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Insolvenzverfahren - Insolvenz -
Überschuldung: Strategien für die natürliche und juristische Person:
Bemessungsgrundlage für
Vergütungsanspruch

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Bemessungsgrundlage für Vergütungsanspruch des vorläufigen
Insolvenzverwalters
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Leitsätze des Gerichts:
1. Die mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Gegenstände
sind bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung
des vorläufigen Insolvenzverwalters heranzuziehen, wenn sich die
Tätigkeit der vorläufigen Verwaltung auf diese Gegenstände
erstreckte (im Anschluss an OLG Zweibrücken ZIP 2000, 1306=NZI
2000, 314, 316, und OLG Jena, Beschl. v. 18.9.2000 - 6 W 291/00,
ZIP 2000, 1839).
2. Für die Berechnung der Vergütung ist eine Prognose über die
Möglichkeit einer zukünftigen Verwertung und Überschusserzielung
durch den endgültigen Verwalter nicht erforderlich (im Anschluss
an OLG Jena ZIP 2000, 1839; a.A. OLG Zweibrücken ZIP 2000, 1306). |
Das BayObLG führte zur Frage der Bemessungsgrundlage für
Vergütungsansprüche eines vorläufigen Insolvenzverwalters aus,
dass die Tätigkeit dessen gem. § 11 I 1 InsVV einen eigenständigen
Vergütungsanspruch auslöse, der mit der Beendigung der Tätigkeit
fällig werde und dem der Wert des Vermögens zur Zeit der
Beendigung zugrunde zu legen sei. Dabei seien auch die mit
Drittrechten belasteten Gegenstände für die Vergütungsberechnung
heranzuziehen, wenn sich die Tätigkeit der vorläufigen Verwaltung
mit auf sie erstreckte.
Darüber hinaus lies das Gericht die Frage offen, ob sich eine
Kürzung des Wertansatzes damit rechtfertigen lasse, dass
Drittrecht überhaupt nicht streitig sind. Eine Kürzung des
Vermögenswertes sei jedenfalls nicht mit der Begründung möglich,
der vorläufige Verwalter habe die betreffenden Gegenstände nicht
verwertet - denn die Verwertung gehört gem. § 22 InsO gerade nicht
zu den normierten Aufgaben des vorläufigen Verwalters.
Die Frage, ob für die Vergütungsberechnung im Wege einer Prognose
auf die Möglichkeiten einer künftigen Verwertung und
Überschusserzielung durch den endgültigen Insolvenzverwalter
abzustellen ist, hat das Gericht verneint; denn damit würde das
Vergütungsfestsetzungsverfahren in unzuträglicher Weise belastet
und verkompliziert. |
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A - Urteil - Mittellang
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die
mündliche Verhandlung vom 7. März 2001 durch die Richter Dr.
Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenates
des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 12. Januar 2000
aufgehoben.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 2. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Mühlhausen vom 26. Februar 1998
wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger begehren vom Beklagten Freistellung von Ansprüchen
einer Sparkasse auf Rückzahlung von Darlehen sowie Freistellung
von Ansprüchen aus selbstschuldnerischen Bürgschaften, die sie
zugunsten der BKD B. -, R. - und S. GmbH (im folgenden: BKD GmbH
oder GmbH) übernommen hatten. Der Beklagte macht mit der
Widerklage Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf
von Geschäftsanteilen der BKD GmbH geltend. Gesellschafter der
GmbH waren zunächst der Kläger zu 1, sein Bruder V. B. und der
Zeuge K. . Am 8. September 1993 schied V. B. aus der Gesellschaft
aus, nachdem er seine Geschäftsanteile an den Mitgesellschafter K.
verkauft und übertragen hatte; er blieb jedoch der GmbH - wie
bisher - als Steuerberater verbunden und arbeitete, insbesondere
durch die Erledigung sämtlicher Buchführungsarbeiten, mit seinem
Bruder und der GmbH weiterhin eng zusammen. Die Geschäftsführung
teilten die beiden verbliebenen Gesellschafter dergestalt unter
sich auf, daß der Kläger zu 1 als "Hauptgeschäftsführer" für den
kaufmännischen Bereich und der Zeuge K. für den technischen
Bereich zuständig sein sollte. Die wirtschaftliche Situation der
BKD GmbH war bereits spätestens seit dem Sommer 1993 angespannt.
