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Insolvenzverfahren - Insolvenz -
Überschuldung: Strategien für die natürliche und juristische Person:
Insolvenzrecht und Urteile

Insolvenzverwalter einer GmbH hat
Voraussetzungen für Haftung des Geschäftsführers nach § 43 III GmbHG
wegen verbotswidriger Zahlungen an Gesellschafter darzulegen und zu
beweisen
GmbHG § 43 Abs. 3, § 30 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 1, 2
a) Der Insolvenzverwalter einer GmbH hat die Voraussetzungen für
eine Haftung des Geschäftsführers nach § 43 Abs. 3 GmbHG wegen
verbotswidriger Zahlungen an die Gesellschafter darzulegen und zu
beweisen.
b) Den Geschäftsführer trifft insoweit eine sekundäre
Darlegungslast. Das gilt auch dann, wenn er vor der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens aus dem Amt ausgeschieden ist, ihm aber -
anders als dem Insolvenzverwalter - entsprechende Unterlagen oder
Erkundigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen oder er
einschlägige Kenntnisse hat. |
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. März
2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die
Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe
gemäß § 544 Abs. 7 ZPO
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juni 2004
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an den 21. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen.
Gründe:
I. Der Kläger ist Verwalter in dem aufgrund eines
Vergleichsantrags vom 21. Juni 1996 am 16. August 1996 eröffneten
Konkursverfahren über das Vermögen der M. GmbH. Die
Gemeinschuldnerin war von fünf Fami- lienstämmen gegründet worden,
die jeweils Unternehmen im Getränkehandel betrieben. Diese fünf
Unternehmen waren an die Gemeinschuldnerin verkauft worden. Der
Beklagte zu 2 ist Gesellschafter der Gemeinschuldnerin. Außerdem
war er - ebenso wie der Beklagte zu 1 - Geschäftsführer der
Gemeinschuldnerin. Die Geschäftsführer-Ämter endeten für den
Beklagten zu 1 am 30. August 1995 und für den Beklagten zu 2 am
30. September 1995.
Bis April 1995 betrug das Stammkapital der Gemeinschuldnerin
800.000,00 DM. Außerdem war eine Kapitalrücklage i.S. des § 272
Abs. 2 Nr. 4 HGB i.H.v. 7,2 Mio. DM vorhanden. Mit Beschluss vom
6. April 1995 vereinbarten die Gesellschafter eine Erhöhung des
Stammkapitals auf 4,4 Mio. DM und zugleich eine Herabsetzung der
Kapitalrücklage auf 5,2 Mio. DM. Einer der Gesellschafter, nämlich
die B. GmbH, trat hinsichtlich der Kapitalerhöhung für die anderen
Gesellschafter teilweise in Vorlage und zahlte 2,52 Mio. DM auf
ein Notaranderkonto, über das die Geschäftsführer nach der
Eintragung der Kapitalerhöhung sollten verfügen dürfen. Im
zeitlichen Zusammenhang damit zahlte die Gemeinschuldnerin
insgesamt 2,5 Mio. DM an die B. GmbH zurück, davon 2 Mio. DM aus
der Herabsetzung der Kapitalrücklage.
Mit der Klage hat der Kläger von dem Beklagten zu 1 Ersatz der an
die B. GmbH gezahlten 2,5 Mio. DM und von dem Beklagten zu 2 als
Gesamtschuldner Zahlung eines Teilbetrages i.H.v. 220.000,00 DM
verlangt. Das Landgericht hat der Klage mit der Begründung
stattgegeben, die Beklagten seien gemäß § 43 Abs. 3, § 30 Abs. 1
GmbHG zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie die Zahlungen an
die B. GmbH trotz einer bestehenden Unterbilanz geleistet hätten.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage
abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich
die Beschwerde des Klägers.
II. Die Beschwerde ist begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO
zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der
Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf
rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt,
indem es den Vortrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom 13. Mai
2004 zu der Bewertung von Aktivposten in den Bilanzen der
Gemeinschuldnerin zum 31. Dezember 1994 und 31. Dezember 1995 in
fehlerhafter Anwendung des § 296 a ZPO nicht zugelassen und das
Vorbringen des Klägers nicht vollständig zur Kenntnis genommen
hat.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war dieser Vortrag
von dem Schriftsatznachlass umfasst, der dem Kläger in der
mündlichen Verhandlung vom 9. März 2004 gemäß § 139 Abs. 5 ZPO
gewährt worden war. Der Kläger war in diesem Termin von dem
Berufungsgericht darauf hingewiesen worden, \"dass die Unterbilanz
zu den bezeichneten Auszahlungszeitpunkten durch eine
Unterbilanzrechnung vorzutragen\" sei. Ihm war \"zu dem Hinweis\"
eine Erklärungsfrist eingeräumt worden. Aufgrund des Hinweises hat
er dann seinen Vortrag zu der Unterbilanz im Zeitpunkt der
Auszahlungen an die B. GmbH ergänzt, und zwar um die Behauptung,
in den Bilanzen sei der Aktivposten B. III. 1. \"Anteile an
verbundenen Unternehmen - 2.713.971,37 DM\" zu streichen, da
dieser Posten den Unternehmenswert der in die Gemeinschuldnerin
eingebrachten Gesellschafter-Unternehmen B. B. GmbH und B. W. GmbH
betreffe, deren Vermögenswerte aber schon als Einzel-Sachwerte
bilanziert worden seien, so dass es sich bei den bilanzierten
Anteilen nur noch um leere \"Mäntel\" gehandelt habe.
Dieser Vortrag war gemäß § 139 Abs. 5, § 296 a Satz 2 ZPO zu
berücksichtigen. Wenn der Kläger im Rahmen der ihm eingeräumten
Erklärungsfrist eine \"Unterbilanzrechnung\" vortragen durfte,
dann durfte - und musste - er sich auch mit der Bewertung der
einzelnen Bilanzansätze befassen. Im Übrigen verkennt das
Berufungsgericht, dass der Kläger vom Beginn des Prozesses an die
Richtigkeit der Beteiligungsbewertung in der vorgelegten Bilanz in
Abrede gestellt hat und deswegen in dem nachgelassenen Schriftsatz
weder \"erstmals\" noch \"in Abweichung von dem erstinstanzlichen
Vortrag\" die entsprechende Behauptung aufgestellt hat.
