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Keine persönliche Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH
wegen nicht abgeführter Beiträge an die Urlaubs- und
Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft
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Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 21. September 2004 - 8 (6) Sa
1152/04 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte als ehemaliger
Geschäftsführer der F GmbH wegen Nichtabführung von Zahlungen an
die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft durch die
GmbH persönlich haftet.
2
Der Kläger war seit dem 5. Mai 2000 bei der GmbH beschäftigt.
Über das Vermögen der GmbH wurde am 3. Juli 2002 das
Insolvenzverfahren eröffnet.
3
Anlässlich seines Ausscheidens aus der GmbH erhielt der Kläger am
15. Oktober 2003 von der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse einen
Arbeitnehmerkontoauszug zum 30. September 2003, in dem erläutert
wurde, dass ihm für 2002 ein Resturlaubsanspruch von neun Tagen
zustehe, sich hieraus ein Zahlungsanspruch in Höhe von 1.263,22
Euro ergebe und dieser Betrag nur in Höhe von 197,61 Euro
beitragsgedeckt war.
Mit der Klage hat der Kläger von dem Beklagten die Erstattung der
Urlaubsabgeltung in unstreitiger Höhe geltend gemacht.
4
Der Kläger hat gemeint, der Beklagte hafte persönlich, da er mit
der Nichtabführung der Zahlungen ein Schutzgesetz zugunsten des
Klägers verletzt habe. Auch für die Nichtabführung von Beiträgen
an die Urlaubskasse der Bauwirtschaft gelte die Strafvorschrift
des § 266a StGB. Zudem habe der Beklagte einen Betrug begangen, da
er dem Kläger durch Vorlage der Abführungsnachweise vorgespiegelt
habe, die Zahlungen erbracht zu haben.
5
Der Kläger hat beantragt,
6
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.065,61 Euro netto nebst 5 %
Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11. November 2003 zu
zahlen.
7
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat gemeint,
Beitragszahlungen an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der
Bauwirtschaft unterfielen nicht § 266a StGB.
8
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das
Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt
der Kläger seinen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten
weiter.
Entscheidungsgründe
9
Die Revision ist nicht begründet, denn der Kläger hat gegen den
Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung des Differenzbetrages
zwischen dem beitragsgedeckten und dem tatsächlich entstandenen
Urlaubsabgeltungsanspruch.
10
I. Das Landesarbeitsgericht hat den Anspruch für unbegründet
gehalten, da § 266a StGB auf Beitragszahlungen an die Urlaubs- und
Lohnausgleichskasse keine Anwendung finde. Die Beitragszahlungen
beruhten auf eigenen Verpflichtungen des Arbeitgebers, während §
266a StGB die Nichterfüllung von Zahlungspflichten des
Arbeitnehmers erfasse, für den der Arbeitgeber Zahlungen abführen
müsse.
11
II. Diese Ausführungen sind revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden.
12
1. Vertragliche Zahlungsansprüche bestehen nicht, denn das
Arbeitsverhältnis bestand zwischen dem Kläger und der GmbH und
nicht zwischen dem Kläger und dem Beklagten. Nach § 13 Abs. 1
GmbHG ist die GmbH juristische Person. Gemäß § 13 Abs. 2 GmbHG
haftet den Gläubigern einer GmbH für Verbindlichkeiten der
Gesellschaft nur das Gesellschaftsvermögen.
13
2. In Betracht kommt eine persönliche Haftung des Beklagten
lediglich gemäß § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB. Danach ist dem anderen
zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wer gegen ein den Schutz
eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Die
Anspruchsvoraussetzungen sind jedoch nicht gegeben, denn der
Beklagte hat kein Schutzgesetz verletzt.
14
a) § 266a StGB idF vom 13. November 1998, gültig ab 1. Januar 1999
bis 31. Juli 2002 lautete:
15
“Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
(1) Wer als Arbeitgeber Beiträge des Arbeitnehmers zur
Sozialversicherung oder zur Bundesanstalt für Arbeit der
Einzugsstelle vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber sonst Teile des
Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu
zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen
nicht zahlt und es unterläßt, den Arbeitnehmer spätestens im
Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das
Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten. Satz 1
gilt nicht für die Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer
einbehalten werden.
...”
16
§ 266a StGB idF vom 23. Juli 2002, gültig ab 1. August 2002 bis
31. Juli 2004 lautete:
17
“Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des
Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der
Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt
wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber sonst Teile des
Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu
zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen
nicht zahlt und es unterläßt, den Arbeitnehmer spätestens im
Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das
Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten. Satz 1
gilt nicht für die Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer
einbehalten werden.
...”
18
§ 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB lautet:
19
“(1) Handelt jemand
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person
oder als Mitglied eines solchen Organs,
...
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften,
Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die
Strafbarkeit begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn
diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen
vorliegen.”
20
b) Der Beklagte hat den Straftatbestand des § 266a Abs. 1 StGB
nicht verwirklicht. Es handelt sich insoweit um ein Schutzgesetz
iSd. § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Sozialversicherungsträger,
denn § 266a Abs. 1 StGB schützt das Interesse der
Solidargemeinschaft an der Sicherstellung des
Sozialversicherungsaufkommens; der einzelne Arbeitnehmer erleidet
aber durch das Nichtabführen der Beiträge regelmäßig keinen
Nachteil (BAG 26. Februar 2003 - 5 AZR 690/01 - BAGE 105, 187 = AP
BGB § 134 Nr. 24 = EzA BGB 2002 § 134 Nr. 1; BGH 4. Juli 1989 - VI
ZR 23/89 - VersR 1989, 922; zur Vorläuferregelung: 29. Februar
1972 - VI ZR 199/70 - BGHZ 58, 199, 201; Tröndle/Fischer StGB 52.
Aufl. § 266a Anm. 2) .
