Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Kayser und Cierniak am 23. März 2006
beschlossen:
Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. A.
für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne
Ratenzahlung bewilligt.
Auf die Rechtsmittel des Antragstellers werden der Beschluss der
2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 13. April 2005
aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts Zittau vom 1. März
2005 abgeändert. Dem Antragsteller wird für das Verfahren 5 C
59/05 Rechtsanwalt M. zu den Bedingungen eines ortsansässigen
Rechtsanwalts beigeordnet.
Außergerichtliche Kosten der Rechtsmittelverfahren werden nicht
erstattet.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist Rechtsanwalt. Er ist zum Insolvenzverwalter
über das Vermögen der K. GmbH & Co. KG (fortan: Schuldnerin)
bestellt. Das Insolvenzverfahren ist massearm. Für eine auf
Insolvenzanfechtung gestützte Klage hat der Antragsteller
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. aus
Dresden beantragt.
Das Amtsgericht hat Prozesskostenhilfe gewährt, die
Anwaltsbeiordnung jedoch abgelehnt. Das Landgericht hat die
hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers
zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller
sein Begehren weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 4 InsO in Verbindung mit § 127
Abs. 2 Satz 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im
Übrigen zulässig. Sie führt zur Abänderung der Entscheidung des
Amtsgerichts.
1. Das Gericht der ersten Beschwerde hat das auf § 121 Abs. 2 ZPO
gestützte Gesuch des Antragstellers auf Beiordnung eines
Rechtsanwalts zur Vertretung in dem Anfechtungsprozess vor dem
Amtsgericht Zittau mit der Begründung abgelehnt, dass der
Antragsteller selbst Rechtsanwalt sei. Bei der Auslegung des § 121
ZPO müsse der Regelungsgehalt des § 5 InsVV berücksichtigt werden.
Diese Vorschrift bestimme, dass der Insolvenzverwalter, der
zugleich Rechtsanwalt sei, sein anwaltliches Honorar nur in
Fällen, in denen es angemessen sei, der Insolvenzmasse entnehmen
könne. Dieser Maßstab gelte auch für § 121 ZPO. Im vorliegenden
Fall handele es sich um einen typischen Fall der
Insolvenzanfechtung, bei dem sich die rechtlichen Schwierigkeiten
auf einem Gebiet bewegten, auf dem sich der Insolvenzverwalter
selbst am besten auskenne.
Die Beiordnung eines - weiteren - Rechtsanwalts komme deshalb
nicht in Betracht. Im Übrigen habe der Insolvenzverwalter bei
Einschätzung der Vergütungshöhe auch die nach § 5 InsVV aus der
Masse zu zahlende Vergütung zu beachten. Sei diese nicht gedeckt,
müsse das Insolvenzverfahren mangels Masse eingestellt werden.
2. Diese Begründung ist rechtlich nicht haltbar. Sie verletzt §
121 Abs. 2 ZPO. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577
Abs. 5 Satz 1 ZPO), ist Rechtsanwalt M. nach Maßgabe des § 121
Abs. 3 ZPO dem Antragsteller als Prozessanwalt beizuordnen.
a) Nach § 121 Abs. 2 ZPO ist ein Anwalt dann beizuordnen, wenn
entweder die Vertretung erforderlich erscheint oder - was hier
offen bleiben kann - der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten
ist.
aa) Der Senat hat zu § 5 Abs. 1 InsVV bereits entschieden, dass
ein Insolvenzverwalter, auch wenn er selbst Volljurist ist,
Aufgaben, die ein Insolvenzverwalter ohne volljuristische
Ausbildung im Allgemeinen nicht lösen kann, auf einen Rechtsanwalt
übertragen und die dadurch entstandenen Auslagen aus der Masse
entnehmen kann (BGH, Beschl. v. 11. November 2004 - IX ZB 48/04,
ZIP 2005, 36, 37; siehe auch BGHZ 139, 309, 313 f; 160, 176, 182
f). Im Anwendungsbereich des § 121 Abs. 2 ZPO kann, wie das
Beschwerdegericht im Ausgangspunkt richtig sieht, kein anderer
Maßstab gelten. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu im Einzelnen
ausgeführt, eine strengere Handhabung im Rahmen der
Anwaltsbeiordnung bewirke, dass der als Rechtsanwalt zugelassene
Insolvenzverwalter bei Massearmut regelmäßig leer ausgehe oder -
bei Beauftragung eines anderen Rechtsanwalts - diesem nach §§ 55,
61 InsO schadensersatzpflichtig sei (vgl. BAG ZIP 2003, 1947, 1948
f; ZInsO 2003, 722, 724).
