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Unternehmer Neuanfang:
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Wir (Steuerberater und
Rechtsanwälte) offerieren den Mandanten Lösungen im Rahmen der
Überschuldung der natürlichen und juristischen Person, mit den
Schwerpunkten "Gründung einer Limited mit Treuhanddiensten
für den geschäftlichen Neubeginn ohne Gläubigerzugriff", "Schadlose
Abwicklung der überschuldeten GmbH" und das
"Insolvenzverfahren in Frankreich oder England für Privatpersonen"
mit bisheriger Ansässigkeit in Deutschland oder Österreich
(nach 12- 18 Monaten schuldenfrei).
Wir übernehmen NICHT die
Schuldenbereinigung bzw. die Einleitung des Insolvenzverfahrens in
Deutschland für überschuldete Privatpersonen, außer in Verbindung
mit Zusatzdienstleistungen (Gründung einer UK Limited,
Insolvenzabwicklung der GmbH usw..), verweisen aber diesbezüglich
gern auf den
Kollegen Rechtsanwalt Bischoff. Alternativ und/oder empfehlen
wir unser eBook "Der Gläubiger K.O." (rechte Spalte) und/oder
folgende Dienste:
Schwerpunktmäßig nehmen Unternehmer
oder natürliche Person die Ihren Lebensmittelpunkt nach England
oder Frankreich verlagern wollen/können, unsere Dienstleistungen
in Anspruch. Beachten Sie bitte, dass unsere
Beratungsdienstleistungen kostenpflichtig sind und das unsere
juristisch wasserdichten Lösungen zudem mit Kostenaufwand
verbunden sind.
Einleitung
Zunächst
einmal müssen wir zwischen der Überschuldung der natürlichen
Person (Privatperson) und des Unternehmers trennen. Ist der
Unternehmer Besitzer eines Einzelunternehmens oder Gesellschafter
einer BGB-Gesellschaft haftet auch er mit seinem Privatvermögen.
Kommt es im Rahmen einer GmbH-Insolvenz zur Durchgriffshaftung auf
den GmbH-Geschäftsführer (z.B. im Rahmen von Straftaten,
Umsatzsteuerschuld, Sozialversicherungsbeiträge nicht geleistet),
so haftet u.U. ebenfalls die natürliche Person/Privatperson- in
diesem Fall der Geschäftsführer- mit Ihrem Vermögen. Mithin kann
es bei Unternehmern um verschiedene "Sachstände" gehen:
Insolvenzabwicklung des Unternehmens, ggf geschäftlicher Neubeginn
ohne Gläubigerzugriff auf das Vermögen der Gesellschaft und
Insolvenz der natürlichen Person. |
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Publikationen: |
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Der
Gläubiger K.O-123-schuldenfrei: Fachanwälte für
Insolvenzrecht erörtern Strategien zur Entschuldung der
natürlichen und juristischen Person!
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Übersicht |
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Überschuldung der Privatperson, nicht Unternehmer
Zunächst sollte eine
außergerichtliche Schuldenbereinigung versucht
werden. Die gescheiterte außergerichtliche Schuldenbereinigung ist
i.d.R. auch Voraussetzung zur Einleitung des Insolvenzverfahrens,
sollte also dokumentiert werden. Schreiben Sie Ihre Gläubiger an
und bieten Sie Ratenzahlungen an, unter Auflistung Ihrer Gläubiger
und eines Bereinigungsplans. Natürlich kann es auch gute Gründe
geben, die außergerichtliche Schuldenbereinigung "absichtlich"
scheitern zu lassen.
Deutsche mit ständigen
Wohnsitz in Deutschland können dann beim zuständigen heimischen
Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren beantragen
mit gleichzeitiger Beantragung der Restschuldbefreiung. In
Deutschland beträgt dann die Wohlverhaltensperiode 6 Jahre, danach
erfolgt die Restschuldbefreiung. In der Praxis beträgt die
Gesamtdauer des Verfahrens ca. 8 Jahre.
Alternativ kann
der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt- zumindest nach außen
oder real- nach Frankreich oder England verlagern.
Hier beträgt die Wohlverhaltensperiode nur 12 bis 18 Monate,
danach sind Sie schuldenfrei. Unsere Kanzlei kann alle notwendigen
Schritt für ein Insolvenzverfahren in Frankreich oder England für
Sie einleiten oder Sie übernehmen selbst die notwendigen Schritte,
unter zu Hilfenahme unserer Selfmade-Pakete.
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Was ist zu tun als
Privatperson?
