Unsere
Dienstleistungen Firmengründung Hong Kong in der Kurzübersicht:
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Gründung von Gesellschaften in Hong Kong, Eintrag ins örtliche
Handelsregister,Apostille, beglaubigte Übersetzungen
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Kontoeröffnung/Geschäftskonto
Hongkong
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Domizillierung der Gesellschaft
(Registered Office) bis Büroservice
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Bei qualifizierter
Geschäftsbetrieb: Hilfe bei der Suche nach geeigneten
Büroräumen, Lagerhallen, Produktionsstätten
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Treuhand-Dienste
(Treuhand-Direktor, Shareholder), auf Wunsch "angestellter
Direktor" Hong Kong
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Steuerliche Gestaltung bei
verbundenen Unternehmen, Gestaltung über Zwischenholding
Zusätzliche Dienstleistungen
unserer Kooperationspartner:
– wir arbeiten
mit Banken zur Eröffnung und Übertragung von Akkreditiven und
überprüfen jede Transaktion.
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Führen von Bankkonten
– wir können Ihnen
Bankunterschriftsbevollmächtige stellen und Zahlungen im Namen Ihrer
Firma veranlassen.
·
Abwicklung von Proforma Invoices, Purchase Orders, Commercial
Invoices und Verschiffungsunterlagen
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Import
und Export Dokumentation
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Ein- und
Auszahlungsberichterstattung – komplett und abgestimmt
·
Logistik-Management
– unser professionelles Team bietet Ihnen
Dienstleistungen wie Schiffsbuchungen, Frachtbriefübertragung,
Organisation von Umladungen, und Auswahl der preiswertesten
Spediteure.
·
Vorgangsüberwachung – wir kontrollieren täglich alle
Transaktionen mit Zulieferern, Banken, Spediteuren etc.
·
Zollberatung für China
– Dank unseres breiten Netzwerkes in China
können wir Ihnen die aktuellsten Informationen über Import- und
Exportgesetze und –Bestimmungen zur Verfügung stellen.
·
Konferenzräume und Lagerfläche
– während Ihres Aufenthalts in Hong Kong
stellen wir Ihnen Konferenzräume zur Verfügung für Besprechungen mit
Ihren Kunden und Zulieferern und bieten Ihnen darüber hinaus
Lagerfläche zur Aufbewahrung von Mustern und Waren.
Kurzübersicht Hong Kong Limited:
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DBA-Sachverhalt mit Deutschland: Nein,
mithin
Wirkung §§12/13 AO (Deutsche Abgabenordnung).
Hong Kong hat ein
Doppelbesteuerungsabkommen nur mit Belgien und Luxemburg.
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Wirkung
§8 AStG (Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung): Ja
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Rechtsform:
I.d.R. Limited
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Steuern: Exempt Companys (Gesellschaften, die
ausschließlich mit im Ausland Ansässigen Geschäfte tätigen)
bleiben gänzlich steuerfrei. Oneshore-Gesellschaften werden mit
16,5% besteuert.
Exempt Companies (Offshore-Gesellschaften):
Damit der Antrag auf Steuerbefreiung aufgrund von Offshore
Geschäften gerechtfertigt ist, sollte die Firma:
-keine Angestellten in Hong Kong haben
-keine Rechnungen von anderen Hong Kong Firmen
stellen oder empfangen
-keine Ware durch den Hafen Hong Kongs leiten
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Umsatzsteuer/MWSt: Nein
Einleitung
Angesichts der Leichtigkeit, mit der sich in Hongkong für relativ
wenig Geld Firmen gründen lassen, ist es daher kaum verwunderlich,
dass viele Ausländer an dem Kuchen teilhaben wollen. Wer jedoch
meint, mit dem Kauf einer Hongkonger Briefkastengesellschaft
seien die Voraussetzungen hierfür erfüllt, wird schnell eines
Besseren belehrt. Dieses insbesondere unter den Aspekten, dass
Deutschland mit Hong Kong kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
unterhält, mithin definiert sich das Vorliegen einer Betriebsstätte
in Deutschland allein auf den Grundlagen §§12/13 AO (Deutsche
Abgabenordnung). Ergänzend greift die EU-Niederlassungsfreiheit
nicht und/oder/mithin keine Wirkung der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie. §§ 7- 14 AStG, zentral § 8 AStG
(Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung) sind einschlägig.
Beiderseits der Grenze haben die Behörden in allen diesbezüglichen
Fragen zwar einige Flexibilität. Wesentlich ist jedoch, dass es sich
tatsächlich um ein in Hong Kong geschäftlich aktives Unternehmen mit
eigenem Management handelt, das weder erst am Tag vor
Einreichung der Vergünstigungsanträge gegründet wurde, noch
eine, im Vergleich zum angeblichen Geschäftsumfang, lächerlich
geringe Kapitalausstattung und/oder seine Adresse (gar
noch zusammen mit hundert anderen) unter dem Klingelknopf eines
hiesigen Anwalts, Wirtschaftsprüfers usw. hat.
