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Ausländische Holding
gründen: Die Holdinggesellschaft als Steuermodell
Kurz-Übersicht
Holding
Die Installation einer ausländischen
Holding ist ein exzellentes Werkzeug, um Dividenden (Gewinne nach
Besteuerung) inländischer
Kapitalgesellschaften möglichst steuerfrei ins Ausland zu lenken. Dieses um so
mehr, sofern die
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie Anwendung findet, es sich also bei
der ausländischen Holding und den beteiligten Unternehmen um
EU-Gesellschaften handelt.
Rechtsfolgen EU-Holding: Kein in
kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich (es
darf aber auch kein Briefkasten" sein), keine Quellensteuer unter Anwendung der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, sofern die Voraussetzungen der
Mutter-Tochter-Richtlinie erfüllt sind (Mindestbeteiligungshöhe- und
Zeit). Davon abweichend: Handelt es sich bei der Holding um eine
Führungs-und/oder Management-Holding,so ist davon auszugehen das am
Sitz der Holding ein in kaufmännischer Weise eingerichteter
Geschäftsbetrieb vorliegen muss, um die Holdingaufgaben überhaupt
wahrnehmen zu können.
Dabei werden
Zyprische Holding -Gesellschaften nicht besteuert, gleiches
bei einer dänischen
Holding und einer
spanischen S.L. unter den Bedingungen des Holdingprivilegs.
Gemäß §8 Abs.1
Nr.8 AStG, handelt es sich bei Holdingsgesellschaften immer um
Aktiveinkünfte, mithin keine Wirkung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung
nach §8 AStG, bei beherrschenden Einfluss des z.B. deutschen
Anteilseigner. Ergänzend: Die Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung ist
im europäischen Kontext rechtswidrig.
Eine Schweizer Holdinggesellschaft
kann unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls geeignet sein. Zu
beachten sind hier die Regelungen in den Doppelbesteuerungsabkommen
zwischen der Schweiz und der Tochtergesellschaft,ergänzend die
Quellensteuer von 35% bei Weiterausschüttung im
Nicht-DBA-Sachverhalt oder "inländischer Ausschüttung".
Aufgaben der Holding in der
Kurzübersicht/Steuergestaltung
Zunächst hält eine Holding
in-und/oder ausländische Beteiligungen an aktiven Unternehmen. Die
aktiven Unternehmen unterliegen in Ihrem Sitzstaat der Besteuerung,
die Dividenden werden im optimalen Fall bei der Holding steuerfrei
vereinnahmt und insgesamt steuerfrei gestellt (Holdingprivileg).
Ergänzend sind originäre
Holdingaufgaben das Halten von Lizenzen und/oder Markenrechte, die
Finanzierung der Töchter, Verwaltungs-und Finanzmanagement. Im
Kontext dieser Aufgaben kann die Holding den Töchtern in Rechnung
stellen, was die Steuerlast der aktiven Betriebsstätten entsprechend
reduziert.
Holdingstruktur bei Kapitalgesellschaften
im Ausland
Neben Deutschen Mandanten, beraten
wir auch Mandanten aus anderen Ländern in der geeigneten
Holdingstruktur. Befindet sich die Basisgesellschaft in der EU,
gestalten sich i.d.R. europäische Holdinggesellschaften als
Vorteilhaft (vgl oben). Befindet sich die Basisgesellschaft
außerhalb der EU, gestalten sich Holdinggesellschaften in der EU
-und/oder mit DBA-Sachverhalt zur Basisgesellschaft als geeignet.
Die Abschirmwirkung eines Doppelbesteuerungsabkommen bewirkt hier
i.d.R. die Reduzierung der Quellensteuer bei
Dividendenausschüttungen an die Holding (zwischen 5-10%
Quellensteuer, je nach DBA).
Gibt es die DIE eine
geeignete Holding?
Nein, mit Sicherheit nicht. Es kommt
auf die Ausgangslage und den Zielsetzungen an. Innerhalb der EU bieten
Holdinggesellschaften in Spanien,Dänemark,Niederlande,Luxemburg und Zypern
i.d.R. die größten Vorteile. Aber auch die Schweiz ist durch das
Holding-Privileg interessant. Allerdings kann sich eine Schweizer
Holding im Rahmen der Inländerbeteiligung und/oder bei
Weiterausschüttung der Dividenden außerhalb der EU nachteilig
auswirken.
Nachteilig gestaltet
sich z.B. Großbritannien. Aufgrund eines fehlenden DBAs ist die
Installation einer Holding in einem "Offshore-Land" (kein
DBA-Sachverhalt) i.d.R. keine gute Lösung (Quellenbesteuerungsrecht
bei der Tochter,Annahme des Gestaltungsmissbrauchs,kein
DBA-Sachverhalt usw..).
Bei der Standortwahl einer Holding
spielen viele Faktoren eine Rolle:
- Standort der Tochterunternehmen
(DBA-Sachverhalt, EU, Nicht-DBA-Sachverhalt?)
- Vor-und Nachteile der einzelnen
Holdingstandorte, hinsichtlich den vorrangigen Zielsetzungen
- Wie werden Nicht-Holding-Aktivitäten
im Sitzstaat der Holding besteuert?
- Gibt es überhaupt ein
Holdingprivileg (z.B. Zypern,Schweiz,Spanien), also keine
Besteuerung der zufließenden Dividenden (z.B.
Zypern,Schweiz,Spanien,Niederlande.) oder minderbesteuert?
- Wie werden Abflüsse/Ausschüttungen
aus der Holding ins In-und Ausland besteuert (Quellensteuer)?
- Wie ist die Besteuerung von Zins-und
Lizenzzahlungen der Holding?
- Wie gestaltet sich der Abzug von
Veräußerungsverlusten und Teilwertabschreibungen?
- Wie gestaltet sich der Abzug von
Beteiligungsaufwendungen/Gesellschafterfremdfinanzierung?
Um mit Ihnen gemeinsam den geeigneten
Holdingstandort zu finden, müssten diese Fragestellungen in Bezug
auf Ihre Konstellation und Zielsetzungen eingehend geprüft werden.
Als Literatur
empfehlen wir: Steuergestaltung mit Holdinggesellschaften, Prof.Dr.
