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Insolvenzverfahren - Insolvenz -
Überschuldung: Strategien für die natürliche und juristische Person:
Insolvenzrecht und Urteile

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Wer sich als Schuldner in Person des Gläubigers irrt +
irrtümlich annimmt, dieser habe die Forderung an Dritten
abgetreten, kann Geleistetes unmittelbar vom Dritten kondizieren
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BGB § 812 Abs. 1 Satz 1
Wer sich als Schuldner einer (tatsächlich bestehenden) Forderung
in der Person des Gläubigers irrt und dementsprechend auch
irrtümlich annimmt, dieser habe die Forderung an einen Dritten
abgetreten, kann das, was er an den Dritten als den vermeintlichen
neuen Gläubiger geleistet hat, unmittelbar von diesem kondizieren. |
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 26. Januar 2006 durch die Richter Dr. v.
Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr.
Bergmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 30. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 28.
Januar 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin betreibt einen Holzhandel. Bis zur Mitte des Jahres
2001 stand sie in ständiger Geschäftsbeziehung zu dem
Transportunternehmen Walter S. .
Die beklagte Bank teilte der Klägerin mit Schreiben vom 13. April
2000 mit, dass Walter S. mit Vertrag vom 28. Januar 1997 zu ihren
Gunsten eine Globalzession hinsichtlich aller bestehenden und
zukünftigen Forderungen aus seinem Geschäftsbetrieb vorgenommen
habe und die Klägerin Zahlungen ausschließlich auf das bei ihr
geführte Konto von Walter S. zu leisten habe.
Walter S. stellte zum 31. Mai 2001 die Zusammenarbeit mit der
Klägerin ein. Am 7. August 2001 wurde über sein Vermögen das
Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde der
Nebenintervenient bestellt, der dem vorliegenden Rechtsstreit auf
Seiten der Beklagten beigetreten ist.
Seit Juni 2001 arbeitete die Klägerin mit der neu gegründeten S.
Transport GmbH (im Weiteren: S. GmbH) zusammen.
Am 28. Juni 2001 überwies sie einen Betrag von 62.888,27 DM auf
das bei der Beklagten geführte Konto von Walter S. ; am 10. Juli
2001 nahm sie eine weitere Überweisung auf dieses Konto in Höhe
von 37.835,27 DM vor. Die Überweisungen betrafen lediglich in Höhe
von 1.770,78 DM Forderungen von Walter S. ; in Höhe des
Restbetrages von 98.952,76 DM - umgerechnet 50.593,74 € - sollten
Rechnungen der S. GmbH über 28.370,69 DM und 34.587,27 DM sowie
der H. Transporte GmbH über 35.994,80 DM beglichen werden.
Zu den Überweisungen auf das Konto von Walter S. zur Begleichung
von Rechnungen der S. GmbH kam es nach Darstellung der Klägerin
deshalb, weil ihre zentrale Buchhaltung wegen eines internen
Informationsversehens nichts von der Umstellung der
Geschäftsverbindung von Walter S. auf die S. GmbH (und der
entsprechenden Änderung der Bankverbindung) erfahren hatte. Der
Betrag, der zur Begleichung der Rechnung der H. Transporte GmbH
bestimmt war, wurde versehentlich mit auf das Konto von Walter S.
eingezahlt.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie könne die
versehentlich überwiesenen Beträge unmittelbar von der Beklagten
zurückverlangen. Dieser sei bekannt gewesen, dass den
Überweisungen keine Forderungen von Walter S. an die Klägerin
zugrunde gelegen hätten.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 50.593,74
€ nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte hat demgegenüber vorgebracht, die Klägerin könne von
ihr keinen Bereicherungsausgleich verlangen, da diese an Walter S.
als ihren vermeintlichen Gläubiger geleistet habe.
Sie selbst habe keine Kenntnis davon gehabt, dass die Klägerin den
streitgegenständlichen Betrag nur versehentlich auf das Konto von
Walter S. überwiesen habe. Jedenfalls sei sie entreichert, weil
sie den Kontoinhaber - in Unkenntnis von dem geltend gemachten
Anspruch - über die eingegangenen Beträge habe verfügen lassen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Die Berufung des Nebenintervenienten hat zur Abweisung der Klage
geführt.
Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin
ihren Zahlungsanspruch weiter. Der Nebenintervenient beantragt,
das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet und
hierzu ausgeführt:
Der Klägerin stehe kein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte
zu, weil diese zu keinem Zeitpunkt ungerechtfertigt bereichert
gewesen sei. Die Klägerin habe im Hinblick auf die zwischen Walter
S. und der Beklagten vereinbarte Abtretung an die Beklagte
gezahlt. Wenn auf eine abgetretene Forderung gezahlt werde, gelte
der Grundsatz, dass die bereicherungsrechtliche Rückforderung des
Schuldners gegen den Leistungsempfänger, den Zedenten, und nicht
gegen den Zessionar zu richten sei. Eine Ausnahme von diesem
Grundsatz sei hier auch dann nicht anzunehmen, wenn unterstellt
werde, dass die Beklagte bei Empfang der Zahlungen gewusst habe,
dass diese auf einem Irrtum beruhten. Die Klägerin habe nicht an
die Beklagte geleistet, sondern auf das einzige Geschäftskonto
Walter S. als des vermeintlichen Gläubigers gezahlt, über das
dieser unstreitig auch habe verfügen können.
II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht. Die Klägerin kann die Beträge, die sie
irrtümlich an die Beklagte als die vermeintliche Gläubigerin
gezahlt hat, von dieser als ungerechtfertigte Bereicherung
zurückverlangen (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB), wenn die Beklagte nicht
entreichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB) oder nach § 819 Abs. 1, § 818
Abs. 4 BGB der verschärften Bereicherungshaftung unterliegt.
1. Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung
maßgeblich auf das in BGHZ 105, 365 ff. veröffentlichte Urteil des
IVb-Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. November 1988
gestützt. Danach findet, wenn der Schuldner nach Abtretung des
Anspruchs an den Abtretungsempfänger geleistet hat, der
Bereicherungsausgleich grundsätzlich nicht direkt in dem
Verhältnis zwischen diesen beiden Personen statt, sondern zum
einen zwischen dem Abtretungsempfänger und dem Abtretenden und zum
anderen zwischen diesem und dem Schuldner (BGHZ 105, 365, 368 ff.;
vgl. weiter BGHZ 122, 46, 50 f.; BGH, Urt. v. 19.1.2005 - VIII ZR
173/03, NJW 2005, 1369 f.; zum Meinungsstand in der Literatur vgl.
die Nachweise bei BGH NJW 2005, 1369, 1370 sowie Erman/H.P.
Westermann, BGB, 11. Aufl., § 812 Rdn. 36 m.w.N.). Der sachliche
Grund für die insoweit vorgenommene bereicherungsrechtliche
Rückabwicklung im Verhältnis zwischen dem (vermeintlichen)
Schuldner und dem Zedenten liegt darin, dass in dem zwischen ihnen
bestehenden Vertrag der angenommene Rechtsgrund für die
vermeintlich geschuldete Zahlung zu sehen ist. Das legt nach den
hierfür maßgeblichen Gesichtspunkten der Risikoverteilung und des
Vertrauensschutzes eine Leistungskondiktion in diesem
Vertragsverhältnis na-he, sofern nicht besondere Umstände eine
andere Risikoverteilung gebieten (BGH NJW 2005, 1369 f.).
Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn der Abtretungsempfänger den
Schuldner ohne Zutun des Abtretenden zur Zahlung genötigt hat
(vgl. BGH, Urt. v. 8.6.1988 - IVb ZR 51/87, NJW 1989, 161, 162 und
dazu Dörner, NJW 1990, 473, 476 f. sowie Erman/H.P. Westermann aaO
§ 812 Rdn. 36 a.E. m.w.N.).
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Streitfall
mit Fällen dieser Art jedoch nicht vergleichbar. Dies gilt schon
deshalb, weil die Forderungen, auf die die Klägerin gezahlt hat,
tatsächlich bestanden und auch nicht an einen Dritten abgetreten
worden waren. Die Überweisungen der Klägerin auf das bei der
Beklagten geführte Konto von Walter S. hatten ihren Grund nicht in
dem Vertrag zwischen der Klägerin und Walter S. , sondern wurden
als Zahlungen auf Forderungen, die Dritten zustanden, lediglich
dorthin fehlgeleitet. Walter S. hat keinen ihm zurechenbaren Grund
für einen Anschein gesetzt, die Zahlungen der Klägerin seien als
Leistungen von ihm an die Beklagte anzusehen. Es besteht daher
kein Grund, ihn in den Bereicherungsausgleich einzubeziehen.
