auftreten
kann/will.
Unsere Komplettpakete
Firmengründungen
Im Rahmen unserer Komplettpakete
Firmengründungen, stellen wir einen treuhänderischen Direktor und
Shareholder, installieren ein reales Domizil im Sitzstaat
(ordentlicher Geschäftsbetrieb, keine Scheinfirma im Sinne) und
garantieren die Kontoeröffnung. Bei der Auswahl des Landes sollte
zunächst geklärt werden, ob Sie im Sitzstaat ein in kaufmännischer
Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb installieren wollen und/oder
Aktivgeschäfte realisieren. Ist dieses nicht der Fall, eignen sich nur
EU-Rechtsformen.
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