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Verlagerung
der Spedition nach Zypern: Nur 10%
Körperschaftssteuer,keine Übergangsfristen "Einstellung von
Mitarbeitern aus den neuen EU-Ländern", günstige KFZ-Steuern und
Versicherungen
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URTEIL DES GERICHTSHOFES
2.
Juli 2002(1)
Güterkraftverkehr - Kraftfahrzeugsteuer - Mitgliedstaat der Zulassung
In der Rechtssache C-115/00
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Finanzgericht
Münster (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Andreas Hoves Internationaler Transport-Service Sàrl
gegen
Finanzamt Borken
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von
Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25. Oktober
1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von
Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines
Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind (ABl. L 279, S. 1), und
Artikel 5 der Richtlinie 93/89/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über
die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung sowie
die Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte
Verkehrswege durch die Mitgliedstaaten (ABl. L 279, S. 32)
erlässt
DER
GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, des
Kammerpräsidenten P. Jann, der Kammerpräsidentinnen F. Macken und N.
Colneric, des Kammerpräsidenten S. von Bahr sowie der Richter C.
Gulmann, D. A. O. Edward, A. La Pergola, J.-P. Puissochet, M. Wathelet
(Berichterstatter), R. Schintgen, V. Skouris und J. N. Cunha
Rodrigues,
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- der Andreas Hoves Internationaler Transport-Service Sàrl, vertreten
durch die Geschäftsführerin B. Jansen-Weber und den Geschäftsführer A.
Hoves,
- der französischen Regierung, vertreten durch K. Rispal-Bellanger und
S. Seam als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M.
Wolfcarius und E. Traversa als Bevollmächtigte im Beistand von
Rechtsanwalt A. Böhlke,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Finanzamts Borken,
vertreten durch W. Busch als Bevollmächtigten, der Regierung des
Vereinigten Königreichs, vertreten durch Barrister P. Whipple, und der
Kommission, vertreten durch M. Wolfcarius im Beistand von Rechtsanwalt
A. Böhlke in der Sitzung vom 16. Oktober 2001,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom
27. November 2001,
folgendes
Urteil
1.
Das
Finanzgericht Münster hat mit Beschluss vom 23. Februar 2000,
eingegangen beim Gerichtshof am 27. März 2000, gemäß Artikel 234 EG
zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr.
3118/93 des Rates vom 25. Oktober 1993 zur Festlegung der Bedingungen
für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr
innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind (ABl. L
279, S. 1), und Artikel 5 der Richtlinie 93/89/EWG des Rates vom 25.
Oktober 1993 über die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur
Güterbeförderung sowie die Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren
für bestimmte Verkehrswege durch die Mitgliedstaaten (ABl. L 279, S.
32) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Firma
Andreas Hoves Internationaler Transport-Service Sàrl (nachfolgend:
Klägerin) und dem Finanzamt Borken (nachfolgend: Beklagter) wegen der
Kraftfahrzeugsteuer, die der Beklagte nach deutschem Recht für
Lastkraftwagen verlangt, die auf die Klägerin in Luxemburg zugelassen
sind und von ihr zu Kabotagefahrten in Deutschland verwendet werden.
Rechtlicher Rahmen
Die
Gemeinschaftsregelung
3.
Eine erste Übergangsregelung für die Kabotage wurde durch die
Verordnung (EWG) Nr. 4059/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 zur
Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen
zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht
ansässig sind (ABl. L 390, S. 3), eingeführt.
4.
Nach dieser Verordnung wurde ab 1. Juli 1990 jeder Unternehmer des
gewerblichen Güterkraftverkehrs, der in einem Mitgliedstaat
(nachfolgend: Mitgliedstaat der Niederlassung) in Übereinstimmung mit
dessen Rechtsvorschriften niedergelassen war und dort die Genehmigung
für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr erhalten hatte, sofern
er eine Kabotagegenehmigung besaß, zum zeitweiligen Verkehr in einem
anderen Mitgliedstaat (nachfolgend: Aufnahmemitgliedstaat) zugelassen,
ohne dass er dort über einen Unternehmenssitz oder eine Niederlassung
verfügen musste.
5.
Die
Verordnung legte ein gemeinschaftliches Kontingent von
Kabotagegenehmigungen mit jeweils zweimonatiger Geltung fest, das
jährlich von der Kommission erhöht werden konnte, und teilte dieses
Kontingent auf die einzelnen Mitgliedstaaten auf. Die Kommission
übermittelte die Kabotagegenehmigungen den Mitgliedstaaten der
Niederlassung. Die zuständigen Stellen dieser Staaten erteilten sie
anschließend den antragstellenden Verkehrsunternehmen.
6.
Diese Übergangsregelung galt bis zum 31. Dezember 1992. Nach Artikel 9
der Verordnung Nr. 4059/89 sollte der Rat nämlich vor dem 1. Juli 1992
eine Verordnung zur endgültigen Regelung der Kabotage erlassen, die am
1. Januar 1993 in Kraft treten sollte.
7.
Mit
Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-65/90 (Parlament/Rat,
Slg. 1992, I-4593) erklärte der Gerichtshof die Verordnung Nr. 4059/89
wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften für nichtig, erhielt
jedoch deren Wirkungen bis zum ordnungsgemäßen Erlass einer neuen
Regelung aufrecht.
8.
Am
25. Oktober 1993 erließ der Rat die Verordnung Nr. 3118/93, die ab 1.
Januar 1994 galt. Nach dieser Verordnung sollte zum nationalen Verkehr
jeder Verkehrsunternehmer zugelassen werden, der Inhaber der
Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates
vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der
Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder
durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (ABl. L 95, S. 1) war.
9.
Die
Verordnung Nr. 3118/93 schuf eine neue Übergangsregelung für die
gemeinschaftliche Genehmigung und Kontingentierung von
Kabotagefahrten. Sie legte ein gemeinschaftliches Kontingent von
Kabotagegenehmigungen fest, die für jeweils zwei Monate galten, und
teilte dieses Kontingent auf die einzelnen Mitgliedstaaten auf. Die
Verordnung sieht eine jährliche Erhöhung dieses Kontingents um einen
festen Satz vor.
