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Firmengründung Hongkong-
Steuergestaltung
Unsere Dienstleistungen in der Kurzübersicht:
-
Gründung
von Gesellschaften in Hongkong, Eintrag ins örtliche
Handelsregister,Apostille, Übersetzungen
-
Kontoeröffnung/Geschäftskonto Hongkong
-
Domizillierung der Gesellschaft (Registered Office), Büroservice
-
Bei
realer Betriebsstätte, qualifizierter Geschäftsbetrieb: Hilfe bei der
Suche nach geeigneten Büroräumen, Lagerhallen, Produktionsstätten
-
Treuhand-Dienste (Treuhand-Direktor, Shareholder)
-
Steuerliche Gestaltung, steuerliche Gestaltung bei verbundenen
Unternehmen
Kurzübersicht Hongkong
Limited:
-
DBA-Sachverhalt
mit Deutschland: Nein
-
Mithin
Wirkung 12/13 AO (deutsche Abgabenordnung): Ja
-
Aus
deutscher Sicht
Offshore-Status: Ja
-
Rechtsform: Limited
-
Steuern: 0- 17,5%. Exempted Companys (Gesellschaften, die
ausschließlich mit im Ausland Ansässigen Geschäfte tätigen) bleiben
gänzlich steuerfrei
-
Umsatzsteuer/MWst: Nein
Hinweis: England unterhält mit Hongkong ein DBA
(Doppelbesteuerungsabkommen). Es kann aus deutscher Sicht also
sinnvoll sein, eine
englische
Limited "zwischenzuschalten".Einleitung
Angesichts der Leichtigkeit, mit der sich in Hongkong für relativ wenig Geld
Firmen gründen lassen, ist es daher kaum verwunderlich, dass viele
Ausländer an dem Kuchen teilhaben wollen. Wer jedoch meint, mit dem Kauf einer
Hongkonger Briefkastengesellschaft seien die Voraussetzungen
hierfür erfüllt, wird schnell eines Besseren belehrt. Dieses
insbesondere unter den Aspekten, dass Deutschland mit Hongkong kein
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterhält, mithin definiert sich das
Vorliegen einer Betriebsstätte allein auf den Grundlagen 12/13 AO
(deutsche Abgabenordnung). Ergänzend greift die
EU-Niederlassungsfreiheit nicht und/oder/mithin keine Wirkung der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie.
Beiderseits der Grenze haben die Behörden in allen diesbezüglichen
Fragen zwar einige Flexibilität. Wesentlich ist jedoch, dass es sich
tatsächlich um ein in Hongkong geschäftlich aktives Unternehmen mit
eigenem Management handelt, das weder erst am Tag vor
Einreichung der Vergünstigungsanträge gegründet wurde, noch eine, im
Vergleich zum angeblichen Geschäftsumfang, lächerlich geringe
Kapitalausstattung und/oder seine Adresse (gar noch
zusammen mit hundert anderen) unter dem Klingelknopf eines hiesigen
Anwalts, Wirtschaftsprüfers usw. hat.
Mit etwas Augenmass
lassen sich die Anforderungen dagegen meist recht leicht erfüllen:
Riesige Büros und Betriebstätten werden nicht erwartet. Eher dagegen
ein eigenes Telefon, das bei Anrufen auch abgenommen wird. Der
Geschäftsführer sollte in diesem Fall lokal ansässig sein (ein über
Treuhandlösungen erfüllbarer Wunsch) und sich auch in der Gewinn &
Verlustrechnung der Firma bei der Position "Gehälter" glaubhaft
niederschlagen.
Wer seine Firma
allerdings bei einem der vielen Discounter bezieht, die oft nicht
einmal nach dem Verwendungszweck fragen, der muss nachher mit
professioneller Hilfe mühsam und teuer reparieren lassen.
Rechtsform
Die Private Limited
Company, also die nicht börsennotierte Aktiengesellschaft, ist die
populärste Gesellschaftsform in Hongkong und wird fast
ausnahmslos auch von all den hier angesiedelten ausländischen Firmen
gewählt.
Gesetzliche
Mindestanforderungen sind:
i. H. v.
