|
|
|
Insolvenzverfahren - Insolvenz -
Überschuldung: Strategien für die natürliche und juristische Person:
Insolvenzgründe

|
Insolvenzgründe |
1. Allgemeines
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein
Eröffnungsgrund in Form eines Insolvenztatbestandes gegeben ist.
Dabei stehen den zum Antrag berechtigten, dem Schuldner und dem
Gläubiger, unterschiedliche Insolvenztatbestände zur Verfügung.
Insolvenztatbestände haben dabei die Funktion von
Terminierungsregeln. Es ist zu entscheiden wann, in welchem
Unternehmenszustand, das bei den Eigentümern des Unternehmens
angesiedelte Entscheidungsrecht über das Vermögen des Unternehmens
auf die Gläubiger zu übertragen ist.
Dieser optimale Zeitpunkt ist schwierig zu bestimmen, da die
Gläubiger unterschiedlich ausgestattete Rechtspositionen haben und
deshalb die Fortführungsoption und die Höhe der Kosten aus der
Übernahme von Altverlusten unterschiedlich einschätzen. Man muss
deshalb die vom Gesetzgeber vorgegebenen Definitionen für
Insolvenztatbestände als konventionelle Festlegungen auffassen,
die ihre Begründung weniger in ökonomischen Vorteils -
Nachteilsabwägungen finden, sondern in der Hoffnung eine
umsetzbare Spielregel implementiert zu haben.
Die Insolvenzordnung (InsO) hält drei Insolvenztatbestände bereit:
Zahlungsunfähigkeit (§17 InsO), drohende Zahlungsunfähigkeit (§18
InsO) und Überschuldung (§19 InsO). |
| |
|
2. Zahlungsunfähigkeit §17 InsO |
|
a) Antragsberechtigung |
|
Der Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit kann sowohl vom
Schuldner als auch von den Gläubigern geltend gemacht werden. |
|
|
b)
Definition |
Der
Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die
fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Dabei muss die Unfähigkeit
die fälligen Geldschulden zu begleichen wesentlich sein. Die
Wesentlichkeit wird angenommen, wenn der Schuldner zwischen 5% und
10% seiner Verbindlichkeiten nicht begleichen kann.
Entscheidend für die Feststellung einer bestehenden
Zahlungsunfähigkeit ist die Zeitpunkt -Illiquidität, das heißt im
Moment der Entscheidung über den Insolvenzantrag muss der
Schuldner die zu diesem Zeitpunkt fälligen Verbindlichkeiten nicht
mehr erfüllen können.
Die Zahlungseinstellung des Schuldners ist, nach §17 InsO), ein
widerlegbares Indiz für die Zahlungsunfähigkeit. Sie liegt vor,
wenn der Schuldner wegen andauernden Geldmangels für den
beteiligten Verkehrskreis erkennbar nicht in der Lage ist, einen
wesentlichen Teil seiner fälligen Schulden zu bezahlen.
|
|
|
|
c)
Indizien |
|
Indizien für das vorliegen der Zahlungsunfähigkeit sind der Erlass
von Mahn- und Vollstreckungsbescheiden gegen den Schuldner,
Pfändungen beim Schuldner, Kreditkündigungen sowie rückständige
Lohn- und Gehaltszahlungen. |
|
|
|
3)
Drohende Zahlungsunfähigkeit §18 InsO |
|
a)
Antragsberechtigung |
|
Die
drohende Zahlungsunfähigkeit kann als Eröffnungsgrund nur vom
Schuldner selbst, nicht aber von den Gläubigern geltend gemacht
werden. Dem Schuldner soll damit die Möglichkeit gegeben werden,
bereits bei Erkennbarkeit der Krise ein gesetzliches
Schuldenbereinigungsverfahren durchzuführen. |
|
|
b)
Definition |
Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner
voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden
Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.