Mit etwas Augenmaß lassen sich die
Anforderungen dagegen meist recht leicht erfüllen: Riesige Büros und
Betriebstätten werden nicht erwartet, ein reines Registered Office
ist allerdings kein ordentlicher Geschäftssitz. Der Geschäftsführer
sollte in diesem Fall lokal ansässig sein (ein über Treuhandlösungen
erfüllbarer Wunsch) und sich auch in der Gewinn & Verlustrechnung
der Firma bei der Position "Gehälter" glaubhaft niederschlagen.
Wer seine Firma allerdings bei
einem der vielen Discounter bezieht, die oft nicht einmal nach dem
Verwendungszweck fragen, der muss nachher mit professioneller Hilfe
mühsam und teuer reparieren lassen oder es droht sogar die Annahme
des Gestaltungsmissbrauchs.
Rechtsform
Die Private
Limited Company, also die nicht börsennotierte
Aktiengesellschaft, ist die populärste Gesellschaftsform in
Hongkong und wird fast ausnahmslos auch von all
den hier angesiedelten ausländischen Firmen gewählt.
Gesetzliche
Mindestanforderungen sind:
Das
normale Stammkapital (authorized capital) einer Hong Kong
Limited beträgt HKD 10,000, welches normalerweise in 10,000
Aktien aufgeteilt ist, jede Aktie hat einen Wert von HKD 1. Das
Stammkapital muss allerderings nicht komplett eingezahlt werden.
Das eingezahlte Kapital (paid up capital) richtet sich nach der
Menge der ausgegebenen Aktien und betraegt mindestens HKD 1, was
also bedeutet, dass mindestens eine Aktie ausgegeben werden
muss.
Zwei Aktionäre
sowie zwei Direktoren; Aktionäre und Direktoren können
identisch sein (sind es bei kleinen Gesellschaften auch oft) und
dürfen sowohl juristische als auch natürliche Personen sein, die
nicht in Hongkong ansässig sein müssen.
Ein Company Secretary
(Schriftführer). Er muss in Hongkong ansässig sein und ist u. a.
für die Berichterstattung (z.B. Neuernennung von Direktoren
usw.) an das Handelsregister zuständig.
Ein Firmensitz in
Hongkong.
Eine Firmensatzung,
die meist sehr weit gefasst ist und die Befugnisse der
Direktoren sowie den Geschäftszweck der Gesellschaft regelt.
Geschäftsgegenstand können Herstellung und Vertrieb, Handel
(lokal oder im Import/Export) sowie die diversesten
Dienstleistungen sein. Besondere Zulassungsvoraussetzungen
bestehen (ähnlich wie in Deutschland) lediglich in einigen
Bereichen wie z. B. bei Banken, Börse, Finanzen und
Versicherungen.
Das Stammkapital, der
Firmensitz, die o. g. Personen, sowie die Satzung sind im
Handelsregister Hongkongs vermerkt, das von jedermann eingesehen
werden kann. Für die jährlich zu erstellende (und zu testierende)
Bilanz sowie Gewinn- & Verlustrechnung der Firma besteht dagegen
keine Publizierungspflicht.
Was Deutsche zu beachten haben
1.
Betriebsstättendefinition
Eine Produktionsstätte,eine
Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder
eine Bauausführung länger als 12 Monate Dauer ist
immer eine Betriebsstätte im Sinne, unabhängig vom Ort der
geschäftlichen Oberleitung. Ansonsten definiert sich die
steuerliche Betriebsstätte in Hong Kong zentral über den "Ort
der geschäftlichen Oberleitung": Entweder der Mandant oder ein
Beauftragter verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Hong Kong
und tritt selbst als Direktor der Gesellschaft auf ODER ein in
Hongkong Ansässiger wird als Direktor der Gesellschaft angestellt
ODER unsere Kanzlei in Hong Kong stellt einen Treuhand- oder
angestellten Direktor. Alternativ: Der ausländische Direktor (Z.B.
Deutscher) weist nach ,dass er sich im Rahmen der notwendigen
Leitungsaufgaben regelmäßig und gewöhnlich in Hong Kong aufhält, um
diese Aufgaben wahrzunehmen. Funktioniert natürlich nicht bei
notwendigen Tagesentscheidungen.
2.
Wirkung 12/13 deutsche AO (Abgabenordung)
Da Deutschland kein
Doppelbesteuerungsabkommen mit Hong Kong unterhält, greift
hinsichtlich der Betriebsstättendefinition §§12/13 AO. Ergänzend
greift die "Umkehr der Beweislast" und eingehende Prüfungen bei
einem mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauch.