Bader, nwb-Verlag:
www.nwb.de
Die
Zwischenholding
Für die meisten
unserer Mandanten kommt i.d.R. nur die Zwischen-Holding" als
Instrument der Steuergestaltung in Frage. Beispiel dafür:
Es wird eine
Auslandsholding (z.B. Zypern,Spanien oder Schweiz) gegründet, die an
deutschen Kapitalgesellschaften Anteile hält. Mithin werden die
deutschen Kapitalgesellschaften mit heimischer Körperschafts-und
Gewerbesteuer
belegt. Die Dividenden fließen nun aufgrund der DBAs- und/oder
Mutter-Tochter-Richtlinie steuerfrei in die Auslandsholding,bei
Nur-DBA-Sachverhalt unter Abzug der Quellensteuer. Bei den
genannten Ländern erfolgt nun zunächst keine Besteuerung der
Dividendenzuflüsse. Diese Dividenden sollen nun aber i.d.R. an die
Nutznießer/Aktionäre ausgeschüttet werden, ergänzend finanziert die
Auslandsholding ggf. die Töchter. Die Holding dient u.a. also als
"Zwischengeschaltete Gesellschaft" zwischen den aktiven
Kapitalgesellschaften und den Nutznießern. Genau an dieser Stelle ist
auf die Wahl des Holdingstandortes besonderes Augenmerk zu richten.
Wie verhalten sich die Holdingstandorte, wenn an "Einheimische"
ausgeschüttet wird, wie wenn die Dividenden weiter ins Ausland
fließen? Mithin die Frage, wo haben denn die Nutznießer Ihren Sitz
(Ort der unbeschränkten/beschränkten Steuerpflicht)?
Dieses muss genau untersucht werden. So besteuert Z.B. Zypern keine
Dividendenabflüsse ins Ausland, ebenso Spanien. Wird allerdings Z.B.
bei einer spanischen Holding an eine spanische S.L. ausgeschüttet,
wird diese mit Steuern belegt.
Im "umgekehrten Fall" fließen
Dividenden aus der Auslandsholding in die Deutsche
Kapitalgesellschaft. Handelt es sich bei der Auslandsholding um eine
EU-Gesellschaft wird in Deutschland unter Wirkung der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie steuerfrei vereinnahmt. Im
DBA-Sachverhalt ebenfalls steuerfreie Vereinnahmung aufgrund
innerstaatlichem Recht, hier KStG, unter Abzug der Quellensteuer am
Sitz der Holding. Im Nicht-DBA-Sachverhalt wieder steuerfreie
Vereinnahmung aufgrund innerstaatlichem Recht, unter Abzug der
Quellensteuer am Sitz der Auslandsgesellschaft (sofern erhoben) und
5% Schachtelstrafe in Deutschland. Gibt es hier Annahme des
Gestaltungsmissbrauch, Umkehr der Beweislast. Wird an den Deutschen
Anteilseigner weiterausgeschüttet, dann 25% Abgeltungssteuer, sofern
natürliche Person. Im Rahmen der steuerlichen Organschaft kann an
den Anteilseigner steuerfrei weitergeleitet werden, allerdings unter
Progressionsvorbehalt.
Welche
Dienstleistungen bieten wir an?
Steuerliche Beratung im Rahmen des
richtigen Holdingstandortes für Ihr Unternehmen. Erstellung einer
steuerlichen Expertise. Gründung der Auslandsholding über die
jeweilige Partnerkanzlei im Sitzstaat der Holding, Anmeldung des
Holdingsprivilegs. Steuergestaltungen bei mehrstufigen Holdingmodellen
(Dachholding und Zwischenholding).
Holding-Modelle, Einleitung
Der Begriff
Holding umschreibt keine eigenständige Rechtsform, sondern eine in
der Praxis etablierte Organisationsform der Dachgesellschaft eines
Konzerns und ist gesetzlich nicht definiert.
Die
Holding-Organisation besteht aus zwei Ebenen: Einer
Konzernzentrale oder Dachgesellschaft und mehreren rechtlich und
organisatorisch selbstständigen Tochterunternehmen, an denen
die Holding-Gesellschaft eine Kapitalbeteiligung hält (vom englischen
“to hold“).
Die Organisationsform
der Holding definiert sich – anders als die
Funktionsbereichsorganisation oder die Geschäftsbereichorganisation –
weniger über die interne Aufgabenverteilung als vielmehr über die
Verteilung der Eigentumsrechte und damit über Entscheidungs- und
Weisungsbefugnisse.
Die Leistungserstellung
erfolgt in den Tochterunternehmen, den Grundeinheiten des Konzerns. Ob
diese vertikalen Teilstufen in demselben Wertschöpfungsprozess
operieren und damit eine funktionale Gliederung vorliegt oder ob sie
in unterschiedlichen Wertschöpfungsprozessen aktiv sind und damit eine
Gliederung nach Objektbereichen gegeben ist, ist irrelevant. Viele
Holding-Gesellschaften versuchen, Synergieeffekte zwischen den
Tochterunternehmen zu nutzen. Aus dieser Absicht entstehen
Zentralbereiche mit entsprechender funktionaler Anordnungsbefugnis
gegenüber den Tochterunternehmen, die nach regionalen oder
produktorientierten Gesichtspunkten geschaffen werden.
Die
Holding-Organisation ist ein Instrument zur Ausnutzung von
Steuervorteilen, zur Umgehung von Kapitalbeteiligungsgrenzen und zur
Verwirklichung von Größen- und Spezialisierungsvorteilen im Rahmen der
Kapitalanlage. Des Weiteren ermöglicht diese Organisationsform die
leichte Integration von akquirierten Unternehmen. Steuervorteile
können genutzt werden, indem die Holding-Gesellschaft ihren Firmensitz
in ein Land verlegt, in dem attraktivere steuerliche Rahmenbedingungen
gegeben sind.
Die von den
Tochterunternehmen an die Holding-Gesellschaft abgeführten Gewinne
unterliegen dann einer günstigeren Steuergesetzgebung. Aus
kartellrechtlichen Gründen ist es Unternehmen häufig untersagt,
größere Kapitalbeteiligungen an anderen Unternehmen zu halten. In
vielen Fällen ist die Überschreitung einer Mindestbeteiligung darüber
hinaus mit gesetzlichen Pflichten verbunden. Um dies zu umgehen,
werden vielfach Holding-Gesellschaften gegründet.
Grundsätzliche
Unterschiede zwischen Holdinggesellschaften EU- und NICHT-EU
Im Rahmen von EU-Gesellschaften greift
die EU-Niederlassungsfreiheit. Mithin müssen EU-Gesellschaften zur
Anerkenntnis der steuerlichen Betriebsstätte aus deutscher Sicht, kein
in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhalten,
es darf aber auch
keine
Scheinfirma im Sinne sein.
Vergleiche:
Prüfungsverfahren deutscher Finanzämter zur Anerkenntnis der
Auslandsgesellschaft
Mithin greift bei EU-Gesellschaften die
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, also steuerfreie Vereinnahmung der
Auslandsgewinne.
