Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die
Richter Dr. Ganter, Kayser und Vill, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Fischer am 30. März 2006
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des
Landgerichts Landshut vom 28. Juni 2004 wird auf Kosten des
Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf
320.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Auf Antrag der (weiteren) Beteiligten zu 2 ist am 8. März 2004 das
Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet
worden. Dagegen hat der Schuldner, vertreten durch den
Rechtsanwalt Dr. K. , sofortige Beschwerde eingelegt. Diese hat
das Landgericht als unzulässig verworfen, weil die dem
Rechtsanwalt Dr. K. erteilte Verfahrensvollmacht wegen eines
Verstoßes gegen das Verbot, widerstreitende Interessen zu
vertreten (§ 43a Abs. 4 BRAO), nichtig sei; selbst wenn die
sofortige Beschwerde jedoch zulässig gewesen wäre, wäre sie als
unbegründet zurückzuweisen. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt
der Schuldner weiterhin die Abweisung des Insolvenzantrags,
hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das
Beschwerdegericht.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6, 34 Abs. 2 InsO, § 574 Abs.
1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Wenn die
angefochtene Entscheidung auf zwei selbstständig tragenden
Begründungen beruht, ist die kraft Gesetzes statthafte
Rechtsbeschwerde nur dann zulässig, wenn hinsichtlich beider
Begründungen die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO
dargelegt werden (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 – IX ZB
430/02, WM 2006, 59, 60). Der Frage, ob ein Verstoß gegen das
Vertretungsverbot des § 43a Abs. 4 BRAO zur Unwirksamkeit der
Prozessvollmacht führt, kommt grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. zu
§ 45 Nr. 4 BRAO a.F. BGH, Urt. v. 19. März 1993 – V ZR 36/92, NJW
1993, 1926; zu § 43a Abs. 4 BRAO einerseits OLG Oldenburg ZMR
2005, 651; OLG Brandenburg OLG-Report 2003, 482; andererseits OLG
Saarbrücken OLG-Report 2005, 925, 926 f; zum Fortbestand der
Prozessvollmacht eines Anwalts, dessen Zulassung entfallen ist,
auch BGH, Beschl. v. 26. Januar 2006 – III ZB 63/05, z.V. in BGHZ
bestimmt, S. 9 f des Umdrucks bei Rn. 17). Hinsichtlich der
Hilfsbegründung vermag die Rechtsbeschwerde demgegenüber keine
Zulässigkeitsgründe aufzuzeigen.
1. Der angefochtene Beschluss wird (auch) von der Hilfsbegründung
zur fehlenden Begründetheit getragen, obwohl das Landgericht die
sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen hat.
a) Grundsätzlich ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels vor
dessen Begründetheit zu prüfen. Im Beschwerdeverfahren gilt dieser
Grundsatz (§ 572 Abs. 2 ZPO) jedoch nicht ausnahmslos. Ist eine
sofortige Beschwerde jedenfalls unbegründet, hat ihre
Zurückweisung keine weitergehenden Folgen als ihre Verwerfung und
stehen auch im Übrigen Interessen der Parteien – des
Beschwerdeführers oder des Beschwerdegegners – nicht entgegen,
kann unabhängig von der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde
eine Sachentscheidung über sie ergehen (OLG Köln NJW 1974, 1515
mit zustimmender Anmerkung Gottwald, NJW 1974, 2241; KG NJW 1976,
2353; OLG Hamm MDR 1979, 943; BFH BStBl. 1977 II S. 313, 314 für
den Sonderfall der nicht in materielle Rechtskraft erwachsenden
Beschwerdeentscheidung im Armenrechtsverfahren; Albers in
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 64. Aufl. Vor § 567 Rn.
11; FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. § 6 Rn. 16; HK-ZPO/Kayser, Vor §
511 Rn. 2; MünchKomm-ZPO/Lipp, ZPO 2. Aufl. (Erg.) § 572 Rn. 18;
Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 572 Rn. 11; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO
21. Aufl. § 575 Rn. 1; Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO 3. Aufl. Vor
§ 511 Rn. 69; Zöller/Gummer, ZPO 25. Aufl. § 572 Rn. 20; a.A.
Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 27. Aufl. § 572 Rn. 13).
b) Die Verwerfung einer sofortigen Beschwerde gegen einen
Eröffnungsbeschluss (§§ 27, 34 Abs. 2 InsO) als unzulässig und
ihre Zurückweisung als unbegründet unterscheiden sich im Ergebnis
nicht. Die Einlegung der sofortigen Beschwerde hat keine
aufschiebende Wirkung (§§ 4 InsO, 570 Abs. 1 ZPO). Dabei bleibt es
bis zur Rechtskraft der Beschwerdeentscheidung (§ 6 Abs. 3 Satz 1
InsO), unabhängig davon, wie diese begründet worden ist. Wird die
sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen oder als unbegründet
zurückgewiesen, hat dies jeweils zur Folge, dass der
Eröffnungsbeschluss weiterhin Bestand hat. Das gilt insbesondere
für den Zeitpunkt der Eröffnung (§ 27 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Auch die
Möglichkeit, gegen die Beschwerdeentscheidung ein Rechtsmittel
einzulegen, hängt nicht von der Entscheidungsformel ab. Wird die
Erstbeschwerde als unzulässig verworfen, ist die Rechtsbeschwerde
im Allgemeinen nicht schon von Gesetzes wegen zulässig; die
Vorschrift des § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO ist insoweit nicht
entsprechend anwendbar (BGH, Beschl. v. 11. Mai 2005 – XII ZB
189/03, NJW-RR 2005, 1009). In Insolvenzsachen findet die
Rechtsbeschwerde sowohl gegen die Verwerfung einer – statthaften –
sofortigen Beschwerde als unzulässig als auch gegen deren
Zurückweisung als unbegründet statt (§ 7 InsO). Wird der
Eröffnungsbeschluss schließlich rechtskräftig, ist er im Rahmen
des Insolvenzverfahrens und etwa folgender Prozesse als wirksam
anzusehen (BGHZ 113, 216, 218; BGH, Urt. v. 17. Oktober 1985 – III
ZR 105/84, ZIP 1986, 319, 322), unabhängig davon, aus welchen
Gründen die vom Schuldner eingelegten Rechtsmittel erfolglos
geblieben sind. Ein schützenswertes Interesse des Schuldners oder
eines anderen Verfahrensbeteiligten daran, dass die Zulässigkeit
der sofortigen Beschwerde vorrangig vor der Begründetheit geprüft
wird, ist – von Ausnahmefällen wie demjenigen der fehlenden
Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers einmal abgesehen (vgl.
Münch-Komm-ZPO/Lipp, aaO) – also nicht anzuerkennen. Eine
Rechtsbeschwerde, die nur mit dem Ziel eingelegt wird, eine
Zurückweisung der sofortigen Beschwerde als unzulässig statt als
unbegründet zu erreichen, wäre jedenfalls wegen fehlenden
Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
c) Im vorliegenden Fall hat das Landgericht die Frage der
Zulässigkeit nicht offen gelassen. Es hat vielmehr sowohl über die
Zulässigkeit als auch über die Begründetheit des Rechtsmittels
entschieden. Insoweit besteht kein logischer Vorrang der einen
oder der anderen Begründung. Jede der beiden Begründungen trägt
folglich die Entscheidung, unabhängig von der jeweils anderen
Begründung. Dass das Landgericht auch über die Zulässigkeit
entschieden hat, entwertet seine - vollständigen und umfassenden –
Ausführungen zur Begründetheit nicht.
d) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde gelten die
Ausführungen des Beschwerdegerichts zur Begründetheit auch nicht
als \"nicht geschrieben\", so dass schon aus diesem Grund eine
Zurückverweisung erfolgen müsste.
aa) Diese Formulierung geht auf die Rechtsprechung des
Reichsgerichts zurück, nach der wegen der unterschiedlichen
Rechtskraft der jeweiligen Entscheidung nicht offen gelassen
werden darf, ob eine Klage als unzulässig oder unbegründet
abgewiesen wird (RGZ 105, 196 f). Im seinerzeit entschiedenen Fall
hatte das Berufungsgericht die Abweisung der Klage als unzulässig
bestätigt, aber auch erläutert, warum die Klage sachlich keine
Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Darin sah das Reichsgericht
keine Alternativbegründung, sondern lediglich zusätzliche
Hinweise, die \"als unschädlich zu betrachten und ebenso zu
behandeln\" seien, \"wie wenn sie überhaupt nicht vorhanden
wären\" (RGZ 105, 196 f).
bb) In der späteren Rechtsprechung des Reichsgerichts und in
derjenigen des Bundesgerichtshofs sind nicht nur Hilfsbegründungen
der Instanzgerichte zu als unzulässig angesehenen Klagen (z.B.
BGHZ 11, 222, 227), sondern auch zu als unzulässig verworfenen
Berufungen als \"nicht geschrieben\" behandelt worden (z.B. BGH,
Urt. v. 23. Oktober 1998 – LwZR 3/98, NJW 1999, 794, 795). Grund
dafür war der von der Zivilprozessordnung in der Fassung vor
Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27.
Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) vorgeschriebene Gang des
Revisionsverfahrens. Wenn die Revisionsinstanz alten Rechts nicht
von vornherein nur wegen der Frage der Zulässigkeit der Berufung
eröffnet war (§ 547 ZPO a.F.; vgl. zu früheren Fassungen des § 547
ZPO auch RGZ 96, 74, 75; 133, 301, 302), hatte das
Revisionsgericht sich nach der Feststellung eines
entscheidungserheblichen Fehlers mit der Frage zu befassen, ob die
Feststellungen des Berufungsgerichts eine ersetzende (Sach-)
Entscheidung über die Berufung ermöglichte (§§ 563, 565 Abs. 3 Nr.
1 ZPO a.F.; vgl. etwa RGZ 110, 96, 98; BGHZ 4, 58, 60; 46, 281,
284 f; 102, 332, 337; BGH, Urt. v. 7. Juni 1990 – III ZR 216/89,
NJW 1990, 2125, 2126; Urt. v. 13. März 1998 – V ZR 190/97, NJW
1998, 2058, 2059; Urt. v. 23. Oktober 1998 – LwZR 3/98, NJW 1999,
794, 795; Urt. v. 19. November 1998 – IX ZR 152/98, NJW 1999, 724,
725). Im Rahmen des § 574 Abs. 2 ZPO in der seit dem 1. Januar
2002 geltenden Fassung ist demgegenüber nur über die Zulässigkeit
der Rechtsbeschwerde zu entscheiden. Eine ersetzende Entscheidung
gemäß § 577 Abs. 5 ZPO kommt erst dann in Betracht, wenn die
Rechtsbeschwerde zulässig ist. Jedenfalls im vorliegenden Fall der
erfolglosen Anfechtung eines Eröffnungsbeschlusses bestehen keine
systematischen Bedenken, die Entscheidung des Beschwerdegerichts
vollständig – also einschließlich der Hilfsbegründung – zu
verwerten, wie es auch in anderen Fällen von Haupt- und
Hilfsbegründungen geschieht.
2. Hinsichtlich der Hilfsbegründung sind Zulässigkeitsgründe im
Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO nicht dargetan. Solche sind auch nicht
ersichtlich. Insbesondere hat das Landgericht nicht unter Verstoß
gegen Art. 103 Abs. 1 GG entscheidungserhebliches Vorbringen des
Schuldners übergangen (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO).
a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen
der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu
ziehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist aber erst dann
verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht
dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon
auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Parteien zur
Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Es ist dabei nicht
verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den
Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Damit sich ein
Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen lässt, müssen demnach
besondere Umstände deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei
darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen eines
Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder
bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BGHZ 154, 288, 300
f. m.w.N.).
b) Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
aa) Das rechtliche Interesse des Gläubigers an der Durchführung
eines Insolvenzverfahrens (§ 14 Abs. 1 InsO) folgt regelmäßig aus
der ihm zustehenden Forderung. Die von der Rechtsbeschwerde
angeführten Indizien, die das Landgericht nicht verwertet haben
soll, lassen den Schluss auf etwa mit dem Insolvenzantrag
verfolgte verfahrensfremde Zwecke nicht zu. Die weitere Beteiligte
zu 2 hat Forderungen gegen den Schuldner in Höhe von 13.322.191,55
Euro angemeldet, zu deren Befriedigung das Insolvenzverfahren
durch die Verwertung des gesamten Vermögens des Schuldners (§ 35
InsO) – einschließlich des Erbbaurechts – beitragen soll. Diese
Vorgehensweise widerspricht nicht dem Zweck des auf eine
gemeinschaftliche Befriedigung aller Gläubiger gerichteten
Insolvenzverfahrens (§ 1 Satz 1 InsO).
bb) Gleiches gilt für die Frage, ob die Kosten des
Insolvenzverfahrens voraussichtlich gedeckt sind (§ 26 InsO). Der
vom Landgericht angesetzte \"Kostenbeitrag entsprechend § 171 InsO\"
beruht auf einer zwischen dem Verwalter und der weiteren
Beteiligten zu 2 getroffenen Vereinbarung, dass die Masse 2 % des
Netto-Verkaufserlöses für das \"Objekt A. \" erhalten soll. Auf
die Voraussetzungen des § 171 InsO kommt es daher nicht an.
Hinsichtlich des aus dem Erbbaurecht möglicherweise folgenden
Entschädigungsanspruchs haben der Verwalter und die weitere
Beteiligte zu 2 vereinbart, dass ein Anteil von 9 % der
Netto-Heimfallentschädigung an die Masse auskehrt wird. Ist die
Abtretung – wie die Rechtsbeschwerde meint – unwirksam, steht der
Anspruch in voller Höhe der Masse zu.
c) Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3
ZPO abgesehen.
Ganter Kayser Vill Lohmann Fischer
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