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Insolvenzverfahren - Insolvenz -
Überschuldung: Strategien für die natürliche und juristische Person:
Insolvenzrecht und Urteile

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Auch in masselosen Verfahren ist ein Insolvenzgläubiger in
der Regel befugt, sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung der
Vergütung des Treuhänders einzulegen
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InsO § 64 Abs. 3
Auch in masselosen Verfahren ist ein Insolvenzgläubiger in der
Regel befugt, sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung der
Vergütung des Treuhänders einzulegen. |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak,
die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 2.
Februar 2006
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluss der 10.
Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 12. März 2004 und der
Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 4. November 2003
aufgehoben.
Die Vergütung des Treuhänders wird auf insgesamt 333,50 €
festgesetzt.
Der Treuhänder trägt die Kosten beider Rechtsmittelverfahren nach
einem Wert von 1.000,50 €.
Gründe:
Am 17. Juli 2003 wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren über das
Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Die Verfahrenskosten wurden
gestundet. Zum Treuhänder wurde der Beteiligte zu 2 bestellt. Die
Beteiligte zu 1 war die einzige am Verfahren beteiligte
Gläubigerin. Das Einkommen der für zwei Kinder
unterhaltspflichtigen Schuldnerin lag unterhalb der
Pfändungsgrenzen; über sonstiges pfändbares Vermögen verfügte sie
nicht.
Nach Ankündigung der Restschuldbefreiung und Aufhebung des
Verfahrens hat der Treuhänder die Festsetzung seiner Vergütung auf
1.000 € zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer beantragt. Die
Vergütung ist antragsgemäß auf insgesamt 1.334 € festgesetzt
worden. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen diesen
Beschluss ist als unzulässig verworfen worden. Mit ihrer
Rechtsbeschwerde begehrt die Gläubigerin weiterhin die
Herabsetzung der Treuhändervergütung auf einen Betrag von 250 €.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO, §
64 Abs. 3, §§ 6, 7 InsO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Sie führt zur Herabsetzung der Vergütung des Treuhänders auf den
in § 13 InsVV a.F. vorgesehenen Mindestbetrag nebst Auslagen und
Mehrwertsteuer.
1. Das Landgericht, dessen Entscheidung in NZI 2004, 330 und ZInsO
2004, 496 veröffentlicht ist, hat die sofortige Beschwerde für
unzulässig gehalten, weil die Gläubigerin durch die Festsetzung
der überhöhten Vergütung nicht beschwert sei. In masselosen
Verfahren sei eine Beschwer des Insolvenzgläubigers zu verneinen.
Der Ausnahmefall, dass die Massearmut erst durch die Vergütung des
Treuhänders eintrete, liege nicht vor, weil die Verfahrenskosten
von der Landeskasse getragen würden.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht
stand.
a) Der Begriff der \"Beschwer\" bezeichnet einen rechtlichen
Nachteil, den eine Partei durch eine gerichtliche Entscheidung
trifft. Dadurch, dass eine Beschwer des Rechtsmittelführers als
Voraussetzung für die Zulässigkeit des von ihm eingelegten
Rechtsmittels gefordert wird, soll erreicht werden, dass der
Rechtsmittelzug nur eröffnet wird, wenn dafür ein
Rechtsschutzbedürfnis besteht. Im Interesse der Gesamtheit der
Rechtsschutz suchenden Bürger und des jeweiligen Gegners soll
ausgeschlossen werden, dass das Rechtsmittelgericht sich mit dem
Rechtsstreit befassen muss, ohne dass der Rechtsmittelkläger ein
schutzwürdiges Interesse an der von ihm erstrebten Entscheidung
hat (BGHZ 50, 261, 263). Maßgeblich ist der sich aus Tenor,
Tatbestand und Entscheidungsgründen ergebende rechtskraftfähige
Inhalt der angefochtenen Entscheidung.
b) Die unrichtige Festsetzung der Vergütung durch das
Insolvenzgericht hat zu einem rechtlichen Nachteil der Gläubigerin
geführt. Das folgt hier unmittelbar aus § 287 Abs. 2, § 292 Abs. 1
InsO. Die Schuldnerin hat gemäß § 287 Abs. 2 InsO ihre pfändbaren
Bezüge aus einem Dienstverhältnis für eine Zeit von 6 Jahren nach
der Eröffnung des Verfahrens an den Treuhänder abgetreten. Diese
werden einmal jährlich aufgrund des Schlussverzeichnisses an die
Gläubiger verteilt, sofern die nach § 4a InsO gestundeten
Verfahrenskosten berichtigt sind (§ 292 Abs. 1 InsO). Zu den
gestundeten Verfahrenskosten gehört auch die Treuhändervergütung
(§ 54 Nr. 2, § 313 InsO; vgl. MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 54 Rn.
100). Jeder Betrag, um den die Treuhändervergütung zu hoch
festgesetzt worden ist, kann nicht an die (hier einzige)
Insolvenzgläubigerin ausgekehrt werden.
c) Trotz vorhandener Beschwer kann ausnahmsweise das
Rechtsschutzinteresse für ein Beschwerdeverfahren fehlen (vgl.
BGHZ 57, 224, 225), wenn bereits im Zeitpunkt der Einlegung der
Beschwerde mit Sicherheit feststeht, dass der Beschwerde führende
Gläubiger keine auch nur teilweise Befriedigung seiner Forderung
erwarten kann (vgl. MünchKomm-InsO/Nowack, § 64 Rn. 14). Einen
solchen Fall behandelt die vom Landgericht zitierte Entscheidung
LG Frankfurt/M. ZIP 1991, 1442. Seinerzeit war das
Konkursverfahren gemäß § 204 KO mangels Masse eingestellt worden.
Beschwerdeführer war ein einfacher Konkursgläubiger, der nicht die
geringste Aussicht auf eine Quote hatte, weil die vorhandene Masse
nicht einmal zur Befriedigung aller Massegläubiger ausreichte.
Neuerwerb haftete nach der Konkursordnung (§ 1 Abs. 1 KO) nicht
für die Verwaltervergütung, so dass auch die diesbezüglichen
Vollstreckungsmöglichkeiten durch die Festsetzung der Vergütung
nicht beeinträchtigt wurden. Eine solche Situation dürfte der in
zahlreichen Kommentierungen vertretenen Auffassung zugrunde
liegen, in masselosen Verfahren seien einfache Insolvenzgläubiger
durch die Festsetzung einer Verwalter- oder Treuhändervergütung
nicht beschwert (z.B. Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 64 Rn. 10;
Kübler/ Prütting/Lüke, InsO § 64 Rn. 16).
So liegt der Fall hier jedoch nicht. Welches Einkommen die
Schuldnerin im Verlauf der nächsten Jahre erzielen kann, ist
derzeit nicht abzusehen. Darauf verweist die Rechtsbeschwerde zu
Recht. Schon im ersten Jahr nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens
hat der Treuhänder überdies aus der Abtretung einen dreistelligen
Betrag erlangt, der zur Begleichung der - bis auf die
Treuhändervergütung geringen - Verfahrenskosten verwandt worden
ist. Dass die Gläubigerin auch in den kommenden Jahren keinerlei
Befriedigung erhalten wird, steht daher nicht mit Sicherheit fest.
Dann aber kann ihr ein Rechtsschutzbedürfnis für eine sofortige
Beschwerde gegen die rechtswidrige Festsetzung der
Treuhändervergütung nicht abgesprochen werden. Die gegenteilige
Entscheidung des Landgerichts muss aufgehoben werden; die
sofortige Beschwerde ist zulässig.
III.
Der Senat kann eine eigene Sachentscheidung treffen, weil die
Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts nur wegen
Rechtsverletzungen bei der Anwendung des Rechts auf das
festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache
zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 ZPO). Die sofortige
Beschwerde hat Erfolg. Die Vergütung des Treuhänders richtet sich
nach § 13 InsVV in der Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung
zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 4.