Hongkong Dollars 2,- (ca. 0.20 Euro). Die Haftung der Gesellschafter
ist auf die Höhe des Stammkapitals beschränkt.
Zwei Aktionäre sowie
zwei Direktoren; Aktionäre und Direktoren können identisch
sein (sind es bei kleinen Gesellschaften auch oft) und dürfen sowohl
juristische als auch natürliche Personen sein, die nicht in Hongkong
ansässig sein müssen.
Ein Company Secretary
(Schriftführer). Er muss in Hongkong ansässig sein und ist u. a. für
die Berichterstattung (z.B. Neuernennung von Direktoren usw.) an das
Handelsregister zuständig.
Ein Firmensitz in
Hongkong.
Eine Firmensatzung,
die meist sehr weit gefasst ist und die Befugnisse der Direktoren
sowie den Geschäftszweck der Gesellschaft regelt.
Geschäftsgegenstand können Herstellung und Vertrieb, Handel (lokal
oder im Import/Export) sowie die diversesten Dienstleistungen sein.
Besondere Zulassungsvoraussetzungen bestehen (ähnlich wie in
Deutschland) lediglich in einigen Bereichen wie z. B. bei Banken,
Börse, Finanzen und Versicherungen.
Das Stammkapital, der
Firmensitz, die o. g. Personen, sowie die Satzung sind im
Handelsregister Hongkongs vermerkt, das von jedermann eingesehen
werden kann. Für die jährlich zu erstellende (und zu testierende)
Bilanz sowie Gewinn- & Verlustrechnung der Firma besteht dagegen keine
Publizierungspflicht.
Was
Deutsche zu beachten haben
1. Ort der geschäftlichen
Oberleitung gemäß 5 DBA und Betriebsstättendefinition
Verlagert der Mandant seinen
Lebensmittelpunkt nicht nach Hongkong und tritt selbst als Direktor
der Hongkong Ltd auf, bzw. stellt der Mandant keinen in Hongkong
Ansässigen als Direktor an bzw. entsendet der deutsche Mandant keinen
Mitarbeiter nach Hongkong, der als Direktor auftritt, so können wir einen Ansässigen
im Sinne (Rechtsanwalt Hongkong) treuhänderisch als Direktor stellen.
Gemäß 5 DBA/OECD-Abkommen ist der "Ort der geschäftlichen Oberleitung"
der Ort der steuerlichen Betriebsstätte im Sinne. Diese grundsätzliche
Definition greift immer, auch wenn kein DBA-Sachverhalt.
2. Wirkung 12/13 deutsche
AO (Abgabenordung)
Da Deutschland kein
Doppelbesteuerungsabkommen mit Hongkong unterhält, greift hinsichtlich
der Betriebsstättendefinition 12/13 AO. Ergänzend greift die "Umkehr
der Beweislast" und eingehende Prüfungen bei "Mutmaßlichkeit".
12/13 AO- Auszug:
Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage,
die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebstätten sind
insbesondere anzusehen:
| |
1. |
die Stätte der
Geschäftsleitung, |
| |
2. |
Zweigniederlassungen, |
| |
3. |
Geschäftsstellen, |
| |
4. |
Fabrikations- oder
Werkstätten, |
| |
5. |
Warenlager, |
| |
6. |
Ein- oder
Verkaufsstellen, |
| |
7. |
Bergwerke,
Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder
schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen, |
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8. |
Bauausführungen oder
Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn
| |
a) |
die einzelne
Bauausführung oder Montage oder |
| |
b) |
eine von mehreren
zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder
Montagen oder |
| |
c) |
mehrere ohne
Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder
Montagen |
länger als sechs Monate dauern. |
Im DBA-Sachverhalt hingeben bestimmt sich das Vorliegen
einer Betriebsstätte im Inland ausschließlich über Art 5 OECD-MA,
als Grundlage der Legaldefinition der Betriebsstätte in den DBAs:
Artikel XX DBA
(auf Grundlage Art 5 OECD-MA):
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte"
eine
feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz
oder
teilweise ausgeübt wird.
(2)
Der Ausdruck "Betriebstätte" umfaßt
insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der
Ausbeutung
von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate
überschreitet.