Ende September/Anfang Oktober 1993 lernten der Kläger zu 1 und
sein Bruder den Beklagten kennen und nahmen Verhandlungen über den
Erwerb der vom Kläger zu 1 gehaltenen Geschäftsanteile durch den
Beklagten auf. Am 9. November fand zwischen dem Kläger zu 1, dem
Zeugen K. und dem Beklagten eine Besprechung statt, bei der die
Übernahme sämtlicher Geschäftsanteile des Klägers zu 1 mit einem
Nennbetrag von insgesamt 12.300 DM sowie von zwei
Geschäftsanteilen des Zeugen K. in Höhe von insgesamt 7.800 DM
durch den Beklagten vereinbart wurde; die von K. gehaltenen
restlichen Geschäftsanteile im Nennbetrag von 30.000 DM sollten
weiterhin bei diesem verbleiben. Außerdem vereinbarten die
Beteiligten, daß der Beklagte der Gesellschaft eine
“Liquiditätshilfe” von 100.000 DM als Darlehen gewähren sollte,
die zur Bezahlung der anstehenden Löhne und Gehälter bestimmt war.
Der Betrag wurde am 11. November 1993 vom Beklagten überwiesen und
am folgenden Tag der GmbH gutgeschrieben. Entsprechend der
Vereinbarung vom 9. November 1993 erwarb der Beklagte durch
notariellen Vertrag vom 22. November 1993 die Geschäftsanteile des
Klägers zu 1 zum Nennwert von 12.300 DM sowie zwei Anteile des
Zeugen K. - ebenfalls zum Nennwert - für 7.800 DM. Hinsichtlich
der finanziellen Entlastung der Kläger durch den Beklagten war
unter Ziffer III.5 des Vertrages folgendes vereinbart:
“Sämtliche Kredite, Sicherheiten und Bürgschaften, die auf die
Namen J. B. und M. B. zu Gunsten der BKD GmbH getätigt wurden,
sind durch schriftliche Entlastung der Kreditgeber aus allen in
diesem Zusammenhang entstandenen Rechten und Pflichten zu
entlasten. Sie erhalten hierfür keinen Ausgleich. Herr R. W.
verpflichtet sich, diese Verpflichtung gegenüber der
Kreissparkasse S. in vollem Umfang zu übernehmen oder abzulösen.”
Mit Anwaltsschreiben vom 11. April 1994 forderten die Kläger den
Beklagten erfolglos auf, sie bis zum 20. April 1994 von den
Verbindlichkeiten gegenüber der K. sparkasse S. freizustellen.
Nachdem am 10. Juni 1994 das Gesamtvollstreckungsverfahren über
das Vermögen der BKD GmbH eröffnet worden war, erklärte der
Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 14. Juni 1994 die
Anfechtung des notariellen Vertrages vom 22. November 1993 wegen
arglistiger Täuschung über die wirtschaftlichen Verhältnisse der
BKD GmbH durch den Kläger zu 1. Mit weiterem Schreiben vom 18.
Juli 1994 forderte der Beklagte den Kläger zu 1 auf, einer
Rückübertragung der Geschäftsanteile der BKD GmbH zuzustimmen und
zu erklären, daß er keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten
werde. Dies lehnte der Kläger zu 1 mit Schreiben seines Anwalts
vom 21. Juli 1994 ab.
Die Kläger haben behauptet, für den Kläger zu 1 sei im September
1993 nicht erkennbar gewesen, daß die Gesellschaft konkursreif
gewesen sei; jedoch hätten er und sein Bruder den Beklagten auf
die äußerst angespannte wirtschaftliche Situation der Gesellschaft
aufmerksam gemacht. Dem Beklagten sei die finanzielle Situation
der BKD GmbH auch deshalb bekannt gewesen, weil er ein
Unternehmenskonzept sowie einen Finanzplan erstellt habe. Der
Beklagte ist dem entgegengetreten und hat behauptet, der Kläger zu
1 habe ihn bei den Vertragsverhandlungen über entscheidende
Umstände, insbesondere über die wirtschaftlichen Verhältnisse der
Gesellschaft getäuscht, zumindest aber fahrlässig seine ihm
insoweit obliegenden Hinweispflichten verletzt. Die
wirtschaftliche und finanzielle Lage habe er als günstig und
positiv dargestellt und monatliche Umsätze von 500.000 DM als
möglich bezeichnet. Tatsächlich sei die GmbH jedoch bereits im
Oktober/ November 1993 nahezu konkursreif gewesen, was sich u.a.
aus einer rückständigen Forderung der Sozialversicherungsträger
und der vom Kläger zu 1 hierfür übernommenen persönlichen
Bürgschaft ergeben habe.