Diesen Erwägungen tritt der Senat bei. Da die Masse in den Fällen
des § 121 Abs. 2 ZPO stets unzureichend ist, liefe die Regelung
des § 116 Satz 1 Nr. 1 InsO für den Insolvenzverwalter, der
zugleich den Beruf des Rechtsanwalts ausübt, weitgehend leer. Er
wäre gezwungen, die mit dem Ziel der Masseanreicherung geführten
Prozesse weitgehend aus privaten Mitteln zu finanzieren. Dies
widerspricht dem eindeutigen Zweck der Vorschrift (vgl. BGH,
Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 460/02, ZIP 2003, 2036).
Gerade der Rechtsverfolgung durch Insolvenzverwalter mit dem Ziel
der Masseanreicherung hat der Gesetzgeber ein eigenständiges,
schutzwürdiges öffentliches Interesse beigemessen (vgl. BGH, Urt.
v. 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490, 1491 m. Anm.
Merz EWiR 1990, 1243 f; Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB
460/02, aaO). Nach den Gesetzesmaterialien sollte die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe die Regel, die Verweigerung die Ausnahme
sein (vgl. BT-Drucks. 8/3068 S. 26 zu § 114c ZPO). Das
Beschwerdegericht, das demgegenüber auf die
Selbstvertretungsmöglichkeit des volljuristisch ausgebildeten
Insolvenzverwalters verweist, verkehrt diese Grundsätze in ihr
Gegenteil.
bb) Die Ablehnung der Anwaltsbeiordnung kann auch nicht auf die
Bestimmungen über die Einstellung des Verfahrens mangels Masse (§§
207 ff InsO) gestützt werden. Das Rechtsinstitut der
Prozesskostenhilfe gewinnt für den Insolvenzverwalter im
Anwendungsbereich des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO gerade in den Fällen
Bedeutung, in denen die Istmasse nicht ausreicht, um die Kosten
des Insolvenzverfahrens zu decken. Ist eine Massemehrung durch
Insolvenzanfechtung hinreichend erfolgversprechend (§ 114 Satz 1
ZPO) oder hat der Insolvenzverwalter bereits ein für die Masse
günstiges Urteil erstritten und liegt der Fall einer notwendigen
Prozesskostenhilfe (§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO) vor, ist das
Insolvenzverfahren im Hinblick auf die Wirkungen der
Prozesskostenhilfe (vgl. § 122 ZPO) nicht wegen der Gerichtskosten
einzustellen. Der Bestand der freien Masse hat deshalb für die
Frage, ob bei Gewährung von Prozesskostenhilfe auch dem Antrag auf
Anwaltsbeiordnung zu entsprechen ist, keinen Einfluss.
b) Legt man bei der Prüfung die vom Senat (vgl. BGH, Beschl. v.
11. November 2004 - IX ZB 48/04, aaO S. 36 f) entwickelten
Maßstäbe an, ist dem Beiordnungsantrag zu entsprechen. Einen
Anfechtungsrechtsstreit wird ein Insolvenzverwalter ohne
volljuristische Ausbildung in aller Regel auf einen Rechtsanwalt
übertragen und die dadurch entstehenden Auslagen der Masse
entnehmen. Bei der Insolvenzanfechtung handelt es sich um eine
rechtliche Spezialmaterie, die sich von der Verfolgung
materiell-rechtlicher Ansprüche des Schuldners, die in dessen
unternehmerischer Tätigkeit wurzeln, deutlich abhebt.
Das Insolvenzanfechtungsrecht ist durch eine Mehrzahl von
Anfechtungstatbeständen gekennzeichnet, die im objektiven und
subjektiven Bereich unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen
aufweisen, deren Merkmale sich dem Gesetzeswortlaut zudem nicht
sämtlich eindeutig entnehmen lassen. Weitere Kennzeichen des
Anfechtungsrechts sind der hohe rechtliche Abstraktionsgrad und
die Komplexität der gesetzlichen Regelung. Eine sachgerechte
Bearbeitung einer Insolvenzanfechtungsklage erfordert daher eine
intensive Befassung mit dem System des Insolvenzanfechtungsrechts
und die Kenntnis der hierzu ergangenen höchstrichterlichen
Rechtsprechung, insbesondere auch zu der Verteilung der
Darlegungs- und Beweislast. Schon die nicht unerheblichen
Haftungsrisiken und die oft nicht von vornherein abschätzbaren
Beweisschwierigkeiten des grundsätzlich darlegungs- und
beweispflichtigen Insolvenzverwalters lassen es auch im
Parteiprozess durchweg als angezeigt erscheinen, einen
Rechtsanwalt mit der Klageerhebung und Prozessführung zu
beauftragen.
III.
Außergerichtliche Kosten der Rechtsmittelverfahren sind nicht zu
erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO; vgl. Musielak/Fischer, ZPO 4. Aufl. §
127 Rn. 29; Saenger/Rathmann/Pukall, ZPO § 127 Rn. 21).
Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak
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