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Insolvenzverfahren - Insolvenz -
Überschuldung: Strategien für die natürliche und juristische Person:
Insolvenzrecht und Urteile

Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur
Zinszahlung ab dem Berichtstermin entfällt, soweit Verwertung sich aus
Gründen verzögert, die nicht insolvenzspezifisch sind - zum
Zinsanspruch insgesamt
InsO § 169, 166 Abs. 1; ZPO § 287
a) Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Zinszahlung ab
dem Berichtstermin entfällt, soweit die Verwertung sich aus
Gründen verzögert, die nicht insolvenzspezifischer Natur sind.
b) Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die einen
Zinsanspruch des Gläubigers ausschließen, trägt der
Insolvenzverwalter; ihm kommt die Beweiserleichterung des § 287
ZPO zugute.
c) Die Höhe des Zinsanspruchs richtet sich nach den Zinsen, die
der Gläubiger aus dem ungestörten Schuldverhältnis mit dem
Schuldner beanspruchen konnte; sie beträgt jedoch mindestens 4 %.
d) Der Insolvenzverwalter ist auch zur Verwertung der Gegenstände
berechtigt, deren Gebrauch der Schuldner einem Dritten gewerblich
gegen Entgelt überlassen hat. |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die
mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2006 durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill
und Dr. Detlev Fischer
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Dezember 2004 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen
der F. T. GmbH & Co. KG (im folgenden: Schuldnerin), das am 1.
April 2000 eröffnet wurde. Von ihm verlangt die Klägerin Zinsen
gemäß § 169 InsO. Der Berichtstermin fand in diesem Verfahren am
23. Mai 2000 statt.
Zum Vermögen der Schuldnerin gehörten 185 Nutzfahrzeuge, deren
Anschaffung die Klägerin finanziert hatte. Zur Absicherung der
Darlehensforderungen übereignete die Schuldnerin die Fahrzeuge an
die Klägerin sicherheitshalber. Mit Ausnahme eines Busses wiesen
die Fahrzeuge eine nicht marktgängige Ausstattung auf. Einen Teil
der Fahrzeuge hatte die Schuldnerin mit einem Horizontalbohrsystem
versehen, das im Wesentlichen aus einer auf dem Zugfahrzeug
angebrachten Versorgungseinheit, einem Anhänger und einer hierauf
aufgebauten Bohreinheit bestand. Die Klägerin kündigte die mit der
Schuldnerin abgeschlossenen Darlehensverträge mit Schreiben vom 8.
Februar 2000 fristlos.
Der Beklagte gab der Klägerin am 14. Juli 2000 88 Fahrzeuge zur
Verwertung frei. Am 29. Januar 2001 folgten weitere 51 Fahrzeuge.
Zuvor hatte der Beklagte der Klägerin am 29. Juli 2000 den Bus
sowie am 9. Januar 2001 weitere 14 Fahrzeuge, die sich bis dahin
im Besitz von - zumeist ausländischen - Betriebsgesellschaften
befunden hatten, freigegeben. 31 Fahrzeuge, die gleichfalls an in-
und ausländische Unternehmen vermietet waren, veräußerte der
Beklagte vornehmlich im Jahre 2000 mit Hilfe eines Verwerters
selbst.
Die Klägerin begehrt für die angeführten Fahrzeuge Zinsen für die
Zeit vom Berichtstermin bis zum jeweiligen Zeitpunkt der Freigabe
der Fahrzeuge. Hinsichtlich der vom Beklagten selbst verwerteten
Fahrzeuge werden Zinsen vom Berichtstermin bis zum jeweiligen
Veräußerungstermin verlangt. Der Beklagte stellt eine
Zahlungspflicht in Abrede, weil die Klägerin die Fahrzeuge auch
bei früherer Freigabe nicht schneller hätte verwerten können.
Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung im Übrigen in Höhe
von 120.669,14 € stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die
hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit
der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen
Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Zurückverweisung des Verfahrens an das
Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung
ausgeführt, der Beklagte habe gemäß § 169 InsO ab dem
Berichtstermin bis zur jeweiligen Freigabe der Fahrzeuge Zinsen in
Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus den von den Parteien
zugrunde gelegten Fahrzeugwerten zu entrichten. Hinsichtlich der
vom Beklagten selbst verwerteten Fahrzeuge bestehe ein
Zinsanspruch bis zum jeweiligen Veräußerungszeitpunkt. Da eine
verzugsähnliche Situation vorliege, sei es gerechtfertigt, wegen
der Höhe des Zinssatzes auf die Verzugsvorschriften
zurückzugreifen. Hinzu komme, dass die Klägerin ihre Forderungen
im Insolvenzverfahren angemeldet habe und eine Mahnung des
Insolvenzverwalters ohnehin ausscheide.
Der Beklagte könne mangels hinreichender Darlegung nicht geltend
machen, durch die spätere Rückgabe der Fahrzeuge an die Klägerin
sei die Verwertung nicht verzögert worden. Die Klägerin hätte bei
unmittelbarer Freigabe der Fahrzeuge im Anschluss an den
Berichtstermin diese früher verwerten können. Die Klägerin habe
gleich nach der Überlassung mit der Verwertung begonnen, so dass
sie bei sofortiger Rückgabe aller Wahrscheinlichkeit nach die
Veräußerung auch früher hätte betreiben können. Etwa verbleibende
Zweifel gingen zu Lasten des beweisbelasteten Beklagten.
Die Verzinsungspflicht bestehe für die am 14. Juli 2000
freigegebenen Fahrzeuge auch dann, wenn der Beklagte
möglicherweise Zeit benötigt habe, um Horizontalbohrgeräte
einzelnen - nicht an diesem Tag freigegebenen - Fahrzeugen
zuzuordnen, um hierdurch verkaufsgünstigere Einheiten
zusammenzustellen. Jede im Interesse der Masse eingetretene
Verzögerung löse den Zinsanspruch aus. Dies gelte auch für
fruchtlose Verwertungsversuche des Insolvenzverwalters.
Die §§ 166, 169 InsO gälten auch für Gegenstände, die sich im
mittelbaren Besitz des Insolvenzverwalters befänden. Eine
gemeinsame und einvernehmliche Verwertung der Fahrzeuge durch
beide Parteien habe es nicht gegeben, die Klägerin habe lediglich
von den ihr nach der Insolvenzordnung zustehenden
Mitwirkungsrechten Gebrauch gemacht. Die Klägerin habe weder
konkludent auf ihre Zinsansprüche verzichtet noch sei deren
Geltendmachung treuwidrig.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in
allen Punkten stand.
1. Nach § 169 Satz 1 InsO sind dem Gläubiger vom Berichtstermin an
laufend die geschuldeten Zinsen aus der Insolvenzmasse zu zahlen,
solange ein Gegenstand, zu dessen Verwertung der
Insolvenzverwalter nach § 166 InsO berechtigt ist, nicht verwertet
wird.
a) Die Zinszahlung soll ein Ausgleich dafür sein, dass der
gesicherte Gläubiger wegen des Verlustes seines Einziehungsrechtes
(§ 166 InsO) im Interesse der Insolvenzmasse häufig geraume Zeit
auf die ihm zustehenden Verwertungserlöse warten muss.
Dementsprechend knüpft der regelmäßige Beginn der
Verzinsungspflicht an dem Berichtstermin an. Denn nach diesem
Termin hat der Insolvenzverwalter gemäß § 159 InsO unverzüglich
das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten, soweit die
Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen.
Erhebliche Verzögerungen bei der Verwertung beruhen also entweder
auf Beschlüssen der Gläubigerversammlung - zum einseitigen Nutzen
der Insolvenzmasse - oder auf gestreckten Verwertungshandlungen
des Insolvenzverwalters. Hat er einen berechtigten Grund, die
Verwertung aufzuschieben, so darf sich dies nicht zum Nachteil der
absonderungsberechtigten Gläubiger auswirken (amtliche Begründung
der Bundesregierung zum Entwurf einer Insolvenzordnung, BT-Drucks.