Es kann im Streitfall dahinstehen, ob es sich bei § 266a Abs. 1
StGB auch um ein Schutzgesetz zugunsten des Arbeitnehmers handelt,
denn der Straftatbestand des § 266a Abs. 1 StGB ist nach beiden
Gesetzesfassungen nicht erfüllt. Bei der Urlaubs- und
Lohnausgleichskasse handelt es sich weder um die Einzugsstelle
noch handelt es sich bei den Beiträgen um Arbeitnehmerbeiträge zur
Sozialversicherung. Einzugsstelle in Sinne des Gesetzes ist
jeweils die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung eines
abhängig Beschäftigten durchgeführt wird (vgl. § 28i SGB IV).
21
c) Das Landesarbeitsgericht hat des Weiteren zutreffend erkannt,
dass dem Kläger auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. §
266a Abs. 2 StGB zusteht.
22
aa) Bei § 266a Abs. 2 StGB handelt es sich um ein Schutzgesetz
zugunsten der Arbeitnehmer iSd. § 823 Abs. 2 BGB. Gesetz iSv. §
823 Abs. 2 BGB ist jede Rechtsnorm, die ein bestimmtes Gebot oder
Verbot ausspricht. Rechtsnormen, die nur allgemeine Grundsätze
aufstellen, scheiden als Schutzgesetz aus.
Die Gebots- oder Verbotsnorm muss nach Zweck und Inhalt jedenfalls
auch dem Individualschutz dienen.
Dies bedeutet, dass die Norm auf den Schutz vorab einer näher
bestimmten Art der Schädigung eines Rechtsguts oder
Individualinteresses gerichtet sein muss. Es reicht aus, dass die
Gewährung von Individualschutz wenigstens eines der vom
Gesetzgeber mit der Norm verfolgten Anliegen ist, selbst wenn auf
die Allgemeinheit gerichtete Schutzzwecke ganz im Vordergrund
stehen (BAG 25. April 2001 - 5 AZR 368/99 - BAGE 97, 350 = AP
BeschFG 1985 § 2 Nr. 80 = EzA BeschFG 1985 § 2 Nr. 64 mwN) .
Die Norm muss dazu bestimmt sein, gerade vor Schädigungen der
eingetretenen Art zu schützen, der jeweilige Schaden muss also von
ihrem Schutzzweck umfasst sein.
Zu fragen ist, ob es nach Maßgabe des Regelungszusammenhangs, in
den die Norm gestellt ist, in der Tendenz des Gesetzgebers liegen
konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die
deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden zu knüpfen.
Die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs muss in
den betreffenden Fällen sinnvoll und im Lichte des
haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheinen, um
auszuschließen, dass die Entscheidung des Gesetzgebers gegen eine
allgemeine Haftung für Vermögensschäden unterlaufen wird (BAG 6.
November 2002 - 5 AZR 487/01 - AP GG Art. 3 Nr. 300) . Danach ist
§ 266a Abs. 2 StGB als Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 BGB
anzusehen, denn es dient dem Schutzinteresse der Arbeitnehmer an
der treuhänderischen Verwaltung von Teilen ihres Arbeitseinkommens
(OLG Celle 1. Juli 1991 - 3 Ss 77/91 - NJW 1992, 190; Tröndle/
Fischer aaO) . Mit der Regelung einer Strafbarkeit gemäß § 266a
Abs. 2 StGB wollte der Gesetzgeber das Vermögensinteresse des
einzelnen betroffenen Arbeitnehmers schützen und verstärken.
23
bb) Der Beklagte hat jedoch, indem er keine Beiträge an die
Urlaubs- und Lohnausgleichskasse abführte, nicht Teile des dem
Kläger zustehenden Arbeitsentgelts einbehalten, sondern eigene
Beitragspflichten nicht erfüllt.
24
Nach § 8 Nr. 15.1 BRTV Bau hat die als gemeinsame Einrichtung der
Tarifvertragsparteien bestehende Urlaubs- und Lohnausgleichskasse
der Bauwirtschaft mit Sitz in Wiesbaden (ULAK) die Aufgabe, die
Auszahlung der Urlaubsvergütung zu sichern.
Die Arbeitgeber haben die dazu erforderlichen Mittel durch
Beiträge aufzubringen (§ 18 VTV). Auf die Beiträge hat die
zuständige Urlaubskasse (Kasse) einen unmittelbaren Anspruch. Die
Höhe der Beiträge, der Beitragseinzug sowie die Leistungen der
Kasse werden im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im
Baugewerbe (VTV) geregelt.
Ziel dieses Verfahrens ist es, trotz häufiger Fluktuation einen
zusammenhängenden Jahresurlaub zu ermöglichen (§ 13 Abs. 2 BUrlG)
und den Anspruch auf Urlaubsvergütung zu sichern (§ 8 Nr. 6 BRTV
Bau). Indem der Arbeitgeber Beiträge an die Urlaubskasse abführt,
erfüllt er somit keine Schulden des Arbeitnehmers, sondern
erbringt seinen eigenen Beitrag zu dem Umlageverfahren, damit die
ihm obliegende Verpflichtung zur Zahlung von Urlaubsentgelt oder
Urlaubsabgeltung durch die Kasse beglichen wird. Der
Straftatbestand des § 266a Abs. 2 StGB wird durch eine
Nichtabführung der von dem Arbeitgeber selbst geschuldeten
Beiträge zur Urlaubs- und Lohnausgleichskasse demnach nicht
verwirklicht.
25
d) Eine Haftung des Beklagten ergibt sich auch nicht aus § 823
Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB unter dem Gesichtspunkt
eines Betruges. Der Kläger hat nicht im Einzelnen dargelegt, dass
der Beklagte ihm gegenüber eine Täuschungshandlung begangen hat,
die zu einer Vermögensverfügung und zu einem Schaden geführt hat.
Soweit der Kläger erstmals in der Revisionsbegründungsschrift
darlegt, der Beklagte habe ihn durch Vorlage der entsprechenden
Gehaltsbescheinigungen bzw. Abführungsnachweise getäuscht, ist
nicht ersichtlich, dass die Vorlage falscher
Gehaltsbescheinigungen oder Abführungsnachweise den Kläger zu
einem Verhalten veranlasst hat, dass wiederum zu einem Schaden
geführt hat. Soweit der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 28. Mai 2002 (- 5 StR 16/02 - BGHSt 47,
318, 319) meint, dass in der Nichtabführung deklarierter
Urlaubsentgelte auch ein Betrug zum Nachteil des Arbeitnehmers
liege, so geht dies fehl.