Walter S. hatte zu dem Irrtum der Klägerin, wer Gläubiger der
Forderungen sei, die sie begleichen wollte, in keiner Weise
beigetragen. Die Globalzession, die er mit der Beklagten
vereinbart hatte, bezog sich nur auf Forderungen, die ihm selbst
zustanden. Der Irrtum der Klägerin, die Rechnungen, auf die sie
zahlen wollte, bezögen sich auf Forderungen von Walter S. , hatte
lediglich - ebenfalls ohne dessen Beteiligung - zur Folge, dass
sie auch annahm, sie müsse diese Forderungen wegen der
Globalzession durch Zahlung an die Beklagte als neue Gläubigerin
erfüllen. Dabei müsse sie der Weisung nachkommen, die ihr die
Beklagte bei der Mitteilung der Globalzession erteilt hatte,
Zahlungen an sie als neue Gläubigerin durch Überweisung auf das
bei ihr eingerichtete Konto von Walter S. zu leisten.
3. Der vorliegende Fall ist danach dadurch gekennzeichnet, dass
der Schuldner bei seiner Zahlung an einen anderen als den
(ursprünglichen) Gläubiger einem Irrtum unterlegen ist, den
letzterer nicht veranlasst hatte. In solchen Fällen hat die
Rechtsprechung jeweils dem zahlenden Schuldner einen direkten
Bereicherungsanspruch gegen den Zahlungsempfänger zuerkannt. Dies
gilt etwa in dem - auch vom Berufungsgericht angesprochenen -
Fall, dass der Schuldner irrtümlich oder versehentlich an den
Abtretungsempfänger eine Überzahlung vorgenommen hat (vgl. BGH NJW
1989, 161, 162). Ebenso ist der Fall entschieden worden, dass der
Schuldner bei seiner Leistung irrig von einer Abtretung
ausgegangen ist (vgl. BGHZ 113, 62, 70). Ein direkter
Bereicherungsanspruch des Schuldners gegenüber demjenigen, auf den
die Forderung vermeintlich übergegangen war, ist außerdem für den
Fall bejaht worden, dass der Drittschuldner bei mehrfacher
Forderungspfändung irrtümlich an einen nachrangigen
Vollstreckungsgläubiger geleistet hat und deshalb nochmals an den
vorrangigen Gläubiger leisten muss (BGHZ 82, 28, 31 ff.).
4. Nach dem vorstehend Ausgeführten kommt es nicht auf die Frage
an, ob die Beklagte bei Erhalt der Zahlungen nach ihrem
Empfängerhorizont von Leistungen des Walter S. ausgehen durfte.
Nach einer allgemeinen Erkenntnis der Rechtsscheinslehre wird auch
ein Gutgläubiger bei fehlender Zurechenbarkeit des Rechtsscheins
nicht geschützt (vgl. BGHZ 147, 145, 151; 152, 307, 312;
MünchKomm.BGB/Lieb, 4. Aufl., § 812 Rdn. 54 ff.; Larenz/Canaris,
Lehrbuch des Schuldrechts, Bd. II 2, 13. Aufl., § 70 IV 2, jeweils
m.w.N.).
5. Der Anspruchsverpflichtung der Beklagten steht auch nicht der
Umstand entgegen, dass die Klägerin die fraglichen Zahlungen auf
das bei der Beklagten geführte Konto von Walter S. erbracht hat.
Die Beklagte war insoweit, nachdem sie die zu ihren Gunsten
erfolgte Globalzession von Walter S. offengelegt hatte, nicht
lediglich Zahlstelle, sondern Empfängerin der Leistung.
III. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt nach Allem davon ab,
ob sich die Beklagte darauf berufen kann, dass sie entreichert ist
(§ 818 Abs. 3 BGB), oder ob sie - wie die Klägerin behauptet - in
jedem Fall gemäß § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB wegen Kenntnis vom
Mangel des rechtlichen Grundes der verschärften
Bereicherungshaftung unterliegt. Da das Berufungsgericht in dieser
Hinsicht keine Feststellungen getroffen hat, vermag der Senat den
Rechtsstreit nicht abschließend zu entscheiden. Dementsprechend
ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen.
v. Ungern-Sternberg Pokrant Büscher Schaffert Bergmann
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Ist 1 Jahr vor Inso-Antrag von GmbH Leistung auf
Gesellschafterdarlehen erbracht worden, das zuvor
eigenkapitalersetzenden Charakter hatte, kann Inso-Verw. immer
anfechten!
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GmbHG §§ 32 a, 32 b; InsO § 135 Nr. 2
Ist im letzten Jahr vor Anbringung des Insolvenzantrags von der
Gesellschaft eine Leistung auf ein Gesellschafterdarlehen erbracht
worden, das zuvor eigenkapitalersetzenden Charakter gehabt hat,
ist dem Gesellschafter der Nachweis abgeschnitten, dass im
Zahlungszeitpunkt das Stammkapital der Gesellschaft nachhaltig
wieder hergestellt und damit die Durchsetzungssperre entfallen
war; vielmehr wird der Eigenkapitalersatzcharakter zum Stichtag
unwiderleglich vermutet (Bestätigung von BGHZ 90, 370, 380 f.). |
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 30. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe
und Dr. Reichart
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 27. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Oktober 2003 wird auf ihre
Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist Gesellschafterin der S. GmbH, über deren Vermögen
auf ihren eigenen Antrag vom 7. März 2000 das Insolvenzverfahren
eröffnet und in dem der Kläger zum Insolvenzverwalter berufen
worden ist.
Am 7. März und 5. Mai 1999 hat die Gemeinschuldnerin
Teilrückzahlungen auf von der Beklagten gewährte Darlehen
geleistet.
Hierin sieht der Kläger einen Verstoß gegen die
Eigenkapitalersatzregeln und fordert Erstattung des gezahlten
Betrages.
Das von der Beklagten im Jahr 1988 gewährte Darlehen hatte
ursprünglich eigenkapitalersetzenden Charakter. Nach von dem
Kläger bestrittener Behauptung der Beklagten soll sich die
Gemeinschuldnerin in der Folgezeit erholt haben, so dass die nach
den Eigenkapitalersatzregeln ursprünglich bestehende
Durchsetzungssperre bei den hier in Rede stehenden Zahlungen
entfallen sei; erst in der zweiten Hälfte des Jahres 1999 sei eine
neue Krisensituation entstanden, die schließlich zur Stellung des
Insolvenzantrags genötigt habe.
Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.
Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision
der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
I. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten darauf
gestützt, dass jedenfalls die tatbestandlichen Voraussetzungen des
§ 135 Nr. 2 InsO i.V.m. §§ 32 a, b GmbHG erfüllt seien.
Es hat angenommen, dass die von dem Senat zu § 32 a KO
aufgestellten Grundsätze (BGHZ 90, 370, 380 f.) auch nach der
Ersetzung der KO durch die InsO Geltung beanspruchen. Demnach
komme es allein darauf an, dass die Gesellschaft auf ein früher
als eigenkapitalersetzend einzustufendes Gesellschafterdarlehen im
letzten Jahr vor der Stellung des Insolvenzantrages Leistungen
erbracht habe. Dann nämlich werde unwiderleglich vermutet, dass
die Gesellschaft sich auch im Zahlungszeitpunkt in der Krise i.S.
von § 32 a Abs. 1 Satz 1 GmbHG befunden habe.
II. Dies hält den Angriffen der Revision stand.
Der Senat sieht keinen Grund, mit Rücksicht auf das Inkrafttreten
der InsO, durch die § 32 a Satz 2 KO durch § 135 Nr. 2 InsO
ersetzt worden ist, von der in der genannten Leitentscheidung
entwickelten Auslegung der Novellenregeln abzugehen; dazu geben
entgegen der Ansicht der Revision auch die in Teilen des
Schrifttums (vgl. Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. §§ 32 a, 32 b
Rdn. 54; Altmeppen in Roth/ Altmeppen, GmbHG 5. Aufl. § 32 a Rdn.
51; Pentz in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 32 a Rdn.
66; zustimmend hingegen u.a. Lutter/ Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. §
32 a/b Rdn. 93 und 101; MünchKommInso/ Stodolkowitz, § 135 Rdn.
59; s. auch v. Gerkan in Röhricht/v. Westphalen, HGB § 172 a Rdn.
31; ders. in v. Gerkan/Hommelhoff, Handbuch des
Kapitalersatzrechts, 2. Aufl. Rdn. 3.97; Michalski/Heidinger,
GmbHG §§ 32 a, 32 b Rdn. 89) angeführten Gründe keinen Anlass, die
der Senat im Kern bereits seinerzeit (vgl. die Zitate von K.