Bei NICHT-EU-Gesellschaften (aber
DBA-Sachverhalt) muss zur Anerkenntnis der steuerlichen Betriebsstätte
ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb im
Sitzstaat installiert werden,
mehr zum
Thema..
Nicht-Wirkung der
Hinzurechnungsbesteuerung nach deutschem Außensteuergesetz
Im
Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AStG, dass
eine Besteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet (mit
Einkommenssteuer,sofern
natürliche Person), wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die
Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheitsshareholder), die
Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die
Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist,
also unter 25% Ertragssteuer. Ist der Anteilseigner in diesem Kontext
juristische Person, so erfolgt die fiktive Besteuerung mit
Körperschaftssteuer beim Anteilseigner. Im Gegensatz: Greift die
Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG nicht (Basisgesellschaft generiert
aktive Einkünfte und/oder kein Niedrigsteuerland), so erfolgt die
Ausschüttungsbesteuerung mit 25%tiger Abgeltungssteuer, sofern der
Anteilseigner natürliche Person ist. Ist der Anteilseigner in diesem
Kontext juristische Person, so erfolgt bei DBA-Sachverhalten die
steuerfreie Vereinnahmung beim Anteilseigner unter Abzug der
Quellensteuer im Sitzstaat der Basisgesellschaft. Ergänzend hierzu:
Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person innerhalb
der EU, greift die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, mithin gänzlich
steuerfreie Vereinnahmung.
§ 8 Abs.1 AStG enthält neun Aktiv-
Einkünfte. Dabei fallen Holding-Gesellschaften unter
Aktiveinkünfte:
...........Einkünfte aus Gewinnausschüttungen von
Kapitalgesellschaften, §8 Abs.1 Nr.8 AStG
Einkünfte aus
Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften (§8 Abs.1 Nr.8
AStG) gelten immer und ohne Ausnahme als Aktiv- Einkünfte.
|
Charakteristik:
Einkünfte aus Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften, §8
Abs.1 Nr.8 AStG = Aktiv- Einkünfte ohne Ausnahme |
Zum
Verständnis: Nach dem UntStFG 2001 ist das
Reglungsziel der Hinzurechnungsbesteuerung unter anderem eine
Sicherstellung der KSt- Vorbelastung von 25% auf Erträge
aus der Beteiligung an einer inländischen oder ausländischen
Kapitalgesellschaft und eine Fortsetzung des Grundsatzes der
unbegrenzten KSt- Freistellung von Beteiligungserträgen in- und
ausländischer Körperschaften nach 2 §8b Abs.1 KStG und des
Halbeinkünfteverfahrens nach § 3 Nr.40 EStG sowie eine Fortsetzung des
Grundsatzes der KSt- Freistellung von Veräußerungsgewinnen nach § 8
Abs.1 KStg. In dieser Konsequenz sind auch Gewinnausschüttungen von
Kapitalgesellschaften an ausländische Basisgesellschaften von der
(Hinzurechnungs-) Besteuerung freizustellen. § 8 Abs.1 Nr.8 AStG
eröffnet damit aber nicht den Weg für eine Umgehung der
Hinzurechnungsbesteuerung durch das Nachschalten von weiteren
Kapitalgesellschaften, denn in diesem Fall wird die
Hinzurechnungsbesteuerung von etwaigen passiven Einkünften im Sinne
von § 8 Abs.1 Nr.1-7 AStG solcher weiterer Kapitalgesellschaften durch
§ 14 AStG (sog. übertragende Hinzurechnung)
sichergestellt. Zum
Vergleich mit DBA- Recht: Die Qualifizierung der Einkünfte aus
Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften als Aktiv- oder
Passivtätigkeit im Sinne der meisten deutschen
Doppelbesteuerungsabkommen, entspricht aber, wie ausgeführt, der
Wertung von § 8b Abs.1 KStG, der im Vergleich zu dem internationalen
Schachtelprivileg nach DBA- Recht in der Regel auch weiter ist.
§ 50d EStG
Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b
und 50g
(1) Können Einkünfte, die dem Steuerabzug vom
Kapitalertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50a unterliegen,
nach den §§ 43b, 50g oder nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung nicht oder nur nach einem niedrigeren Steuersatz
besteuert werden, so sind die Vorschriften über die Einbehaltung,
Abführung und Anmeldung der Steuer durch den Schuldner der
Kapitalerträge oder Vergütungen im Sinne des § 50a ungeachtet der
§§ 43b und 50g sowie des Abkommens anzuwenden. Unberührt bleibt der
Anspruch des Gläubigers der Kapitalerträge oder Vergütungen auf
völlige oder teilweise Erstattung der einbehaltenen und abgeführten
oder der auf Grund Haftungsbescheid oder Nachforderungsbescheid
entrichteten Steuer. Die Erstattung erfolgt auf Antrag des
Gläubigers der Kapitalerträge oder Vergütungen auf der Grundlage
eines Freistellungsbescheids; der Antrag ist nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck bei dem Bundeszentralamt für Steuern zu
stellen. Der zu erstattende Betrag wird nach Bekanntgabe des
Freistellungsbescheids ausgezahlt. Hat der Gläubiger der Vergütungen
im Sinne des § 50a nach § 50a Abs. 5 Steuern für Rechnung beschränkt
steuerpflichtiger Gläubiger einzubehalten, kann die Auszahlung des
Erstattungsanspruchs davon abhängig gemacht werden, dass er die
Zahlung der von ihm einzubehaltenden Steuer nachweist, hierfür
Sicherheit leistet oder unwiderruflich die Zustimmung zur
Verrechnung seines Erstattungsanspruchs mit seiner
Steuerzahlungsschuld erklärt. Das Bundeszentralamt für Steuern kann
zulassen, dass Anträge auf maschinell verwertbaren Datenträgern
gestellt werden. Die Frist für den Antrag auf Erstattung beträgt
vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Kapitalerträge
oder Vergütungen bezogen worden sind. Die Frist nach Satz 7 endet
nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der
Entrichtung der Steuer. Für die Erstattung der Kapitalertragsteuer
gilt § 45 entsprechend. Der Schuldner der Kapitalerträge oder
Vergütungen kann sich vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht auf die
Rechte des Gläubigers aus dem Abkommen berufen.