Unerheblich ist, dass der Kläger keine Bilanzen zu den Stichtagen
der Auszahlungen an die B. GmbH vorgelegt hat. Angesichts der
Fehlbeträge in den beiden Bilanzen 1994 und 1995 gab es keinen
Anhaltspunkt für die Annahme, in der Zwischenzeit könnte die
Unterbilanz - wie erforderlich - nachhaltig beseitigt worden sein.
2. Ob auch die weiteren Rügen der Nichtzulassungsbeschwerde
begründet sind, braucht im derzeitigen Verfahrensstadium nicht
abschließend entschieden zu werden. Wenn aufgrund des Vortrags des
Klägers festgestellt werden kann, dass die Beklagten die Zahlungen
an die B. GmbH trotz einer Ende 1994 und Ende 1995 und dann auch
während des Jahres 1994 bestehenden Unterbilanz geleistet haben,
ist die Klage gemäß § 43 Abs. 3, § 30 Abs. 1 GmbHG begründet.
Vorsorglich weist der Senat auf folgendes hin:
a) Der Insolvenzverwalter hat die Voraussetzungen für eine Haftung
des Geschäftsführers nach § 43 Abs. 3 GmbHG darzulegen und zu
beweisen.
Wegen der damit verbundenen Schwierigkeiten besteht allerdings
eine sekundäre Darlegungslast des Geschäftsführers (vgl. Sen.Urt.
v. 17. Februar 2003 - II ZR 281/00, ZIP 2003, 625, 627, zur
vergleichbaren Unterbilanzhaftung der Gründungsgesellschafter). Ob
der Geschäftsführer davon befreit ist, wenn er - wie hier - vor
Insolvenzeröffnung aus dem Amt ausgeschieden ist, muss auf-grund
der Umstände des Einzelfalles entschieden werden. Dabei ist in
erster Linie darauf abzustellen, ob und gegebenenfalls in welchem
Umfang dem Geschäftsführer auch nach seinem Ausscheiden aus dem
Amt - anders als dem Insolvenzverwalter - Unterlagen oder
Erkundigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen oder ob er
einschlägige Kenntnisse hat.
b) Die Annahme des Berufungsgerichts, ein etwaiger
Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Einziehung der erhöhten
Stammeinlage sei verjährt, trifft auf der Grundlage der bisherigen
Feststellungen zu. In dem Parallelverfahren OLG Frankfurt 5 U
211/99 hat sich der Kläger zwar entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts auch auf die Verletzung von
Kapitalaufbringungsvorschriften berufen. Damit mag die Verjährung
seines diesbezüglichen Schadensersatzanspruchs gemäß § 209 Abs. 1
BGB a.F. unterbrochen worden sein. Das die Feststellungsklage als
unzulässig verwerfende Urteil des OLG Frankfurt vom 3. April 2001
ist dem Kläger aber nach seinem Vortrag am 27. April 2001
zugestellt worden, folglich mit Ablauf des 27. Mai 2001
rechtskräftig geworden. Die damit gemäß § 212 Abs. 2 BGB a.F.
beginnende sechsmonatige Verjährungsfrist lief am 27. November
2001 ab. Die Klage in dem vorliegenden Verfahren ist dagegen erst
am Mittwoch, dem 28. November 2001, eingereicht worden.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf
1.278.229,70 € festgesetzt, wovon 112.484,21 € auf die
außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 entfallen.
Goette Kurzwelly Gehrlein Strohn Caliebe
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Fällt nach PKH-Antrag für Rechtsbeschwerde
Grundsatzbedeutung der Rechtssache weg, erfordert Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung, dass der höchstrichterlichen
Rechtsprechung widersprechende Beschwerdeentscheidung nicht
rechtskräftig wird
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ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2
Fällt nach Stellung des Antrags auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde die
Grundsatzbedeutung der Rechtssache weg, erfordert die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung, dass eine der
höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprechende
Beschwerdeentscheidung nicht rechtskräftig wird. |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Kayser und Dr. Detlev Fischer am 23. März 2006
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 5.
Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 15. Februar 2005
aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung, auch über die
Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht
zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf
4.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
In dem am 22. Juli 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das
Vermögen der Schuldnerin haben bis zum Schlusstermin keine
Insolvenzgläubiger Forderungen angemeldet.
Durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 17. Dezember 2004 ist
der Schuldnerin die Restschuldbefreiung angekündigt worden.
Die Laufzeit der Abtretungserklärung (\"Wohlverhaltensphase\") ist
auf sechs Jahre, beginnend mit der Verfahrenseröffnung,
festgesetzt worden.
Mit ihrer sofortigen Beschwerde hat die Schuldnerin die Erteilung
der Restschuldbefreiung mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens
begehrt. Das Landgericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 15.
Februar 2005 zurückgewiesen.
Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 7
InsO) und zulässig.
Zwar hatte die Schuldnerin mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung
selbst eine Abtretungserklärung für die Zeit von sechs Jahren nach
Insolvenzeröffnung vorgelegt.
Gleichwohl wurde sie durch den Beschluss des Insolvenzgerichts
beschwert. Denn dem Antrag lag ersichtlich die - dem Regelfall
entsprechende - Erwartung zugrunde, dass nach Insolvenzeröffnung
Gläubiger Forderungen anmelden. Demgemäß ist der Antrag im Sinne
des Begehrens auszulegen, mit dem die Schuldnerin ihre sofortige
Beschwerde verfolgt hat und nunmehr ihre Rechtsbeschwerde
verfolgt. Da es sich um eine Verfahrenserklärung handelt, ist der
Senat zu einer derartigen Auslegung befugt (vgl. BGH, Beschl. v.
17. März 2005 - IX ZB 214/04, NZI 2005, 399, 400 m. Anm. Ahrens
aaO S. 401; G. Pape ZInsO 2005, 599).
Zwar hat der Senat die Frage, derentwegen die Sache grundsätzliche
Bedeutung hatte, inzwischen entschieden (vgl. BGH, Beschl. v. 17.
März 2005 aaO).
Fällt nach Einlegung der Rechtsbeschwerde die Grundsatzbedeutung
der Rechtssache weg, ist die Rechtsbeschwerde gleichwohl zulässig.
Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr.