Voraussichtlich bedeutet, dass der Eintritt der
Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlicher ist als der Nichteintritt
Entscheidend ist dabei eine zeitraumbezogene Prognose der
künftigen Zahlungsfähigkeit. (Zeitraum -Illiquidität). Grundlage
dieser Prognose ist der Finanz - und Liquiditätsplan, hier werden
die Bestände an liquiden Mitteln, sowie Planeinzahlungen und
Planauszahlungen dargestellt. Anhand dieser Daten ist dann eine
Aussage über die Entwicklung der Zahlungsfähigkeit des
Unternehmens zu treffen.
Die Prognose sollte dabei als Planungszeitraum mindestens ein Jahr
berücksichtigen. |
|
|
4)
Überschuldung §19 InsO |
|
a) Antragberechtigung
|
|
Der
Eröffnungsgrund der Überschuldung kann sowohl vom Schuldner als
auch von den Gläubigern geltend gemacht werden. |
|
|
b)
Definition |
Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die
bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, das heißt wenn die
Passiva die Aktiva übersteigen.
Allerdings darf dies nicht anhand der normalen Handelsbilanz
ermittelt werden, vielmehr ist eine Sonderbilanz aufzustellen, die
die wirklichen Werte der Vermögensposten berücksichtigt. |
|
Für
die wichtigsten Aktivposten ergibt sich dabei folgendes: |
-
Ausstehende Einlagen können aktiviert werden, sofern sie
realisierbar sind
-
Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des
Geschäftsbetriebes sind keine Vermögenswerte und dürfen nicht
aktiviert werden
-
Ein Geschäfts- oder Firmenwert darf nur aktiviert werden, wenn
berechtigte Aussicht besteht, dass er im Rahmen eines
Unternehmenserwerbs mit abgegolten wird
-
Sonstige immaterielle Vermögenswerte können vorsichtig bewertet
aktiviert werden
-
Grundstücke und Gebäude sind mit ihrem Verkehrswert zu
aktivieren
-
Bauten auf fremden Grund dürfen nicht aktiviert werden
-
Die sonstigen Gegenstände des Sachanlagevermögens sind mit ihrem
Verkehrswert zu aktivieren
-
Für Finanzanlagen ist der aktuelle Börsen- oder Marktkurs
maßgeblich
-
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sind mit ihrem Verkaufswert
anzusetzen
-
Forderungen sind wertberichtigt zu aktivieren
-
Beschlossene Nachschüsse der Gesellschafter sind zu aktivieren,
sofern sie realisierbar sind.
|
In die
Passiva der Überschuldungsbilanz sind alle gegenwärtig bestehenden
Verbindlichkeiten einzubeziehen. Dabei sind auch noch nicht
fällige oder gestundete Verbindlichkeiten zu passivieren.
Pensionsverpflichtungen sind mit dem Barwert zu berücksichtigen.
Die bilanziellen Eigenkapitalbestandteile sind nicht zu
berücksichtigen, das gleiche gilt für künftige erst durch die
Insolvenzeröffnung entstehende Ansprüche. |
|
|
c)
Berechnung |
Hat
man die Überschuldungsbilanz aufgestellt muss eine
Überschuldungsprüfung erfolgen. Dies geschieht in folgenden
Schritten:
Zunächst ist durch Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva die
rechnerische Überschuldung zu ermitteln. Hierfür sind für die
Aktiva zunächst die Liquidationswerte anzusetzen.
Wird daraufhin eine Überschuldung festgestellt ist eine
Fortführungsprognose zu stellen. Es muss geprüft werden ob das
Unternehmen wirtschaftlich lebensfähig ist und in absehbarer Zeit
kostendeckend wirtschaften kann.
Wird die Fortführungsprognose verneint so ist eine Überschuldung
gegeben.
Wird die Fortführungsprognose bejaht, können für die Aktiva die
höheren Fortführungswerte (Going-concern-Werte) eingestellt
werden, diese sind dann wiederum den Passiva gegenüber zustellen.
Ergibt sich dann immer noch eine Überschuldung ist der
Eröffnungsgrund des §19 InsO gegeben. |
|