Immobilien verkaufen/vererben: Vermeidung der Besteuerung
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Immobilien verkaufen/vererben: Vermeidung der Besteuerung

Steuerrechtlich greift bei Immobilien das Belegenheitsstaats-Prinzip nach OECD-Abkommen: Erträge aus Immobilien werden dort besteuert, wo diese Ansässig sind- also Ihren Standort haben-, unabhängig davon, wer - in welchem Land- Eigner der Immobilie ist. Im Rahmen des Verkaufs oder Vererben einer Immobilie besteht jedoch die Möglichkeit, das eine ausländische Gesellschaft Eigner der Immobilie wird und bei Verkauf oder Vererben nicht die Immobilie selbst übertragen wird, sondern lediglich die Anteile der ausländischen Kapitalgesellschaft. In einem solchen Fall erfolgt die Besteuerung im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft und nicht im Ansässigkeitsstaat der Immobilie. Infrage kommt eine Liechtensteiner AG als Holding oder eine vermögenshaltende Stiftung in Liechtenstein, ergänzend eine GesmbH  in Österreich oder eine zyprische Limited. In allen Beispielen fällt keine Erbschaftssteuer an, bei Verkauf der Anteile in Liechtenstein und Österreich keine Besteuerung, auf Zypern  maximal 10% Steuern, wobei auch eine steuerfreie Gestaltung möglich ist. Im z.B. Deutschen Grundbuch ist keine Änderung erforderlich. Damit entfällt auch eine Meldung an den deutschen Fiskus.

Der steuerlich optimale Fall wäre, wenn im Vorfeld des Erwerbs eine Auslandsgesellschaft gegründet wird und als Eigner der Immobilie auftritt. Etwas komplizierter wird die Angelegenheit, wenn eine bestehende Immobilie auf die Auslandsgesellschaft übertragen werden soll.

Die Gebühren bestehen aus den Gründungs-und Verwaltungskosten der jeweiligen Auslandsgesellschaft sowie die Maßnahmen zur Übertragung einer Immobilie. Besonderes Augenmerk muss auf die Gestaltung der Auslandsgesellschaft gelegt werden, um die Annahme des Gestaltungsmissbrauchs zu verhindern. Zu beachten ist zudem der Zufluss der Dividenden der Auslandsgesellschaft an den Nutznießer und die Vermeidung der Besteuerung.

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