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Insolvenzverfahren - Insolvenz -
Überschuldung: Strategien für die natürliche und juristische Person:
Insolvenzrecht und Urteile

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Wenn der Insolvenzverwalter zur Räumung eines Grundstücks
rechtskräftig verurteilt worden ist, kann er durch die Freigabe
des Grundstücks nicht mehr bewirken, dass diese
Masseverbindlichkeit erlischt
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InsO § 55 Abs. 1
Wenn der Insolvenzverwalter zur Räumung eines Grundstücks
rechtskräftig verurteilt worden ist, kann er durch die Freigabe
des Grundstücks nicht mehr bewirken, dass diese
Masseverbindlichkeit erlischt. |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 2. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr.
Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann
und den Richter Dr. Detlev Fischer
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Februar 2005 im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe eines
Betrages von 76.800 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist; in
diesem Umfang wird die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der
2. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 6. August 2004
zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz
tragen der Beklagte ¾ und die Klägerin ¼. Die Kosten der Revision
fallen dem Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das
Vermögen der E. K. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin), das am 28.
Februar 2002 eröffnet wurde. Von ihm verlangt die Klägerin -
soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse - den Ersatz von
Räumungskosten in Höhe von 76.800 €.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Betriebsgrundstückes, das sie
im Wege des Grundstückleasings der Kl. und R. K. GbR (im Folgenden
auch: GbR) zur Nutzung überließ. Die Leasingnehmerin vermietete
das Grundstück an die Schuldnerin, die dort einen
Galvanisierungsbetrieb unterhielt. Mit der GbR am 20. Februar 2002
zugegangenem Schreiben kündigte die Klägerin den Leasingvertrag
fristlos; mit gleicher Post informierte sie den Beklagten - damals
vorläufiger Insolvenzverwalter - über die ausgesprochene
Kündigung.
Am 31. Januar 2003 verurteilte das Landgericht Tübingen, gestützt
auf § 985 BGB und § 546 Abs. 2 BGB, den Beklagten in seiner
Eigenschaft als Insolvenzverwalter, bestimmt bezeichnete Räume in
dem angemieteten Gebäude sowie die das Gebäude umgebende
Freifläche zu räumen und nebst Schlüsseln an die Klägerin
herauszugeben. Das Urteil wurde rechtskräftig. In der Folgezeit
kam der Beklagte seiner Räumungspflicht nicht nach. Die Klägerin
beauftragte den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der
zwangsweisen Räumung des Grundstücks. Daraufhin gab der Beklagte
gegenüber der Geschäftsführerin der Schuldnerin die auf dem
Betriebsgelände befindlichen Gegenstände, von bestimmt
bezeichneten, demnächst zu entfernenden Sachen abgesehen, aus dem
Insolvenzbeschlag frei.
Da die Klägerin das Grundstück in ungeräumtem Zustand nicht nutzen
konnte, beauftragte sie im Oktober 2003 ein Unternehmen mit der
Räumung. Den Ersatz der hierfür angefallenen Kosten in Höhe von
76.800 € begehrt sie aus der Masse. Das Landgericht hat der Klage
insoweit stattgegeben; die Berufung des Beklagten hatte Erfolg.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren
Ersatzanspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des
landgerichtlichen Urteils (§ 563 Abs. 3 ZPO).
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in ZInsO 2005,
498 abgedruckt ist, hat gemeint, der Klägerin stehe kein Anspruch
auf Ersatz der Räumungskosten aus der Masse zu. Die Klägerin sei
vielmehr auf die Anmeldung ihres Anspruchs zur Insolvenztabelle
beschränkt. Mit der Freigabe der auf dem Grundstück befindlichen
Gegenstände habe der beklagte Verwalter seine Räumungspflicht
erfüllt, nunmehr obliege die Räumung der Schuldnerin.
II.
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Allerdings geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass
die Pflicht zur Räumung des Grundstücks Masseverbindlichkeit
geworden ist. Zwar beschränkt sich der auf § 546 BGB (und § 985
BGB) gestützte Aussonderungsanspruch des Vermieters stets auf die
Verschaffung des unmittelbaren Besitzes am Grundstück; nur Kosten,
die in diesem Umfang anfallen, können die Masse als solche
belasten.
Davon ist die mietvertragliche Räumungspflicht zu unterscheiden.
Sie kann nur unter den hierfür allgemein geltenden Regeln des § 55
InsO zur Masseverbindlichkeit werden (BGHZ 148, 252, 256 f; 150,
305, 309 ff).
Mit der rechtskräftigen Verurteilung des beklagten
Insolvenzverwalters durch das Urteil des Landgerichts Tübingen vom
31. Januar 2003 steht indes zwischen den Parteien fest, dass die
Masse als solche zur Räumung verpflichtet ist.
Der Auffassung des Berufungsgerichts steht weiter nicht entgegen,
dass der Beklagte Verwalter im Insolvenzverfahren über das
Vermögen einer juristischen Person ist; auch als solcher ist er
befugt, einen Massegegenstand freizugeben (BGH, Urt. v. 21. April
2005 - X ZR 281/03, ZIP 2005, 1034 f, z.V.b. in BGHZ).
2. Rechtsfehlerhaft meint das Berufungsgericht jedoch, dass der
Beklagte durch die Freigabe der auf dem Grundstück befindlichen
Gegenstände die Räumungspflicht der Masse schon vor der
Ersatzvornahme der Klägerin erfüllt habe. Auf diese, vom Senat in
BGHZ 150, 305, 318 offen gelassene Frage kommt es hier
entscheidend an.
Denn anders als in der zitierten Entscheidung hat sich der
beklagte Verwalter hier nicht damit begnügt, den allgemeinen,
sichernden Besitz gemäß § 80 Abs. 1 InsO zu begründen. Der
Beklagte hatte vielmehr von dem angemieteten Grundstück und den
darauf befindlichen, nunmehr freigegebenen Gegenständen im Zuge
der einstweiligen Fortführung des Geschäftsbetriebs der
Schuldnerin tatsächlich unmittelbaren Besitz ergriffen (vgl. § 148
Abs. 1 InsO). Mit dieser über ein vorbereitendes Verhalten
hinausgehenden Entscheidung für eine Betriebsfortführung
integrierte der Beklagte die Gegenstände \"endgültig\" in die
Masse (vgl. BGHZ 127, 156, 162; 130, 38, 44; 150, 305, 311, 318).
Auch in einem solchen Fall kommt der Freiga-be indes keine
unmittelbare Einwirkung auf den - hier titulierten -
Räumungsan-spruch gegen die Masse zu:
Der Räumungsanspruch des Vermieters gemäß § 546 BGB wird nicht
erfüllt, wenn der Mieter dem Vermieter zwar den Besitz überlässt,
aber die zum Zwecke der Gebrauchsnutzung auf das Grundstück
geschafften Sachen nicht entfernt; in diesem Fall enthält er dem
Vermieter die Mietsache vor (BGHZ 86, 204, 210; 104, 285, 288).
Dies gilt auch in der Insolvenz des Mieters (BGHZ 86, 204, 211;
127, 156, 165; 148, 252, 255 f). Durch die Freigabe der auf dem
Grundstück befindlichen Sachen kommt der Verwalter seiner
Räumungspflicht nicht nach, da die negativen Veränderungen der
Mietsache nach wie vor anhaf-ten (Braun NZI 2005, 255, 258;
Dziesiaty jurisPR-InsR 8/2005 Anm. 3).
Ebenso wenig konnte die Freigabe der auf dem Grundstück lagernden
Gegenstände die Räumung ersetzen. Sie führte lediglich dazu, dass
die Gegenstände aus dem Insolvenzbeschlag entlassen wurden und die
Schuldnerin die Befugnis zurückerhielt, über diese Gegenstände zu
verfügen. Schuldner des titulierten Anspruchs auf Räumung blieb
indes der Beklagte; er konnte sich dieser Verpflichtung nicht
dadurch zu Lasten der Klägerin entziehen, dass er durch Erklärung
gegenüber der Schuldnerin dieser die Verfügungsbefugnis über das
Räumungsgut wieder übertrug - ebenso wenig wie ein Mieter sich der
Verpflichtung zur Räumung etwa entziehen kann, indem er sein
Eigentum an zurückgelassenen Sachen aufgibt oder auf einen Dritten
überträgt (BGHZ 127, 156, 167 f). Insoweit ist diese Entscheidung
durch das in BGHZ 148, 252, 256 f abgedruckte Senatsurteil vom 5.
Juli 2001 nicht überholt. Dort hatte der Senat ausschließlich den
anders gelagerten Fall zu beurteilen, dass die Pflicht des Mieters
allein auf dem von ihm mit dem Vermieter vor Insolvenzeröffnung
abgeschlossenen Vertrag beruht.
