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Insolvenzverfahren - Insolvenz -
Überschuldung: Strategien für die natürliche und juristische Person:
Insolvenzrecht und Urteile

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Hat die Geschäftsführung an den Verwalter geringe
Anforderungen gestellt, kann ein Abschlag vom Regelsatz auch dann
angezeigt sein, wenn die Masse nicht groß war
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InsVV § 3 Abs. 2 Buchst. b
Hat die Geschäftsführung an den Verwalter geringe Anforderungen
gestellt, kann ein Abschlag vom Regelsatz auch dann angezeigt
sein, wenn die Masse nicht groß war. |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Kayser und Cierniak am 23. März 2006
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten und die
Anschlussrechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der
7. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 9. Dezember 2004 werden
zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Schuldnerin
und der weitere Beteiligte jeweils zur Hälfte.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
4.436,04 € festgesetzt.
Gründe:
I.
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde
der weitere Beteiligte (Rechtsbeschwerdeführer) mit Beschluss des
Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - vom 18. Januar 2002 zum
Insolvenzverwalter bestellt. Unter dem 25. Juli 2004 erstattete er
seinen Schlussbericht und beantragte er die Festsetzung seiner
Vergütung nebst Auslagen und Umsatzsteuer auf insgesamt 8.872,07
€. Dabei legte er die Regelvergütung gemäß § 2 Abs. 1 InsVV bei
einer Insolvenzmasse von 14.163,60 € zugunde; daneben begehrte er
pauschalen Auslagenersatz für 30 Monate. Das Amtsgericht hat
diesem Atrag in vollem Umfang stattgegeben.
Mit ihrer sofortigen Beschwerde hat die Schuldnerin
(Anschlussrechtsbeschwerdeführerin) beantragt, die Regelvergütung
um 50 vom Hundert zu kürzen und die Auslagenpauschale für
lediglich zwei Jahre zu bewilligen. Das Landgericht hat dem -
unter Zurückweisung im Übrigen - teilweise entsprochen. Es hat
einen Abschlag von der Regelvergütung in Höhe von 25 vom Hundert
für gerechtfertigt gehalten und demgemäß die Vergütung auf
lediglich 6.654,06 € festgesetzt. Von einer Kürzung der
Auslagenpauschale hat es abgesehen. Dagegen wenden sich der
Insolvenzverwalter mit seiner Rechtsbeschwerde und die Schuldnerin
mit ihrer Anschlussrechtsbeschwerde.
II.
Beide Rechtsmittel sind statthaft (§§ 6, 7, 63 Abs. 3 Satz 1 InsO,
§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zulässig (§ 574 Abs. 2, 4 Satz
1 ZPO). Sie haben indes keinen Erfolg.
1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Landgericht
die Regelbeispiele des § 3 Abs. 2 InsVV nicht fehlerhaft
ausgelegt.
a) Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des
Insolvenzverwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung
getragen (§ 63 Abs. 1 Satz 3 InsO). § 3 InsVV konkretisiert dies
durch die Benennung von Faktoren, die einen Zuschlag oder Abschlag
vom Regelsatz rechtfertigen können. Die einzelnen Zuschlags- oder
Abschlagstatbestände sind lediglich beispielhaft. Es gibt
zahlreiche weitere Umstände, die für die Bemessung der Vergütung
im Einzelfall Bedeutung gewinnen können. Von bindenden Vorgaben
hat der Verordnungsgeber bewusst abgesehen, weil im Einzelfall
alle in Betracht kommenden Faktoren umfassend berücksichtigt und
gegeneinander abgewogen werden müssen. Entscheidend ist, ob das
Insolvenzgericht eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung
vorgenommen hat (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, NZI
2003, 603, 604).
