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Insolvenzverfahren - Insolvenz -
Überschuldung: Strategien für die natürliche und juristische Person:
Insolvenzrecht und Urteile

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Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen den am Gegenstand
des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten ist, die
Prozesskosten aufzubringen, wenn Kosten aus verwalteter
Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können
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ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen den am Gegenstand des
Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten ist, die
Prozesskosten aufzubringen, wenn die Kosten aus der verwalteten
Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können. |
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. März 2006
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter
Dr. Kurzwelly, Münke, Dr. Strohn und Dr. Reichart
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden die Beschlüsse
des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Juni 2005
und der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Siegen vom
20. Januar 2005 aufgehoben.
Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz
Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche
Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 155.000,00 €
Gründe:
I. Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der
F. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Die Schuldnerin war im
September 1999 von der Antragsgegnerin zu 2 als deren
Alleingesellschafterin mit einem Stammkapital von 155.000,00 €
gegründet worden. Auf dem Konto der Schuldnerin ging das
Stammkapital am 22. September 1999 in voller Höhe ein.
Geschäftsführer der Schuldnerin waren die Antragsgegnerin zu 2 und
ihr Vater, der Antragsgegner zu 1. Im November 1999 erwarb die
Schuldnerin zumindest weite Teile des einzelkäufmännischen
Unternehmens des Antragsgegners zu 1. Der Antragsteller geht davon
aus, dass der Erwerb auf der Grundlage einer bereits vor Gründung
der Schuldnerin getroffenen Abrede und damit im Wege einer
verdeckten Sachübernahme erfolgte. Im Oktober 2001 veräußerte und
übertrug die Antragsgegnerin zu 2 ihren Geschäftsanteil an der
Schuldnerin auf die Antragsgegnerin zu 3.
Der Antragsteller hat für die Klage, mit der er die Antragsgegner
auf Zahlung des - aus dem Gesichtspunkt der verdeckten
Sachübernahme - offenen Einlagebetrages von 155.000,00 € in
Anspruch nehmen will, um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
nachgesucht. Landgericht und Oberlandesgericht haben den Antrag
wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO
abgewiesen.
Mit seiner vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde,
für deren Durchführung der Senat Prozesskostenhilfe bewilligt hat,
verfolgt er sein Begehren weiter.
II. Die statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde führt
zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und - ohne
Einschränkung - zur Bewilligung der vom Antragsteller für das
Verfahren erster Instanz begehrten Prozesskostenhilfe.
1. Das Beschwerdegericht hat dem Antragsteller Prozesskostenhilfe
versagt, weil nach seiner Ansicht den wirtschaftlich Beteiligten
die Aufbringung der Kosten zumutbar ist.
In Abgrenzung zur bisherigen Rechtsprechung meint das
Beschwerdegericht, jedem Großgläubiger sei ein
Prozesskostenvorschuss in der Höhe zuzumuten, wie er ihn
aufbringen müsste, wenn er den durch die Prozessführung des
Insolvenzverwalters zu erwartenden, zusätzlich auf ihn
entfallenden Betrag im Wege der Einzelklage geltend machte.
2. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg.
a) Zutreffend geht das Beschwerdegericht allerdings davon aus,
dass die Klage Aussicht auf Erfolg hat.
Im Hinblick auf den Erwerb von Teilen des einzelkaufmännischen
Unternehmens des Antragsgegners zu 1 durch die Schuldnerin kommt
eine verdeckte Sachübernahme, die einen Anwendungsfall der Regeln
über die verdeckte Sacheinlage darstellt, in Betracht. Die hierfür
erforderliche Abrede zwischen der Schuldnerin und der
Antragsgegnerin zu 2 wird bei Vorliegen eines - hier gegebenen -
sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs vermutet (BGHZ 132, 133,
139). Eine Identität des Inferenten mit dem Auszahlungsempfänger
bzw. dem Gläubiger des Gegengeschäfts ist, wie der Senat
entschieden hat (BGHZ 153, 107, 111; 132, 133, 136; 113, 335, 345
f.), für den sachlichen Zusammenhang nicht erforderlich. Daher
steht der Annahme einer Erfolgsaussicht der Klage nicht entgegen,
dass die Antragsgegnerin zu 2 Einlageschuldnerin ist, der
Kaufpreis für den Erwerb von Teilen des einzelkaufmännischen
Unternehmens des Antragsgegners zu 1 jedoch an diesen geflossen
ist.
b) Ebenfalls zutreffend nimmt das Beschwerdegericht an, dass die
Prozesskosten nicht aus der verwalteten Vermögensmasse aufgebracht
werden können (§ 116 Satz 1 Nr. 1 1. Halbsatz ZPO), weil die
vorhandenen Mittel der Gemeinschuldnerin bereits nicht ausreichen,
um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.
c) Danach kommt es entscheidend darauf an, ob es den am Gegenstand
des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist,
die Prozesskosten aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 2. Halbsatz
ZPO).
Diese Voraussetzung liegt entgegen der Ansicht des
Beschwerdegerichts vor.
aa) Wie das Beschwerdegericht im Ansatz nicht verkennt, sind
Vorschüsse auf die Prozesskosten nur solchen Beteiligten
zuzumuten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen
können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch
das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen
berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der
Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird (BGH,
Beschl. v. 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490; BAG
ZIP 2003, 1947, 1948).
Ob Zumutbarkeit in diesem Sinne vorliegt oder nicht, soll nach
Ansicht des Beschwerdegerichts im Rahmen einer komplexen
Berechnung festgestellt werden. Hiernach müssen zunächst
diejenigen Großgläubiger ermittelt werden, auf die mindestens 5 %
der festgestellten Forderungen entfallen. Für diese Gläubiger soll
sodann unter Berücksichtigung des Prozess- und des Ausfallrisikos
der Betrag berechnet werden, der jeweils auf sie entfiele, wenn
der Insolvenzverwalter die Klage gerichtlich geltend machen würde.
Sodann sollen für die jeweiligen Gläubiger die Prozesskosten
ermittelt werden, die sie aufbringen müssten, wenn sie den auf sie
entfallenden Betrag im Wege der Einzelklage geltend machen würden.
Sofern die Summe dieser hypothetischen Prozesskosten jedes
einzelnen in die Betrachtung einzubeziehenden Gläubigers höher ist
als der tatsächlich erforderliche Prozesskostenvorschuss, soll den
wirtschaftlich Beteiligten die Finanzierung des Rechtsstreits
zumutbar sein.
Dass diese Berechnungsweise in der Praxis gut handhabbar ist,
erscheint dem Senat in hohem Maße zweifelhaft.
Das Beschwerdegericht selbst hat den Nachweis hierfür jedenfalls
nicht geführt, vielmehr ist seine Entscheidung in mehrfacher
Hinsicht fehlerhaft und inkonsequent. Der Senat vermag nicht zu
erkennen, dass das von dem Beschwerdegericht entwickelte System -
entgegen der dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden
Auffassung - zu eher voraussehbaren und deshalb rechtssicheren
Ergebnissen führt. Denn es suggeriert durch seine Mathematisierung
lediglich Objektivität, beruht jedoch letztlich entscheidend auf
wertenden Elementen, weil z.B. das Ergebnis der Einschätzung des
Prozess- und Vollstreckungsrisikos in die Bewertung eingeht.
Die Frage, ob die vom Beschwerdegericht vorgeschlagene
Vorgehensweise grundsätzlich abzulehnen ist, kann jedoch offen
bleiben. Denn sowohl bei einer konsistenten Anwendung des vom
Beschwerdegericht zugrunde gelegten Berechnungsverfahrens (bb) als
auch bei einer wertenden Abwägung aller Einzelumstände (cc)
gelangt man zu dem Ergebnis, dass den wirtschaftlich Beteiligten
die Vorfinanzierung des Prozesses nicht zumutbar ist.
bb) Das Beschwerdegericht nimmt an, dass die einzuklagende
Forderung keinem Vollstreckungsrisiko unterliege und sich eine
Forderung von 77.500,00 € realisieren lasse, während der
Antragsteller umgekehrt ein Prozessrisiko nicht für gegeben hält,
aber meint, dass allenfalls mit einem Erlös von 50.000,00 €
gerechnet werden könne. Als Kosten des Insolvenzverfahrens
berücksichtigt das Beschwerdegericht bei seinen Berechnungen einen
Betrag von 22.617,65 €. Dabei übersieht es, worauf die
Rechtsbeschwerde mit Recht hinweist, dass dieser Betrag zwar bei
einem Erlös von 50.000,00 €, wie ihn der Antragsteller annimmt,
gerechtfertigt wäre, dass die Kosten des Insolvenzverfahrens, die
sich im Wesentlichen nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der
Beendigung des Verfahrens bestimmen, § 58 GKG, bei einem Erlös von
77.500,00 € jedoch 24.866,11 € ausmachen.