Im Urteil des Bundesgerichtshofs geht es um die Nichtabführung von
Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung, somit um eine
Strafbarkeit gemäß § 266a Abs. 1 StGB, nicht gemäß § 266a Abs. 2
StGB. Auch der Hinweis des Klägers auf das Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 12. Februar 2003 (- 5 StR 165/02 - NJW
2003, 1821) ist nicht ergiebig. Hiernach begeht der Arbeitgeber
einen Betrug, wenn er gegenüber der sozialversicherungsrechtlichen
Einzugsstelle falsche Angaben über die Verhältnisse seiner
Arbeitnehmer macht. Eine Strafbarkeit nach § 266a Abs. 1 StGB
tritt dahinter zurück. Das betrifft jedoch einen anderen
Sachverhalt.
26
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Hauck Dr. Wittek Laux
R. Iskra Bähringer
|
|
Bestätigung durch Beschluss gem. § 244 S.1 AktG zugänglich
ist Erstbeschluss, der an einem Art und Weise seines
Zustandekommens betreffenden, heilbaren Verfahrensfehler leidet -
zB. Zählfehler
|
AktG § 244 Satz 1
a) Einer Bestätigung durch Beschluss gemäß § 244 Satz 1 AktG
zugänglich ist ein Erstbeschluss, der an einem die Art und Weise
seines Zustandekommens betreffenden, heilbaren Verfahrensfehler
leidet.
b) Ein derartiger heilbarer Verfahrensfehler liegt u.a. vor, wenn
das Abstimmungsergebnis hinsichtlich des Erstbeschlusses - infolge
von Zählfehlern, Mitzählung von unter Verletzung eines
Stimmverbots abgegebenen Stimmen oder ähnlichen Irrtümern -
fehlerhaft festgestellt worden ist.
c) Ein wirksamer Bestätigungsbeschluss beseitigt nicht nur die
Anfechtbarkeit des Erstbeschlusses nach Maßgabe des § 244 Satz 1
AktG, sondern entzieht auch einer im Erstprozess mit der
Anfechtung des Erstbeschlusses verbundenen, noch rechtshängigen
positiven Beschlussfeststellungsklage den Boden. |
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 12. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke, Prof. Dr.
Gehrlein und Dr. Reichart
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des
Oberlandesgerichts München vom 21. Mai 2003 aufgehoben und das
Endurteil des Landgerichts München I, 5. Kammer für Handelssachen,
vom 17. Oktober 2002 abgeändert.
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger fechten im vorliegenden Rechtsstreit als Aktionäre der
beklagten Aktiengesellschaft einen Hauptversammlungsbeschluss vom
17. Juli 2002 an, durch den ein Beschluss der Hauptversammlung der
Beklagten vom 18. Dezember 2000 (im Folgenden: Erstbeschluss)
bestätigt wurde.
Gegenstand jenes Erstbeschlusses war ein Antrag von
Minderheitsaktionären auf Bestellung eines Sonderprüfers nach §
142 AktG im Hinblick auf bestimmte Vorgänge im Zusammenhang mit
dem Erwerb von Industriebeteiligungen, Kapitalerhöhungen sowie
Bürgschafts- und Kreditgewährungen sowie auf Einsetzung der K. AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden: K. ) als
Sonderprüferin. Der Versammlungsleiter stellte nach der Abstimmung
bei 262.575 Ja-Stimmen, 340.398 Nein-Stimmen - davon 181.280 von
dem Vorstandsmitglied Dr. G. in Ausübung von
Stimmrechtsvollmachten abgegebenen Stimmen - und 398 Enthaltungen
die Ablehnung des Antrags zu Protokoll fest.
Nachdem die beiden Kläger hiergegen Anfechtungs- und positive
Beschlussfeststellungsklagen erhoben hatten, bestätigte die
Hauptversammlung der Beklagten auf Vorschlag von Vorstand und
Aufsichtsrat durch Beschluss vom 17. Juli 2002 mit einer Mehrheit
von 389.214 Ja-Stimmen gegen 3.660 Nein-Stimmen bei 227.618
Enthaltungen gemäß § 244 AktG den festgestellten ablehnenden
Erstbeschluss.
Im Vorprozess hat das Landgericht Köln den Erstbeschluss vom 18.
Dezember 2000 für nichtig erklärt und außerdem festgestellt, dass
der Minderheitsantrag auf Bestellung eines Sonderprüfers und
Einsetzung der K. als Sonderprüferin mit Mehrheit angenommen
worden sei; zur Begründung hat es ausgeführt, dass die vom
Vorstand Dr. G. in Vollmacht abgegebenen Stimmen wegen
Stimmrechtsverbots nach § 142 AktG nicht als Nein-Stimmen hätten
gewertet werden dürfen. Die gegen dieses Urteil gerichtete
Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Köln
zurückgewiesen und zugleich die Revision nicht zugelassen.
Die von der Beklagten dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde
(II ZR 189/02) hat der Senat bislang nicht beschieden, sondern
durch Beschluss vom 27. Januar 2003 die Entscheidung bis zum
rechtskräftigen Abschluss des hiesigen Rechtsstreits über den
Bestätigungsbeschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 17.
Juli 2002, der seinerzeit bereits vor dem Landgericht München I
rechtshängig war, wegen Vorgreiflichkeit im Sinne von § 148 ZPO
ausgesetzt.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat das Landgericht München I auf die
An-fechtungsklagen der beiden Kläger den Bestätigungsbeschluss für
nichtig erklärt. Das Oberlandesgericht München hat die Berufung
der Beklagten zurückgewiesen.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit der - vom Berufungsgericht
zugelassenen - Revision, mit der sie ihr Klageabweisungsbegehren
weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Abweisung
der Klage.
Der von der Hauptversammlung der Beklagten am 17. Juli 2002
gefasste Bestätigungsbeschluss gemäß § 244 Abs. 1 AktG ist
wirksam.
