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Firmengründung im Ausland:
Beratung im Hause London Consulting&Trustee Limited
Allgemeines oder: Ein "offener Brief
an unsere Interessenten und Mandanten"
Gerade bei
Auslandskonstruktionen ist die fundierte Beratung durch
hochspezialisierte Fachleute von entscheidender Bedeutung. I.d.R. kann
die Mehrheit der deutschen Steuerberater (analog Stb in anderen
Ländern) eine solche Beratung nicht optimal leisten, da Spezialwissen
im internationalen Steuerrecht, Recht des Sitzstaates der Gesellschaft
und/oder/ergänzend EU-Recht und Kenntnisse im Rahmen der aktuellen
Urteile des EuGHs erforderlich sind. Steuerkanzleien für
internationales Steuerrecht (z.B. Rödle&Partner, PriceWaters/PwC usw.)
verlangen dabei für eine steuerliche Beratung Stundensätze ab 350,00
Euro/Std bzw. Tagessätze von mindestens 1.800,00 Euro "pro Manntag",
was durchaus angemessen ist und im internationalen Vergleich eher
niedrige Kostennoten darstellen. Unsere Mandanten müssen sich darüber
im Klaren sein, dass die "eigentliche Firmengründung im Ausland" das
"kleinste Problem" ist. Entscheidend ist die richtige (-steuerliche)
Gestaltung, damit z.B. die ausländische Betriebsstätte auch als solche
anerkannt wird, die Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs nach
heimischen Steuergesetz (z.B. 42 AO) mithin/und/oder ergänzend
geeignete Strategien zur möglichst steuerfreien Vereinnahmung der
Dividenden und vieles mehr.
Es versteht sich von
selbst, dass unsere Mandanten derartiges Spezialwissen nicht zum
Nulltarif abfragen können. Schließlich macht die steuerliche Beratung
ca. 80% unserer Tätigkeit aus, wobei wir unsere Berater ständig
fortbilden und schulen.
Unseren Mandanten nützt
keine Konstruktion, die nach kurzer Zeit "in sich zusammenbricht" und
schwerwiegende Konsequenzen hat. Wenn Sie also nicht bereit sind, uns
für eine Beratung fair zu vergüten, wenden Sie sich bitte an einen der
"Billiggründer", die reine "Schein-oder Briefkastenfirmen"
installieren, wobei die Treuhänder irgendwelche Gesellschaften auf den
Bahamas sind und/oder sogar ein angehender Finanzbeamter im ersten
Ausbildungsjahr den "mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauch" formulieren
kann.
Ergänzend gestatten Sie
uns noch die Bemerkung, dass es keine Internetpräsenz zum Thema
"internationales Steuerrecht" gibt, die derartig viele Informationen
kostenlos zur Verfügung stellt wie unsere Webseiten! So können sich
unsere Mandanten für fast jede Gesellschaftsform die sehr
umfangreichen Exposees kostenlos downloaden und/oder es werden fast
alle Fragestellungen auf unseren Webseiten beantwortet.
Beratungshonorare (als
Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen)
Gern senden wir Ihnen unsere Honorarvereinbarung zu.
Auszug:
-
Erstberatung:
Für eine Erstberatung (maximal eine Stunde)
per E-Mail,Telefon,Videokonferenz und/oder Vor-Ort
(Kanzlei der LCT) werden dem
Auftraggeber
150,00 Euro+ MWSt*/Std.
in Rechnung gestellt. Erfolgt ein Auftrag
zur
Gründung einer Auslandsgesellschaft bzw. steuerlichen Konzeption
anderer Art, so werden die Erstberatungsgebühren bis eine Stunde auf
die Gesamtkosten in Abzug gebracht. Mithin reduzieren sich die
Gesamtkosten um maximal 150,00 Euro. Dieses gilt allerdings nur,
sofern das Mandat Gesamtkosten von EURO 1.500,00 netto übersteigen.
