| In
einer zunehmend von Globalisierung, Konkurrenz und Technisierung
geprägten Wettbewerbssituation definieren sich die Marktchancen
eines Unternehmens immer mehr über Innovationen, technische
Vorteile und andere geistige Errungenschaften. Diese immateriellen
Güter stellen deshalb einen entscheidenden Teil der Vermögenswerte
des Unternehmens dar.
Dabei lassen sich als immaterielle Vermögenswerte Marken,
Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechte, Patente und Urheberrechte
unterscheiden.
Der
folgende Beitrag soll in groben Zügen darstellen, wie
Immaterialgüterrechte im Insolvenzfall zu behandeln sind. Dies
soll in drei Schritten geschehen. Zunächst wird dargestellt, wie
die einzelnen Güterrechte im Insolvenzfall zu behandeln sind.
Danach soll beschrieben werden, welche Auswirkungen die Insolvenz
auf Lizenzverträge hat, die zwischen Schutzrechtsinhaber und
Schutzrechtsnutzer bestehen. Anschließend sollen Möglichkeiten
diskutiert werden Lizenzverträge insolvenzfest zu gestalten.
I. Behandlung von Immaterialgüterrechten in der Insolvenz
Zunächst gilt es klarzustellen, dass die immateriellen
Vermögenswerte gemäß §266 Abs.2 HGB als Anlagevermögen des
Unternehmens zu bilanzieren sind und sie daher grundsätzlich
Sachanlagen gleichgestellt sind. Die Behandlung der immateriellen
Vermögenswerte unterscheidet sich danach nicht von anderen
Vermögenswerten und richtet sich im Insolvenzfall nach den §§35,
36 InsO.
Gemäß §§35, 36 InsO gehören alle Vermögenswerte des Schuldners zur
Insolvenzmasse, sofern sie der Zwangsvollstreckung unterliegen,
also pfändbar sind. Zu beachten ist dabei, dass nach §§857 Abs.1,
851 Abs.1 ZPO nur übertragbare Rechte der Pfändung unterliegen.
Patente, Marken sowie Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechte sind
nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung frei übertragbar. Dies
ergibt sich aus §15 Abs.1 PatentG, §27 Abs.1 MarkenG und §22 Abs.1
GebrMG bzw. §29 GeschmMG. Sie unterliegen also der Pfändung und
gehören deshalb im Insolvenzfall zur Insolvenzmasse des
schuldnerischen Vermögens.
Dies bedeutet auch, dass nach §80 Abs.1 InsO das Verfügungs- und
Verwaltungsrecht über die aufgeführten Schutzrechte mit Eröffnung
des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter übergeht und
der Schuldner seine Befugnisse verliert.
Abweichend dazu gehören Urheberrechte bei der Insolvenz des
Urhebers nicht zu Insolvenzmasse. Nach §29 Abs.1 UrhG ist das
Urheberrecht nicht übertragbar und somit gemäß §851 Abs.1 ZPO auch
nicht pfändbar. Eine Verwertung im Rahmen der Insolvenzmasse ist
damit nach §36 Abs.1 InsO ausgeschlossen.
II. Behandlung von Lizenzverträgen in der Insolvenz
Bei
der Frage wie Lizenzverträge bei Eintritt einer Insolvenz zu
behandeln sind, geht es im Wesentlichen um die Frage, ob der
Lizenzvertrag bestehen bleibt oder aufgelöst wird. Zu
unterscheiden sind dabei zwei Phasen, das vorläufige
Insolvenzverfahren und das Insolvenzverfahren.
1. Das vorläufige Insolvenzverfahren
Ist
der Schuldner ein Lizenznehmer und (wie im Insolvenzfalle häufig)
mit der Zahlung der Lizenzgebühren im Rückstand, stellt sich die
Frage, ob der Lizenzgeber zur Kündigung des Lizenzvertrages
berechtigt ist. Im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens wird
häufig ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt, welcher nach
§22 Abs.1 InsO die Aufgabe hat das schuldnerische Vermögen zu
sichern und das operative Geschäft des Unternehmens fortzuführen.
Zur
Erreichung dieser Ziele gibt es §112 InsO, wonach Miet- oder
Pachtverhältnisse, in denen der Schuldner als Mieter oder Pächter
auftritt, ab Insolvenzantragsstellung von den Gläubigern nicht
mehr mit Hinweis auf die Außenstände gekündigt werden können.