2 ZPO) erfordert, dass die der Rechtsprechung des Senats
widersprechende Beschwerdeentscheidung nicht rechtskräftig wird
(vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 2. Dezember 2004 - IX ZB 110/04, ZVI
2005, 99, 100). Unschädlich ist des Weiteren, dass die Schuldnerin
die Rechtsbeschwerde erst nach Ergehen des Senatsbeschlusses vom
17. März 2005 eingelegt hat. Denn es darf ihr nicht zum Nachteil
gereichen, dass sie an der fristgerechten Einlegung durch ihre
Mittellosigkeit gehindert war. Im Übrigen ist nunmehr die
Zulassung wegen der Divergenz zum Senatsbeschluss vom 17. März
2005 geboten (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).
III.
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Wie der Senat in dem Beschluss vom 17. März 2005 (aaO)
ausgeführt hat, kann dem Schuldner bei fehlenden
Gläubigeranmeldungen die Restschuldbefreiung unter Umständen
bereits im Schlusstermin erteilt werden. Diese Möglichkeit
scheidet nicht etwa deshalb aus, um Insolvenzgläubigern, die nicht
am Insolvenzverfahren teilnehmen, die Möglichkeit zu erhalten,
Versagungsanträge nach §§ 296, 297 InsO zu stellen. Der
angefochtene Beschluss kann deshalb nicht bestehen bleiben.
2. Die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung kann nur
versagt werden, wenn noch Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54
InsO) oder sonstige Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) offen sind
(BGH, Beschl. v. 17. März 2005 aaO). Dazu fehlen Feststellungen.
Deshalb ist die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Kayser Dr. Detlev Fischer
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Vorpfändung früher als 3 Monate vor
Inso-Antrag ausgebracht, Hauptpfändung fällt dagegen in von § 131 InsO
erfassten Bereich: Anfechtung richtet sich insgesamt nach § 131 InsO
ZPO § 845; InsO § 131
Wird die Vorpfändung früher als drei Monate vor Eingang des
Insolvenzantrags ausgebracht, fällt die Hauptpfändung dagegen in
den von § 131 InsO erfassten Bereich, richtet sich die Anfechtung
insgesamt nach der Vorschrift des § 131 InsO. |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die
mündliche Verhandlung vom 23. März 2006 durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel,
Kayser und Dr. Detlev Fischer
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 8.
Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 3. April
2003 und das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus
vom 8. August 2002 sowie dessen Versäumnisurteil vom 14. Februar
2002 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 102.352,11 Euro nebst
5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29. April 2000 zu
zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1 v.H. und die
Beklagte 99 v.H. zu tragen.
Die durch die Säumnis in erster Instanz verursachten Kosten fallen
dem Kläger zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 21. Juni 1999
am 1. Oktober 1999 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen
der F. GmbH (fortan: Schuldnerin).
Auf der Grundlage einer vollstreckbaren notariellen Urkunde vom 7.
Mai 1993 brachte die beklagte Sparkasse gegen die Schuldnerin
wegen einer Teilforderung von 1 Mio. DM zwei Vorpfändungen aus,
die den Drittschuldnern, ebenfalls Banken, am 15. März 1999
zugestellt wurden.
Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vom 16. März 1999
pfändete sie die angeblichen Ansprüche der Schuldnerin gegen diese
Banken aus den Kontoverbindungen; die Beschlüsse wurden den
Drittschuldnern am 25. März 1999 und am 7. April 1999 zugestellt.
Am 13. April 1999 und am 23. April 1999 überwiesen die
Drittschuldner insgesamt 200.183,33 DM (102.352,11 €) an die
Beklagte, die nach Eingang der Zahlungen die Pfändungen aufheben
ließ.
Der Kläger hat gestützt auf die Tatbestände der Deckungsanfechtung
und Vorsatzanfechtung unter anderem die Rückgewähr dieses Betrages
verlangt. Am Tag der Zustellung der Klage hat er die
Klageforderung hierauf beschränkt. Die Vorinstanzen haben die
Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt
der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Verurteilung der
beklagten Sparkasse.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, auf § 133 Abs. 1 InsO lasse
sich die Anfechtung nicht stützen, weil diese Vorschrift eine
Rechtshandlung des Schuldners voraussetze, an der es im Streitfall
fehle. Nach den §§ 130, 131 InsO müsse die
gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung in den letzten drei
Monaten vor dem Antrag vorgenommen worden sein. Dies treffe auf
die Vorpfändungen nicht zu, so dass diese isoliert nicht
anfechtbar seien.
Spätere, in den anfechtbaren Zeitraum fallende Rechtshandlungen
könnten nicht mehr angefochten werden, wenn dem Anfechtungsgegner
durch eine vorausgegangene, nicht mehr anfechtbare Rechtshandlung
eine insolvenzfeste Sicherung verschafft worden sei.
Dieser Rechtsgedanke sei auf das Verhältnis zwischen der
Hauptpfändung und der Befriedigung einerseits und der Vorpfändung
andererseits zu übertragen. Folge die Hauptpfändung innerhalb der
Frist des § 845 Abs. 2 ZPO, aber erst nach Erlass eines
allgemeinen Verfügungsverbots oder nach der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens nach, sei sie nicht wirksam. Dasselbe gelte,
wenn die Hauptpfändung der Rückschlagsperre (§ 88 InsO) unterfalle.
Werde die Hauptpfändung dagegen - wie hier - vor Beginn der Frist
des § 88 InsO ausgebracht, bleibe sie wirksam. Die Vorpfändung
behalte dann die durch § 845 Abs. 2 ZPO angeordnete Wirkung.
II.
Diese Begründung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht in allen
Punkten stand.
1. Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt richtig gesehen, dass
die von der Beklagten am 15. März 1999 nach § 845 Abs. 1 ZPO
ausgebrachten Vorpfändungen, falls sie als selbständige
Rechtshandlungen im Sinne von § 140 InsO und nicht jeweils als
Teil einer mehraktigen Rechtshandlung anzusehen wären, ebenso wie
die innerhalb der Monatsfrist des § 845 Abs. 2 Satz 1 ZPO
bewirkten Pfändungen selbständig anfechtbar wären. Gleiches gilt
für die wiederum zeitlich nachfolgenden Überweisungen durch die
Drittschuldner vom 13. April 1999 und 23. April 1999 (vgl. BGH,
Urt. v. 21. März 2000 - IX ZR 138/99, WM 2000, 1071, 1072;
MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 131 Rn. 28).
Zutreffend ist auch, dass die Anfechtung der Befriedigung - im
Streitfall durch die Überweisungen der Drittschuldner - nicht
erfolgversprechend ist, wenn die vorausgegangenen Pfändungen
insolvenzbeständig sind. Hat der Gläubiger ein anfechtungsfestes
Pfandrecht erworben, so braucht er davon gedeckte Zahlungen nicht
zurückzugewähren, weil sie die Gläubiger nicht benachteiligen (BGHZ
157, 350, 355; BGH, Urt. v. 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02, WM
2005, 564, 568, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ 162, 152).