Mit seiner Widerklage erstrebt der Beklagte die Rückabwicklung des
Anteilskaufvertrages vom 22. November 1993 sowie die Feststellung,
daß er nicht zur Ablösung des vom Kläger zu 1 der GmbH gewährten
Darlehens verpflichtet sei und daß der Kläger ihn von allen
Verpflichtungen freizustellen habe, die sich aus der Inhaberschaft
der von ihm gehaltenen Geschäftsanteile an der BKD GmbH derzeit
oder zukünftig ergeben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, der Widerklage hat es im
wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Kläger hat das
Oberlandesgericht der Klage überwiegend stattgegeben, im übrigen
die Hauptsache für erledigt erklärt und die Widerklage insgesamt
abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die
Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von
Bedeutung, im wesentlichen ausgeführt:
Der Beklagte habe den Vertrag vom 22. November 1993 nicht wirksam
angefochten, da er nicht bewiesen habe, daß er vom Kläger zu 1
oder dessen Bruder in arglistiger Weise über solche Aspekte
getäuscht worden sei, die für seinen Entschluß zum Erwerb der
Geschäftsanteile erheblich gewesen seien.
Ohne Erfolg berufe sich der Beklagte auch auf Ansprüche wegen
Verschuldens bei Vertragsschluß. Zwar sei der Kläger zu 1
verpflichtet gewesen, den Beklagten über alle für ihn wesentlichen
Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß aufzuklären; dies gelte
insbesondere für solche Umstände, die geeignet gewesen seien, den
Vertragszweck - Beteiligung des Beklagten an einer lebensfähigen
Gesellschaft - zu vereiteln, wie etwa eine desolate
wirtschaftliche Lage oder die Konkursreife der Gesellschaft.
Insoweit sei dem Kläger zu 1 ohne weiteres auch ein schuldhaftes
Verhalten seines Bruders V. B. zuzurechnen, der maßgeblich an den
Vertragsverhandlungen beteiligt und insgesamt in enger Art und
Weise mit der BKD GmbH verflochten gewesen sei.
Die vom Beklagten behauptete desolate wirtschaftliche Situation
der Gesellschaft bis hin zur Konkursreife sei jedoch nicht
bewiesen. Nach den
Aussagen der im Parallelverfahren hierzu vernommenen Zeugen J. und
O. sei es allerdings im Zeitraum Juli bis Oktober 1993 zu
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verschiedener Gläubiger, u.a. der
Berufsgenossenschaft und der Zusatzversorgungskasse, zu
Rückholversuchen von Leasingfirmen, Rückbuchungen von
Lastschriften und Rückholung von unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Waren gekommen; die Sperrung der Telefonleitung und
der Stromleitung sei zwar angedroht worden, es sei aber nicht
feststellbar, ob sie auch durchgeführt worden sei. Ebenso
unerheblich sei auch die Tatsache, daß der Beklagte zu 1 im
Oktober 1993 eine persönliche Bürgschaft wegen rückständiger
Sozialversicherungsbeiträge übernommen habe. Alle diese Umstände
ließen weder für sich genommen noch im Zusammenhang mit anderen
Indizien den zwingenden Schluß auf eine dauernde
Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft zu.
II. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen
Nachprüfung nicht stand.
1. Es kann dahinstehen, ob der Kläger zu 1, der sich das
mitwirkende Verhalten seines Bruders auch insoweit zurechnen
lassen muß (vgl. dazu
BGH, Urteile vom 1. Juni 1989 - III ZR 261/87, WM 1989, 1364 unter
II 2 = BGHR BGB § 123 Abs. 2 Dritter 1; vom 8. Dezember 1989 - V
ZR 259/87, WM 1990, 479 unter II = BGHR aaO Dritter 2; vom 9.