Oktober 2004 (BGBl. I 2004, 2569). Danach erhält der Treuhänder in
masselosen Verfahren, die vor dem 1. Januar 2004 eröffnet worden
sind, eine Vergütung von 250 €. § 13 InsVV a.F. ist
verfassungsgemäß (BVerfG ZIP 2005, 1694 ff). Eine
\"verfassungskonforme\" Auslegung dieser Vorschrift oder
derjenigen des § 63 Abs. 1 InsO mit dem Ziel einer Erhöhung der
vorgesehenen Mindestvergütung kommt nicht in Betracht (BVerfG aaO
S. 1697; BGH, Beschl. v. 20. Januar 2005 - IX ZB 134/04, ZIP 2005,
447, 449 f). Zusätzlich ist die beantragte Auslagenpauschale in
Höhe von 37,50 € (15 % von 250 €) festzusetzen (§§ 10, 8 Abs. 3
InsVV a.F.). Zuzüglich der Mehrwertsteuer ergibt sich der neu
festgesetzte Betrag von 333,50 €.
Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer
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Gewährung einer Sicherung für eigenkapitalersetzendes
Darlehen ist nicht gläubigerbenachteiligend, wenn ihr nach
vereinbartem Rang sämtliche Insolvenzforderungen vorgehen
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InsO §§ 129, 135
Die Gewährung einer Sicherung für ein eigenkapitalersetzendes
Darlehen ist nicht gläubigerbenachteiligend, wenn ihr nach dem
vereinbarten Rang sämtliche Insolvenzforderungen vorgehen.
InsVV § 1 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Buchst. a
Ein sämtlichen Insolvenzforderungen nachrangiges Absonderungsrecht
erhöht im Falle der Verwertung durch den Insolvenzverwalter die
Bemessungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters in der Weise,
dass der der Masse zustehende Betrag in vollem Umfang, der an den
Absonderungsberechtigten auszukehrende Betrag aber nur mit
höchstens 2 % des Erlösanteils zu berücksichtigen ist.
InsVV § 8 Abs. 3
Der Anspruch auf Auslagenpauschale endet nicht schon mit der
Vorlage des Schlussberichts, sondern erst zu dem Zeitpunkt, zu dem
das Insolvenzverfahren bei angemessener, zügiger Bearbeitung
abgeschlossen werden kann. |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill,
Cierniak und die Richterin Lohmann am 2. Februar 2006
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Schuldnerin und des weiteren Beteiligten
zu 2 werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts
Chemnitz vom 21. Juni 2004 und der Beschluss des Amtsgericht
Chemnitz vom 12. August 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
24.598,89 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der (weitere) Beteiligte zu 1 wurde mit Beschluss vom 1. Mai 2000
zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt.
Kurze Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwertete er
der Z. AG sicherungsübereignetes Anlagevermögen. Die Übereignung
war zur Sicherung eines von der Z. AG an die Schuldnerin gewährten
Darlehens über 675.000 DM erfolgt. Der weitere Beteiligte zu 2 ist
Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Z. AG. Der
Beteiligte zu 1 kehrte einen Erlösanteil von 10.000 DM an den
Beteiligten zu 2 aus und bestritt ein Absonderungsrecht des
Beteiligten zu 2, weil die Übereignung zur Sicherung eines
eigenkapitalersetzenden Darlehens gewährt worden war. Der
Beteiligte zu 2 erklärte im Hinblick auf den
eigenkapitalersetzenden Charakter der Darlehensforderung den
Rangrücktritt der Darlehensforderung und des Absonderungsrechts
gegenüber allen Insolvenzgläubigern gemäß § 39 Abs. 2 InsO. Mit
dieser Maßgabe machte er die Forderung und das Absonderungsrecht
nachrangig weiterhin geltend.
Der Beteiligte zu 1 beantragte, seine Verwaltervergütung bei
doppeltem Regelsatz auf 52.462,06 €, die Auslagen für das erste
und zweite Jahr auf je 3.000 € zuzüglich Umsatzsteuer
festzusetzen. Dabei legte er tatsächliche Einnahmen gemäß der
Schlussrechnung in Höhe von 197.699 € abzüglich der an den
Beteiligten zu 2 geleisteten Zahlung von 5.112,92 € (10.000 DM)
zugrunde, letztlich also eine bereinigte Berechnungsgrundlage von
192.586,08 €. Erhöhungsfaktoren ergäben sich u.a. im Hinblick auf
das geltend gemachte Absonderungsrecht und Anträge auf Einstellung
des Verfahrens.
Das Insolvenzgericht hat die Vergütung antragsgemäß festgesetzt.
Die hiergegen erhobenen sofortigen Beschwerden der Schuldnerin und
des Beteiligten zu 2 hatten teilweise Erfolg. Das Landgericht hat
lediglich den einfachen Regelsatz zugebilligt, die Vergütung bei
unveränderter Bemessungsgrundlage auf 26.231,03 € festgesetzt und
entsprechend einem Antrag des Beteiligten zu 1 im
Beschwerdeverfahren zusätzliche Auslagenpauschalen bis zum
Zeitpunkt seines eigenen Beschlusses in Höhe von 5.369,30 €, sowie
Umsatzsteuer in Höhe von 6.016,05 € zuerkannt, insgesamt 43.616,38
€.
Mit ihren Rechtsbeschwerden begehren die Schuldnerin und der
Beteiligte zu 2 die weitere Herabsetzung der Vergütung und
Streichung der vom Landgericht zusätzlich zugebilligten
Auslagenpauschbeträge.
II.
Die Rechtsmittel sind statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 64
Abs. 3 InsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 4 InsO). Es
fehlt zwar entgegen § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ein ausdrücklicher
Antrag, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts
angefochten wird. Aus der Begründung der Rechtsbeschwerden lässt
sich aber mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass der Höhe
nach das Anliegen der sofortigen Beschwerden in vollem Umfang
weiterverfolgt werden soll. Dies ist ausreichend (vgl. BGH, Beschl.
v. 28. April 1997 - II ZB 25/96, NJW-RR 1997, 866).
Die Rechtsbeschwerden führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Amtsgericht und Beschwerdegericht haben die Bemessungsgrundlage
der Vergütung nicht zutreffend bestimmt.
a) Das Beschwerdegericht meint, es könne dahinstehen, ob sich aus
dem unstreitig an die Z. AG zur Sicherheit übereigneten
Anlagevermögen für den Beteiligten zu 2 ein Absonderungsrecht
ergebe. Denn der Beteiligte zu 2 habe nur ein nachrangiges
Absonderungsrecht geltend gemacht. Ein solches Recht sei jedoch
bei der Bestimmung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des
Insolvenzverwalters nicht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV zu
berücksichtigen. Eine solche nachrangige Sicherheit führe nicht zu
einer Reduzierung der Teilungsmasse, weil eine für eine
kapitalersetzende Darlehensforderung gewährte Sicherheit nach §
135 InsO anfechtbar und der Erlös zur Masse zu ziehen seien. Es
sei dann aber systemwidrig, wenn ein auf diesem Weg zur Masse
gezogenes Kapital die Teilungsmasse nicht erhöhen würde.
b) Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
aa) Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des
Insolvenzverwalters bemisst sich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV nach
dem Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung
bezieht. Dabei sind gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV Massegegenstände,
an denen ein Absonderungsrecht besteht, nur dann zu
berücksichtigen, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, vom Verwalter
verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung darf jedoch 50 %
des an die Masse geflossenen Kostenbeitrages für die Feststellung
gemäß §§ 170, 171 Abs. 1 InsO - also 2 % des Verwertungserlöses -
nicht übersteigen. Hierfür ist eine Vergleichsrechnung
durchzuführen. Wird dagegen bei der Verwertung ein Überschuss
erzielt, ist dieser in vollem Umfang der Masse zuzurechnen (§ 1
Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsVV).
bb) Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass ein zur
Sicherheit übereigneter Gegenstand aus dem Vermögen der
Schuldnerin dann nicht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsO zu Abzügen bei
der Vergütung führt, wenn die Sicherungsübereignung wirksam
angefochten ist. Die Annahme des Beschwerdegerichts, im
vorliegenden Fall greife die Anfechtung nach § 135 Nr. 1 InsO
durch, geht indessen fehl. Die Sicherungsübereignung erfolgte zwar
zur Sicherung eines kapitalersetzenden Darlehens. Es fehlt jedoch
an der gemäß § 129 InsO erforderlichen objektiven
Gläubigerbenachteiligung, die Voraussetzung jeder
Insolvenzanfechtung ist.
(1) Der Beteiligte zu 2 hatte hinsichtlich der Forderung und des
Absonderungsrechts den Rangrücktritt hinter alle
Insolvenzgläubiger erklärt.