b) Das Ergebnis des Beschwerdegerichts wird durch die Angriffe der
Rechtsbeschwerde nicht zu Fall gebracht. Ein Abschlag vom
Regelsatz kann auch dann angezeigt sein, wenn die Geschäftsführung
an den Verwalter geringe Anforderungen stellte, die Masse jedoch
nicht groß war und somit eine der Voraussetzungen des
Regelbeispiels gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. d InsVV fehlt. Das
Landgericht hat - als Umstände, die gegen einen Abschlag von der
Regelvergütung sprechen, mithin tendenziell zugunsten des
Insolvenzverwalters - berücksichtigt, dass die Insolvenzmasse
klein und die Verfahrensdauer lang war. Entgegen der Ansicht der
Rechtsbeschwerde ist es nicht sachwidrig, bei dem zuerst genannten
Umstand zu berücksichtigen, dass \"wegen der geringen Höhe der
Masse der (höchste) Berechnungsfaktor ... (von) 40 % zum Tragen
kommt\". Bei der Gewichtung des zuletzt genannten Umstands ist dem
Landgericht zwar eine Ungenauigkeit unterlaufen. Die Höhe der
Vergütung kann nicht durch die Höhe des Auslagenersatzes
beeinflusst werden. Dies entkräftet jedoch nicht das tragende
Argument des Landgerichts, insbesondere bei den Indikatoren
Gläubigeranzahl, Verwertungsaufwand und Höhe der angemeldeten
Forderungen bewege \"sich das Verfahren im deutlich
unterdurchschnittlichen Bereich\".
2. Die Anschlussrechtsbeschwerde der Schuldnerin betont lediglich
noch einmal die Faktoren, die ihres Erachtens \"exorbitant hinter
den Kriterien eines Normalverfahrens zurückbleiben\". Insofern
würdigt sie diese Faktoren lediglich anders als das Landgericht.
Außerdem meint sie, die Zeit \"zwischen Januar 2003 und Oktober
2004\" müsse bei der Gewichtung der Verfahrensdauer außer Betracht
bleiben, weil sie auf eine sachlich nicht zu begründende
Verzögerung des Verfahrens durch den Insolvenzverwalter entfalle.
Diesen Gesichtspunkt hat das Landgericht jedoch gewürdigt und
nicht für durchgreifend erachtet.
Entsprechendes gilt für die Rüge, der Insolvenzverwalter könne die
Auslagenpauschale nur für zwei Jahre beanspruchen.
Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak
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InsO-Verwalter, der selbst Volljurist
ist, kann trotzdem, wie ein Nicht-Jurist, via PKH einen Anwalt
beigeordnet bekommen
ZPO § 121 Abs. 2; InsVV § 5 Abs. 1
a) Der für Insolvenzverfahren allgemein entwickelte Rechtssatz,
dass ein Insolvenzverwalter, auch wenn er selbst Volljurist ist,
Aufgaben, die er ohne volljuristische Ausbildung im Allgemeinen
nicht lösen kann, auf einen Rechtsanwalt übertragen darf, gilt für
die Beiordnung eines Rechtsanwalts im
Parteiprozess in gleicher Weise.
b) Die Führung eines Insolvenzanfechtungsprozesses wird der
Insolvenzverwalter, der über keine volljuristische Ausbildung
verfügt, in aller Regel einem Rechtsanwalt übertragen; deshalb ist
bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für die Gewährung von
Prozesskostenhilfe dem Antrag auf Anwaltsbeiordnung auch dann zu
entsprechen, wenn der Anfechtungsgegner nicht durch einen
Rechtsanwalt vertreten ist. |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Kayser und Cierniak am 23. März 2006
beschlossen:
Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. A.
für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne
Ratenzahlung bewilligt.
Auf die Rechtsmittel des Antragstellers werden der Beschluss der
2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 13. April 2005
aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts Zittau vom 1. März
2005 abgeändert. Dem Antragsteller wird für das Verfahren 5 C
59/05 Rechtsanwalt M. zu den Bedingungen eines ortsansässigen
Rechtsanwalts beigeordnet.
Außergerichtliche Kosten der Rechtsmittelverfahren werden nicht
erstattet.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist Rechtsanwalt. Er ist zum Insolvenzverwalter
über das Vermögen der K. GmbH & Co. KG (fortan: Schuldnerin)
bestellt. Das Insolvenzverfahren ist massearm. Für eine auf
Insolvenzanfechtung gestützte Klage hat der Antragsteller
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. aus
Dresden beantragt.
Das Amtsgericht hat Prozesskostenhilfe gewährt, die
Anwaltsbeiordnung jedoch abgelehnt. Das Landgericht hat die
hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers
zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller
sein Begehren weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 4 InsO in Verbindung mit § 127
Abs. 2 Satz 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im
Übrigen zulässig. Sie führt zur Abänderung der Entscheidung des
Amtsgerichts.