April 1992 - IX ZR 145/91, WM 1992, 1016 unter I 1= BGHR aaO
Dritter 4 und vom 20. November 1995 - II ZR 209/94, WM 1996, 201
unter 3 = BGHR aaO Dritter 5), den Beklagten bei den
Vertragsverhandlungen durch Übergabe einer falschen
betriebswirtschaftlichen Auswertung zum 30. September 1993 und
durch die angeblichen Manipulationen im Zusammenhang mit dem
Verkauf des Betriebsteils “Baustoffcenter” arglistig getäuscht hat
und der Beklagte deshalb den notariellen Vertrag vom 22. November
1993 wirksam gemäß § 123 BGB angefochten hat. Der Beklagte kann
jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes für
Verschulden bei Vertragsverhandlungen die Rückabwicklung des
notariellen Vertrages und Freistellung von allen darin
übernommenen Verpflichtungen verlangen, weil der Kläger zu 1 ihn
bei den Verhandlungen pflichtwidrig nicht über wesentliche
Umstände, die für die Kaufentscheidung des Beklagten von Bedeutung
waren, aufgeklärt hat.
a) Eine Anwendung der Grundsätze der Haftung für vorvertragliches
Verschulden scheitert hier - mangels Vorliegens eines
Unternehmenskaufs
(vgl. insoweit BGHZ 65, 246, 251 f; 138, 195, 204 m.w.Nachw.) -
nicht an dem Vorrang der Sachmängelhaftung gemäß §§ 459 ff BGB.
Das hat das Berufungsgericht zwar nicht ausdrücklich erörtert,
aber jedenfalls im Ergebnis zu Recht - stillschweigend -
angenommen. Eine derartige Haftung kommt mithin im vorliegenden
Fall selbst dann in Betracht, wenn dem Kläger zu 1 auch unter
Berücksichtigung des ihm zuzurechnenden Verschuldens seines
Bruders kein arg-listiges Verhalten, sondern lediglich eine
fahrlässige Verletzung der ihm obliegenden Aufklärungspflichten
anzulasten ist.
b) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, von
der auch das Berufungsgericht ausgeht, besteht auch bei
Vertragsverhandlungen, in denen die Parteien entgegengesetzte
Interessen verfolgen, für jeden Vertragspartner die Pflicht, den
anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den
Vertragszweck (des anderen) vereiteln können und daher für seinen
Entschluß von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die
Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten konnte (BGH,
Urteil vom 6. Dezember 1995 – VIII ZR 192/94, NJW-RR 1996, 429
unter II 2 m.w.Nachw.; vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 1987 – V
ZR 170/86, NJW RR 1988, 394 unter 2).
Beim Kauf eines Unternehmens oder von GmbH-Geschäftsanteilen ist
im Hinblick auf den für den Kaufpreis im Regelfall erheblichen
Ertragswert insbesondere zu berücksichtigen, daß der
Kaufinteressent - für den Verkäufer erkennbar - sich ein
einigermaßen zutreffendes Bild von den wertbildenden Faktoren in
erster Linie nur an Hand der Bilanzen, der laufenden
betriebswirtschaftlichen Auswertungen, sonstiger
Buchführungsunterlagen und ergänzender Auskünfte des Inhabers oder
Geschäftsführers machen kann. Diese Erschwerung der Bewertung des
Kaufobjekts durch einen außenstehenden Interessenten, die auch
durch dessen möglicherweise vorhandene Sachkunde nicht
ausgeglichen wird, und seine besondere Abhängigkeit von der
Vollständigkeit und Richtigkeit der ihm erteilten Informationen
vor allem zur Umsatz- und Ertragslage des Unternehmens sowie die
regelmäßig weitreichenden wirtschaftlichen Folgen der
Kaufentscheidung rechtfertigen es, dem Verkäufer eine gesteigerte
Aufklärungspflicht aufzuerlegen und an die hierbei anzuwendende
Sorgfalt einen strengen Maßstab anzulegen. Geht es um die
Beteiligung des Erwerbers an einem lebensfähigen Unternehmen, dann
erstreckt sich die Aufklärungspflicht des Käufers namentlich auch
auf alle Umstände, welche die Überlebensfähigkeit ernsthaft
gefährden, insbesondere also drohende oder bereits eingetretene
Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.
c) Gemessen an diesen Grundsätzen und auf der Grundlage des
festgestellten und unstreitigen Sachverhalts kann der Auffassung
des Berufungsgerichts, dem Kläger zu 1 sei nicht einmal
fahrlässiges Verhalten anzulasten, nicht gefolgt werden.
aa) Zu Recht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht
die desolate wirtschaftliche Situation der Gesellschaft “bis hin
zur Konkursreife” als nicht bewiesen angesehen hat. Schon die -
unstreitige - Häufung von zahlreichen gewichtigen Indizien für
eine anhaltende Krise der Gesellschaft ab Juni 1993 zeigt, daß
sich die GmbH bereits seit geraumer Zeit auf den Zustand der
Zahlungsunfähigkeit zubewegte. In den Monaten Juni und Juli wurde
in mehreren Fällen Ware im Wert von jeweils etwa 20.000 bis 30.000
DM, die unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden war, von der
Lieferantin wegen Nichtbezahlung der Rechnungen wieder abgeholt.