Nun, natürlich ist die
Lösung des
englischen oder
französischen
Insolvenzverfahrens die Beste aller Varianten. Schließlich erfolgt
Ihre Restschuldbefreiung schon nach 12 oder 18 Monaten und das völlig
legal, EU-Recht sei dank. Auf der anderen Seite: Selbst unter
Zuhilfenahme unseres Selfmade-Paketes, müssen Sie doch Gelder zur
Verfügung haben, um z.B. die Wohnung in England und den englischen
InsoVerwalter zu bezahlen. Außerdem können Sie natürlich keinen
Vollzeit-Job in Deutschland haben. Wenn Sie diese Gelder oder
Voraussetzungen also -leider- nicht aufbringen können, bleibt
eigentlich nur der Weg des Insolvenzverfahrens in Deutschland,
Alternativ die außergerichtliche Schuldenbereinigung. Aber auch in
einem solchen Fall gibt es hinreichende Gestaltungsmöglichkeiten, die
Insolvenz möglichst schadlos zu absolvieren. In unserer
Dokumentation 123Schuldenfrei beschreiben wir
Gestaltungsmöglichkeiten, um die Insolvenz in Deutschland möglichst
schadlos zu absolvieren oder sogar zu verhindern.
Überschuldung Unternehmer
Bei Unternehmern haben wir
i.d.R. die Ausgangssituation, dass der Unternehmer weiter selbständig
tätig bleiben will. Es muss also eine Konstruktion gefunden werden,
zur Schuldenbereinigung und Weiterführung der Geschäfte ohne
Gläubigerzugriff auf das Vermögen der Gesellschaft. Der Königsweg ist
die Gründung einer juristischen Person, wobei zumindest der
Gesellschafter treuhänderisch eingesetzt wird. Diese Funktion kann
eine englische Limited übernehmen. Grundsätzlich können Gläubiger
nicht auf das Vermögen der neuen juristischen Person zugreifen, wohl
aber auf die Gewinne/Gewinnausschüttungen. Um dieses zu verhindern,
sollte zumindest der Shareholder/Gesellschafter treuhänderisch
gehalten werden oder eine Dritte natürliche oder juristische Person
als Gesellschafter eingesetzt werden.
Vergleichen Sie folgende
Lösungen:
Die natürliche
Person/Privatperson kann mithin Angestellter der juristischen Person-
hier Limited- werden. Allein das Gehalt der natürlichen Person ist nun
pfändbar bis zum Ende der Wohlverhaltensperiode. Verlagert die
natürliche Person Ihren Lebensmittelpunkt nach England oder
Frankreich, so beträgt die Wohlverhaltensperiode 12-18 Monate, in
Deutschland 6 Jahre.
Rechtsform der
juristischen Person bei Unternehmern
Eine deutsche GmbH eignet
sich in den meisten Fällen nicht, weil das Stammkapital einer
deutschen GmbH 25.000 Euro beträgt und weil nach deutschem Recht eine
Person im Insolvenzverfahren nicht Geschäftsführer einer deutschen
GmbH werden kann. Mithin eignet sich eine englische Limited (oder eine
andere EU-Gesellschaft). Bei einer englischen Limited beträgt das
Stammkapital nur 1 Pfund und gemäss EU-Niederlassungsrecht kann eine
EU-Gesellschaft in allen EU-Ländern als Niederlassung oder
Repräsentanz auftreten, wobei das Recht es Sitzstaates Anwendung
findet und es ausdrücklich nicht erforderlich ist, dass diese
Gesellschaft im Sitzstaat aktive Geschäfte tätigt oder einen in
kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftbetrieb vorhält.
Sonderfall GmbH-Insolvenz
Die
GmbH als Unternehmensform stößt sehr schnell an ihre Grenzen. Gewinne
können kaum entnommen werden und wenn es mal in die roten Zahlen geht,
droht sofort das verschärfte Insolvenzrecht. Das Thema "verdeckte
Gewinnausschüttung" treibt GmbH Geschäftsführer in den Wahnsinn,
so schreiben die Finanzbehörden quasi vor, wie hoch die
Gehälter eines Geschäftsführers sein dürfen, was für ein
Dienstfahrzeug noch angemessen ist usw..Verstöße gegen diesen
deutschen Verordnungswahn werden mit "Zwangbesteuerungen" geahndet um
den "bösen" Unternehmer in seine Schranken zu weisen. Das neue
Insolvenzgesetz setzt noch einen drauf: Der GmbH-Geschäftsführer
wird immer mehr von allen möglichen Haftungs- und Strafbestimmungen
bedroht. Nachfolgend nur einige "Auszüge" aus den "Wahnsinnstaten"
deutscher Bürokraten:
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Insolvenzgründe
Nach den gesetzlichen Bestimmungen in Deutschland InsO (InsolvenzOrdnung)
und dem GmbH-Gesetz, ist der Geschäftsführer verpflichtet, in
folgenden Fällen unverzüglich (also ohne schuldhaftes Zögern =
Gummiauslegung, also Willkürfreiheit!) Insolvenzantrag zu stellen
bzw. früher: Konkurs anzumelden:
Bei Verlust des Stammkapitals:
Wenn das Stammkapital zu mehr als der Hälfte verloren ist. Das
ist dann der Fall, wenn in einer (zeitnahen) Bilanz das
Stammkapital auf der Passivseite von beispielsweise 25.000 Euro,
auf der Aktivseite einen Verlust von mehr als 12.500 Euro ausweist
oder auf der Passivseite die Kapitalabwicklung weniger als 12.500
Euro ergibt (§ 63, 2 und § 82 Abs. 2 GmbHG). |
Rechtsfolge: Der GF
muss binnen drei Wochen (sog. „Dreiwochenfrist“) nach Bekanntwerden
dieser Tatsache den Insolvenzantrag stellen (MUSS, nicht kann
oder sollte), sonst: Insolvenzantragsverschleppung mit der möglichen
Folge der Durchgriffshaftung persönlich gegen den Geschäftsführer
von den Gläubigern.