Der Beteiligte zu 1 durfte die sicherungsübereigneten Gegenstände,
die in seinem Besitz waren, gemäß § 166 Abs. 1 InsO verwerten. Das
Absonderungsrecht betraf demgemäß nur den Erlösanteil, der übrig
blieb, nachdem sämtliche Massever-bindlichkeiten und
Insolvenzforderungen erfüllt waren. Bei einem solcher Art
beschränkten Absonderungsrecht fehlt es jedoch an einer
Gläubigerbenachteiligung. Tatsächlich hat der Erlös aus der
Verwertung des Sicherungseigentums die Masseverbindlichkeiten und
Insolvenzforderungen bei weitem überstiegen.
(2) Eine Vereinbarung über den Rangrücktritt kann vor oder während
des Insolvenzverfahrens geschlossen werden (MünchKomm-InsO/Ehricke,
§ 39 Rn. 47) und ein entsprechendes Angebot - wie im vorliegenden
Fall - auch konkludent angenommen werden. Der Beteiligte zu 1 hat
die Wirksamkeit des Rangrücktritts nicht in Frage gestellt, das
entsprechende Angebot also angenommen. Dies wird vom
Beschwerdegericht auch nicht in Zweifel gezogen.
Damit behielt aber die Sicherungsübereignung und das hierauf
beruhende Absonderungsrecht (§ 51 Nr. 1 InsO) im vereinbarten
Nachrang Wirksamkeit.
(3) Demgemäß kann gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsVV der
Verwertungserlös nur insoweit unbeschränkt bei der
Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden, als er der Masse
zusteht. Im Übrigen kann er nur im Rahmen des § 1 Abs. 2 Nr. 1
Satz 2 InsVV berücksichtigt werden (Mehrbetrag der Vergütung
begrenzt auf maximal 2 % des entsprechenden Erlösanteils).
(4) Dem steht nicht entgegen, dass der Beteiligte zu 2 das
streitige Absonderungsrecht nicht im Wege der Klage hat
feststellen lassen. Wird ein Absonderungsrecht bestritten, ist es
allerdings grundsätzlich Sache des Absonde-rungsberechtigten,
seinen Anspruch auf abgesonderte Befriedigung durchzusetzen und
sein Absonderungsrecht im Wege der Feststellungsklage geltend zu
machen (MünchKomm-InsO/Ganter, vor §§ 49-52 Rn. 137 ff).
Für eine solche Feststellungsklage bestand im vorliegenden Fall
jedoch kein Anlass. Es hätte das Rechtsschutzbedürfnis hierfür
gefehlt. Denn infolge des Rangrücktritts war das Fortbestehen des
Absonderungsrechts insofern un-erheblich, als ohnehin in jedem
Fall der Übererlös, der nicht für die Befriedigung der
Masseverbindlichkeiten und der Insolvenzforderungen benötigt
wurde, an den Beteiligten zu 2 auf dessen Forderung auf Rückgewähr
des kapitalersetzenden Darlehens auszukehren war.
Masseverbindlichkeiten sind allerdings auch die festgesetzte
Vergütung und die festgesetzten Auslagen des Insolvenzverwalters,
§ 54 Nr. 2 InsO. Die Festsetzung der Vergütung erfolgt jedoch
durch das Insolvenzgericht, § 64 Abs. 1 InsO. Die Frage, wie ein
unstreitig nachrangiges Absonderungsrecht bei der Bemessung der
Vergütung zu berücksichtigen ist, kann in diesem Verfahren geklärt
werden. Einer Feststellungsklage zur Klärung dieser rein
vergütungsrechtlichen Vorfrage bedarf es nicht.
2. Das Beschwerdegericht hat den einfachen Regelsatz in Ansatz
gebracht und zur Begründung ausgeführt, dass verschiedene
Positionen eine Erhöhung des Regelsatzes rechtfertigen würden,
andere dagegen eine Herabsetzung. Diese Umstände, die jeweils mit
0,25 % zu bewerten seien, würden sich gegenseitig aufheben.
Die hiergegen erhobenen Beanstandungen der Rechtsbeschwerden
greifen zum Teil durch.
a) Bei der Bewertung als unterdurchschnittlich hat das
Beschwerdegericht neben zahlreichen anderen Punkten
berücksichtigt, dass lediglich zwei Vermögensgegenstände zu
verwerten gewesen seien, nämlich das Anlagevermögen mit Vorräten
und ein Bankguthaben.
Als überdurchschnittlich hat es die Tätigkeit hinsichtlich des
Komplexes \"Z. AG\" gewertet, nämlich die damit verbundene, über
den Normalfall hinausgehende Mehrarbeit infolge des vom Beklagten
zu 2 geltend gemachten Absonderungsrechts und die hierdurch
veranlassten zahlreichen Schreiben. Eine Reihe weiterer geltend
gemachter Erhöhungstatbestände wurde nicht anerkannt, insbesondere
nicht hinsichtlich der Stellungnahmen des weiteren Beteiligten zu
1 in den Beschwerdeverfahren betreffend die beantragte
Verfahrenseinstellung.
(1) Für die Bearbeitung von Absonderungsrechten ist dem Verwalter
gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV ein Zuschlag dann zuzugestehen,
wenn diese Aufgabe tatsächlich über das gewöhnliche Maß
hinausging. Maßgebliches Bemessungskriterium ist der real
gestiegene Arbeitsaufwand in diesem Bereich (BGH, Beschl. v. 24.
Juli 2003 - IX ZB 607/02, ZIP 2003, 1757).
Die Wertung des Beschwerdegerichts, die Tätigkeit des
Insolvenzverwalters habe in diesem Bereich das allgemein übliche
Maß überschritten, ist auf der Grundlage der getroffenen
Feststellungen nicht zu beanstanden. Das Landgericht geht
insbesondere davon aus, dass der Beklagte zu 1 unstreitig 36
Schreiben hierzu verfasst habe. Die Rechtsbeschwerde meint, diese
Anzahl sei nicht nachgewiesen oder aus den Gerichtsakten zu
entnehmen; sie behauptet aber nicht, diese als unstreitig
festgestellte Zahl bestritten zu haben. Die Wertung als
überdurchschnittlicher Aufwand ist, auch wenn verschiedene
Schreiben kurz waren, möglich, hält sich innerhalb der Grenzen
tatrichterlicher Würdigung und ist entgegen der Auffassung der
Rechtsbeschwerde ersichtlich nicht auf sachfremde Erwägungen
gestützt. Die Stellungnahmen zu den Anträ-gen auf Einstellung des
Verfahrens wurden zutreffend im Gesamtzusammen-hang mit
berücksichtigt.
(2) Das Beschwerdegericht hat aber nicht berücksichtigt, dass ein
Zuschlag auch unter diesen Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1
Buchst. a InsVV nur dann gerechtfertigt ist, wenn kein
entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsVV
angefallen ist. Gerade dies hat das Beschwerdegericht aber
angenommen, weil es den Erlös der verwerteten Gegenstände, an
denen ein nachrangiges Absonderungsrecht bestand, bis auf 5.112,52
€ der Bemessungsgrundlage zugerechnet hat.
Im Hinblick darauf, dass tatsächlich nur ein Teil des Erlöses bei
der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen ist, wird das
Insolvenzgericht insoweit eine Neubewertung vorzunehmen haben, die
zu einem Abschlag führen kann.
b) Die Rechtsbeschwerden machen geltend, das Beschwerdegericht
habe ihren Sachvortrag nicht beachtet, dass die Verwertung des
Anlagevermögens bereits im Vorverfahren weitgehend vorbereitet und
dem Beteiligten zu 2 vergütet worden sei. Dies habe das
Beschwerdegericht entgegen § 3 Abs. 2 Buchst. a und b nicht als
Abschlagstatbestand berücksichtigt.
(1) Zutreffend ist, dass dieselbe Tätigkeit nicht doppelt vergütet
werden darf. Ist der vorläufige Insolvenzverwalter für eine
Tätigkeit bereits vergütet worden, kann ihm für dieselbe Tätigkeit
als Insolvenzverwalter nicht erneut eine Vergütung bewilligt
werden. Bei mehreren hintereinander tätigen Verwaltern soll die
Vergütung dem Prozentsatz der jeweils geleisteten Tätigkeit
entsprechen (vgl. für den Fall des vorzeitig abberufenen
Insolvenzverwalters BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB
301/03, ZIP 2005, 180).
(2) Bei der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters
hatte das Insolvenzgericht indessen keine Zuschläge gewährt,
sondern lediglich den grundsätzlich angemessenen Bruchteil von 25
% der Vergütung des Verwalters angesetzt (vgl. BGH, Beschl. v. 24.