Dies gilt auch, wenn die Überweisung erst aufgrund einer Absprache
erfolgt sein sollte, wonach der Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss gegen Zahlung eines bestimmten Betrages
aufgehoben werde. Denn auch in diesem Fall ist die Zahlung durch
das Pfandrecht gedeckt (vgl. BGH, Urt. v. 10. Februar 2005 - IX ZR
211/02, aaO S. 568).
2. Das Berufungsgericht hat auch richtig erkannt, dass die beiden
Vorpfändungen isoliert betrachtet nicht nach §§ 130, 131 InsO
anfechtbar sind, weil diese Vorschriften nur Rechtshandlungen in
dem besonders geschützten zeitlichen Bereich erfassen, der drei
Monate vor Stellung des Insolvenzantrags beginnt.
Ihre Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO scheitert daran, dass
Zwangsvollstreckungshandlungen des Gläubigers ohne eine
vorsätzliche Rechtshandlung oder eine ihr gleichstehende
Unterlassung des Schuldners nach dieser Bestimmung nicht
anfechtbar sind (BGH, Urt. v. 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02, aaO
S. 565). Für eine Rechtshandlung des Schuldners im Zusammenhang
mit den ausgebrachten Vorpfändungen fehlt nach den
tatrichterlichen Feststellungen und dem Parteivortrag in den
Vorinstanzen jeder Anhaltspunkt.
3. Die außerhalb der \"kritischen\" Zeit ausgebrachten
Vorpfändungen begründen jedoch noch kein nach § 50 Abs. 1 InsO
insolvenzgeschütztes Sicherungsrecht, weil sie nur Teil
mehraktiger Rechtshandlungen sind und die Erfüllung der letzten
Teilakte dieser Rechtshandlungen in die gesetzliche Krise fällt.
a) Nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
ist eine während der \"kritischen\" Zeit im Wege der
Zwangvollstreckung erlangte Sicherheit oder Befriedigung als
inkongruent anzusehen (BGHZ 136, 309, 311 ff; 157, 350, 353; BGH,
Urt. v. 11. April 2002 - IX ZR 211/01, WM 2002, 1193, 1194). Im
Anschluss an Henckel (vgl. Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 30 Rn.
232) hat der Bundesgerichtshof die Inkongruenz in diesen Fällen
aus der zeitlichen Vorziehung des insolvenzrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatzes und der damit verbundenen
Zurückdrängung des Prioritätsprinzips sowie aus der Erwägung
hergeleitet, dass nach Eintritt der Krise und der damit
verbunde-nen materiellen Insolvenz eine Ungleichbehandlung nicht
mehr durch den Ein-satz staatlicher Zwangsmittel insolvenzfest
erzwungen werden soll (vgl. BGH, aaO; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. §
131 Rn. 15; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 131 Rn. 26).
b) Wird die Vorpfändung schon vor der \"kritischen\" Zeit
ausgebracht, folgt die Hauptpfändung innerhalb der Monatsfrist des
§ 845 Abs. 2 ZPO nach und fällt sie in den von § 131 InsO
geschützten Zeitraum, so stellt sich die Frage, ob die in § 845
Abs. 2 Satz 1 ZPO angeordnete Wirkung der Benachrichtigung des
Drittschuldners eine Anfechtung der Hauptpfändung mangels einer
objektiven Gläubigerbenachteiligung ausschließt.
aa) Das Reichsgericht hat dies angenommen (vgl. RGZ 83, 332, 334;
151, 265, 266 f). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es sich
bei der durch die Benachrichtigung des Drittschuldners ausgelösten
Arrestwirkung im Sinne von § 930 ZPO um eine wirkliche
Pfandrechtsbegründung handele (RGZ 151, 265, 267; a.A. OLG
Naumburg OLGRsp. 26, 401, 402). Dieser Standpunkt ist unter der
Geltung der Konkurs- und Vergleichsordnung teils auf Zustimmung,
teils auf Ablehnung gestoßen (zum damaligen Meinungsstand siehe
Jaeger/ Henckel, aaO § 30 Rn. 245; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. §
30 Rn. 42h; Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 30 KO
Anm. 14 a.E.).
Im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung setzt sich der
Meinungsstreit fort.
Es wird teilweise weiterhin die Auffassung vertreten, das durch
die Vorpfändung erwirkte Pfandrecht habe nicht nur rangwahrende
Wirkung in der Einzelzwangsvollstreckung, sondern bestimme -
jedenfalls außerhalb des Anwendungsbereichs des § 88 InsO - den
maßgeblichen Zeitpunkt auch für die Insolvenzanfechtung (vgl.
Musielak/Becker, ZPO 4. Aufl. § 845 Rn. 9; Stein/Jonas/ Brehm, ZPO
22. Aufl. § 845 Rn. 17, 23; Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl.
Rn. 805; Zöller/Stöber, ZPO 25. Aufl. § 845 Rn. 5).
Nach anderer Auffassung ist in diesem Fall die Hauptpfändung
selbständig als inkongruente Sicherung mit der Folge anfechtbar,
dass eine erfolgreiche Anfechtung nach § 845 Abs. 2 ZPO ohne
weiteres die Unwirksamkeit der Vorpfändung zur Folge hat (vgl.
FK-InsO/Dauernheim, 4. Aufl. § 131 Rn. 24; MünchKomm-InsO/Kirchhof,
§ 131 Rn. 28; wohl auch HK-InsO/Kreft, aaO § 131 Rn. 15).
bb) Der letztgenannten Auffassung ist im Ergebnis zuzustimmen.