(3)
Als Betriebstätten gelten nicht:
a) Einrichtungen, die ausschließlich
zur Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich
zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die
ausschließlich zu
dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet
oder
verarbeitet zu werden;
d) eine feste
Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen
oder
Informationen zu beschaffen;
e) eine
feste
Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu
erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten
auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit
darstellen
Soll also die steuerliche
Betriebsstätte ausschließlich in Hongkong gegeben sein, ist in
Deutschland ein Repräsentant, ein Warenlager oder der Anschein der
geschäftlichen Leitung zwingend zu vermeiden!
3. Shareholder der
Hongkong- Limited und
Wirkung 7- 14 AStG
Da Hongkong ein
Niedrigsteuerland im Sinne 8/2 AStG ist und nicht der EU angehört,
greift die Hinzurechnungsbesteuerung, wenn ein Deutscher im Sinne
beherrschenden Einfluss hat und nur passive Einkünfte realisiert
werden:
Im
Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AStG, dass eine
Versteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet (mit
Einkommenssteuer und nicht im Halbeinkünfteverfahren, sofern
natürliche Person), wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die
Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheitsshareholder), die
Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die
Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist,
also unter 25% Ertragssteuer. Ist der Anteilseigner in diesem Kontext
juristische Person, so erfolgt die fiktive Besteuerung mit
Körperschaftssteuer beim Anteilseigner. Im Gegensatz: Greift die
Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG nicht (Basisgesellschaft generiert
aktive Einkünfte und/oder kein Niedrigsteuerland), so erfolgt die
Ausschüttungsbesteuerung im Halbeinkünfteverfahren, sofern der
Anteilseigner natürliche Person ist. Ist der Anteilseigner in diesem
Kontext juristische Person, so erfolgt bei DBA-Sachverhalten die
steuerfreie Vereinnahmung beim Anteilseigner unter Abzug der
Quellensteuer im Sitzstaat der Basisgesellschaft. Ergänzend hierzu:
Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person innerhalb
der EU, greift die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, mithin gänzlich
steuerfreie Vereinnahmung.
Lösungen bei passiven
Einkünften nach 8 AStG:
-
Die Shares werden
treuhänderisch gehalten (Steuerberater Hongkong oder andere
Auslandsgesellschaft)
-
Der Deutsche im Sinne
(natürliche oder juristische Person) hält maximal 50% der Anteile
(kein beherrschender Einfluss) , die anderen 50% werden
treuhänderisch gehalten
-
Der Mandant gründet eine
EU-Gesellschaft (z.B. zyprische oder englische Limited), die als
Shareholder fungiert
-
Der Mandant gründet eine
Offshore-Gesellschaft, die als Shareholder auftritt
Steuergestaltung durch
Zwischenholding
Wird als Zwischenholding
eine
zyprische Limited installiert, die Anteile an der Hongkong Ltd
hält, werden die Dividendenzuflüsse in der zyprischen Holding nicht
besteuert. Zypern hat hier Sonderregelungen im Rahmen des
Holdingsprivilegs, unabhängig von der Anwendung eines DBAs. Werden
diese Dividenden dann z.B. an eine deutsche Kapitalgesellschaft
ausgeschüttet, so wird in Deutschland ebenso steuerfrei vereinnahmt,
unter Wirkung der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie.
Gestaltung durch UK
Limited
England unterhält, im
Gegensatz zu Deutschland, ein DBA mit Hongkong. Mithin ergeben sich
Gestaltungsmöglichkeiten durch Zwischenschaltung einer UK Limited.
Ergänzend: Deutschland unterhält mit England ein DBA, mithin Wirkung
der EU-Niederlassungsfreiheit und EU-Mutter-Tochter-Richtlinie.
Ergänzend und/oder/mithin kann eine englische Ltd auch als Holding der
HongKong Ltd auftreten. Infolge des DBAs werden
Dividendenausschüttungen in Hongkong mit maximal 5%iger Quellensteuer
belegt, England vereinnahmt steuerfrei.
Gebühren
Die Gebühren richten sich
nach den Dienstleistungen. Gern unterbreiten wir Ihnen ein Angebot.
Soll keine reale Betriebsstätte (qualifizierter Geschäftsbetrieb)
installiert werden, so ist die Minimalanforderung eine Domizilierung
beim BusinessCenter Hongkong, am Besten mit z.B. 20 Std.