Bei Vorliegen des
Eröffnungsgrundes: Der Eröffnungsgrund ist mit der Einführung der
InsO und des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom
1.5.2000 rigoros zu Gunsten des Gläubiger zu einem Lottospiel für den
GF geworden (Siehe Schnellübersicht, Seite 1). Auch hier gilt die
Dreiwochenfrist (siehe auch beigefügte Übersicht).
Bei
Zahlungsunfähigkeit:
Sie liegt vor, wenn die GmbH zahlungsunfähig geworden ist (§ 63, 64
GmbHG, . Der Schuldner ist zahlungsunfähig (nach § 17 der InsO), wenn
er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu
erfüllen.
Frühere Fassung:
Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner
seine Zahlungen auf Dauer eingestellt hat.
Aktuelle Fassung:
Wenn er seine fälligen Rechnung nicht innerhalb eines Monats
beglichen hat (ohne Mahnung, ohne Fristsetzung). Er gerät ab Mai
2000 automatisch in Zahlungsverzug, es ist dann Zahlungsunfähigkeit
anzunehmen. Zahlungsunfähigkeit liegt immer vor, wenn der
Gerichtsvollzieher fruchtlos pfändet oder Kontenpfändungen ins Leere
gehen.
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Die GmbH als
Schuldnerin ist nach § 17 und § 18 der Insolvenzordnung
zahlungsunfähig, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre fälligen
Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Gerade bei Nichtbegleichung
kleinerer Beträge kann regelmäßig auf besondere
Liquiditätsprobleme geschlossen werden. Nach der alten
Konkursordnung gilt die dauerhafte
Zahlungsunfähigkeit nicht mehr (was fast jeder deutsche
Geschäftsführer immer noch annimmt), jetzt genügt es nach der
InsolvenzOrdnung, wenn Rechnungen nicht termingemäss
bezahlt wurden (§ 17.2 InsO). |
Auszug aus der
InsolvenzOrdnung
vom 5. Oktober 1994 (BGBl. IS. 2866) in der Fassung vom25.08.1998
(BGBl. IS. 2489), geändert am 19.12.1998 (BGBl. 3839), zuletzt
geändert am 08.12.1999 (BGBl. I 2384).
§ 14 Antrag eines
Gläubigers
Der Antrag eines Gläubigers ist
zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den
Eröffnungsgrund glaubhaft macht.
§ 17
Zahlungsunfähigkeit
(1) Allgemeiner
Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.
(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist
die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.
§ 18 Drohende
Zahlungsunfähigkeit
(1) Beantragt der Schuldner die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende
Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.
(2) Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er
voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden
Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
Gesetz zur
Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 01.05.2000
Dem § 284 BGB wird folgender Absatz 3 angefügt:
Abweichend von den
Absätzen 1 und 2 kommt der Schuldner einer Geldforderung 30 Tage nach
Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen
Zahlungsaufforderung in Verzug.
§ 19 Überschuldung
(1) Bei einer juristischen
Person ist auch die Überschuldung, Eröffnungsgrund.
(2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners
die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Verwertung
des Vermögens des Schuldners ist jedoch die Fortführung des
Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Umständen
überwiegend wahrscheinlich ist.
§ 21 Anordnung von
Sicherheitsmaßnahmen
Das Insolvenzgericht hat alle
Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur
Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige
Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten.
Lösungsansätze
Zunächst einmal müssen u.a.
folgende Sachverhalte geprüft werden:
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Liegt eine
Insolvenzverschleppung vor? Rechtsfolge ggf.: Durchgriffshaftung auf
die natürliche Person des GmbH-Geschäftsführers
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Liegen
Umsatzsteuerschuld oder nicht bezahlte Sozialversicherungsbeiträge
vor? Rechtsfolge ggf.: Durchgriffshaftung auf die natürliche Person
des GmbH-Geschäftsführers
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Möchte der Unternehmer
nach Abwicklung der GmbH weiterhin geschäftlich tätig werden?
Auf Grundlage der
vorliegenden Fakten entwickeln wir Lösungsansätze zur möglichst
schadlosen Einstellung der GmbH und/oder/mithin Verhinderung der
Durchgriffshaftung auf den GmbH-Geschäftsführer, sofern möglich.
Für den geschäftlichen
Neubeginn ohne Gläubigerzugriff auf das Vermögen der neuen
Gesellschaft und/oder/mithin auf die Gewinne/Gewinnausschüttungen,
bieten wir zentral folgende Lösungen an:
Ist eine
Durchgriffshaftung auf den GmbH-Geschäftsführer nicht zu
vermeiden, so bieten wir zusätzlich Lösungen im Rahmen des franz. oder
englischen Insolvenzverfahrens an:
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