Mit Recht rügt die Beschwerde des Weiteren eine inkonsequente
Behandlung der für den Ausfall anerkannten Forderungen durch das
Beschwerdegericht. Dieses zählt die V.bank B. eG mit einer für den
Ausfall festgestellten Gesamtforderung von 88.269,51 € zwar zu dem
Kreis der Gläubiger, denen ein Prozesskostenvorschuss zumutbar
ist. Es berücksichtigt die für den Ausfall anerkannten Forderungen
- bei Abzug von Drittrechten in Höhe von 2.100,50 € sind dies
insgesamt 111.103,22 € - jedoch nicht bei der Berechnung der für
den Fall der Rechtsverfolgung zu erwartenden Quotenerhöhung. Auf
Grund dieses Fehlers geht das Beschwerdegericht zu Unrecht von
einer aus der beabsichtigten Klage resultierenden Quotenerhöhung
von 19,7 % aus statt von ca. 12,88 %. Legt man die letztgenannte
geringere Quote zugrunde, so ergeben sich hieraus nach dem
Berechnungsmodus des Beschwerdegerichts für die Einzelgläubiger in
der Summe zumutbare Prozesskosten in Höhe von 7.887,30 €. Dieser
Betrag liegt unter den für die Prozessführung erforderlichen
Kosten in Höhe von 8.087,80 €, so dass aus Sicht des
Beschwerdegerichts Prozesskostenhilfe hätte gewährt werden müssen.
cc) Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man, wenn man - wie in der
bewährten Praxis üblich - die Entscheidung offen auf eine wertende
Abwägung aller Gesamtumstände des Einzelfalls stützt. Dazu gehört
zunächst die Berücksichtigung der Tatsache, dass die im Falle der
Rechtsverfolgung zu erwartende Insolvenzquote ebenso wie die
Quotenerhöhung unter 13 % liegt. Zu berücksichtigen sind außerdem
das vom Beschwerdegericht mit 50 % veranschlagte Prozessrisiko
sowie das von ihm einseitig ohne jede Rückfrage beim Antragsteller
zu Unrecht vernachlässigte Vollstreckungsrisiko, das den
Antragsteller zu einem Forderungsabschlag von 68 % veranlasst hat.
In Betracht zu ziehen ist ferner die Gläubigerstruktur. Es handelt
sich um 34 Einzelgläubiger, von denen das Beschwerdegericht
insgesamt sieben Großgläubiger benannt hat. Selbst wenn man -
darin dem Beschwerdegericht folgend - die Bundesagentur für Arbeit
sowie die Deutsche Angestellten Krankenkasse als
Sozialleistungsträger außer Betracht lässt (zur alten Rechtslage
Senat, Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553, 1554;
BGHZ 119, 372, 378; zweifelnd für die InsO etwa OLG Dresden ZinsO
2004, 275 m.w.Nachw.), verbleiben fünf Großgläubiger, von denen
der größte, nämlich die V.bank B. eG, zudem nur für den Ausfall
anerkannte Forderungen inne hat. Alle fünf Großgläubiger zu einem
gemeinsamen Kostenvorschuss zu bewegen, erfordert einen hohen
Koordinationsaufwand seitens des Insolvenzverwalters, zumal
bekanntermaßen die Gefahr groß ist, dass jeder einzelne Gläubiger
auf die Finanzierung der Kosten durch die anderen vertraut.
Das macht eine Prozessfinanzierung durch die wirtschaftlich
Beteiligten wenig wahrscheinlich. Zieht man schließlich noch in
Betracht, dass der Rechtsverfolgung des Insolvenzverwalters im
Rahmen eines geordneten Insolvenzverfahrens grundsätzlich ein
eigenständiges, schutzwürdiges Interesse beizumessen ist (BGHZ
119, 372, 376 f.; BGH, Beschl. v. 27. September 1990 - IX ZR
250/89, ZIP 1991, 1490, 1491) und dies gerade für die hier in Rede
stehende Forderung wegen Verstoßes gegen die
Kapitalaufbringungsvorschriften gilt, führt auch die wertende
Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalles zu dem Ergebnis, dass
es den wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die
Prozesskosten aufzubringen.
Goette Kurzwelly Münke Strohn Reichart
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Zur Sachverständigenhaftung des Wertgutachters gegenüber dem
Ersteigerer im Zwangsversteigerungsverfahren
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BGB § 839a; ZVG § 74a
Zur Sachverständigenhaftung des Wertgutachters gegenüber dem
Ersteigerer im Zwangsversteigerungsverfahren. |
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 9. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter
Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Galke und Dr.
Herrmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 20. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Mai 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Das Amtsgericht Köln beauftragte in einem
Zwangsversteigerungsverfahren, betreffend das mit einem
Mehrfamilienwohnhaus bebaute Grundstück Köln, H. 16, den
Beklagten, einen von der Industrie- und Handelskammer zu Köln
öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die
Wertermittlung von bebauten und unbebauten Grundstücken, mit der
Verkehrswertfeststellung. Der Sachverständige gelangte in seinem
Gutachten vom 5. September 2002 zu einem Verkehrswert von 655.000
€; in dieser Höhe wurde der Wert vom Gericht festgesetzt.
Im Versteigerungstermin vom 16. Mai 2003 blieben die Kläger
Meistbietende. Ihnen wurde das Grundstück - zu je ½ Anteil - für
den zu zahlenden Betrag von 555.000 € zugeschlagen.
Die Kläger werfen dem Beklagten vor, ihm seien bei der
Wertermittlung Fehler unterlaufen, indem er grob fahrlässig
übersehen habe, dass das Grundstück nur über sechs (statt acht)
Stellplätze verfüge und dass ein Teil des Grundstücks mit einem
Nachbarhaus überbaut sei. Sie machen geltend, bei Offenlegung
dieser Gegebenheiten hätten sie das Objekt zu einem geringeren
Betrag ersteigern können. Sie nehmen den Beklagten auf Ersatz des
Differenzbetrages, den sie zuletzt auf 8.473,32 € beziffert haben,
nebst Zinsen in Anspruch. Beide Vorinstanzen haben die Klage
abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Zutreffend haben beide Vorinstanzen als Grundlage für den
streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch die Vorschrift des §
839a BGB in Betracht gezogen. Durch Art. 2 Nr. 5 des Zweiten
Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom
19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) ist mit § 839a BGB eine
eigenständige, systematisch im Umfeld der Amtshaftung angesiedelte
Anspruchsgrundlage für die Haftung des gerichtlichen
Sachverständigen geschaffen worden (in Kraft seit dem 1. August
2002), die in ihrem Anwendungsbereich dessen bisherige allgemeine
Deliktshaftung ersetzt (s. wegen deren Einzelheiten
Staudinger/Wurm BGB Westlaw.de-Aktualisierung 2005, WLDE 2005 -
2000926, § 839a Rn. 3-5). Aufgrund dieser Neuregelung ist ein vom
Gericht ernannter Sachverständiger, der vorsätzlich oder grob
fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstattet, zum Ersatz des
Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine
gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten
beruht. § 839a BGB erfordert somit einen zweiaktigen
Geschehensablauf, nämlich ein unrichtiges Gutachten, das Eingang
in eine unrichtige gerichtliche Entscheidung gefunden hat, die
ihrerseits den Schaden herbeiführt (Wagner/Thole VersR 2004, 275,
278; Staudinger/Wurm aaO Rn. 7).
2. Mit Recht ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen,
dass die Kläger als Meistbietende hier \"Verfahrensbeteiligte\" im
Sinne des § 839a BGB gewesen sind (vgl. in diesem Sinne auch BGH,
Urteil vom 20. Mai 2003 - VI ZR 312/03 = VersR 2003, 1049, 1050).
Zwar zählten sie nicht zu den nach § 9 ZVG am Verfahren förmlich
Beteiligten; indessen ist es zulässig und geboten, den
Beteiligtenbegriff im Sinne des § 839a BGB über eine
formalisierte, streng prozessrechtliche Betrachtung hinaus zu
erweitern (Staudinger/Wurm aaO Rn. 24).
a) Für das hier in Rede stehende Verfahren der Zwangsversteigerung
kann insoweit auf die Grundsätze zurückgegriffen werden, die von
der Rechtsprechung zu der Frage entwickelt worden sind, wie im
Rahmen der bei der gerichtlichen Wertfestsetzung wahrzunehmenden
Amtspflichten der Kreis der geschützten \"Dritten\" im Sinne der
Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) zu bestimmen ist.