Zwar ist §112 InsO seinem Wortlaut nach nur auf Miet- oder
Pachtverhältnisse anwendbar, allerdings ist eine analoge Anwendung
auch auf Lizenzverträge zu bejahen, in denen der Schuldner
Lizenznehmer ist. Zwar werden Lizenzverträge als Verträge sui
generis angesehen, allerdings besteht eine weitgehende Ähnlichkeit
zur Rechtspacht, so dass schon aus diesem Grund eine analoge
Anwendung geboten erscheint. Desweiteren gilt es auch den
Schutzzweck des §112 InsO zu beachten. Eine Weiterführung des
schuldnerischen Unternehmens wird dem vorläufigen
Insolvenzverwalter oft nur möglich sein, wenn ihm auch das
Lizenznutzungsrecht erhalten bleibt. Aus diesem Grund muss auch in
diesem Fall eine Kündigung ausgeschlossen sein.
Nach dem oben Ausgeführten beurteilt sich auch die Behandlung von
Lösungsklauseln für den Insolvenzfall. Lizenzverträge enthalten
häufig Regelungen, wonach dem Insolvenzgeber für den Fall des
Eintritts eines Insolvenzgrundes oder der Stellung eines
Insolvenzantrages beim Insolvenznehmer ein Kündigungs- oder
Rücktrittsrecht zusteht oder der Vertrag automatisch aufgelöst
wird.
Würde man die Gültigkeit solcher Lösungsklauseln bejahen, würde
der Schutzzweck des §112 InsO ausgehöhlt werden. Dabei gilt es
insbesondere auch die Regelung des §119 InsO zu beachten, wonach
alle Vereinbarungen, die eine Beschränkung der §§103-118 InsO
bewirken unzulässig sind. Es ist demnach auch von der
Unwirksamkeit einer gegen §112 InsO gerichteten Lösungsklausel
auszugehen.
2. Das eröffnete Insolvenzverfahren
Im
Rahmen des eröffneten Insolvenzverfahrens stellt §103 InsO die
zentrale Regelung dar. §103 InsO ist auf alle gegenseitigen
Verträge, die beiderseitig noch nicht vollständig erfüllt sind,
anwendbar.
Der
Lizenzvertrag ist als Vertrag sui generis ein gegenseitiger
Vertrag, da der Lizenzgeber zur Einräumung des Nutzungsrechtes und
der Lizenznehmer zur Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühr
verpflichtet ist.
Regelmäßig wird bei Lizenzverträgen auch die Voraussetzung
vorliegen, dass beiderseitig noch nicht vollständige Erfüllung
eingetreten ist. Der Lizenznehmer wird regelmäßig noch
Lizenzgebühren entrichten müssen und für den Lizenzgeber besteht
in Anlehnung zum Pachtvertrag die permanent fortbestehende
Dauerpflicht der Nutzungseinräumung.
Allerdings kann sich in Ausnahmefällen auch ergeben dass doch
bereits eine vollständige Erfüllung von einer Seite vorliegt und
§103 InsO damit keine Anwendung findet.
Beim Lizenznehmer kann dies bei so genannten Flat Fee
Lizenzverträgen der Fall sein. In dieser Vertragsform bezahlt der
Lizenznehmer bei Vertragsbeginn eine einmalige Nutzungspauschale
und erwirbt dadurch das Nutzungsrecht. Dann hat der Lizenznehmer
seine Pflicht bereits vollständig erfüllt.
Beim Lizenzgeber kann eine vollständige Erfüllung bei so genannten
outright sale Lizenzverträgen vorliegen. Bei dieser
Vertragsgestaltung überträgt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer
gegen einen Festpreis ein Nutzungsrecht für alle Zeiten und alle
Gebiete. Eine Erhaltungspflicht des Nutzungsrechtes für den
Lizenzgeber besteht damit nicht.
Eine weitere Ausnahme besteht für Lizenzverträge, die einen
gesellschaftsrechtlichen Einschlag haben, die Vertragspartner sich
also gegenseitig Lizenzen einräumen um einen gemeinsamen Zweck zu
verfolgen. Dann entsteht kein Lizenzvertrag, sondern ein
Gesellschaftsvertrag nach §705 BGB. Liegt dies vor, so endet die
Gesellschaft nach §728 BGB per Gesetz mit Insolvenzeröffnung über
das Vermögen eines Gesellschafters. §103 InsO findet auf
Gesellschaftsverträge nach seinem Regelungszweck keine Anwendung.
Ungeachtet der Ausnahmen bleibt jedoch festzuhalten, dass
Lizenzverträge im Regelfall unter den Anwendungsbereich von §103
InsO fallen und damit dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters
unterliegen. Dies bedeutet, dass der Insolvenzverwalter wählen
kann, ob er den Vertrag erfüllen will oder ob er die Erfüllung
ablehnt.