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner gegenteiligen
Auffassung ausgeführt:
Der Bestätigungsbeschluss vom 17. Juli 2002 sei schon deshalb
nicht gemäß § 244 AktG wirksam, weil der - im Vorprozess
angefochtene - Erstbeschluss vom 18. Dezember 2000 nicht lediglich
auf einem - heilbaren - Verfahrensfehler, sondern auf einem der
Bestätigung nach § 244 AktG nicht zugänglichen inhaltlichen Fehler
beruhe. Zwar sei das Ergebnis des Erstbeschlusses durch den
Versammlungsleiter zunächst wirksam - wenngleich unrichtig und
damit anfechtbar - festgestellt worden; jedoch habe die
verfahrensfehlerhafte Berücksichtigung von Stimmen, die einem
Stimmverbot unterlegen hätten, zu einem Inhaltsmangel des
Beschlusses geführt, weil tatsächlich kein die beantragte
Sonderprüfung ablehnender, sondern ein dem Antrag zustimmender
Beschluss gefasst worden sei. In diesem Fall könne nicht nach §
244 Satz 1 AktG etwas bestätigt werden, was mit diesem Inhalt
tatsächlich gar nicht beschlossen worden und vom Regelungsgehalt
her gerade im Streit sei. Einer Heilung durch den
Bestätigungsbeschluss stehe hier zudem die den Inhalt des
Erstbeschlusses richtig feststellende positive
Feststellungsentscheidung des Vorprozesses entgegen.
Eine Umdeutung des unzulässigen Bestätigungsbeschlusses in einen
(erneuten) Ablehnungsbeschluss der Hauptversammlung bezüglich der
Sonderprüfung sei nicht möglich, weil eine Neuvornahme nicht
Beschlussgegenstand gewesen sei. Zudem sei der
Bestätigungsbeschluss - als Neuvornahme verstanden - ohnehin wegen
Verfahrensfehlers anfechtbar, weil für den die Bestellung eines
Sonderprüfers betreffenden Beschlussvorschlag nach § 124 AktG
zwingend der Aufsichtsrat allein und nicht etwa - wie geschehen -
zugleich auch der Vorstand zuständig gewesen sei.
II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht
stand.
Der Bestätigungsbeschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom
17. Juli 2002 ist wirksam, weil der inhaltsgleiche, die
Sonderprüfung ablehnende Erstbeschluss vom 18. Dezember 2000 nicht
an einem die Bestätigungswirkung nach § 244 AktG ausschließenden
Inhaltsmangel, sondern allenfalls an einem der Bestätigung
zugänglichen Verfahrensfehler litt (1.), die gegen den
Erstbeschluss zugleich mit dessen Anfechtung erhobene positive
Beschlussfeststellungsklage bis zu einer rechtskräftigen,
stattgebenden Entscheidung einer wirksamen Bestätigung nicht
entgegensteht (2.) und die von den Klägern erstmals in der
mündlichen Berufungsverhandlung nachgeschobene Rüge, der
Bestätigungsbeschluss selbst sei wegen gesetzwidriger
Bekanntmachung der Tagesordnung der Hauptversammlung
verfahrensfehlerhaft zustande gekom-men, wegen Versäumung der
Anfechtungsfrist (§ 246 Abs. 1 AktG) verfristet ist (3.).
1. Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 17. Juli
2002 weist alle Merkmale eines gültigen Bestätigungsbeschlusses
i.S. des § 244 Satz 1 AktG auf.
a) Angesichts des klaren Wortlauts des Bestätigungsbeschlusses vom
17. Juli 2002 besteht kein Zweifel daran, dass die
Hauptversammlung mit ihm den Erstbeschluss als gültige Regelung
der betreffenden Gesellschaftsangelegenheit - d.h. die damals als
beschlossen festgestellte Ablehnung der von der Minderheit
beantragten Sonderprüfung samt Bestellung der K. als
Sonderprüferin - anerkennen und mit Wirkung für die Zukunft dessen
behauptete oder tatsächlich bestehende Anfechtbarkeit beseitigen
wollte (vgl. dazu BGHZ 157, 206).
b) Der von der Hauptversammlung der Beklagten gefasste
Bestätigungsbeschluss war auch - entgegen der Ansicht der
Vorinstanzen - geeignet, Bestätigungswirkung dahingehend zu
entfalten, dass er den behaupteten oder tatsächlich bestehenden
Mangel des Erstbeschlusses beseitigte.
aa) Der Erstbeschluss war - wie auch die Vorinstanzen im Ansatz
nicht verkennen - wegen der in den Tatsacheninstanzen des
Vorprozesses angenommenen fehlerhaften Feststellung des
Abstimmungsergebnisses nicht etwa nichtig, sondern lediglich
anfechtbar i.S. von § 243 Abs. 1 AktG und damit grundsätzlich
bestätigungsfähig.
Wurden im Zusammenhang mit der Abstimmung über den Erstbeschluss
die vom Vorstandsmitglied G. aufgrund von Stimmrechtsvollmachten
abgegebenen Stimmen als Nein-Stimmen mitgezählt, obwohl dieser -
wovon die Vorinstanzen hier im Anschluss an die - nicht
rechtskräftige - Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln im
Vorprozess ohne weiteres ausgegangen sind und was auch in der
Revisionsinstanz zugunsten der Kläger als zutreffend unterstellt
werden mag - nach § 142 AktG einem Abstimmungsverbot unterlag, so
war die Feststellung des Versammlungsleiters, der die
Sonderprüfung betreffende Antrag sei abgelehnt, zwar unrichtig.
Gleichwohl handelt es sich nicht um einen (nichtigen)
Scheinbeschluss; vielmehr bewirkten die Feststellung des
Beschlussergebnisses durch den Leiter der Hauptversammlung und
deren Aufnahme in die notarielle Niederschrift gemäß § 130 Abs. 2
AktG, dass ein Beschluss mit dem verkündeten und in der
Niederschrift fixierten Inhalt existiert, solange und soweit er
nicht wirksam angefochten ist (st.Rspr. des Senats: vgl. nur BGHZ
76, 191, 197; 97, 28, 30; 104, 66, 69; h.M. im Schrifttum: vgl.