1. Das Gericht der ersten Beschwerde hat das auf § 121 Abs. 2 ZPO
gestützte Gesuch des Antragstellers auf Beiordnung eines
Rechtsanwalts zur Vertretung in dem Anfechtungsprozess vor dem
Amtsgericht Zittau mit der Begründung abgelehnt, dass der
Antragsteller selbst Rechtsanwalt sei. Bei der Auslegung des § 121
ZPO müsse der Regelungsgehalt des § 5 InsVV berücksichtigt werden.
Diese Vorschrift bestimme, dass der Insolvenzverwalter, der
zugleich Rechtsanwalt sei, sein anwaltliches Honorar nur in
Fällen, in denen es angemessen sei, der Insolvenzmasse entnehmen
könne. Dieser Maßstab gelte auch für § 121 ZPO. Im vorliegenden
Fall handele es sich um einen typischen Fall der
Insolvenzanfechtung, bei dem sich die rechtlichen Schwierigkeiten
auf einem Gebiet bewegten, auf dem sich der Insolvenzverwalter
selbst am besten auskenne.
Die Beiordnung eines - weiteren - Rechtsanwalts komme deshalb
nicht in Betracht. Im Übrigen habe der Insolvenzverwalter bei
Einschätzung der Vergütungshöhe auch die nach § 5 InsVV aus der
Masse zu zahlende Vergütung zu beachten. Sei diese nicht gedeckt,
müsse das Insolvenzverfahren mangels Masse eingestellt werden.
2. Diese Begründung ist rechtlich nicht haltbar. Sie verletzt §
121 Abs. 2 ZPO. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577
Abs. 5 Satz 1 ZPO), ist Rechtsanwalt M. nach Maßgabe des § 121
Abs. 3 ZPO dem Antragsteller als Prozessanwalt beizuordnen.
a) Nach § 121 Abs. 2 ZPO ist ein Anwalt dann beizuordnen, wenn
entweder die Vertretung erforderlich erscheint oder - was hier
offen bleiben kann - der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten
ist.
aa) Der Senat hat zu § 5 Abs. 1 InsVV bereits entschieden, dass
ein Insolvenzverwalter, auch wenn er selbst Volljurist ist,
Aufgaben, die ein Insolvenzverwalter ohne volljuristische
Ausbildung im Allgemeinen nicht lösen kann, auf einen Rechtsanwalt
übertragen und die dadurch entstandenen Auslagen aus der Masse
entnehmen kann (BGH, Beschl. v. 11. November 2004 - IX ZB 48/04,
ZIP 2005, 36, 37; siehe auch BGHZ 139, 309, 313 f; 160, 176, 182
f). Im Anwendungsbereich des § 121 Abs. 2 ZPO kann, wie das
Beschwerdegericht im Ausgangspunkt richtig sieht, kein anderer
Maßstab gelten. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu im Einzelnen
ausgeführt, eine strengere Handhabung im Rahmen der
Anwaltsbeiordnung bewirke, dass der als Rechtsanwalt zugelassene
Insolvenzverwalter bei Massearmut regelmäßig leer ausgehe oder -
bei Beauftragung eines anderen Rechtsanwalts - diesem nach §§ 55,
61 InsO schadensersatzpflichtig sei (vgl. BAG ZIP 2003, 1947, 1948
f; ZInsO 2003, 722, 724).
Diesen Erwägungen tritt der Senat bei. Da die Masse in den Fällen
des § 121 Abs. 2 ZPO stets unzureichend ist, liefe die Regelung
des § 116 Satz 1 Nr. 1 InsO für den Insolvenzverwalter, der
zugleich den Beruf des Rechtsanwalts ausübt, weitgehend leer. Er
wäre gezwungen, die mit dem Ziel der Masseanreicherung geführten
Prozesse weitgehend aus privaten Mitteln zu finanzieren. Dies
widerspricht dem eindeutigen Zweck der Vorschrift (vgl. BGH,
Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 460/02, ZIP 2003, 2036).