Die
Auswirkungen des §103 InsO auf den Vertrag sind umstritten.
Während ein Teil des Schrifttums in Anlehnung an die frühere
Rechtsprechung des BGH annimmt, dass der Vertrag mit
Insolvenzeröffnung erlischt und bei Erfüllungswahl des
Insolvenzverwalters wieder auflebt, geht die neue Rechtsprechung
des BGH in Einklang mit der herrschenden Meinung davon aus, dass
die vertraglichen Ansprüche mit Insolvenzeröffnung nicht mehr
durchsetzbar sind.
Egal welcher Meinung man folgt, führt damit die Insolvenzeröffnung
im Anwendungsbereich des §103 InsO immer dazu, dass der
Lizenzgeber als Gläubiger die Lizenzgebühr und der Lizenznehmer
als Gläubiger die Einräumung der Lizenz nicht mehr fordern kann.
Fordert der Insolvenzverwalter die Erfüllung, so erhält er für die
Insolvenzmasse die vom Gläubiger geschuldete Leistung, muss aber,
wenn der Schuldner Lizenznehmer ist die Lizenzgebühr bezahlen und
wenn der Schuldner Lizenzgeber ist die Lizenz weiterhin einräumen.
Diese Verpflichtungen sind dann nach §55 Abs.1 Nr.2 InsO
Masseverbindlichkeiten, für deren Erfüllung der Insolvenzverwalter
nach § 61 InsO persönlich haftet.
Lehnt der Insolvenzverwalter die Erfüllung ab, so erlischt der
Lizenzvertrag und der Gegenseite bleibt lediglich, nach §103 Abs.2
InsO, die Möglichkeit Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung
als Insolvenzforderung geltend zu machen.
III. Insolvenzfeste Ausgestaltung von Lizenzverträgen
In
Anbetracht der Bedeutung, die Lizenzverträge für Unternehmen haben
können, stellt die Regelung des §103 InsO die Wirtschaft vor
erhebliche Probleme. Insbesondere für den Lizenznehmer können, bei
einer Insolvenz des Lizenzgebers und dem Wegfall des
Nutzungsrechtes durch Wahl der Nichterfüllung durch den
Insolvenzverwalter, ebenfalls wirtschaftliche Schwierigkeiten
auftreten.
Es
stellt sich daher die Frage, ob es Möglichkeiten gibt
Lizenzverträge insolvenzfest zu gestalten um dem Anwendungsbereich
von §103 InsO zu entkommen.
1. Lizenzvertragliche Gestaltung
Zu
beachten ist dabei zunächst, dass §119 InsO jede Vereinbarung,
welche die Anwendbarkeit von §103 InsO ausschließt oder beschränkt
für unwirksam erklärt. Demnach sind alle Klauseln, die ein
Weiterbestehen des Lizenzvertrages oder eine Einschränkung des
Wahlrechtes des Insolvenzverwalters vorsehen nicht beachtlich. Auf
diesem Wege ist eine insolvenzfeste Ausgestaltung demnach nicht
möglich.
2. Andere Gestaltungsmöglichkeiten
In
der Literatur werden andere Möglichkeiten diskutiert um
Lizenzrechte auch in der Insolvenz eines Vertragspartners aufrecht
zu erhalten und nicht dem Willen des Insolvenzverwalters
preiszugeben. Im wesentlichen werden dabei drei Gestaltungsformen
genannt:
-
eine das Nutzungsrecht verstärkende Nießbrauchsbestellung am
immateriellen Vermögenswert
- Übertragung des Immaterialgüterrechts auf eine unabhängige
Holdinggesellschaft
- Anschaffung oder Herstellung des Lizenzgegenstandes durch
besicherte Fremdfinanzierung nach §108 Abs.1 S.2 InsO
Zu
allen diesen Möglichkeiten ist zu sagen, dass auch sie im Lichte
von §119 InsO gesehen werden müssen und eine richterliche
Überprüfung insoweit noch nicht stattgefunden hat. Ob auch in
diesen Fällen nach §119 InsO Unwirksamkeit Eintritt kann demnach
noch nicht abschließend beurteilt werden.
a) Nießbrauchbestellung
Die
Einräumung eines Nießbrauchs an einem immateriellen Vermögenswert
bietet (nur) für den Lizenznehmer die Möglichkeit sich gegen eine
Auflösung des Lizenzvertrages im Insolvenzfall abzusichern. Durch
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
Eigentümers eines nießbrauchbelasteten Gegenstandes wird der
Nießbrauch nicht berührt. Vielmehr ist der Nießbraucher nach §§
49, 51 InsO berechtigt eine abgesonderte Befriedigung zu
verlangen.