Juni 2003 - IX ZB 453/02, ZIP 2003, 1759; v. 16. Juni 2005 - IX ZB
264/03, ZIP 2005, 1372, 1373). Aus dem Festsetzungsbeschluss
ergibt sich nicht, dass für Verwertungshandlungen eine Vergütung
festgesetzt wurde. Eine solche kann deshalb auch nicht bei der
Vergütung des endgültigen Verwalters im Wege des Abschlags
berücksichtigt werden.
3. Das Beschwerdegericht hat dem Beteiligten zu 1 zusätzlich zu
den vom Insolvenzgericht zugebilligten Auslagen weiteren
pauschalen Auslagenersatz nach § 8 Abs. 3 InsVV bis zum Zeitpunkt
der Entscheidung des Beschwerdegerichts zugebilligt.
Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg.
Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, kann die
Auslagenpauschale nur für den Zeitraum gefordert werden, in dem
der Insolvenzverwalter insolvenzrechtlich notwendige Tätigkeiten
erbracht hat. Maßgebend ist daher der Zeitpunkt, bis zu dem das
Insolvenzverfahren bei angemessener, zügiger Bearbeitung durch den
Verwalter abgeschlossen worden wäre (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004
- IX ZB 255/03, ZIP 2004, 1716, 1717).
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde endet der Anspruch
auf Auslagenpauschale nicht schon mit der Vorlage des
Schlussberichts (vgl. BGH, Beschl. v. 26. Januar 2006 - IX ZB
183/04, z.V.b.). Denn auch danach hat der Insolvenzverwalter
Aufgaben zu erfüllen, etwa die Schlussrechnung zu erstellen, am
Schlusstermin teilzunehmen und die genehmigte Schlussverteilung
vorzunehmen (§§ 196 ff InsO). Das Amt des Verwalters endet, sofern
nicht besondere Beendigungsgründe vorliegen, grundsätzlich erst
mit der Verfahrensbeendigung durch Aufhebung oder Einstellung des
Verfahrens (HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 56 Rn. 29 ff;
MünchKomm-InsO/Graeber, § 56 Rn. 125 ff). Bis zu diesem Zeitpunkt
kann grundsätzlich der Auslagenpauschsatz gefordert werden.
Ziel der Pauschalierungsregelung ist es, den Beteiligten die
Vorlage und Prüfung von Einzelbelegen zu ersparen. Der Pauschsatz
hat nicht das Ziel, mittelbar die Vergütung des Verwalters bei
Verzögerungen zu erhöhen. Das Insolvenzverfahren ist beschleunigt
durchzuführen (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 aaO).
Der Umstand, dass der Insolvenzverwalter etwa längere Zeit den
Abschlußbericht nicht vorlegt oder die genehmigte
Schlussverteilung nicht vornimmt, obwohl ihm dies jeweils möglich
wäre, kann deshalb den berücksichtigungsfähigen Zeitraum der
Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 3 InsVV nicht verlängern.
Dasselbe gilt für Rechtsmittel gegen die Vergütungsfestsetzung
(vgl. BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 aaO). Denn das Verfahren zur
Festsetzung der Vergütung betrifft nicht unmittelbar das
Insolvenzverfahren. Würde die Dauer der Rechtsmittelverfahren
bezüglich der Vergütungsansprüche weiter monatliche
Auslagenpauschbeträge begründen, ohne dass der Verwalter davon
unabhängig im Interesse des Insolvenzverfahrens tätig ist, wäre
dies mit dem Zweck des § 8 Abs. 3 InsVV unvereinbar.
4. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Insolvenzgericht
zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO; vgl. BGHZ 160, 176, 185 f).
Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann
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Wenn der Insolvenzverwalter zur Räumung eines Grundstücks
rechtskräftig verurteilt worden ist, kann er durch die Freigabe
des Grundstücks nicht mehr bewirken, dass diese
Masseverbindlichkeit erlischt
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InsO § 55 Abs. 1
Wenn der Insolvenzverwalter zur Räumung eines Grundstücks
rechtskräftig verurteilt worden ist, kann er durch die Freigabe
des Grundstücks nicht mehr bewirken, dass diese
Masseverbindlichkeit erlischt. |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 2. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr.
Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann
und den Richter Dr. Detlev Fischer
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Februar 2005 im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe eines
Betrages von 76.800 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist; in
diesem Umfang wird die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der
2. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 6. August 2004
zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz
tragen der Beklagte ¾ und die Klägerin ¼. Die Kosten der Revision
fallen dem Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das
Vermögen der E. K. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin), das am 28.
Februar 2002 eröffnet wurde. Von ihm verlangt die Klägerin -
soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse - den Ersatz von
Räumungskosten in Höhe von 76.800 €.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Betriebsgrundstückes, das sie
im Wege des Grundstückleasings der Kl. und R. K. GbR (im Folgenden
auch: GbR) zur Nutzung überließ. Die Leasingnehmerin vermietete
das Grundstück an die Schuldnerin, die dort einen
Galvanisierungsbetrieb unterhielt. Mit der GbR am 20. Februar 2002
zugegangenem Schreiben kündigte die Klägerin den Leasingvertrag
fristlos; mit gleicher Post informierte sie den Beklagten - damals
vorläufiger Insolvenzverwalter - über die ausgesprochene
Kündigung.
Am 31. Januar 2003 verurteilte das Landgericht Tübingen, gestützt
auf § 985 BGB und § 546 Abs. 2 BGB, den Beklagten in seiner
Eigenschaft als Insolvenzverwalter, bestimmt bezeichnete Räume in
dem angemieteten Gebäude sowie die das Gebäude umgebende
Freifläche zu räumen und nebst Schlüsseln an die Klägerin
herauszugeben. Das Urteil wurde rechtskräftig. In der Folgezeit
kam der Beklagte seiner Räumungspflicht nicht nach. Die Klägerin
beauftragte den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der
zwangsweisen Räumung des Grundstücks. Daraufhin gab der Beklagte
gegenüber der Geschäftsführerin der Schuldnerin die auf dem
Betriebsgelände befindlichen Gegenstände, von bestimmt
bezeichneten, demnächst zu entfernenden Sachen abgesehen, aus dem
Insolvenzbeschlag frei.
Da die Klägerin das Grundstück in ungeräumtem Zustand nicht nutzen
konnte, beauftragte sie im Oktober 2003 ein Unternehmen mit der
Räumung. Den Ersatz der hierfür angefallenen Kosten in Höhe von
76.800 € begehrt sie aus der Masse. Das Landgericht hat der Klage
insoweit stattgegeben; die Berufung des Beklagten hatte Erfolg.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren
Ersatzanspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des
landgerichtlichen Urteils (§ 563 Abs. 3 ZPO).
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in ZInsO 2005,
498 abgedruckt ist, hat gemeint, der Klägerin stehe kein Anspruch
auf Ersatz der Räumungskosten aus der Masse zu. Die Klägerin sei
vielmehr auf die Anmeldung ihres Anspruchs zur Insolvenztabelle
beschränkt. Mit der Freigabe der auf dem Grundstück befindlichen
Gegenstände habe der beklagte Verwalter seine Räumungspflicht
erfüllt, nunmehr obliege die Räumung der Schuldnerin.
II.
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Allerdings geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass
die Pflicht zur Räumung des Grundstücks Masseverbindlichkeit
geworden ist. Zwar beschränkt sich der auf § 546 BGB (und § 985
BGB) gestützte Aussonderungsanspruch des Vermieters stets auf die
Verschaffung des unmittelbaren Besitzes am Grundstück; nur Kosten,
die in diesem Umfang anfallen, können die Masse als solche
belasten.
Davon ist die mietvertragliche Räumungspflicht zu unterscheiden.
Sie kann nur unter den hierfür allgemein geltenden Regeln des § 55
InsO zur Masseverbindlichkeit werden (BGHZ 148, 252, 256 f; 150,
305, 309 ff).
Mit der rechtskräftigen Verurteilung des beklagten
Insolvenzverwalters durch das Urteil des Landgerichts Tübingen vom
31. Januar 2003 steht indes zwischen den Parteien fest, dass die
Masse als solche zur Räumung verpflichtet ist.