3. Durch den mit der Freigabe bewirkten Rückfall der Verwaltungs-
und Verfügungsbefugnis auf die Schuldnerin wird dem Verwalter die
Erfüllung des Räumungsanspruchs nicht unmöglich. Denn der Anspruch
gemäß § 546 BGB setzt keinen Besitz des Mieters voraus; dadurch,
dass dieser den Besitz an der Mietsache aufgibt, wird kein
Tatbestand verwirklicht, der ein Erlöschen des ge-gen den Mieter
gerichteten Rückgabeanspruchs zur Folge hat. Der Vermieter kann
den Mieter daher nach Beendigung des Mietverhältnisses auch dann
auf Rückgabe der Mietsache in Anspruch nehmen, wenn dieser sich
nicht mehr im Besitz derselben befindet; das Gleiche gilt für den
Untermieter (BGHZ 119, 300, 304; 131, 176, 182). Der Umstand, dass
die Erfüllung eines Anspruchs von dem Willen eines Dritten
abhängt, begründet für sich genommen keine subjektive
Unmöglichkeit; die Feststellungen des Berufungsgerichts bieten
keine Grundlage für die Annahme, es sei ausgeschlossen gewesen,
dass der Beklagte auf die Schuldnerin rechtlich oder auch nur
tatsächlich einwirken und so die Leistung erbringen konnte (vgl.
BGHZ 131, 176, 183 f; BGH, Urt. v. 9. Oktober 1974 - VIII ZR
113/72, NJW 1974, 2317; v. 24. Juni 1982 - III ZR 178/80, NJW
1982, 2552, 2553). Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob der
Beklagte überdies mit der Einwendung subjektiver Unmöglichkeit auf
das Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO zu
verweisen wäre, bedarf daher keiner Entscheidung.
4. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Zweck
des § 55 InsO einem solchen Verständnis der vom Verwalter
erklärten Freigabe nicht entgegen. Die Eingehung von
Masseverbindlichkeiten dient der ordnungsgemäßen
Verfahrensabwicklung und der Verteilung der Masse (MünchKomm-InsO/Hefermehl,
§ 55 Rn. 1); der Gesetzgeber hat ihren Kreis bewusst eng gefasst
(vgl. die Dokumentation in Kübler/Prütting, Das neue
Insolvenzrecht Band I S. 221 ff; Uhlenbruck/Berscheid, InsO 12.
Aufl. § 55 Rn. 3 f). § 55 InsO bezweckt daher die Begrenzung von
Masseschulden (BGHZ 148, 252, 256; vgl. bereits zu § 59 KO BGHZ
72, 263, 267). Das Berufungsgericht übersieht jedoch, dass die
Räumungskosten, deren Ersatz die Klägerin aus der Masse begehrt,
nicht deshalb bei ihr angefallen sind, weil der beklagte Verwalter
den Betrieb der Schuldnerin zur Masseanreicherung vorübergehend
fortführte. Die Kosten sind vielmehr entstanden, weil der Beklagte
dem rechtskräftig gewordenen Räumungsurteil gegen die Masse nicht
nachkam. Insoweit liegt der Sachverhalt anders als in den beiden
vom Bundesverwaltungsgericht mit den Urteilen vom 22. Juli 2004 (ZIP
2004, 1766) und 23. September 2004 (WM 2005, 233) entschiedenen
Fällen. Dort fehlte es jeweils an einer gegenüber dem Verwalter
rechtskräftig titulierten Ordnungspflicht; dieser konnte daher die
tatsäch-liche Sachherrschaft mit Wirkung für die Masse vor Erlass,
jedenfalls aber vor Bestandskraft des gegen ihn ergangenen
Verwaltungsakts aufgeben.
III.
Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des
Berufungsurteils, soweit dieses die Klage auf Ersatz der
Räumungskosten abgewiesen hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann
gemäß § 563 Abs. 3 ZPO selbst entscheiden, weil die Sache nach dem
festgestellten Sachverhältnis zur Endentscheidung reif ist.
Mit Recht hat das Landgericht der Klägerin insoweit einen Anspruch
auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 280 Abs. 1 und 3, §
281 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB zuerkannt. Das zwischen den Parteien
bestehende Schuldverhältnis ergibt sich aus § 546 Abs. 2 BGB (vgl.
BGHZ 131, 95, 101; Münch-Komm/Schilling, BGB 4. Aufl. § 546 Rn.
22). Der Beklagte hat den daraus folgenden, der Klägerin
rechtskräftig zuerkannten Anspruch verletzt, indem er das
Grundstück nicht räumte. Sein Verschulden wird vermutet (§ 280
Abs. 1 Satz 2 BGB). Dem entgegenstehende Gründe haben die
Vorinstanzen nicht festgestellt; solche macht auch die
Revisionserwiderung nicht geltend.
Folglich hat der Beklagte die fällige Leistung nicht erbracht. Mit
Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass hier eine
Fristsetzung zur Erfüllung der Räumungspflicht gemäß § 281 Abs. 2
BGB entbehrlich war. Es hat das Verhalten des Beklagten zutreffend
dahin gewürdigt, er habe die Leistung ernsthaft und endgültig
verweigert. Auch hiergegen erhebt die Revisionserwiderung keine
Einwände.
Die Höhe der Räumungskosten hat der Beklagte, wie bereits das
Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht wirksam bestritten.
Der Beklagte hat die fällige und rechtskräftig titulierte
Masseverbindlichkeit - Räumung - im Rahmen der ihm übertragenen
Verwaltungsbefugnis nicht erfüllt. Dies ist - anders als im Falle
einer bloßen Insolvenzforderung (BGHZ 150, 305, 312 f) - der Masse
zuzurechnen (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO; vgl. BGH, Urt. v. 10. Februar
1958 - I ZR 292/56, NJW 1958, 670; v. 18. Januar 1990 - IX ZR
71/89, NJW-RR 1990, 411, 413; MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 55 Rn.
30 f; FK-InsO/Schumacher, 3. Aufl. § 55 Rn. 6; Dziesiaty aaO).
Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer
|
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3
Der Gläubiger, der gegenüber der Forderung des Schuldners aus
einem gegenseitigen Vertrag mit einem abgetretenen Anspruch
aufrechnet, der aus einem gegenseitigen Vertrag des Zedenten mit
dem Schuldner stammt, hat die Aufrechnungslage inkongruent
erlangt. |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die
mündliche Verhandlung vom 9. Februar 2006 durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Cierniak, die
Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 6.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 4. April 2003,
dessen Versäumnisurteil vom 29. November 2002 und das Urteil der
5. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 5. Juni 2002 im
Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als die Klage wegen eines
Betrages von 415.194,42 € (812.049,70 DM) nebst Zinsen abgewiesen
worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 415.194,42 €
(812.049,70 DM) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 11. Januar 2002 zu zahlen. Die
weitergehende Klage bleibt abgewiesen. Die weitergehende Berufung
bleibt zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger
56 % und die Beklagte 44 %.
Der Kläger trägt die Kosten, die durch seine Säumnis im Termin zur
mündlichen Verhandlung am 29. November 2002 entstanden sind. Von
den übrigen Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 52 %
und die Beklagte 48 %.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen
der K. AG (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin hatte sich
bereits im Sommer 1999 in finanziellen Schwierigkeiten befunden.
Im Juli 1999 traf der Geschäftsführer der Beklagten, der die
Schuldnerin übernehmen wollte, mit deren Aktionären eine als
\"Letter of Intent\" bezeichnete Vereinbarung (fortan auch:
Vereinbarung), nach der ihm oder einer von ihm zu benennenden
Gesellschaft 51 % der Aktien der Schuldnerin übertragen werden
sollten. Im Gegenzug sollte er zur Stützung des Eigenkapitals der
Schuldnerin 3 Mio. DM in deren sonstige Rücklagen (§ 272 Abs. 2
Nr. 4 HGB) zahlen. Nr. 3 der Vereinbarung lautet:
\"Zur Liquiditätssicherung verpflichtet sich der Beteiligte zu 1
(= der Geschäftsführer der Beklagten) oder eine von ihm benannte
Gesellschaft, innerhalb der nächsten 6 Monate Waren bei der K. AG
zum Anschaffungs-/Selbstkostenpreis im Werte von DM 5 Mio. zzgl.
Mehrwertsteuer zu erwerben; wobei mit dem Tage der Übertragung der
Aktien DM 3 Mio. als à conto- Zahlung fällig werden, unter
Anrechnung der bis dahin bereits erworbenen Waren.\"
In den Monaten August und September 1999 bezog die Beklagte Waren
im Wert von etwa 3,5 Mio. DM von der Schuldnerin; sie zahlte etwa
2,5 Mio. DM. Am 8./9. September 1999 trafen die Schuldnerin und
der Geschäftsführer der Beklagten eine weitere Vereinbarung, nach
welcher letzterer unter anderem ein Sanierungskonzept für die
Schuldnerin erstellen oder erstellen lassen sollte; die ihm
dadurch entstehenden Aufwendungen sollte die Schuldnerin ersetzen.