Insoweit hat der Senat insbesondere bereits entschieden, dass
diese Amtspflichten zugunsten des Ersteigerers drittgerichtet sein
können. Es mag zwar zutreffen, dass die gerichtliche
Wertermittlung und -festsetzung in erster Linie einer
Verschleuderung des Grundbesitzes entgegenwirken und die
Einhaltung der Untergrenze von 7/10 des Grundstückswerts
gewährleisten soll.
Dies schließt es jedoch nicht aus, dass auch die Interessen des
Ersteigerers geschützt werden, und zwar nicht nur im Wege eines
bloßen Reflexes, sondern durch Einbeziehung in die insoweit
bestehenden drittgerichteten Amtspflichten.
Der Ersteigerer darf, selbst wenn ihm keine
Mängelgewährleistungsansprüche zustehen, in schutzwürdiger Weise
darauf vertrauen, dass das Gericht bei der Festsetzung des
Grundstückswerts, die die Grundlage für die Höhe des Gebots
bildet, mit der erforderlichen Sorgfalt verfahren ist
(Senatsurteil vom 6. Februar 2003 - III ZR 44/02 = VersR 2003,
1535, 1536 m.w.N.).
b) Diese Grundsätze hat der Senat auf die Haftung des vom Gericht
mit der Wertermittlung beauftragten Gutachterausschusses
übertragen, die sich - anders als hier, wo es um die Haftung eines
privaten Grundstückssachverständigen geht - nicht nach § 839a BGB,
sondern nach Amtshaftungsgrundsätzen richtet. Der Senat hat dazu
entschieden, dass in dem gleichen Umfang wie die vom Gericht
selbst bei der Wertfestsetzung wahrzunehmenden Amtspflichten auch
diejenigen des mit der Wertermittlung beauftragten
Gutachterausschusses drittgerichtet sind (Senatsurteil vom 6.
Februar 2003 aaO). Der Senat sieht keine durchgreifenden Bedenken
dagegen, die Gesichtspunkte, die für die Einbeziehung des
Ersteigerers in den Kreis der amtshaftungsrechtlich geschützten
Dritten maßgeblich sind, für die hier zu beurteilende Frage
heranzuziehen, ob der Ersteigerer Verfahrensbeteiligter im Sinne
der Sachverständigenhaftung nach § 839a BGB ist (a.A. Wagner/Thole
aaO S. 277 f). Insbesondere begründet die hier in Rede stehende
Wertermittlung durch einen privaten Sachverständigen in gleicher
Weise ein schutzwürdiges Vertrauen des Ersteigerers zumindest
dahin, dass bei der Ermittlung ihrer Grundlagen sachgemäß und
korrekt verfahren ist.
3. Als schadensstiftende gerichtliche Entscheidung, die auf dem
Gutachten beruht, kommt hier der Zuschlagsbeschluss in Betracht,
durch den die Kläger nicht nur das Eigentum an dem Grundstück
erworben haben (§ 90 ZVG), sondern im Gegenzug mit der
Verpflichtung zur Zahlung des Betrages von 555.000 € belastet
worden sind.
a) Vollzieht sich die gerichtliche Entscheidungsfindung über
mehrere Stufen, von denen die jeweils folgende auf der
vorangegangenen aufbaut, so kann haftungsbegründende Entscheidung
nicht nur diejenige auf der Stufe sein, auf der das
Sachverständigengutachten eingeholt worden ist, sondern auch die
folgende Endentscheidung. Dies gilt auch dann, wenn die
Entscheidung auf der vorangegangenen Stufe einer selbständigen
Anfechtbarkeit mit Rechtsmitteln unterlegen hatte (Staudinger/Wurm
aaO Rn. 17). Dies bedeutet, dass die Wirkung des Gutachtens sich
nicht nur in der Wertfestsetzung erschöpfte, sondern über diese
hinaus den weiteren Gang des Verfahrens bis zur Erteilung des
Zuschlages beeinflusste.
b) Das Berufungsgericht meint, der Unterschied zum klassischen
Fall des § 839a BGB - aufgrund eines falschen Gutachtens ergehe
ein falsches Urteil, durch das ein (Vermögens-)Schaden entstehe -
liege bei der hier zu beurteilenden Konstellation darin, dass das
Wertgutachten im Zwangsversteigerungsverfahren nicht Grundlage
einer staatlichen Zwangsentscheidung sei, sondern der Betroffene
aufgrund des Gutachtens eine eigene wirtschaftliche Entscheidung
treffe, die sich als falsch herausstelle. Insoweit entspreche die
Interessenlage dem Fall, dass die Parteien sich auf der Basis
eines - unrichtigen - Gutachtens verglichen, etwa über die Höhe
von Nachbesse-rungskosten. Für diesen Fall habe der Gesetzgeber
die Haftung aber gerade ausgeschlossen, und zwar mit der
Begründung, dass hier \"der Nachweis, dass dieses Gutachten auf
die Motivation der Parteien eingewirkt habe, auch nur schwer zu
erbringen\" wäre.
c) Diese Betrachtungsweise vermag der Senat nicht zu teilen. Es
ist zwar richtig, dass nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks.
14/7752 S. 28) von der Ersatzpflicht Fälle anderweitiger
Erledigung ausgeschlossen sind, namentlich, dass sich die Parteien
unter dem Eindruck des unrichtigen Gutachtens vergleichen. Im
Schrifttum wird erwogen, diesen Grundsatz auch auf sonstige Fälle
der nichtstreitigen Erledigung des Verfahrens, etwa Klage- oder
Rechtsmittelrücknahme, Anerkenntnis, Verzicht, Flucht in die
Säumnis, zu übertragen (Staudinger/Wurm Rn. 19-21). Die
Gemeinsamkeit dieser Fallgestaltungen liegt jedoch darin, dass die
betroffenen Parteien von ihrem bisherigen Rechtsschutzbegehren
Abstand nehmen und auf eine streitige Gerichtsentscheidung
verzichten. Im vorliegenden Fall ist es demgegenüber so, dass die
Bieter auf der Grundlage des Gutachtens ihr Ziel, das Grundstück
zu ersteigern, im Wettbewerb miteinander weiterverfolgen.
Dementsprechend ist es gerechtfertigt, den Zuschlag auch gegenüber
dem Meistbietenden, nicht anders als gegenüber dem Gläubiger oder
dem Schuldner, als die gerichtliche Streitentscheidung zu
betrachten.
4. Zu dem ersatzfähigen Schaden gehört jeder durch das unrichtige
Gutachten und die darauf beruhende gerichtliche Entscheidung
adäquat verursachte und in den Schutzbereich der verletzten
Sachverständigenpflicht fallende Vermögensschaden (Staudinger/Wurm
Rn. 25). Der zu leistende Schadensersatz soll die Vermögenslage
herstellen, die bei pflichtgemäßem Verhalten des Sachverständigen
eingetreten wäre, d.h. hier: wenn der Grundstückswert korrekt
ermittelt worden wäre. Dies bedeutet, dass der Geschädigte -
entgegen einer missverständlichen Formulierung im Senatsurteil vom
6. Februar 2003 (aaO) - nicht lediglich einen Anspruch darauf hat,
so gestellt zu werden, als hätte er das Objekt nicht ersteigert.
Dies ist zwar eine denkbare, aber nicht die einzige Möglichkeit
der Schadensberechnung. Vielmehr bleibt es dem Geschädigten vom
Ansatz her unbenommen, geltend zu machen, dass er bei korrekter
Wertfestsetzung das Grundstück zu einem niedrigeren Meistgebot
hätte ersteigern können. Den Differenzbetrag kann er als
Schadensersatz beanspruchen. Dies gilt auch dann, wenn das zum
Zuge gekommene Meistgebot - wie hier - unter dem Verkehrswert
liegt. Der Umstand, dass der Geschädigte möglicherweise eine
objektiv adäquate Gegenleistung erhalten hat, schließt es nicht
aus, dass er bei korrekter Wertfestsetzung mit einem noch
geringeren Gebot hätte zum Zuge kommen können und die
Mehraufwendungen damit erspart hätte.
5. Das Berufungsurteil kann daher mit der ihm gegebenen Begründung
nicht bestehen bleiben. Das Berufungsgericht hat - von seinem
Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft, ob die vom
Beklagten vorgenommene Wertermittlung überhaupt objektiv unrichtig
gewesen ist und ob dem Beklagten gegebenenfalls grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt. Erforderlichenfalls sind weitere
Feststellungen dazu zu treffen, ob die Kläger das Grundstück zu
einem nied-rigeren Meistgebot ersteigert hätten. Die insoweit im
Rahmen des § 287 ZPO an die Darlegungs- und Beweislast der Kläger
zu stellenden Anforderungen müssen um so strenger sein, je
geringer die Differenz zwischen den vom Sach-verständigen
ermittelten und dem von den Klägern für zutreffend gehaltenen
Verkehrswert ist und je deutlicher das zum Zuge gekommene
Meistgebot unter diesen Werten liegt. Lag - wie im Streitfall -
das Meistgebot 100.000 € unter dem festgesetzten Verkehrswert von
655.000 € und lag weiter - so die Behauptung der Kläger - der
wirkliche Verkehrswert weniger als 2 v.H. unter dem vom Beklagten
ermittelten Wert, ist es unwahrscheinlich, dass sich diese geringe
Abweichung überhaupt auf die Höhe der Gebote ausgewirkt hat. Aber
auch insoweit darf der tatrichterlichen Würdigung nicht
vorgegriffen werden.