Schmidt, ZGR 1980, 567, 577 f. und Geßler, ZIP 1981, 228, 233)
gewürdigt hat.
Ist danach im letzten Jahr vor Anbringung des Insolvenzantrags -
oder dem nach § 6 AnfG gleichstehenden Zeitpunkt - von der
Gesellschaft eine Leistung auf ein Gesellschafterdarlehen erbracht
worden, das zuvor eigenkapitalersetzenden Charakter gehabt hat,
ist dem Gesellschafter - anders als im Geltungsbereich der sog.
Rechtsprechungsregeln (Sen.Urt. v. 27. November 1989 - II ZR
43/89, ZIP 1990, 98, 100; BGHZ 90 aaO S. 381) - der Nachweis
abgeschnitten, dass im Zahlungszeitpunkt eine Krise nicht mehr
bestanden hat; im Interesse des von dem Gesetzgeber mit der
Schaffung der §§ 32 a und b GmbHG und der zugehörigen
Anfechtungsvorschriften beabsichtigten Gläubigerschutzes wird in
diesem Fall der Eigenkapitalersatzcharakter der
Gesellschafterhilfe für den Zeitpunkt der Leistung unwiderleglich
vermutet.
Mit den Novellenregeln hat der Gesetzgeber typisierend die
Fallgestaltungen erfassen wollen, in denen regelmäßig bestimmte
Finanzierungsfolgenentscheidungen der Gesellschafter den
Todeskampf der Gesellschaft verlängern.
Dem Insolvenzverwalter als dem Vertreter der Gläubigergesamtheit
soll durch das Anfechtungsrecht die Möglichkeit eröffnet werden,
in einem zügigen und effektiven Verfahren Zahlungen der jetzigen
Gemeinschuldnerin an den Gesellschafter zugunsten der Masse
rückabzuwickeln. Aus diesem Grund sind in pauschalierender Weise
die Zahlungen im letzten Jahr vor der Stellung des
Insolvenzantrags in voller Höhe in den Anwendungsbereich der
Novellenregeln einbezogen worden.
Das Ziel des Gesetzgebers würde nur unvollkommen erreicht werden,
wenn dem Gesellschafter zwar der Einwand abgeschnitten wäre, dass
die in dem entscheidenden Zeitraum erbrachte Leistung nur
teilweise zu Lasten des gebundenen Kapitals der Gesellschaft
gegangen ist, ihm aber die Möglichkeit eröffnet würde
nachzuweisen, dass sich die spätestens zwölf Monate später
fallierte Gesellschaft nicht nur nicht mehr in der Krise befunden
hat, sondern dass ihr Stammkapital zwischenzeitlich nachhaltig
wieder hergestellt war (Sen.Urt. v. 8. November 2004 - II ZR
300/02, ZIP 2005, 82, 84 m.w.Nachw.).
Gerade der hier zu entscheidende Fall belegt die Schwierigkeiten,
die sich bei einer Zulassung des Nachweises der Entsperrung durch
den Gesellschafter für die zügige Durchsetzung des
Anfechtungsrechts ergeben würden. Hier müssten die Auswirkungen
der Kapitalerhöhung und Fragen des Rangrücktritts geklärt werden.
Ferner wäre unabhängig davon dem Einwand nachzugehen, ob die zur
Insolvenzantragstellung führende Krise der Gesellschaft
tatsächlich erst in der zweiten Jahreshälfte 1999 völlig
unerwartet eingetreten ist.
Gerade angesichts der Kürze der Zeiträume, innerhalb derer der
Insolvenzverwalter mit Aussicht auf Erfolg anfechten kann, ist es
gerechtfertigt, dem Gläubigerschutz durch die Unwiderleglichkeit
der Vermutung der Eigenkapitalersatzfunktion Vorrang einzuräumen
gegenüber der - selbst nach Ansicht der Kritiker ohnehin selten
aussichtsreichen (siehe dazu z.B. Altmeppen in Roth/ Altmeppen aaO)
- Möglichkeit des durch den Gesellschafter zu führenden Nachweises
der Entsperrung.
Bestätigt wird diese Beurteilung des Senats schließlich durch die
jüngst veröffentlichten Vorschläge zur Neugestaltung des
Eigenkapitalersatzrechts, nach denen - auch im Interesse größerer
Rechtssicherheit und einfacherer Handhabbarkeit der
Eigenkapitalersatzgrundsätze - die Novellenregeln ausgebaut werden
sollen (vgl. Huber/Habersack, BB 2006, 1 ff.).
Eine abweichende Beurteilung ist, anders als die Revision meint,
auch nicht deswegen veranlasst, weil es nach § 135 Nr. 2 InsO
nunmehr nicht auf den Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung ankommt
(so noch § 32 a KO), sondern die beschriebene Vermutung bereits
den Zeitraum von einem Jahr vor Stellung des Insolvenzantrags
erfasst.
Die Anknüpfung an den Zeitpunkt des Antrags auf Insolvenzeröffnung
in § 135 Nr. 2 InsO diente nur dazu, den insolvenzrechtlichen
Anfechtungszeitraum für alle Anfechtungsarten zu vereinheitlichen
(BT-Drucks. 12/2443, S. 161 zu § 150 RegEntw.). Den
Gesetzesmaterialien kann indessen nicht entnommen werden, dass der
Gesetzgeber damit etwa auch die Unwiderlegbarkeit der Vermutung
hat beseitigen wollen; im Gegenteil spricht der Umstand, dass in §
135 Nr. 2 InsO keine dem § 136 Abs. 2 InsO vergleichbare
Bestimmung aufgenommen worden ist, dafür, dass es bei der dem
Gesetzgeber bekannten Handhabung durch die Rechtsprechung bleiben
sollte.
Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Reichart
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Auch in masselosen Verfahren ist ein Insolvenzgläubiger in
der Regel befugt, sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung der
Vergütung des Treuhänders einzulegen
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InsO § 64 Abs. 3
Auch in masselosen Verfahren ist ein Insolvenzgläubiger in der
Regel befugt, sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung der
Vergütung des Treuhänders einzulegen. |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak,
die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 2.
Februar 2006
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluss der 10.
Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 12. März 2004 und der
Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 4. November 2003
aufgehoben.
Die Vergütung des Treuhänders wird auf insgesamt 333,50 €
festgesetzt.
Der Treuhänder trägt die Kosten beider Rechtsmittelverfahren nach
einem Wert von 1.000,50 €.
Gründe:
Am 17. Juli 2003 wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren über das
Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Die Verfahrenskosten wurden
gestundet. Zum Treuhänder wurde der Beteiligte zu 2 bestellt. Die
Beteiligte zu 1 war die einzige am Verfahren beteiligte
Gläubigerin. Das Einkommen der für zwei Kinder
unterhaltspflichtigen Schuldnerin lag unterhalb der
Pfändungsgrenzen; über sonstiges pfändbares Vermögen verfügte sie
nicht.
Nach Ankündigung der Restschuldbefreiung und Aufhebung des
Verfahrens hat der Treuhänder die Festsetzung seiner Vergütung auf
1.000 € zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer beantragt. Die
Vergütung ist antragsgemäß auf insgesamt 1.334 € festgesetzt
worden. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen diesen
Beschluss ist als unzulässig verworfen worden. Mit ihrer
Rechtsbeschwerde begehrt die Gläubigerin weiterhin die
Herabsetzung der Treuhändervergütung auf einen Betrag von 250 €.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO, §
64 Abs. 3, §§ 6, 7 InsO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Sie führt zur Herabsetzung der Vergütung des Treuhänders auf den
in § 13 InsVV a.F. vorgesehenen Mindestbetrag nebst Auslagen und
Mehrwertsteuer.
1. Das Landgericht, dessen Entscheidung in NZI 2004, 330 und ZInsO
2004, 496 veröffentlicht ist, hat die sofortige Beschwerde für
unzulässig gehalten, weil die Gläubigerin durch die Festsetzung
der überhöhten Vergütung nicht beschwert sei. In masselosen
Verfahren sei eine Beschwer des Insolvenzgläubigers zu verneinen.