Im Juli und August kam es zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
verschiedener Gläubiger. In der ersten Hälfte des vierten Quartals
hatten die rückständigen Raten für geleaste Kraftfahrzeuge einen
solchen Umfang angenommen, daß die betroffenen Leasingfirmen
Maßnahmen zur Rückholung von Fahrzeugen ergriffen. Ab Oktober
wurden mehrfach Lastschriften zurückgebucht und Schecks nicht
eingelöst. Wegen Zahlungsrückständen wurde überdies die Sperrung
der Telefon- und Stromleitungen angedroht. Bei der zuständigen
Berufsgenossenschaft befand sich die BKD GmbH mit Beiträgen in
Höhe von etwa 50.000 DM in Verzug, so daß sich der Kläger zu 1 im
Oktober 1993 auf Drängen der Berufsgenossenschaft veranlaßt sah,
eine entsprechende persönliche Bürgschaft zu übernehmen. Daß der
Zeuge B. als Steuerberater und damaliger Gesellschafter der GmbH
die wirtschaftliche Situation des Unternehmens nicht anders sah,
belegt sein Mahnschreiben an die Gesellschaft vom 15. Juli 1993,
in welchem er auf die Dringlichkeit der Tilgung von Forderungen
der Krankenkassen und Finanzämter hinwies. Dieses Schreiben - ein
wichtiges Indiz für die negative Einschätzung der wirtschaftlichen
Lage der GmbH durch den Kläger zu 1 und seinen Bruder - hat das
Berufungsgericht mit Stillschweigen übergangen, was die Revision
zutreffend als Verstoß gegen § 286 ZPO rügt. Angesichts einer
solchen Häufung deutlicher Anzeichen für eine bereits eingetretene
oder unmittelbar bevorstehende Zahlungsunfähigkeit der
Gesellschaft spätestens im Herbst 1993 erweist sich die
zusammenfassende Wertung des Berufungsgerichts, es hätte
"wesentlich stärkerer Indizien bedurft", als formelhafte Wendung
und Überspannung der Beweisanforderungen (vgl. dazu BGH, Urteil
vom 18. Juni 1998 - IX ZR 311/95, WM 1998, 1689 unter C II 2 a =
BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Beweismaß 2).
Sofern der Kläger zu 1 als der für die kaufmännischen
Angelegenheiten zuständige “Hauptgeschäftsführer” der GmbH über
diese Vorgänge nicht in vollem Umfang unterrichtet war, entlastet
ihn das nicht; denn dann müßte er sich das Verhalten seines als
Verhandlungsgehilfen hinzugezogenen Bruders V. B. zurechnen lassen
(§ 278 BGB), der, wie den Aussagen der Zeugen J. und O. zu
entnehmen ist, umfassend informiert war.
bb) Auf Grund der unstreitigen gewichtigen Anzeichen für eine
anhaltende Krise der Gesellschaft war für den Kläger zu 1 und
seinen Bruder erkennbar, daß die GmbH im Herbst 1993 entweder
bereits zahlungsunfähig war oder der Eintritt der
Zahlungsunfähigkeit zumindest drohte. Damit war der vom Beklagten
mit dem Erwerb eines Geschäftsanteils verfolgte Vertragszweck der
Beteiligung an einer lebensfähigen Gesellschaft ernsthaft
gefährdet. Der Kläger zu 1 war daher verpflichtet, den Beklagten -
auch ungefragt - über diese Vorkommnisse umfassend und
wahrheitsgemäß zu unterrichten; dieser Verpflichtung ist er
unstreitig nicht nachgekommen. Darin liegt eine mindestens
fahrlässige Verletzung der ihm gegenüber dem Beklagten obliegenden
Aufklärungspflicht, die ihn nach den Grundsätzen der Haftung für
Verschulden bei Vertragsverhandlungen zum Schadensersatz
verpflichtet.