Schlick Wurm Kapsa Galke Herrmann
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GesO § 8 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 1, § 12 (InsO §§ 60, 103,
49)
a) Der Insolvenzverwalter ist dem Absonderungsberechtigten
gegenüber verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der mit dem Recht
belastete Gegenstand nicht einen Wertverlust durch einen
vermeidbaren Rechtsmangel erleidet.
b) Zur Wirksamkeit der sicherungshalber erfolgten Zession eines
Anspruchs aus einem bei Insolvenzeröffnung beiderseits noch nicht
vollständig erfüllten Vertrag. |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die
mündliche Verhandlung vom 9. März 2006 durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die
Richterin Lohmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats
des Kammergerichts vom 16. Januar 2004, berichtigt durch Beschluss
vom 20. Januar 2004, aufgehoben, soweit zum Nachteil des Beklagten
erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte ist Verwalter in der Gesamtvollstreckung über das
Vermögen der H. S. GmbH (i. F.: Schuldnerin). Das
Gesamtvollstreckungsverfahren wurde am 17. Juli 1998 eröffnet,
nachdem der Beklagte bereits zuvor zum Sequester bestellt worden
war.
Die Schuldnerin vermietete im Juni 1997 das Grundstück L. -straße
36 in B. an einen Schaustellerbetrieb. Der Mietvertrag war bis zum
Jahresende 1997 befristet und verlängerte sich um jeweils ein
Jahr, wenn er nicht unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
zum Jahresende gekündigt wurde.
Mit notariellem Vertrag vom 15. Dezember 1997 verkaufte die
Schuldnerin das Grundstück für 240.000 DM an die B. GmbH (i.F.:
Käuferin). Gemäß § 6 des Kaufvertrages bewilligten und beantragten
die Vertragsparteien die Eintragung einer Auflassungsvormerkung
zugunsten der Käuferin. Der beurkundende Notar war angewiesen, den
entsprechenden Antrag beim Grundbuchamt unverzüglich nach
Voreintragung der Schuldnerin als Eigentümerin zu stellen. Nach §
2 des Vertrages sollte der Kaufpreis 14 Tage nach Mitteilung des
Notars, dass die Auflassungsvormerkung eingetragen und eine
Bauvoranfrage der Käuferin positiv beschieden sei, fällig werden.
Gemäß § 5 des Vertrages war das Grundstück \"am Tag der
Kaufpreisbelegung\" frei von Rechten Dritter zu übergeben.
Im März 1998 trat die Schuldnerin den Kaufpreisanspruch zur
Sicherung von Darlehensforderungen an die G. eG ab. Deren
Vorschlag, die zur Durchführung des Kaufvertrages erforderliche
Summe von 45.000 DM unter der Bedingung vorzuschießen, dass der
Kaufpreis an sie ausgekehrt werde, nahm der Beklagte mit Schreiben
vom 5. August 1998 an.
Im Dezember 1998 trat die G. eG ihre Forderungen gegen die
Schuldnerin sowie die Ansprüche aus den ihr eingeräumten
Sicherheiten an die Klägerin ab. Der beurkundende Notar teilte am
2. August 1999 der Klägerin mit, dass die Fälligstellung des
Kaufpreises erfolgt, dieser jedoch wegen Unklarheiten mit dem
Mietverhältnis noch nicht bezahlt sei. Die Klägerin setzte den
Beklagten von diesem Sachverhalt umgehend in Kenntnis. Die
Käuferin weigerte sich später, den vollen Kaufpreis zu bezahlen,
weil sich mangels rechtzeitiger Kündigung des Mietvertrages das
Mietverhältnis über das Grundstück bis zum 31. Dezember 2000
verlängert habe. In der Folge vereinbarte der Beklagte mit der
Käuferin unter Zustimmung der Klägerin eine Kaufpreisreduzierung
auf 150.000 DM.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Schadensersatz in Höhe der
Differenz zwischen dem ursprünglichen und dem reduzierten
Kaufpreis, somit 90.000 DM (= 46.016,27 €).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat
ihr mit Ausnahme eines geringen Teils der Zinsforderung
stattgegeben.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte
insgesamt die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat Erfolg; es führt zur Aufhebung und
Zurückverweisung.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung
ausgeführt, der Beklagte hafte der Klägerin in Höhe der
Klageforderung auf Schadensersatz aus § 8 Abs. 1 Satz 2 GesO, weil
er den über das Kaufgrundstück bestehenden Mietvertrag nicht
rechtzeitig gekündigt habe. Damit habe der Beklagte eine
gesamtvollstreckungsspezifische Pflicht gegenüber der Klägerin als
Absonderungsberechtigter verletzt. Der Beklagte habe spätestens
nach Kenntnis der Mitteilung des beurkundenden Notars vom 2.
August 1999 Veranlassung gehabt, das Mietverhältnis zum Jahresende
1999 zu kündigen. Die Käuferin sei durch die unterlassene
Kündigung in die Lage versetzt worden, eine Reduzierung des
Kaufpreises um 90.000 DM durchzusetzen. Die Zustimmung der
Klägerin zur Kaufpreisherabsetzung stehe dem
Schadensersatzanspruch nicht entgegen, weil sie damit lediglich
ihrer Schadensminderungspflicht genügt habe.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung in einem
wesentlichen Punkt nicht stand.
Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann ein
Schadensersatzanspruch wegen Verletzung eines Absonderungsrechts
der Klägerin nicht bejaht werden.
1. Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend prüft das
Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin nach § 8 Abs. 1 Satz
2 GesO.
Danach ist der Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren für die
Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten allen Beteiligten
verantwortlich. Die Haftung entspricht derjenigen des
Konkursverwalters gemäß § 82 KO und der des Insolvenzverwalters
nach § 60 InsO (vgl. BGH, Urt. v. 5. März 1998 - IX ZR 265/97, NJW
1998, 2213, 2215). Beteiligte im Sinne dieser Vorschriften sind
alle, denen gegenüber der Verwalter insolvenzspezifische Pflichten
wahrzunehmen hat. Dazu zählen auch Aus- und
Absonderungsberechtigte, denen gegenüber der Verwalter haftet,
wenn er ihre Rechte vereitelt (vgl. BGHZ 99, 151, 154; 100, 346,
350; BGH, Urt. v. 5. März 1998 aaO).
2. Das Berufungsgericht hat indes nicht geprüft, ob der Klägerin
tatsächlich ein wirksames Absonderungsrecht an dem
Kaufpreisanspruch zustand.
Dies lässt sich auf der Grundlage der tatrichterlichen
Feststellungen noch nicht abschließend beurteilen.
a) § 12 Abs. 1 GesO gewährt über den Wortlaut hinaus dem
Sicherungszessionar ein Absonderungsrecht; er kann Zahlung an sich
verlangen (vgl. BGHZ 138, 179, 185 f). Dies gilt auch für
aufschiebend bedingte Forderungen, bei denen die Bedingung erst
nach Verfahrenseröffnung eintritt (vgl. BGHZ 155, 87, 92; BGH,
Urt. v. 17. November 2005 - IX ZR 162/04, WM 2006, 144, 145;
MünchKomm-InsO/Ganter, vor §§ 49-52 Rn. 29), und für noch nicht
fällige Ansprüche (vgl. BGHZ 150, 353, 364).
b) Die vor Verfahrenseröffnung erfolgte Sicherungszession eines
Anspruchs des Schuldners aus einem im Eröffnungszeitpunkt
beiderseits nicht vollständig erfüllten Vertrag verliert
grundsätzlich mit der Erfüllungswahl des
Gesamtvollstreckungsverwalters nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GesO (§ 17
Abs. 1 KO, § 103 Abs. 1 InsO) ihre Wirkung (vgl. BGHZ 106, 236,
241 ff; 116, 156, 159 f; 129, 336, 338 f; 135, 25, 26 f). Daran
hat der Senat auch nach Änderung seiner Rechtsprechung (zuletzt
BGH, Urt. v. 7. April 2005 - IX ZR 138/04, NZI 2005, 384; v. 17.