*sofern anwendbar
-
Nachfolgeberatung
Im Rahmen der
Nachfolgeberatung per E-Mail, Telefon, Videokonferenz oder Vor-Ort,
werden dem Auftraggeber
225,00 Euro + MWSt*
pro Stunde in Rechnung gestellt. Die Abrechnung erfolgt im 30
Minuten-Takt,unter Führung eines
Mandanten-Zeitkontos.
Eine Nachfolgeberatung ist nicht auf andere
Leistungen anrechenbar.
Hiervon abweichend gilt:
Ist es im Rahmen der
steuerlichen- oder anwaltlichen Beratung (Nachfolgeberatung)
erforderlich, Dritte im Sinne (auf bestimmte Fachgebiete
spezialisierte Steuerberater, Steuerberater im Ausland) in die
Beratung mit einzubeziehen, so erhöht sich das Honorar auf
350,00
Euro/Std + MWSt*. Der
Auftraggeber/Mandant ist davon vorher in Kenntnis zu setzen und muss
sein Einverständnis geben. Die Vergütung des Dritten im Sinne wird
dann direkt von der London Consulting geleistet.
Bei einer Nachfolgeberatung sind vom
Auftraggeber/Mandanten 2 Std a 225,00 Euro+MWSt im Voraus zu
leisten. Wird die Beratungszeit unterschritten, wird dem
Auftraggeber/Mandanten zurückvergütet.
Ist im Rahmen der Auftragserteilung bereits
erkennbar, dass die Gesamtberatungszeit die Erstberatung
überschreitet, wir dem Mandant eine Vorausrechnung in Höhe eine
Stunde Erstberatung und eine Stunde Nachfolgeberatung in Rechnung
gestellt, also 375,00 Euro netto.
*sofern anwendbar
4.
Beratungen
im Rahmen von Bankgründungen/Gründungen von
Finanzdienstleistungsunternehmen
Abweichend von Punkt 2 und 3 dieses Vertrages gilt
bei Beratungen im Rahmen einer Bankgründung/Gründung von
Finanzdienstleistungsunternehmen (Anlagevermittler,Abschlußvermittler
und Finanzportfolioverwalter,Finanzdienstleistungsinstitute
allgemein,Einlagenkreditinstitute,E-Geld-Institute,Gründungen in
Deutschland,EU oder Drittland):
Für eine Erstberatung (maximal eine Stunde)
per E-Mail,Telefon,Videokonferenz und/oder Vor-Ort
(Kanzlei der LCT) werden dem
Auftraggeber
250,00 Euro+ MWSt*/Std.
in Rechnung gestellt. Erfolgt ein Auftrag
zur Gründung einer
Finanzdienstleistungsgesellschaft, so werden die
Erstberatungsgebühren bis eine Stunde auf die Gesamtkosten in Abzug
gebracht.
Nachfolgeberatung
Im Rahmen der
Nachfolgeberatung per E-Mail, Telefon, Videokonferenz oder Vor-Ort,
werden dem Auftraggeber
390,00 Euro + MWSt*
pro Stunde in Rechnung gestellt. Die Abrechnung erfolgt im 30
Minuten-Takt,unter Führung eines
Mandanten-Zeitkontos. Es sind immer mindestens 2 Stunden Voraus zu
leisten.
Ist ersichtlich- z.B. bei der Gründung einer
Finanzdienstleistungsgesellschaft im Ausland-, dass bei der Beratung
ausländische Kooperationsanwälte mit einbezogen werden müssen,so
gilt eine Vorausrechnung von 4 Zeitstunden Aufwand als angemessen.
Ist die reale Beratungszeit geringer, wird dem Mandanten
zurückerstattet.
-
Beratung beim Klienten „vor Ort“
Wünscht der Auftraggeber/Mandant eine Beratung bei ihm vor Ort, so
werden folgende Aufwendungen in Rechnung gestellt:
-
Regelhonorar von 225,00 Euro zzgl. der gesetzlichen
Mehrwertsteuer* pro Stunde für die reine Beratungszeit beim
Auftraggeber/Mandanten vor Ort. Abweichend bei Punkt 4 die dort
aufgeführten Stundensätze.