Den Aufwendungsersatzanspruch aus dieser Vereinbarung trat der
Geschäftsführer der Beklagten am 10. September 1999 an diese ab.
Am 29. September 1999 meldete ein Abnehmer der Schuldnerin
Schadensersatzansprüche in Höhe von 15 Mio. DM an. Die Schuldnerin
stellte am 6. Oktober 1999 Insolvenzantrag. Das Insolvenzverfahren
wurde am 2. Dezember 1999 eröffnet.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger gemäß § 130 InsO die
Anfechtung der Warenlieferungen vom 25. September 1999 an erklärt
und Wertersatz in Höhe von 1.016.349,83 DM verlangt, hilfsweise
die Bezahlung noch offener Rechnungen über Warenlieferungen in
Höhe von insgesamt 812.049,70 DM. Die Beklagte hat eine
Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin vor dem 29. September 1999
sowie die Höhe der restlichen Kaufpreisforderung bestritten.
Hilfsweise hat sie gegenüber der Kaufpreisforderung mit dem am 10.
September 1999 an sie abgetretenen Aufwendungsersatzanspruch
aufgerechnet.
Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung
des Klägers, mit der er einen Wertersatzanspruch in Höhe von
452.100,77 € (884.232,24 DM), hilfsweise den restlichen
Kaufpreisanspruch geltend gemacht hat, ist erfolglos geblieben.
Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den
in den Vorinstanzen hilfsweise geltend gemachten Kaufpreisanspruch
in Höhe von 415.194,42 € (812.049, 70 DM) weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
geäußerten Ansicht der Beklagten war die Berufung des Klägers auch
hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Kaufpreisanspruchs
zulässig.
1. Der Kläger hat zwei prozessual selbstständige Ansprüche geltend
gemacht. Der auf §§ 130, 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, §
818 Abs. 4, § 292 Abs. 1, § 989 BGB gestützte Anspruch auf
Wertersatz für die im Zeitraum 25. bis 27. September 1999
gelieferten Waren ist nicht nur betragsmäßig höher als der
hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises
für die am 27. September bestellten und gelieferten Waren. Ihm
liegt auch ein anderer Lebenssachverhalt zugrunde. Die
Rechtsfolgebehauptung des Klägers setzt insoweit nicht nur den
Abschluss der Kaufverträge voraus, sondern zusätzlich die
Lieferung der Kaufsachen, die Anfechtungsvoraussetzungen des § 130
InsO (Abschluss der Verträge in den letzten drei Monaten vor der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Zahlungsunfähigkeit des
Schuldners sowie Kenntnis des Gläubigers davon) und die
Voraussetzungen eines Sekundäranspruchs (Unmöglichkeit der
Rückgewähr). Grundlage des Anspruchs auf Kaufpreiszahlung ist
demgegenüber nur der Abschluss der betreffenden Verträge (§ 433
Abs. 2 BGB).
2. Auch hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Anspruchs
auf Zahlung des restlichen Kaufpreises ist die Berufung
rechtzeitig, nämlich bereits in der Berufungsbegründung vom 27.
September 2002 begründet worden.
a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung
die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach
Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren
Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Da die
Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen
tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das
angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser diejenigen
Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend
ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen er die
Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die
angefochtene Entscheidung herleitet. Zur Darlegung der
Fehlerhaftigkeit ist also lediglich die Mitteilung der Umstände
erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsklägers in
Frage stellen. Besondere formale Anforderungen gibt es nicht. Für
die Zulässigkeit der Berufung ist insbesondere ohne Bedeutung, ob
die Ausführungen in sich schlüssig oder auch nur vertretbar sind.
Damit wird weitgehend an den Rechtszustand vor Inkrafttreten des
Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (§ 519 Abs. 3 Nr. 2
ZPO a.F.) angeknüpft. Nach dem Willen des Reformgesetzgebers
sollten die Anforderungen an den Inhalt der Rüge falscher
Rechtsanwendung sogar gesenkt werden (Gesetzentwurf der
Bundesregierung, BT-Drucks. 14/4722 S. 95; vgl. BGH, Beschl. v.
21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02, NJW-RR 2003, 1580; v. 28. Mai 2003
- XII ZB 165/02, NJW 2003, 2531, 2532; v. 26. Juni 2003 - III ZB
71/02, NJW 2003, 2532, 2533). Dies kommt auch im unterschiedlichen
Wortlaut der alten und der neuen Fassung der Vorschrift über die
Berufungsbegründung zum Ausdruck. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO
n.F. verzichtet auf das Tatbestandsmerkmal der \"bestimmten\"
Bezeichnung der Berufungsgründe.
b) Die Berufungsbegründung des Klägers vom 27. September 2002
genügte (noch) diesen Anforderungen. Das Landgericht hatte die
Klage im Hauptantrag mit der - näher ausgeführten - Begründung
abgewiesen, die Voraussetzungen einer Anfechtung nach §§ 129 ff
InsO, insbesondere des einzig in Betracht kommenden § 130 Abs. 1
Nr. 1 InsO, seien nicht erfüllt. Der hilfsweise geltend gemachte
Kaufpreisanspruch sei durch Aufrechnung erloschen. Die Aufrechnung
sei nicht nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig, weil die
Aufrechnungslage - wie sich aus den Ausführungen zum Hauptantrag
ergebe - nicht anfechtbar geschaffen worden sei. In der
Berufungsbegründung hat der Kläger gerügt, die vom Landgericht zur
Frage der Zahlungsunfähigkeit zitierte Rechtsprechung sei durch
das Inkrafttreten der Insolvenzordnung überholt. Er hat
ausführlich dazu vorgetragen, warum die Schuldnerin seiner Ansicht
nach bereits zu einem früheren Zeitpunkt zahlungsunfähig war.
Diese Ausführungen betrafen in erster Linie den Hauptantrag, waren
jedoch - weil das Landgericht die Nichtanwendung des § 96 Abs. 1
Nr. 3 InsO nicht selbstständig, sondern nur durch Verweisung
begründet hatte - auch geeignet, der Abweisung des Hilfsantrags
den Boden zu entziehen. In der Berufungsbegründung ist außerdem
die Rede davon, die Beklagte habe sich durch die Warenlieferungen
aufrechenbare Forderungen gegen die Schuldnerin verschaffen
wollen. Auch diese Ausführungen konnten sich auf § 96 Abs. 1 Nr. 3
InsO beziehen, auf die Frage also, ob die Aufrechnungslage
anfechtbar herbeigeführt worden war.
II.
Die Abweisung des Hilfsantrags hat das Berufungsgericht wie folgt
begründet: Der Kaufpreisanspruch sei gemäß §§ 389 BGB, 94 InsO
durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit dem
Aufwendungsersatzanspruch aus abgetretenem Recht des
Geschäftsführers erloschen. Die Aufrechnung sei nicht durch § 96
Abs. 1 Nr. 3 InsO ausgeschlossen. Insbesondere seien die
Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht erfüllt. Die
Aufrechnungslage sei nicht in inkongruenter Weise herbeigeführt
worden, weil die Insolvenzschuldnerin aufgrund des \"Letter of
Intent\" zum Abschluss der Kaufverträge verpflichtet gewesen sei.
Die Abtretung der Aufwendungsersatzansprüche an die Beklagte am
10. September 1999 habe lediglich einen Gläubigerwechsel bewirkt
und deshalb nicht zu einer Benachteiligung der Insolvenzgläubiger
(§ 129 Abs. 1 InsO) geführt.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in einem
wesentlichen Punkt nicht stand. Die von der Beklagten erklärte
Aufrechnung gegen den Kaufpreisanspruch mit
Aufwendungsersatzansprüchen aus abgetretenem Recht ihres
Geschäftsführers ist gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 131 Abs. 1 Nr. 1
InsO unzulässig.
1. Nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist eine Aufrechnung
ausgeschlossen, wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit dazu
durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Die Verknüpfung
der ursprünglichen Gläubigerstellung mit einer eigenen
schuldrechtlichen Verpflichtung stellt eine sichernde und die
spätere Erfüllung der Forderung vorbereitende Rechtshandlung dar,
die unter den in §§ 129 ff InsO bestimmten Voraussetzungen
angefochten werden kann (BGHZ 147, 233, 236; 159, 388, 393). Ob
die Begründung der Aufrechnungslage zu einer kongruenten oder
einer inkongruenten Deckung führt, richtet sich nach gefestigter
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs danach, ob der Aufrechnende
einen Anspruch auf Abschluss der Vereinbarung hatte, welche die
Aufrechnungslage entstehen ließ, oder ob dies nicht der Fall war (BGHZ
147, 233, 240; 159, 388, 395 f; BGH, Urt. v. 9. Oktober 2003 - IX
ZR 28/03, WM 2003, 2458, 2459). Die Vorschrift des § 131 InsO
bezeichnet jede Rechtshandlung als inkongruent, die dem
Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewährt, auf die er keinen
Anspruch hatte. Deshalb ist die Herstellung einer Aufrechnungslage
inkongruent, soweit die Aufrechnungsbefugnis sich nicht aus dem
zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger zuerst entstandenen
Rechtsverhältnis ergibt.
2. Der Aufwendungsersatzanspruch, mit dem die Beklagte gegen die
Kaufpreisforderungen aufrechnen möchte, stammt aus einer
Vereinbarung zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und der
Schuldnerin vom 8./9. September 1999. Nach dem vom
Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt hat die Beklagte ihn
am 10. September 1999 im Wege der Abtretung erworben. Die
Aufrechnungslage ist später durch den Abschluss der Kaufverträge
vom 27. September 1999 über Waren im Wert von insgesamt 812.049,70
DM entstanden. Anspruch auf diese Art der Erfüllung des
Aufwendungsersatzanspruchs aus abgetretenem Recht ihres
Geschäftsführers hatte die Beklagte nicht. Ein derartiger Anspruch
folgte insbesondere nicht aus der als \"Letter of Intent\"
bezeichneten Vereinbarung zwischen der Schuldnerin und dem
Geschäftsführer der Beklagten. Die Vereinbarung mag, wie das
Berufungsgericht angenommen hat, nicht nur eine Verpflichtung des
Geschäftsführers der Beklagten oder der Beklagten selbst begründet
haben, von der Schuldnerin Waren in einer Größenordnung von 5 Mio.
DM zu erwerben, sondern umgekehrt auch eine Verpflichtung der
Schuldnerin, die entsprechenden Verträge zu schließen. Die
Schuldnerin durfte dann die aufgrund der Vereinbarung eingehenden
Bestellungen der Beklagten nicht zurückweisen; sie war vielmehr
zum Abschluss der entsprechenden Verträge verpflichtet. Eine die
Aufrechnungsbefugnis be-gründende Verknüpfung zwischen der
Forderung aus den Kaufverträgen und dem Anspruch des
Geschäftsführers der Beklagten auf Aufwendungsersatz war jedoch in
der Rechtsbeziehung zwischen der Schuldnerin und der Beklagten vor
Herstellung der Aufrechnungslage nicht vorgenommen worden. Die
durch den späteren Abschluss der Kaufverträge bewirkte Deckung des
Anspruchs war deshalb inkongruent.
3. Die übrigen Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung nach §§
129, 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind ebenfalls erfüllt. Die
Aufrechnungslage bedeutete eine Benachteiligung der
Insolvenzgläubiger. Sie ermöglichte eine vollständige Befriedigung
des Aufwendungsersatzanspruchs der Beklagten, der andernfalls zur
Tabelle angemeldet und nur in Höhe der Quote befriedigt worden
wäre. Der den Insolvenzgläubigern dadurch entstandene Nachteil
liegt regelmäßig in der Differenz zwischen der bloßen Quote und
dem Nennwert des Kaufpreisanspruchs, um die sich die zur
Befriedigung der Insolvenzgläubiger zur Verfügung stehende Masse
verringert (vgl. BGHZ 147, 233, 238; BGH, Urt. v. 9. Oktober 2003,
aaO S. 2459; Urt. v. 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03, WM 2005, 1712,
1713). Dass im vorliegenden Fall eine Globalabtretung zugunsten
eines Bankenpools vorgelegen haben soll, ändert im Ergebnis
nichts. Eine Sicherungsabtretung begründet in der Insolvenz des
Sicherungsgebers nur ein Recht auf abgesonderte Befriedigung,
während der Insolvenzverwalter zur Verwertung der Forderung
berechtigt bleibt und Anspruch auf Kostenbeiträge hat (§ 166 Abs.
2 Satz 1, § 170 Abs. 1, 171 InsO). Der darin liegende
selbstständige, von der Insolvenzordnung geschützte Vermögenswert
ist durch die Schaffung der Aufrechnungslage verloren gegangen
(vgl. BGHZ 147, 233, 239). Die Aufrechnungslage ist schließlich
erst im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens entstanden. Weitere Voraussetzungen enthält
der Anfechtungstatbestand des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht.
III.
Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO).
1. Rechtsfolge der Anfechtung der Herstellung einer
Aufrechnungslage ist die Unwirksamkeit der Aufrechnung (§ 96 Abs.
1 Nr. 3 InsO). Die Forderungen, die ohne die Anfechtung durch
Aufrechnung erloschen wären, bestehen fort. Der Insolvenzverwalter
kann die Forderung der Masse gegen den Gläubiger durchsetzen;
dieser kann seine Gegenforderung nur zur Tabelle anmelden (BGH,
Urt. v. 22. Juli 2004 - IX ZR 270/03, WM 2004, 1966, 1967; Urt. v.
2. Juni 2005, aaO S. 1713; Beschl. v. 2. Juni 2005 - IX ZB 235/04,
WM 2005, 1573, 1574).
2. Der Anspruch des Klägers aus § 433 Abs. 2 BGB a.F. auf Zahlung
des restlichen Kaufpreises in Höhe von 415.194,42 € (812.049,70
DM) steht nach Grund und Höhe fest. Das Landgericht hat die Klage
insoweit allein wegen der (Hilfs-) Aufrechnung abgewiesen. Nur der
Kläger hat Berufung gegen dieses Urteil eingelegt. Wegen des
Verbotes einer reformatio in peius war dem Berufungsgericht die
erneute Überprüfung der Klageforderung verwehrt (vgl. BGHZ 109,
179, 188 ff). Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer
|
|
EU: Zuständigkeit für Inso-Eröffnung bei
Interessenverlagerung nach Antragstellung in anderen EU-Staat:
Ursprüngliche Zuständigkeit bleibt erhalten
|
EuInsVO Art. 3 Abs. 1 InsO § 3
Das Gericht des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf Eröffnung
des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist, bleibt für die
Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig,
wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Eröffnung den
Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines
anderen Mitgliedstaats verlegt. |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter,
Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 9. Februar 2006
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Schuldnerin werden der Beschluss der 6.
Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 14. August 2002,
berichtigt durch Beschluss vom 15. Oktober 2003, und der
Be-schluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Wuppertal vom 10.
April 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten
der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 4.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Schuldnerin betrieb in Form eines Einzelunternehmens einen
Handel mit Telekommunikationsgeräten und Zubehör. Im Jahr 2001
stellte sie den Betrieb dieses Unternehmens ein und beantragte am
6. Dezember 2001 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr
Vermögen. Am 1. April 2002 verlegte sie ihren Wohnsitz nach
Spanien, um dort zu leben und zu arbeiten.
Mit Beschluss vom 10. April 2002 hat das Insolvenzgericht die
Eröffnung des Verfahrens mangels Masse abgelehnt. Die hiergegen
gerichtete Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht mit der
Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens als unzulässig zurückgewiesen wird.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 1
InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig
(§ 574 Abs. 2 Nr. 1, § 575 ZPO). Das Rechtsmittel ist begründet;
es führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen und zur
Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht.
1. Das Beschwerdegericht hat - in Übereinstimmung mit der
Auffassung des Insolvenzgerichts in seinen Nichtabhilfebeschlüssen
vom 10. Juli 2002 und vom 2. August 2002 - den Eröffnungsantrag
der Schuldnerin mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen,
dass die deutschen Gerichte gemäß Art. 3 Abs. 1 EuInsVO
international nicht zuständig seien, weil die Antragstellerin nach
Antragstellung, aber vor einer Entscheidung über die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen
Interessen nach Spanien verlegt habe.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde hängt, wie der Senat
in seinem Vorlagebeschluss vom 27. November 2003 (IX ZB 418/02, WM
2004, 247) ausgeführt hat, von der Frage ab, ob die deutsche
internationale Zuständigkeit für die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens erhalten bleibt, wenn der Schuldner nach
Antragstellung, aber vor einer Eröffnung den Mittelpunkt seiner
hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen
Mitgliedstaats - hier nach Spanien - verlegt hat. Auf die Vorlage
des Senats hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit
Urteil vom 17. Januar 2006 (Rechtssache C-1/04; ZIP 2006, 188) für
Recht erkannt:
\"Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates
vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen,
dass das Gericht des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der
Schuldner bei Stellung seines Antrags auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen
Interessen hat, für die Entscheidung über die Eröffnung dieses
Verfahrens zuständig bleibt, wenn der Schuldner nach
Antragstellung, aber vor der Eröffnungsentscheidung den
Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines
anderen Mitgliedstaats verlegt.\"
b) An dieses Auslegungsergebnis ist der erkennende Senat gebunden.