November 2005, aaO), wonach die gegenseitigen Erfüllungsansprüche
durch die Verfahrenseröffnung lediglich ihre Durchsetzbarkeit
verlieren, festgehalten (BGHZ 150, 353, 359 f; jedenfalls dem Erg.
zust. Henckel, Fest-schrift für Kirchhof S. 191, 198, 206; Pape
WuB VI C § 103 InsO 1.03; krit. HK-InsO/Marotzke 4. Aufl. § 103
Rn. 17a). Diesen rechtlichen Gesichtspunkt hat das
Berufungsgericht ersichtlich übersehen. Mit der von ihm gegebenen
Begründung kann daher ein Absonderungsrecht der Klägerin, das sie
aus der Sicherungsabtretung an ihre Rechtsvorgängerin herleitet,
nicht bejaht werden.
III.
Die angefochtene Entscheidung stellt sich nach dem derzeitigen
Sach- und Streitstand auch nicht aus anderen Gründen als richtig
dar (§ 561 ZPO).
1. Allerdings kann der Gläubiger nach § 9 Abs. 1 Satz 3 GesO (§ 24
KO, § 106 Abs. 1 InsO) die Erfüllung des Anspruchs verlangen, wenn
zu dessen Sicherung eine Vormerkung eingetragen ist. Das ansonsten
vorhandene Wahlrecht des Verwalters ist dann ausgeschlossen; eine
vor Verfahrenseröffnung vorgenommene Abtretung des schuldnerischen
Anspruchs auf die Gegenleistung bleibt wirksam (vgl. BGHZ 138,
179, 187; zust. Henckel WuB VI G. § 9 GesO 1.99). Der Senat sieht
keine Veranlassung, von diesem Ergebnis abzuweichen.
Zu Unrecht meint die Revision, das Absonderungsrecht der Klägerin
sei auch dann wieder entfallen, wenn eine Vormerkung zugunsten der
Käuferin eingetragen worden sei. Sie ist der Auffassung, die
Verpflichtung des Beklagten zur Verschaffung des Eigentums an dem
Kaufgrundstück sei teilbar, weil die Schuldnerin die zusätzliche
Pflicht übernommen habe, das Eigentum frei von Rechten Dritter zu
übertragen. Da die Vormerkung dem Wahlrecht des Verwalters nur im
Umfang des gesicherten Anspruchs entgegenstehe, habe der Beklagte
noch wählen können, das Grundstück rechtsmangelfrei oder
rechtsman-gelbehaftet zu übertragen. Dementsprechend sei auch die
Gegenleistung der Käuferin zu teilen, weshalb die Abtretung in
Höhe der Kaufpreisminderung für den Rechtsmangel ins Leere
gegangen sei. Dieser Auffassung vermag der Senat schon deshalb
nicht zu folgen, weil sich die regelmäßige Verpflichtung des
Verkäufers zur Verschaffung des Eigentums an der Sache frei von
Rechtsmängeln bereits aus dem Gesetz ergibt (§ 434 BGB a.F.; § 433
Abs. 1 Satz 2, § 435 BGB n.F.). Sie kann auch insolvenzrechtlich
nicht von einer Pflicht zur bloßen Eigentumsübertragung getrennt
werden. Eine Vergleichbarkeit mit den Fällen, in denen der
Bundesgerichtshof teilbare Leistungsverpflichtungen angenommen hat
(vgl. BGHZ 150, 353 ff zum Bauträgerkonkurs; BGHZ 147, 28 zum
Werklieferungsvertrag), ist nicht gegeben. Der auf den
Rechtsmangel entfallende Minderwert kann deshalb der Masse nicht
zugeordnet werden.
2. Jedoch tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts, das
diesen rechtlichen Gesichtspunkt nicht geprüft hat, nicht die
Annahme, die Wirksamkeit der Sicherungszession bestehe mangels
eines Wahlrechts des Verwalters unverändert fort. Die
Feststellungen der Vorinstanzen ergeben nicht, dass die Vormerkung
zugunsten der Käuferin schon zur Zeit der Eröffnung des
Gesamtvollstreckungsverfahrens eingetragen war. Zwar treten die
Wirkungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 GesO auch dann ein, wenn bereits
zuvor die Vormerkung bindend bewilligt wurde und der Berechtigte
den Eintragungsantrag gestellt hat (BGHZ 138, 179, 186). Ist gemäß
§ 2 Abs. 3 GesO ein vorläufiges richterliches Veräußerungs- und
Verfügungsverbot erlassen worden, müssen die Voraussetzungen
bereits zu diesem Zeitpunkt erfüllt sein (vgl. BGHZ 149, 1, 6).
Hier war die Vormerkung nach § 6 des Kaufvertrages bindend
bewilligt worden. Es fehlen aber jegliche Feststellungen dazu, ob
der Notar den Eintragungsantrag für die Käuferin noch rechtzeitig
vor Verfahrenseröffnung oder vor dem - etwaigen - Erlass eines
allgemeinen Verfügungsverbotes beim Grundbuchamt gestellt hat. Der
Senat kann daher nicht abschließend beurteilen, ob das
Berufungsurteil deswegen zutrifft, weil das Wahlrecht des
Beklagten ausgeschlossen war und die Sicherungszession wirksam
blieb.
IV.
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).
Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), damit die
noch fehlenden Feststellungen getroffen werden können. Für das
weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
1. Stünde der Klägerin hier ein Absonderungsrecht zu, hätte der
Beklagte dieses Recht, wie das Berufungsgericht zutreffend
angenommen hat, durch die unterlassene Kündigung des Mietvertrages
zumindest nach Erlangung der Kenntnis von der Notarmitteilung vom
2. August 1999 schuldhaft beeinträchtigt.
a) Der Sicherungszessionar gehört zum Kreis der Beteiligten, denen
gegenüber der Gesamtvollstreckungsverwalter für schuldhafte
Pflichtverletzungen haftet. Eine Eigenhaftung des Verwalters nach
§ 8 Abs. 1 Satz 2 GesO kommt freilich nur in Betracht, wenn dieser
sich aus der Gesamtvollstreckungsordnung ergebende, also
insolvenzspezifische Pflichten verletzt hat. Nicht zu diesen
Pflichten gehören hingegen solche, die dem Verwalter der
Gesamtvollstreckungsmasse wie jedem Vertreter fremder Interessen
gegenüber Vertragspartnern bei oder nach Vertragsschluss obliegen
(BGHZ 99, 151, 154; 100, 346, 350 zu § 82 KO; BGH, Urt. v. 5. März
1998 aaO zu § 8 Abs. 1 Satz 2 GesO analog). Der Beklagte hat hier
jedoch nicht nur vertragliche Pflichten gegenüber der Käuferin
verletzt, indem er das auf diese mit Eigentumserwerb übergehende
Mietverhältnis nicht rechtzeitig durch Kündigung beendete. Durch
diese Unterlassung hätte er zugleich auch den Wert eines
Absonderungsrechts der Klägerin gemindert. Denn hierdurch setzte
er die Masse der im Vertrag vorgesehenen Rechtsmängelhaftung aus;
dies führte nahe liegend zu einer Herabsetzung des Kaufpreises.
Der hiermit einhergehende Wertverlust höhlte ein Sicherungsrecht
der Klägerin teilweise aus; auf diese Weise würden deren durch das
dingliche Recht geschützte Interessen verletzt. Dadurch
beeinträchtigte Pflichten sind insolvenzspezifisch; sie folgen aus
den Insolvenzgesetzen. Dies ergibt sich besonders deutlich aus der
Insolvenzordnung, die in ihren §§ 166 ff sicherstellt, dass dem
Absonderungsberechtigten der Erlös - abzüglich be-stimmter
Pauschalen - zufließt (vgl. Lüke in Kübler/Prütting, InsO § 60 Rn.
18 f). Nichts anderes folgt aber auch aus der knapper gefassten
Vorschrift des § 12 GesO (BGHZ 138, 179, 185 f; vgl. auch BGH,
Urt. v. 2. Dezember 1993 - IX ZR 241/92, ZIP 1994, 140, 141 zur
Konkursordnung). Der Gesamtvollstreckungsverwalter ist daher dem
Absonderungsberechtigten gegenüber verpflichtet, einem Wertverlust
des belasteten Gegenstands entgegenzuwirken (vgl. BGHZ 105, 230,
235 ff).
Anders als in dem Fall, der dem Beschluss des Senats vom 15. März
2003 (IX ZR 322/01, ZIP 2003, 1303 f) zugrunde lag, geht es hier
nicht um Pflichten der Schuldnerin, die aus dem Sicherungsvertrag
folgen.
2. Zu Unrecht wendet die Revision eine Pflichtenkollision des
Beklagten ein, weil bei einer Kündigung des Mietvertrages zum
Jahresende 1999 der Masse Mieteinnahmen entgangen wären. Dies kann
hier schon deshalb nicht angenommen werden, weil der Masse die
Mieteinkünfte nach § 5 des notariellen Vertrages mit der Übergabe
des Grundstücks am Tag der Kaufpreisbelegung nicht mehr zustanden.