10.
Gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3118/93 endete die
Geltungsdauer der Regelung der Gemeinschaftsgenehmigung und der
Gemeinschaftskabotagekontingente am 1. Juli 1998. Nach Artikel 12
Absatz 3 war ab diesem Zeitpunkt jeder gebietsfremde
Verkehrsunternehmer, der die Voraussetzungen nach dieser Verordnung
erfüllte, ohne mengenmäßige Beschränkungen zum Güterkraftverkehr in
einem Mitgliedstaat zugelassen, ohne dass er dort über einen
Unternehmenssitz oder eine Niederlassung verfügten musste.
11.
Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3118/93 lautet:
Jeder Unternehmer des gewerblichen Güterkraftverkehrs, der Inhaber der
Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 ist, wird
unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen zum
zeitweiligen gewerblichen Güterkraftverkehr in einem anderen
Mitgliedstaat, nachfolgend .Kabotage bzw. .Aufnahmemitgliedstaat
genannt, zugelassen, ohne dort über einen Unternehmenssitz oder eine
Niederlassung zu verfügen.
12.
Artikel 3 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 3118/93
bestimmt:
Die
Kabotagegenehmigung wird auf den Namen des Verkehrsunternehmers
ausgestellt. Sie ... kann nur für jeweils ein Fahrzeug verwendet
werden.
Unter .Fahrzeug ist ein im Mitgliedstaat der Niederlassung amtlich
zugelassenes, ausschließlich für die Güterbeförderung bestimmtes
Kraftfahrzeug oder eine ausschließlich für die Güterbeförderung
bestimmte Fahrzeugkombination zu verstehen, bei der zumindest das
Kraftfahrzeug im Mitgliedstaat der Niederlassung amtlich zugelassen
ist.
13.
In
Artikel 6 Absätze 1 und 3 der Verordnung Nr. 3118/93, dessen Wortlaut
fast identisch mit dem des Artikels 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung
Nr. 4059/89 ist, heißt es:
(1)
Vorbehaltlich der Anwendung der Gemeinschaftsregelung unterliegt die
Durchführung der Kabotagefahrten den Rechts- und
Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats in folgenden
Bereichen:
a)
für den Beförderungsvertrag geltende Preise und Bedingungen;
b)
Fahrzeuggewichte und -abmessungen ...;
c)
Vorschriften für die Beförderung bestimmter Kategorien von
Beförderungsgut, insbesondere gefährlicher Güter, verderblicher
Lebensmittel und lebender Tiere;
d)
Lenk- und Ruhezeiten;
e)
Mehrwertsteuer (MwSt.) auf Beförderungsdienstleistungen. ...
...
(3)
Die in Absatz 1 genannten Vorschriften werden auf die gebietsfremden
Verkehrsunternehmer unter denselben Bedingungen angewandt, wie sie
dieser Staat seinen eigenen Staatsangehörigen auferlegt, damit jede
offenkundige oder versteckte Diskriminierung aufgrund der
Staatsangehörigkeit oder des Niederlassungsorts ausgeschlossen wird.
14.
Am
25. Oktober 1993 erließ der Rat außerdem die Richtlinie 93/89. Mit ihr
sollen die Wettbewerbsverzerrungen zwischen Verkehrsunternehmen aus
den Mitgliedstaaten durch die Harmonisierung der Abgabensysteme und
die Einführung gerechter Mechanismen für die Anlastung der Wegekosten
an die Verkehrsunternehmer beseitigt werden. Nach ihrem Artikel 13
Absatz 1 Unterabsatz 1 war diese Richtlinie vor dem 1. Januar 1995
umzusetzen.
15.
Gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 93/89 haben die
Mitgliedstaaten erforderlichenfalls insbesondere ihre Systeme für die
Besteuerung von Kraftfahrzeugen anzugleichen.
16.
Nach Artikel 2 der Richtlinie 93/89 bezeichnet der Ausdruck
Kraftfahrzeug ein Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, die
ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren
zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen beträgt.
17.
Die
Kraftfahrzeugsteuern, die unter die Richtlinie 93/89 fallen, sind in
Artikel 3 Absatz 1 aufgezählt, in dem es heißt:
-
Deutschland: Kraftfahrzeugsteuer
...
-
Luxemburg: taxe sur les véhicules automoteurs
...
18.
Artikel 5 der Richtlinie 93/89 bestimmt:
Die
in Artikel 3 genannten Steuern für Fahrzeuge, die in einem
Mitgliedstaat zugelassen sind, werden nur von dem Mitgliedstaat der
Zulassung erhoben.
19.
Mit
Urteil vom 5. Juli 1995 in der Rechtssache C-21/94 (Parlament/Rat, Slg.
1995, I-1827) erklärte der Gerichtshof die Richtlinie 93/89 für
nichtig, erhielt jedoch deren Wirkungen bis zum ordnungsgemäßen Erlass
einer neuen Regelung aufrecht. Diese neue Regelung wurde mit der
Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung
bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187, S.
42) erlassen, die am 20. Juli 1999 in Kraft getreten ist.
Die
nationale Regelung
20.
Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts im Vorlagebeschluss waren
folgende nationalen Vorschriften einschlägig.
21.
Erstens handelt es sich um das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG),
dessen § 1 (Steuergegenstand) in der bis zum 31. Dezember 1994
geltenden Fassung bestimmt:
(1)
Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt
...
2.
das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen
Straßen, solange die Fahrzeuge sich im Inland befinden;
3.
die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen; ...
22.
In
der nach dem 1. Januar 1995 geltenden Fassung lautet § 1 KraftStG:
(1)
Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt
...