Der Ausnahmefall, dass die Massearmut erst durch die Vergütung des
Treuhänders eintrete, liege nicht vor, weil die Verfahrenskosten
von der Landeskasse getragen würden.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht
stand.
a) Der Begriff der \"Beschwer\" bezeichnet einen rechtlichen
Nachteil, den eine Partei durch eine gerichtliche Entscheidung
trifft. Dadurch, dass eine Beschwer des Rechtsmittelführers als
Voraussetzung für die Zulässigkeit des von ihm eingelegten
Rechtsmittels gefordert wird, soll erreicht werden, dass der
Rechtsmittelzug nur eröffnet wird, wenn dafür ein
Rechtsschutzbedürfnis besteht. Im Interesse der Gesamtheit der
Rechtsschutz suchenden Bürger und des jeweiligen Gegners soll
ausgeschlossen werden, dass das Rechtsmittelgericht sich mit dem
Rechtsstreit befassen muss, ohne dass der Rechtsmittelkläger ein
schutzwürdiges Interesse an der von ihm erstrebten Entscheidung
hat (BGHZ 50, 261, 263). Maßgeblich ist der sich aus Tenor,
Tatbestand und Entscheidungsgründen ergebende rechtskraftfähige
Inhalt der angefochtenen Entscheidung.
b) Die unrichtige Festsetzung der Vergütung durch das
Insolvenzgericht hat zu einem rechtlichen Nachteil der Gläubigerin
geführt. Das folgt hier unmittelbar aus § 287 Abs. 2, § 292 Abs. 1
InsO. Die Schuldnerin hat gemäß § 287 Abs. 2 InsO ihre pfändbaren
Bezüge aus einem Dienstverhältnis für eine Zeit von 6 Jahren nach
der Eröffnung des Verfahrens an den Treuhänder abgetreten. Diese
werden einmal jährlich aufgrund des Schlussverzeichnisses an die
Gläubiger verteilt, sofern die nach § 4a InsO gestundeten
Verfahrenskosten berichtigt sind (§ 292 Abs. 1 InsO). Zu den
gestundeten Verfahrenskosten gehört auch die Treuhändervergütung
(§ 54 Nr. 2, § 313 InsO; vgl. MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 54 Rn.
100). Jeder Betrag, um den die Treuhändervergütung zu hoch
festgesetzt worden ist, kann nicht an die (hier einzige)
Insolvenzgläubigerin ausgekehrt werden.
c) Trotz vorhandener Beschwer kann ausnahmsweise das
Rechtsschutzinteresse für ein Beschwerdeverfahren fehlen (vgl.
BGHZ 57, 224, 225), wenn bereits im Zeitpunkt der Einlegung der
Beschwerde mit Sicherheit feststeht, dass der Beschwerde führende
Gläubiger keine auch nur teilweise Befriedigung seiner Forderung
erwarten kann (vgl. MünchKomm-InsO/Nowack, § 64 Rn. 14). Einen
solchen Fall behandelt die vom Landgericht zitierte Entscheidung
LG Frankfurt/M. ZIP 1991, 1442. Seinerzeit war das
Konkursverfahren gemäß § 204 KO mangels Masse eingestellt worden.
Beschwerdeführer war ein einfacher Konkursgläubiger, der nicht die
geringste Aussicht auf eine Quote hatte, weil die vorhandene Masse
nicht einmal zur Befriedigung aller Massegläubiger ausreichte.
Neuerwerb haftete nach der Konkursordnung (§ 1 Abs. 1 KO) nicht
für die Verwaltervergütung, so dass auch die diesbezüglichen
Vollstreckungsmöglichkeiten durch die Festsetzung der Vergütung
nicht beeinträchtigt wurden. Eine solche Situation dürfte der in
zahlreichen Kommentierungen vertretenen Auffassung zugrunde
liegen, in masselosen Verfahren seien einfache Insolvenzgläubiger
durch die Festsetzung einer Verwalter- oder Treuhändervergütung
nicht beschwert (z.B. Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 64 Rn. 10;
Kübler/ Prütting/Lüke, InsO § 64 Rn. 16).
So liegt der Fall hier jedoch nicht. Welches Einkommen die
Schuldnerin im Verlauf der nächsten Jahre erzielen kann, ist
derzeit nicht abzusehen. Darauf verweist die Rechtsbeschwerde zu
Recht. Schon im ersten Jahr nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens
hat der Treuhänder überdies aus der Abtretung einen dreistelligen
Betrag erlangt, der zur Begleichung der - bis auf die
Treuhändervergütung geringen - Verfahrenskosten verwandt worden
ist. Dass die Gläubigerin auch in den kommenden Jahren keinerlei
Befriedigung erhalten wird, steht daher nicht mit Sicherheit fest.
Dann aber kann ihr ein Rechtsschutzbedürfnis für eine sofortige
Beschwerde gegen die rechtswidrige Festsetzung der
Treuhändervergütung nicht abgesprochen werden. Die gegenteilige
Entscheidung des Landgerichts muss aufgehoben werden; die
sofortige Beschwerde ist zulässig.
III.
Der Senat kann eine eigene Sachentscheidung treffen, weil die
Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts nur wegen
Rechtsverletzungen bei der Anwendung des Rechts auf das
festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache
zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 ZPO). Die sofortige
Beschwerde hat Erfolg. Die Vergütung des Treuhänders richtet sich
nach § 13 InsVV in der Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung
zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 4.
Oktober 2004 (BGBl. I 2004, 2569). Danach erhält der Treuhänder in
masselosen Verfahren, die vor dem 1. Januar 2004 eröffnet worden
sind, eine Vergütung von 250 €. § 13 InsVV a.F. ist
verfassungsgemäß (BVerfG ZIP 2005, 1694 ff). Eine
\"verfassungskonforme\" Auslegung dieser Vorschrift oder
derjenigen des § 63 Abs. 1 InsO mit dem Ziel einer Erhöhung der
vorgesehenen Mindestvergütung kommt nicht in Betracht (BVerfG aaO
S. 1697; BGH, Beschl. v. 20. Januar 2005 - IX ZB 134/04, ZIP 2005,
447, 449 f). Zusätzlich ist die beantragte Auslagenpauschale in
Höhe von 37,50 € (15 % von 250 €) festzusetzen (§§ 10, 8 Abs. 3
InsVV a.F.). Zuzüglich der Mehrwertsteuer ergibt sich der neu
festgesetzte Betrag von 333,50 €.
Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer
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Gewährung einer Sicherung für eigenkapitalersetzendes
Darlehen ist nicht gläubigerbenachteiligend, wenn ihr nach
vereinbartem Rang sämtliche Insolvenzforderungen vorgehen
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InsO §§ 129, 135
Die Gewährung einer Sicherung für ein eigenkapitalersetzendes
Darlehen ist nicht gläubigerbenachteiligend, wenn ihr nach dem
vereinbarten Rang sämtliche Insolvenzforderungen vorgehen.
InsVV § 1 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Buchst. a
Ein sämtlichen Insolvenzforderungen nachrangiges Absonderungsrecht
erhöht im Falle der Verwertung durch den Insolvenzverwalter die
Bemessungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters in der Weise,
dass der der Masse zustehende Betrag in vollem Umfang, der an den
Absonderungsberechtigten auszukehrende Betrag aber nur mit
höchstens 2 % des Erlösanteils zu berücksichtigen ist.
InsVV § 8 Abs. 3
Der Anspruch auf Auslagenpauschale endet nicht schon mit der
Vorlage des Schlussberichts, sondern erst zu dem Zeitpunkt, zu dem
das Insolvenzverfahren bei angemessener, zügiger Bearbeitung
abgeschlossen werden kann. |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill,
Cierniak und die Richterin Lohmann am 2. Februar 2006
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Schuldnerin und des weiteren Beteiligten
zu 2 werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts
Chemnitz vom 21. Juni 2004 und der Beschluss des Amtsgericht
Chemnitz vom 12. August 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
24.598,89 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der (weitere) Beteiligte zu 1 wurde mit Beschluss vom 1. Mai 2000
zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt.
Kurze Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwertete er
der Z. AG sicherungsübereignetes Anlagevermögen. Die Übereignung
war zur Sicherung eines von der Z. AG an die Schuldnerin gewährten
Darlehens über 675.000 DM erfolgt. Der weitere Beteiligte zu 2 ist
Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Z. AG. Der
Beteiligte zu 1 kehrte einen Erlösanteil von 10.000 DM an den
Beteiligten zu 2 aus und bestritt ein Absonderungsrecht des
Beteiligten zu 2, weil die Übereignung zur Sicherung eines
eigenkapitalersetzenden Darlehens gewährt worden war. Der
Beteiligte zu 2 erklärte im Hinblick auf den
eigenkapitalersetzenden Charakter der Darlehensforderung den
Rangrücktritt der Darlehensforderung und des Absonderungsrechts
gegenüber allen Insolvenzgläubigern gemäß § 39 Abs. 2 InsO. Mit
dieser Maßgabe machte er die Forderung und das Absonderungsrecht
nachrangig weiterhin geltend.