12/2443, S. 180 zu § 194). Auf ein Verschulden des
Insolvenzverwalters kommt es insoweit nicht an (BGHZ 154
b) Das bedeutet aber nicht, dass die Insolvenzmasse für die
Werthaltigkeit des Sicherungsgutes einzustehen hat. § 169 InsO
soll - entsprechend der amtlichen Überschrift zu dieser Vorschrift
- dem Gläubiger nur \"Schutz … vor einer Verzögerung der
Verwertung\" gewähren. Diese Schutzbedürftigkeit entfällt
ausnahmsweise, wenn auch der Gläubiger selbst im Falle einer
eigenen Verwertung seine gesicherten Ansprüche nicht früher hätte
verwirklichen können. Dementsprechend schließt auch Satz 3 die
Verzinsungspflicht aus, soweit nach der Höhe der Forderung sowie
dem Wert und der sonstigen Belastung des Gegenstands nicht mit
einer Befriedigung des Gläubigers aus dem Verwertungserlös zu
rechnen ist. Diese einschränkende Bestimmung knüpft - wie § 30e
Abs. 3 ZVG - erkennbar an die dem Insolvenzverwalter obliegende
Verwertung von Sachen an. Den für deren Nutzung von der
Insolvenzmasse geschuldeten Ausgleich eines Wertverlustes begrenzt
§ 172 Abs. 1 Satz 2 InsO ebenfalls auf die Werthaltigkeit des
Sicherungsguts. Für die Bewertung von Rechten, die keinen
zuverlässig schätzbaren Marktwert haben, ist, was die
Werthaltigkeit solcher Forderungen angeht, deren Einbringlichkeit
entscheidend: Vermag der Drittschuldner gar nichts zu zahlen, ist
die Forderung wertlos. Zahlt er nur mit erheblicher Verzögerung,
mindert sich der Wert der Forderung entsprechend um den
Nutzungswert des Geldes. Soweit die fehlende oder verzögerte
Verwertbarkeit einer vom Insolvenzverwalter zunächst nicht
freigegebenen Sicherheit nicht auf einem insolvenzspezifischen
Risiko beruht, wie etwa bei Wertlosigkeit einer sicherungshalber
abgetretenen Forderung oder Beitreibbarkeit einer Forderung nur
mit Verzögerung aus Gründen, die beim Drittschuldner liegen,
entfällt die Verzinsungspflicht (BGHZ aaO, 86 f).
c) Diese Grundsätze gelten in entsprechender Anwendung auch für
die Verwertung von sicherungsübereigneten Gegenständen. Sind diese
gar nicht verwertungsfähig, entfällt ein Zinsanspruch nach § 169
InsO gänzlich. Verzögert sich die Verwertung aus Gründen, die sich
unmittelbar aus der Beschaffenheit des Gutes ergeben, sind für den
Zeitraum der hierdurch bedingten Verzögerung keine Zinsen
geschuldet. Eine Verzinsungspflicht nach § 169 InsO scheidet
deshalb insoweit aus, als auch der Gläubiger die Sache nicht
schneller hätte verwerten können als der Insolvenzverwalter. Hätte
der Gläubiger den Gegenstand bei eigener Verwertungsbefugnis erst
zu einem bestimmten Zeitpunkt zwischen dem Berichtstermin und dem
Datum der tatsächlichen Verwertung durch den Insolvenzverwalter
veräußern können, beginnt die Verzinsungspflicht mit diesem
Zeitpunkt. Bei Sicherungsgut, das der Insolvenzverwalter nicht
selbst verwertet, sondern zu einem späteren Zeitpunkt als dem
Berichtstermin an den Gläubiger freigibt, besteht kein
Zinsanspruch, soweit dem Gläubiger auch bei unverzüglicher
Freigabe keine frühere Verwertung möglich gewesen wäre.
d) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die
Darlegungs- und Beweislast für derartige nicht
insolvenzspezifische Risiken, die eine Verzögerung der Verwertung
des Sicherungsgutes oder dessen gänzliche Nichtverwertbarkeit zur
Folge haben, der Insolvenzverwalter trägt. Dies folgt aus dem
Rechtsgedanken des § 169 Satz 3 InsO, der nach Inhalt und
Systematik der Vorschrift als Ausnahmetatbestand ausgestaltet ist.
Der Gesetzgeber hat dies durch den Wortlaut (\"gelten nicht\")
gekennzeichnet, was auch der herkömmlichen Gesetzessprache
entspricht (vgl. etwa § 932 Abs. 2 BGB). Nach allgemeinen
Grundsätzen trägt für das Eingreifen eines Ausnahmetatbestandes
derjenige die Darlegungslast, der sich hierauf beruft (BGHZ 87,
393, 399 f; Musielak/Foerste, ZPO 4. Aufl. § 286 Rn. 36;
Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. vor § 284 Rn. 17a). Dies gilt auch
für § 169 Satz 3 InsO, so dass regelmäßig der Insolvenzverwalter
darlegungs- und beweisbelastet ist (Kübler/Prütting/Kemper, InsO §
169 Rn. 10; MünchKomm-InsO/Lwowski, § 169 Rn. 50; Uhlenbruck, InsO
12. Aufl. § 169 Rn. 14). Hinzu kommt, dass der Insolvenzverwalter
aufgrund seiner Tätigkeit im Geschäftsbetrieb des Schuldners
regelmäßig die bessere Möglichkeit der Verwertung besitzt als ein
außerhalb des Unternehmens stehender Gläubiger (vgl. Grub DZWIR
2002, 441). Hiervon ist auch im vorliegend gegebenen Fall der
Veräußerung nicht marktgängiger Nutzfahrzeuge auszugehen.
Hat der Insolvenzverwalter den Gegenstand nicht selbst verwertet,
sondern nach dem Berichtstermin an den Gläubiger freigegeben,
trifft den Gläubiger allerdings die sekundäre Darlegungslast, dass
und mit welchem Ergebnis er nach erfolgter Freigabe
Verwertungsbemühungen entfaltet hat. Genügt er dieser Anforderung,
ist für den Zinsanspruch regelmäßig davon auszugehen, dass eine
frühere Überlassung des Gegenstandes auch zu einer früheren
Verwer-tung geführt hätte. Die Zinsen sind dann bis zum
Freigabezeitpunkt geschuldet.
Da der Zinsanspruch nach Inhalt und Funktion den Charakter einer
Entschädigung hat (vgl. BGHZ 154, 72, 86 f) und zudem die Führung
des Vollbeweises hinsichtlich des Fehlens einer
Verwertungsverzögerung für den Insolvenzverwalter mit
unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden sein kann, kommt ihm
die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute. Streiten die
Parteien über das Bestehen oder die Dauer der Zinspflicht und ist
eine vollständige Aufklärung der dafür maßgeblichen Gegebenheiten
nicht zu erwarten, ist unter Würdigung aller Umstände nach freier
Überzeugung des Gerichts zu entscheiden, ob und in welchem Umfang
eine Verzögerung auf insolvenzspezifischen oder nicht
insolvenzspezifischen Ursachen beruht.
2. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht der
Klägerin mit Recht Zinsen nach § 169 InsO in Bezug auf die am 14.
Juli 2000 freigegebenen 88 Nutzfahrzeuge und den am 29. Juli 2000
zur Verfügung gestellten Bus zugesprochen. Ob es der Klägerin bei
sofortiger Freigabe im Anschluss an den Berichtstermin gelungen
wäre, die hier in Rede stehenden Fahrzeuge noch vor den
tatsächlichen Freigabeterminen zu veräußern, ist für den
Zinsanspruch unerheblich. Ebenso wenig wird die Verzinsungspflicht
davon berührt, dass der Beklagte sich im Zeitraum bis zur Freigabe
erfolglos bemühte, die Nutzfahrzeuge mit passenden
Containeraufbauten im Verbund als vollständige Arbeitseinheiten zu
verkaufen, um dadurch höhere Erlöse zu erzielen. Das
Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, die Klägerin
habe insoweit durch die Vorlage der Kaufbelege ihrer - sekundären
- Darlegungslast dafür, dass sie die Fahrzeuge zeitnah im
Anschluss an die Freigabe veräußern konnte, genügt. Seine
Auffassung, zugunsten der Klägerin sei zu vermuten, dass eine
frühere Überlassung der Fahrzeuge auch zu einer entsprechend
früheren Verwertung geführt hätte, die der Beklagte nicht zu
entkräften vermocht habe, ist deshalb nicht zu beanstanden.
Entgegen der Ansicht der Revision hat der Beklagte eine fehlende
Verzögerung der Verwertung dieser Fahrzeuge auch nicht unter dem
Gesichtspunkt der von ihm geltend gemachten gemeinsamen
Verwertungsstrategie beider Parteien nachgewiesen. Das
Berufungsgericht musste weder aus der von der Klägerin erstellten
Unterlage \"Verwertungsstrategien für Hallenfahrzeuge\" vom 14.
März 2000 noch der Aussage der Rechtsanwältin B. den Schluss
ziehen, die Parteien hätten zunächst das gemeinsame Ziel verfolgt,
die Fahrzeuge wegen höherer zu erwartender Erlöse nach Möglichkeit
als einheitliches Horizontalbohrsystem zu verkaufen oder zu
vermieten. Das Berufungsgericht ist insoweit in rechtsfehlerfreier
tatrichterlicher Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin
habe lediglich die ihr nach den §§ 167 f InsO zustehenden
Mitwirkungsrechte ausgeübt.