Fällt die Hauptpfändung in die \"kritische\" Zeit und ist sie nach
§ 131 InsO anfechtbar, verliert eine zuvor ausgebrachte
Vorpfändung ihre Wirkung. Entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts ist es unerheblich, ob die Hauptpfändung schon
nach § 88 InsO unwirksam ist, weil sie in zeitlicher Hinsicht
unter die Rückschlagsperre fällt, oder ob es der besonderen
Insolvenzanfechtung bedarf, um den insolvenzrechtlichen
Rückgewähranspruch des § 143 InsO auszulösen. Für eine
Differenzierung danach, ob die Hauptpfändung im letzten Monat oder
im zweiten oder dritten Monat vor Stellung des Insolvenzantrags
bewirkt worden ist, fehlt ein tragfähiger sachlicher Grund. Der
erste Fall ist auch nur schwer vorstellbar, weil dann wegen der
Frist des § 845 Abs. 2 ZPO bereits die Vorpfändung in den von §
131 InsO geschützten Zeitraum fiele.
(1) Nach § 140 Abs. 1 InsO gilt eine Rechtshandlung als in dem
Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen
eintreten. Dies ist der Zeitpunkt, in dem die gesamten
Erfordernisse vorliegen, an welche die Rechtsordnung die
Entstehung, Aufhebung oder Veränderung eines Rechtsverhältnisses
knüpft, mithin die Rechtshandlung die Gläubigerbenachteiligung
bewirkt (vgl. BGH, Urt. v. 19. Dezember 2002 - IX ZR 377/99, ZIP
2003, 488, 490; HK-InsO/Kreft, aaO § 140 Rn. 3; Fischer, ZIP 2004,
1679, 1680). Nach den Gesetesmaterialien ist gemeinsamer
Grundgedanke der Regelung der verschiedenen Absätze des § 140 InsO,
dass der Zeitpunkt entscheidet, in dem durch die Rechtshandlung
eine Rechtsposition begründet worden ist, die im Falle der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens beachtet werden müsste (vgl.
BT-Drucks. 12/2443 S. 166). Die Pfändungsankündigung nach § 845
Abs. 1 ZPO bedarf zu ihrer Wirksamkeit, dass innerhalb eines
Monats die Pfändung der Forderung bewirkt wird (§ 845 Abs. 2 ZPO).
Ohne die nachfolgende Pfändung kann kein Pfandrecht entstehen,
welches den Gläubiger zur abgesonderten Befriedigung nach § 50
Abs. 1 InsO berechtigt. Damit das Pfändungspfandrecht
insolvenzfest ist, müssen alle dafür notwendigen Voraussetzungen
schon eingetreten sein, bevor der Schutz des § 131 InsO einsetzt.
Nach einer Vorpfändung ist dies erst der Fall, sobald die
Hauptpfändung wirksam geworden ist.
Hierbei kommt es nicht darauf an, ob - wie dies teilweise im
Schrifttum vertreten wird (vgl. Stein/Jonas/Brehm, aaO § 845 Rn.
14; Bley/Mohrbutter, VerglO 4. Aufl. § 28 Rn. 43; a.A. Zöller/Stöber,
aaO § 845 Rn. 5) - die Vorpfändung als durch das Ausbleiben der
Hauptpfändung auflösend bedingtes Pfandrecht anzusehen ist. Denn
die Bestimmung des § 140 Abs. 3 InsO, nach der bei einer bedingten
Rechtshandlung der Eintritt der Bedingung außer Betracht bleibt,
findet nur auf rechtsgeschäftliche Bedingungen Anwendung (vgl.
BGH, Urt. v. 20. März 2003 - IX ZR 166/02, ZIP 2003, 808, 809;
HK-InsO/Kreft, aaO § 140 Rn. 13; Kübler/Prütting/Paulus, InsO §
140 Rn. 10; Henckel in Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 2.
Aufl. S. 813, 848 f). Die durch § 845 Abs. 2 Satz 1 ZPO
angeordnete Arrestwirkung (§ 930 ZPO) bei fristgemäß bewirkter
Hauptpfändung gehört nicht hierher.
(2) Dieses Ergebnis wird durch den Sinn und Zweck des § 845 ZPO
bestätigt. Ein Vorrang des Vorpfändenden nach § 845 Abs. 2 Satz 1,
§ 930 Abs. 1 Satz 2, § 804 Abs. 3 ZPO ist insolvenzrechtlich nur
gerechtfertigt, wenn zur Zeit der Hauptpfändung das
Prioritätsprinzip noch gilt. Unter Gläubigern, die während der
Geltung des Prioritätsprinzips pfänden, soll derjenige den
besseren Rang haben, der die Pfändung zuerst in der Form des § 845
Abs. 1 Satz 1 ZPO angekündigt hat oder durch den
Gerichtsvollzieher hat ankündigen lassen (vgl. § 845 Abs. 1 Satz 2
ZPO). Gilt im Zeitpunkt der Hauptpfändung das Prioritätsprinzip
hingegen nicht mehr, trifft die Gläubiger die Pflicht zu
wechselseitiger Rücksichtnahme. In der \"kritischen\" Zeit tritt
die Befugnis des Gläubigers, sich im Wege hoheitlichen Zwangs eine
rechtsbeständige Sicherung oder Befriedigung für eine Forderung zu
verschaffen, hinter den Schutz der Gläubigergesamtheit zurück
(vgl. BGH, Urt. v. 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02, aaO S. 566).
Mit diesem Grundsatz ist es nicht zu vereinbaren, die
Pfändungsankündigung, bei der es sich - für sich genommen -
lediglich um eine private Nachricht des Gläubigers handelt, durch
hoheitliche Zwangsmaßnahmen einzelner, die in den die
Gläubigergesamtheit besonders schützenden Zeitraum fallen, zu
einer rechtsbeständigen Sicherung aufzuwerten. Die Vorschrift des
§ 845 Abs. 2 Satz 1 ZPO vermag deshalb in der Insolvenz des
Schuldners die in der Vorschrift genannten Rechtsfolgen nur
auszulösen, wenn auch die Hauptpfändung als der letzte zur
Begründung des Pfändungspfandrechts erforderliche Teilakt
außerhalb des Dreimonatszeitraums erfüllt ist.
(3) Der Einwand der Beklagten in der Revisionsverhandlung, aus der
Verweisung in § 845 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf die Wirkungen des
Arrestes (§ 930 ZPO) folge, dass die Vorpfändung nicht nur in der
Einzelzwangsvollstreckung, sondern auch insolvenzrechtlich der
Arrestpfändung nach § 930 Abs. 1 Satz 1 ZPO gleichzustellen sei,
ist unbegründet. Das Arrestpfandrecht verschafft dem Gläubiger,
solange der Titel besteht, ein vollwertiges Pfändungspfandrecht
mit den in § 804 ZPO bestimmten Wirkungen. Dieses
Pfändungspfandrecht berechtigt zwar noch nicht zur abgesonderten
Befriedigung. Es hat zunächst nur eine Sicherungsfunktion.