§§12/13 AO- Auszug:
Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage,
die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebstätten sind
insbesondere anzusehen:
| |
1. |
die Stätte der
Geschäftsleitung, |
| |
2. |
Zweigniederlassungen, |
| |
3. |
Geschäftsstellen, |
| |
4. |
Fabrikations- oder
Werkstätten, |
| |
5. |
Warenlager, |
| |
6. |
Ein- oder
Verkaufsstellen, |
| |
7. |
Bergwerke, Steinbrüche oder
andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende
Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen, |
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8. |
Bauausführungen oder
Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende,
wenn
| |
a) |
die einzelne
Bauausführung oder Montage oder |
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b) |
eine von mehreren
zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen
oder Montagen oder |
| |
c) |
mehrere ohne
Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen
oder Montagen |
länger als sechs Monate dauern.
|
Im DBA-Sachverhalt
hingeben bestimmt sich das Vorliegen einer Betriebsstätte im Inland
ausschließlich über Art 5 OECD-MA, als Grundlage der
Legaldefinition der Betriebsstätte in den DBAs:
Artikel XX
DBA (auf Grundlage Art 5 OECD-MA):
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte"
eine
feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens
ganz oder
teilweise ausgeübt wird.
(2)
Der Ausdruck "Betriebstätte"
umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der
Ausbeutung
von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate
überschreitet.
(3)
Als Betriebstätten gelten nicht:
a) Einrichtungen, die
ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die
ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die
ausschließlich zu
dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen
bearbeitet oder
verarbeitet zu werden;
d) eine feste
Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen
oder
Informationen zu beschaffen;
e) eine
feste
Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu
erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten
auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit
darstellen
Soll also die steuerliche
Betriebsstätte ausschließlich in Hongkong belegen sein, ist in
Deutschland ein Repräsentant, ein Warenlager oder der Anschein
der geschäftlichen Leitung zwingend zu vermeiden!
3.
Shareholder der Hong Kong- Limited und Wirkung §§7- 14 AStG
Da Hong Kong ein
Niedrigsteuerland im Sinne §8/2 AStG ist und nicht der EU angehört,
greift die Hinzurechnungsbesteuerung, wenn ein Deutscher im Sinne
beherrschenden Einfluss hat und nur passive Einkünfte realisiert
werden:
Im Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz
in §§ 7-14 AStG, dass eine Besteuerung beim deutschen Anteilseigner
stattfindet (mit Einkommenssteuer und nicht Abgeltungssteuer, sofern
natürliche Person), wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die
Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheitsshareholder,also über 50%
Anteile), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte
erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem
Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer.
Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person, so
erfolgt die fiktive Besteuerung mit Körperschaftssteuer beim
Anteilseigner. Im Gegensatz: Greift die Hinzurechnungsbesteuerung
nach AStG nicht (Basisgesellschaft generiert aktive Einkünfte
und/oder kein Niedrigsteuerland), so erfolgt die
Ausschüttungsbesteuerung mit Abgeltungssteuer, sofern der
Anteilseigner natürliche Person ist. Ist der Anteilseigner in diesem
Kontext juristische Person, so erfolgt bei DBA-Sachverhalten die
steuerfreie Vereinnahmung beim Anteilseigner unter Abzug der
Quellensteuer im Sitzstaat der Basisgesellschaft. Ergänzend hierzu:
Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person innerhalb
der EU, greift die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, mithin gänzlich
steuerfreie Vereinnahmung.
Lösungen bei passiven Einkünften nach §8 AStG:
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Die Shares werden
treuhänderisch gehalten (Steuerberater Hongkong oder andere
Auslandsgesellschaft)
-
Der Deutsche im Sinne
(natürliche oder juristische Person) hält maximal 50% der
Anteile (kein beherrschender Einfluss) , die anderen 50% werden
treuhänderisch gehalten
-
Der Mandant gründet
eine EU-Gesellschaft (z.B. zyprische oder englische Limited),
die als Shareholder fungiert
-
Der Mandant gründet
eine Offshore-Gesellschaft, die als Shareholder auftritt
Steuergestaltung durch Zwischenholding
Wird als Zwischenholding
eine zyprische Limited installiert, die Anteile an der Hongkong Ltd
hält, werden die Dividendenzuflüsse in der zyprischen Holding nicht
besteuert. Zypern hat hier Sonderregelungen im Rahmen des
Holdingsprivilegs, unabhängig von der Anwendung eines DBAs. Werden
diese Dividenden dann z.B. an eine deutsche Kapitalgesellschaft
ausgeschüttet, so wird in Deutschland ebenso steuerfrei vereinnahmt,
unter Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie.
Gebühren zur
Gründung einer Hong Kong Ltd
Die Gebühren richten sich
nach den Dienstleistungen:
Einmalige Gründungsgebühren
Gründung einer Gesellschaft + Gesellschaftsstrukturierung: 980,00
Euro
Wenn Sie wünschen, dass unsere Logistikabteilung
im Namen Ihrer Firma und nicht mit einer KL-Emailaddress mit Ihren
Herstellern und Kunden kommuniziert, können wir Ihen einen
Domain-Namen und bis zu 20 Emailadressen für Ihr Hong Kong
Unternehmen zu registrieren. Die Jahresgebühr für diesen Service
beträgt USD 450, im ersten Jahr zzgl. 250,00 Euro