3. Hinsichtlich der übrigen Fahrzeuge fehlt es dagegen, wie die
Revision mit Recht rügt, an einer hinreichenden Würdigung der
Beweisergebnisse durch das Berufungsgericht. Auf der Grundlage der
bisherigen Feststellungen kann über das Bestehen von
Zinsansprüchen insoweit noch nicht abschließend entschieden
werden.
a) Das Berufungsgericht hätte sich mit dem Einwand, nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Klägerin eine frühere
Verwertung der am 29. Januar 2001 freigegebenen 51 Fahrzeuge nicht
möglich gewesen, weil sie zu diesem Zeitpunkt noch mit dem Absatz
der am 14. Juli 2000 herausgegebenen 88 Fahrzeuge beschäftigt
gewesen sei, im einzelnen auseinandersetzen müssen. Es wird nach
Zurückverweisung der Sache zu prüfen haben, ob nach den
vorstehenden Grundsätzen zur Verteilung der Darlegungs- und
Beweislast, insbesondere in Ansehung der erstinstanzlichen Aussage
des bei der Klägerin für den Verkauf von Nutzfahrzeugen
zuständigen Zeugen S. , weiter angenommen werden kann, dass sich
die Verwertung der 51 Fahrzeuge durch die hinausgeschobene
Freigabe verzögert hat.
b) Ebenso fehlt es an hinreichenden Feststellungen des
Berufungsgerichts für die Annahme eines Zinsanspruchs hinsichtlich
der 31 vom Beklagten unter Zuhilfenahme eines Verwerters
veräußerten Fahrzeuge, die sich im unmittelbaren Besitz in- und
ausländischer Betriebsgesellschaften befunden haben.
aa) Zu Recht ist allerdings das Berufungsgericht davon
ausgegangen, dass dem Insolvenzverwalter ein Verwertungsrecht nach
§ 166 Abs. 1 InsO auch für diese Gegenstände zustand, obwohl er
hieran nur mittelbaren Besitz hielt. Hat der Schuldner - wie
vorliegend gegeben - eine sicherungsübereignete Sache gewerblich
vermietet oder verleast, wird ganz überwiegend im Schrifttum ein
Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters bejaht (Uhlenbruck, aaO §
166 Rn. 4; Braun/Gerbers, InsO 2. Aufl. § 166 Rn. 7; Becker in
Nerlich/Römermann, InsO § 166 Rn. 17; Breutigam in Breutigam/Blersch/Goetsch,
Insolvenzrecht § 166 Rn. 29; sowie ferner ohne Einschränkung auf
Leasing und Miete HK-InsO/Landfermann, InsO 4. Aufl. § 166 Rn. 14
f, FK-InsO/Wegener § 166 Rn. 4; a.A. MünchKomm-InsO/Lwowski aaO §
166 Rn. 37, 50; Kemper aaO § 166 Rn. 4). Der Senat folgt für die
hier gegebene Fallgestaltung der herrschenden Meinung, weil der
Insolvenzverwalter jedenfalls sicherungsübereignete Gegenstände,
die der Schuldner gewerblich einem Dritten gegen Entgelt
überlassen hat, regelmäßig sowohl für eine Unternehmensfortführung
als auch für eine geordnete Abwicklung benötigt. Der
schuldrechtliche Vertrag besteht in diesen Fällen nach § 108 Abs.
1 Satz 2 InsO zunächst mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort.
Könnten die Gläubiger ungeachtet dessen auf das Sicherungsgut
zugreifen, wäre der Vertragspartner gemäß den § 536 Abs. 3, § 581
Abs. 2 BGB von der Entrichtung des Überlassungsentgelts befreit,
was eine Fortführung des Unternehmens behindern könnte. Darüber
hinaus zeigt gerade die vorliegende Fallgestaltung, in der die
Schuldnerin zusammengesetzte Sachen vermietet hat, die nur
teilweise einem Sicherungsgläubiger gehören, dass dem
Insolvenzverwalter im Interesse der bestmöglichen Verwertung das
Verwertungsrecht zustehen muss. Ferner ist das Berufungsgericht
zutreffend davon ausgegangen, dass die unmittelbaren Besitzer
ihren Besitzmittlungswillen zugunsten des Beklagten bis zur
Vornahme der jeweiligen Veräußerungsgeschäfte nicht aufgegeben
haben.
bb) Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht in der Annahme,
der Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt, dass der Klägerin
im Falle der Freigabe der Fahrzeuge zum Zeitpunkt des
Berichtstermins keine frühere Verwertung gelungen wäre. Es hat
zwar zutreffend ausgeführt, dass der Hinweis des Beklagten auf
Aufnahmeschwierigkeiten des Marktes allein nicht ausreicht, weil
die betreffenden Fahrzeuge ohnehin bereits von den kaufenden
Betriebsgesellschaften genutzt wurden. Allerdings ergibt sich aus
den von der Klägerin vorgelegten Verkaufsunterlagen, dass sie in
Bezug auf die weiteren 14 später an sie freigegebenen Fahrzeuge,
die sich bei Betriebsgesellschaften im Rahmen der Vermietung
befanden, teilweise ebenfalls nicht unerhebliche Vorlaufzeiten bis
zu einem erfolgreichen Verkaufsabschluss benötigte. So konnte die
Klägerin das Fahrzeug Nr. 153 (Anlage K 10c) erst zum 6. Juni 2001
zur Veräußerung bringen. Drei der dort aufgelisteten Fahrzeuge
(Nr. 146, 148, 152) konnten nach dem eigenen Vorbringen der
Klägerin jedenfalls bis zum 14. Oktober 2002 nicht veräußert
werden. Das Berufungsgericht wird unter Auswertung des
Anlagenkonvoluts K 14 - ggf. unter Heranziehung der Grundsätze von
§ 287 ZPO - festzustellen haben, mit welchem Vorlauf auch die
Klägerin bei den von dem Beklagten veräußerten Fahrzeugen aller
Wahrscheinlichkeit nach hätte rechnen müssen. Für diesen Zeitraum
kommt eine Verzinsungspflicht regelmäßig nicht in Betracht.
c) Unbegründet auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des
Berufungsgerichts ist ferner ein Zinsanspruch in der zuerkannten
Höhe für die 14 am 9. Januar 2001 freigegebenen Fahrzeuge, die
sich überwiegend bei ausländischen Betriebsgesellschaften befunden
haben.
Das Verwertungsrecht des Beklagten nach § 166 InsO und der daran
anknüpfende Zinsanspruch nach § 169 InsO sind hinsichtlich der
angeführten Nutzfahrzeuge möglicherweise bereits während der
geltend gemachten Zinslaufzeiten infolge einer Aufgabe des
Besitzmittlungswillens der unmittelbaren Besitzer erloschen (vgl.
BGHZ 161, 90, 112 f). Vorliegend hat das Berufungsgericht
lediglich festgestellt, dass die Betriebsgesellschaften sich
weigerten, diese Fahrzeuge herauszugeben. Dies kann als
Manifestation der Aufgabe des Be-sitzmittlungswillens oder als
Ergreifen von Eigenbesitz oder Anerkennung der Klägerin als
Oberbesitzerin verstanden werden. Solange die Mietverträge noch
fortbestanden, erscheint es allerdings möglich, dass die Mieter
ihre Weigerung der Herausgabe auf ein vertragliches Besitzrecht
gestützt, nicht aber den Herausgabeanspruch des Verwalters
grundsätzlich in Abrede gestellt haben. Ist jedoch die Weigerung
der Herausgabe durch die Betriebsgesellschaften als Aufgabe des
Besitzmittlungswillen zu deuten, steht der Klägerin ab dem
Zeit-punkt der Manifestation dieses Willens kein Zinsanspruch nach
§ 169 InsO mehr zu, weil das Verwertungsrecht dann auf sie
übergegangen ist. Ferner wird zu prüfen sein, ob im Hinblick auf
die vorerwähnten drei Fahrzeuge (Nr. 146, 148 und 152) überhaupt
ein Verzögerungsschaden in Betracht gezogen werden kann.
4. Mit Erfolg rügt die Revision auch die Annahme des
Berufungsgerichts, die Höhe der nach § 169 InsO geschuldeten
Zinsen richte sich nach den vertraglich vereinbarten
Verzugszinsen, hilfsweise nach den gesetzlichen Verzugszinsen des
§ 288 Abs. 1 BGB.
a) Nach § 169 InsO sind dem Gläubiger vom Berichtstermin an die
geschuldeten Zinsen aus der Insolvenzmasse zu zahlen. Aus Gründen
der Praktikabilität ging hierbei der Gesetzgeber davon aus, die
Höhe der zu entrichtenden Zinsen ergebe sich aus dem zwischen
Gläubiger und Schuldner bestehenden Rechtsverhältnis, wobei dies
vertraglich vereinbarte oder kraft Gesetzes geschuldete Zinsen
sein könnten (amtliche Begründung der Bundesregierung aaO, S. 180
zu § 194 mit Bezugnahme auf die gleichgelagerte Regelung in § 188
[jetzt § 30e ZVG], S. 177). Nach § 288 BGB a.F., auf den die
Gesetzesbegründung insoweit verweist, betrug der gesetzliche
Verzugszinssatz im Zeitpunkt der Beratung und des Inkrafttretens
der Insolvenzordnung allerdings lediglich 4 %, wobei es schon
seinerzeit dem Gläubiger vorbehalten blieb, eine höhere
Zinsforderung als Verzugsschaden geltend zu machen (§ 286 Abs. 1,
§ 288 Abs. 2 BGB a.F.). Durch das Gesetz zur Beschleunigung
fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 (BGBl I S. 330) wurde der
gesetzliche Verzugszinssatz auf 5 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz erhöht. Die Anhebung hat der Gesetzgeber damit
begründet, dass die Zinsermittlung vereinfacht und dem Schuldner
deutlich gemacht werden sollte, dass der Verzug mit einer
Geldforderung einschneidende Folgen hat. Die alte Regelung habe
vielfach auf Schuldner als Einladung gewirkt, statt eines teuren
Bankkredits lieber den billigeren \"Gläubigerkredit\" in Anspruch
zu nehmen (amtliche Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur
Beschleunigung fälliger Zahlungen, BT-Drucks. 14/1246, S. 5). In
Umsetzung der europäischen Zahlungsverzugsrichtlinie wurde im Zuge
des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes bei Rechtsgeschäften, an
denen kein Verbraucher beteiligt ist, der gesetzliche
Verzugszinssatz nochmals auf 8 % über dem Basiszinssatz angehoben
(§ 288 Abs. 2 BGB n.F.).