Gerade der Rechtsverfolgung durch Insolvenzverwalter mit dem Ziel
der Masseanreicherung hat der Gesetzgeber ein eigenständiges,
schutzwürdiges öffentliches Interesse beigemessen (vgl. BGH, Urt.
v. 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490, 1491 m. Anm.
Merz EWiR 1990, 1243 f; Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB
460/02, aaO). Nach den Gesetzesmaterialien sollte die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe die Regel, die Verweigerung die Ausnahme
sein (vgl. BT-Drucks. 8/3068 S. 26 zu § 114c ZPO). Das
Beschwerdegericht, das demgegenüber auf die
Selbstvertretungsmöglichkeit des volljuristisch ausgebildeten
Insolvenzverwalters verweist, verkehrt diese Grundsätze in ihr
Gegenteil.
bb) Die Ablehnung der Anwaltsbeiordnung kann auch nicht auf die
Bestimmungen über die Einstellung des Verfahrens mangels Masse (§§
207 ff InsO) gestützt werden. Das Rechtsinstitut der
Prozesskostenhilfe gewinnt für den Insolvenzverwalter im
Anwendungsbereich des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO gerade in den Fällen
Bedeutung, in denen die Istmasse nicht ausreicht, um die Kosten
des Insolvenzverfahrens zu decken. Ist eine Massemehrung durch
Insolvenzanfechtung hinreichend erfolgversprechend (§ 114 Satz 1
ZPO) oder hat der Insolvenzverwalter bereits ein für die Masse
günstiges Urteil erstritten und liegt der Fall einer notwendigen
Prozesskostenhilfe (§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO) vor, ist das
Insolvenzverfahren im Hinblick auf die Wirkungen der
Prozesskostenhilfe (vgl. § 122 ZPO) nicht wegen der Gerichtskosten
einzustellen. Der Bestand der freien Masse hat deshalb für die
Frage, ob bei Gewährung von Prozesskostenhilfe auch dem Antrag auf
Anwaltsbeiordnung zu entsprechen ist, keinen Einfluss.
b) Legt man bei der Prüfung die vom Senat (vgl. BGH, Beschl. v.
11. November 2004 - IX ZB 48/04, aaO S. 36 f) entwickelten
Maßstäbe an, ist dem Beiordnungsantrag zu entsprechen. Einen
Anfechtungsrechtsstreit wird ein Insolvenzverwalter ohne
volljuristische Ausbildung in aller Regel auf einen Rechtsanwalt
übertragen und die dadurch entstehenden Auslagen der Masse
entnehmen. Bei der Insolvenzanfechtung handelt es sich um eine
rechtliche Spezialmaterie, die sich von der Verfolgung
materiell-rechtlicher Ansprüche des Schuldners, die in dessen
unternehmerischer Tätigkeit wurzeln, deutlich abhebt.
Das Insolvenzanfechtungsrecht ist durch eine Mehrzahl von
Anfechtungstatbeständen gekennzeichnet, die im objektiven und
subjektiven Bereich unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen
aufweisen, deren Merkmale sich dem Gesetzeswortlaut zudem nicht
sämtlich eindeutig entnehmen lassen. Weitere Kennzeichen des
Anfechtungsrechts sind der hohe rechtliche Abstraktionsgrad und
die Komplexität der gesetzlichen Regelung. Eine sachgerechte
Bearbeitung einer Insolvenzanfechtungsklage erfordert daher eine
intensive Befassung mit dem System des Insolvenzanfechtungsrechts
und die Kenntnis der hierzu ergangenen höchstrichterlichen
Rechtsprechung, insbesondere auch zu der Verteilung der
Darlegungs- und Beweislast. Schon die nicht unerheblichen
Haftungsrisiken und die oft nicht von vornherein abschätzbaren
Beweisschwierigkeiten des grundsätzlich darlegungs- und
beweispflichtigen Insolvenzverwalters lassen es auch im
Parteiprozess durchweg als angezeigt erscheinen, einen
Rechtsanwalt mit der Klageerhebung und Prozessführung zu
beauftragen.
III.
Außergerichtliche Kosten der Rechtsmittelverfahren sind nicht zu
erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO; vgl. Musielak/Fischer, ZPO 4. Aufl. §
127 Rn. 29; Saenger/Rathmann/Pukall, ZPO § 127 Rn. 21).
Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak
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