Die
Möglichkeit an immateriellen Vermögensgegenständen einen
Nießbrauch nach §§1068, 1069 BGB zu bestellen ist allgemein
anerkannt, allerdings nur soweit die immateriellen Vermögensrechte
abtretbar sind. Demnach kann ein Nießbrauch an allen
Immaterialgütern mit Ausnahme des Urheberrechtes eingeräumt werden
(siehe oben).
Bei
der Insolvenz des Insolvenzgebers würde zwar der Lizenzvertrag
unter §103 InsO fallen, der Nießbrauch des Lizenznehmers jedoch
weiterhin bestehen bleiben. Der Nießbraucher könnte dann nach
§§49, 51 InsO die Einräumung des Nutzungsrechtes vom
Insolvenzverwalter fordern.
b) Übertragung auf eine Holdinggesellschaft
Auf
gesellschaftsrechtlichem Wege könnte eine Loslösung von §103 InsO
erreicht werden, indem das den Gegenstand des Lizenzvertrages
bildende Recht auf eine nicht insolvenzgefährdete und gegenüber
den insolventen Mitgliedern nach §131 Abs.3 Nr.2 HGB losgelöste
Holding Gesellschaft übertragen wird.
Dies kann zum Beispiel geschehen indem Lizenzgeber und
Lizenznehmer eine Holding OHG gründen, welche Inhaber des
Schutzrechtes wird. Durch entsprechende gesellschaftsrechtliche
Ausgestaltung können Auswirkungen einer Insolvenz beim Lizenzgeber
ausgeschlossen werden.
In
diesem Fall würde der Lizenzvertrag mit der Holding Gesellschaft
geschlossen werden, welche dann Lizenzgeber wird. Die Insolvenz
des Erschaffers des Immaterialgutes hätte auf den Fortbestand des
Lizenzvertrages keine Auswirkungen.
Auch hierbei gilt jedoch, dass eine Übertragung des Rechtes auf
die Holdinggesellschaft nur insoweit in Betracht kommt als das
Recht übertragbar ist. Für Urheberrechte gibt es diese Möglichkeit
also nicht (siehe oben).
c) Fremdfinanzierung und Anwendung von §108 Abs.1 S.2 InsO
Als
letzte Möglichkeit für den Lizenznehmer die Anwendung von §103
InsO auszuschließen bietet sich eine Gestaltung nach §108 Abs.1
S.2 InsO an. Nach §108 Abs.1 S.2 InsO bleiben Miet- oder
Pachtverhältnisse in denen der insolvente Schuldner als Vermieter
oder Verpächter auftritt bestehen, wenn die Vertragsgegenstände
von einem Dritten finanziert und diesem zur Sicherheit übertragen
wurden.
Durch diese Regelung sollten Leasinggeschäfte finanzierende Banken
geschützt werden. Eine Beschränkung auf diese Konstellationen ist
jedoch aus dem Wortlaut der Norm nicht ersichtlich.
Zwar handelt es sich bei einem Lizenzvertrag nicht um einen Miet-
oder Pachtvertrag, jedoch gebietet die Nähe zur Rechtspacht
zumindest eine analoge Anwendung von §108 Abs.1 S.2 InsO auch auf
diesen Fall.
Zu
beachten ist dabei dass §108 Abs.1 S.2 InsO nicht durch §119 InsO
ausgeschlossen ist, da dieser Spezialfall in der Insolvenzordnung
gerade vorgesehen ist.
Anwendungsraum dürfte dabei insbesondere im Bereich der Patente
und Gebrauchs- und Geschmacksmuster bestehen. Denn nur bei diesen
Schutzrechten werden regelmäßig kalkulierbare Herstellungskosten
bestehen, die von einem Kreditinstitut finanziert werden können.
Geschieht eine solche Finanzierung und erfolgt dann eine
Sicherungsübertragung des Schutzrechtes an das Kreditinstitut
bleibt der Lizenzvertrag auch in der Insolvenz des Lizenzgebers
erhalten.
Das
Problematische an dieser Konstruktion ist die Voraussetzung der
Drittfinanzierung, die häufig nicht vorliegen wird und von den
Vertragspartnern schon bei Erstellung des Schutzrechtes gewählt
werden müsste um den Anwendungsbereich von §108 Abs.1 S.2 InsO zu
eröffnen.
Außerdem führt die Sicherungsübereignung des Schutzrechtes an den
Kreditgeber zu der Kontrollmöglichkeit einer dritten Partei über
das Schutzrecht, gerade im Falle der Insolvenz des Lizenzgebers,
was zu weiteren Unabwägbarkeiten führen kann. |