b) Die Anwendung dieser erhöhten Verzugszinssätze im Rahmen des §
169 InsO wird dem Sinn und Zweck der Regelungen der §§ 166 ff InsO
nicht hinreichend gerecht. Die Begründung eines Verwertungsrechts
des Insolvenzverwalters an beweglichen Gegenständen, an denen ein
Absonderungsrecht besteht, und an zur Sicherheit abgetretenen
Forderungen gilt zu Recht als ein Kernstück der Reform des Rechts
der Mobiliarsicherheiten in der Insolvenz (Gottwald/Adolphsen, in
Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. S. 1043 Rn. 106;
HK-InsO/Landfermann aaO, § 166 Rn. 4; Kemper aaO, § 166 Rn. 1).
Der für den Gläubiger als Ausgleich vorgesehene Zinsanspruch nach
§ 169 InsO soll den Insolvenzverwalter indes nicht davon abhalten,
im Interesse einer Unternehmensfortführung oder einer
Gesamtveräußerung von seiner Verwertungsbefugnis Gebrauch zu
machen. Dies wäre jedoch, anders als im Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Insolvenzordnung, nicht selten der Fall, wenn
der Verwalter gezwungen wäre, neben der Verpflichtung zur Leistung
von Ausgleichszahlungen nach § 172 InsO auch noch vom
Berichtstermin bis zum Zeitpunkt der Verwertung oder der späteren
Freigabe des Sicherungsguts höhere Zinsen - derzeit in Höhe von
6,37 % bzw. 9,37 % - auf den voraussichtlichen Verwertungserlös
des Gegenstands aus der Masse zu entrichten. Die Anwendung der
erhöhten Verzugszinssätze, die nach der Vorstellung des
Gesetzgebers jedenfalls auch ein Sanktionselement für den
Schuldner beinhalten, erscheint hier zudem deshalb nicht
angebracht, weil die Zinszahlungspflicht nach § 169 InsO nicht an
ein Verschulden des Insolvenzverwalters an der Verzögerung der
Verwertung anknüpft. Aus diesem Grund kommt es für die Höhe der
nach dieser Vorschrift geschuldeten Zinsen ferner nicht darauf an,
ob sich der Schuldner im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits
in Verzug befand oder nicht.
c) Die nach § 169 InsO geschuldeten Zinsen sind demnach in erster
Linie danach zu bemessen, in welcher Höhe der Gläubiger sie aus
dem ungestörten Rechtsverhältnis mit dem Schuldner beanspruchen
konnte. Damit wird der Gläubiger regelmäßig in die Lage versetzt,
sich die ihm durch das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters
vorenthaltene Liquidität anderweitig zu beschaffen und so eine
wirtschaftliche Einbuße zu vermeiden (vgl. BT-Drucks. aaO). Waren
vertraglich ausnahmsweise keine Zinsen als Hauptleistung (§ 488
Abs. 1 Satz 2 BGB n.F.) geschuldet oder lag der vereinbarte
Zinssatz unter 4 %, erscheint es sachgerecht, in Anlehnung an den
gesetzlichen Zinssatz des § 246 BGB eine Mindestverzinsung von 4 %
auch im Rahmen des § 169 InsO anzunehmen.
III.
Das Berufungsurteil ist damit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die
Sache ist, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist, an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Kayser Vill Dr. Detlev Fischer
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Mehrere InsO-Anträge vor und nach (Wohn-)Sitzwechsel in
EU-Ausland: Solange frühere Anträge nicht erledigt, sind neue beim
gleichen Gericht einzureichen
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EuInsVO Art. 3 Abs. 1; InsO § 3
Das Gericht eines Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schuldner
bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, ist auch
für weitere Eröffnungsanträge zuständig, die nach der Verlegung
des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen des Schuldners in
einen anderen Mitgliedstaat, aber vor rechtskräftiger Erledigung
des Erstantrags bei ihm eingehen. |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und
Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am
2. März 2006
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des
Landgerichts München I vom 9. Juli 2004 wird auf Kosten der
Schuldnerin zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 4.000 Euro
festgesetzt.
Gründe:
I.
Die (weitere) Beteiligte zu 2 beantragte am 18. Dezember 2003 beim
Amtsgericht – Insolvenzgericht – München die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin.
Die Schuldnerin, bis dahin selbstständige Architektin mit Wohnsitz
und Büro in München, verlegte Anfang Februar 2004 ihren Wohnsitz
nach Salzburg (Österreich).
Am 4. März, 23. März und 30. März 2004 stellten die (weiteren)
Beteiligten zu 3 bis 5 Insolvenzanträge gegen die Schuldnerin. Am
18. März 2004 bestellte das Insolvenzgericht den (weiteren)
Beteiligten zu 1 zum vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete
an, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit seiner Zustimmung
wirksam seien. Am 29. März 2004 erklärte die Beteiligte zu 2 ihren
Antrag für erledigt und beantragte, der Schuldnerin die
Verfahrenskosten aufzuerlegen. Das Insolvenzgericht hielt den
Antrag nicht für erledigt, weil Zahlungen der Schuldnerin an die
Beteiligte zu 2 nach Anordnung der vorläufigen Verwaltung und ohne
die erforderliche Zustimmung des Beteiligten zu 1 erfolgt seien,
und eröffnete am 8. Juni 2004 aufgrund der Anträge der Beteiligten
zu 2 bis 5 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Schuldnerin.
Die Schuldnerin hatte bereits im Eröffnungsverfahren die Ansicht
vertreten, das Amtsgericht München sei für die nach ihrem Umzug
nach Salzburg eingegangenen Anträge nicht mehr zuständig. Ihre
sofortige Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss blieb
erfolglos. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt sie weiterhin das
Ziel einer Abweisung der Anträge der Beteiligten zu 2 bis 5.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6, 34 Abs. 2 InsO statthaft
und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie bleibt jedoch
ohne Erfolg.
Das Landgericht hat ausgeführt:
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO sei das Amtsgericht München für das
Insolvenzverfahren zuständig gewesen; denn im maßgeblichen
Zeitpunkt des Einganges des Antrags der Beteiligten zu 2 sei der
allgemeine Gerichtsstand der Schuldnerin noch in München gewesen.
Die Zuständigkeit des Amtsgerichts München folge aber auch aus
Art. 3 Abs. 1 Eu-InsVO und § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO. Auch wenn die
Schuldnerin, wie sie behaupte, nur noch gelegentlich in München
tätig gewesen sei, sei doch ein anderer Ort ihrer selbstständigen
Tätigkeit nicht vorgetragen worden. Die Erledigungserklärung der
Beteiligten zu 2 ändere nichts, weil noch weitere Anträge
vorgelegen hätten; überdies sei der Antrag nicht erledigt, weil
die Zahlungen nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung
ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1 erfolgt seien und damit keine
schuldbefreiende Wirkung gehabt hätten.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung jedenfalls
im Ergebnis stand.
1. Auf den Antrag der Beteiligten zu 2 hätte das
Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin allerdings
nicht eröffnet werden dürfen.
a) Die Beteiligte zu 2 hat ihren Antrag vor der Entscheidung über
die Eröffnung für erledigt erklärt. Das ist grundsätzlich möglich
(vgl. BGHZ 149, 178, 181).
b) Ein für erledigt erklärter Antrag ist nicht mehr auf das Ziel
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichtet.
Begehrt wird nur noch die Feststellung, dass der zunächst
zulässige und begründete Antrag sich durch ein nachträgliches
Ereignis erledigt hat. War der Antrag unzulässig oder unbegründet
oder hat er sich tatsächlich nicht erledigt, muss er
zurückgewiesen werden.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird von einem für erledigt
erklärten Antrag jedoch nicht mehr erfasst und kann auf ihn hin
nicht mehr erfolgen (BGHZ 149, 179, 181). Der für erledigt
erklärte Antrag vom 18. Dezember 2003 konnte damit nicht Grundlage
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sein. Das Insolvenzgericht
hätte ihn – weil die Schuldnerin sich ihm nicht angeschlossen
hatte (§§ 4 InsO, 91a Abs. 1 ZPO in der Fassung vor Inkrafttreten
des Justizmodernisierungsgesetzes vom 24. August 2004) –
zurückweisen müssen, wenn tatsächlich keine Erledigung eingetreten
war.
