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EU-Rechtsprechung: Haftung der Mitgliedsländer,
Sanktionsmöglichkeit der EU Organe
Autor:
Marco Krebs, Berater im Hause London Consulting&Trustee Ltd.
Vorwort/ Ausgangsbasis:
Deutschland ist immer noch nicht in der europäischen Union angekommen.
Das Urteil
Cadbury Schweppes
(http://www.london-consulting.org/astg_eu.htm)
zur deutschen Hinzurechnungsbesteuerung zeigt, dass Deutschland seine
Hausaufgaben nicht erledigt und geltendes EU-Recht nicht umsetzt.
Tatbeständlich: Ein Mandant der LCT gründete eine zyprische Limited,
die nur passive Einkünfte im Sitzstaat (Zypern) erwirkt. Die deutsche
Kapitalgesellschaft des Mandanten hat beherrschenden Einfluss, also
mehr als 50% Anteile. Im Beratungsgespräch mit dem Mandanten und
seinem Stb erläuterte die LCT, dass es derzeit besser ist, wenn die
deutsche Kapitalgesellschaft nur maximal 50% der Anteile hält, da
Deutschland das europäische Recht noch nicht innerstaatlich umgesetzt
hat und somit zu befürchten wäre, dass bei einem beherrschenden
Einfluss und nur passive Einkünfte im Sitzstaat, eine
Hinzurechnungsbesteuerung fingiert wird. Der Steuerberater des
Mandanten führte nicht zu Unrecht aus, man es darauf ankommen lässt,
zumal ein Steuerbescheid rechtswidrig wäre.
Szenario: Das deutsche Finanzamt schickt einen Steuerbescheid infolge
der Anwendung 8 AStG und Folge, also fiktive Besteuerung beim
deutschen Anteilseigner. Die Anwälte der LCT und der Stb des Mandanten
legen Widerspruch ein, in Sachstand des
Cadbury Schweppes
Urteils, ursächlich der Missachtung der EU-Niederlassungsfreit. „Der
Einspruch ist begründet“, aber wer trägt die „finanziellen Schäden“
des Mandanten? Mithin stellt sich die Frage der Haftung aus
Vertragsverletzung zu Lasten des Landes, dass sich vertragswidrig
verhält?
Zum Vortrag:
Das zentrale EuGH Urteil bezüglich der Sanktionsmöglichkeit von
supranationalen Organisationen gegenüber Mitgliedsstaatlichen Organen
ist das im Jahre 1991 erlassene „Francovich Urteil“.
In Pfadabhängigkeit zu diesem Urteil liegen die Urteile „Brasserie du
pecheur / Factortame III“,
sowie als entscheidende neuere Urteile das Urteil „Köbler“
und das Urteil „Kommission / Italien“.
Vor diesen Urteilen stellte sich die Sanktionsmöglichkeit der EU
Organe gegenüber wie folgt dar: Allgemein herrschte eher ein
Sanktionsdefizit vor. Denn das Klagesystem des EG Vertrages enthielt
gegenüber den Organen der Mitgliedsstaaten keine effektiven
Sanktionsmittel um vertragsbrüchiges Verhalten konsequent zu
sanktionieren.
Art. 228 (ex 171) des EG Vertrages ermöglicht es zwar dem EuGH die
Mitgliedsstaaten zur Zahlung eines Zwangsgeldes oder Pauschalbetrages
zu zwingen, nämlich unter der Vorraussetzung, dass ein Mitgliedsstaat
nach der Aufforderung und Fristsetzung der Kommission Maßnahmen eines
EuGH Urteiles nicht erfüllt hat und der EuGH diesen Zustand erneut
festgestellt hat.
Die Durchsetzung dieser Sanktion ist aber höchst uneffizient im EG
Vertrag gelöst. So sind nach Artikel 256 (ex 192) EGV Mitgliedsstaaten
von der Zwangsvollstreckung ausgeschlossen.
Wie dieses Beispiel zeigt, war auf Grund der unvollständigen
Rechtslage eine effektive Sanktionierung kaum möglich.
In dem Francovich Urteil entwickelte nun der EuGH erstmals eine
Staatshaftung der Mitgliedsstaaten in Bezug auf eine nicht
fristgerechte oder falsche Umsetzung von EU Richtlinien durch die
Mitgliedsstaaten.
Auch wenn in diesem Kapitel die Sanktionsmöglichkeit des EuGH
gegenüber den nationalen Gerichten im Mittelpunkt steht, so muss das
Francovich Urteil hier doch Erwähnung finden, da die nachfolgenden
Urteile, welche sich auch auf Nationalstaatliche Gerichte beziehen
sich in einem unmittelbaren Kontext zu diesem befinden.