Der Auffassung des Berufungsgerichts steht weiter nicht entgegen,
dass der Beklagte Verwalter im Insolvenzverfahren über das
Vermögen einer juristischen Person ist; auch als solcher ist er
befugt, einen Massegegenstand freizugeben (BGH, Urt. v. 21. April
2005 - X ZR 281/03, ZIP 2005, 1034 f, z.V.b. in BGHZ).
2. Rechtsfehlerhaft meint das Berufungsgericht jedoch, dass der
Beklagte durch die Freigabe der auf dem Grundstück befindlichen
Gegenstände die Räumungspflicht der Masse schon vor der
Ersatzvornahme der Klägerin erfüllt habe. Auf diese, vom Senat in
BGHZ 150, 305, 318 offen gelassene Frage kommt es hier
entscheidend an.
Denn anders als in der zitierten Entscheidung hat sich der
beklagte Verwalter hier nicht damit begnügt, den allgemeinen,
sichernden Besitz gemäß § 80 Abs. 1 InsO zu begründen. Der
Beklagte hatte vielmehr von dem angemieteten Grundstück und den
darauf befindlichen, nunmehr freigegebenen Gegenständen im Zuge
der einstweiligen Fortführung des Geschäftsbetriebs der
Schuldnerin tatsächlich unmittelbaren Besitz ergriffen (vgl. § 148
Abs. 1 InsO). Mit dieser über ein vorbereitendes Verhalten
hinausgehenden Entscheidung für eine Betriebsfortführung
integrierte der Beklagte die Gegenstände \"endgültig\" in die
Masse (vgl. BGHZ 127, 156, 162; 130, 38, 44; 150, 305, 311, 318).
Auch in einem solchen Fall kommt der Freiga-be indes keine
unmittelbare Einwirkung auf den - hier titulierten -
Räumungsan-spruch gegen die Masse zu:
Der Räumungsanspruch des Vermieters gemäß § 546 BGB wird nicht
erfüllt, wenn der Mieter dem Vermieter zwar den Besitz überlässt,
aber die zum Zwecke der Gebrauchsnutzung auf das Grundstück
geschafften Sachen nicht entfernt; in diesem Fall enthält er dem
Vermieter die Mietsache vor (BGHZ 86, 204, 210; 104, 285, 288).
Dies gilt auch in der Insolvenz des Mieters (BGHZ 86, 204, 211;
127, 156, 165; 148, 252, 255 f). Durch die Freigabe der auf dem
Grundstück befindlichen Sachen kommt der Verwalter seiner
Räumungspflicht nicht nach, da die negativen Veränderungen der
Mietsache nach wie vor anhaf-ten (Braun NZI 2005, 255, 258;
Dziesiaty jurisPR-InsR 8/2005 Anm. 3).
Ebenso wenig konnte die Freigabe der auf dem Grundstück lagernden
Gegenstände die Räumung ersetzen. Sie führte lediglich dazu, dass
die Gegenstände aus dem Insolvenzbeschlag entlassen wurden und die
Schuldnerin die Befugnis zurückerhielt, über diese Gegenstände zu
verfügen. Schuldner des titulierten Anspruchs auf Räumung blieb
indes der Beklagte; er konnte sich dieser Verpflichtung nicht
dadurch zu Lasten der Klägerin entziehen, dass er durch Erklärung
gegenüber der Schuldnerin dieser die Verfügungsbefugnis über das
Räumungsgut wieder übertrug - ebenso wenig wie ein Mieter sich der
Verpflichtung zur Räumung etwa entziehen kann, indem er sein
Eigentum an zurückgelassenen Sachen aufgibt oder auf einen Dritten
überträgt (BGHZ 127, 156, 167 f). Insoweit ist diese Entscheidung
durch das in BGHZ 148, 252, 256 f abgedruckte Senatsurteil vom 5.
Juli 2001 nicht überholt. Dort hatte der Senat ausschließlich den
anders gelagerten Fall zu beurteilen, dass die Pflicht des Mieters
allein auf dem von ihm mit dem Vermieter vor Insolvenzeröffnung
abgeschlossenen Vertrag beruht.
3. Durch den mit der Freigabe bewirkten Rückfall der Verwaltungs-
und Verfügungsbefugnis auf die Schuldnerin wird dem Verwalter die
Erfüllung des Räumungsanspruchs nicht unmöglich. Denn der Anspruch
gemäß § 546 BGB setzt keinen Besitz des Mieters voraus; dadurch,
dass dieser den Besitz an der Mietsache aufgibt, wird kein
Tatbestand verwirklicht, der ein Erlöschen des ge-gen den Mieter
gerichteten Rückgabeanspruchs zur Folge hat. Der Vermieter kann
den Mieter daher nach Beendigung des Mietverhältnisses auch dann
auf Rückgabe der Mietsache in Anspruch nehmen, wenn dieser sich
nicht mehr im Besitz derselben befindet; das Gleiche gilt für den
Untermieter (BGHZ 119, 300, 304; 131, 176, 182). Der Umstand, dass
die Erfüllung eines Anspruchs von dem Willen eines Dritten
abhängt, begründet für sich genommen keine subjektive
Unmöglichkeit; die Feststellungen des Berufungsgerichts bieten
keine Grundlage für die Annahme, es sei ausgeschlossen gewesen,
dass der Beklagte auf die Schuldnerin rechtlich oder auch nur
tatsächlich einwirken und so die Leistung erbringen konnte (vgl.
BGHZ 131, 176, 183 f; BGH, Urt. v. 9. Oktober 1974 - VIII ZR
113/72, NJW 1974, 2317; v. 24. Juni 1982 - III ZR 178/80, NJW
1982, 2552, 2553). Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob der
Beklagte überdies mit der Einwendung subjektiver Unmöglichkeit auf
das Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO zu
verweisen wäre, bedarf daher keiner Entscheidung.
4. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Zweck
des § 55 InsO einem solchen Verständnis der vom Verwalter
erklärten Freigabe nicht entgegen. Die Eingehung von
Masseverbindlichkeiten dient der ordnungsgemäßen
Verfahrensabwicklung und der Verteilung der Masse (MünchKomm-InsO/Hefermehl,
§ 55 Rn. 1); der Gesetzgeber hat ihren Kreis bewusst eng gefasst
(vgl. die Dokumentation in Kübler/Prütting, Das neue
Insolvenzrecht Band I S. 221 ff; Uhlenbruck/Berscheid, InsO 12.
Aufl. § 55 Rn. 3 f). § 55 InsO bezweckt daher die Begrenzung von
Masseschulden (BGHZ 148, 252, 256; vgl. bereits zu § 59 KO BGHZ
72, 263, 267). Das Berufungsgericht übersieht jedoch, dass die
Räumungskosten, deren Ersatz die Klägerin aus der Masse begehrt,
nicht deshalb bei ihr angefallen sind, weil der beklagte Verwalter
den Betrieb der Schuldnerin zur Masseanreicherung vorübergehend
fortführte. Die Kosten sind vielmehr entstanden, weil der Beklagte
dem rechtskräftig gewordenen Räumungsurteil gegen die Masse nicht
nachkam. Insoweit liegt der Sachverhalt anders als in den beiden
vom Bundesverwaltungsgericht mit den Urteilen vom 22. Juli 2004 (ZIP
2004, 1766) und 23. September 2004 (WM 2005, 233) entschiedenen
Fällen. Dort fehlte es jeweils an einer gegenüber dem Verwalter
rechtskräftig titulierten Ordnungspflicht; dieser konnte daher die
tatsäch-liche Sachherrschaft mit Wirkung für die Masse vor Erlass,
jedenfalls aber vor Bestandskraft des gegen ihn ergangenen
Verwaltungsakts aufgeben.
III.
Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des
Berufungsurteils, soweit dieses die Klage auf Ersatz der
Räumungskosten abgewiesen hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann
gemäß § 563 Abs. 3 ZPO selbst entscheiden, weil die Sache nach dem
festgestellten Sachverhältnis zur Endentscheidung reif ist.
Mit Recht hat das Landgericht der Klägerin insoweit einen Anspruch
auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 280 Abs. 1 und 3, §
281 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB zuerkannt. Das zwischen den Parteien
bestehende Schuldverhältnis ergibt sich aus § 546 Abs. 2 BGB (vgl.
BGHZ 131, 95, 101; Münch-Komm/Schilling, BGB 4. Aufl. § 546 Rn.