Folgerichtig kann der Gläubiger das Absonderungsrecht mit dem
durch das Arrestpfandrecht erlangten Rang, ohne dass § 91 InsO
entgegensteht, erst geltend machen, sobald der gesicherte Anspruch
durch Feststellung zur Insolvenztabelle Vollstreckbarkeit erhält
(vgl. HK-InsO/Eickmann, aaO § 50 Rn. 9; Jaeger/Henckel, aaO § 14
Rn. 26; Joneleit/Imberger in FK-InsO, aaO § 50 Rn. 10; Uhlenbruck,
InsO, 12. Aufl. § 50 Rn. 43). Die Vorpfändung hat die Wirkungen
einer Arrestpfändung dagegen nur, sofern die Hauptpfändung
innerhalb eines Monats bewirkt wird (vgl. § 845 Abs. 2 Satz 1
ZPO). Ohne eine Hauptpfändung kann sie Absonderungskraft nicht
entfalten. Darin liegt der Unterschied zur Vollziehung des
Arrestes, der als selbständige Rechtshandlung für sich genommen
eine Rechtsposition im Sinne von § 140 Abs. 1 InsO begründet, die
im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beachtet werden
müsste. Eine anfechtungsrechtliche Gleichstellung ist daher nicht
geboten.
Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben; es ist
aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).
III.
Die übrigen Anfechtungsvoraussetzungen nach § 131 Abs. 1 Nr. 2
InsO sind gegeben. Dies kann der Senat abschließend entscheiden (§
563 Abs. 3 ZPO).
1. Da die Beklagte kein anfechtungsfestes Pfandrecht erworben hat,
muss sie die nicht gedeckten Zahlungen, welche die Gläubiger
benachteiligen, zurückgewähren. Zur Zeit der anfechtbaren
Handlungen im April 1999 war die Schuldnerin zahlungsunfähig. Nach
dem von der Beklagten nicht wirksam bestrittenen Vortrag des
Klägers befand sich die Schuldnerin seit Dezember 1998 unter
anderem mit den Lohnzahlungen in Höhe von fünf bis sechs
Monatslöhnen im Rückstand. Die durch den Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss von der Beklagten eingeforderte (Teil-)Forderung
belief sich allein auf 1 Mio DM. Die Schuldnerin war unstreitig
nicht mehr kreditwürdig. Die Kreditlinien waren ausgeschöpft.
2. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, §
819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die
Zinsen sind vom Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung an zu
berechnen (vgl. BGH, Urt. v. 22. September 2005 - IX ZR 271/01,
ZIP 2005, 1888, 1889; HK-InsO/Kreft, aaO § 129 Rn. 79, § 143 Rn.
18).
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Kayser Dr. Detlev Fischer
|
|
Hat die Geschäftsführung an den Verwalter geringe
Anforderungen gestellt, kann ein Abschlag vom Regelsatz auch dann
angezeigt sein, wenn die Masse nicht groß war
|
InsVV § 3 Abs. 2 Buchst. b
Hat die Geschäftsführung an den Verwalter geringe Anforderungen
gestellt, kann ein Abschlag vom Regelsatz auch dann angezeigt
sein, wenn die Masse nicht groß war. |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Kayser und Cierniak am 23. März 2006
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten und die
Anschlussrechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der
7. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 9. Dezember 2004 werden
zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Schuldnerin
und der weitere Beteiligte jeweils zur Hälfte.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
4.436,04 € festgesetzt.
Gründe:
I.
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde
der weitere Beteiligte (Rechtsbeschwerdeführer) mit Beschluss des
Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - vom 18. Januar 2002 zum
Insolvenzverwalter bestellt. Unter dem 25. Juli 2004 erstattete er
seinen Schlussbericht und beantragte er die Festsetzung seiner
Vergütung nebst Auslagen und Umsatzsteuer auf insgesamt 8.872,07
€. Dabei legte er die Regelvergütung gemäß § 2 Abs. 1 InsVV bei
einer Insolvenzmasse von 14.163,60 € zugunde; daneben begehrte er
pauschalen Auslagenersatz für 30 Monate. Das Amtsgericht hat
diesem Atrag in vollem Umfang stattgegeben.
Mit ihrer sofortigen Beschwerde hat die Schuldnerin
(Anschlussrechtsbeschwerdeführerin) beantragt, die Regelvergütung
um 50 vom Hundert zu kürzen und die Auslagenpauschale für
lediglich zwei Jahre zu bewilligen. Das Landgericht hat dem -
unter Zurückweisung im Übrigen - teilweise entsprochen. Es hat
einen Abschlag von der Regelvergütung in Höhe von 25 vom Hundert
für gerechtfertigt gehalten und demgemäß die Vergütung auf
lediglich 6.654,06 € festgesetzt. Von einer Kürzung der
Auslagenpauschale hat es abgesehen. Dagegen wenden sich der
Insolvenzverwalter mit seiner Rechtsbeschwerde und die Schuldnerin
mit ihrer Anschlussrechtsbeschwerde.
II.
Beide Rechtsmittel sind statthaft (§§ 6, 7, 63 Abs. 3 Satz 1 InsO,
§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zulässig (§ 574 Abs. 2, 4 Satz
1 ZPO). Sie haben indes keinen Erfolg.
1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Landgericht
die Regelbeispiele des § 3 Abs. 2 InsVV nicht fehlerhaft
ausgelegt.
a) Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des
Insolvenzverwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung
getragen (§ 63 Abs. 1 Satz 3 InsO). § 3 InsVV konkretisiert dies
durch die Benennung von Faktoren, die einen Zuschlag oder Abschlag
vom Regelsatz rechtfertigen können. Die einzelnen Zuschlags- oder
Abschlagstatbestände sind lediglich beispielhaft. Es gibt
zahlreiche weitere Umstände, die für die Bemessung der Vergütung
im Einzelfall Bedeutung gewinnen können. Von bindenden Vorgaben
hat der Verordnungsgeber bewusst abgesehen, weil im Einzelfall
alle in Betracht kommenden Faktoren umfassend berücksichtigt und
gegeneinander abgewogen werden müssen. Entscheidend ist, ob das
Insolvenzgericht eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung
vorgenommen hat (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, NZI
2003, 603, 604).