d) Das Verschweigen der auf eine Zahlungsunfähigkeit der GmbH
hindeutenden Anzeichen war ursächlich für den Kaufentschluß des
Beklagten. Das Berufungsgericht hat dies - aus seiner Sicht
folgerichtig - nicht geprüft. Soweit es in anderem Zusammenhang
Zweifel an der Kausalität der Handlungsweise des Klägers zu 1 und
des Zeugen K. äußert, verkennt es, daß sich in
Fällen der vorliegenden Art die Darlegungs- und Beweislast
umkehrt: Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
ist, derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche
Aufklärungspflichten verletzt, beweispflichtig dafür, daß der
Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre, der
Geschädigte also den Hinweis - hier: auf die eindeutigen Anzeichen
für eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit im
Sommer und Herbst 1993 - unbeachtet gelassen und auch bei
wahrheitsgemäßen Angaben den Kaufvertrag so wie geschehen
abgeschlossen hätte (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 18. Juni 1996 - VI
ZR 121/95 = NJW 1996, 2503 unter II; Urteil vom 20. September 1996
- V ZR 173/95 = NJW-RR 1997, 144 unter II 2 b bb). Anhaltspunkte
für ein solches - hypothetisches - Verhalten des Beklagten sind
weder von den Klägern vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Insbesondere trifft es nicht zu, daß dem Beklagten, wie die Kläger
unter Hinweis auf das von ihm erstellte Unternehmenskonzept
behaupten, die “äußerst angespannte wirtschaftliche Situation” der
Gesellschaft bekannt gewesen sei. Jenes - allerdings undatierte -
Sanierungskonzept kann der Beklagte frühestens am 9. Dezember
1993, mithin mehr als zwei Wochen nach dem Abschluß des
Anteilskaufvertrages, erstellt haben. Das ergibt sich aus dem
einleitenden Satz des Konzepts: “Eine BWA ... liegt für den Monat
Oktober seit dem 09.12. 1993 vor (Anhang).” Unter diesen Umständen
läßt die unstreitige Tatsache, daß der Beklagte ein Sanierungs-
bzw. Unternehmenskonzept erstellt hat, keinerlei Rückschlüsse auf
seinen Kenntnisstand bei Abschluß des notariellen Vertrages am 22.
November 1993 und etwaige Schlußfolgerungen hinsichtlich einer
mangelnden Kausalität der Pflichtverletzungen des Klägers zu 1 zu.
2. Der in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit
der Angaben seines Vertragspartners Enttäuschte ist so zu stellen,
wie er bei richtiger Offenbarung der für seinen Kaufentschluß
erheblichen Umstände stünde.
Er kann daher entweder am Vertrag festhalten und lediglich
zusätzlich Schadensersatz beanspruchen oder aber Rückgängigmachung
des Vertrages verlangen (BGHZ 69, 53, 56 und BGHZ 111, 75, 82).
Wählt er - wie der Beklagte im vorliegenden Fall - die letztere
Möglichkeit, dann kann er Zug um Zug gegen (Rück-) Abtretung des
erworbenen Geschäftsanteils den Kaufpreis zurückfordern und
zugleich verlangen, von allen Verbindlichkeiten befreit zu werden,
die er im Vertrag zusätzlich übernommen hat.
3. Diesen Grundsätzen entspricht das landgerichtliche Urteil mit
seiner Entscheidung zu Klage und Widerklage. Der Senat hat daher,
da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind und die Sache zur
Endentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), ausgesprochen,
daß die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts
Mühlhausen vom 26. Februar 1998 zurückgewiesen wird.
Mit der Rückabwicklung des notariellen Vertrages vom 22. November
1993 entfällt zugleich der Anspruch der Kläger auf Freistellung
von den Darlehensrückzahlungs- und Bürgschaftsverpflichtungen
gegenüber der K. sparkasse S. , die der Beklagte von den Klägern
übernommen hatte. Hinsichtlich des mit dem Klageantrag Ziffer 2)
ursprünglich geltend gemachten Anspruchs auf Freistellung von den
Verpflichtungen aus dem Eigenkapitalhilfedarlehen der Deutschen
Ausgleichsbank, den die Kläger in der Berufungsinstanz in der
Hauptsache einseitig für erledigt erklärt haben, bezieht sich der
wiederhergestellte landgerichtliche Ausspruch über die Abweisung
der Klage nunmehr auf den zuletzt gestellten Antrag auf
Feststellung der Erledigung der Hauptsache (Zöller/Vollkommer,
ZPO, 22. Aufl., § 91 a Rnr. 45).
Dr. Hübsch Dr. Beyer Dr. Leimert Wiechers Dr. Wolst |
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