2.
das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen
Straßen, solange die Fahrzeuge sich im Inland befinden. Ausgenommen
sind hiervon ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmte
Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem verkehrsrechtlich
zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12 000 kg, die nach Artikel 5
der Richtlinie 93/89/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 (ABl. EG Nr. L
279 S. 32) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft zugelassen sind; dies gilt nicht für Fälle der Nummer 3;
3.
die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen; ...
23.
§ 2
KraftStG (Begriffsbestimmungen, Mitwirkung der Verkehrsbehörden)
bestimmt:
...
(4)
Ein Fahrzeug ist ein ausländisches Fahrzeug, wenn es im
Zulassungsverfahren eines anderen Staates zugelassen ist.
(5)
Eine widerrechtliche Benutzung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor,
wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im Inland ohne die
verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt wird. Eine
Besteuerung wegen widerrechtlicher Benutzung entfällt, wenn das Halten
des Fahrzeugs von der Steuer befreit sein würde oder die Besteuerung
bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 vorgenommen worden ist.
24.
Zweitens handelt es sich um die Straßenverkehrs-Zulassungsordnung
(StVZO), deren § 18 (Zulassungspflicht) lautet:
Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger (hinter
Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge mit Ausnahme von
betriebsunfähigen Fahrzeugen, die abgeschleppt werden, und von
Abschleppachsen) dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb
gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis oder
einer EG-Typgenehmigung und durch Zuteilung eines amtlichen
Kennzeichens für Kraftfahrzeuge oder Anhänger von der
Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) zum Verkehr zugelassen sind.
25.
§
23 Absatz 1 StVZO (Zuteilung der amtlichen Kennzeichen) sieht vor:
Die
Zuteilung des amtlichen Kennzeichens für ein Kraftfahrzeug oder einen
Kraftfahrzeuganhänger hat der Verfügungsberechtigte bei der
Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zu beantragen, in deren Bezirk
das Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort haben soll. ...
26.
Drittens bestimmt § 1 Absatz 1 der Verordnung über internationalen
Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzVO) vom 12. November 1934 (RGBl I 1934,
1137) in der auf den im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitraum
anwendbaren Fassung:
Ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger sind zum
vorübergehenden Verkehr im Geltungsbereich dieser Verordnung
zugelassen, wenn für sie von einer zuständigen Stelle ein gültiger
...
b)
ausländischer Zulassungsschein ausgestellt und im Geltungsbereich
dieser Verordnung kein regelmäßiger Standort begründet ist. ...
Ausgangsverfahren und Vorabentscheidungsfragen
27.
Ausweislich des Vorlagebeschlusses ist die Klägerin eine durch
Gesellschaftsvertrag vom 6. Juni 1989 gegründete Gesellschaft
luxemburgischen Rechts mit Sitz im Großherzogtum Luxemburg. Seit dem
13. September 1993 ist Herr Hoves alleiniger Gesellschafter der
Klägerin. Zunächst war er deren alleiniger Geschäftsführer, bevor mit
notarieller Urkunde vom 24. März 1998 Frau Bettina Jansen-Weber zur
weiteren Geschäftsführerin bestellt wurde. Die beiden Geschäftsführer
sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt. Herr Hoves ist zugleich
Geschäftsführer der Hoves Speditionsgesellschaft mbH mit Sitz in Rhede
(Deutschland) (nachfolgend: GmbH).
28.
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der nationale und
internationale Warentransport. Bis Ende 1995 war die Klägerin
ausschließlich als Frachtführerin für die GmbH tätig. Diese Tätigkeit
war in einem Vertrag vom 27. Januar 1993 geregelt. Danach stellte die
GmbH die Einsatzpläne der Fahrzeuge und Fahrer auf. Diese rechnete
nach Durchführung der Frachtaufträge im Wege von Gutschriften mit der
Klägerin ab.
29.
Fünfzehn Lastkraftwagen waren auf die Klägerin in Luxemburg
zugelassen. Für diese Fahrzeuge entrichtete sie in Luxemburg
Kraftfahrzeugsteuer (taxe sur les véhicules automoteurs). Die
luxemburgischen Behörden erteilten ihr nach Artikel 5 der Verordnung
Nr. 4059/89 Kabotagegenehmigungen. Die Klägerin beschäftigte acht
Fahrer, die alle in Deutschland ansässig waren.
30.
Im
Rahmen eines Steuerrechtsstreits, der die Jahre 1993 und 1994 betraf,
bei dem es sich nicht um den beim Finanzgericht Köln anhängigen
Ausgangsrechtsstreit handelt, wandte sich das Bundesamt für Finanzen
zur Feststellung des Ortes der Geschäftsleitung im Wege der Rechts-
und Amtshilfe an die luxemburgischen Behörden. Mit Schreiben vom 12.
Juli 1996 erteilte die luxemburgische Direction des Contributions
Directes gemäß der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember
1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden
der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern (ABl. L 336, S.
15) eine Reihe von Auskünften.
31.
Dem
vorlegenden Gericht zufolge verfügte die Klägerin nach diesen
Auskünften in Luxemburg weder über eine eigene Werkstatt noch über
Abstellplätze für die Lastkraftwagen. Da sich ihre Tätigkeit in
Luxemburg im Wesentlichen auf die Verwaltung der Transportgeschäfte
beschränke und die für die Klägerin maßgebenden Entscheidungen
ausschließlich von Herrn Hoves getroffen würden, der seinen Wohnsitz
in Deutschland habe und sich dort größtenteils aufhalte, befinde sich
der Ort der Leitung der Gesellschaft im Sinne des Artikels 3 Absatz 6
des Doppelbesteuerungsabkommens Luxemburg/Deutschland vom 23. August
1958, geändert am 15. Juni 1973 (BGBl. II 1959, 1270; BGBl. II 1978,
111), nicht in Luxemburg, sondern in Deutschland. Ob es sich bei den
Büroräumen in Remich und Esch/Alzette um eine Betriebsstätte im Sinne
des Abkommens handele, sei sehr fraglich. In Bertrange dürfte eine
Betriebsstätte seit dem 9. Februar 1996 unterhalten werden.
32.