(1a) Der nach Absatz 1 in Verbindung mit § 50g zu
erstattende Betrag ist zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt
zwölf Monate nach Ablauf des Monats, in dem der Antrag auf
Erstattung und alle für die Entscheidung erforderlichen Nachweise
vorliegen, frühestens am Tag der Entrichtung der Steuer durch den
Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen. Er endet mit Ablauf
des Tages, an dem der Freistellungsbescheid wirksam wird. Wird der
Freistellungsbescheid aufgehoben, geändert oder nach § 129 der
Abgabenordnung berichtigt, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu
ändern. § 233a Abs. 5 der Abgabenordnung gilt sinngemäß. Für die
Höhe und Berechnung der Zinsen gilt § 238 der Abgabenordnung. Auf
die Festsetzung der Zinsen ist § 239 der Abgabenordnung sinngemäß
anzuwenden. Die Vorschriften dieses Absatzes sind nicht anzuwenden,
wenn der Steuerabzug keine abgeltende Wirkung hat (§ 50 Abs. 5).
(2) In den Fällen der §§ 43b, § 50a Abs. 4, § 50g
kann der Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen den
Steuerabzug nach Maßgabe von § 43b oder § 50g oder des Abkommens
unterlassen oder nach einem niedrigeren Steuersatz vornehmen, wenn
das Bundeszentralamt für Steuern dem Gläubiger auf Grund eines von
ihm nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gestellten Antrags
bescheinigt, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen (Freistellung
im Steuerabzugsverfahren); dies gilt auch bei Kapitalerträgen, die
einer nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im
anderen Vertragsstaat ansässigen Kapitalgesellschaft, die am
Nennkapital einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft
im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes zu
mindestens einem Zehntel unmittelbar beteiligt ist und im Staat
ihrer Ansässigkeit den Steuern vom Einkommen oder Gewinn unterliegt,
ohne davon befreit zu sein, von der unbeschränkt steuerpflichtigen
Kapitalgesellschaft zufließen. Die Freistellung kann unter dem
Vorbehalt des Widerrufs erteilt und von Auflagen oder Bedingungen
abhängig gemacht werden. Sie kann in den Fällen des § 50a Abs. 4 von
der Bedingung abhängig gemacht werden, dass die Erfüllung der
Verpflichtungen nach § 50a Abs. 5 nachgewiesen werden, soweit die
Vergütungen an andere beschränkt Steuerpflichtige weitergeleitet
werden. Die Geltungsdauer der Bescheinigung nach Satz 1 beginnt
frühestens an dem Tag, an dem der Antrag beim Bundeszentralamt für
Steuern eingeht; sie beträgt mindestens ein Jahr und darf drei Jahre
nicht überschreiten; der Gläubiger der Kapitalerträge oder der
Vergütungen ist verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für
die Freistellung unverzüglich dem Bundeszentralamt für Steuern
mitzuteilen. Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuerabzug ist,
dass dem Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen die
Bescheinigung nach Satz 1 vorliegt. Über den Antrag ist innerhalb
von drei Monaten zu entscheiden. Die Frist beginnt mit der Vorlage
aller für die Entscheidung erforderlichen Nachweise. Bestehende
Anmeldeverpflichtungen bleiben unberührt.
(3) Eine ausländische Gesellschaft hat keinen
Anspruch auf völlige oder teilweise Entlastung nach Absatz 1 oder
Absatz 2, soweit Personen an ihr beteiligt sind, denen die
Erstattung oder Freistellung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte
unmittelbar erzielten, und
| |
1. |
für die Einschaltung der ausländischen
Gesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe
fehlen oder
|
| |
2. |
die ausländische Gesellschaft nicht mehr
als 10 Prozent ihrer gesamten Bruttoerträge des betreffenden
Wirtschaftsjahres aus eigener Wirtschaftstätigkeit erzielt
oder
|
| |
3. |
die ausländische Gesellschaft nicht mit
einem für ihren Geschäftszweck angemessen eingerichteten
Geschäftsbetrieb am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
teilnimmt.
|
Maßgebend sind ausschließlich die
Verhältnisse der ausländischen Gesellschaft; organisatorische,
wirtschaftliche oder sonst beachtliche Merkmale der Unternehmen, die
der ausländischen Gesellschaft nahe stehen (§ 1 Abs. 2 des
Außensteuergesetzes), bleiben außer Betracht. An einer eigenen
Wirtschaftstätigkeit fehlt es, soweit die ausländische Gesellschaft
ihre Bruttoerträge aus der Verwaltung von Wirtschaftsgütern erzielt
oder ihre wesentlichen Geschäftstätigkeiten auf Dritte überträgt.
Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn mit der Hauptgattung
der Aktien der ausländischen Gesellschaft ein wesentlicher und
regelmäßiger Handel an einer anerkannten Börse stattfindet oder für
die ausländische Gesellschaft die Vorschriften des
Investmentsteuergesetzes gelten.
(2)
(4) Der Gläubiger der Kapitalerträge oder
Vergütungen im Sinne des § 50a hat nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck durch eine Bestätigung der für ihn zuständigen
Steuerbehörde des anderen Staates nachzuweisen, dass er dort
ansässig ist oder die Voraussetzungen des § 50g Abs. 3 Nr. 5
Buchstabe c erfüllt sind. Das Bundesministerium der Finanzen kann im
Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder erleichterte
Verfahren oder vereinfachte Nachweise zulassen.
(5) Abweichend von Absatz 2 kann das
Bundeszentralamt für Steuern in den Fällen des § 50a Abs. 4 Nr. 2
und 3 den Schuldner der Vergütung auf Antrag allgemein ermächtigen,
den Steuerabzug zu unterlassen oder nach einem niedrigeren
Steuersatz vorzunehmen (Kontrollmeldeverfahren). Die Ermächtigung
kann in Fällen geringer steuerlicher Bedeutung erteilt und mit
Auflagen verbunden werden. Einer Bestätigung nach Absatz 4 Satz 1
bedarf es im Kontrollmeldeverfahren nicht. Inhalt der Auflage kann
die Angabe des Namens, des Wohnortes oder des Ortes des Sitzes oder
der Geschäftsleitung des Schuldners und des Gläubigers, der Art der
Vergütung, des Bruttobetrags und des Zeitpunkts der Zahlungen sowie
des einbehaltenen Steuerbetrags sein. Mit dem Antrag auf Teilnahme
am Kontrollmeldeverfahren gilt die Zustimmung des Gläubigers und des
Schuldners zur Weiterleitung der Angaben des Schuldners an den
Wohnsitz- oder Sitzstaat des Gläubigers als erteilt. Die
Ermächtigung ist als Beleg aufzubewahren. Absatz 2 Satz 8 gilt
entsprechend.
(6) Soweit Absatz 2 nicht anwendbar ist,
gilt Absatz 5 auch für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 und 4, wenn sich im Zeitpunkt der Zahlung des
Kapitalertrags der Anspruch auf Besteuerung nach einem niedrigeren
Steuersatz ohne nähere Ermittlung feststellen lässt.