MünchKomm.z.AktG/Hüffer 2. Aufl. § 243 Rdn. 41 m.w.Nachw.; K.
Schmidt in Großkomm.z.AktG 4. Aufl. § 243 Rdn. 38). Daher ist -
weil infolge der wegen Vorgreiflichkeit des vorliegenden
Rechtsstreits über den Bestätigungsbeschluss beschlossenen
Aussetzung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens im Vorprozess
ein rechtskräftiges Gestaltungsurteil in Bezug auf den
Erstbe-schluss nicht vorliegt - für den Erstbeschluss von der in
der Hauptversammlung vom 18. Dezember 2000 festgestellten
Beschlusslage auszugehen.
bb) Der Erstbeschluss leidet auch - entgegen der Ansicht der
Vorinstanzen - nicht an einem Inhaltsmangel, der diesem unabhängig
von Art und Weise seines Zustandekommens anhaften und sich deshalb
zwangsläufig auf den (bestätigenden) Zweitbeschluss übertragen
würde. Die - hier unterstellte - fehlerhafte Feststellung des
Abstimmungsergebnisses durch den Versammlungsleiter stellt
lediglich ein heilbaren - und damit der Bestätigung zugänglichen -
Verfahrensfehler dar (h.M.: vgl. OLG München ZIP 1997, 1743, 1746;
OLG Dresden AG 2001, 489, 491; Hüffer, AktG 6. Aufl. § 244 Rdn. 2;
derselbe in MünchKomm.z.AktG aaO § 243 Rdn. 41; K. Schmidt aaO §
243 Rdn. 38; von der Laden, DB 1962, 1297; Zöllner in Festschrift
Beusch S. 973; Ludwig, AG 2002, 433). Verfahrensfehlerhaft
festgestellt ist das Abstimmungsergebnis nicht nur dann, wenn es
durch Zählfehler oder ähnliche Irrtümer zustande gekommen ist;
vielmehr steht dem auch der hier vorliegende Fall gleich, dass
ungültige - weil unter Verletzung eines Stimmverbots abgegebene -
Stimmen mitgezählt worden sind. In beiden Fällen kann die
Hauptversammlung durch die Bestätigung ihren Willen bekunden, den
Erstbeschluss trotz der ihm anhaftenden Verfahrensmängel als
verbindliche Regelung der Gesellschaftsangelegenheit anzuerkennen,
sofern nur der bestätigende Beschluss nunmehr verfahrensfehlerfrei
gefasst, der Mangel des Erstbeschlusses also vermieden wird. Denn
darin liegt der zentrale Zweck des Bestätigungsbeschlusses: Dieser
kann den Verfahrensmangel zwar nicht ungeschehen machen,
allerdings gibt er den Aktionären die Möglichkeit zu erklären,
dass sie trotz des Fehlers am Inhalt des Beschlusses festhalten
wollen und deshalb der Anfechtungsgrund nicht mehr geltend gemacht
werden soll (vgl. BGHZ 157, 206, 209).
Dementsprechend war es im Sinne des § 244 AktG rechtlich zulässig,
dass die Hauptversammlung der Beklagten am 17. Juli 2002 - nunmehr
unter Vermeidung der Mitwirkung eines ihrer Vorstandsmitglieder
bei der Abstimmung - den bestätigenden Beschluss fasste, dass an
der im Erstbeschluss zwar verfahrensfehlerhaft zustande
gekommenen, inhaltlich aber unbedenklichen Ablehnung der
Sonderprüfung dennoch festgehalten werden soll.
Auf welche Weise der im Zusammenhang mit der fehlerhaften
Feststellung des Abstimmungsergebnisses des Erstbeschlusses
unterlaufene Verfahrensfehler in einen Inhaltsfehler
\"umgeschlagen\" sein sollte, haben die vorinstanzlichen
Entscheidungen nicht aufzuzeigen vermocht; eine solche
\"Metamorphose\" lässt sich nach dem geltenden Recht auch nicht
überzeugend begründen.
2. Die Behebbarkeit des Verfahrensmangels des Erstbeschlusses
durch den Bestätigungsbeschluss gemäß § 244 AktG ist auch nicht
deshalb ausgeschlossen, weil im Vorprozess die Anfechtungsklage
mit einer positiven Beschlussfeststellungsklage verbunden worden
ist.
Zwar ist es dem Anfechtungskläger in einer prozessualen Situation
wie der vorliegenden gestattet, seine Anfechtungsklage gegen den
Erstbeschluss mit dem Antrag auf Feststellung eines zustimmenden
Beschlusses zu verbinden, weil einerseits durch das
Anfechtungsurteil nur der rechtswidrige Beschluss kassiert, nicht
aber die an sich rechtmäßige Beschlusslage hergestellt werden
kann, andererseits eine allein erhobene positive
Feststellungsklage die Anfechtungsklage nicht ersetzen kann.
Jedoch führt nur eine - erfolgreiche - Anfechtungsklage zur
Vernichtung des ablehnenden Beschlusses, und erst dessen
Beseitigung schafft Raum für eine anderweitige gerichtliche
Feststellung; bis zur Rechtskraft des auf Anfechtungsklage hin
ergangenen kassatori-schen Urteils ist jedoch der fragliche
Erstbeschluss gültig (vgl. § 241 Nr. 5 AktG), während ein erst
durch Gerichtsurteil festzustellender positiver Beschluss, der den
angefochtenen, aber noch gültigen Ablehnungsbeschluss \"ersetzen\"
soll, noch nicht existent ist. Dementsprechend beseitigt ein
wirksamer Bestätigungsbeschluss nicht nur die Anfechtbarkeit des
Erstbeschlusses nach Maßgabe des § 244 Satz 1 AktG, sondern
entzieht auch einer im Erstprozess erhobenen und noch
rechtshängigen positiven Beschlussfeststellungsklage den Boden.