b) Das Ergebnis des Beschwerdegerichts wird durch die Angriffe der
Rechtsbeschwerde nicht zu Fall gebracht. Ein Abschlag vom
Regelsatz kann auch dann angezeigt sein, wenn die Geschäftsführung
an den Verwalter geringe Anforderungen stellte, die Masse jedoch
nicht groß war und somit eine der Voraussetzungen des
Regelbeispiels gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. d InsVV fehlt. Das
Landgericht hat - als Umstände, die gegen einen Abschlag von der
Regelvergütung sprechen, mithin tendenziell zugunsten des
Insolvenzverwalters - berücksichtigt, dass die Insolvenzmasse
klein und die Verfahrensdauer lang war. Entgegen der Ansicht der
Rechtsbeschwerde ist es nicht sachwidrig, bei dem zuerst genannten
Umstand zu berücksichtigen, dass \"wegen der geringen Höhe der
Masse der (höchste) Berechnungsfaktor ... (von) 40 % zum Tragen
kommt\". Bei der Gewichtung des zuletzt genannten Umstands ist dem
Landgericht zwar eine Ungenauigkeit unterlaufen. Die Höhe der
Vergütung kann nicht durch die Höhe des Auslagenersatzes
beeinflusst werden. Dies entkräftet jedoch nicht das tragende
Argument des Landgerichts, insbesondere bei den Indikatoren
Gläubigeranzahl, Verwertungsaufwand und Höhe der angemeldeten
Forderungen bewege \"sich das Verfahren im deutlich
unterdurchschnittlichen Bereich\".
2. Die Anschlussrechtsbeschwerde der Schuldnerin betont lediglich
noch einmal die Faktoren, die ihres Erachtens \"exorbitant hinter
den Kriterien eines Normalverfahrens zurückbleiben\". Insofern
würdigt sie diese Faktoren lediglich anders als das Landgericht.
Außerdem meint sie, die Zeit \"zwischen Januar 2003 und Oktober
2004\" müsse bei der Gewichtung der Verfahrensdauer außer Betracht
bleiben, weil sie auf eine sachlich nicht zu begründende
Verzögerung des Verfahrens durch den Insolvenzverwalter entfalle.
Diesen Gesichtspunkt hat das Landgericht jedoch gewürdigt und
nicht für durchgreifend erachtet.
Entsprechendes gilt für die Rüge, der Insolvenzverwalter könne die
Auslagenpauschale nur für zwei Jahre beanspruchen.
Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak
|
|
InsO-Verwalter, der selbst Volljurist
ist, kann trotzdem, wie ein Nicht-Jurist, via PKH einen Anwalt
beigeordnet bekommen
ZPO § 121 Abs. 2; InsVV § 5 Abs. 1
a) Der für Insolvenzverfahren allgemein entwickelte Rechtssatz,
dass ein Insolvenzverwalter, auch wenn er selbst Volljurist ist,
Aufgaben, die er ohne volljuristische Ausbildung im Allgemeinen
nicht lösen kann, auf einen Rechtsanwalt übertragen darf, gilt für
die Beiordnung eines Rechtsanwalts im
Parteiprozess in gleicher Weise.
b) Die Führung eines Insolvenzanfechtungsprozesses wird der
Insolvenzverwalter, der über keine volljuristische Ausbildung
verfügt, in aller Regel einem Rechtsanwalt übertragen; deshalb ist
bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für die Gewährung von
Prozesskostenhilfe dem Antrag auf Anwaltsbeiordnung auch dann zu
entsprechen, wenn der Anfechtungsgegner nicht durch einen
Rechtsanwalt vertreten ist. |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Kayser und Cierniak am 23. März 2006
beschlossen:
Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. A.
für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne
Ratenzahlung bewilligt.
Auf die Rechtsmittel des Antragstellers werden der Beschluss der
2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 13. April 2005
aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts Zittau vom 1. März
2005 abgeändert. Dem Antragsteller wird für das Verfahren 5 C
59/05 Rechtsanwalt M. zu den Bedingungen eines ortsansässigen
Rechtsanwalts beigeordnet.
Außergerichtliche Kosten der Rechtsmittelverfahren werden nicht
erstattet.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist Rechtsanwalt. Er ist zum Insolvenzverwalter
über das Vermögen der K. GmbH & Co. KG (fortan: Schuldnerin)
bestellt. Das Insolvenzverfahren ist massearm. Für eine auf
Insolvenzanfechtung gestützte Klage hat der Antragsteller
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. aus
Dresden beantragt.
Das Amtsgericht hat Prozesskostenhilfe gewährt, die
Anwaltsbeiordnung jedoch abgelehnt. Das Landgericht hat die
hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers
zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller
sein Begehren weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 4 InsO in Verbindung mit § 127
Abs. 2 Satz 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im
Übrigen zulässig. Sie führt zur Abänderung der Entscheidung des
Amtsgerichts.
1. Das Gericht der ersten Beschwerde hat das auf § 121 Abs. 2 ZPO
gestützte Gesuch des Antragstellers auf Beiordnung eines
Rechtsanwalts zur Vertretung in dem Anfechtungsprozess vor dem
Amtsgericht Zittau mit der Begründung abgelehnt, dass der
Antragsteller selbst Rechtsanwalt sei. Bei der Auslegung des § 121
ZPO müsse der Regelungsgehalt des § 5 InsVV berücksichtigt werden.
Diese Vorschrift bestimme, dass der Insolvenzverwalter, der
zugleich Rechtsanwalt sei, sein anwaltliches Honorar nur in
Fällen, in denen es angemessen sei, der Insolvenzmasse entnehmen
könne. Dieser Maßstab gelte auch für § 121 ZPO. Im vorliegenden
Fall handele es sich um einen typischen Fall der
Insolvenzanfechtung, bei dem sich die rechtlichen Schwierigkeiten
auf einem Gebiet bewegten, auf dem sich der Insolvenzverwalter
selbst am besten auskenne.
Die Beiordnung eines - weiteren - Rechtsanwalts komme deshalb
nicht in Betracht. Im Übrigen habe der Insolvenzverwalter bei
Einschätzung der Vergütungshöhe auch die nach § 5 InsVV aus der
Masse zu zahlende Vergütung zu beachten. Sei diese nicht gedeckt,
müsse das Insolvenzverfahren mangels Masse eingestellt werden.