(3)
(7) Werden Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1
Nr. 4 aus einer Kasse einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts im Sinne der Vorschrift eines Abkommens zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung über den öffentlichen Dienst gewährt, so ist diese
Vorschrift bei Bestehen eines Dienstverhältnisses mit einer anderen
Person in der Weise auszulegen, dass die Vergütungen für der
erstgenannten Person geleistete Dienste gezahlt werden, wenn sie
ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht
werden.
(8) Sind Einkünfte eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen aus Nichtselbstständiger Arbeit (§ 19) nach einem
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der
Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wird die
Freistellung bei der Veranlagung ungeachtet des Abkommens nur
gewährt, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, dem
nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses
Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf
die Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden. Wird ein
solcher Nachweis erst geführt, nachdem die Einkünfte in eine
Veranlagung zur Einkommensteuer einbezogen wurden, ist der
Steuerbescheid insoweit zu ändern. § 175 Abs. 1 Satz 2 der
Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.
(9) Sind Einkünfte eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer
auszunehmen, so wird die Freistellung der Einkünfte ungeachtet des
Abkommens nicht gewährt, wenn
| |
1. |
der andere Staat die Bestimmungen des
Abkommens so anwendet, dass die Einkünfte in diesem Staat
von der Besteuerung auszunehmen sind oder nur zu einem durch
das Abkommen begrenzten Steuersatz besteuert werden können,
oder
|
| |
2. |
die Einkünfte in dem anderen Staat nur
deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie von einer
Person bezogen werden, die in diesem Staat nicht auf Grund
ihres Wohnsitzes, ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer
Geschäftsleitung, des Sitzes oder eines ähnlichen Merkmals
unbeschränkt steuerpflichtig ist.
|
Nummer 2 gilt nicht für Dividenden, die nach
einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der
Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind, es sei
denn, die Dividenden sind bei der Ermittlung des Gewinns der
ausschüttenden Gesellschaft abgezogen worden. Bestimmungen eines
Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, die die Freistellung
von Einkünften in einem weitergehenden Umfang einschränken, sowie
Absatz 8 und § 20 Abs. 2 des Außensteuergesetzes bleiben unberührt.
(4)
(1) Red. Anm.:
§ 50d EStG in der Fassung des Artikels 1 des
EG-Amtshilfe-Anpassungsgesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl
I S. 3112) - anzuwenden ab dem 01.01.2004 - siehe
Anwendungsvorschrift § 52 Abs. 59a EStG
(2) Red. Anm.:
§ 50d Abs. 3 und 6 EStG in der Fassung des Artikels 1
des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878),
anzuwenden ab 19.12.2006
(3) Red. Anm.:
§ 50d Abs. 3 und 6 EStG in der Fassung des Artikels 1
des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878),
anzuwenden ab 19.12.2006
(4) Red. Anm.:
§ 50d Abs. 9 EStG angefügt durch Artikel 1 des Jahressteuergesetzes
2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878); § 50d Abs. 9 Satz 1
Nr. 1 EStG ist für alle Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit
Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind - siehe
Anwendungsvorschrift § 52 Abs. 59a Satz 6 EStG 2002
1. Das
Malta Holding Modell:
Ein
deutscher Gesellschafter hält über eine internationale Holding Anteile
an einer maltesischen "International Trading Company". Diese ITC
entrichtet für den von ihr erwirtschafteten Gewinn in Malta zunächst
35% Körperschaftssteuer. Das maltesische Steuerrecht ermöglicht es nun
der Holding, die Rückerstattung der von der ITC bezahlten
Körperschaftssteuer zu beantragen. Von den abgeführten 35% erstatten
die Steuerbehörden dann 30,83% zurück, wobei das Geld
interessanterweise an die Holding fließt. Im Endeffekt ergibt sich
eine Gesamtsteuerbelastung von nur 4,2%.
Vorteil:
EU-Niederlassungsfreiheit, mithin DBA-Sachverhalt,
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie. Durch das Holdingmodell geringe
Steuerlast.
Nachteil:
Hohe Kosten bei der Installation und relativ hohe Jahresgebühren im
Vergleich zu anderen Gründungsformen: Ca. 20.000 Euro für Holding und
ITC im Komplettpaket.
2.
Zyprische
Limited als Holding-Gesellschaft
Zypern ist ein
erstklassiger Ort für die weltweiten Geschäftstätigkeiten
multinationaler Gesellschaften, insbesondere durch die Verwendung
zyprischer Holdinggesellschaften. Diese Gesellschaftsstruktur
beinhaltet die Eigentümerstellung einer ausländischen
Tochtergesellschaft seitens einer in Zypern ansässigen
Holdinggesellschaft, die wiederum im Eigentum der Muttergesellschaft
steht. Die zyprische Holdinggesellschaft gilt aus folgenden Gründen
als ein Hauptmittel der internationalen Steuerplanung:
-
Eingehende Dividenden, die von der
Tochtergesellschaft an die zyprische Holdinggesellschaft
ausgeschüttet werden, unterliegen im Sitzstaat der
Tochtergesellschaft einer geringen oder keiner Quellensteuer. Dies
ist auf die sehr vorteilhaften Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
zurückzuführen, die Zypern mit vielen Ländern weltweit abgeschlossen
hat. Die Auswirkungen dieser DBA ist eine Verringerung der
Quellensteuern auf ausgeschüttete Dividenden oder eine vollständige
Befreiung von Quellensteuern. Zypern hat 34 DBA unterzeichnet die
mehr als 40 Länder abdecken. Die Abkommen bestehen flächendeckend
mit Ländern aus Amerika bis hin zu Mittel- und Osteuropa sowie
Asien. Darüber hinaus gelten in dem EU-Mitgliedsland Zypern die
Regelung der europäischen Mutter-Tochter Richtlinie. Diese wirken
sich dahingehend aus, dass für den Fall der Kontrolle von wenigstens
25% des Gesellschafterkapitals einer EU-Tochtergesellschaft durch
eine zyprische Holdinggesellschaft für wenigstens 24 Monate die von
der EU-Tochtergesellschaft an die zyprische Holdinggesellschaft
ausgeschütteten Dividenden in dem anderen Eu-Staat quellensteuerfrei
sind. Soweit die Vorschriften der Richtlinie keine Anwendung finden
(oder soweit Vorschriften zur Umgehungsverhinderung existieren),
können zyprische Holdinggesellschaften auf ein weiteres Netzwerk von
Doppelbesteuerungsabkommen zurückgreifen.