3. Soweit die Kläger erstmals in der mündlichen
Berufungsverhandlung geltend gemacht haben, der
Bestätigungsbeschluss selbst leide an dem Verfahrensmangel einer
fehlerhaften Bekanntmachung der Tagesordnung, weil nicht - wie
geschehen - der Aufsichtsrat und der Vorstand, sondern allein der
Aufsichtsrat den Vorschlag zur Bestätigung des Erstbeschlusses
über die Ablehnung der Bestellung von Prüfern der Hauptversammlung
habe unterbreiten dürfen (vgl. § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG), ist die
Klage ebenfalls unbegründet.
Ein solcher Mangel würde nicht zur Nichtigkeit des
Bestätigungsbeschlusses gemäß § 241 Abs. 3 AktG, sondern nur zu
seiner Anfechtbarkeit nach § 243 Abs. 1 AktG führen (BGHZ 153, 32,
37). Auf diesen potentiellen Anfechtungsgrund können die Kläger
ihre Anfechtungsklage gegen den Bestätigungsbeschluss jedoch schon
deshalb nicht mit Erfolg stützen, weil er - wie die Revision zu
Recht rügt - als verfristet i.S. des § 246 Abs. 1 AktG anzusehen
ist. Nach dieser Vorschrift ist nach der ständigen
Senatsrechtsprechung nicht nur die nachträgliche Erhebung der
Anfechtungsklage, sondern auch das Nachschieben von neuen
Anfechtungsgründen ausgeschlossen (BGHZ 120, 141, 156 f.; 134,
364, 366; 137, 378, 386 m.w.Nachw.). Aus der Senatsentscheidung
vom 22. Juli 2002 (BGHZ 152, 1), in der es allein um den Umfang
der Darlegung der Berufungsgründe ging, ergibt sich nicht, dass
der Anfechtungskläger jederzeit neue Anfechtungsgründe in den
Rechtsstreit einführen und damit die vom Gesetzgeber aus wohl
erwogenen Gründen geschaffene Vorschrift des § 246 Abs. 1 AktG
funktionslos machen dürfte; vielmehr muss bei der Anfechtungsklage
innerhalb der Anfechtungsfrist der nach der genannten Entscheidung
einen Teil des Klagegrundes dieser Klage bildende maßgebliche
Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die Anfechtbarkeit des
Beschlusses herleiten will, vorgetragen werden (vgl. Sen.Urt. v.
14. März 2005 - II ZR 153/03, ZIP 2005, 706, 708 - Klarstellung zu
BGHZ 152, 1, 6; Sen.Urt. v. 9. Mai 2005 - II ZR 29/03, ZIP 2005,
1318, 1320 f.). Im vorliegenden Fall ist demgegenüber der
potentielle Anfechtungsgrund einer verfahrensfehlerhaften
Bekanntmachung der Tagesordnung zur Hauptversammlung verspätet,
nämlich - nach einem Hinweis des Berufungsgerichts - erstmals in
der mündlichen Berufungsverhandlung vom 20. Mai 2003 in das
Verfahren eingeführt worden; hierzu haben die Klägervertreter in
demselben Termin selbst erklärt, dass sie die Anfechtung primär
nicht auf einen Ankündigungsmangel gestützt hätten, aber
entschieden der Meinung seien, dass ein solcher jedenfalls einer
Umdeutung entgegenstehe. Bei diesem nachgeschobenen angeblichen
Verfahrensfehler, der das Zustandekommen des
Bestätigungsbeschlusses selbst betrifft, handelt es sich im
Verhältnis zu dem in der Klageschrift geltend gemachten Klagegrund
unzweifelhaft um einen anderen Lebenssachverhalt.
III. Da mithin der Bestätigungsbeschluss rechtswirksam ist, sind
auch - was der Senat wegen Endentscheidungsreife selbst zu
entscheiden hat (§ 563 Abs. 3 ZPO) - die mit der Klage verfolgten
diversen, gestaffelten Hilfsanträge auf Feststellung seiner
\"Nichtigkeit\", \"Unwirksamkeit\" oder \"Wirkungslosigkeit\"
offensichtlich unbegründet.
Goette Kurzwelly Münke Gehrlein Reichart
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Zur GmbH: Rückzahlung eigenkapitalersetzender Darlehn und
anschließende Sitzverlagerung ins Ausland zur stillen Liquidation
|
AnfG § 3 Abs. 1, § 6 Nr. 2; GmbHG § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1
a) Tilgt die schuldende GmbH mit Mitteln des
Gesellschaftsvermögens einen von einem Gesellschafter
eigenkapitalersetzend besicherten Kredit und wird sie anschließend
vorgefasster Absicht gemäß nach Sitzverlegung ins Ausland sofort
still liquidiert, kann eine anfechtbare Rechtshandlung der
Schuldnerin darin bestanden haben, dass sie es unterlassen hat,
einen Freistellungs-/Erstattungsanspruch nach den
Rechtsprechungsregeln zum Kapitalersatzrecht gegen ihren
Gesellschafter geltend zu machen.
b) Werden die Gesellschaftsanteile an einen Erwerber veräußert,
der eine faktische Liquidation durchführen soll, ohne etwa noch
offene Forderungen zu realisieren und Gläubiger zu befriedigen,
begründet dies ein erhebliches Beweisanzeichen dafür, dass die
Durchsetzung eines nach den Rechtsprechungsregeln zum
Kapitalersatzrecht bestehenden Erstattungsanspruchs bewusst
unterlassen wird.
c) Wenn eine Gesellschaft ohne ordnungsgemäße Liquidation
beseitigt werden soll, um so alle Verbindlichkeiten zu
\"erledigen\", liegt dem der Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung
zu Grunde.
d) Löst die gegen die Rechtsprechungsregeln zum Kapitalersatzrecht
verstoßende Rückzahlung eines gesellschafterbesicherten
Drittdarlehens durch die Gesellschaft eine Erstattungspflicht des
Gesellschafters aus, werden die Gesellschaftsgläubiger dennoch -
wenigstens mittelbar - benachteiligt, wenn zugleich der Zugriff
auf diesen Erstattungsanspruch wesentlich erschwert wird, etwa
durch Verlegung des Gesellschaftssitzes ins Ausland und stille
Liquidation. |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 8. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und
Cierniak
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 27. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Juli 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über
die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Titelgläubiger der H. mbH (im folgenden:
Schuldnerin).