2. Diese Begründung ist rechtlich nicht haltbar. Sie verletzt §
121 Abs. 2 ZPO. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577
Abs. 5 Satz 1 ZPO), ist Rechtsanwalt M. nach Maßgabe des § 121
Abs. 3 ZPO dem Antragsteller als Prozessanwalt beizuordnen.
a) Nach § 121 Abs. 2 ZPO ist ein Anwalt dann beizuordnen, wenn
entweder die Vertretung erforderlich erscheint oder - was hier
offen bleiben kann - der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten
ist.
aa) Der Senat hat zu § 5 Abs. 1 InsVV bereits entschieden, dass
ein Insolvenzverwalter, auch wenn er selbst Volljurist ist,
Aufgaben, die ein Insolvenzverwalter ohne volljuristische
Ausbildung im Allgemeinen nicht lösen kann, auf einen Rechtsanwalt
übertragen und die dadurch entstandenen Auslagen aus der Masse
entnehmen kann (BGH, Beschl. v. 11. November 2004 - IX ZB 48/04,
ZIP 2005, 36, 37; siehe auch BGHZ 139, 309, 313 f; 160, 176, 182
f). Im Anwendungsbereich des § 121 Abs. 2 ZPO kann, wie das
Beschwerdegericht im Ausgangspunkt richtig sieht, kein anderer
Maßstab gelten. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu im Einzelnen
ausgeführt, eine strengere Handhabung im Rahmen der
Anwaltsbeiordnung bewirke, dass der als Rechtsanwalt zugelassene
Insolvenzverwalter bei Massearmut regelmäßig leer ausgehe oder -
bei Beauftragung eines anderen Rechtsanwalts - diesem nach §§ 55,
61 InsO schadensersatzpflichtig sei (vgl. BAG ZIP 2003, 1947, 1948
f; ZInsO 2003, 722, 724).
Diesen Erwägungen tritt der Senat bei. Da die Masse in den Fällen
des § 121 Abs. 2 ZPO stets unzureichend ist, liefe die Regelung
des § 116 Satz 1 Nr. 1 InsO für den Insolvenzverwalter, der
zugleich den Beruf des Rechtsanwalts ausübt, weitgehend leer. Er
wäre gezwungen, die mit dem Ziel der Masseanreicherung geführten
Prozesse weitgehend aus privaten Mitteln zu finanzieren. Dies
widerspricht dem eindeutigen Zweck der Vorschrift (vgl. BGH,
Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 460/02, ZIP 2003, 2036).
Gerade der Rechtsverfolgung durch Insolvenzverwalter mit dem Ziel
der Masseanreicherung hat der Gesetzgeber ein eigenständiges,
schutzwürdiges öffentliches Interesse beigemessen (vgl. BGH, Urt.
v. 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490, 1491 m. Anm.
Merz EWiR 1990, 1243 f; Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB
460/02, aaO). Nach den Gesetzesmaterialien sollte die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe die Regel, die Verweigerung die Ausnahme
sein (vgl. BT-Drucks. 8/3068 S. 26 zu § 114c ZPO). Das
Beschwerdegericht, das demgegenüber auf die
Selbstvertretungsmöglichkeit des volljuristisch ausgebildeten
Insolvenzverwalters verweist, verkehrt diese Grundsätze in ihr
Gegenteil.
bb) Die Ablehnung der Anwaltsbeiordnung kann auch nicht auf die
Bestimmungen über die Einstellung des Verfahrens mangels Masse (§§
207 ff InsO) gestützt werden. Das Rechtsinstitut der
Prozesskostenhilfe gewinnt für den Insolvenzverwalter im
Anwendungsbereich des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO gerade in den Fällen
Bedeutung, in denen die Istmasse nicht ausreicht, um die Kosten
des Insolvenzverfahrens zu decken. Ist eine Massemehrung durch
Insolvenzanfechtung hinreichend erfolgversprechend (§ 114 Satz 1
ZPO) oder hat der Insolvenzverwalter bereits ein für die Masse
günstiges Urteil erstritten und liegt der Fall einer notwendigen
Prozesskostenhilfe (§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO) vor, ist das
Insolvenzverfahren im Hinblick auf die Wirkungen der
Prozesskostenhilfe (vgl. § 122 ZPO) nicht wegen der Gerichtskosten
einzustellen. Der Bestand der freien Masse hat deshalb für die
Frage, ob bei Gewährung von Prozesskostenhilfe auch dem Antrag auf
Anwaltsbeiordnung zu entsprechen ist, keinen Einfluss.
b) Legt man bei der Prüfung die vom Senat (vgl. BGH, Beschl. v.
11. November 2004 - IX ZB 48/04, aaO S. 36 f) entwickelten
Maßstäbe an, ist dem Beiordnungsantrag zu entsprechen. Einen
Anfechtungsrechtsstreit wird ein Insolvenzverwalter ohne
volljuristische Ausbildung in aller Regel auf einen Rechtsanwalt
übertragen und die dadurch entstehenden Auslagen der Masse
entnehmen. Bei der Insolvenzanfechtung handelt es sich um eine
rechtliche Spezialmaterie, die sich von der Verfolgung
materiell-rechtlicher Ansprüche des Schuldners, die in dessen
unternehmerischer Tätigkeit wurzeln, deutlich abhebt.
Das Insolvenzanfechtungsrecht ist durch eine Mehrzahl von
Anfechtungstatbeständen gekennzeichnet, die im objektiven und
subjektiven Bereich unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen
aufweisen, deren Merkmale sich dem Gesetzeswortlaut zudem nicht
sämtlich eindeutig entnehmen lassen. Weitere Kennzeichen des
Anfechtungsrechts sind der hohe rechtliche Abstraktionsgrad und
die Komplexität der gesetzlichen Regelung. Eine sachgerechte
Bearbeitung einer Insolvenzanfechtungsklage erfordert daher eine
intensive Befassung mit dem System des Insolvenzanfechtungsrechts
und die Kenntnis der hierzu ergangenen höchstrichterlichen
Rechtsprechung, insbesondere auch zu der Verteilung der
Darlegungs- und Beweislast. Schon die nicht unerheblichen
Haftungsrisiken und die oft nicht von vornherein abschätzbaren
Beweisschwierigkeiten des grundsätzlich darlegungs- und
beweispflichtigen Insolvenzverwalters lassen es auch im
Parteiprozess durchweg als angezeigt erscheinen, einen
Rechtsanwalt mit der Klageerhebung und Prozessführung zu
beauftragen.
III.
Außergerichtliche Kosten der Rechtsmittelverfahren sind nicht zu
erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO; vgl. Musielak/Fischer, ZPO 4. Aufl. §
127 Rn. 29; Saenger/Rathmann/Pukall, ZPO § 127 Rn. 21).
Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak
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