Im Mittelpunkt dieses Urteiles stehen somit die Staatshaftung und das
Individualschutzrecht der Unionsbürger. Ausgelöst wurde dieses Urteil
durch die Klage einer italienischen Bürgerin Namens Andrea Francovich,
welche vor einem italienischen Nationalstaatlichen Gericht beklagte,
dass sie nicht in den Genuss von Lohnzahlungen ihres Konkurs
gegangenen Arbeitnehmers käme, da der italienische Staat die EU
Richtlinie 80/987 nicht fristgerecht umgesetzt hätte, welche einen
Schutz von Arbeitnehmern bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitnehmers
garantiere.
Dieser Fall gelangte über Art. 234 EGV an den EuGH, welcher aus der
Rechtsdoktrin des „effet utile“ ableitete, dass es zu einer Minderung
des europäischen Rechtsschutzes käme, wenn es den Bürgern der EU nicht
möglich wäre bei einem Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht durch die
Mitgliedsstaaten eine Entschädigung durch diese zu erhalten. Der EuGH
gelangte somit zu der Auffassung, der Gedanke der Staatshaftung dem
Wesen der EG Verträge immanent seien.
Jedoch sei erwähnt, dass sich diese Staatshaftung nur rechtfertige,
wenn die Sanktion unmittelbar im Kontext des Vertragsverstoßes steht.
Inwieweit lässt sich nun der im Francovich aufgestellte
Staatshaftungsanspruch nicht nur gegen Mitgliedsstaaten, sondern auch
gegen EU Recht unkonforme Urteile nationaler Gerichte begründen. Diese
Frage blieb lange offen. Denn im Mittelpunkt dieser Frage steht der
Kernpunkt der richterlichen Unabhängigkeit. So hat sich die Kommission
lange Zeit dagegen verwehrt, als Reaktion auf das Fehlverhalten
Mitgliedsstaatlicher Gerichte ein Vertragsverletzungsverfahren
einzuleiten.
Erst im Jahr 2003 haben zwei Urteile des EuGH die Möglichkeit der
Staatshaftung bei EU Recht unkonformen Urteilen von nationalen
Gerichten konkretisiert. In dem EuGH Urteil „Köbler“ klagte ein
österreichischer Professor Namens Köbler dagegen, dass ihm eine nach
15 jähriger Dienstzeit zustehende Alterszulage von den
österreichischen Behörden mir dem Argument verwehrt wurde, dass diese
Dienstzeit nicht ausschließlich in Österreich, sondern auch in anderen
EU Mitgliedsstaaten geleistet wurden sei. Die Beschränkung auf
österreichische Hochschulen sah Herr Köbler als Verstoß gegen die
Arbeitnehmerfreizügigkeit an. Der Fall ging durch mehrere Instanzen
und endete in letzter Instanz vor dem österreichischen
Verwaltungsgerichtshof. Der
Verwaltungsgerichtshof nutze den Artikel 234 EGV und gab den Fall zur
Vorlage an den EuGH. Der EuGH verwies wiederum auf einen ähnlich
gelagerten Fall, in dem er bereits entschieden hatte, und fragte, ob
eine Vorlage im Lichte dieses Urteils noch relevant sei. Der
Verwaltungsgerichtshof nahm daraufhin das Vorlagersuchen zurück und
legte nach der Kenntnisnahme des bereits bestehenden EuGH Urteils das
Urteil zu Ungunsten des Herrn Köbler aus. Dieser zog erneut vor ein
zuständiges Landesgericht und stellte Klage gegen die Republik
Österreich. Dieses stellte erneut eine Vorlage an den EuGH, in dem es
wissen wollte, ob die EuGH Rechtsprechung zur Staatshaftung auch auf
Fälle höchstrichterlichen Unrechts anwendbar sei.
Das Urteil des EuGH konkretisierte nun einen Punkt in seiner ständigen
Rechtssprechung zum Thema Staatshaftung, der lange ungeklärt blieb,
und in der wissenschaftlichen Literatur lange umstritten war. So
deklarierte er in seinem ersten Leitsatz des Urteils:
„Der
Grundsatz, dass die Mitgliedsstaaten zum Ersatz von Schäden
verpflichtet sind
die einem Einzelnen
durch ihnen zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht
entstehen, ist auch dann anwendbar, wenn der fragliche Verstoß in
einer Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts besteht. Dieser
aus dem Wesen der mit dem EG-Vertrag geschaffenen Rechtsordnung
folgende Grundsatz gilt nämlich für jeden Verstoß eines Mitgliedstaats
gegen das Gemeinschaftsrecht unabhängig davon, welches
mitgliedstaatliche Organ durch sein Handeln oder Unterlassen den
Verstoß begangen hat.“
Die Haftung für letztinstanzliche Gerichte ist jedoch nur
durchsetzbar, sofern das Maß an Klarheit und Präzision der verletzten
Vorschrift, die Vorsätzlichkeit des Verstoßes, die Entschuldbarkeit
des Rechtsirrtums und gegebenenfalls die Stellungnahme eines
Gemeinschaftsorgans berücksichtigt werden.