Ein nennenswerter Verlust von Mieteinnahmen scheidet danach aus.
3. Ergibt die weitere Verhandlung, dass der Antrag auf Eintragung
der Vormerkung nicht rechtzeitig gestellt worden ist, wird
entscheidungserheblich, ob der Beklagte der Klägerin aus einem
anderen Rechtsgrund als § 8 Abs. 1 Satz 2 GesO persönlich haftet.
Eine anderweitige Haftung des Verwalters, die aufgrund Übernahme
eigener vertraglicher Pflichten oder wegen Inanspruchnahme
besonderen persönlichen Vertrauens nach den Grundsätzen der culpa
in contrahendo in Betracht kommen kann (vgl. BGHZ 100, 346, 352;
159, 104, 121 f; BGH, Urt. v. 12. Oktober 1989 - IX ZR 245/88, ZIP
1989, 1584, 1588 f; v. 24. Mai 2005 - IX ZR 114/01, NZI 2005,
500), scheidet hier aber jedenfalls nach dem derzeitigen Sachstand
aus. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat nicht die
Klägerin, sondern die G. eG dem Beklagten die Zahlung von 45.000
DM zur Masse angeboten, um die Durchführung des Kaufvertrages und
die Abführung des Erlöses an die Zessionarin zu erreichen; hiermit
war der Beklagte einverstanden. Der Abtretungsvertrag zwischen der
G. eG und der Klägerin umfasst jedoch keine
Schadensersatzansprüche gegen den Gesamtvollstreckungsverwalter.
Soweit sich die Klägerin in der Revision erstmals darauf berufen
hat, die 45.000 DM seien erst später von ihr selbst an die Masse
bezahlt worden, wird das Berufungsgericht zu entscheiden haben, ob
dieser neue Sachvortrag nach § 531 Abs. 2 ZPO zulassungsfähig ist.
Dasselbe würde für den zweitinstanzlichen Vortrag der Klägerin in
ihrem Schriftsatz vom 5. Januar 2004 gelten, wonach sie persönlich
mit dem Beklagten eine Verwertungsvereinbarung geschlossen habe,
sofern es sich insoweit nicht nur um eine irrtumsbedingt ungenaue
Wiedergabe ihres erstinstanzlichen, durch Urkunden belegten
Vorbringens handelt.
Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann
|
Insolvenzverwalter einer GmbH hat
Voraussetzungen für Haftung des Geschäftsführers nach § 43 III GmbHG
wegen verbotswidriger Zahlungen an Gesellschafter darzulegen und zu
beweisen
GmbHG § 43 Abs. 3, § 30 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 1, 2
a) Der Insolvenzverwalter einer GmbH hat die Voraussetzungen für
eine Haftung des Geschäftsführers nach § 43 Abs. 3 GmbHG wegen
verbotswidriger Zahlungen an die Gesellschafter darzulegen und zu
beweisen.
b) Den Geschäftsführer trifft insoweit eine sekundäre
Darlegungslast. Das gilt auch dann, wenn er vor der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens aus dem Amt ausgeschieden ist, ihm aber -
anders als dem Insolvenzverwalter - entsprechende Unterlagen oder
Erkundigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen oder er
einschlägige Kenntnisse hat. |
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. März
2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die
Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe
gemäß § 544 Abs. 7 ZPO
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juni 2004
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an den 21. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen.
Gründe:
I. Der Kläger ist Verwalter in dem aufgrund eines
Vergleichsantrags vom 21. Juni 1996 am 16. August 1996 eröffneten
Konkursverfahren über das Vermögen der M. GmbH. Die
Gemeinschuldnerin war von fünf Fami- lienstämmen gegründet worden,
die jeweils Unternehmen im Getränkehandel betrieben. Diese fünf
Unternehmen waren an die Gemeinschuldnerin verkauft worden. Der
Beklagte zu 2 ist Gesellschafter der Gemeinschuldnerin. Außerdem
war er - ebenso wie der Beklagte zu 1 - Geschäftsführer der
Gemeinschuldnerin. Die Geschäftsführer-Ämter endeten für den
Beklagten zu 1 am 30. August 1995 und für den Beklagten zu 2 am
30. September 1995.
Bis April 1995 betrug das Stammkapital der Gemeinschuldnerin
800.000,00 DM. Außerdem war eine Kapitalrücklage i.S. des § 272
Abs. 2 Nr. 4 HGB i.H.v. 7,2 Mio. DM vorhanden. Mit Beschluss vom
6. April 1995 vereinbarten die Gesellschafter eine Erhöhung des
Stammkapitals auf 4,4 Mio. DM und zugleich eine Herabsetzung der
Kapitalrücklage auf 5,2 Mio. DM. Einer der Gesellschafter, nämlich
die B. GmbH, trat hinsichtlich der Kapitalerhöhung für die anderen
Gesellschafter teilweise in Vorlage und zahlte 2,52 Mio. DM auf
ein Notaranderkonto, über das die Geschäftsführer nach der
Eintragung der Kapitalerhöhung sollten verfügen dürfen. Im
zeitlichen Zusammenhang damit zahlte die Gemeinschuldnerin
insgesamt 2,5 Mio. DM an die B. GmbH zurück, davon 2 Mio. DM aus
der Herabsetzung der Kapitalrücklage.
Mit der Klage hat der Kläger von dem Beklagten zu 1 Ersatz der an
die B. GmbH gezahlten 2,5 Mio. DM und von dem Beklagten zu 2 als
Gesamtschuldner Zahlung eines Teilbetrages i.H.v. 220.000,00 DM
verlangt. Das Landgericht hat der Klage mit der Begründung
stattgegeben, die Beklagten seien gemäß § 43 Abs. 3, § 30 Abs. 1
GmbHG zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie die Zahlungen an
die B. GmbH trotz einer bestehenden Unterbilanz geleistet hätten.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage
abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich
die Beschwerde des Klägers.
II. Die Beschwerde ist begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO
zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der
Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf
rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt,
indem es den Vortrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom 13. Mai
2004 zu der Bewertung von Aktivposten in den Bilanzen der
Gemeinschuldnerin zum 31. Dezember 1994 und 31. Dezember 1995 in
fehlerhafter Anwendung des § 296 a ZPO nicht zugelassen und das
Vorbringen des Klägers nicht vollständig zur Kenntnis genommen
hat.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war dieser Vortrag
von dem Schriftsatznachlass umfasst, der dem Kläger in der
mündlichen Verhandlung vom 9. März 2004 gemäß § 139 Abs. 5 ZPO
gewährt worden war. Der Kläger war in diesem Termin von dem
Berufungsgericht darauf hingewiesen worden, \"dass die Unterbilanz
zu den bezeichneten Auszahlungszeitpunkten durch eine
Unterbilanzrechnung vorzutragen\" sei. Ihm war \"zu dem Hinweis\"
eine Erklärungsfrist eingeräumt worden. Aufgrund des Hinweises hat
er dann seinen Vortrag zu der Unterbilanz im Zeitpunkt der
Auszahlungen an die B. GmbH ergänzt, und zwar um die Behauptung,
in den Bilanzen sei der Aktivposten B. III. 1. \"Anteile an
verbundenen Unternehmen - 2.713.971,37 DM\" zu streichen, da
dieser Posten den Unternehmenswert der in die Gemeinschuldnerin
eingebrachten Gesellschafter-Unternehmen B. B. GmbH und B. W. GmbH
betreffe, deren Vermögenswerte aber schon als Einzel-Sachwerte
bilanziert worden seien, so dass es sich bei den bilanzierten
Anteilen nur noch um leere \"Mäntel\" gehandelt habe.
Dieser Vortrag war gemäß § 139 Abs. 5, § 296 a Satz 2 ZPO zu
berücksichtigen. Wenn der Kläger im Rahmen der ihm eingeräumten
Erklärungsfrist eine \"Unterbilanzrechnung\" vortragen durfte,
dann durfte - und musste - er sich auch mit der Bewertung der
einzelnen Bilanzansätze befassen. Im Übrigen verkennt das
Berufungsgericht, dass der Kläger vom Beginn des Prozesses an die
Richtigkeit der Beteiligungsbewertung in der vorgelegten Bilanz in
Abrede gestellt hat und deswegen in dem nachgelassenen Schriftsatz
weder \"erstmals\" noch \"in Abweichung von dem erstinstanzlichen
Vortrag\" die entsprechende Behauptung aufgestellt hat.