-
Soweit die zyprische Holdinggesellschaft
Dividendeneinkommen von der Tochtergesellschaft erhält, unterliegt
dieses Einkommen nicht der zyprischen Körperschaftssteuer, wenn die
zyprische Holdinggesellschaft wenigstens 1% des
Gesellschaftskapitals der Tochtergesellschaft hält.
-
Soweit die zyprische Holdinggesellschaft Gewinne
durch den Verkauf von Anteilen an der Tochtergesellschaft oder den
verkauf sonstiger anteile einnimmt, sind diese von der zyprischen
Körperschaftssteuer befreit. Dies fördert auch die Ansiedlung von
gemeinsamen Anlageplänen (collective investment schemes) in Zypern.
-
Soweit die zyprische Holdinggesellschaft ihrerseits
an die eigentliche nichtansässige Muttergesellschaft Dividenden
ausschüttet, sind solche von jeglicher Quellensteuer befreit,
unabhängig vom Bestehen eines DBA oder Anwendbarkeit der
europäischen Mutter-Tochter Richtlinie. Im Unterschied zu Zypern
befreien oder reduzieren andere holdingfreundliche Rechtsordnungen
die Quellensteuer auf ausgeschüttete Dividenden nur, wenn ein DBA
zwischen dem Holdinggesellschaftsstaat und dem Sitzstaat der
eigentlichen Muttergesellschaft besteht oder Holding- und
Muttergesellschaft beide in der EU ansässig sind.
-
Die Gewinne aller zyprischen Kapitalgesellschaften
werden mit einem Steuersatz von 10% besteuert, einem der niedrigsten
Körperschaftssteuer in der EU.
-
Die zyprischen Gesetze sind in europarechtskonform,
entsprechend den EU Verhaltensregeln für Unternehmen und wenden OECD
Standartregelungen an.
-
In
der Eu errichtete Kapitalgesellschaften haben automatisch das Recht
und den Vorzug der Niederlassungsfreiheit in der EU. Im Centron-Fall
(1999) hat der Europäische Gerichtshof das Prinzip abgesegnet, dass
eine innerhalb der Gemeinschaft errichtete Gesellschaft das Recht
hat, sich überall sonst in der EU niederzulassen und auch alle ihre
Geschäfte außerhalb ihres Ursprungslandes durchführen kann. Das
bedeutet, dass jede EU-Kapitalgesellschaft oder sonstige
Körperschaft ohne jegliche Beschränkungen eine Holdinggesellschaft
in Zypern errichten kann.
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Das zyprische Recht steht mit den wesentlichen
EU-Richtlinien in Einklang, so dass Unternehmens-Reorganisationen,
Fusionen, Unternehmenseinkäufe und Betriebszusammenlegungen ohne
Beeinträchtigungen durchgeführt werden können.
-
Es gibt keine zeitliche Beschränkung für den
Verlustvortrag und das Aufrechnen gegen zukünftige steuerbare
Gewinne, d.h. eine Gesellschaft, die in den ersten Jahren ihres
Bestehens Verluste erleidet, kann diese vortragen und gegen die
Gewinne aufrechnen, die in zukünftigen Jahren entstehen.
-
Es gibt Gruppenerleichterungen für die Nutzung von
Steuerverlusten. Aus diesem Grund kann eine diversifizierte Gruppe
von Gesellschaften, die einer zyprischen Holdinggesellschaft gehört,
die steuerbaren Gewinne der erfolgreichen Tochtergesellschaften
gegen die Verluste der verlustträchtigen Gesellschaften aufrechnen
und mithin zu einem gemeinsam zu versteuernden Gewinn
zusammenziehen.
-
Die Kapitalerfordernisse für die Errichtung einer
zyprischen Holdinggesellschaft sowie Geschäftsführungs- und
Verwaltungskosten halten sich in einem vernünftigen Rahmen.
Unternehmensnahe Dienstleistungen sind im EU Vergleich mit am
günstigsten; gleichzeitig entsprechen die von zyprischen
Dienstleistern angebotenen Dienste höchstens Qualitätsanforderungen.
Internatonale Steuerplanung
Multinationale Gesellschaften und internationale
Unternehmen die an grenzüberschreitenden Investitionsertrag erheblich
steigern, wenn sie bei ihrer internationalen Steuerplanung die
zyprische Holdinggesellschaft mit berücksichtigen. Zypern ermutigt
ausländische Investitionen und macht es sich zur Aufgabe, sowohl für
Offshore-Gesellschaften als auch für solche, die eine operationelle
Basis in einem kostengünstigen Niedrigsteuerland suchen, bestmögliche
Bedingungen zu schaffen. Die strategische Lage der Insel, ihre
modernen und effizienten unternehmensnahen Dienstleisterund Banken,
die Infrastruktur und das Umfeld für Unternehmen zusammen mit den
Steueranreizen und Zugeständnissen für ausländische Investoren sind
die wichtigsten Faktoren, die internationale Gesellschaften anlocken,
um in und durch Zypern zu operieren.
Vorteile Zypern:
EU-Gesellschaft, keine
Besteuerung der Holdinggesellschaften.
Die Gebühren
richten sich nach den Dienstleistungen.
3.
Holdinggesellschaften
Schweiz
AG, GmbH und Genossenschaften können das Holdingprivileg beanspruchen,
sofern
-
ihr statuarischer Zweck
zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von wesentlichen
Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
besteht
-
mindestens 2/3 der
Aktien sollten längerfristig Beteiligungen und Aktienstreubesitz
sein. Die Bewertung der Beteiligungen kann zu Gewinnsteuerwerten
(steuerliche massgebende Buchwerte) oder zu Verkehrswerten erfolgen
-
alternativ zu den
Aktiven können die Voraussetzungen auch bei den Erträgen erfüllt
werden, wenn mindestens 2/3 der Erträge Beteiligungs- und
Dividendenerträge aus Streubesitz sind.
Als wesentlich gelten
Beteiligungen von 20% am Grund- oder Stammkapital einer anderen
Gesellschaft oder einem Verkehrswert von 2 Millionen Franken.
Voraussetzungen für den Holdingstatus ist, dass die Gesellschaft
mindestens eine massgebliche Beteiligung hält. Für die
Quotenermittlung kann auch der Aktienstreubesitz hinzugerechnet
werden.
Damit eine Gesellschaft als Holdinggesellschaft besteuert werden kann,
darf sie zudem in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausüben.