Der Beteiligte zu 1 beantragte, seine Verwaltervergütung bei
doppeltem Regelsatz auf 52.462,06 €, die Auslagen für das erste
und zweite Jahr auf je 3.000 € zuzüglich Umsatzsteuer
festzusetzen. Dabei legte er tatsächliche Einnahmen gemäß der
Schlussrechnung in Höhe von 197.699 € abzüglich der an den
Beteiligten zu 2 geleisteten Zahlung von 5.112,92 € (10.000 DM)
zugrunde, letztlich also eine bereinigte Berechnungsgrundlage von
192.586,08 €. Erhöhungsfaktoren ergäben sich u.a. im Hinblick auf
das geltend gemachte Absonderungsrecht und Anträge auf Einstellung
des Verfahrens.
Das Insolvenzgericht hat die Vergütung antragsgemäß festgesetzt.
Die hiergegen erhobenen sofortigen Beschwerden der Schuldnerin und
des Beteiligten zu 2 hatten teilweise Erfolg. Das Landgericht hat
lediglich den einfachen Regelsatz zugebilligt, die Vergütung bei
unveränderter Bemessungsgrundlage auf 26.231,03 € festgesetzt und
entsprechend einem Antrag des Beteiligten zu 1 im
Beschwerdeverfahren zusätzliche Auslagenpauschalen bis zum
Zeitpunkt seines eigenen Beschlusses in Höhe von 5.369,30 €, sowie
Umsatzsteuer in Höhe von 6.016,05 € zuerkannt, insgesamt 43.616,38
€.
Mit ihren Rechtsbeschwerden begehren die Schuldnerin und der
Beteiligte zu 2 die weitere Herabsetzung der Vergütung und
Streichung der vom Landgericht zusätzlich zugebilligten
Auslagenpauschbeträge.
II.
Die Rechtsmittel sind statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 64
Abs. 3 InsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 4 InsO). Es
fehlt zwar entgegen § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ein ausdrücklicher
Antrag, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts
angefochten wird. Aus der Begründung der Rechtsbeschwerden lässt
sich aber mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass der Höhe
nach das Anliegen der sofortigen Beschwerden in vollem Umfang
weiterverfolgt werden soll. Dies ist ausreichend (vgl. BGH, Beschl.
v. 28. April 1997 - II ZB 25/96, NJW-RR 1997, 866).
Die Rechtsbeschwerden führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Amtsgericht und Beschwerdegericht haben die Bemessungsgrundlage
der Vergütung nicht zutreffend bestimmt.
a) Das Beschwerdegericht meint, es könne dahinstehen, ob sich aus
dem unstreitig an die Z. AG zur Sicherheit übereigneten
Anlagevermögen für den Beteiligten zu 2 ein Absonderungsrecht
ergebe. Denn der Beteiligte zu 2 habe nur ein nachrangiges
Absonderungsrecht geltend gemacht. Ein solches Recht sei jedoch
bei der Bestimmung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des
Insolvenzverwalters nicht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV zu
berücksichtigen. Eine solche nachrangige Sicherheit führe nicht zu
einer Reduzierung der Teilungsmasse, weil eine für eine
kapitalersetzende Darlehensforderung gewährte Sicherheit nach §
135 InsO anfechtbar und der Erlös zur Masse zu ziehen seien. Es
sei dann aber systemwidrig, wenn ein auf diesem Weg zur Masse
gezogenes Kapital die Teilungsmasse nicht erhöhen würde.
b) Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
aa) Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des
Insolvenzverwalters bemisst sich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV nach
dem Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung
bezieht. Dabei sind gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV Massegegenstände,
an denen ein Absonderungsrecht besteht, nur dann zu
berücksichtigen, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, vom Verwalter
verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung darf jedoch 50 %
des an die Masse geflossenen Kostenbeitrages für die Feststellung
gemäß §§ 170, 171 Abs. 1 InsO - also 2 % des Verwertungserlöses -
nicht übersteigen. Hierfür ist eine Vergleichsrechnung
durchzuführen. Wird dagegen bei der Verwertung ein Überschuss
erzielt, ist dieser in vollem Umfang der Masse zuzurechnen (§ 1
Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsVV).
bb) Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass ein zur
Sicherheit übereigneter Gegenstand aus dem Vermögen der
Schuldnerin dann nicht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsO zu Abzügen bei
der Vergütung führt, wenn die Sicherungsübereignung wirksam
angefochten ist. Die Annahme des Beschwerdegerichts, im
vorliegenden Fall greife die Anfechtung nach § 135 Nr. 1 InsO
durch, geht indessen fehl. Die Sicherungsübereignung erfolgte zwar
zur Sicherung eines kapitalersetzenden Darlehens. Es fehlt jedoch
an der gemäß § 129 InsO erforderlichen objektiven
Gläubigerbenachteiligung, die Voraussetzung jeder
Insolvenzanfechtung ist.
(1) Der Beteiligte zu 2 hatte hinsichtlich der Forderung und des
Absonderungsrechts den Rangrücktritt hinter alle
Insolvenzgläubiger erklärt.
Der Beteiligte zu 1 durfte die sicherungsübereigneten Gegenstände,
die in seinem Besitz waren, gemäß § 166 Abs. 1 InsO verwerten. Das
Absonderungsrecht betraf demgemäß nur den Erlösanteil, der übrig
blieb, nachdem sämtliche Massever-bindlichkeiten und
Insolvenzforderungen erfüllt waren. Bei einem solcher Art
beschränkten Absonderungsrecht fehlt es jedoch an einer
Gläubigerbenachteiligung. Tatsächlich hat der Erlös aus der
Verwertung des Sicherungseigentums die Masseverbindlichkeiten und
Insolvenzforderungen bei weitem überstiegen.
(2) Eine Vereinbarung über den Rangrücktritt kann vor oder während
des Insolvenzverfahrens geschlossen werden (MünchKomm-InsO/Ehricke,
§ 39 Rn. 47) und ein entsprechendes Angebot - wie im vorliegenden
Fall - auch konkludent angenommen werden. Der Beteiligte zu 1 hat
die Wirksamkeit des Rangrücktritts nicht in Frage gestellt, das
entsprechende Angebot also angenommen. Dies wird vom
Beschwerdegericht auch nicht in Zweifel gezogen.
Damit behielt aber die Sicherungsübereignung und das hierauf
beruhende Absonderungsrecht (§ 51 Nr. 1 InsO) im vereinbarten
Nachrang Wirksamkeit.
(3) Demgemäß kann gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsVV der
Verwertungserlös nur insoweit unbeschränkt bei der
Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden, als er der Masse
zusteht. Im Übrigen kann er nur im Rahmen des § 1 Abs. 2 Nr. 1
Satz 2 InsVV berücksichtigt werden (Mehrbetrag der Vergütung
begrenzt auf maximal 2 % des entsprechenden Erlösanteils).
(4) Dem steht nicht entgegen, dass der Beteiligte zu 2 das
streitige Absonderungsrecht nicht im Wege der Klage hat
feststellen lassen. Wird ein Absonderungsrecht bestritten, ist es
allerdings grundsätzlich Sache des Absonde-rungsberechtigten,
seinen Anspruch auf abgesonderte Befriedigung durchzusetzen und
sein Absonderungsrecht im Wege der Feststellungsklage geltend zu
machen (MünchKomm-InsO/Ganter, vor §§ 49-52 Rn. 137 ff).
Für eine solche Feststellungsklage bestand im vorliegenden Fall
jedoch kein Anlass. Es hätte das Rechtsschutzbedürfnis hierfür
gefehlt. Denn infolge des Rangrücktritts war das Fortbestehen des
Absonderungsrechts insofern un-erheblich, als ohnehin in jedem
Fall der Übererlös, der nicht für die Befriedigung der
Masseverbindlichkeiten und der Insolvenzforderungen benötigt
wurde, an den Beteiligten zu 2 auf dessen Forderung auf Rückgewähr
des kapitalersetzenden Darlehens auszukehren war.
Masseverbindlichkeiten sind allerdings auch die festgesetzte
Vergütung und die festgesetzten Auslagen des Insolvenzverwalters,
§ 54 Nr. 2 InsO. Die Festsetzung der Vergütung erfolgt jedoch
durch das Insolvenzgericht, § 64 Abs. 1 InsO. Die Frage, wie ein
unstreitig nachrangiges Absonderungsrecht bei der Bemessung der
Vergütung zu berücksichtigen ist, kann in diesem Verfahren geklärt
werden. Einer Feststellungsklage zur Klärung dieser rein
vergütungsrechtlichen Vorfrage bedarf es nicht.
2. Das Beschwerdegericht hat den einfachen Regelsatz in Ansatz
gebracht und zur Begründung ausgeführt, dass verschiedene
Positionen eine Erhöhung des Regelsatzes rechtfertigen würden,
andere dagegen eine Herabsetzung. Diese Umstände, die jeweils mit
0,25 % zu bewerten seien, würden sich gegenseitig aufheben.