Interessant in diesem Zusammenhang ist die Parallelität der EuGH
Rechtsprechung mit der Argumentationsweise des Völkerrechtes, von dem
sich der EuGH ja im Falle der Doktrin vom Vorrang des
Gemeinschaftsrechtes distanzierte, denn genau wie im Köbler Urteil so
wird auch im Völkerrecht der Staat als Einheit bezeichnet, unter die
neben der Exekutive und der Legislative auch die Judikative fällt und
somit der Schadensverursachende Verstoß auch auf die Judikative fallen
kann.
So argumentiert der Generalanwalt Lèger in seinen Schlussanträgen zum
Kögler Urteil, dass die Unabhängigkeit der Justiz noch die Rechtskraft
von Urteilen oder
die
Unparteilichkeit nationaler Gerichte der Einbindung letztinstanzlicher
Gerichte in die Staatshaftung wiedersprechen.
Während die Köbler Entscheidung sich letztendlich auf den Prozess des
Vorabentscheidungsverfahrens bezieht, stand beim Urteil „Kommission /
Italien das Vertragsverletzungsverfahren im Mittelpunkt, welches sich
jedoch ebenfalls auf Nationalstaatliche Gerichte auswirken kann.
Die Ausgangslage dieses Rechtsstreites lag darin, dass nach
italienischem Recht Unternehmen die Erstattung von Zollabgeben nur
dann erhalten konnten, wenn sie nachwiesen, diese Zollabgaben nicht
auf den Verbraucher umgelegt zu haben. Der EuGH rügte in einem
früheren Urteil diese Handhabe mit der Begründung der komplizierten
Darstellbarkeit einer solchen Umlegbarkeit auf den Verbraucher. Zwar
änderte das italienische Parlament daraufhin teilweise die
gesetzlichen Rahmenbedingungen, allerdings legten die italienischen
Gerichte bis hin zum Corte suprema di cassazione die rechtlichen
Rahmenbedingungen weiterhin so aus, dass die betroffenen Unternehmen
benachteiligt wurden. Somit leitet die Kommission ein
Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EGV ein.
Das Urteil des EuGH kommt daraufhin zu folgender Aussage:
„Eine Vertragsverletzung eines
Mitgliedstaats kann grundsätzlich gemäß Artikel 226 EG unabhängig
davon festgestellt werden, welches Staatsorgan durch sein Handeln oder
Unterlassen den Verstoß verursacht hat, selbst wenn es sich um ein
verfassungsmäßig unabhängiges Organ handelt.“
Somit
können nationale Gerichte nach diesem Urteil also auch im Zuge des
Vertragsverletzungsverfahren in eine Staatshaftung bei Missachtung des
EU Rechts eingebunden werden.
Ergänzend zum Sachstand:
EuGH rügt die
deutsche Hinzurechnungsbesteuerung: Grundsatzurteil des EuGH in der
Rechtsache Cadbury Schweppes
In Zukunft wird die
Hinzurechnungsbesteuerung bei Auslandsinvestitionen kaum noch die
Kopfschmerzen wie heute bereiten. Hintergrund ist das am 12. September
2006 veröffentlichte Urteil des EuGH in der Rechtssache „Cadbury
Schweppes“ (C-196/04), welches die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung
in weiten Teilen hinfällig werden lässt, da sie gegen die
europarechtlich garantierte Niederlassungsfreiheit verstößt. Der EuGH
hat ausgeführt, dass die dargestellten Rechtsfolgen der
Hinzurechnungsbesteuerung nur greifen dürfen, wenn es sich um „rein
künstliche Konstruktionen“ handelt. Das bloße Ausnutzen von
bestehenden Steuergefällen innerhalb der EU ist nicht als ein solcher
Missbrauch anzusehen. Etwas anderes gilt laut EuGH nur bei
Einschaltung von sog. Briefkastengesellschaften. Die Frage, ob der
Steuerpflichtige mittels einer „rein künstlichen Gestaltung“ versucht,
Gewinne ins niedrig besteuernde Ausland zu verlagern, muss anhand
objektiver Kriterien geprüft werden. Als mögliche in Betracht kommende
Kriterien nennt der EuGH die Ausstattung der ausländischen
Gesellschaft mit Geschäftsräumen und Personal.
Im deutschen
Steuerrecht werden Gestaltungen unter Einschaltung von
Briefkastengesellschaften bereits durch § 42 AO erfasst, der den
Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten verhindern soll.
Aus diesem Grund dürfte sich kaum noch ein Anwendungsbereich für die
deutsche Hinzurechnungsbesteuerung ergeben. Steuerpflichtige, die
derzeit Hinzurechnungsbeträge der inländischen Besteuerung zu
unterwerfen haben, sollten mit Hinweis auf das Urteil des EuGH gegen
ihre diesbezüglichen Steuerbescheide Einspruch einlegen.
Das
Bundesfinanzministerium hat als Reaktion auf das EuGH-Urteil bereits
eine sorgfältige Prüfung der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung
angekündigt. Bis zur Überarbeitung bzw. Aufhebung der deutschen
Hinzurechnungsbesteuerung muss diese bei Steuergestaltungen aber
dennoch als (nun aber geringerer) Risikofaktor beachtet werden.
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