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Firmengründung im Ausland: Beratung im Hause London Consulting&Trustee Limited

Allgemeines oder: Ein "offener Brief an unsere Interessenten und Mandanten"

Gerade bei Auslandskonstruktionen ist die fundierte Beratung durch hochspezialisierte Fachleute von entscheidender Bedeutung. I.d.R. kann die Mehrheit der deutschen Steuerberater (analog Stb in anderen Ländern) eine solche Beratung nicht optimal leisten, da Spezialwissen im internationalen Steuerrecht, Recht des Sitzstaates der Gesellschaft und/oder/ergänzend EU-Recht und Kenntnisse im Rahmen der aktuellen Urteile des EuGHs erforderlich sind. Steuerkanzleien für internationales Steuerrecht (z.B. Rödle&Partner, PriceWaters/PwC usw.) verlangen dabei für eine steuerliche Beratung Stundensätze ab 350,00 Euro/Std bzw. Tagessätze von mindestens 1.800,00 Euro "pro Manntag", was durchaus angemessen ist und im internationalen Vergleich eher niedrige Kostennoten darstellen. Unsere Mandanten müssen sich darüber im Klaren sein, dass die "eigentliche Firmengründung im Ausland" das "kleinste Problem" ist. Entscheidend ist die richtige (-steuerliche) Gestaltung, damit z.B. die ausländische Betriebsstätte auch als solche anerkannt wird, die Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs nach heimischen Steuergesetz (z.B. 42 AO) mithin/und/oder ergänzend geeignete Strategien zur möglichst steuerfreien Vereinnahmung der Dividenden und vieles mehr.

Es versteht sich von selbst, dass unsere Mandanten derartiges Spezialwissen nicht zum Nulltarif abfragen können. Schließlich macht die steuerliche Beratung ca. 80% unserer Tätigkeit aus, wobei wir unsere Berater ständig fortbilden und schulen.

Unseren Mandanten nützt keine Konstruktion, die nach kurzer Zeit "in sich zusammenbricht" und schwerwiegende Konsequenzen hat. Wenn Sie also nicht bereit sind, uns für eine Beratung fair zu vergüten, wenden Sie sich bitte an einen der "Billiggründer", die reine "Schein-oder Briefkastenfirmen" installieren, wobei die Treuhänder irgendwelche Gesellschaften auf den Bahamas sind und/oder sogar ein angehender Finanzbeamter im ersten Ausbildungsjahr den "mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauch" formulieren kann.

Ergänzend gestatten Sie uns noch die Bemerkung, dass es keine Internetpräsenz zum Thema "internationales Steuerrecht" gibt, die derartig viele Informationen kostenlos zur Verfügung stellt wie unsere Webseiten! So können sich unsere Mandanten für fast jede Gesellschaftsform die sehr umfangreichen Exposees kostenlos downloaden und/oder es werden fast alle Fragestellungen auf unseren Webseiten beantwortet.

Beratungshonorare (als Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen)

Gern senden wir Ihnen unsere Honorarvereinbarung zu. Auszug:

  1. Erstberatung:

Für eine Erstberatung (maximal eine Stunde) per E-Mail,Telefon,Videokonferenz und/oder Vor-Ort  (Kanzlei der LCT) werden dem Auftraggeber 150,00 Euro+ MWSt*/Std. in Rechnung gestellt. Erfolgt ein Auftrag  zur Gründung einer Auslandsgesellschaft bzw. steuerlichen Konzeption anderer Art, so werden die Erstberatungsgebühren bis eine Stunde auf die Gesamtkosten in Abzug gebracht. Mithin reduzieren sich die Gesamtkosten um maximal 150,00 Euro. Dieses gilt allerdings nur, sofern das Mandat Gesamtkosten von EURO 1.500,00 netto übersteigen.

*sofern anwendbar

  1. Nachfolgeberatung

Im Rahmen der Nachfolgeberatung per E-Mail, Telefon, Videokonferenz oder Vor-Ort, werden dem Auftraggeber 225,00 Euro + MWSt* pro Stunde in Rechnung gestellt. Die Abrechnung erfolgt im 30  Minuten-Takt,unter Führung eines Mandanten-Zeitkontos.

Eine Nachfolgeberatung ist nicht auf andere Leistungen anrechenbar.

Hiervon abweichend gilt: Ist es im Rahmen der steuerlichen- oder anwaltlichen Beratung (Nachfolgeberatung) erforderlich, Dritte im Sinne (auf bestimmte Fachgebiete spezialisierte Steuerberater, Steuerberater im Ausland) in die Beratung mit einzubeziehen, so erhöht sich das Honorar auf 350,00 Euro/Std + MWSt*. Der Auftraggeber/Mandant ist davon vorher in Kenntnis zu setzen und muss sein Einverständnis geben. Die Vergütung des Dritten im Sinne wird dann direkt von der London Consulting geleistet.

Bei einer Nachfolgeberatung sind vom Auftraggeber/Mandanten 2 Std a 225,00 Euro+MWSt im Voraus zu leisten. Wird die Beratungszeit unterschritten, wird dem Auftraggeber/Mandanten zurückvergütet.

Ist im Rahmen der Auftragserteilung bereits erkennbar, dass die Gesamtberatungszeit die Erstberatung überschreitet, wir dem Mandant eine Vorausrechnung in Höhe eine Stunde Erstberatung und eine Stunde Nachfolgeberatung in Rechnung gestellt, also 375,00 Euro netto.