22). Der Beklagte hat den daraus folgenden, der Klägerin
rechtskräftig zuerkannten Anspruch verletzt, indem er das
Grundstück nicht räumte. Sein Verschulden wird vermutet (§ 280
Abs. 1 Satz 2 BGB). Dem entgegenstehende Gründe haben die
Vorinstanzen nicht festgestellt; solche macht auch die
Revisionserwiderung nicht geltend.
Folglich hat der Beklagte die fällige Leistung nicht erbracht. Mit
Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass hier eine
Fristsetzung zur Erfüllung der Räumungspflicht gemäß § 281 Abs. 2
BGB entbehrlich war. Es hat das Verhalten des Beklagten zutreffend
dahin gewürdigt, er habe die Leistung ernsthaft und endgültig
verweigert. Auch hiergegen erhebt die Revisionserwiderung keine
Einwände.
Die Höhe der Räumungskosten hat der Beklagte, wie bereits das
Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht wirksam bestritten.
Der Beklagte hat die fällige und rechtskräftig titulierte
Masseverbindlichkeit - Räumung - im Rahmen der ihm übertragenen
Verwaltungsbefugnis nicht erfüllt. Dies ist - anders als im Falle
einer bloßen Insolvenzforderung (BGHZ 150, 305, 312 f) - der Masse
zuzurechnen (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO; vgl. BGH, Urt. v. 10. Februar
1958 - I ZR 292/56, NJW 1958, 670; v. 18. Januar 1990 - IX ZR
71/89, NJW-RR 1990, 411, 413; MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 55 Rn.
30 f; FK-InsO/Schumacher, 3. Aufl. § 55 Rn. 6; Dziesiaty aaO).
Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer
|
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3
Der Gläubiger, der gegenüber der Forderung des Schuldners aus
einem gegenseitigen Vertrag mit einem abgetretenen Anspruch
aufrechnet, der aus einem gegenseitigen Vertrag des Zedenten mit
dem Schuldner stammt, hat die Aufrechnungslage inkongruent
erlangt. |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die
mündliche Verhandlung vom 9. Februar 2006 durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Cierniak, die
Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 6.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 4. April 2003,
dessen Versäumnisurteil vom 29. November 2002 und das Urteil der
5. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 5. Juni 2002 im
Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als die Klage wegen eines
Betrages von 415.194,42 € (812.049,70 DM) nebst Zinsen abgewiesen
worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 415.194,42 €
(812.049,70 DM) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 11. Januar 2002 zu zahlen. Die
weitergehende Klage bleibt abgewiesen. Die weitergehende Berufung
bleibt zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger
56 % und die Beklagte 44 %.
Der Kläger trägt die Kosten, die durch seine Säumnis im Termin zur
mündlichen Verhandlung am 29. November 2002 entstanden sind. Von
den übrigen Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 52 %
und die Beklagte 48 %.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen
der K. AG (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin hatte sich
bereits im Sommer 1999 in finanziellen Schwierigkeiten befunden.
Im Juli 1999 traf der Geschäftsführer der Beklagten, der die
Schuldnerin übernehmen wollte, mit deren Aktionären eine als
\"Letter of Intent\" bezeichnete Vereinbarung (fortan auch:
Vereinbarung), nach der ihm oder einer von ihm zu benennenden
Gesellschaft 51 % der Aktien der Schuldnerin übertragen werden
sollten. Im Gegenzug sollte er zur Stützung des Eigenkapitals der
Schuldnerin 3 Mio. DM in deren sonstige Rücklagen (§ 272 Abs. 2
Nr. 4 HGB) zahlen. Nr. 3 der Vereinbarung lautet:
\"Zur Liquiditätssicherung verpflichtet sich der Beteiligte zu 1
(= der Geschäftsführer der Beklagten) oder eine von ihm benannte
Gesellschaft, innerhalb der nächsten 6 Monate Waren bei der K. AG
zum Anschaffungs-/Selbstkostenpreis im Werte von DM 5 Mio. zzgl.
Mehrwertsteuer zu erwerben; wobei mit dem Tage der Übertragung der
Aktien DM 3 Mio. als à conto- Zahlung fällig werden, unter
Anrechnung der bis dahin bereits erworbenen Waren.\"
In den Monaten August und September 1999 bezog die Beklagte Waren
im Wert von etwa 3,5 Mio. DM von der Schuldnerin; sie zahlte etwa
2,5 Mio. DM. Am 8./9. September 1999 trafen die Schuldnerin und
der Geschäftsführer der Beklagten eine weitere Vereinbarung, nach
welcher letzterer unter anderem ein Sanierungskonzept für die
Schuldnerin erstellen oder erstellen lassen sollte; die ihm
dadurch entstehenden Aufwendungen sollte die Schuldnerin ersetzen.
Den Aufwendungsersatzanspruch aus dieser Vereinbarung trat der
Geschäftsführer der Beklagten am 10. September 1999 an diese ab.
Am 29. September 1999 meldete ein Abnehmer der Schuldnerin
Schadensersatzansprüche in Höhe von 15 Mio. DM an. Die Schuldnerin
stellte am 6. Oktober 1999 Insolvenzantrag. Das Insolvenzverfahren
wurde am 2. Dezember 1999 eröffnet.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger gemäß § 130 InsO die
Anfechtung der Warenlieferungen vom 25. September 1999 an erklärt
und Wertersatz in Höhe von 1.016.349,83 DM verlangt, hilfsweise
die Bezahlung noch offener Rechnungen über Warenlieferungen in
Höhe von insgesamt 812.049,70 DM. Die Beklagte hat eine
Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin vor dem 29. September 1999
sowie die Höhe der restlichen Kaufpreisforderung bestritten.
Hilfsweise hat sie gegenüber der Kaufpreisforderung mit dem am 10.
September 1999 an sie abgetretenen Aufwendungsersatzanspruch
aufgerechnet.
Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung
des Klägers, mit der er einen Wertersatzanspruch in Höhe von
452.100,77 € (884.232,24 DM), hilfsweise den restlichen
Kaufpreisanspruch geltend gemacht hat, ist erfolglos geblieben.
Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den
in den Vorinstanzen hilfsweise geltend gemachten Kaufpreisanspruch
in Höhe von 415.194,42 € (812.049, 70 DM) weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
geäußerten Ansicht der Beklagten war die Berufung des Klägers auch
hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Kaufpreisanspruchs
zulässig.
1. Der Kläger hat zwei prozessual selbstständige Ansprüche geltend
gemacht. Der auf §§ 130, 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, §
818 Abs. 4, § 292 Abs. 1, § 989 BGB gestützte Anspruch auf
Wertersatz für die im Zeitraum 25. bis 27. September 1999
gelieferten Waren ist nicht nur betragsmäßig höher als der
hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises
für die am 27. September bestellten und gelieferten Waren. Ihm
liegt auch ein anderer Lebenssachverhalt zugrunde. Die
Rechtsfolgebehauptung des Klägers setzt insoweit nicht nur den
Abschluss der Kaufverträge voraus, sondern zusätzlich die
Lieferung der Kaufsachen, die Anfechtungsvoraussetzungen des § 130
InsO (Abschluss der Verträge in den letzten drei Monaten vor der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Zahlungsunfähigkeit des
Schuldners sowie Kenntnis des Gläubigers davon) und die
Voraussetzungen eines Sekundäranspruchs (Unmöglichkeit der
Rückgewähr). Grundlage des Anspruchs auf Kaufpreiszahlung ist
demgegenüber nur der Abschluss der betreffenden Verträge (§ 433
Abs. 2 BGB).
2. Auch hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Anspruchs
auf Zahlung des restlichen Kaufpreises ist die Berufung
rechtzeitig, nämlich bereits in der Berufungsbegründung vom 27.
September 2002 begründet worden.
a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung
die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach
Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren
Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Da die
Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen
tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das
angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser diejenigen
Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend
ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen er die
Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die
angefochtene Entscheidung herleitet. Zur Darlegung der
Fehlerhaftigkeit ist also lediglich die Mitteilung der Umstände
erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsklägers in
Frage stellen. Besondere formale Anforderungen gibt es nicht. Für
die Zulässigkeit der Berufung ist insbesondere ohne Bedeutung, ob
die Ausführungen in sich schlüssig oder auch nur vertretbar sind.
Damit wird weitgehend an den Rechtszustand vor Inkrafttreten des
Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (§ 519 Abs. 3 Nr. 2
ZPO a.F.) angeknüpft. Nach dem Willen des Reformgesetzgebers
sollten die Anforderungen an den Inhalt der Rüge falscher
Rechtsanwendung sogar gesenkt werden (Gesetzentwurf der
Bundesregierung, BT-Drucks. 14/4722 S. 95; vgl. BGH, Beschl. v.