Büroraumnutzung pro Monat inkl.
Regus Office bietet an:
1/F Airport World Trade Centre
Chek lap Kok
Hong Kong
Hong Kong
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35/F Central Plaza
18 Harbour Road
Wanchai
Hong Kong
Hong Kong
|
18th & 19th Floors
One International Finance Centre
1 Harbour View Street, Central
Hong Kong
Hong Kong
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15th Floor
100 Queen's Road Central
Hong Kong
Hong Kong
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21st Floor, ICBC Tower
Citibank Plaza
No. 3 Garden Road
Hong Kong
Hong Kong
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45th Floor of The Lee Gardens
33 Hysan Avenue
Causeway Bay
Hong Kong
Hong Kong
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2nd Floor, Shui On Centre
6-8 Harbour Road
Wanchai
Hong Kong
Hong Kong
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Steuern
Der Steuersatz auf
Firmengewinne beträgt 17,5 %. In der Praxis ist er jedoch oft
erheblich niedriger, da jegliche Zinserträge aus Bankguthaben sowie im
Ausland oder in der Volksrepublik China erwirtschaftete Gewinne in
Hongkong steuerfrei sind. Überdies sind die Regelungen für die
steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen und Kosten sehr
großzügig. Allein hierdurch schon fällt das Fehlen eines
Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Hongkong und Deutschland nach
unserer Erfahrung in der Praxis meist nicht ins Gewicht. Umsatz- oder
Mehrwertsteuern gibt es in Hongkong nicht. Importzölle fallen i. w.
nur auf Spirituosen, Tabakwaren, Benzin und Diesel sowie
Kraftfahrzeuge an.
Status aus Sicht der deutschen Finanzbehörde
EU-Niederlassungsfreiheit nicht anwendbar, kein DBA-Sachverhalt.
Mithin Offshore-Status:
Ob im Inland- also z.B. Deutschland- eine Betriebsstätte vorliegt,
bestimmt bei Nicht-DBA-Sachverhalten allein §§ 12 und 13 AO. Ist eine
Betriebsstätte im steuerrechtlichen Kontex zu bejahen, dann
unterliegen in der BRD erzielte Einkünfte eines ausländischen
Unternehmens der deutschen beschränkten Steuerpflicht nach §49 Ab. 1
Nr2. EStG. Die Betriebsstättenergebnisermittlung erfolgt nach dem
innerstaatlichen deutschen Recht, es gilt hier das Prinzip der
wirtschaftlichen Zugehörigkeit.
Im DBA-Sachverhalt bestimmt sich das Vorliegen einer Betriebsstätte im
Inland ausschließlich über Art 5 OECD-MA, als Grundlage der
Legaldefinition der Betriebsstätte in den DBAs.
Nicht-DBA-Sachverhalte (Offshore) gestalten sich ebenfalls unter
folgenden Gesichtspunkten nachteilig:
-
Besteuerung der Ausschüttung von Dividenden von einer inländischen
Tochter-Kapital-Gesellschaft an ausländische Gesellschafter
-
Besteuerung der Zahlung von Zinsen an einen ausländischen
Empfangsberechtigten
-
Besteuerung der Zahlung von Lizenzgebühren an einen ausländischen
Empfangsberechtigten
Schlussfolgerungen:
Kann dem Deutschen im Sinne ggf. ein
Rechtsbezug zur Hongkong Ltd nachgewiesen werden, der vermuten lässt,
dass sich ggf die geschäftliche Oberleitung in Deutschland befinden
"könnte" (Verdacht des mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauchs), sollten
die Merkmale der "ordentlichen Betriebsstätte" erfüllt sein:
- In kaufmännischer Weise
eingerichteter Geschäftsbetrieb in Hongkong.
Minimalanforderung: Virtuelles Office beim RegusCenter
(Firmenschild, zustellbare Postadresse, eigene Telefonnummer, keine
CO Adresse), besser ein voll eingerichtetes Büro
- Lokaler Geschäftsführer. Bei
Treuhandlösung: Kein Gründungsdirektor, sondern während der gesamten
Vertragslaufzeit eingetragen und ansprechbar.