Der angefochtene Beschluss beruht rechtsfehlerhaft auf der
entgegengesetzten Annahme, die internationale Zuständigkeit der
deutschen Gerichte sei erloschen, weil die Schuldnerin nach
Antragstellung den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen
nach Spanien verlegt habe.
III.
Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben; die Sache ist -
unter Aufhebung auch des erstinstanzlichen Beschlusses - zur
erneuten Entscheidung an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen
(zu dieser Möglichkeit vgl. BGHZ 160, 176, 185). Dieses wird
hierbei auch das nach seiner Entscheidung vom 10. April 2002
eingegangene, an die Stelle des Antrags der Schuldnerin auf
Verfahrenskostenstundung getretene Angebot, einen
Verfahrenskostenvorschuss zu leisten, zu beachten haben (§ 26 Abs.
1 Satz 2 InsO).
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer
|
Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur
Zinszahlung ab dem Berichtstermin entfällt, soweit Verwertung sich aus
Gründen verzögert, die nicht insolvenzspezifisch sind - zum
Zinsanspruch insgesamt
InsO § 169, 166 Abs. 1; ZPO § 287
a) Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Zinszahlung ab
dem Berichtstermin entfällt, soweit die Verwertung sich aus
Gründen verzögert, die nicht insolvenzspezifischer Natur sind.
b) Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die einen
Zinsanspruch des Gläubigers ausschließen, trägt der
Insolvenzverwalter; ihm kommt die Beweiserleichterung des § 287
ZPO zugute.
c) Die Höhe des Zinsanspruchs richtet sich nach den Zinsen, die
der Gläubiger aus dem ungestörten Schuldverhältnis mit dem
Schuldner beanspruchen konnte; sie beträgt jedoch mindestens 4 %.
d) Der Insolvenzverwalter ist auch zur Verwertung der Gegenstände
berechtigt, deren Gebrauch der Schuldner einem Dritten gewerblich
gegen Entgelt überlassen hat. |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die
mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2006 durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill
und Dr. Detlev Fischer
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Dezember 2004 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen
der F. T. GmbH & Co. KG (im folgenden: Schuldnerin), das am 1.
April 2000 eröffnet wurde. Von ihm verlangt die Klägerin Zinsen
gemäß § 169 InsO. Der Berichtstermin fand in diesem Verfahren am
23. Mai 2000 statt.
Zum Vermögen der Schuldnerin gehörten 185 Nutzfahrzeuge, deren
Anschaffung die Klägerin finanziert hatte. Zur Absicherung der
Darlehensforderungen übereignete die Schuldnerin die Fahrzeuge an
die Klägerin sicherheitshalber. Mit Ausnahme eines Busses wiesen
die Fahrzeuge eine nicht marktgängige Ausstattung auf. Einen Teil
der Fahrzeuge hatte die Schuldnerin mit einem Horizontalbohrsystem
versehen, das im Wesentlichen aus einer auf dem Zugfahrzeug
angebrachten Versorgungseinheit, einem Anhänger und einer hierauf
aufgebauten Bohreinheit bestand. Die Klägerin kündigte die mit der
Schuldnerin abgeschlossenen Darlehensverträge mit Schreiben vom 8.
Februar 2000 fristlos.
Der Beklagte gab der Klägerin am 14. Juli 2000 88 Fahrzeuge zur
Verwertung frei. Am 29. Januar 2001 folgten weitere 51 Fahrzeuge.
Zuvor hatte der Beklagte der Klägerin am 29. Juli 2000 den Bus
sowie am 9. Januar 2001 weitere 14 Fahrzeuge, die sich bis dahin
im Besitz von - zumeist ausländischen - Betriebsgesellschaften
befunden hatten, freigegeben. 31 Fahrzeuge, die gleichfalls an in-
und ausländische Unternehmen vermietet waren, veräußerte der
Beklagte vornehmlich im Jahre 2000 mit Hilfe eines Verwerters
selbst.
Die Klägerin begehrt für die angeführten Fahrzeuge Zinsen für die
Zeit vom Berichtstermin bis zum jeweiligen Zeitpunkt der Freigabe
der Fahrzeuge. Hinsichtlich der vom Beklagten selbst verwerteten
Fahrzeuge werden Zinsen vom Berichtstermin bis zum jeweiligen
Veräußerungstermin verlangt. Der Beklagte stellt eine
Zahlungspflicht in Abrede, weil die Klägerin die Fahrzeuge auch
bei früherer Freigabe nicht schneller hätte verwerten können.
Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung im Übrigen in Höhe
von 120.669,14 € stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die
hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit
der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen
Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Zurückverweisung des Verfahrens an das
Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung
ausgeführt, der Beklagte habe gemäß § 169 InsO ab dem
Berichtstermin bis zur jeweiligen Freigabe der Fahrzeuge Zinsen in
Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus den von den Parteien
zugrunde gelegten Fahrzeugwerten zu entrichten. Hinsichtlich der
vom Beklagten selbst verwerteten Fahrzeuge bestehe ein
Zinsanspruch bis zum jeweiligen Veräußerungszeitpunkt. Da eine
verzugsähnliche Situation vorliege, sei es gerechtfertigt, wegen
der Höhe des Zinssatzes auf die Verzugsvorschriften
zurückzugreifen. Hinzu komme, dass die Klägerin ihre Forderungen
im Insolvenzverfahren angemeldet habe und eine Mahnung des
Insolvenzverwalters ohnehin ausscheide.
Der Beklagte könne mangels hinreichender Darlegung nicht geltend
machen, durch die spätere Rückgabe der Fahrzeuge an die Klägerin
sei die Verwertung nicht verzögert worden. Die Klägerin hätte bei
unmittelbarer Freigabe der Fahrzeuge im Anschluss an den
Berichtstermin diese früher verwerten können. Die Klägerin habe
gleich nach der Überlassung mit der Verwertung begonnen, so dass
sie bei sofortiger Rückgabe aller Wahrscheinlichkeit nach die
Veräußerung auch früher hätte betreiben können. Etwa verbleibende
Zweifel gingen zu Lasten des beweisbelasteten Beklagten.
Die Verzinsungspflicht bestehe für die am 14. Juli 2000
freigegebenen Fahrzeuge auch dann, wenn der Beklagte
möglicherweise Zeit benötigt habe, um Horizontalbohrgeräte
einzelnen - nicht an diesem Tag freigegebenen - Fahrzeugen
zuzuordnen, um hierdurch verkaufsgünstigere Einheiten
zusammenzustellen. Jede im Interesse der Masse eingetretene
Verzögerung löse den Zinsanspruch aus. Dies gelte auch für
fruchtlose Verwertungsversuche des Insolvenzverwalters.
Die §§ 166, 169 InsO gälten auch für Gegenstände, die sich im
mittelbaren Besitz des Insolvenzverwalters befänden. Eine
gemeinsame und einvernehmliche Verwertung der Fahrzeuge durch
beide Parteien habe es nicht gegeben, die Klägerin habe lediglich
von den ihr nach der Insolvenzordnung zustehenden
Mitwirkungsrechten Gebrauch gemacht. Die Klägerin habe weder
konkludent auf ihre Zinsansprüche verzichtet noch sei deren
Geltendmachung treuwidrig.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in
allen Punkten stand.
1. Nach § 169 Satz 1 InsO sind dem Gläubiger vom Berichtstermin an
laufend die geschuldeten Zinsen aus der Insolvenzmasse zu zahlen,
solange ein Gegenstand, zu dessen Verwertung der
Insolvenzverwalter nach § 166 InsO berechtigt ist, nicht verwertet
wird.
a) Die Zinszahlung soll ein Ausgleich dafür sein, dass der
gesicherte Gläubiger wegen des Verlustes seines Einziehungsrechtes
(§ 166 InsO) im Interesse der Insolvenzmasse häufig geraume Zeit
auf die ihm zustehenden Verwertungserlöse warten muss.
Dementsprechend knüpft der regelmäßige Beginn der
Verzinsungspflicht an dem Berichtstermin an. Denn nach diesem
Termin hat der Insolvenzverwalter gemäß § 159 InsO unverzüglich
das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten, soweit die
Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen.