-
Reisekosten: In Rechnung gestellt werden die Gebühren zweite
Klasse Bundesbahn oder Linienflug zweite Klasse, sofern die
Entfernung zwischen Beratungsort und der London
Consulting&Trustee LTD mehr als 400 km beträgt.
-
Lohnausgleichssatz: 65,00 Euro zzgl. der gesetzlichen
Mehrwertsteuer* pro Stunde für die reine Reisezeit.
-
Übersteigt Reise- und Beratungszeit 7
Stunden, so steht dem Berater eine Übernachtung zu. Als
angemessen wird die Übernachtung in einem Drei-Sterne-Hotel
inkl. Frühstück vereinbart und dem Auftraggeber
in
Rechnung gestellt.
4.1 : Diese
Vergütungsgrundsätze (Beratung beim Klienten vor Ort) gelten nur für
die allgemeine Steuer- und/oder Rechtsberatung im Rahmen von
steuerlichen Gestaltungen, Firmengründungen, Ausflaggen der
natürlichen Person. Sie gelten nicht für „erweiterte Mandate“, z.B.
im Rahmen von Verhandlungen über Subventionen, Venture Capital,
Begleitungen des Mandanten im Betriebsstättenland (Verhandlungen mit
Banken/Behörden, Suche nach geeigneten Produktionsstätten,Visa
Regelungen usw..).
*sofern anwendbar
-
Erweiterte Mandate
Erweiterte Mandate im Rahmen 4.1. des Vertrages
werden im Rahmen der Tagespauschale abgerechnet.
Diese Tagespauschale beträgt
1.600,00 Euro netto pro Mann/Tag, zzgl.
Reise- und Übernachtungskosten (Zweite Klasse Bahn oder Flugzeug,
drei Sterne Hotel inkl. Frühstück).Übersteigt das erweiterte Mandat
aller Voraussicht nach 3 Tage, so können Sondervereinbarungen
hinsichtlich des Honorars getroffen werden.
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Aufwendungen für Büro, Post und Telekommunikation
Im Rahmen
einer Nachfolgeberatung werden dem Auftraggeber Aufwendungen für
Büro (Kopien, Büromaterial) Postwert und Telekommunikation
(Telefongebühren) separat in Rechnung gestellt, sofern diese
Aufwendungen insgesamt 50,00 Euro übersteigen.
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Terminabsagen
Stornierungen von Beratungsterminen bleiben für den Auftraggeber
kostenfrei sofern die Absage spätestens 8 Stunden vor dem
vereinbarten Termin geschieht. Nachfolgend werden dem Klienten eine
Stunde des reduzierten Honorarsatzes, also 150,00 Euro zzgl. der
gesetzlichen Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Dieses entfällt
bei Krankheit oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen seitens
des Klienten oder wenn ein Ausweichtermin stattfindet.
Im Rahmen der steuerlichen Beratung gelten die
Grundsätze
wie unten ausgeführt (Anlage
1) ergänzend. Kollidieren die allgemeinen Beratungsgrundsätze
(Anlage 1) mit diesem Vertrag, gelten die Regelungen in diesem
Vertrag als vereinbart.
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Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder
nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen dieses Vertrages nicht.
Die Vertragsschließenden verpflichten sich unwirksame oder nichtige
Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem in den
unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen enthaltenen wirtschaftlichen
Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden.
Entsprechendes gilt, wenn sich in dem Vertrag eine Lücke
herausstellen sollte. Zur Ausfüllung der Lücke verpflichten sich die
Vertragsschließenden auf die Etablierung angemessener Regelungen in
diesem Vertrag hinzuwirken, die dem am nächsten kommen, was die
Vertragsschließenden nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt
hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre
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