Die Beklagte zu 1 war Gesellschafterin der Schuldnerin.
Die Beklagte zu 2 ist die Witwe und Erbin des persönlich haftenden
Gesellschafters der Beklagten zu 1, B. , der zugleich
alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer und Gesellschafter
der Schuldnerin war.
Im September 1999 führte die Schuldnerin mit aus einem
Auslandsgeschäft eingehenden Zahlungen einen Kontokorrentkredit
bei der Nationalbank zurück, für den die Beklagte zu 1
Grundschulden bestellt und B. die persönliche Mithaft übernommen
hatte. Daraufhin wurden die Grundschulden mit Bewilligung der
Nationalbank gelöscht.
Ende Oktober 1999 veräußerten sämtliche Gesellschafter der
Schuldnerin ihre Geschäftsanteile an einen gewissen G. , damit
dieser die Schuldnerin in Spanien \"verschwinden\" lasse. Nachdem
der Erwerber zum neuen Geschäftsführer bestellt worden war,
verlegte dieser den Sitz der Schuldnerin nach Spanien und stellte
ihren Geschäftsbetrieb ein. Vollstreckungsversuche des Klägers
waren vergeblich.
Dieser nimmt nunmehr die Beklagte zu 1 als frühere
Gesellschafterin der Schuldnerin und die Beklagte zu 2 als Erbin
von B. aus dem Gesichtspunkt der Gläubigeranfechtung auf Zahlung
von 86.478,14 DM nebst Zinsen in Anspruch.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht
die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Senat zugelassenen
Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I.
Das Berufungsgericht hat den Kläger als anfechtungsberechtigt im
Sinne von § 2 AnfG angesehen.
Es ist dem Kläger auch darin gefolgt, dass die Beklagten sich auf
eine etwaige Versäumung der Anfechtungsfrist des § 6 Nr. 2 AnfG
nicht berufen könnten (§ 242 BGB).
Indes sei, so das Berufungsgericht, keiner der in Betracht
kommenden Anfechtungstatbestände verwirklicht.
Insbesondere seien die Voraussetzungen des § 6 Nr. 2 AnfG nicht
gegeben. Gehe es - wie im Streitfall - um ein von einem
Gesellschafter besichertes Drittdarlehen, so bestimmten sich die
Folgen einer Enthaftung des Gesellschafters durch
Darlehensrückzahlung seitens der Gesellschaft ausschließlich nach
§ 32b GmbHG, der eine Erstattungspflicht jedoch nur im
Insolvenzfall vorsehe. Die Enthaftung sei auch nicht nach § 3 Abs.
1 AnfG anfechtbar, weil es an einer Rechtshandlung der Schuldnerin
fehle. Diese habe keine Möglichkeit gehabt, den von der
Nationalbank kontrollierten Geldfluss aus dem letzten Geschäft der
Schuldnerin zu beeinflussen. § 3 Abs. 2 AnfG scheide aus, weil die
Beklagten mit der Löschung der Grundschulden nichts aus dem
Vermögen der Schuldnerin erworben hätten. § 4 AnfG sei
unanwendbar, weil die Löschung der Grundschulden nicht
unentgeltlich gewesen sei. Die Schuldnerin habe die Beklagten von
der Haftung freizustellen gehabt, und diese hätten der Schuldnerin
ihre Aufwendungen nicht erstatten müssen. Auch die Voraussetzungen
eines Schadensersatzanspruchs nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung
mit § 283c StGB seien nicht erfüllt.
II.
Diese Begründung hält einer rechtlichen Überprüfung in
wesentlichen Punkten nicht stand.
1. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten erwirtschaftete die
Schuldnerin regelmäßig Verluste, die dadurch ausgeglichen wurden,
dass die Beklagte zu 1 auf die Rückforderung von Darlehen
verzichtete. Die Hausbank war nicht bereit, ihr Kreditengagement
zu verlängern. Obwohl die Liquidation der Schuldnerin angezeigt
war, lehnte der geschäftsführende Gesellschafter B. dies ab.
Im Juni 1999 empfahl ihm sein als Rechtsanwalt tätiger Sohn, der
nunmehrige Streithelfer der Beklagten, die Geschäftsanteile an G.
zu veräußern, der die Gesellschaft in Spanien \"verschwinden\"
lasse. Mit der Beseitigung der Gesellschaft seien alle
Verbindlichkeiten erledigt.
2. Auf dieser Grundlage in Verbindung mit dem bislang
unwiderlegten Vorbringen des Klägers kann die Anfechtung
durchgreifen.
a) Die Anfechtungsberechtigung des Klägers nach § 2 AnfG hat das
Be-rufungsgericht für gegeben erachtet. Dies wird in der
Revisionsinstanz nicht angegriffen und lässt Rechtsfehler auch
nicht erkennen.
b) Das Vorgehen der Schuldnerin kann den Tatbestand der
vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung nach § 3 Abs. 1 AnfG
erfüllen. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist nicht
auszuschließen, das die Schuldnerin in den letzten zehn Jahren vor
der Anfechtung mit dem entsprechenden Vorsatz eine
gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung vorgenommen und der
andere Teil diesen Vorsatz zur Zeit der Schuldnerhandlung gekannt
hat.
aa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann eine
Rechtshandlung der Schuldnerin vorliegen. Diese ist allerdings
weniger in der Tilgung des Darlehens der Nationalbank zu sehen,
auf welche die Schuldnerin möglicherweise keinen Einfluss nehmen
konnte. Die anfechtbare Rechtshandlung der Schuldnerin kann jedoch
darin bestanden haben, dass sie es unterlassen hat, einen
Freistellungs-/Erstattungsanspruch entsprechend §§ 30, 31 GmbHG
gegen die Beklagte zu 1 und den früheren Mitgesellschafter B.
geltend zu machen, der sich aus der Darlehenstilgung und dem
dadurch ausgelösten Freiwerden der von den Gesellschaftern
gestellten Sicherheiten ergab, falls diese diese
kapitalersetzenden Charakter hatten. Wenn ein solcher Anspruch
bestand, oblag es im Innenverhältnis zur Gesellschaft den
Gesellschaftern, den Grundschuldgläubiger zu befriedigen.