Unerheblich ist, dass der Kläger keine Bilanzen zu den Stichtagen
der Auszahlungen an die B. GmbH vorgelegt hat. Angesichts der
Fehlbeträge in den beiden Bilanzen 1994 und 1995 gab es keinen
Anhaltspunkt für die Annahme, in der Zwischenzeit könnte die
Unterbilanz - wie erforderlich - nachhaltig beseitigt worden sein.
2. Ob auch die weiteren Rügen der Nichtzulassungsbeschwerde
begründet sind, braucht im derzeitigen Verfahrensstadium nicht
abschließend entschieden zu werden. Wenn aufgrund des Vortrags des
Klägers festgestellt werden kann, dass die Beklagten die Zahlungen
an die B. GmbH trotz einer Ende 1994 und Ende 1995 und dann auch
während des Jahres 1994 bestehenden Unterbilanz geleistet haben,
ist die Klage gemäß § 43 Abs. 3, § 30 Abs. 1 GmbHG begründet.
Vorsorglich weist der Senat auf folgendes hin:
a) Der Insolvenzverwalter hat die Voraussetzungen für eine Haftung
des Geschäftsführers nach § 43 Abs. 3 GmbHG darzulegen und zu
beweisen.
Wegen der damit verbundenen Schwierigkeiten besteht allerdings
eine sekundäre Darlegungslast des Geschäftsführers (vgl. Sen.Urt.
v. 17. Februar 2003 - II ZR 281/00, ZIP 2003, 625, 627, zur
vergleichbaren Unterbilanzhaftung der Gründungsgesellschafter). Ob
der Geschäftsführer davon befreit ist, wenn er - wie hier - vor
Insolvenzeröffnung aus dem Amt ausgeschieden ist, muss auf-grund
der Umstände des Einzelfalles entschieden werden. Dabei ist in
erster Linie darauf abzustellen, ob und gegebenenfalls in welchem
Umfang dem Geschäftsführer auch nach seinem Ausscheiden aus dem
Amt - anders als dem Insolvenzverwalter - Unterlagen oder
Erkundigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen oder ob er
einschlägige Kenntnisse hat.
b) Die Annahme des Berufungsgerichts, ein etwaiger
Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Einziehung der erhöhten
Stammeinlage sei verjährt, trifft auf der Grundlage der bisherigen
Feststellungen zu. In dem Parallelverfahren OLG Frankfurt 5 U
211/99 hat sich der Kläger zwar entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts auch auf die Verletzung von
Kapitalaufbringungsvorschriften berufen. Damit mag die Verjährung
seines diesbezüglichen Schadensersatzanspruchs gemäß § 209 Abs. 1
BGB a.F. unterbrochen worden sein. Das die Feststellungsklage als
unzulässig verwerfende Urteil des OLG Frankfurt vom 3. April 2001
ist dem Kläger aber nach seinem Vortrag am 27. April 2001
zugestellt worden, folglich mit Ablauf des 27. Mai 2001
rechtskräftig geworden. Die damit gemäß § 212 Abs. 2 BGB a.F.
beginnende sechsmonatige Verjährungsfrist lief am 27. November
2001 ab. Die Klage in dem vorliegenden Verfahren ist dagegen erst
am Mittwoch, dem 28. November 2001, eingereicht worden.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf
1.278.229,70 € festgesetzt, wovon 112.484,21 € auf die
außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 entfallen.
Goette Kurzwelly Gehrlein Strohn Caliebe
|
|
Fällt nach PKH-Antrag für Rechtsbeschwerde
Grundsatzbedeutung der Rechtssache weg, erfordert Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung, dass der höchstrichterlichen
Rechtsprechung widersprechende Beschwerdeentscheidung nicht
rechtskräftig wird
|
ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2
Fällt nach Stellung des Antrags auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde die
Grundsatzbedeutung der Rechtssache weg, erfordert die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung, dass eine der
höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprechende
Beschwerdeentscheidung nicht rechtskräftig wird. |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Kayser und Dr. Detlev Fischer am 23. März 2006
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 5.
Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 15. Februar 2005
aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung, auch über die
Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht
zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf
4.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
In dem am 22. Juli 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das
Vermögen der Schuldnerin haben bis zum Schlusstermin keine
Insolvenzgläubiger Forderungen angemeldet.
Durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 17. Dezember 2004 ist
der Schuldnerin die Restschuldbefreiung angekündigt worden.
Die Laufzeit der Abtretungserklärung (\"Wohlverhaltensphase\") ist
auf sechs Jahre, beginnend mit der Verfahrenseröffnung,
festgesetzt worden.
Mit ihrer sofortigen Beschwerde hat die Schuldnerin die Erteilung
der Restschuldbefreiung mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens
begehrt. Das Landgericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 15.
Februar 2005 zurückgewiesen.
Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 7
InsO) und zulässig.
Zwar hatte die Schuldnerin mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung
selbst eine Abtretungserklärung für die Zeit von sechs Jahren nach
Insolvenzeröffnung vorgelegt.
Gleichwohl wurde sie durch den Beschluss des Insolvenzgerichts
beschwert. Denn dem Antrag lag ersichtlich die - dem Regelfall
entsprechende - Erwartung zugrunde, dass nach Insolvenzeröffnung
Gläubiger Forderungen anmelden. Demgemäß ist der Antrag im Sinne
des Begehrens auszulegen, mit dem die Schuldnerin ihre sofortige
Beschwerde verfolgt hat und nunmehr ihre Rechtsbeschwerde
verfolgt. Da es sich um eine Verfahrenserklärung handelt, ist der
Senat zu einer derartigen Auslegung befugt (vgl. BGH, Beschl. v.
17. März 2005 - IX ZB 214/04, NZI 2005, 399, 400 m. Anm. Ahrens
aaO S. 401; G. Pape ZInsO 2005, 599).
Zwar hat der Senat die Frage, derentwegen die Sache grundsätzliche
Bedeutung hatte, inzwischen entschieden (vgl. BGH, Beschl. v. 17.
März 2005 aaO).
Fällt nach Einlegung der Rechtsbeschwerde die Grundsatzbedeutung
der Rechtssache weg, ist die Rechtsbeschwerde gleichwohl zulässig.
Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr.
2 ZPO) erfordert, dass die der Rechtsprechung des Senats
widersprechende Beschwerdeentscheidung nicht rechtskräftig wird
(vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 2. Dezember 2004 - IX ZB 110/04, ZVI
2005, 99, 100). Unschädlich ist des Weiteren, dass die Schuldnerin
die Rechtsbeschwerde erst nach Ergehen des Senatsbeschlusses vom
17. März 2005 eingelegt hat. Denn es darf ihr nicht zum Nachteil
gereichen, dass sie an der fristgerechten Einlegung durch ihre
Mittellosigkeit gehindert war. Im Übrigen ist nunmehr die
Zulassung wegen der Divergenz zum Senatsbeschluss vom 17. März
2005 geboten (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).
III.
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Wie der Senat in dem Beschluss vom 17. März 2005 (aaO)
ausgeführt hat, kann dem Schuldner bei fehlenden
Gläubigeranmeldungen die Restschuldbefreiung unter Umständen
bereits im Schlusstermin erteilt werden. Diese Möglichkeit
scheidet nicht etwa deshalb aus, um Insolvenzgläubigern, die nicht
am Insolvenzverfahren teilnehmen, die Möglichkeit zu erhalten,
Versagungsanträge nach §§ 296, 297 InsO zu stellen. Der
angefochtene Beschluss kann deshalb nicht bestehen bleiben.
2. Die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung kann nur
versagt werden, wenn noch Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54
InsO) oder sonstige Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) offen sind
(BGH, Beschl. v. 17. März 2005 aaO). Dazu fehlen Feststellungen.
Deshalb ist die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Kayser Dr. Detlev Fischer
|
Vorpfändung früher als 3 Monate vor
Inso-Antrag ausgebracht, Hauptpfändung fällt dagegen in von § 131 InsO
erfassten Bereich: Anfechtung richtet sich insgesamt nach § 131 InsO
ZPO § 845; InsO § 131
Wird die Vorpfändung früher als drei Monate vor Eingang des
Insolvenzantrags ausgebracht, fällt die Hauptpfändung dagegen in
den von § 131 InsO erfassten Bereich, richtet sich die Anfechtung
insgesamt nach der Vorschrift des § 131 InsO. |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die
mündliche Verhandlung vom 23. März 2006 durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel,
Kayser und Dr. Detlev Fischer
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 8.
Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 3. April
2003 und das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus
vom 8. August 2002 sowie dessen Versäumnisurteil vom 14. Februar
2002 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 102.352,11 Euro nebst
5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29. April 2000 zu
zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1 v.H. und die
Beklagte 99 v.H. zu tragen.
Die durch die Säumnis in erster Instanz verursachten Kosten fallen
dem Kläger zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 21. Juni 1999
am 1. Oktober 1999 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen
der F. GmbH (fortan: Schuldnerin).