Erlaubte und dem Holdingprivileg nicht abträgliche
Geschäftstätigkeiten sind das Verwalten der Beteiligungen mit allen
damit verbundenen Tätigkeiten, die Geschäftsführung des Konzerns, die
Führung des eigenen Rechnungswesens, die Konzernleitungstätigkeit, die
Strategieentwicklung für den Konzern, nicht aber die Geschäftsführung
von einzelnen Tochtergesellschaften.
Werden die Bedingungen für das Holdingprivileg vorübergehend nicht
mehr erfüllt, so kann die kantonale Steuerverwaltung eine angemessene
Frist zur Wiederherstellung des gesetzlich geforderten Zustandes
gewähren. Während dieser Zeit bleibt das Holdingprivileg erhalten.
Holdinggesellschaften sind von der Ertragssteuer befreit. Erträge aus
Schaffhauser Grundeigentum unterliegen der ordentlichen Besteuerung.
Die Kapitalsteuer auf dem Grundkapital, den offenen Reserven und dem
Gewinnvortrag beträgt 0.05 Promille, mindestens jedoch CHF 100 pro
Jahr. Diese einfache Steuer wird mit dem Vielfachen (Steuerfuss Kanton
und Gemeinde) multipliziert.
b) Beteiligungsgesellschaften:
Gesellschaften, die sich nicht als reine Holdinggesellschaften
qualifizieren, jedoch wesentliche Beteiligungen halten, können als
Beteiligungsgesellschaften besteuert werden, indem sie den
Beteiligungsabzug geltend machen.
Als wesentlich gelten Beteiligungen von 20% des Kapitals einer anderen
Gesellschaft oder einem Verkehrswert von CHF 2 Mio. und mehr.
Beteiligungsgesellschaften bezahlen eine reduzierte Ertragssteuer, die
auf dem gesamten Ertrag berechnet und um den Beteiligungsabzug gekürzt
wird. Dieser wird nach der Nettoertragsmethode berechnet. Das heisst
aufgrund des Verhältnisses zwischen Nettobeteiligungsertrag zum
Gesamtreinertrag. Der Nettobeteiligungsertrag entspricht dem gesamten
Beteiligungsertrag, reduziert um den darauf entfallenden
Finanzierungsaufwand sowie einen Verwaltungskostenanteil von 5%. Der
Steuersatz beträgt zwischen 1% und 10%. Er wird mit dem kantonalen und
kommunalen Steuersatz multipliziert. Seit dem 1.1.2001 kann der
Beteiligungsabzug auch für Kapitalgewinne beansprucht werden
(Voraussetzungen: mind. 20% Beteiligungsanteil, Haltedauer mind. 1
Jahr).
Beteiligungsgesellschaften bezahlen eine ermässigte Kapitalsteuer, die
auf dem einbezahlten Kapital sowie den offenen und versteuerten
stillen Reserven geschuldet ist. Auf der Quote des Kapitals, die auf
Beteiligungen entfällt, wird eine Steuer von 0,05% erhoben. Auf dem
übrigen Teil beträgt die ordentliche Steuer 0,15%. Der so ermittelte
Betrag wird mit dem kantonalen und kommunalen Vielfachen
multipliziert.
c) Domizilgesellschaften
AG, GmbH und Genossenschaften können das Domizilprivileg
beanspruchen, sofern sie
-
im Kanton nur ihren Sitz
haben
-
in der Schweiz nur eine
Verwaltungstätigkeit, aber keine Geschäftstätigkeit ausüben
-
in der Schweiz kein
eigenes Personal beschäftigen und keine eigenen Büros unterhalten.
Als reine
Verwaltungstätigkeit gilt insbesondere die Verwaltung des eigenen
Vermögens. Hilfstätigkeiten wie die Verwertung immaterieller Rechte,
Vermittlungen von Know-how, Fakturierung und Inkasso gelten ebenfalls
als Verwaltungstätigkeit, sofern sie keinen eigenen Bürobetrieb und
keinen Personaleinsatz in der Schweiz erfordern.
Die Auslanderträge sind von der Gewinnsteuer befreit. Die
Inlanderträge unterliegen der ordentlichen Besteuerung, ebenso die
Immobilienerträge aus der Schweiz. Für die Satzbestimmung der kantonal
steuerbaren Erträge ist der Gesamtgewinn massgebend.
Domizilgesellschaften haben nur eine Kapitalsteuer von 0.05 Promille
auf dem Grundkapital, den offenen Reserven und dem Gewinnvortrag,
mindestens jedoch CHF 100 pro Jahr zu entrichten. Diese einfache
Steuer wird mit dem Vielfachen (Steuerfuss Kanton und Gemeinde)
multipliziert.
Unterwerfung der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie:
Die
Schweiz hat sich der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie unterworfen.
Vor-und Nachteile Schweizer Holding:
Vorteile: Keine Besteuerung der
Holdinggesellschaften, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie unterworfen.
Nachteile können sein: Ein in kaufmännischer Weise eingerichteter
Geschäftsbetrieb erforderlich, Stammkapital CH AG.
Holding-Modell
Spanien
Seit 1995 gelten in
Spanien besondere Regelungen für Auslandsbeteiligungsholdings. Die
sog. „Entidad de Tenencia de Valores Etranjeras“ (ETVE), ist eine
spanische Kapitalgesellschaft, deren Gesellschaftszweck im Halten von
Kapitalbeteiligungen an nicht in Spanien ansässigen Gesellschaftern
mit Geschäftstätigkeit im Ausland besteht.
Voraussetzungen der
ETVE
Ihr
Gesellschaftszweck muss das Halten und die Verwaltung von
ausländischen Gesellschaftsanteilen sein. Die Erbringung von
Dienstleistungen an diese Gesellschaft ist unschädlich.
è
Die ETVE-Gesellschafter
müssen ausreichend identifiziert bzw. identifizierbar sein. Sollte
daher die Rechtsform einer Aktiengesellschaft gewählt werden, so haben
die Gesellschaftsanteile der ETVE aus Namensaktien zu bestehen.
è
Mitteilung des ETVE-Status
an das spanische Finanzamt.
è
Ausreichende Substanz muss
durch Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Vorstands im Zuge
der Gesellschaftsgründung nachgewiesen werden
Körperschaftsteuertarif: Der spanische
Körperschaftsteuersatz beträgt 35%.
Behandlung von Verlusten: Verluste
können bis zu 15 Jahre vorgetragen werden. Ein Verlustrücktrag ist
nicht möglich.
Kommunalsteuern: Gewerbesteuern für
inländische Einkünfte auf Basis unterschiedlicher Gemeinde-Hebesätze
(abziehbar).