2. Das Amtsgericht München war jedoch auch für diejenigen Anträge
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens örtlich zuständig, die erst
nach dem Wegzug der Schuldnerin nach Salzburg eingereicht worden
sind.
a) Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO sind die Gerichte desjenigen
Mitgliedsstaates für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner
hauptsächlichen Interessen hat.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Antragstellung. Verlegt der
Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen nach
Antragstellung, aber vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das
Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, bleibt das zunächst mit der
Sache befasste Gericht für die Entscheidung über die Eröffnung
dieses Verfahrens zuständig (EuGH, Urt. v. 17. Januar 2006 – Rs. C
– 1/04, ZIP 2006, 188; BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 – IX ZB
418/02, z.V.b.).
b) Aus der Zuständigkeit des Amtsgerichts München für den Antrag
der Beteiligten zu 2 folgt allerdings nicht zwingend seine
Zuständigkeit auch für die erst nach dem Wegzug der Schuldnerin
eingegangenen Insolvenzanträge. Grundsätzlich leitet jeder
Insolvenzantrag ein eigenes Eröffnungsverfahren ein (HK-InsO/Kirchhof,
4. Aufl. § 13 Rn. 11, § 14 Rn. 37; vgl. auch OLG Köln ZIP 2001,
1018, 1020).
Erst die Eröffnung \"bündelt\" alle vorhandenen Anträge in einem
einzigen Verfahren; mehr als ein (laufendes) Insolvenzverfahren
findet nicht statt.
Nach Ansicht der Rechtsbeschwerde folgt aus der grundsätzlichen
Selbstständigkeit jedes Eröffnungsantrags, dass das
Insolvenzgericht in jedem einzelnen Eröffnungsverfahren seine
Zuständigkeit zu prüfen und gegebenenfalls zu verneinen hat. Nach
einem Wohnsitzwechsel eingehende Anträge müssten danach abgewiesen
oder an das für den neuen Wohnsitz zuständige Insolvenzgericht
abgegeben werden, unabhängig davon, ob das Insolvenzgericht
bereits mit einem zuvor eingegangenen Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens befasst ist. Diese Ansicht trifft nicht zu.
aa) Für reine Inlandsfälle folgt die Zuständigkeit des bereits mit
einem Eröffnungsantrag befassten Insolvenzgerichts für später –
etwa nach einem Wohnsitzwechsel – eingehende Anträge jedenfalls
aus einer entsprechenden Anwendung des § 3 Abs. 2 InsO.
(1) Sind mehrere Gerichte für die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens zuständig, schließt dasjenige Gericht, bei dem
zuerst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist,
die übrigen aus (§ 3 Abs. 2 InsO). Der Antrag eines Gläubigers bei
einem von mehreren zuständigen Gerichten legt also die
Zuständigkeit auch für spätere Gläubiger fest (HK-InsO/Kirchhof,
aaO § 3 Rn. 18; MünchKomm-InsO/Ganter, § 3 Rn. 20; Uhlenbruck,
InsO 12. Aufl. § 3 Rn. 6). Die Zuständigkeit eines anderen
potentiell ebenfalls zuständigen Gerichts kann danach nicht mehr
begründet werden (Henckel/Gerhardt, InsO § 3 Rn. 43). Das später
angegangene Gericht bleibt so lange ausgeschlossen, wie der beim
Erstgericht eingegangene frühere Antrag noch nicht erledigt ist.
Auf den Zeitpunkt der Eröffnung kommt es nicht an (MünchKomm-InsO/Ganter,
aaO).
(2) Der Fall, dass nicht schon bei Eingang des ersten Antrags
mehrere Gerichte für das Insolvenzverfahren zuständig sind,
sondern die Zuständigkeit eines weiteren Gerichts erst aufgrund
nachträglicher Veränderungen – etwa eines Wohnsitzwechsels –
eintritt, ist in § 3 Abs. 2 InsO nicht ausdrücklich ge-regelt. Für
ihn kann jedoch nichts anderes gelten als für den Fall einer von
vornherein bestehenden Zuständigkeit mehrerer Insolvenzgerichte.
Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 InsO soll nicht nur sicherstellen,
dass nicht mehr als ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Schuldners eröffnet wird. Auch Sicherungsmaßnahmen im Sinne von §
21 InsO sollen nur von einem einzigen Insolvenzgericht angeordnet
werden können. Dieses Ziel wird nur dann erreicht, wenn schon im
Eröffnungsverfahren nicht mehr als ein Insolvenzgericht für
derartige Maßnahmen örtlich zuständig ist.
bb) Im vorliegenden Fall folgte die potentielle Zuständigkeit
eines weiteren Gerichts nicht aus § 3 Abs. 1 InsO, sondern – weil
die Schuldnerin ihren Wohnsitz in einen anderen EU-Mitgliedstaat
verlegt hatte – aus Art. 3 Abs. 1 EuInsVO. Auch in einem solchen
Fall bleibt es jedoch bei der Zuständigkeit des zuerst mit der
Sache befassten Insolvenzgerichts.
(1) Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Januar
2006 (aaO S. 189) widerspricht ein Wechsel der Zuständigkeit vom
zuerst befassten Gericht zu einem Gericht eines anderen
Mitgliedstaates dem Ziel der Verordnung. Wie sich aus der vierten
Begründungserwägung der Verordnung ergibt, wollte der
Gemeinschaftsgesetzgeber verhindern, dass es für die Parteien
vorteilhafter ist, Vermögensgegenstände oder Rechtsstreitigkeiten
von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu verlagern, um auf
diese Weise eine verbesserte Rechtsstellung anzustreben. Dieses
Ziel würde nicht erreicht, wenn der Schuldner dadurch, dass er in
der Zeit zwischen der Einreichung des Eröffnungsantrags und dem
Erlass der Entscheidung zur Eröffnung des Verfahrens den
Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in einen anderen
Mitgliedstaat verlegt, den Gerichtsstand und das anwendbare Recht
bestimmen könnte. Ein solcher Wechsel der Zuständigkeit
widerspräche außerdem dem in der zweiten und der achten
Begründungserwägung der Verordnung zum Ausdruck gebrachten Ziel
der Verbesserung und Wirksamkeit grenzüberschreitender Verfahren,
da der Schuldner die Gläubiger zwingen würde, gegen ihn immer
wieder dort vorzugehen, wo er sich gerade für kürzere oder längere
Zeit niederlässt, und dadurch in der Praxis häufig eine
Verlängerung des Verfahrens drohen würde.
(2) Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin nach Eingang des
(ersten) Insolvenzantrags nicht nur ihren Wohnsitz verlegt. Sie
hat auch die dem ersten Antrag zugrunde liegende Forderung
beglichen (oder zu begleichen versucht) und so erreicht, dass die
Beteiligte zu 2 ihren Insolvenzantrag für erledigt erklärte. Mit
diesem Verhalten wollte die Schuldnerin ersichtlich auch den nach
ihrem Wegzug nach Salzburg beim Insolvenzgericht München
eingegangenen Insolvenzanträgen die Grundlage entziehen. Das bis
dahin zuständige Insolvenzgericht München, das bereits
Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO angeordnet hatte, sollte seine
örtliche Zuständigkeit verlieren. So sollte die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin verhindert
oder jedenfalls erheblich hinausgezögert werden. Auch darin lag
der Versuch eines von der vierten Begründungserwägung ausdrücklich
missbilligten \"forum shopping\". Um einem solchen Verhalten
entgegenzuwirken, muss die einmal begründete, gemäß Art. 3 Abs. 3
EuInsVO für Hauptinsolvenzverfahren ausschließliche Zu-ständigkeit
des ersten mit der Sache befassten Gerichts auch diejenigen
Anträ-ge erfassen, die bis zur rechtskräftigen Erledigung des
Erstantrags bei diesem Gericht eingegangen sind, und zwar auch und
gerade dann, wenn der Schuld-ner den Mittelpunkt seiner
hauptsächlichen Interessen zwischenzeitlich in einen anderen
Mitgliedstaat verlegt hatte. Das einmal zuständige Gericht muss
auch nach Erledigung des Erstantrags für zwischenzeitlich
eingegangene, aber noch nicht erledigte Anträge zuständig bleiben.
Nur diese Auslegung wird dem Anliegen der EuInsVO gerecht,
Effizienz und Wirksamkeit grenzüberschreitender Insolvenzverfahren
zu verbessern (vgl. EuGH, Urt. v. 17. Januar 2006, aaO S. 189).
(3) Eine Vorlage gemäß Art. 234 EGV an den Europäischen
Gerichtshof ist nicht angezeigt. Eine Vorlagepflicht gemäß Art.
234 Abs. 3 EG-Vertrag besteht dann nicht, wenn das
letztinstanzliche nationale Gericht in dem bei ihm schwebenden
Verfahren feststellt, dass die betreffende entscheidungserhebliche
gemeinschaftsrechtliche Frage bereits Gegenstand der Auslegung
durch den Europäischen Gerichtshof war oder die richtige Anwendung
des Gemeinschaftsrechts offenkundig für einen vernünftigen Zweifel
keinen Raum lässt (EuGH, Urt. v. 6. Oktober 1982, Rs. 283/81 –
C.I.L.F.I.T. – Slg. 1982, 3415, 3430 Rn. 16; vgl. BGHZ 109, 29,
35; BGH, Urt. v. 28. März 2001 – VIII ZR 72/00, WM 2001, 1264,
1265 f.; v. 24. Oktober 2003 – V ZR 48/03, WM 2004, 693, 695; v.