Auf der Grundlage einer vollstreckbaren notariellen Urkunde vom 7.
Mai 1993 brachte die beklagte Sparkasse gegen die Schuldnerin
wegen einer Teilforderung von 1 Mio. DM zwei Vorpfändungen aus,
die den Drittschuldnern, ebenfalls Banken, am 15. März 1999
zugestellt wurden.
Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vom 16. März 1999
pfändete sie die angeblichen Ansprüche der Schuldnerin gegen diese
Banken aus den Kontoverbindungen; die Beschlüsse wurden den
Drittschuldnern am 25. März 1999 und am 7. April 1999 zugestellt.
Am 13. April 1999 und am 23. April 1999 überwiesen die
Drittschuldner insgesamt 200.183,33 DM (102.352,11 €) an die
Beklagte, die nach Eingang der Zahlungen die Pfändungen aufheben
ließ.
Der Kläger hat gestützt auf die Tatbestände der Deckungsanfechtung
und Vorsatzanfechtung unter anderem die Rückgewähr dieses Betrages
verlangt. Am Tag der Zustellung der Klage hat er die
Klageforderung hierauf beschränkt. Die Vorinstanzen haben die
Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt
der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Verurteilung der
beklagten Sparkasse.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, auf § 133 Abs. 1 InsO lasse
sich die Anfechtung nicht stützen, weil diese Vorschrift eine
Rechtshandlung des Schuldners voraussetze, an der es im Streitfall
fehle. Nach den §§ 130, 131 InsO müsse die
gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung in den letzten drei
Monaten vor dem Antrag vorgenommen worden sein. Dies treffe auf
die Vorpfändungen nicht zu, so dass diese isoliert nicht
anfechtbar seien.
Spätere, in den anfechtbaren Zeitraum fallende Rechtshandlungen
könnten nicht mehr angefochten werden, wenn dem Anfechtungsgegner
durch eine vorausgegangene, nicht mehr anfechtbare Rechtshandlung
eine insolvenzfeste Sicherung verschafft worden sei.
Dieser Rechtsgedanke sei auf das Verhältnis zwischen der
Hauptpfändung und der Befriedigung einerseits und der Vorpfändung
andererseits zu übertragen. Folge die Hauptpfändung innerhalb der
Frist des § 845 Abs. 2 ZPO, aber erst nach Erlass eines
allgemeinen Verfügungsverbots oder nach der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens nach, sei sie nicht wirksam. Dasselbe gelte,
wenn die Hauptpfändung der Rückschlagsperre (§ 88 InsO) unterfalle.
Werde die Hauptpfändung dagegen - wie hier - vor Beginn der Frist
des § 88 InsO ausgebracht, bleibe sie wirksam. Die Vorpfändung
behalte dann die durch § 845 Abs. 2 ZPO angeordnete Wirkung.
II.
Diese Begründung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht in allen
Punkten stand.
1. Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt richtig gesehen, dass
die von der Beklagten am 15. März 1999 nach § 845 Abs. 1 ZPO
ausgebrachten Vorpfändungen, falls sie als selbständige
Rechtshandlungen im Sinne von § 140 InsO und nicht jeweils als
Teil einer mehraktigen Rechtshandlung anzusehen wären, ebenso wie
die innerhalb der Monatsfrist des § 845 Abs. 2 Satz 1 ZPO
bewirkten Pfändungen selbständig anfechtbar wären. Gleiches gilt
für die wiederum zeitlich nachfolgenden Überweisungen durch die
Drittschuldner vom 13. April 1999 und 23. April 1999 (vgl. BGH,
Urt. v. 21. März 2000 - IX ZR 138/99, WM 2000, 1071, 1072;
MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 131 Rn. 28).
Zutreffend ist auch, dass die Anfechtung der Befriedigung - im
Streitfall durch die Überweisungen der Drittschuldner - nicht
erfolgversprechend ist, wenn die vorausgegangenen Pfändungen
insolvenzbeständig sind. Hat der Gläubiger ein anfechtungsfestes
Pfandrecht erworben, so braucht er davon gedeckte Zahlungen nicht
zurückzugewähren, weil sie die Gläubiger nicht benachteiligen (BGHZ
157, 350, 355; BGH, Urt. v. 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02, WM
2005, 564, 568, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ 162, 152).
Dies gilt auch, wenn die Überweisung erst aufgrund einer Absprache
erfolgt sein sollte, wonach der Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss gegen Zahlung eines bestimmten Betrages
aufgehoben werde. Denn auch in diesem Fall ist die Zahlung durch
das Pfandrecht gedeckt (vgl. BGH, Urt. v. 10. Februar 2005 - IX ZR
211/02, aaO S. 568).
2. Das Berufungsgericht hat auch richtig erkannt, dass die beiden
Vorpfändungen isoliert betrachtet nicht nach §§ 130, 131 InsO
anfechtbar sind, weil diese Vorschriften nur Rechtshandlungen in
dem besonders geschützten zeitlichen Bereich erfassen, der drei
Monate vor Stellung des Insolvenzantrags beginnt.
Ihre Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO scheitert daran, dass
Zwangsvollstreckungshandlungen des Gläubigers ohne eine
vorsätzliche Rechtshandlung oder eine ihr gleichstehende
Unterlassung des Schuldners nach dieser Bestimmung nicht
anfechtbar sind (BGH, Urt. v. 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02, aaO
S. 565). Für eine Rechtshandlung des Schuldners im Zusammenhang
mit den ausgebrachten Vorpfändungen fehlt nach den
tatrichterlichen Feststellungen und dem Parteivortrag in den
Vorinstanzen jeder Anhaltspunkt.
3. Die außerhalb der \"kritischen\" Zeit ausgebrachten
Vorpfändungen begründen jedoch noch kein nach § 50 Abs. 1 InsO
insolvenzgeschütztes Sicherungsrecht, weil sie nur Teil
mehraktiger Rechtshandlungen sind und die Erfüllung der letzten
Teilakte dieser Rechtshandlungen in die gesetzliche Krise fällt.
a) Nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
ist eine während der \"kritischen\" Zeit im Wege der
Zwangvollstreckung erlangte Sicherheit oder Befriedigung als
inkongruent anzusehen (BGHZ 136, 309, 311 ff; 157, 350, 353; BGH,
Urt. v. 11. April 2002 - IX ZR 211/01, WM 2002, 1193, 1194). Im
Anschluss an Henckel (vgl. Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 30 Rn.
232) hat der Bundesgerichtshof die Inkongruenz in diesen Fällen
aus der zeitlichen Vorziehung des insolvenzrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatzes und der damit verbundenen
Zurückdrängung des Prioritätsprinzips sowie aus der Erwägung
hergeleitet, dass nach Eintritt der Krise und der damit
verbunde-nen materiellen Insolvenz eine Ungleichbehandlung nicht
mehr durch den Ein-satz staatlicher Zwangsmittel insolvenzfest
erzwungen werden soll (vgl. BGH, aaO; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. §
131 Rn. 15; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 131 Rn. 26).
b) Wird die Vorpfändung schon vor der \"kritischen\" Zeit
ausgebracht, folgt die Hauptpfändung innerhalb der Monatsfrist des
§ 845 Abs. 2 ZPO nach und fällt sie in den von § 131 InsO
geschützten Zeitraum, so stellt sich die Frage, ob die in § 845
Abs. 2 Satz 1 ZPO angeordnete Wirkung der Benachrichtigung des
Drittschuldners eine Anfechtung der Hauptpfändung mangels einer
objektiven Gläubigerbenachteiligung ausschließt.
aa) Das Reichsgericht hat dies angenommen (vgl. RGZ 83, 332, 334;
151, 265, 266 f). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es sich
bei der durch die Benachrichtigung des Drittschuldners ausgelösten
Arrestwirkung im Sinne von § 930 ZPO um eine wirkliche
Pfandrechtsbegründung handele (RGZ 151, 265, 267; a.A. OLG
Naumburg OLGRsp. 26, 401, 402). Dieser Standpunkt ist unter der
Geltung der Konkurs- und Vergleichsordnung teils auf Zustimmung,
teils auf Ablehnung gestoßen (zum damaligen Meinungsstand siehe
Jaeger/ Henckel, aaO § 30 Rn. 245; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. §
30 Rn. 42h; Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 30 KO
Anm. 14 a.E.).
Im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung setzt sich der
Meinungsstreit fort.
Es wird teilweise weiterhin die Auffassung vertreten, das durch
die Vorpfändung erwirkte Pfandrecht habe nicht nur rangwahrende
Wirkung in der Einzelzwangsvollstreckung, sondern bestimme -
jedenfalls außerhalb des Anwendungsbereichs des § 88 InsO - den
maßgeblichen Zei
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