Erhebliche Verzögerungen bei der Verwertung beruhen also entweder
auf Beschlüssen der Gläubigerversammlung - zum einseitigen Nutzen
der Insolvenzmasse - oder auf gestreckten Verwertungshandlungen
des Insolvenzverwalters. Hat er einen berechtigten Grund, die
Verwertung aufzuschieben, so darf sich dies nicht zum Nachteil der
absonderungsberechtigten Gläubiger auswirken (amtliche Begründung
der Bundesregierung zum Entwurf einer Insolvenzordnung, BT-Drucks.
12/2443, S. 180 zu § 194). Auf ein Verschulden des
Insolvenzverwalters kommt es insoweit nicht an (BGHZ 154
b) Das bedeutet aber nicht, dass die Insolvenzmasse für die
Werthaltigkeit des Sicherungsgutes einzustehen hat. § 169 InsO
soll - entsprechend der amtlichen Überschrift zu dieser Vorschrift
- dem Gläubiger nur \"Schutz … vor einer Verzögerung der
Verwertung\" gewähren. Diese Schutzbedürftigkeit entfällt
ausnahmsweise, wenn auch der Gläubiger selbst im Falle einer
eigenen Verwertung seine gesicherten Ansprüche nicht früher hätte
verwirklichen können. Dementsprechend schließt auch Satz 3 die
Verzinsungspflicht aus, soweit nach der Höhe der Forderung sowie
dem Wert und der sonstigen Belastung des Gegenstands nicht mit
einer Befriedigung des Gläubigers aus dem Verwertungserlös zu
rechnen ist. Diese einschränkende Bestimmung knüpft - wie § 30e
Abs. 3 ZVG - erkennbar an die dem Insolvenzverwalter obliegende
Verwertung von Sachen an. Den für deren Nutzung von der
Insolvenzmasse geschuldeten Ausgleich eines Wertverlustes begrenzt
§ 172 Abs. 1 Satz 2 InsO ebenfalls auf die Werthaltigkeit des
Sicherungsguts. Für die Bewertung von Rechten, die keinen
zuverlässig schätzbaren Marktwert haben, ist, was die
Werthaltigkeit solcher Forderungen angeht, deren Einbringlichkeit
entscheidend: Vermag der Drittschuldner gar nichts zu zahlen, ist
die Forderung wertlos. Zahlt er nur mit erheblicher Verzögerung,
mindert sich der Wert der Forderung entsprechend um den
Nutzungswert des Geldes. Soweit die fehlende oder verzögerte
Verwertbarkeit einer vom Insolvenzverwalter zunächst nicht
freigegebenen Sicherheit nicht auf einem insolvenzspezifischen
Risiko beruht, wie etwa bei Wertlosigkeit einer sicherungshalber
abgetretenen Forderung oder Beitreibbarkeit einer Forderung nur
mit Verzögerung aus Gründen, die beim Drittschuldner liegen,
entfällt die Verzinsungspflicht (BGHZ aaO, 86 f).
c) Diese Grundsätze gelten in entsprechender Anwendung auch für
die Verwertung von sicherungsübereigneten Gegenständen. Sind diese
gar nicht verwertungsfähig, entfällt ein Zinsanspruch nach § 169
InsO gänzlich. Verzögert sich die Verwertung aus Gründen, die sich
unmittelbar aus der Beschaffenheit des Gutes ergeben, sind für den
Zeitraum der hierdurch bedingten Verzögerung keine Zinsen
geschuldet. Eine Verzinsungspflicht nach § 169 InsO scheidet
deshalb insoweit aus, als auch der Gläubiger die Sache nicht
schneller hätte verwerten können als der Insolvenzverwalter. Hätte
der Gläubiger den Gegenstand bei eigener Verwertungsbefugnis erst
zu einem bestimmten Zeitpunkt zwischen dem Berichtstermin und dem
Datum der tatsächlichen Verwertung durch den Insolvenzverwalter
veräußern können, beginnt die Verzinsungspflicht mit diesem
Zeitpunkt. Bei Sicherungsgut, das der Insolvenzverwalter nicht
selbst verwertet, sondern zu einem späteren Zeitpunkt als dem
Berichtstermin an den Gläubiger freigibt, besteht kein
Zinsanspruch, soweit dem Gläubiger auch bei unverzüglicher
Freigabe keine frühere Verwertung möglich gewesen wäre.
d) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die
Darlegungs- und Beweislast für derartige nicht
insolvenzspezifische Risiken, die eine Verzögerung der Verwertung
des Sicherungsgutes oder dessen gänzliche Nichtverwertbarkeit zur
Folge haben, der Insolvenzverwalter trägt. Dies folgt aus dem
Rechtsgedanken des § 169 Satz 3 InsO, der nach Inhalt und
Systematik der Vorschrift als Ausnahmetatbestand ausgestaltet ist.
Der Gesetzgeber hat dies durch den Wortlaut (\"gelten nicht\")
gekennzeichnet, was auch der herkömmlichen Gesetzessprache
entspricht (vgl. etwa § 932 Abs. 2 BGB). Nach allgemeinen
Grundsätzen trägt für das Eingreifen eines Ausnahmetatbestandes
derjenige die Darlegungslast, der sich hierauf beruft (BGHZ 87,
393, 399 f; Musielak/Foerste, ZPO 4. Aufl. § 286 Rn. 36;
Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. vor § 284 Rn. 17a). Dies gilt auch
für § 169 Satz 3 InsO, so dass regelmäßig der Insolvenzverwalter
darlegungs- und beweisbelastet ist (Kübler/Prütting/Kemper, InsO §
169 Rn. 10; MünchKomm-InsO/Lwowski, § 169 Rn. 50; Uhlenbruck, InsO
12. Aufl. § 169 Rn. 14). Hinzu kommt, dass der Insolvenzverwalter
aufgrund seiner Tätigkeit im Geschäftsbetrieb des Schuldners
regelmäßig die bessere Möglichkeit der Verwertung besitzt als ein
außerhalb des Unternehmens stehender Gläubiger (vgl. Grub DZWIR
2002, 441). Hiervon ist auch im vorliegend gegebenen Fall der
Veräußerung nicht marktgängiger Nutzfahrzeuge auszugehen.
Hat der Insolvenzverwalter den Gegenstand nicht selbst verwertet,
sondern nach dem Berichtstermin an den Gläubiger freigegeben,
trifft den Gläubiger allerdings die sekundäre Darlegungslast, dass
und mit welchem Ergebnis er nach erfolgter Freigabe
Verwertungsbemühungen entfaltet hat. Genügt er dieser Anforderung,
ist für den Zinsanspruch regelmäßig davon auszugehen, dass eine
frühere Überlassung des Gegenstandes auch zu einer früheren
Verwer-tung geführt hätte. Die Zinsen sind dann bis zum
Freigabezeitpunkt geschuldet.
Da der Zinsanspruch nach Inhalt und Funktion den Charakter einer
Entschädigung hat (vgl. BGHZ 154, 72, 86 f) und zudem die Führung
des Vollbeweises hinsichtlich des Fehlens einer
Verwertungsverzögerung für den Insolvenzverwalter mit
unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden sein kann, kommt ihm
die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute. Streiten die
Parteien über das Bestehen oder die Dauer der Zinspflicht und ist
eine vollständige Aufklärung der dafür maßgeblichen Gegebenheiten
nicht zu erwarten, ist unter Würdigung aller Umstände nach freier
Überzeugung des Gerichts zu entscheiden, ob und in welchem Umfang
eine Verzögerung auf insolvenzspezifischen oder nicht
insolvenzspezifischen Ursachen beruht.
2. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht der
Klägerin mit Recht Zinsen nach § 169 InsO in Bezug auf die am 14.
Juli 2000 freigegebenen 88 Nutzfahrzeuge und den am 29. Juli 2000
zur Verfügung gestellten Bus zugesprochen. Ob es der Klägerin bei
sofortiger Freigabe im Anschluss an den Berichtstermin gelungen
wäre, die hier in Rede stehenden Fahrzeuge noch vor den
tatsächlichen Freigabeterminen zu veräußern, ist für den
Zinsanspruch unerheblich. Ebenso wenig wird die Verzinsungspflicht
davon berührt, dass der Beklagte sich im Zeitraum bis zur Freigabe
erfolglos bemühte, die Nutzfahrzeuge mit passenden
Containeraufbauten im Verbund als vollständige Arbeitseinheiten zu
verkaufen, um dadurch höhere Erlöse zu erzielen. Das
Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, die Klägerin
habe insoweit durch die Vorlage der Kaufbelege ihrer - sekundären
- Darlegungslast dafür, dass sie die Fahrzeuge zeitnah im
Anschluss an die Freigabe veräußern konnte, genügt. Seine
Auffassung, zugunsten der Klägerin sei zu vermuten, dass eine
frühere Überlassung der Fahrzeuge auch zu einer entsprechend
früheren Verwertung geführt hätte, die der Beklagte nicht zu
entkräften vermocht habe, ist deshalb nicht zu beanstanden.