Die
deutschen Steuerbehörden folgten der Auffassung der luxemburgischen
Behörden. Sie gingen von einem Sitz der Geschäftsleitung der Klägerin
in Rhede aus und schätzten daher die Besteuerungsgrundlagen zur
Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer für 1989 bis 1995, zur
Vermögensteuer für 1992 sowie zur Lohnsteuer für 1989 bis 1994. Über
die hiergegen gerichteten Einsprüche war bei Erlass des
Vorlagebeschlusses noch nicht entschieden.
33.
Ferner schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen zur
Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die auf die Klägerin
zugelassenen Fahrzeuge und setzte die Kraftfahrzeugsteuer für den
Zeitraum von 1991 bis 1996 fest. Die Klage beim Finanzgericht Münster
richtet sich gegen die Entscheidungen und Steuerbescheide, die sich
auf die Kraftfahrzeugsteuer beziehen.
34.
Das
vorlegende Gericht führt aus, regelmäßiger Standort im Sinne von § 23
Absatz 1 StVZO in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung sei der
Ort, von dem aus das Fahrzeug unmittelbar zum öffentlichen
Straßenverkehr eingesetzt werde und an dem es nach Beendigung des
Einsatzes zum Ruhen gebracht werde; handele es sich wie im
vorliegenden Fall um überregionalen Verkehr, sei dies der
Einsatzmittelpunkt, von dem aus über den Einsatz des Fahrzeugs zum
Verkehr einschließlich der Ruhezeiten der Fahrer bestimmt werde. Hier
sei der regelmäßige Standort der Fahrzeuge Rhede.
35.
Da
die Fahrzeuge ihren Standort in Deutschland hätten, müssten sie gemäß
§ 18 StVZO dort zugelassen sein. Die inländische
Kraftfahrzeugsteuerpflicht folge bis zum 31. Dezember 1994 aus § 1
Absatz 1 Nummer 2 KraftStG und seit dem 1. Januar 1995 aus § 1 Absatz
1 Nummer 2 Satz 2 Halbsatz 2 KraftStG in Verbindung mit § 1 Absatz 1
Nummer 3 KraftStG. Denn die Fahrzeuge seien widerrechtlich im Sinne
des § 2 Absatz 5 Satz 1 KraftStG benutzt worden.
36.
Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ergibt sich eine Freistellung
von der Kraftfahrzeugsteuer weder aus nationalem Recht noch aus dem
Doppelbesteuerungsabkommen vom 23. August 1958. Das Gericht prüft
nacheinander mehrere nationale Rechtsvorschriften und führt aus, dass
auch das kraftfahrsteuerrechtliche Gegenseitigkeitsabkommen mit
Luxemburg (vgl. Erlass des Reichsministers der Finanzen vom 1. Juli
1930, RStBl. 1930, 454) einen lediglich vorübergehenden Aufenthalt in
Deutschland voraussetze.
37.
Das
vorlegende Gericht hat jedoch Zweifel, ob diese Rechtslage im Einklang
mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften steht, insbesondere
Artikel 6 der Verordnung Nr. 3118/93 und Artikel 5 der Richtlinie
93/89.
38.
Das
Finanzgericht Münster führt aus, dass gemäß dem Urteil vom 9. März
1999 in der Rechtssache C-212/97 (Centros, Slg. 1999, I-1459) der Sitz
einer Gesellschaft nach ihrem Statut zu bestimmen sei. Die Klägerin
habe sowohl ihren Sitz als auch eine Niederlassung in Luxemburg; ob
sich dort auch der Ort ihrer Geschäftsleitung befinde, sei
unerheblich. In dem für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitraum
habe sie in Deutschland weder eine Tochtergesellschaft noch eine
Agentur oder (Zweig-)Niederlassung im Sinne einer festen Einrichtung
auf unbestimmte Zeit, d. h. eine Betriebsstätte im Sinne des
Steuerrechts, besessen. Weder die Disposition der Fahrzeuge der
Klägerin durch die GmbH noch der Wohnsitz des Geschäftsführers der
Klägerin in Deutschland führten zur Annahme einer solchen
Niederlassung. Außerdem habe das Großherzogtum Luxemburg die
Genehmigungen zum Kraftverkehr erteilt.
39.
Was
das Ziel angehe, Steuerumgehungen zu verhindern und Missbräuche
auszuschließen, so habe die Klägerin lediglich die innerhalb der
Europäischen Gemeinschaft bestehen legalen Möglichkeiten genutzt, auch
wenn damit bezweckt worden sei, durch Besteuerung in einem
Mitgliedstaat mit günstigen steuerlichen Regelungen Steuern zu sparen
40.
Aufgrund dieser Erwägungen hat das Finanzgericht das Verfahren
ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
1.
Steht Artikel 6 der Verordnung (EWG) des Rates Nr. 3118/93 vom 25.
Oktober 1993 (ABl. L 279, S. 1) nationalen Regelungen entgegen, die zu
einer Erhebung von Kraftfahrzeugsteuer für die Benutzung von
Güterkraftfahrzeugen führen, die in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union zugelassen sind, für die dort eine
Kabotagegenehmigung erteilt ist, die Kabotageverkehr in der
Bundesrepublik Deutschland betreiben und dort ihren regelmäßigen
Standort haben?
2.
Steht Artikel 5 der Richtlinie 93/89/EWG des Rates vom 25. Oktober
1993 (ABl. L 279, S. 32) in Fällen wie zu 1 einer nationalen Regelung
wie der in § 1 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 Halbsatz 2 KraftStG in
Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 3 KraftStG entgegen?
Zur
ersten Frage
41.
Mit
seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 6
der Verordnung Nr. 3118/93 nationalen Bestimmungen eines
Aufnahmemitgliedstaats entgegensteht, die dazu führen, dass dieser
Staat Kraftfahrzeugsteuer für die Benutzung von Güterkraftfahrzeugen
mit der Begründung erhebt, dass diese Fahrzeuge ihren regelmäßigen
Standort in seinem Hoheitsgebiet hätten, obwohl sie im Mitgliedstaat
der Niederlassung zugelassen sind und im Aufnahmemitgliedstaat
aufgrund von Genehmigungen, die ordnungsgemäß vom Mitgliedstaat der
Niederlassung erteilt worden sind, für Kabotagefahrten verwendet
werden.
Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen
42.
Die
Klägerin äußert sich zu beiden Fragen gleichzeitig und schlägt vor,
sie zu bejahen. Das luxemburgische Transportministerium habe für alle
Fahrzeuge EU-Lizenzen oder Kabotagegenehmigungen erteilt, und es habe
jährlich die Erfüllung der hierfür jeweils erforderlichen
Voraussetzungen geprüft, was die Bestimmung des Firmensitzes und des
Standorts der Fahrzeuge sowie die Kontrolle der technischen und
wirtschaftlichen Standards eingeschlossen habe. Wenn behauptet werde,
dass die in Luxemburg erteilten Transportgenehmigungen unerheblich
seien, so werde unterstellt, dass das luxemburgische
Transportministerium nicht im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht
handele, da die Erteilung von Lizenzen und der Marktzugang für
Transportunternehmen auf Gemeinschaftsebene angeglichen seien.
43.
Die
Klägerin bestreitet nicht, dass sie in Luxemburg niemals über eine
eigene Werkstatt und Abstellplätze für Lastkraftwagen verfügt habe.
Ihrer Ansicht nach war dies jedoch nicht vorgeschrieben. Wenn diese
Gegebenheiten Voraussetzung für den Betrieb eines
Transportunternehmens wären, hätte das Transportministerium die
entsprechenden Lizenzen nicht erteilt.
44.
Was
den regelmäßigen Standort eines Fahrzeugs angeht, anhand dessen sich
bestimmen lasse, ob die Steuer geschuldet werde, bestreitet die
Klägerin, dass er als Ort, wo die Entscheidungen über den Einsatz des
Fahrzeugs getroffen werden, definiert werden könne. Wenn dies der Fall
wäre, könnte nämlich jede Großspedition der Kraftfahrzeugsteuerpflicht
dadurch entgehen, dass sie die Abteilung, in der solche Entscheidungen
getroffen würden, in einen Mitgliedstaat verlegte, in dem die Steuer
niedriger sei. Durch die Anwendung des vom deutschen Recht
vorgesehenen Anknüpfungskriteriums auf den vorliegenden Fall würden
zahlreiche Unternehmen in Europa betroffen, da die GmbH den Einsatz
von Fahrzeugen nicht nur der Klägerin, sondern auch von Frachtführern
mit Sitz in Italien, in Spanien und in Portugal verwalte, an deren
Kapital sie nicht beteiligt sei.
45.
Der
Einsatzmittelpunkt sei nach objektiven Kriterien zu definieren. Die
Klägerin führt hierzu aus:
-
Die Fahrzeuge hätten sich größtenteils im Auslandseinsatz befunden;
-
die Ruhezeiten der Lastkraftwagen in Luxemburg seien mindestens ebenso
lang gewesen wie in Deutschland;
-
die Zulassung und die Besteuerung der Fahrzeuge seien in Luxemburg
erfolgt;
-
die technischen Kontrollen seien in Luxemburg durchgeführt worden;
-
der größte Teil der Betankungen sei in Luxemburg erfolgt;
-
die Lastkraftwagen seien in Luxemburg versichert und die Fahrer dort
angemeldet und versichert gewesen;
-
es seien Luxemburger Transportlizenzen, die jährlich neu beantragt
worden seien, verwendet worden;
-
die luxemburgischen Bestimmungen seien beachtet und die dortigen
Berufszugangsvoraussetzungen erfüllt worden;
-
die Gesellschaft sei regelmäßig geprüft und besteuert worden.
46.
Die
französische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen und der
Beklagte in seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung haben
die Auffassung vertreten, Artikel 6 der Verordnung Nr. 3118/93 stehe
nationalen Regelungen über die Kraftfahrzeugsteuer nicht entgegen,
selbst wenn diese zu einer Steuererhebung auf Kraftfahrzeuge zur
Güterbeförderung führten, die in einem anderen Mitgliedstaat
zugelassen seien und für die dort eine Kabotagegenehmigung erteilt
worden sei. Die Kraftfahrzeugsteuer sei in dem betreffenden Artikel
nicht ausdrücklich aufgeführt, dieser gelte aber vorbehaltlich ... der
Gemeinschaftsregelung. Die Materie der Abgaben auf bestimmte
Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung sei Gegenstand der Richtlinie
93/89 gewesen, aber die Frist für ihre Umsetzung in die
Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten sei erst am 1. Januar 1995
abgelaufen. Bis zu diesem Tag habe die Verordnung Nr. 3118/93 als
solche der Anwendung der Vorschriften der Mitgliedstaaten über die
Besteuerung von Kraftfahrzeugen nicht entgegengestanden.
47.
In
seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung hat das Vereinigte
Königreich die Ansicht vertreten, jeder Mitgliedstaat sei befugt,
festzulegen, unter welchen Umständen er die Zulassung und die
Besteuerung eines Fahrzeugs vorschreiben könne. Das Gemeinschaftsrecht
sehe jedoch eine Reihe von Ausnahmen von dieser Freiheit vor, zu denen
auch die Verordnung Nr. 3118/93 gehöre. Die Entrichtung der
Kraftfahrzeugsteuer für ein Fahrzeug zu verlangen, das die Straßen des
Mitgliedstaats aufgrund einer Kabotagegenehmigung zeitweilig benutze,
laufe dem Ziel dieser Verordnung, nämlich den zeitweiligen Verkehr in
einem anderen Mitgliedstaat zu ermöglichen, zuwider.
48.
Die
Kommission trägt vor, da die Regelung in Artikel 6 der Verordnung Nr.