Die hiergegen erhobenen Beanstandungen der Rechtsbeschwerden
greifen zum Teil durch.
a) Bei der Bewertung als unterdurchschnittlich hat das
Beschwerdegericht neben zahlreichen anderen Punkten
berücksichtigt, dass lediglich zwei Vermögensgegenstände zu
verwerten gewesen seien, nämlich das Anlagevermögen mit Vorräten
und ein Bankguthaben.
Als überdurchschnittlich hat es die Tätigkeit hinsichtlich des
Komplexes \"Z. AG\" gewertet, nämlich die damit verbundene, über
den Normalfall hinausgehende Mehrarbeit infolge des vom Beklagten
zu 2 geltend gemachten Absonderungsrechts und die hierdurch
veranlassten zahlreichen Schreiben. Eine Reihe weiterer geltend
gemachter Erhöhungstatbestände wurde nicht anerkannt, insbesondere
nicht hinsichtlich der Stellungnahmen des weiteren Beteiligten zu
1 in den Beschwerdeverfahren betreffend die beantragte
Verfahrenseinstellung.
(1) Für die Bearbeitung von Absonderungsrechten ist dem Verwalter
gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV ein Zuschlag dann zuzugestehen,
wenn diese Aufgabe tatsächlich über das gewöhnliche Maß
hinausging. Maßgebliches Bemessungskriterium ist der real
gestiegene Arbeitsaufwand in diesem Bereich (BGH, Beschl. v. 24.
Juli 2003 - IX ZB 607/02, ZIP 2003, 1757).
Die Wertung des Beschwerdegerichts, die Tätigkeit des
Insolvenzverwalters habe in diesem Bereich das allgemein übliche
Maß überschritten, ist auf der Grundlage der getroffenen
Feststellungen nicht zu beanstanden. Das Landgericht geht
insbesondere davon aus, dass der Beklagte zu 1 unstreitig 36
Schreiben hierzu verfasst habe. Die Rechtsbeschwerde meint, diese
Anzahl sei nicht nachgewiesen oder aus den Gerichtsakten zu
entnehmen; sie behauptet aber nicht, diese als unstreitig
festgestellte Zahl bestritten zu haben. Die Wertung als
überdurchschnittlicher Aufwand ist, auch wenn verschiedene
Schreiben kurz waren, möglich, hält sich innerhalb der Grenzen
tatrichterlicher Würdigung und ist entgegen der Auffassung der
Rechtsbeschwerde ersichtlich nicht auf sachfremde Erwägungen
gestützt. Die Stellungnahmen zu den Anträ-gen auf Einstellung des
Verfahrens wurden zutreffend im Gesamtzusammen-hang mit
berücksichtigt.
(2) Das Beschwerdegericht hat aber nicht berücksichtigt, dass ein
Zuschlag auch unter diesen Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1
Buchst. a InsVV nur dann gerechtfertigt ist, wenn kein
entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsVV
angefallen ist. Gerade dies hat das Beschwerdegericht aber
angenommen, weil es den Erlös der verwerteten Gegenstände, an
denen ein nachrangiges Absonderungsrecht bestand, bis auf 5.112,52
€ der Bemessungsgrundlage zugerechnet hat.
Im Hinblick darauf, dass tatsächlich nur ein Teil des Erlöses bei
der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen ist, wird das
Insolvenzgericht insoweit eine Neubewertung vorzunehmen haben, die
zu einem Abschlag führen kann.
b) Die Rechtsbeschwerden machen geltend, das Beschwerdegericht
habe ihren Sachvortrag nicht beachtet, dass die Verwertung des
Anlagevermögens bereits im Vorverfahren weitgehend vorbereitet und
dem Beteiligten zu 2 vergütet worden sei. Dies habe das
Beschwerdegericht entgegen § 3 Abs. 2 Buchst. a und b nicht als
Abschlagstatbestand berücksichtigt.
(1) Zutreffend ist, dass dieselbe Tätigkeit nicht doppelt vergütet
werden darf. Ist der vorläufige Insolvenzverwalter für eine
Tätigkeit bereits vergütet worden, kann ihm für dieselbe Tätigkeit
als Insolvenzverwalter nicht erneut eine Vergütung bewilligt
werden. Bei mehreren hintereinander tätigen Verwaltern soll die
Vergütung dem Prozentsatz der jeweils geleisteten Tätigkeit
entsprechen (vgl. für den Fall des vorzeitig abberufenen
Insolvenzverwalters BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB
301/03, ZIP 2005, 180).
(2) Bei der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters
hatte das Insolvenzgericht indessen keine Zuschläge gewährt,
sondern lediglich den grundsätzlich angemessenen Bruchteil von 25
% der Vergütung des Verwalters angesetzt (vgl. BGH, Beschl. v. 24.
Juni 2003 - IX ZB 453/02, ZIP 2003, 1759; v. 16. Juni 2005 - IX ZB
264/03, ZIP 2005, 1372, 1373). Aus dem Festsetzungsbeschluss
ergibt sich nicht, dass für Verwertungshandlungen eine Vergütung
festgesetzt wurde. Eine solche kann deshalb auch nicht bei der
Vergütung des endgültigen Verwalters im Wege des Abschlags
berücksichtigt werden.
3. Das Beschwerdegericht hat dem Beteiligten zu 1 zusätzlich zu
den vom Insolvenzgericht zugebilligten Auslagen weiteren
pauschalen Auslagenersatz nach § 8 Abs. 3 InsVV bis zum Zeitpunkt
der Entscheidung des Beschwerdegerichts zugebilligt.
Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg.
Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, kann die
Auslagenpauschale nur für den Zeitraum gefordert werden, in dem
der Insolvenzverwalter insolvenzrechtlich notwendige Tätigkeiten
erbracht hat. Maßgebend ist daher der Zeitpunkt, bis zu dem das
Insolvenzverfahren bei angemessener, zügiger Bearbeitung durch den
Verwalter abgeschlossen worden wäre (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004
- IX ZB 255/03, ZIP 2004, 1716, 1717).
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde endet der Anspruch
auf Auslagenpauschale nicht schon mit der Vorlage des
Schlussberichts (vgl. BGH, Beschl. v. 26. Januar 2006 - IX ZB
183/04, z.V.b.). Denn auch danach hat der Insolvenzverwalter
Aufgaben zu erfüllen, etwa die Schlussrechnung zu erstellen, am
Schlusstermin teilzunehmen und die genehmigte Schlussverteilung
vorzunehmen (§§ 196 ff InsO). Das Amt des Verwalters endet, sofern
nicht besondere Beendigungsgründe vorliegen, grundsätzlich erst
mit der Verfahrensbeendigung durch Aufhebung oder Einstellung des
Verfahrens (HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 56 Rn. 29 ff;
MünchKomm-InsO/Graeber, § 56 Rn. 125 ff). Bis zu diesem Zeitpunkt
kann grundsätzlich der Auslagenpauschsatz gefordert werden.
Ziel der Pauschalierungsregelung ist es, den Beteiligten die
Vorlage und Prüfung von Einzelbelegen zu ersparen. Der Pauschsatz
hat nicht das Ziel, mittelbar die Vergütung des Verwalters bei
Verzögerungen zu erhöhen. Das Insolvenzverfahren ist beschleunigt
durchzuführen (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 aaO).
Der Umstand, dass der Insolvenzverwalter etwa längere Zeit den
Abschlußbericht nicht vorlegt oder die genehmigte
Schlussverteilung nicht vornimmt, obwohl ihm dies jeweils möglich
wäre, kann deshalb den berücksichtigungsfähigen Zeitraum der
Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 3 InsVV nicht verlängern.
Dasselbe gilt für Rechtsmittel gegen die Vergütungsfestsetzung
(vgl. BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 aaO). Denn das Verfahren zur
Festsetzung der Vergütung betrifft nicht unmittelbar das
Insolvenzverfahren. Würde die Dauer der Rechtsmittelverfahren
bezüglich der Vergütungsansprüche weiter monatliche
Auslagenpauschbeträge begründen, ohne dass der Verwalter davon
unabhängig im Interesse des Insolvenzverfahrens tätig ist, wäre
dies mit dem Zweck des § 8 Abs. 3 InsVV unvereinbar.
4. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Insolvenzgericht
zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO; vgl. BGHZ 160, 176, 185 f).
Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann
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Wenn der Insolvenzverwalter zur Räumung eines Grundstücks
rechtskräftig verurteilt worden ist, kann er durch die Freigabe
des Grundstücks nicht mehr bewirken, dass diese
Masseverbindlichkeit erlischt
|
InsO § 55 Abs. 1
Wenn der Insolvenzverwalter zur Räumung eines Grundstücks
rechtskräftig verurteilt worden ist, kann er durch die Freigabe
des Grundstücks nicht mehr bewirken, dass diese
Masseverbindlichkeit erlischt. |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 2. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr.
Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann
und den Richter Dr. Detlev Fischer
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Februar 2005 im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe eines
Betrages von 76.800 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist; in
diesem Umfang wird die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der
2. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 6. August 2004
zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz
tragen der Beklagte ¾ und die Klägerin ¼. Die Kosten der Revision
fallen dem Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das
Vermögen der E. K. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin), das am 28.
Februar 2002 eröffnet wurde. Von ihm verlangt die Klägerin -
soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse - den Ersatz von
Räumungskosten in Höhe von 76.800 €.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Betriebsgrundstückes, das sie
im Wege des Grundstückleasings der Kl. und R. K. GbR (im Folgenden
auch: GbR) zur Nutzung überließ. Die Leasingnehmerin vermietete
das Grundstück an die Schuldnerin, die dort einen
Galvanisierungsbetrieb unterhielt. Mit der GbR am 20. Februar 2002
zugegangenem Schreiben kündigte die Klägerin den Leasingvertrag
fristlos; mit gleicher Post informierte sie den Beklagten - damals
vorläufiger Insolvenzverwalter - über die ausgesprochene
Kündigung.
Am 31. Januar 2003 verurteilte das Landgericht Tübingen, gestützt
auf § 985 BGB und § 546 Abs. 2 BGB, den Beklagten in seiner
Eigenschaft als Insolvenzverwalter, bestimmt bezeichnete Räume in
dem angemieteten Gebäude sowie die das Gebäude umgebende
Freifläche zu räumen und nebst Schlüsseln an die Klägerin
herauszugeben. Das Urteil wurde rechtskräftig. In der Folgezeit
kam der Beklagte seiner Räumungspflicht nicht nach. Die Klägerin
beauftragte den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der
zwangsweisen Räumung des Grundstücks. Daraufhin gab der Beklagte
gegenüber der Geschäftsführerin der Schuldnerin die auf dem
Betriebsgelände befindlichen Gegenstände, von bestimmt
bezeichneten, demnächst zu entfernenden Sachen abgesehen, aus dem
Insolvenzbeschlag frei.
Da die Klägerin das Grundstück in ungeräumtem Zustand nicht nutzen
konnte, beauftragte sie im Oktober 2003 ein Unternehmen mit der
Räumung. Den Ersatz der hierfür angefallenen Kosten in Höhe von
76.800 € begehrt sie aus der Masse. Das Landgericht hat der Klage
insoweit stattgegeben; die Berufung des Beklagten hatte Erfolg.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren
Ersatzanspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des
landgerichtlichen Urteils (§ 563 Abs. 3 ZPO).
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in ZInsO 2005,
498 abgedruckt ist, hat gemeint, der Klägerin stehe kein Anspruch
auf Ersatz der Räumungskosten aus der Masse zu. Die Klägerin sei
vielmehr auf die Anmeldung ihres Anspruchs zur Insolvenztabelle
beschränkt. Mit der Freigabe der auf dem Grundstück befindlichen
Gegenstände habe der beklagte Verwalter seine Räumungspflicht
erfüllt, nunmehr obliege die Räumung der Schuldnerin.
II.
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Allerdings geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass
die Pflicht zur Räumung des Grundstücks Masseverbindlichkeit
geworden ist. Zwar beschränkt sich der auf § 546 BGB (und § 985
BGB) gestützte Aussonderungsanspruch des Vermieters stets auf die
Verschaffung des unmittelbaren Besitzes am Grundstück; nur Kosten,
die in diesem Umfang anfallen, können die Masse als solche
belasten.
Davon ist die mietvertragliche Räumungspflicht zu unterscheiden.
Sie kann nur unter den hierfür allgemein geltenden Regeln des § 55
InsO zur Masseverbindlichkeit werden (BGHZ 148, 252, 256 f; 150,
305, 309 ff).
Mit der rechtskräftigen Verurteilung des beklagten
Insolvenzverwalters durch das Urteil des Landgerichts Tübingen vom
31. Januar 2003 steht indes zwischen den Parteien fest, dass die
Masse als solche zur Räumung verpflichtet ist.
Der Auffassung des Berufungsgerichts steht weiter nicht entgegen,
dass der Beklagte Verwalter im Insolvenzverfahren über das
Vermögen einer juristischen Person ist; auch als solcher ist er
befugt, einen Massegegenstand freizugeben (BGH, Urt. v. 21. April
2005 - X ZR 281/03, ZIP 2005, 1034 f, z.V.b. in BGHZ).
2. Rechtsfehlerhaft meint das Berufungsgericht jedoch, dass der
Beklagte durch die Freigabe der auf dem Grundstück befindlichen
Gegenstände die Räumungspflicht der Masse schon vor der
Ersatzvornahme der Klägerin erfüllt habe. Auf diese, vom Senat in
BGHZ 150, 305, 318 offen gelassene Frage kommt es hier
entscheidend an.
Denn anders als in der zitierten Entscheidung hat sich der
beklagte Verwalter hier nicht damit begnügt, den allgemeinen,
sichernden Besitz gemäß § 80 Abs. 1 InsO zu begründen. Der
Beklagte hatte vielmehr von dem angemieteten Grundstück und den
darauf befindlichen, nunmehr freigegebenen Gegenständen im Zuge
der einstweiligen Fortführung des Geschäftsbetriebs der
Schuldnerin tatsächlich unmittelbaren Besitz ergriffen (vgl. § 148
Abs. 1 InsO). Mit dieser über ein vorbereitendes Verhalten
hinausgehenden Entscheidung für eine Betriebsfortführung
integrierte der Beklagte die Gegenstände \"endgültig\" in die
Masse (vgl. BGHZ 127, 156, 162; 130, 38, 44; 150, 305, 311, 318).
Auch in einem solchen Fall kommt der Freiga-be indes keine
unmittelbare Einwirkung auf den - hier titulierten -
Räumungsan-spruch gegen die Masse zu:
Der Räumungsanspruch des Vermieters gemäß § 546 BGB wird nicht
erfüllt, wenn der Mieter dem Vermieter zwar den Besitz überlässt,
aber die zum Zwecke der Gebrauchsnutzung auf das Grundstück
geschafften Sachen nicht entfernt; in diesem Fall enthält er dem
Vermieter die Mietsache vor (BGHZ 86, 204, 210; 104, 285, 288).
Dies gilt auch in der Insolvenz des Mieters (BGHZ 86, 204, 211;
127, 156, 165; 148, 252, 255 f). Durch die Freigabe der auf dem
Grundstück befindlichen Sachen kommt der Verwalter seiner
Räumungspflicht nicht nach, da die negativen Veränderungen der
Mietsache nach wie vor anhaf-ten (Braun NZI 2005, 255, 258;
Dziesiaty jurisPR-InsR 8/2005 Anm. 3).
Ebenso wenig konnte die Freigabe der auf dem Grundstück lagernden
Gegenstände die Räumung ersetzen. Sie führte lediglich dazu, dass
die Gegenstände aus dem Insolvenzbeschlag entlassen wurden und die
Schuldnerin die Befugnis zurückerhielt, über diese Gegenstände zu
verfügen. Schuldner des titulierten Anspruchs auf Räumung blieb
indes der Beklagte; er konnte sich dieser Verpflichtung nicht
dadurch zu Lasten der Klägerin entziehen, dass er durch Erklärung
gegenüber der Schuldnerin dieser die Verfügungsbefugnis über das
Räumungsgut wieder übertrug - ebenso wenig wie ein Mieter sich der
Verpflichtung zur Räumung etwa entziehen kann, indem er sein
Eigentum an zurückgelassenen Sachen aufgibt oder auf einen Dritten
überträgt (BGHZ 127, 156, 167 f). Insoweit ist diese Entscheidung
durch das in BGHZ 148, 252, 256 f abgedruckte Senatsurteil vom 5.
Juli 2001 nicht überholt. Dort hatte der Senat ausschließlich den
anders gelagerten Fall zu beurteilen, dass die Pflicht des Mieters
allein auf dem von ihm mit dem Vermieter vor Insolvenzeröffnung
abgeschlossenen Vertrag beruht.