10. Oktober 2005 – II ZR 148/03, NJW 2006, 371, 373; BVerfG NJW
1988, 1456). So liegt der Fall hier. In dem zitierten Urteil vom
17. Januar 2006 (aaO) hat der Europäische Gerichtshof Grundsätze
zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO aufgestellt, die auch den
vorliegenden Fall erfassen.
(3) Die Anträge der Beteiligten zu 3 und zu 4 sind nach dem Umzug
der Schuldnerin nach Salzburg, aber vor der Erledigungserklärung
der Beteiligten zu 2 beim Insolvenzgericht München eingegangen, zu
einem Zeitpunkt also, als die Zuständigkeit anderer Gerichte
entsprechend Art. 3 Abs. 1 EuInsVO ausgeschlossen war. Sie
begründeten zugleich die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts
München für den erst nach der Erledigungserklärung der Beteiligten
zu 2 eingegangenen Antrag der Beteiligten zu 5.
3. Ob die Schuldnerin in der Zeit zwischen ihrem Umzug nach
Salzburg und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch in München
tätig war und ob das Landgericht diesbezüglichen Vortrag der
Schuldnerin aus der Beschwerdebegründung übergangen hat, ist damit
nicht entscheidungserheblich. Die weitere Rüge der
Rechtsbeschwerde, das Landgericht habe unter Verstoß gegen Art.
103 Abs. 1 GG Vortrag der Schuldnerin zum Fehlen einer die Kosten
des Verfahrens deckenden Masse (§ 26 Abs. 1 InsO) übergangen, ist
unberechtigt. Die Schuldnerin hat zwar in einem Schreiben an das
Insolvenzgericht vom 23. Juni 2004 die Ansicht vertreten, die im
Gutachten des Beteiligten zu 1 ausgewiesenen Anfechtungsansprüche
gegen die Beteiligte zu 2 bestünden nicht, weil die entsprechenden
Zahlungen nicht von ihr, sondern von ihrer Geschäftspartnerin
geleistet worden seien. Die vorgelegten Überweisungsträger weisen
jedoch, wie das Landgericht unangegriffen festgestellt hat, die
Schuldnerin und nicht deren Geschäftspartnerin als Auftraggeberin
aus. Auf dieser Grundlage hätte eine Anfechtungsklage durchaus
Aussicht auf Erfolg. Der Beteiligte zu 1 hat Zahlungen in Höhe von
8.243,86 Euro ermittelt. Dass die Schuldnerin nur Überweisungen in
Höhe von knapp 6.000 Euro belegt hat, bedeutet nicht, dass die
Angaben des Beteiligten zu 1 nicht zutreffen.
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer
|
|
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen den am Gegenstand
des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten ist, die
Prozesskosten aufzubringen, wenn Kosten aus verwalteter
Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können
|
ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen den am Gegenstand des
Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten ist, die
Prozesskosten aufzubringen, wenn die Kosten aus der verwalteten
Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können. |
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. März 2006
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter
Dr. Kurzwelly, Münke, Dr. Strohn und Dr. Reichart
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden die Beschlüsse
des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Juni 2005
und der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Siegen vom
20. Januar 2005 aufgehoben.
Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz
Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche
Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 155.000,00 €
Gründe:
I. Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der
F. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Die Schuldnerin war im
September 1999 von der Antragsgegnerin zu 2 als deren
Alleingesellschafterin mit einem Stammkapital von 155.000,00 €
gegründet worden. Auf dem Konto der Schuldnerin ging das
Stammkapital am 22. September 1999 in voller Höhe ein.
Geschäftsführer der Schuldnerin waren die Antragsgegnerin zu 2 und
ihr Vater, der Antragsgegner zu 1. Im November 1999 erwarb die
Schuldnerin zumindest weite Teile des einzelkäufmännischen
Unternehmens des Antragsgegners zu 1. Der Antragsteller geht davon
aus, dass der Erwerb auf der Grundlage einer bereits vor Gründung
der Schuldnerin getroffenen Abrede und damit im Wege einer
verdeckten Sachübernahme erfolgte. Im Oktober 2001 veräußerte und
übertrug die Antragsgegnerin zu 2 ihren Geschäftsanteil an der
Schuldnerin auf die Antragsgegnerin zu 3.
Der Antragsteller hat für die Klage, mit der er die Antragsgegner
auf Zahlung des - aus dem Gesichtspunkt der verdeckten
Sachübernahme - offenen Einlagebetrages von 155.000,00 € in
Anspruch nehmen will, um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
nachgesucht. Landgericht und Oberlandesgericht haben den Antrag
wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO
abgewiesen.
Mit seiner vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde,
für deren Durchführung der Senat Prozesskostenhilfe bewilligt hat,
verfolgt er sein Begehren weiter.
II. Die statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde führt
zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und - ohne
Einschränkung - zur Bewilligung der vom Antragsteller für das
Verfahren erster Instanz begehrten Prozesskostenhilfe.
1. Das Beschwerdegericht hat dem Antragsteller Prozesskostenhilfe
versagt, weil nach seiner Ansicht den wirtschaftlich Beteiligten
die Aufbringung der Kosten zumutbar ist.
In Abgrenzung zur bisherigen Rechtsprechung meint das
Beschwerdegericht, jedem Großgläubiger sei ein
Prozesskostenvorschuss in der Höhe zuzumuten, wie er ihn
aufbringen müsste, wenn er den durch die Prozessführung des
Insolvenzverwalters zu erwartenden, zusätzlich auf ihn
entfallenden Betrag im Wege der Einzelklage geltend machte.
2. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg.
a) Zutreffend geht das Beschwerdegericht allerdings davon aus,
dass die Klage Aussicht auf Erfolg hat.
Im Hinblick auf den Erwerb von Teilen des einzelkaufmännischen
Unternehmens des Antragsgegners zu 1 durch die Schuldnerin kommt
eine verdeckte Sachübernahme, die einen Anwendungsfall der Regeln
über die verdeckte Sacheinlage darstellt, in Betracht. Die hierfür
erforderliche Abrede zwischen der Schuldnerin und der
Antragsgegnerin zu 2 wird bei Vorliegen eines - hier gegebenen -
sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs vermutet (BGHZ 132, 133,
139). Eine Identität des Inferenten mit dem Auszahlungsempfänger
bzw. dem Gläubiger des Gegengeschäfts ist, wie der Senat
entschieden hat (BGHZ 153, 107, 111; 132, 133, 136; 113, 335, 345
f.), für den sachlichen Zusammenhang nicht erforderlich. Daher
steht der Annahme einer Erfolgsaussicht der Klage nicht entgegen,
dass die Antragsgegnerin zu 2 Einlageschuldnerin ist, der
Kaufpreis für den Erwerb von Teilen des einzelkaufmännischen
Unternehmens des Antragsgegners zu 1 jedoch an diesen geflossen
ist.
b) Ebenfalls zutreffend nimmt das Beschwerdegericht an, dass die
Prozesskosten nicht aus der verwalteten Vermögensmasse aufgebracht
werden können (§ 116 Satz 1 Nr. 1 1. Halbsatz ZPO), weil die
vorhandenen Mittel der Gemeinschuldnerin bereits nicht ausreichen,
um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.
c) Danach kommt es entscheidend darauf an, ob es den am Gegenstand
des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist,
die Prozesskosten aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 2. Halbsatz
ZPO).
Diese Voraussetzung liegt entgegen der Ansicht des
Beschwerdegerichts vor.
aa) Wie das Beschwerdegericht im Ansatz nicht verkennt, sind
Vorschüsse auf die Prozesskosten nur solchen Beteiligten
zuzumuten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen
können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch
das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen
berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der
Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird (BGH,
Beschl. v. 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490; BAG
ZIP 2003, 1947, 1948).
Ob Zumutbarkeit in diesem Sinne vorliegt oder nicht, soll nach
Ansicht des Beschwerdegerichts im Rahmen einer komplexen
Berechnung festgestellt werden. Hiernach müssen zunächst
diejenigen Großgläubiger ermittelt werden, auf die mindestens 5 %
der festgestellten Forderungen entfallen. Für diese Gläubiger soll
sodann unter Berücksichtigung des Prozess- und des Ausfallrisikos
der Betrag berechnet werden, der jeweils auf sie entfiele, wenn
der Insolvenzverwalter die Klage gerichtlich geltend machen würde.
Sodann sollen für die jeweiligen Gläubiger die Prozesskosten
ermittelt werden, die sie aufbringen müssten, wenn sie den auf sie
entfallenden Betrag im Wege der Einzelklage geltend machen würden.