3118/93 abschließend sei und die Kraftfahrzeugsteuer nicht umfasse,
stehe dieser Artikel der Erhebung einer solchen Steuer durch den
Aufnahmemitgliedstaat während der Geltungsdauer der vom
Niederlassungsstaat erteilten Kabotagegenehmigung unabhängig davon
entgegen, wo das zur Güterbeförderung verwendete Kraftfahrzeug im
betreffenden Zeitraum seinen regelmäßigen Standort habe.
49.
Die
Klägerin habe mehrere Jahre hintereinander Kabotagegenehmigungen mit
jeweils zweimonatiger Geltungsdauer erhalten. Die Ordnungsmäßigkeit
der Erteilung der Kabotagegenehmigungen während dieser Jahre durch die
luxemburgischen Behörden sei aber nicht Streitgegenstand. In ihrer
Eigenschaft als Aufnahmemitgliedstaat könne die Bundesrepublik
Deutschland die Ordnungsmäßigkeit der Kabotagefahrten überprüfen und
bei einem schweren Verstoß Sanktionen verhängen oder das Eingreifen
des Mitgliedstaats der Niederlassung fordern. Anscheinend seien aber
keine solchen Schritte bei den luxemburgischen Behörden unternommen
worden.
Antwort des Gerichtshofes
50.
Gemäß Artikel 61 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 51 EG) gelten
für den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des Verkehrs die
Bestimmungen des Titels über den Verkehr.
51.
Gemäß Artikel 75 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 71 EG) ist
der Rat zur Verwirklichung der gemeinsamen Verkehrspolitik und unter
Berücksichtigung der Besonderheiten des Verkehrs gehalten, nach einem
feststehenden Verfahren die Bedingungen für die Zulassung von
Verkehrsunternehmern zum Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in
dem sie nicht ansässig sind, festzulegen. Der Rat ist dieser
Verpflichtung nachgekommen, indem er nacheinander die Verordnungen Nrn.
4059/89 und 3118/93 erlassen hat, die beide auf Artikel 75 EG-Vertrag
gestützt sind.
52.
Diese Freiheit zur Teilnahme am Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats
steht gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr. 3118/93 jedem Unternehmer des
gewerblichen Güterkraftverkehrs, der Inhaber der Gemeinschaftslizenz
gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 ist, zu. Nach Artikel 3 Absatz 2
der Verordnung Nr. 881/92 wird die Gemeinschaftslizenz jedem
gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmer erteilt, der ... in einem
Mitgliedstaat ... gemäß dessen Rechtsvorschriften niedergelassen ist
und der in diesem Mitgliedstaat gemäß den Rechtsvorschriften der
Gemeinschaft und dieses Mitgliedstaats über den Zugang zum Beruf des
Verkehrsunternehmers zur Durchführung des grenzüberschreitenden
Güterkraftverkehrs berechtigt ist.
53.
Folglich gehört eine Gesellschaft wie die Klägerin, die gemäß den
luxemburgischen Rechtsvorschriften gegründet wurde und im
Großherzogtum Luxemburg das Recht zur Durchführung des
grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs erhalten hat, zu den
Personen, denen die Freiheit zur Teilnahme am Verkehr innerhalb eines
Mitgliedstaats zusteht, sofern sie von den zuständigen Behörden des
Mitgliedstaats der Niederlassung, im Ausgangsverfahren also den
luxemburgischen Behörden, Kabotagegenehmigungen erhält.
54.
Wie
Artikel 6 der Verordnung Nr. 3118/93 vorsieht, unterliegt die
Durchführung der Kabotagefahrten den Rechts- und
Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats in einer Reihe von
Bereichen. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung enthält Absatz 1
Buchstaben a bis e eine abschließende Aufzählung dieser Bereiche, in
der weder die Verpflichtung, das Fahrzeug im Aufnahmemitgliedstaat
zulassen zu lassen, noch die Verpflichtung, dort Kraftfahrzeugsteuer
zu entrichten, enthalten ist.
55.
Müsste der Verkehrsunternehmer die Zulassung des Fahrzeugs im
Aufnahmemitgliedstaat erwirken, so wäre dies geradezu die Negation der
Freiheit zur Erbringung von Kabotageleistungen, deren Ausübung nach
Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 3118/93
voraussetzt, dass das Kraftfahrzeug im Mitgliedstaat der Niederlassung
amtlich zugelassen ist.
56.
Einen Verkehrsunternehmer zur Entrichtung einer Kraftfahrzeugsteuer im
Aufnahmemitgliedstaat zu zwingen, obwohl er eine solche Steuer bereits
im Mitgliedstaat der Niederlassung gezahlt hat, liefe ebenfalls dem
Ziel der Verordnung Nr. 3118/93 zuwider, mit der nach ihrer zweiten
Begründungserwägung die Beseitigung aller Beschränkungen für Erbringer
von Dienstleistungen aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder des
Umstands, dass sie in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die
Dienstleistung erbracht werden soll, niedergelassen sind, bezweckt
wird.
57.
Unerheblich ist insoweit, dass nach deutscher Rechtsprechung der
Standort der Fahrzeuge in Deutschland liegt und so die Erhebung der
deutschen Kraftfahrzeugsteuer rechtfertigt, weil sich dort der Ort
befindet, von dem aus über den Einsatz der Fahrzeuge bestimmt wird.
Eine Gesellschaft wie die Klägerin war nämlich berechtigt, mit einem
Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat zusammenzuarbeiten
und dieses mit bestimmten Entscheidungen auf dem Gebiet der
Organisation der Transporte zu betrauen, ohne dass sie dadurch ihre
Stellung als eine Kabotageleistungen erbringende Gesellschaft verloren
hätte.
58.