- Ein Angestellter. Dieses kann der
Treuhand-Direktor sein, wenn Angestelltenvertrag.
- Konto der Ltd in Hongkong
- Keine Repräsentanz/Niederlassung in
Deutschland
- Bei wesentlicher Beteiligung einer
deutschen Kapitalgesellschaft: Ergänzung des
Gesellschaftervertrages: "..alle maßgeblichen Entscheidungen werden
auf Gesellschafterversammlungen getroffen, die ausschließlich im
Sitzstaat (China) stattfinden, wobei der deutsche Anteilseigner
zwingend anwesend sein muss
- Optimal wären aktive Geschäfte gemäß
Aktivkatalog 8 AStG
Einschlägig kann bei Nicht-DBA
Sachverhalten ergänzend sein:
Vermeidung der Doppelbesteuerung
für Körperschaften, § 26 KStG:
26
KStG, Besteuerung
ausländischer Einkunftsteile
(1) Bei
unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in
dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen
Körperschaftsteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, ist die
festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch mehr
unterliegende ausländische Steuer auf die deutsche Körperschaftsteuer
anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt.
(2) bis 5
(weggefallen)
(6)
1 Vorbehaltlich des Satzes 2 sind die
Vorschriften des § 34c Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 2 bis 7 und des § 50
Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden.2
Bei der Anwendung des § 34c Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes
ist der Berechnung der auf die ausländischen Einkünfte entfallenden
inländischen Körperschaftsteuer die Körperschaftsteuer zugrunde zu
legen, die sich ohne Anwendung der §§ 37 und 38 ergibt.3
Soweit die in Artikel 6 der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3.
Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen
und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener
Mitgliedstaaten (ABl. EU Nr. L 157 S. 49), zuletzt geändert durch die
Richtlinie 2004/76/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der
Richtlinie 2003/49/EG (ABl. EU Nr. L 157 S. 106, Nr. L 195 S. 33),
festgelegten Sätze der Quellensteuer für Zinsen und Lizenzgebühren,
die aus Griechenland, Lettland, Litauen, Polen, Portugal, Slowakei,
Spanien oder der Tschechischen Republik stammen, niedriger sind als
die in den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit diesen
Staaten dafür festgelegten Sätze, ist auf Grund des § 34c Abs. 6 in
Verbindung mit § 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes die
Quellensteuer höchstens zu den nach den Richtlinien festgelegten
Sätzen anzurechnen.4 § 34c Abs. 6 Satz 3 des
Einkommensteuergesetzes ist bei den aus einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union stammenden Einkünften auch auf Einkünfte
anzuwenden, die nach den Richtlinien nicht besteuert werden können.5
Eine Zahlung, die von einem Unternehmen der in Satz 3 genannten
Staaten oder von einer in diesen Staaten gelegenen Betriebsstätte
eines Unternehmens eines Mitgliedstaates der Europäischen Union als
Schuldner erfolgt, gilt als aus dem betreffenden Mitgliedstaat der
Europäischen Union stammend, wenn die Einkünfte nach Artikel 6 der
Richtlinie in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union besteuert
werden können.6 Soweit ein Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung mit einem dieser Staaten bei Zinsen
oder Lizenzgebühren die Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer
vorsieht, ist die Anrechnung bei den unter die Richtlinie fallenden
Zinsen und Lizenzgebühren letztmals für den Veranlagungszeitraum zu
gewähren, in dem dieser Staat nach Artikel 6 der Richtlinie hierauf
noch Quellensteuern erheben kann.7 Werden
die aus den in Satz 3 genannten Staaten stammenden Zinsen oder
Lizenzgebühren an eine in der Bundesrepublik Deutschland gelegene
Betriebsstätte eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union gezahlt, sind bei Anwendung des § 50 Abs. 6 des
Einkommensteuergesetzes die Zinsen und Lizenzgebühren als ausländische
Einkünfte anzusehen.8 Eine Steueranrechnung
erfolgt höchstens zu den in Artikel 6 der Richtlinie genannten Sätzen.9
Die Sätze 1 bis 8 sind im Fall der Besteuerung nach Artikel 15 Abs. 2
Satz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der
Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von
Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (ABl. EU 2004
Nr. L 385 S. 30), entsprechend anzuwenden.
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