Entgegen der Ansicht der Revision hat der Beklagte eine fehlende
Verzögerung der Verwertung dieser Fahrzeuge auch nicht unter dem
Gesichtspunkt der von ihm geltend gemachten gemeinsamen
Verwertungsstrategie beider Parteien nachgewiesen. Das
Berufungsgericht musste weder aus der von der Klägerin erstellten
Unterlage \"Verwertungsstrategien für Hallenfahrzeuge\" vom 14.
März 2000 noch der Aussage der Rechtsanwältin B. den Schluss
ziehen, die Parteien hätten zunächst das gemeinsame Ziel verfolgt,
die Fahrzeuge wegen höherer zu erwartender Erlöse nach Möglichkeit
als einheitliches Horizontalbohrsystem zu verkaufen oder zu
vermieten. Das Berufungsgericht ist insoweit in rechtsfehlerfreier
tatrichterlicher Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin
habe lediglich die ihr nach den §§ 167 f InsO zustehenden
Mitwirkungsrechte ausgeübt.
3. Hinsichtlich der übrigen Fahrzeuge fehlt es dagegen, wie die
Revision mit Recht rügt, an einer hinreichenden Würdigung der
Beweisergebnisse durch das Berufungsgericht. Auf der Grundlage der
bisherigen Feststellungen kann über das Bestehen von
Zinsansprüchen insoweit noch nicht abschließend entschieden
werden.
a) Das Berufungsgericht hätte sich mit dem Einwand, nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Klägerin eine frühere
Verwertung der am 29. Januar 2001 freigegebenen 51 Fahrzeuge nicht
möglich gewesen, weil sie zu diesem Zeitpunkt noch mit dem Absatz
der am 14. Juli 2000 herausgegebenen 88 Fahrzeuge beschäftigt
gewesen sei, im einzelnen auseinandersetzen müssen. Es wird nach
Zurückverweisung der Sache zu prüfen haben, ob nach den
vorstehenden Grundsätzen zur Verteilung der Darlegungs- und
Beweislast, insbesondere in Ansehung der erstinstanzlichen Aussage
des bei der Klägerin für den Verkauf von Nutzfahrzeugen
zuständigen Zeugen S. , weiter angenommen werden kann, dass sich
die Verwertung der 51 Fahrzeuge durch die hinausgeschobene
Freigabe verzögert hat.
b) Ebenso fehlt es an hinreichenden Feststellungen des
Berufungsgerichts für die Annahme eines Zinsanspruchs hinsichtlich
der 31 vom Beklagten unter Zuhilfenahme eines Verwerters
veräußerten Fahrzeuge, die sich im unmittelbaren Besitz in- und
ausländischer Betriebsgesellschaften befunden haben.
aa) Zu Recht ist allerdings das Berufungsgericht davon
ausgegangen, dass dem Insolvenzverwalter ein Verwertungsrecht nach
§ 166 Abs. 1 InsO auch für diese Gegenstände zustand, obwohl er
hieran nur mittelbaren Besitz hielt. Hat der Schuldner - wie
vorliegend gegeben - eine sicherungsübereignete Sache gewerblich
vermietet oder verleast, wird ganz überwiegend im Schrifttum ein
Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters bejaht (Uhlenbruck, aaO §
166 Rn. 4; Braun/Gerbers, InsO 2. Aufl. § 166 Rn. 7; Becker in
Nerlich/Römermann, InsO § 166 Rn. 17; Breutigam in Breutigam/Blersch/Goetsch,
Insolvenzrecht § 166 Rn. 29; sowie ferner ohne Einschränkung auf
Leasing und Miete HK-InsO/Landfermann, InsO 4. Aufl. § 166 Rn. 14
f, FK-InsO/Wegener § 166 Rn. 4; a.A. MünchKomm-InsO/Lwowski aaO §
166 Rn. 37, 50; Kemper aaO § 166 Rn. 4). Der Senat folgt für die
hier gegebene Fallgestaltung der herrschenden Meinung, weil der
Insolvenzverwalter jedenfalls sicherungsübereignete Gegenstände,
die der Schuldner gewerblich einem Dritten gegen Entgelt
überlassen hat, regelmäßig sowohl für eine Unternehmensfortführung
als auch für eine geordnete Abwicklung benötigt. Der
schuldrechtliche Vertrag besteht in diesen Fällen nach § 108 Abs.
1 Satz 2 InsO zunächst mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort.
Könnten die Gläubiger ungeachtet dessen auf das Sicherungsgut
zugreifen, wäre der Vertragspartner gemäß den § 536 Abs. 3, § 581
Abs. 2 BGB von der Entrichtung des Überlassungsentgelts befreit,
was eine Fortführung des Unternehmens behindern könnte. Darüber
hinaus zeigt gerade die vorliegende Fallgestaltung, in der die
Schuldnerin zusammengesetzte Sachen vermietet hat, die nur
teilweise einem Sicherungsgläubiger gehören, dass dem
Insolvenzverwalter im Interesse der bestmöglichen Verwertung das
Verwertungsrecht zustehen muss. Ferner ist das Berufungsgericht
zutreffend davon ausgegangen, dass die unmittelbaren Besitzer
ihren Besitzmittlungswillen zugunsten des Beklagten bis zur
Vornahme der jeweiligen Veräußerungsgeschäfte nicht aufgegeben
haben.
bb) Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht in der Annahme,
der Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt, dass der Klägerin
im Falle der Freigabe der Fahrzeuge zum Zeitpunkt des
Berichtstermins keine frühere Verwertung gelungen wäre. Es hat
zwar zutreffend ausgeführt, dass der Hinweis des Beklagten auf
Aufnahmeschwierigkeiten des Marktes allein nicht ausreicht, weil
die betreffenden Fahrzeuge ohnehin bereits von den kaufenden
Betriebsgesellschaften genutzt wurden. Allerdings ergibt sich aus
den von der Klägerin vorgelegten Verkaufsunterlagen, dass sie in
Bezug auf die weiteren 14 später an sie freigegebenen Fahrzeuge,
die sich bei Betriebsgesellschaften im Rahmen der Vermietung
befanden, teilweise ebenfalls nicht unerhebliche Vorlaufzeiten bis
zu einem erfolgreichen Verkaufsabschluss benötigte. So konnte die
Klägerin das Fahrzeug Nr. 153 (Anlage K 10c) erst zum 6. Juni 2001
zur Veräußerung bringen. Drei der dort aufgelisteten Fahrzeuge
(Nr. 146, 148, 152) konnten nach dem eigenen Vorbringen der
Klägerin jedenfalls bis zum 14. Oktober 2002 nicht veräußert
werden. Das Berufungsgericht wird unter Auswertung des
Anlagenkonvoluts K 14 - ggf. unter Heranziehung der Grundsätze von
§ 287 ZPO - festzustellen haben, mit welchem Vorlauf auch die
Klägerin bei den von dem Beklagten veräußerten Fahrzeugen aller
Wahrscheinlichkeit nach hätte rechnen müssen. Für diesen Zeitraum
kommt eine Verzinsungspflicht regelmäßig nicht in Betracht.
c) Unbegründet auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des
Berufungsgerichts ist ferner ein Zinsanspruch in der zuerkannten
Höhe für die 14 am 9. Januar 2001 freigegebenen Fahrzeuge, die
sich überwiegend bei ausländischen Betriebsgesellschaften befunden
haben.
Das Verwertungsrecht des Beklagten nach § 166 InsO und der daran
anknüpfende Zinsanspruch nach § 169 InsO sind hinsichtlich der
angeführten Nutzfahrzeuge möglicherweise bereits während der
geltend gemachten Zinslaufzeiten infolge einer Aufgabe des
Besitzmittlungswillens der unmittelbaren Besitzer erloschen (vgl.
BGHZ 161, 90, 112 f). Vorliegend hat das Berufungsgericht
lediglich festgestellt, dass die Betriebsgesellschaften sich
weigerten, diese Fahrzeuge herauszugeben. Dies kann als
Manifestation der Aufgabe des Be-sitzmittlungswillens oder als
Ergreifen von Eigenbesitz oder Anerkennung der Klägerin als
Oberbesitzerin verstanden werden. Solange die Mietverträge noch
fortbestanden, erscheint es allerdings möglich, dass die Mieter
ihre Weigerung der Herausgabe auf ein vertragliches Besitzrecht
gestützt, nicht aber den Herausgabeanspruch des Verwalters
grundsätzlich in Abrede gestellt haben. Ist jedoch die Weigerung
der Herausgabe durch die Betriebsgesellschaften als Aufgabe des
Besitzmittlungswillen zu deuten, steht der Klägerin ab dem
Zeit-punkt der Manifestation dieses Willens kein Zinsanspruch nach
§ 169 InsO mehr zu, weil das Verwertungsrecht dann auf sie
übergegangen ist. Ferner wird zu prüfen sein, ob im Hinblick auf
die vorerwähnten drei Fahrzeuge (Nr. 146, 148 und 152) überhaupt
ein Verzögerungsschaden in Betracht gezogen werden kann.