Jedenfalls sieht Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3118/93 vor,
dass die Mitgliedstaaten einander bei der Anwendung dieser Verordnung
Amtshilfe leisten. Hatten die deutschen Behörden Zweifel an der
Ordnungsmäßigkeit der von den luxemburgischen Behörden erteilten
Kabotagegenehmigungen, so mussten sie Letztere mit dieser Frage
befassen, um die Lage gegebenenfalls erneut prüfen zu lassen. Als
Behörden des Aufnahmemitgliedstaats waren die deutschen Behörden
jedoch nicht berechtigt, die vom Mitgliedstaat der Niederlassung
erteilten Kabotagegenehmigungen nicht zu beachten oder die Ausübung
der Kabotage von einer nicht in der Verordnung Nr. 3118/93
vorgesehenen Bedingung abhängig zu machen (in diesem Sinne
entsprechend Urteile vom 10. Februar 2000 in der Rechtssache C-202/97,
FTS, Slg. 2000, I-883, Randnrn. 51 bis 56, und vom 30. März 2000 in
der Rechtssache C-178/97, Banks u. a., Slg. 2000, I-2005, Randnrn. 38
bis 43).
59.
Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Artikel 6 der
Verordnung Nr. 3118/93 nationalen Bestimmungen eines
Aufnahmemitgliedstaats entgegensteht, die dazu führen, dass dieser
Staat Kraftfahrzeugsteuer für die Benutzung von Güterkraftfahrzeugen
mit der Begründung erhebt, dass diese Fahrzeuge ihren regelmäßigen
Standort in seinem Hoheitsgebiet hätten, obwohl sie im Mitgliedstaat
der Niederlassung zugelassen sind und im Aufnahmemitgliedstaat
aufgrund von Genehmigungen, die ordnungsgemäß vom Mitgliedstaat der
Niederlassung erteilt worden sind, für Kabotagefahrten verwendet
werden.
Zur
zweiten Frage
60.
Mit
seiner zweiten Frage möchte das nationale Gericht wissen, ob Artikel 5
der Richtlinie 93/89 nationalen Bestimmungen eines
Aufnahmemitgliedstaats im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung
Nr. 3118/93 entgegensteht, die dazu führen, dass dieser Staat
Kraftfahrzeugsteuer für die Benutzung von Güterkraftfahrzeugen mit der
Begründung erhebt, dass diese Fahrzeuge ihren regelmäßigen Standort in
seinem Hoheitsgebiet hätten, obwohl sie im Mitgliedstaat der
Niederlassung zugelassen sind und die in Artikel 3 Absatz 1 dieser
Richtlinie genannte Steuer dort entrichtet wird und obwohl diese
Fahrzeuge im Aufnahmemitgliedstaat aufgrund von Genehmigungen, die
ordnungsgemäß vom Mitgliedstaat der Niederlassung erteilt worden sind,
für Kabotagefahrten verwendet werden.
Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen
61.
Der
Beklagte unterstreicht den Zusammenhang, der zwischen dem Recht eines
Mitgliedstaats, die Zulassung eines Fahrzeugs vorzuschreiben, und dem
Recht, die Zahlung der Steuer auf dieses Fahrzeug zu verlangen,
bestehe. Da es keine Gemeinschaftsvorschrift zur Harmonisierung auf
dem Gebiet der Zulassung gebe, könnten zwei Mitgliedstaaten zu der
Auffassung gelangen, dass die Zulassung nach Lage des Einzelfalls
erforderlich sei, und infolgedessen beide die Besteuerung vorsehen.
Artikel 5 der Richtlinie 93/89 stehe dem nicht entgegen.
62.
Die
französische Regierung weist auf die Zielsetzung der Richtlinie 93/89
hin, die nach ihrer ersten Begründungserwägung in der Harmonisierung
der Abgabensysteme bestehe. Diese Harmonisierung geschehe in der
Weise, dass das ausschließliche Recht zur Erhebung der
Kraftfahrzeugsteuer dem Mitgliedstaat der Zulassung eingeräumt und
damit verbunden eine Befreiung von ähnlichen Steuern in den übrigen
Mitgliedstaaten vorgesehen werde. Selbstverständlich sei der Staat der
Zulassung der Staat, in dem die Fahrzeuge rechtmäßig zugelassen seien.
63.
Die
Regierung des Vereinigten Königreichs hat in der mündlichen
Verhandlung erklärt, sie stimme mit der französischen Regierung und
der Kommission überein. Sie schlägt vor, auf die zweite Frage zu
antworten, dass Artikel 5 der Richtlinie 93/89 nationalen Bestimmungen
entgegensteht, die die Erhebung der Steuer im Sinne von Artikel 3
Absatz 1 der Richtlinie 93/89 an die widerrechtliche Benutzung eines
Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen knüpfen, sofern diese
widerrechtliche Benutzung als Fehlen der Zulassung definiert wird.
64.
Die
Kommission trägt vor, die Richtlinie stelle ein Junktim zwischen
Besteuerungsrecht und Zulassung her, ohne sich jedoch selbst mit der
Zulassung zu beschäftigen. Die Kriterien der Zulassung von
Güterkraftfahrzeugen seien bisher nicht angeglichen, so dass
Zulassungskonflikte unvermeidbar seien und ausgetragen werden müssten.
Sie gestatteten jedoch nicht als solche, das Junktim zwischen
Besteuerungsrecht und Zulassung zu durchbrechen. Sie könnten nicht
contra legem zur Schaffung anderer Kraftfahrzeugsteuertatbestände als
des Tatbestands der Zulassung führen.
65.
Die
Kommission sieht daher nach der Richtlinie 93/89 in der
Kraftfahrzeugsteuer eine Folge der Zulassung, nicht deren Surrogat.
Sie schlägt deshalb vor, auf die Frage zu antworten, dass Artikel 5
der Richtlinie für die Dauer der Zulassung in einem anderen
Mitgliedstaat einer nationalen Regelung entgegensteht, die die
Erhebung der in Artikel 3 der Richtlinie genannten Steuer an die
widerrechtliche Benutzung des Kraftfahrzeugs knüpft, d. h. an dessen
Benutzung auf öffentlichen Straßen ohne die verkehrsrechtlich
vorgeschriebene Zulassung.
Antwort des Gerichtshofes
66.