3. Durch den mit der Freigabe bewirkten Rückfall der Verwaltungs-
und Verfügungsbefugnis auf die Schuldnerin wird dem Verwalter die
Erfüllung des Räumungsanspruchs nicht unmöglich. Denn der Anspruch
gemäß § 546 BGB setzt keinen Besitz des Mieters voraus; dadurch,
dass dieser den Besitz an der Mietsache aufgibt, wird kein
Tatbestand verwirklicht, der ein Erlöschen des ge-gen den Mieter
gerichteten Rückgabeanspruchs zur Folge hat. Der Vermieter kann
den Mieter daher nach Beendigung des Mietverhältnisses auch dann
auf Rückgabe der Mietsache in Anspruch nehmen, wenn dieser sich
nicht mehr im Besitz derselben befindet; das Gleiche gilt für den
Untermieter (BGHZ 119, 300, 304; 131, 176, 182). Der Umstand, dass
die Erfüllung eines Anspruchs von dem Willen eines Dritten
abhängt, begründet für sich genommen keine subjektive
Unmöglichkeit; die Feststellungen des Berufungsgerichts bieten
keine Grundlage für die Annahme, es sei ausgeschlossen gewesen,
dass der Beklagte auf die Schuldnerin rechtlich oder auch nur
tatsächlich einwirken und so die Leistung erbringen konnte (vgl.
BGHZ 131, 176, 183 f; BGH, Urt. v. 9. Oktober 1974 - VIII ZR
113/72, NJW 1974, 2317; v. 24. Juni 1982 - III ZR 178/80, NJW
1982, 2552, 2553). Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob der
Beklagte überdies mit der Einwendung subjektiver Unmöglichkeit auf
das Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO zu
verweisen wäre, bedarf daher keiner Entscheidung.
4. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Zweck
des § 55 InsO einem solchen Verständnis der vom Verwalter
erklärten Freigabe nicht entgegen. Die Eingehung von
Masseverbindlichkeiten dient der ordnungsgemäßen
Verfahrensabwicklung und der Verteilung der Masse (MünchKomm-InsO/Hefermehl,
§ 55 Rn. 1); der Gesetzgeber hat ihren Kreis bewusst eng gefasst
(vgl. die Dokumentation in Kübler/Prütting, Das neue
Insolvenzrecht Band I S. 221 ff; Uhlenbruck/Berscheid, InsO 12.
Aufl. § 55 Rn. 3 f). § 55 InsO bezweckt daher die Begrenzung von
Masseschulden (BGHZ 148, 252, 256; vgl. bereits zu § 59 KO BGHZ
72, 263, 267). Das Berufungsgericht übersieht jedoch, dass die
Räumungskosten, deren Ersatz die Klägerin aus der Masse begehrt,
nicht deshalb bei ihr angefallen sind, weil der beklagte Verwalter
den Betrieb der Schuldnerin zur Masseanreicherung vorübergehend
fortführte. Die Kosten sind vielmehr entstanden, weil der Beklagte
dem rechtskräftig gewordenen Räumungsurteil gegen die Masse nicht
nachkam. Insoweit liegt der Sachverhalt anders als in den beiden
vom Bundesverwaltungsgericht mit den Urteilen vom 22. Juli 2004 (ZIP
2004, 1766) und 23. September 2004 (WM 2005, 233) entschiedenen
Fällen. Dort fehlte es jeweils an einer gegenüber dem Verwalter
rechtskräftig titulierten Ordnungspflicht; dieser konnte daher die
tatsäch-liche Sachherrschaft mit Wirkung für die Masse vor Erlass,
jedenfalls aber vor Bestandskraft des gegen ihn ergangenen
Verwaltungsakts aufgeben.
III.
Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des
Berufungsurteils, soweit dieses die Klage auf Ersatz der
Räumungskosten abgewiesen hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann
gemäß § 563 Abs. 3 ZPO selbst entscheiden, weil die Sache nach dem
festgestellten Sachverhältnis zur Endentscheidung reif ist.
Mit Recht hat das Landgericht der Klägerin insoweit einen Anspruch
auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 280 Abs. 1 und 3, §
281 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB zuerkannt. Das zwischen den Parteien
bestehende Schuldverhältnis ergibt sich aus § 546 Abs. 2 BGB (vgl.
BGHZ 131, 95, 101; Münch-Komm/Schilling, BGB 4. Aufl. § 546 Rn.
22). Der Beklagte hat den daraus folgenden, der Klägerin
rechtskräftig zuerkannten Anspruch verletzt, indem er das
Grundstück nicht räumte. Sein Verschulden wird vermutet (§ 280
Abs. 1 Satz 2 BGB). Dem entgegenstehende Gründe haben die
Vorinstanzen nicht festgestellt; solche macht auch die
Revisionserwiderung nicht geltend.
Folglich hat der Beklagte die fällige Leistung nicht erbracht. Mit
Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass hier eine
Fristsetzung zur Erfüllung der Räumungspflicht gemäß § 281 Abs. 2
BGB entbehrlich war. Es hat das Verhalten des Beklagten zutreffend
dahin gewürdigt, er habe die Leistung ernsthaft und endgültig
verweigert. Auch hiergegen erhebt die Revisionserwiderung keine
Einwände.
Die Höhe der Räumungskosten hat der Beklagte, wie bereits das
Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht wirksam bestritten.
Der Beklagte hat die fällige und rechtskräftig titulierte
Masseverbindlichkeit - Räumung - im Rahmen der ihm übertragenen
Verwaltungsbefugnis nicht erfüllt. Dies ist - anders als im Falle
einer bloßen Insolvenzforderung (BGHZ 150, 305, 312 f) - der Masse
zuzurechnen (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO; vgl. BGH, Urt. v. 10. Februar
1958 - I ZR 292/56, NJW 1958, 670; v. 18. Januar 1990 - IX ZR
71/89, NJW-RR 1990, 411, 413; MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 55 Rn.
30 f; FK-InsO/Schumacher, 3. Aufl. § 55 Rn. 6; Dziesiaty aaO).
Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer
|
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3
Der Gläubiger, der gegenüber der Forderung des Schuldners aus
einem gegenseitigen Vertrag mit einem abgetretenen Anspruch
aufrechnet, der aus einem gegenseitigen Vertrag des Zedenten mit
dem Schuldner stammt, hat die Aufrechnungslage inkongruent
erlangt. |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die
mündliche Verhandlung vom 9. Februar 2006 durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Cierniak, die
Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 6.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 4. April 2003,
dessen Versäumnisurteil vom 29. November 2002 und das Urteil der
5. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 5. Juni 2002 im
Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als die Klage wegen eines
Betrages von 415.194,42 € (812.049,70 DM) nebst Zinsen abgewiesen
worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 415.194,42 €
(812.049,70 DM) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 11. Januar 2002 zu zahlen. Die
weitergehende Klage bleibt abgewiesen. Die weitergehende Berufung
bleibt zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger
56 % und die Beklagte 44 %.
Der Kläger trägt die Kosten, die durch seine Säumnis im Termin zur
mündlichen Verhandlung am 29. November 2002 entstanden sind. Von
den übrigen Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 52 %
und die Beklagte 48 %.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen
der K. AG (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin hatte sich
bereits im Sommer 1999 in finanziellen Schwierigkeiten befunden.
Im Juli 1999 traf der Geschäftsführer der Beklagten, der die
Schuldnerin übernehmen wollte, mit deren Aktionären eine als
\"Letter of Intent\" bezeichnete Vereinbarung (fortan auch:
Vereinbarung), nach der ihm oder einer von ihm zu benennenden
Gesellschaft 51 % der Aktien der Schuldnerin übertragen werden
sollten. Im Gegenzug sollte er zur Stützung des Eigenkapitals der
Schuldnerin 3 Mio. DM in deren sonstige Rücklagen (§ 272 Abs. 2
Nr. 4 HGB) zahlen. Nr. 3 der Vereinbarung lautet:
\"Zur Liquiditätssicherung verpflichtet sich der Beteiligte zu 1
(= der Geschäftsführer der Beklagten) oder eine von ihm benannte
Gesellschaft, innerhalb der nächsten 6 Monate Waren bei der K. AG
zum Anschaffungs-/Selbstkostenpreis im Werte von DM 5 Mio. zzgl.
Mehrwertsteuer zu erwerben; wobei mit dem Tage der Übertragung der
Aktien DM 3 Mio. als à conto- Zahlung fällig werden, unter
Anrechnung der bis dahin bereits erworbenen Waren.\"
In den Monaten August und September 1999 bezog die Beklagte Waren
im Wert von etwa 3,5 Mio. DM von der Schuldnerin; sie zahlte etwa
2,5 Mio. DM. Am 8./9. September 1999 trafen die Schuldnerin und
der Geschäftsführer der Beklagten eine weitere Vereinbarung, nach
welcher letzterer unter anderem ein Sanierungskonzept für die
Schuldnerin erstellen oder erstell
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