4. Mit Erfolg rügt die Revision auch die Annahme des
Berufungsgerichts, die Höhe der nach § 169 InsO geschuldeten
Zinsen richte sich nach den vertraglich vereinbarten
Verzugszinsen, hilfsweise nach den gesetzlichen Verzugszinsen des
§ 288 Abs. 1 BGB.
a) Nach § 169 InsO sind dem Gläubiger vom Berichtstermin an die
geschuldeten Zinsen aus der Insolvenzmasse zu zahlen. Aus Gründen
der Praktikabilität ging hierbei der Gesetzgeber davon aus, die
Höhe der zu entrichtenden Zinsen ergebe sich aus dem zwischen
Gläubiger und Schuldner bestehenden Rechtsverhältnis, wobei dies
vertraglich vereinbarte oder kraft Gesetzes geschuldete Zinsen
sein könnten (amtliche Begründung der Bundesregierung aaO, S. 180
zu § 194 mit Bezugnahme auf die gleichgelagerte Regelung in § 188
[jetzt § 30e ZVG], S. 177). Nach § 288 BGB a.F., auf den die
Gesetzesbegründung insoweit verweist, betrug der gesetzliche
Verzugszinssatz im Zeitpunkt der Beratung und des Inkrafttretens
der Insolvenzordnung allerdings lediglich 4 %, wobei es schon
seinerzeit dem Gläubiger vorbehalten blieb, eine höhere
Zinsforderung als Verzugsschaden geltend zu machen (§ 286 Abs. 1,
§ 288 Abs. 2 BGB a.F.). Durch das Gesetz zur Beschleunigung
fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 (BGBl I S. 330) wurde der
gesetzliche Verzugszinssatz auf 5 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz erhöht. Die Anhebung hat der Gesetzgeber damit
begründet, dass die Zinsermittlung vereinfacht und dem Schuldner
deutlich gemacht werden sollte, dass der Verzug mit einer
Geldforderung einschneidende Folgen hat. Die alte Regelung habe
vielfach auf Schuldner als Einladung gewirkt, statt eines teuren
Bankkredits lieber den billigeren \"Gläubigerkredit\" in Anspruch
zu nehmen (amtliche Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur
Beschleunigung fälliger Zahlungen, BT-Drucks. 14/1246, S. 5). In
Umsetzung der europäischen Zahlungsverzugsrichtlinie wurde im Zuge
des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes bei Rechtsgeschäften, an
denen kein Verbraucher beteiligt ist, der gesetzliche
Verzugszinssatz nochmals auf 8 % über dem Basiszinssatz angehoben
(§ 288 Abs. 2 BGB n.F.).
b) Die Anwendung dieser erhöhten Verzugszinssätze im Rahmen des §
169 InsO wird dem Sinn und Zweck der Regelungen der §§ 166 ff InsO
nicht hinreichend gerecht. Die Begründung eines Verwertungsrechts
des Insolvenzverwalters an beweglichen Gegenständen, an denen ein
Absonderungsrecht besteht, und an zur Sicherheit abgetretenen
Forderungen gilt zu Recht als ein Kernstück der Reform des Rechts
der Mobiliarsicherheiten in der Insolvenz (Gottwald/Adolphsen, in
Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. S. 1043 Rn. 106;
HK-InsO/Landfermann aaO, § 166 Rn. 4; Kemper aaO, § 166 Rn. 1).
Der für den Gläubiger als Ausgleich vorgesehene Zinsanspruch nach
§ 169 InsO soll den Insolvenzverwalter indes nicht davon abhalten,
im Interesse einer Unternehmensfortführung oder einer
Gesamtveräußerung von seiner Verwertungsbefugnis Gebrauch zu
machen. Dies wäre jedoch, anders als im Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Insolvenzordnung, nicht selten der Fall, wenn
der Verwalter gezwungen wäre, neben der Verpflichtung zur Leistung
von Ausgleichszahlungen nach § 172 InsO auch noch vom
Berichtstermin bis zum Zeitpunkt der Verwertung oder der späteren
Freigabe des Sicherungsguts höhere Zinsen - derzeit in Höhe von
6,37 % bzw. 9,37 % - auf den voraussichtlichen Verwertungserlös
des Gegenstands aus der Masse zu entrichten. Die Anwendung der
erhöhten Verzugszinssätze, die nach der Vorstellung des
Gesetzgebers jedenfalls auch ein Sanktionselement für den
Schuldner beinhalten, erscheint hier zudem deshalb nicht
angebracht, weil die Zinszahlungspflicht nach § 169 InsO nicht an
ein Verschulden des Insolvenzverwalters an der Verzögerung der
Verwertung anknüpft. Aus diesem Grund kommt es für die Höhe der
nach dieser Vorschrift geschuldeten Zinsen ferner nicht darauf an,
ob sich der Schuldner im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits
in Verzug befand oder nicht.
c) Die nach § 169 InsO geschuldeten Zinsen sind demnach in erster
Linie danach zu bemessen, in welcher Höhe der Gläubiger sie aus
dem ungestörten Rechtsverhältnis mit dem Schuldner beanspruchen
konnte. Damit wird der Gläubiger regelmäßig in die Lage versetzt,
sich die ihm durch das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters
vorenthaltene Liquidität anderweitig zu beschaffen und so eine
wirtschaftliche Einbuße zu vermeiden (vgl. BT-Drucks. aaO). Waren
vertraglich ausnahmsweise keine Zinsen als Hauptleistung (§ 488
Abs. 1 Satz 2 BGB n.F.) geschuldet oder lag der vereinbarte
Zinssatz unter 4 %, erscheint es sachgerecht, in Anlehnung an den
gesetzlichen Zinssatz des § 246 BGB eine Mindestverzinsung von 4 %
auch im Rahmen des § 169 InsO anzunehmen.
III.
Das Berufungsurteil ist damit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die
Sache ist, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist, an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Kayser Vill Dr. Detlev Fischer
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Mehrere InsO-Anträge vor und nach (Wohn-)Sitzwechsel in
EU-Ausland: Solange frühere Anträge nicht erledigt, sind neue beim
gleichen Gericht einzureichen
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EuInsVO Art. 3 Abs. 1; InsO § 3
Das Gericht eines Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schuldner
bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, ist auch
für weitere Eröffnungsanträge zuständig, die nach der Verlegung
des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen des Schuldners in
einen anderen Mitgliedstaat, aber vor rechtskräftiger Erledigung
des Erstantrags bei ihm eingehen. |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und
Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am
2. März 2006
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des
Landgerichts München I vom 9. Juli 2004 wird auf Kosten der
Schuldnerin zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 4.000 Euro
festgesetzt.
Gründe:
I.
Die (weitere) Beteiligte zu 2 beantragte am 18. Dezember 2003 beim
Amtsgericht – Insolvenzgericht – München die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin.
Die Schuldnerin, bis dahin selbstständige Architektin mit Wohnsitz
und Büro in München, verlegte Anfang Februar 2004 ihren Wohnsitz
nach Salzburg (Österreich).
Am 4. März, 23. März und 30. März 2004 stellten die (weiteren)
Beteiligten zu 3 bis 5 Insolvenzanträge gegen die Schuldnerin. Am
18. März 2004 bestellte das Insolvenzgericht den (weiteren)
Beteiligten zu 1 zum vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete
an, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit seiner Zustimmung
wirksam seien. Am 29. März 2004 erklärte die Beteiligte zu 2 ihren
Antrag für erledigt und beantragte, der Schuldnerin die
Verfahrenskosten aufzuerlegen. Das Insolvenzgericht hielt den
Antrag nicht für erledigt, weil Zahlungen der Schuldnerin an die
Beteiligte zu 2 nach Anordnung der vorläufigen Verwaltung und ohne
die erforderliche Zustimmung des Beteiligten zu 1 erfolgt seien,
und eröffnete am 8. Juni 2004 aufgrund der Anträge der Beteiligten
zu 2 bis 5 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Schuldnerin.
Die Schuldnerin hatte bereits im Eröffnungsverfahren die Ansicht
vertreten, das Amtsgericht München sei für die nach ihrem Umzug
nach Salzburg eingegangenen Anträge nicht mehr zuständig. Ihre
sofortige Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss blieb
erfolglos. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt sie weiterhin das
Ziel einer Abweisung der Anträge der Beteiligten zu 2 bis 5.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist
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