Insolvenzverfahren - Insolvenzverfahren in England oder Frankreich - Überschuldung
 

 

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Insolvenzverfahren - Insolvenz - Überschuldung: Strategien für die natürliche und juristische Person: Insolvenzgründe

Insolvenzgründe
1. Allgemeines
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund in Form eines Insolvenztatbestandes gegeben ist. Dabei stehen den zum Antrag berechtigten, dem Schuldner und dem Gläubiger, unterschiedliche Insolvenztatbestände zur Verfügung.
Insolvenztatbestände haben dabei die Funktion von Terminierungsregeln. Es ist zu entscheiden wann, in welchem Unternehmenszustand, das bei den Eigentümern des Unternehmens angesiedelte Entscheidungsrecht über das Vermögen des Unternehmens auf die Gläubiger zu übertragen ist.

Dieser optimale Zeitpunkt ist schwierig zu bestimmen, da die Gläubiger unterschiedlich ausgestattete Rechtspositionen haben und deshalb die Fortführungsoption und die Höhe der Kosten aus der Übernahme von Altverlusten unterschiedlich einschätzen. Man muss deshalb die vom Gesetzgeber vorgegebenen Definitionen für Insolvenztatbestände als konventionelle Festlegungen auffassen, die ihre Begründung weniger in ökonomischen Vorteils - Nachteilsabwägungen finden, sondern in der Hoffnung eine umsetzbare Spielregel implementiert zu haben.
Die Insolvenzordnung (InsO) hält drei Insolvenztatbestände bereit: Zahlungsunfähigkeit (§17 InsO), drohende Zahlungsunfähigkeit (§18 InsO) und Überschuldung (§19 InsO).

 
2. Zahlungsunfähigkeit §17 InsO
a) Antragsberechtigung
Der Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit kann sowohl vom Schuldner als auch von den Gläubigern geltend gemacht werden.
b) Definition
Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Dabei muss die Unfähigkeit die fälligen Geldschulden zu begleichen wesentlich sein. Die Wesentlichkeit wird angenommen, wenn der Schuldner zwischen 5% und 10% seiner Verbindlichkeiten nicht begleichen kann.
Entscheidend für die Feststellung einer bestehenden Zahlungsunfähigkeit ist die Zeitpunkt -Illiquidität, das heißt im Moment der Entscheidung über den Insolvenzantrag muss der Schuldner die zu diesem Zeitpunkt fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen können.
Die Zahlungseinstellung des Schuldners ist, nach §17 InsO), ein widerlegbares Indiz für die Zahlungsunfähigkeit. Sie liegt vor, wenn der Schuldner wegen andauernden Geldmangels für den beteiligten Verkehrskreis erkennbar nicht in der Lage ist, einen wesentlichen Teil seiner fälligen Schulden zu bezahlen.
c) Indizien
Indizien für das vorliegen der Zahlungsunfähigkeit sind der Erlass von Mahn- und Vollstreckungsbescheiden gegen den Schuldner, Pfändungen beim Schuldner, Kreditkündigungen sowie rückständige Lohn- und Gehaltszahlungen.
3) Drohende Zahlungsunfähigkeit §18 InsO
a) Antragsberechtigung
Die drohende Zahlungsunfähigkeit kann als Eröffnungsgrund nur vom Schuldner selbst, nicht aber von den Gläubigern geltend gemacht werden. Dem Schuldner soll damit die Möglichkeit gegeben werden, bereits bei Erkennbarkeit der Krise ein gesetzliches Schuldenbereinigungsverfahren durchzuführen.
b) Definition
Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.
Voraussichtlich bedeutet, dass der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlicher ist als der Nichteintritt
Entscheidend ist dabei eine zeitraumbezogene Prognose der künftigen Zahlungsfähigkeit. (Zeitraum -Illiquidität). Grundlage dieser Prognose ist der Finanz - und Liquiditätsplan, hier werden die Bestände an liquiden Mitteln, sowie Planeinzahlungen und Planauszahlungen dargestellt. Anhand dieser Daten ist dann eine Aussage über die Entwicklung der Zahlungsfähigkeit des Unternehmens zu treffen.
Die Prognose sollte dabei als Planungszeitraum mindestens ein Jahr berücksichtigen.
4) Überschuldung §19 InsO
a) Antragberechtigung
Der Eröffnungsgrund der Überschuldung kann sowohl vom Schuldner als auch von den Gläubigern geltend gemacht werden.
b) Definition
Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, das heißt wenn die Passiva die Aktiva übersteigen.
Allerdings darf dies nicht anhand der normalen Handelsbilanz ermittelt werden, vielmehr ist eine Sonderbilanz aufzustellen, die die wirklichen Werte der Vermögensposten berücksichtigt.
Für die wichtigsten Aktivposten ergibt sich dabei folgendes:
  • Ausstehende Einlagen können aktiviert werden, sofern sie realisierbar sind
  • Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes sind keine Vermögenswerte und dürfen nicht aktiviert werden
  • Ein Geschäfts- oder Firmenwert darf nur aktiviert werden, wenn berechtigte Aussicht besteht, dass er im Rahmen eines Unternehmenserwerbs mit abgegolten wird
  • Sonstige immaterielle Vermögenswerte können vorsichtig bewertet aktiviert werden
  • Grundstücke und Gebäude sind mit ihrem Verkehrswert zu aktivieren
  • Bauten auf fremden Grund dürfen nicht aktiviert werden
  • Die sonstigen Gegenstände des Sachanlagevermögens sind mit ihrem Verkehrswert zu aktivieren
  • Für Finanzanlagen ist der aktuelle Börsen- oder Marktkurs maßgeblich
  • Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sind mit ihrem Verkaufswert anzusetzen
  • Forderungen sind wertberichtigt zu aktivieren
  • Beschlossene Nachschüsse der Gesellschafter sind zu aktivieren, sofern sie realisierbar sind.
In die Passiva der Überschuldungsbilanz sind alle gegenwärtig bestehenden Verbindlichkeiten einzubeziehen. Dabei sind auch noch nicht fällige oder gestundete Verbindlichkeiten zu passivieren. Pensionsverpflichtungen sind mit dem Barwert zu berücksichtigen.
Die bilanziellen Eigenkapitalbestandteile sind nicht zu berücksichtigen, das gleiche gilt für künftige erst durch die Insolvenzeröffnung entstehende Ansprüche.
c) Berechnung
Hat man die Überschuldungsbilanz aufgestellt muss eine Überschuldungsprüfung erfolgen. Dies geschieht in folgenden Schritten:
Zunächst ist durch Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva die rechnerische Überschuldung zu ermitteln. Hierfür sind für die Aktiva zunächst die Liquidationswerte anzusetzen.
Wird daraufhin eine Überschuldung festgestellt ist eine Fortführungsprognose zu stellen. Es muss geprüft werden ob das Unternehmen wirtschaftlich lebensfähig ist und in absehbarer Zeit kostendeckend wirtschaften kann.
Wird die Fortführungsprognose verneint so ist eine Überschuldung gegeben.
Wird die Fortführungsprognose bejaht, können für die Aktiva die höheren Fortführungswerte (Going-concern-Werte) eingestellt werden, diese sind dann wiederum den Passiva gegenüber zustellen.
Ergibt sich dann immer noch eine Überschuldung ist der Eröffnungsgrund des §19 InsO gegeben.

 

 

 

 

 

 

 

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