Sofern die Summe dieser hypothetischen Prozesskosten jedes
einzelnen in die Betrachtung einzubeziehenden Gläubigers höher ist
als der tatsächlich erforderliche Prozesskostenvorschuss, soll den
wirtschaftlich Beteiligten die Finanzierung des Rechtsstreits
zumutbar sein.
Dass diese Berechnungsweise in der Praxis gut handhabbar ist,
erscheint dem Senat in hohem Maße zweifelhaft.
Das Beschwerdegericht selbst hat den Nachweis hierfür jedenfalls
nicht geführt, vielmehr ist seine Entscheidung in mehrfacher
Hinsicht fehlerhaft und inkonsequent. Der Senat vermag nicht zu
erkennen, dass das von dem Beschwerdegericht entwickelte System -
entgegen der dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden
Auffassung - zu eher voraussehbaren und deshalb rechtssicheren
Ergebnissen führt. Denn es suggeriert durch seine Mathematisierung
lediglich Objektivität, beruht jedoch letztlich entscheidend auf
wertenden Elementen, weil z.B. das Ergebnis der Einschätzung des
Prozess- und Vollstreckungsrisikos in die Bewertung eingeht.
Die Frage, ob die vom Beschwerdegericht vorgeschlagene
Vorgehensweise grundsätzlich abzulehnen ist, kann jedoch offen
bleiben. Denn sowohl bei einer konsistenten Anwendung des vom
Beschwerdegericht zugrunde gelegten Berechnungsverfahrens (bb) als
auch bei einer wertenden Abwägung aller Einzelumstände (cc)
gelangt man zu dem Ergebnis, dass den wirtschaftlich Beteiligten
die Vorfinanzierung des Prozesses nicht zumutbar ist.
bb) Das Beschwerdegericht nimmt an, dass die einzuklagende
Forderung keinem Vollstreckungsrisiko unterliege und sich eine
Forderung von 77.500,00 € realisieren lasse, während der
Antragsteller umgekehrt ein Prozessrisiko nicht für gegeben hält,
aber meint, dass allenfalls mit einem Erlös von 50.000,00 €
gerechnet werden könne. Als Kosten des Insolvenzverfahrens
berücksichtigt das Beschwerdegericht bei seinen Berechnungen einen
Betrag von 22.617,65 €. Dabei übersieht es, worauf die
Rechtsbeschwerde mit Recht hinweist, dass dieser Betrag zwar bei
einem Erlös von 50.000,00 €, wie ihn der Antragsteller annimmt,
gerechtfertigt wäre, dass die Kosten des Insolvenzverfahrens, die
sich im Wesentlichen nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der
Beendigung des Verfahrens bestimmen, § 58 GKG, bei einem Erlös von
77.500,00 € jedoch 24.866,11 € ausmachen.
Mit Recht rügt die Beschwerde des Weiteren eine inkonsequente
Behandlung der für den Ausfall anerkannten Forderungen durch das
Beschwerdegericht. Dieses zählt die V.bank B. eG mit einer für den
Ausfall festgestellten Gesamtforderung von 88.269,51 € zwar zu dem
Kreis der Gläubiger, denen ein Prozesskostenvorschuss zumutbar
ist. Es berücksichtigt die für den Ausfall anerkannten Forderungen
- bei Abzug von Drittrechten in Höhe von 2.100,50 € sind dies
insgesamt 111.103,22 € - jedoch nicht bei der Berechnung der für
den Fall der Rechtsverfolgung zu erwartenden Quotenerhöhung. Auf
Grund dieses Fehlers geht das Beschwerdegericht zu Unrecht von
einer aus der beabsichtigten Klage resultierenden Quotenerhöhung
von 19,7 % aus statt von ca. 12,88 %. Legt man die letztgenannte
geringere Quote zugrunde, so ergeben sich hieraus nach dem
Berechnungsmodus des Beschwerdegerichts für die Einzelgläubiger in
der Summe zumutbare Prozesskosten in Höhe von 7.887,30 €. Dieser
Betrag liegt unter den für die Prozessführung erforderlichen
Kosten in Höhe von 8.087,80 €, so dass aus Sicht des
Beschwerdegerichts Prozesskostenhilfe hätte gewährt werden müssen.
cc) Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man, wenn man - wie in der
bewährten Praxis üblich - die Entscheidung offen auf eine wertende
Abwägung aller Gesamtumstände des Einzelfalls stützt. Dazu gehört
zunächst die Berücksichtigung der Tatsache, dass die im Falle der
Rechtsverfolgung zu erwartende Insolvenzquote ebenso wie die
Quotenerhöhung unter 13 % liegt. Zu berücksichtigen sind außerdem
das vom Beschwerdegericht mit 50 % veranschlagte Prozessrisiko
sowie das von ihm einseitig ohne jede Rückfrage beim Antragsteller
zu Unrecht vernachlässigte Vollstreckungsrisiko, das den
Antragsteller zu einem Forderungsabschlag von 68 % veranlasst hat.
In Betracht zu ziehen ist ferner die Gläubigerstruktur. Es handelt
sich um 34 Einzelgläubiger, von denen das Beschwerdegericht
insgesamt sieben Großgläubiger benannt hat. Selbst wenn man -
darin dem Beschwerdegericht folgend - die Bundesagentur für Arbeit
sowie die Deutsche Angestellten Krankenkasse als
Sozialleistungsträger außer Betracht lässt (zur alten Rechtslage
Senat, Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553, 1554;
BGHZ 119, 372, 378; zweifelnd für die InsO etwa OLG Dresden ZinsO
2004, 275 m.w.Nachw.), verbleiben fünf Großgläubiger, von denen
der größte, nämlich die V.bank B. eG, zudem nur für den Ausfall
anerkannte Forderungen inne hat. Alle fünf Großgläubiger zu einem
gemeinsamen Kostenvorschuss zu bewegen, erfordert einen hohen
Koordinationsaufwand seitens des Insolvenzverwalters, zumal
bekanntermaßen die Gefahr groß ist, dass jeder einzelne Gläubiger
auf die Finanzierung der Kosten durch die anderen vertraut.
Das macht eine Prozessfinanzierung durch die wirtschaftlich
Beteiligten wenig wahrscheinlich. Zieht man schließlich noch in
Betracht, dass der Rechtsverfolgung des Insolvenzverwalters im
Rahmen eines geordneten Insolvenzverfahrens grundsätzlich ein
eigenständiges, schutzwürdiges Interesse beizumessen ist (BGHZ
119, 372, 376 f.; BGH, Beschl. v. 27. September 1990 - IX ZR
250/89, ZIP 1991, 1490, 1491) und dies gerade für die hier in Rede
stehende Forderung wegen Verstoßes gegen die
Kapitalaufbringungsvorschriften gilt, führt auch die wertende
Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalles zu dem Ergebnis, dass
es den wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die
Prozesskosten aufzubringen.
Goette Kurzwelly Münke Strohn Reichart
|
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Zur Sachverständigenhaftung des Wertgutachters gegenüber dem
Ersteigerer im Zwangsversteigerungsverfahren
|
BGB § 839a; ZVG § 74a
Zur Sachverständigenhaftung des Wertgutachters gegenüber dem
Ersteigerer im Zwangsversteigerungsverfahren. |
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 9. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter
Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Galke und Dr.
Herrmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 20. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Mai 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Das Amtsgericht Köln beauftragte in einem
Zwangsversteigerungsverfahren, betreffend das mit einem
Mehrfamilienwohnhaus bebaute Grundstück Köln, H. 16, den
Beklagten, einen von der Industrie- und Handelskammer zu Köln
öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die
Wertermittlung von bebauten und unbebauten Grundstücken, mit der
Verkehrswertfeststellung. Der Sachverständige gelangte in seinem
Gutachten vom 5. September 2002 zu einem Verkehrswert von 655.000
€; in dieser Höhe wurde der Wert vom Gericht festgesetzt.
Im Versteigerungstermin vom 16. Mai 2003 blieben die Kläger
Meistbietende. Ihnen wurde das Grundstück - zu je ½ Anteil - für
den zu zahlenden Betrag von 555.000 € zugeschlagen.
Die Kläger werfen dem Beklagten vor, ihm seien bei der
Wertermittlung Fehler unterlaufen, indem er grob fahrlässig
übersehen habe, dass das Grundstück nur über sechs (statt acht)
Stellplätze verfüge und dass ein Teil des Grundstücks mit einem
Nachbarhaus überbaut sei. Sie machen geltend, bei Offenlegung
dieser Gegebenheiten hätten sie das Objekt zu einem geringeren
Betrag ersteigern können. Sie nehmen den Beklagten auf Ersatz des
Differenzbetrages, den sie zuletzt auf 8.473,32 € beziffert haben,
nebst Zinsen in Anspruch. Beide Vorinstanzen haben die Klage
abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Zutreffend haben beide Vorinstanzen als Grundlage für den
streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch die Vorschrift des §
839a BGB in Betracht gezogen. Durch Art. 2 Nr. 5 des Zweiten
Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom
19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) ist mit § 839a BGB eine
eigenständige, systematisch im Umfeld der Amtshaftung angesiedelte
Anspruchsgrundlage für die Haftung des gerichtlichen
Sachverständigen geschaffen worden (in Kraft seit dem 1. August
2002), die in ihrem Anwendungsbereich dessen bisherige allgemeine
Deliktshaftung ersetzt (s. wegen deren Einzelheiten
Staudinger/Wurm BGB Westlaw.de-Aktualisierung 2005, WLDE 2005 -
2000926, § 839a Rn. 3-5). Aufgrund dieser Neuregelung ist ein vom
Gericht ernannter Sachverständiger, der vorsätzlich oder grob
fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstattet, zum Ersatz des
Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine
gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten
beruht. § 839a BGB erfordert somit einen zweiaktigen
Geschehensablauf, nämlich ein unrichtiges Gutachten, das Eingang
in eine unrichtige gerichtliche Entscheidung gefunden hat, die
ihrerseits den Schaden herbeiführt (Wagner/Thole VersR 2004, 275,
278; Staudinger/Wurm aaO Rn. 7).