21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02, NJW-RR 2003, 1580; v. 28. Mai 2003
- XII ZB 165/02, NJW 2003, 2531, 2532; v. 26. Juni 2003 - III ZB
71/02, NJW 2003, 2532, 2533). Dies kommt auch im unterschiedlichen
Wortlaut der alten und der neuen Fassung der Vorschrift über die
Berufungsbegründung zum Ausdruck. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO
n.F. verzichtet auf das Tatbestandsmerkmal der \"bestimmten\"
Bezeichnung der Berufungsgründe.
b) Die Berufungsbegründung des Klägers vom 27. September 2002
genügte (noch) diesen Anforderungen. Das Landgericht hatte die
Klage im Hauptantrag mit der - näher ausgeführten - Begründung
abgewiesen, die Voraussetzungen einer Anfechtung nach §§ 129 ff
InsO, insbesondere des einzig in Betracht kommenden § 130 Abs. 1
Nr. 1 InsO, seien nicht erfüllt. Der hilfsweise geltend gemachte
Kaufpreisanspruch sei durch Aufrechnung erloschen. Die Aufrechnung
sei nicht nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig, weil die
Aufrechnungslage - wie sich aus den Ausführungen zum Hauptantrag
ergebe - nicht anfechtbar geschaffen worden sei. In der
Berufungsbegründung hat der Kläger gerügt, die vom Landgericht zur
Frage der Zahlungsunfähigkeit zitierte Rechtsprechung sei durch
das Inkrafttreten der Insolvenzordnung überholt. Er hat
ausführlich dazu vorgetragen, warum die Schuldnerin seiner Ansicht
nach bereits zu einem früheren Zeitpunkt zahlungsunfähig war.
Diese Ausführungen betrafen in erster Linie den Hauptantrag, waren
jedoch - weil das Landgericht die Nichtanwendung des § 96 Abs. 1
Nr. 3 InsO nicht selbstständig, sondern nur durch Verweisung
begründet hatte - auch geeignet, der Abweisung des Hilfsantrags
den Boden zu entziehen. In der Berufungsbegründung ist außerdem
die Rede davon, die Beklagte habe sich durch die Warenlieferungen
aufrechenbare Forderungen gegen die Schuldnerin verschaffen
wollen. Auch diese Ausführungen konnten sich auf § 96 Abs. 1 Nr. 3
InsO beziehen, auf die Frage also, ob die Aufrechnungslage
anfechtbar herbeigeführt worden war.
II.
Die Abweisung des Hilfsantrags hat das Berufungsgericht wie folgt
begründet: Der Kaufpreisanspruch sei gemäß §§ 389 BGB, 94 InsO
durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit dem
Aufwendungsersatzanspruch aus abgetretenem Recht des
Geschäftsführers erloschen. Die Aufrechnung sei nicht durch § 96
Abs. 1 Nr. 3 InsO ausgeschlossen. Insbesondere seien die
Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht erfüllt. Die
Aufrechnungslage sei nicht in inkongruenter Weise herbeigeführt
worden, weil die Insolvenzschuldnerin aufgrund des \"Letter of
Intent\" zum Abschluss der Kaufverträge verpflichtet gewesen sei.
Die Abtretung der Aufwendungsersatzansprüche an die Beklagte am
10. September 1999 habe lediglich einen Gläubigerwechsel bewirkt
und deshalb nicht zu einer Benachteiligung der Insolvenzgläubiger
(§ 129 Abs. 1 InsO) geführt.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in einem
wesentlichen Punkt nicht stand. Die von der Beklagten erklärte
Aufrechnung gegen den Kaufpreisanspruch mit
Aufwendungsersatzansprüchen aus abgetretenem Recht ihres
Geschäftsführers ist gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 131 Abs. 1 Nr. 1
InsO unzulässig.
1. Nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist eine Aufrechnung
ausgeschlossen, wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit dazu
durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Die Verknüpfung
der ursprünglichen Gläubigerstellung mit einer eigenen
schuldrechtlichen Verpflichtung stellt eine sichernde und die
spätere Erfüllung der Forderung vorbereitende Rechtshandlung dar,
die unter den in §§ 129 ff InsO bestimmten Voraussetzungen
angefochten werden kann (BGHZ 147, 233, 236; 159, 388, 393). Ob
die Begründung der Aufrechnungslage zu einer kongruenten oder
einer inkongruenten Deckung führt, richtet sich nach gefestigter
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs danach, ob der Aufrechnende
einen Anspruch auf Abschluss der Vereinbarung hatte, welche die
Aufrechnungslage entstehen ließ, oder ob dies nicht der Fall war (BGHZ
147, 233, 240; 159, 388, 395 f; BGH, Urt. v. 9. Oktober 2003 - IX
ZR 28/03, WM 2003, 2458, 2459). Die Vorschrift des § 131 InsO
bezeichnet jede Rechtshandlung als inkongruent, die dem
Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewährt, auf die er keinen
Anspruch hatte. Deshalb ist die Herstellung einer Aufrechnungslage
inkongruent, soweit die Aufrechnungsbefugnis sich nicht aus dem
zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger zuerst entstandenen
Rechtsverhältnis ergibt.
2. Der Aufwendungsersatzanspruch, mit dem die Beklagte gegen die
Kaufpreisforderungen aufrechnen möchte, stammt aus einer
Vereinbarung zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und der
Schuldnerin vom 8./9. September 1999. Nach dem vom
Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt hat die Beklagte ihn
am 10. September 1999 im Wege der Abtretung erworben. Die
Aufrechnungslage ist später durch den Abschluss der Kaufverträge
vom 27. September 1999 über Waren im Wert von insgesamt 812.049,70
DM entstanden. Anspruch auf diese Art der Erfüllung des
Aufwendungsersatzanspruchs aus abgetretenem Recht ihres
Geschäftsführers hatte die Beklagte nicht. Ein derartiger Anspruch
folgte insbesondere nicht aus der als \"Letter of Intent\"
bezeichneten Vereinbarung zwischen der Schuldnerin und dem
Geschäftsführer der Beklagten. Die Vereinbarung mag, wie das
Berufungsgericht angenommen hat, nicht nur eine Verpflichtung des
Geschäftsführers der Beklagten oder der Beklagten selbst begründet
haben, von der Schuldnerin Waren in einer Größenordnung von 5 Mio.
DM zu erwerben, sondern umgekehrt auch eine Verpflichtung der
Schuldnerin, die entsprechenden Verträge zu schließen. Die
Schuldnerin durfte dann die aufgrund der Vereinbarung eingehenden
Bestellungen der Beklagten nicht zurückweisen; sie war vielmehr
zum Abschluss der entsprechenden Verträge verpflichtet. Eine die
Aufrechnungsbefugnis be-gründende Verknüpfung zwischen der
Forderung aus den Kaufverträgen und dem Anspruch des
Geschäftsführers der Beklagten auf Aufwendungsersatz war jedoch in
der Rechtsbeziehung zwischen der Schuldnerin und der Beklagten vor
Herstellung der Aufrechnungslage nicht vorgenommen worden. Die
durch den späteren Abschluss der Kaufverträge bewirkte Deckung des
Anspruchs war deshalb inkongruent.
3. Die übrigen Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung nach §§
129, 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind ebenfalls erfüllt. Die
Aufrechnungslage bedeutete eine Benachteiligung der
Insolvenzgläubiger. Sie ermöglichte eine vollständige Befriedigung
des Aufwendungsersatzanspruchs der Beklagten, der andernfalls zur
Tabelle angemeldet und nur in Höhe der Quote befriedigt worden
wäre. Der den Insolvenzgläubigern dadurch entstandene Nachteil
liegt regelmäßig in der Differenz zwischen der bloßen Quote und
dem Nennwert des Kaufpreisanspruchs, um die sich die zur
Befriedigung der Insolvenzgläubiger zur Verfügung stehende Masse
verringert (vgl. BGHZ 147, 233, 238; BGH, Urt. v. 9. Oktober 2003,
aaO S. 2459; Urt. v. 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03, WM 2005, 1712,
1713). Dass im vorliegenden Fall eine Globalabtretung zugunsten
eines Bankenpools vorgelegen haben soll, ändert im Ergebnis
nichts. Eine Sicherungsabtretung begründet in der Insolvenz des
Sicherungsgebers nur ein Recht auf abgesonderte Befriedigung,
während der Insolvenzverwalter zur Verwertung der Forderung
berechtigt bleibt und Anspruch auf Kostenbeiträge hat (§ 166 Abs.