Substanzsteuern: keine
b)
Besteuerung vereinnahmter
Beteiligungserträge der Holding
Nationales
Schachtelprivileg: Bei inländischen Beteiligungserträgen kann die
gewinnempfangende Kapitalgesellschaft den auf die Dividende
entfallenden Körperschaftsteuerbetrag von derselben wieder abziehen,
wenn und insoweit er positiv ist. Übersteigt der abziehbare
Körperschaftsteuerbetrag die tarifliche Körperschaftsteuer, so kann
der Anrechnungsüberhang in den folgenden sieben Jahren vorgetragen und
ausgeglichen werden.
Voraussetzungen:
è
Sowohl gewinnausschüttende
als auch emfangende Gesellschaft sind in Spanien ansässig.
è
Unmittelbare oder mittelbare
Beteiligung von 5% an der ausschüttenden Gesellschaft.
è
Ununterbrochene
Mindesthaltedauer von einem Jahr vor oder auch nach dem Tag der
Gewinnausschüttung.
Werden die
Voraussetzungen nicht erfüllt, dann kann die gewinnempfangende
Gesellschaft nur einen Körperschaftsteuerbetrag in Höhe von 50% der
auf die Dividende entfallenden Körperschaftsteuer von dem tariflichen
Körperschaftsteuerbetrag abziehen. Auch hier ist ein möglicher
Anrechnungsüberhang sieben Jahre vortrags- und ausgleichsfähig.
Internationales
Schachtelprivileg: Spanische Gesellschaften haben im Rahmen der
Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung bei ausländischen
Dividenden und Gewinnbeteiligungen die Wahl zwischen Anrechnungs- und
Freistellungsmethode, wobei i. d. R. das Wahlrecht zugunsten der
Freistellung ausgeübt wird, um ein Heraufschleusen auf das höhere
Steuerniveau zu vermeiden.
Freistellungsmethode: Von einer ETVE und auch von anderen
Kapitalgesellschaften vereinnahmte Dividendenausschüttungen
ausländischer Gesellschaften bleiben steuerfrei, wenn folgende
Voraussetzungen erfüllt sind.
è
Mittelbare oder unmittelbare
Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft i. H. v. 5%. Die
Erfüllung der Mindestbeteiligung kann unabhängig von der prozentualen
Höhe bei einem Anschaffungswert der ausländischen Beteiligung von
mindestens 6 Mio. Euro erfüllt werden. Diese Sonderregelung gilt
allerdings nur für die ETVE,
è
Mindesthaltedauer von einem
Jahr zum Zeitpunkt der Ausschüttung. Diese kann jedoch auch
nachträglich erfüllt werden.
è
Die ausländische
Tochtergesellschaft muss während des Veranlagungsjahres, in dem die
ausgeschütteten Gewinne erzielt wurden, einer mit der spanischen
Körperschaftsteuer identischen oder analogen Steuer unterliegen. Die
Erfüllung dieser Voraussetzung wird immer dann als gegeben vermutet,
wenn die betreffende Gesellschaft in einem Staat ansässig ist, der mit
Spanien ein DBA inklusive einer Klausel über den gegenseitigen
Informationstausch unterzeichnet hat. Nach dem spanischen
Körperschaftsteuergesetz ist eine Steuer dann identisch bzw. analog,
wenn sie das Einkommen der ausländischen Gesellschaft besteuert, wobei
kein Mindeststeuersatz gefordert wird.
è
Mindestens 85% der Einkünfte
der ausländischen Gesellschaft müssen aus einer aktiven Tätigkeit
stammen. Als wirtschaftlich aktive Einkünfte gelten jene Einkünfte,
die nicht in der spanischen CFC-Regelung angeführt sind. Der Kreis
möglicher aktiver Tätigkeiten ist sehr weit gefasst, da er auch
traditionell passive Einkünfte wie beispielsweise die Vereinnahmung
von Lizenzgebühren einschließt. Da für die
Beteiligungsertragsbefreiung auch eine mittelbare Beteiligung die
Mindestbeteiligungsquote erfüllen kann, gilt als aktive Tätigkeit der
ausländischen Gesellschaften unter der Voraussetzung, dass die
allgemeinen Bedingungen des Schachtelprivilegs erfüllt sind (5%ige
Beteiligung, einjährige Haltefrist, vergleichbare Steuer und aktive
Einkünfte er Untergesellschaft).
è
Zur Sicherstellung, dass die
Einkünfte im Ausland erzielt werden, fordert Atr.20 bis 1 c)a)LIS,
dass bei der Ausübung von Großhandel, Dienstleistungen, Finanz- und
Versicherungsleistungen eigene personelle und materielle Ressourcen
im Ausland bereitgestellt werden.
Werden die
Voraussetzungen erfüllt, so sind die Einkünfte aus ausländischen
Tochtergesellschaften und Betriebsstätten von der Steuer freigestellt.
Anrechnungsmethode:
Die empfangende Gesellschaft kann den niedrigeren der beiden folgenden
Anrechnungsbeträge von dem tariflichen Körperschaftsteuerbetrag
abziehen. Entweder den effektiv im Ausland gezahlten Steuerbetrag
einer mit der spanischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer oder
den auf die Dividenden oder Gewinnbeteiligungen entfallenden
spanischen Körperschaftsteuerbetrag, wenn die Dividenden oder
Gewinnbeteiligungen in Spanien erzielt worden wären.
Voraussetzungen für
die Anrechnung ist eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung am
Gesellschaftskapital der Auslandsgesellschaft von insgesamt mindestens
5%, die ununterbrochen mindestens ein Jahr lang gehalten wird. Die
Mindesthaltedauer kann auch nachträglich erfüllt werden. Ein
Anrechnungsüberhang kann in den folgenden zehn Jahren vorgetragen und
ausgeglichen werden.
c)
Besteuerung der Ausschüttung
aus der Holdinggesellschaft
Dividenden an
inländische Gesellschaften unterliegen einer Quellensteuer von 15%.
Bei Ausschüttungen an eine Muttergesellschaft wird keine Quellensteuer
erhoben, wenn sie für den Zeitraum von einem Jahr mit mindestens 5% an
der Tochtergesellschaft beteiligt war.
Für Ausschüttungen
einer spanischen (Zwischen-)Holding an eine Muttergesellschaft kommt
es aufgrund der Mutter-Tochter-Richtlinie ebenso zu einer völligen
Quellensteuerbefreiung. Voraussetzung ist, dass die
EU-Muttergesellschaft unmittelbar zu mindestens 25% beteiligt ist und
dass die Beteiligung im Zeitpunkt der Gewinnausschüttung während eines
ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr besteht. Im Falle
der Gegenseitigkeit wird die Mindestbeteiligungsquote auf 10% gesenkt.
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