*sofern anwendbar

4.     Beratungen im Rahmen von Bankgründungen/Gründungen von Finanzdienstleistungsunternehmen

Abweichend von Punkt 2 und 3 dieses Vertrages gilt bei Beratungen im Rahmen einer Bankgründung/Gründung von Finanzdienstleistungsunternehmen (Anlagevermittler,Abschlußvermittler und Finanzportfolioverwalter,Finanzdienstleistungsinstitute allgemein,Einlagenkreditinstitute,E-Geld-Institute,Gründungen in Deutschland,EU oder Drittland):

Für eine Erstberatung (maximal eine Stunde) per E-Mail,Telefon,Videokonferenz und/oder Vor-Ort  (Kanzlei der LCT) werden dem Auftraggeber 250,00 Euro+ MWSt*/Std. in Rechnung gestellt. Erfolgt ein Auftrag  zur Gründung einer Finanzdienstleistungsgesellschaft, so werden die Erstberatungsgebühren bis eine Stunde auf die Gesamtkosten in Abzug gebracht.

Nachfolgeberatung

Im Rahmen der Nachfolgeberatung per E-Mail, Telefon, Videokonferenz oder Vor-Ort, werden dem Auftraggeber 390,00 Euro + MWSt* pro Stunde in Rechnung gestellt. Die Abrechnung erfolgt im 30  Minuten-Takt,unter Führung eines Mandanten-Zeitkontos. Es sind immer mindestens 2 Stunden Voraus zu leisten.

Ist ersichtlich- z.B. bei der Gründung einer Finanzdienstleistungsgesellschaft im Ausland-, dass bei der Beratung ausländische Kooperationsanwälte mit einbezogen werden müssen,so gilt eine Vorausrechnung von 4 Zeitstunden Aufwand als angemessen. Ist die reale Beratungszeit geringer, wird dem Mandanten zurückerstattet.

  1. Beratung beim Klienten „vor Ort“

Wünscht der Auftraggeber/Mandant eine Beratung bei ihm vor Ort, so werden folgende Aufwendungen in Rechnung gestellt:

  • Regelhonorar von 225,00 Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer* pro Stunde für die reine Beratungszeit beim Auftraggeber/Mandanten vor Ort. Abweichend bei Punkt 4 die dort aufgeführten Stundensätze.
  • Reisekosten: In Rechnung gestellt werden die Gebühren zweite Klasse Bundesbahn oder Linienflug zweite Klasse, sofern die Entfernung zwischen Beratungsort und der London Consulting&Trustee LTD mehr als 400 km beträgt.
  • Lohnausgleichssatz: 65,00 Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer* pro Stunde für die reine Reisezeit.
  • Übersteigt Reise- und Beratungszeit 7 Stunden, so steht dem Berater eine Übernachtung zu. Als angemessen wird die Übernachtung in einem Drei-Sterne-Hotel inkl. Frühstück vereinbart und dem Auftraggeber  in Rechnung gestellt.

4.1 : Diese Vergütungsgrundsätze (Beratung beim Klienten vor Ort) gelten nur für die allgemeine Steuer- und/oder Rechtsberatung im Rahmen von steuerlichen Gestaltungen, Firmengründungen, Ausflaggen der natürlichen Person. Sie gelten nicht für „erweiterte Mandate“, z.B. im Rahmen von Verhandlungen über Subventionen, Venture Capital, Begleitungen des Mandanten im Betriebsstättenland (Verhandlungen mit Banken/Behörden, Suche nach geeigneten Produktionsstätten,Visa Regelungen usw..).

*sofern anwendbar

  1. Erweiterte Mandate

Erweiterte Mandate im Rahmen 4.1. des Vertrages werden im Rahmen der Tagespauschale abgerechnet.  Diese Tagespauschale beträgt  1.600,00 Euro netto pro Mann/Tag, zzgl. Reise- und Übernachtungskosten (Zweite Klasse Bahn oder Flugzeug, drei Sterne Hotel inkl. Frühstück).Übersteigt das erweiterte Mandat aller Voraussicht nach 3 Tage, so können Sondervereinbarungen hinsichtlich des Honorars getroffen werden.

  1. Aufwendungen für Büro, Post und Telekommunikation

Im Rahmen einer Nachfolgeberatung werden dem Auftraggeber Aufwendungen für Büro (Kopien, Büromaterial) Postwert und Telekommunikation (Telefongebühren) separat in Rechnung gestellt, sofern diese Aufwendungen insgesamt 50,00 Euro übersteigen. 

  1. Terminabsagen

Stornierungen von Beratungsterminen bleiben für den Auftraggeber kostenfrei sofern die Absage spätestens 8 Stunden vor dem vereinbarten Termin geschieht. Nachfolgend werden dem Klienten eine Stunde des reduzierten Honorarsatzes, also 150,00 Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Dieses entfällt bei Krankheit oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen seitens des Klienten oder wenn ein Ausweichtermin stattfindet.

Im Rahmen der steuerlichen Beratung gelten die Grundsätze

wie unten ausgeführt (Anlage 1) ergänzend. Kollidieren die allgemeinen Beratungsgrundsätze (Anlage 1) mit diesem Vertrag, gelten die Regelungen in diesem Vertrag als vereinbart. 

  1. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht.

Die Vertragsschließenden verpflichten sich unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem in den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen enthaltenen wirtschaftlichen Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt, wenn sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. Zur Ausfüllung der Lücke verpflichten sich die Vertragsschließenden auf die Etablierung angemessener Regelungen in diesem Vertrag hinzuwirken, die dem am nächsten kommen, was die Vertragsschließenden nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre

 

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