Dem
Ausgangsrechtsstreit liegt ein positiver Normenkonflikt auf dem Gebiet
der Zulassung der Fahrzeuge und folglich ihrer Besteuerung zugrunde.
Einerseits ist nach den luxemburgischen Rechtsvorschriften die
Zulassung der Fahrzeuge der Klägerin erforderlich, weil diese ihren
Sitz in Luxemburg hat, andererseits ordnen auch die deutschen
Rechtsvorschriften die Zulassung der betreffenden Fahrzeuge an, weil
diese ihren regelmäßigen Standort in Deutschland haben sollen.
Aufgrund des Junktims zwischen der Zulassung der Fahrzeuge und ihrer
Besteuerung wäre die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach beiden
Rechtsordnungen erforderlich.
67.
Hierzu ist festzustellen, dass zur Beseitigung der
Wettbewerbsverzerrungen zwischen Verkehrsunternehmen aus den
Mitgliedstaaten mit der Richtlinie 93/89 die nationalen Regelungen für
die Besteuerung von Nutzfahrzeugen mit einem bestimmten
Mindestgesamtgewicht harmonisiert worden sind.
68.
Die
Richtlinie 93/89 legt Mindestsätze für die Steuern auf die betroffenen
Fahrzeuge fest und sieht vor, dass diese nur vom Mitgliedstaat der
Zulassung erhoben werden können.
69.
Aus
Sinn und Zweck der Richtlinie 93/89 ergibt sich nämlich, dass diese
von der Existenz eines einzigen Mitgliedstaats der Zulassung ausgeht.
So werden nach Artikel 5 dieser Richtlinie die Steuern nur von dem
Mitgliedstaat der Zulassung erhoben.
70.
Die
Richtlinie 93/89 enthält jedoch keine Kollisionsnorm, die es
ermöglichen würde, den für die Zulassung zuständigen Mitgliedstaat zu
bestimmen.
71.
Das
mit der Verordnung Nr. 3118/93 verfolgte Ziel der Förderung von
Kabotageleistungen, verbunden mit der durch die Richtlinie 93/89
herbeigeführten Harmonisierung der Besteuerung bestimmter
Nutzfahrzeuge, wäre jedoch nicht erreichbar, wenn der
Aufnahmemitgliedstaat mit der Begründung, dass ein Fahrzeug in den
Geltungsbereich des nationalen Gesetzes über die Besteuerung der
Fahrzeuge falle, einen Verkehrsunternehmer, der dieses Fahrzeug
aufgrund von Genehmigungen, die ordnungsgemäß vom Mitgliedstaat der
Niederlassung erteilt worden sind, für Kabotagefahrten verwendet,
zwingen könnte, für dieses Fahrzeug eine der in Artikel 3 Absatz 1
dieser Richtlinie genannten Steuern zu entrichten, obwohl er eine
solche Steuer bereits im Mitgliedstaat der Niederlassung gezahlt hat.
72.
Folglich ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Artikel 5 der
Richtlinie 93/89 nationalen Bestimmungen eines Aufnahmemitgliedstaats
im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3118/93
entgegensteht, die dazu führen, dass dieser Staat Kraftfahrzeugsteuer
für die Benutzung von Güterkraftfahrzeugen mit der Begründung erhebt,
dass diese Fahrzeuge ihren regelmäßigen Standort in seinem
Hoheitsgebiet hätten, obwohl sie im Mitgliedstaat der Niederlassung
zugelassen sind und die in Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie
genannte Steuer dort entrichtet wird und obwohl diese Fahrzeuge im
Aufnahmemitgliedstaat aufgrund von Genehmigungen, die ordnungsgemäß
vom Mitgliedstaat der Niederlassung erteilt worden sind, für
Kabotagefahrten verwendet werden.
Kosten
73.
Die
Auslagen der französischen Regierung, des Vereinigten Königreichs und
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem
Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig.
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein
Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen
Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus
diesen Gründen
hat
DER
GERICHTSHOF
auf
die ihm vom Finanzgericht Münster mit Beschluss vom 23. Februar 2000
vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1.
Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25. Oktober
1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von
Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines
Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, steht nationalen
Bestimmungen eines Aufnahmemitgliedstaats entgegen, die dazu führen,
dass dieser Staat Kraftfahrzeugsteuer für die Benutzung von
Güterkraftfahrzeugen mit der Begründung erhebt, dass diese Fahrzeuge
ihren regelmäßigen Standort in seinem Hoheitsgebiet hätten, obwohl sie
im Mitgliedstaat der Niederlassung zugelassen sind und im
Aufnahmemitgliedstaat aufgrund von Genehmigungen, die ordnungsgemäß
vom Mitgliedstaat der Niederlassung erteilt worden sind, für
Kabotagefahrten verwendet werden.
2.
Artikel 5 der Richtlinie 93/89/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über
die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung sowie
die Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte
Verkehrswege durch die Mitgliedstaaten steht nationalen Bestimmungen
eines Aufnahmemitgliedstaats im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der
Verordnung Nr. 3118/93 entgegen, die dazu führen, dass dieser Staat
Kraftfahrzeugsteuer für die Benutzung von Güterkraftfahrzeugen mit der
Begründung erhebt, dass diese Fahrzeuge ihren regelmäßigen Standort in
seinem Hoheitsgebiet hätten, obwohl sie im Mitgliedstaat der
Niederlassung zugelassen sind und die in Artikel 3 Absatz 1 dieser
Richtlinie genannte Steuer dort entrichtet wird und obwohl diese
Fahrzeuge im Aufnahmemitgliedstaat aufgrund von Genehmigungen, die
ordnungsgemäß vom Mitgliedstaat der Niederlassung erteilt worden sind,
für Kabotagefahrten verwendet werden.
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Rodríguez Iglesias Jann
Macken
Colneric von Bahr
Gulmann
Edward La Pergola
Puissochet
Wathelet
Schintgen
Skouris
Cunha Rodrigues |
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 2. Juli 2002.
Der
Kanzler
Der
Präsident
R.
Grass
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