2. Mit Recht ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen,
dass die Kläger als Meistbietende hier \"Verfahrensbeteiligte\" im
Sinne des § 839a BGB gewesen sind (vgl. in diesem Sinne auch BGH,
Urteil vom 20. Mai 2003 - VI ZR 312/03 = VersR 2003, 1049, 1050).
Zwar zählten sie nicht zu den nach § 9 ZVG am Verfahren förmlich
Beteiligten; indessen ist es zulässig und geboten, den
Beteiligtenbegriff im Sinne des § 839a BGB über eine
formalisierte, streng prozessrechtliche Betrachtung hinaus zu
erweitern (Staudinger/Wurm aaO Rn. 24).
a) Für das hier in Rede stehende Verfahren der Zwangsversteigerung
kann insoweit auf die Grundsätze zurückgegriffen werden, die von
der Rechtsprechung zu der Frage entwickelt worden sind, wie im
Rahmen der bei der gerichtlichen Wertfestsetzung wahrzunehmenden
Amtspflichten der Kreis der geschützten \"Dritten\" im Sinne der
Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) zu bestimmen ist.
Insoweit hat der Senat insbesondere bereits entschieden, dass
diese Amtspflichten zugunsten des Ersteigerers drittgerichtet sein
können. Es mag zwar zutreffen, dass die gerichtliche
Wertermittlung und -festsetzung in erster Linie einer
Verschleuderung des Grundbesitzes entgegenwirken und die
Einhaltung der Untergrenze von 7/10 des Grundstückswerts
gewährleisten soll.
Dies schließt es jedoch nicht aus, dass auch die Interessen des
Ersteigerers geschützt werden, und zwar nicht nur im Wege eines
bloßen Reflexes, sondern durch Einbeziehung in die insoweit
bestehenden drittgerichteten Amtspflichten.
Der Ersteigerer darf, selbst wenn ihm keine
Mängelgewährleistungsansprüche zustehen, in schutzwürdiger Weise
darauf vertrauen, dass das Gericht bei der Festsetzung des
Grundstückswerts, die die Grundlage für die Höhe des Gebots
bildet, mit der erforderlichen Sorgfalt verfahren ist
(Senatsurteil vom 6. Februar 2003 - III ZR 44/02 = VersR 2003,
1535, 1536 m.w.N.).
b) Diese Grundsätze hat der Senat auf die Haftung des vom Gericht
mit der Wertermittlung beauftragten Gutachterausschusses
übertragen, die sich - anders als hier, wo es um die Haftung eines
privaten Grundstückssachverständigen geht - nicht nach § 839a BGB,
sondern nach Amtshaftungsgrundsätzen richtet. Der Senat hat dazu
entschieden, dass in dem gleichen Umfang wie die vom Gericht
selbst bei der Wertfestsetzung wahrzunehmenden Amtspflichten auch
diejenigen des mit der Wertermittlung beauftragten
Gutachterausschusses drittgerichtet sind (Senatsurteil vom 6.
Februar 2003 aaO). Der Senat sieht keine durchgreifenden Bedenken
dagegen, die Gesichtspunkte, die für die Einbeziehung des
Ersteigerers in den Kreis der amtshaftungsrechtlich geschützten
Dritten maßgeblich sind, für die hier zu beurteilende Frage
heranzuziehen, ob der Ersteigerer Verfahrensbeteiligter im Sinne
der Sachverständigenhaftung nach § 839a BGB ist (a.A. Wagner/Thole
aaO S. 277 f). Insbesondere begründet die hier in Rede stehende
Wertermittlung durch einen privaten Sachverständigen in gleicher
Weise ein schutzwürdiges Vertrauen des Ersteigerers zumindest
dahin, dass bei der Ermittlung ihrer Grundlagen sachgemäß und
korrekt verfahren ist.
3. Als schadensstiftende gerichtliche Entscheidung, die auf dem
Gutachten beruht, kommt hier der Zuschlagsbeschluss in Betracht,
durch den die Kläger nicht nur das Eigentum an dem Grundstück
erworben haben (§ 90 ZVG), sondern im Gegenzug mit der
Verpflichtung zur Zahlung des Betrages von 555.000 € belastet
worden sind.
a) Vollzieht sich die gerichtliche Entscheidungsfindung über
mehrere Stufen, von denen die jeweils folgende auf der
vorangegangenen aufbaut, so kann haftungsbegründende Entscheidung
nicht nur diejenige auf der Stufe sein, auf der das
Sachverständigengutachten eingeholt worden ist, sondern auch die
folgende Endentscheidung. Dies gilt auch dann, wenn die
Entscheidung auf der vorangegangenen Stufe einer selbständigen
Anfechtbarkeit mit Rechtsmitteln unterlegen hatte (Staudinger/Wurm
aaO Rn. 17). Dies bedeutet, dass die Wirkung des Gutachtens sich
nicht nur in der Wertfestsetzung erschöpfte, sondern über diese
hinaus den weiteren Gang des Verfahrens bis zur Erteilung des
Zuschlages beeinflusste.
b) Das Berufungsgericht meint, der Unterschied zum klassischen
Fall des § 839a BGB - aufgrund eines falschen Gutachtens ergehe
ein falsches Urteil, durch das ein (Vermögens-)Schaden entstehe -
liege bei der hier zu beurteilenden Konstellation darin, dass das
Wertgutachten im Zwangsversteigerungsverfahren nicht Grundlage
einer staatlichen Zwangsentscheidung sei, sondern der Betroffene
aufgrund des Gutachtens eine eigene wirtschaftliche Entscheidung
treffe, die sich als falsch herausstelle. Insoweit entspreche die
Interessenlage dem Fall, dass die Parteien sich auf der Basis
eines - unrichtigen - Gutachtens verglichen, etwa über die Höhe
von Nachbesse-rungskosten. Für diesen Fall habe der Gesetzgeber
die Haftung aber gerade ausgeschlossen, und zwar mit der
Begründung, dass hier \"der Nachweis, dass dieses Gutachten auf
die Motivation der Parteien eingewirkt habe, auch nur schwer zu
erbringen\" wäre.
c) Diese Betrachtungsweise vermag der Senat nicht zu teilen. Es
ist zwar richtig, dass nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks.
14/7752 S. 28) von der Ersatzpflicht Fälle anderweitiger
Erledigung ausgeschlossen sind, namentlich, dass sich die Parteien
unter dem Eindruck des unrichtigen Gutachtens vergleichen. Im
Schrifttum wird erwogen, diesen Grundsatz auch auf sonstige Fälle
der nichtstreitigen Erledigung des Verfahrens, etwa Klage- oder
Rechtsmittelrücknahme, Anerkenntnis, Verzicht, Flucht in die
Säumnis, zu übertragen (Staudinger/Wurm Rn. 19-21). Die
Gemeinsamkeit dieser Fallgestaltungen liegt jedoch darin, dass die
betroffenen Parteien von ihrem bisherigen Rechtsschutzbegehren
Abstand nehmen und auf eine streitige Gerichtsentscheidung
verzichten. Im vorliegenden Fall ist es demgegenüber so, dass die
Bieter auf der Grundlage des Gutachtens ihr Ziel, das Grundstück
zu ersteigern, im Wettbewerb miteinander weiterverfolgen.
Dementsprechend ist es gerechtfertigt, den Zuschlag auch gegenüber
dem Meistbietenden, nicht anders als gegenüber dem Gläubiger oder
dem Schuldner, als die gerichtliche Streitentscheidung zu
betrachten.
4. Zu dem ersatzfähigen Schaden gehört jeder durch das unrichtige
Gutachten und die darauf beruhende gerichtliche Entscheidung
adäquat verursachte und in den Schutzbereich der verletzten
Sachverständigenpflicht fallende Vermögensschaden (Staudinger/Wurm
Rn. 25). Der zu leistende Schadensersatz soll die Vermögenslage
herstellen, die bei pflichtgemäßem Verhalten des Sachverständigen
eingetreten wäre, d.h. hier: wenn der Grundstückswert korrekt
ermittelt worden wäre. Dies bedeutet, dass der Geschädigte -
entgegen einer missverständlichen Formulierung im Senatsurteil vom
6. Februar 2003 (aaO) - nicht ledigl
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