2 Satz 1, § 170 Abs. 1, 171 InsO). Der darin liegende
selbstständige, von der Insolvenzordnung geschützte Vermögenswert
ist durch die Schaffung der Aufrechnungslage verloren gegangen
(vgl. BGHZ 147, 233, 239). Die Aufrechnungslage ist schließlich
erst im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens entstanden. Weitere Voraussetzungen enthält
der Anfechtungstatbestand des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht.
III.
Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO).
1. Rechtsfolge der Anfechtung der Herstellung einer
Aufrechnungslage ist die Unwirksamkeit der Aufrechnung (§ 96 Abs.
1 Nr. 3 InsO). Die Forderungen, die ohne die Anfechtung durch
Aufrechnung erloschen wären, bestehen fort. Der Insolvenzverwalter
kann die Forderung der Masse gegen den Gläubiger durchsetzen;
dieser kann seine Gegenforderung nur zur Tabelle anmelden (BGH,
Urt. v. 22. Juli 2004 - IX ZR 270/03, WM 2004, 1966, 1967; Urt. v.
2. Juni 2005, aaO S. 1713; Beschl. v. 2. Juni 2005 - IX ZB 235/04,
WM 2005, 1573, 1574).
2. Der Anspruch des Klägers aus § 433 Abs. 2 BGB a.F. auf Zahlung
des restlichen Kaufpreises in Höhe von 415.194,42 € (812.049,70
DM) steht nach Grund und Höhe fest. Das Landgericht hat die Klage
insoweit allein wegen der (Hilfs-) Aufrechnung abgewiesen. Nur der
Kläger hat Berufung gegen dieses Urteil eingelegt. Wegen des
Verbotes einer reformatio in peius war dem Berufungsgericht die
erneute Überprüfung der Klageforderung verwehrt (vgl. BGHZ 109,
179, 188 ff). Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer
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EU: Zuständigkeit für Inso-Eröffnung bei
Interessenverlagerung nach Antragstellung in anderen EU-Staat:
Ursprüngliche Zuständigkeit bleibt erhalten
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EuInsVO Art. 3 Abs. 1 InsO § 3
Das Gericht des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf Eröffnung
des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist, bleibt für die
Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig,
wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Eröffnung den
Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines
anderen Mitgliedstaats verlegt. |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter,
Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 9. Februar 2006
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Schuldnerin werden der Beschluss der 6.
Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 14. August 2002,
berichtigt durch Beschluss vom 15. Oktober 2003, und der
Be-schluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Wuppertal vom 10.
April 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten
der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 4.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Schuldnerin betrieb in Form eines Einzelunternehmens einen
Handel mit Telekommunikationsgeräten und Zubehör. Im Jahr 2001
stellte sie den Betrieb dieses Unternehmens ein und beantragte am
6. Dezember 2001 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr
Vermögen. Am 1. April 2002 verlegte sie ihren Wohnsitz nach
Spanien, um dort zu leben und zu arbeiten.
Mit Beschluss vom 10. April 2002 hat das Insolvenzgericht die
Eröffnung des Verfahrens mangels Masse abgelehnt. Die hiergegen
gerichtete Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht mit der
Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens als unzulässig zurückgewiesen wird.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 1
InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig
(§ 574 Abs. 2 Nr. 1, § 575 ZPO). Das Rechtsmittel ist begründet;
es führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen und zur
Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht.
1. Das Beschwerdegericht hat - in Übereinstimmung mit der
Auffassung des Insolvenzgerichts in seinen Nichtabhilfebeschlüssen
vom 10. Juli 2002 und vom 2. August 2002 - den Eröffnungsantrag
der Schuldnerin mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen,
dass die deutschen Gerichte gemäß Art. 3 Abs. 1 EuInsVO
international nicht zuständig seien, weil die Antragstellerin nach
Antragstellung, aber vor einer Entscheidung über die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen
Interessen nach Spanien verlegt habe.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde hängt, wie der Senat
in seinem Vorlagebeschluss vom 27. November 2003 (IX ZB 418/02, WM
2004, 247) ausgeführt hat, von der Frage ab, ob die deutsche
internationale Zuständigkeit für die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens erhalten bleibt, wenn der Schuldner nach
Antragstellung, aber vor einer Eröffnung den Mittelpunkt seiner
hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen
Mitgliedstaats - hier nach Spanien - verlegt hat. Auf die Vorlage
des Senats hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit
Urteil vom 17. Januar 2006 (Rechtssache C-1/04; ZIP 2006, 188) für
Recht erkannt:
\"Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates
vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen,
dass das Gericht des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der
Schuldner bei Stellung seines Antrags auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen
Interessen hat, für die Entscheidung über die Eröffnung dieses
Verfahrens zuständig bleibt, wenn der Schuldner nach
Antragstellung, aber vor der Eröffnungsentscheidung den
Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines
anderen Mitgliedstaats verlegt.\"
b) An dieses Auslegungsergebnis ist der erkennende Senat gebunden.
Der angefochtene Beschluss beruht rechtsfehlerhaft auf der
entgegengesetzten Annahme, die internationale Zuständigkeit der
deutschen Gerichte sei erloschen, weil die Schuldnerin nach
Antragstellung den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen
nach Spanien verlegt habe.
III.
Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben; die Sache ist -
unter Aufhebung auch des erstinstanzlichen Beschlusses - zur
erneuten Entscheidung an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen
(zu dieser Möglichkeit vgl. BGHZ 160, 176, 185). Dieses wird
hierbei auch das nach seiner Entscheidung vom 10. April 2002
eingegangene, an die Stelle des Antrags der Schuldnerin auf
Verfahrenskostenstundung getretene Angebot, einen
Verfahrenskostenvorschuss zu leisten, zu beachten haben (§ 26 Abs.
1 Satz 2 InsO).
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer
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Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur
Zinszahlung ab dem Berichtstermin entfällt, soweit Verwertung sich aus
Gründen verzögert, die nicht insolvenzspezifisch sind - zum
Zinsanspruch insgesamt
InsO § 169, 166 Abs. 1; ZPO § 287
a) Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Zinszahlung ab
dem Berichtstermin entfällt, soweit die Verwertung sich aus
Gründen verzögert, die nicht insolvenzspezifischer Natur sind.
b) Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die einen
Zinsanspruch des Gläubigers ausschließen, trägt der
Insolvenzverwalter; ihm kommt die Beweiserleichterung des § 287
ZPO zugute.
c) Die Höhe des Zinsanspruchs richtet sich nach den Zinsen, die
der Gläubiger aus dem ungestörten Schuldverhältnis mit dem
Schuldner beanspruchen konnte; sie beträgt jedoch mindestens 4 %.
d) Der Insolvenzverwalter ist auch zur Verwertung der Gegenstände
berechtigt, deren Gebrauch der Schuldner einem Dritten gewerblich
gegen Entgelt überlassen hat. |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die
mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2006 durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill
und Dr. Detlev Fischer
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Dezember 2004 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen
der F. T. GmbH & Co. KG (im folgenden: Schuldnerin), das am 1.
April 2000 eröffnet wurde. Von ihm verlangt die Klägerin Zinsen
gemäß § 169 InsO. Der Berichtstermin fand in diesem Verfahren am
23. Mai 2000 statt.
Zum Vermögen der Schuldnerin gehörten 185 Nutzfahrzeuge, deren
Anschaffung die Klägerin finanziert hatte. Zur Absicherung der
Darlehensforderungen übereignete die Schuldnerin die Fahrzeuge an
die Klägerin sicherheitshalber. Mit Ausnahme eines Busses wiesen
die Fahrzeuge eine nicht marktgängige Ausstattung auf. Einen Teil
der Fahrzeuge hatte die Schuldnerin mit einem Horizontalbohrsystem
versehen, das im Wesentlichen aus einer auf dem Zugfahrzeug
angebrachten Versorgungseinheit, einem Anhänger und einer hierauf
aufgebauten Bohreinheit bestand. Die Klägerin kündigte die mit der
Schuldnerin abgeschlossenen Darlehensverträge mit Schreiben vom 8.
Februar 2000 fri
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