(1) Neben den §§ 32a, 32b GmbHG besteht das aus den §§ 30, 31
GmbHG richterrechtlich entwickelte Kapitalersatzrecht (sogenannte
Rechtsprechungsregeln) fort (vgl. BGHZ 90, 370, 376 ff; 106, 7,
11; 109, 55, 67; 123, 289, 294). Dieses greift auch und gerade
dann ein, wenn es - etwa mangels Masse oder weil das Unternehmen
still liquidiert wird - nicht zu einem Insolvenzverfahren über der
Vermögen der Gesellschaft kommt (MünchKomm-InsO/ Stodolkowitz, §
135 Rn. 106; HK-InsO/Kreft, 3. Aufl. § 135 Rn. 6). Erfüllt die
gesellschafterbesicherte Kreditgewährung die Voraussetzungen der
entsprechend anzuwendenden §§ 30, 31 GmbHG, so stellt eine
Rückführung des Kredits aus Mitteln des zur Erhaltung des
Stammkapitals erforderlichen Gesellschaftsvermögens eine
Auszahlung an den besichernden Gesellschafter dar, die nach § 31
Abs. 1 GmbHG eine Erstattungspflicht auslöst. Der Begriff der
Gesellschaftersicherheit ist weit zu verstehen. Es fallen alle
Arten dinglicher und persönlicher Absicherung darunter (MünchKomm-InsO/Stodolkowitz,
§ 135 Rn. 82). In einem solchen Fall ist der Gesellschafter der
Gesellschaft gegenüber sogar verpflichtet, es gar nicht erst zu
der Auszahlung kommen zu lassen. Er hat die Gesellschaft demgemäß
von der Rückzahlungsforderung des Darlehensgebers freizustellen
(BGH, Urt. v. 9. Dezember 1991 - II ZR 43/91, WM 1992, 223, 224).
(2) Nach dem Vortrag des Klägers hatten die von der Beklagten zu 1
und dem früheren Mitgesellschafter B. für das von der Nationalbank
gewährte Darlehen gestellten Sicherheiten verlorenes Stammkapital
abgedeckt.
Der Kläger hat behauptet, die Schuldnerin sei bereits zum 31.
Dezember 1996 überschuldet, zumindest jedoch im Spätjahr 1999
kreditunwürdig gewesen. Falls Überschuldung vorliegt, kommt es
nicht mehr auf eine Kreditunwürdigkeit an (BGH, Urt. v. 23.
Februar 2004 - II ZR 207/01, ZIP 2004, 1049, 1052). Diese liegt
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann vor, wenn die
Gesellschaft von dritter Seite den zur Fortführung des
Unternehmens benötigten Kredit zu marktüblichen Bedingungen nicht
erhält und deshalb liquidiert werden müsste, wenn nicht der
Gesellschafter mit seiner Leistung einspringen würde (BGHZ 119,
201, 204; BGH, Urt. v. 2. Juni 1997 - II ZR 211/95, WM 1997, 1770,
1772; v. 17. November 1997 - II ZR 224/96, WM 1998, 243, 244).
Nach dem Vortrag des Klägers hat die Schuldnerin bis zu den
Vorgängen vom Spätjahr 1999 nur fortbestehen können, weil die
Beklagte zu 1 auf die Rückzah-lung von Darlehen, die sie der
Schuldnerin gewährt gehabt habe, teilweise verzichtet und für neue
Bankkredite Sicherheiten gestellt habe. Eine eigene Bonität habe
die Schuldnerin nicht mehr besessen.
(3) Falls die Besicherungen durch die Beklagte zu 1 und den
früheren Mitgesellschafter B. kapitalersetzend waren, hatten diese
die Nationalbank schon vorher zu befriedigen, damit die Vergütung
aus dem letzten Auslandsgeschäft in das Gesellschaftsvermögen
gelangte. Nachdem die Vergütung auf das Konto bei der Nationalbank
gelangt und dort verrechnet worden war, hatten die Gesellschafter
der Schuldnerin den entsprechenden Betrag zu erstatten (§ 31 Abs.
1 GmbHG).
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die für die
Revisionsinstanz zu unterstellende Überschuldung oder
Kreditunwürdigkeit mit der Rückführung des Bankkredits nachhaltig
(vgl. BGH, Urt. v. 8. Januar 2004 - II ZR 300/02, ZIP 2005, 82,
84) behoben war. Denn nach dem – bisher unwiderlegten - Vortrag
des Klägers hatte sich die Vermögenssituation der Schuldnerin
laufend verschlechtert.
(4) Diesen Freistellungs- oder Ersatzanspruch geltend zu machen,
hat die Schuldnerin unterlassen.
Unterlassungen stehen anfechtungsrechtlich den Rechtshandlungen
gleich (§ 1 Abs. 2 AnfG, § 129 Abs. 2 InsO). Dies gilt auch für §
3 Abs. 1 AnfG. Wie bei der parallelen Bestimmung des § 133 Abs. 1
InsO ist lediglich erforderlich, dass die Unterlassung auf einer
Willensbetätigung beruht, also bewusst und gewollt erfolgt (Huber,
Anfechtungsgesetz 9. Aufl. § 1 Rn. 5; Kübler/ Prütting/Paulus, § 1
AnfG Rn. 5; vgl. zur Insolvenzanfechtung BGH, Urt. v. 24. Oktober
1996 - IX ZR 284/95, WM 1996, 2250, 2252). Nötig ist das
Bewusstsein, dass das Nichthandeln irgendwelche Rechtsfolgen haben
wird (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 129 Rn. 24; HK-InsO/Kreft, §
129 Rn. 23; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 129 Rn. 64; Kübler/Prütting/Paulus,
§ 129 InsO Rn. 16). Auf eine konkrete Rechtsfolge brauchen sich
die Vorstellungen des Schuldners nicht zu richten; sie müssen auch
nicht rechtlich zutreffend sein. Anfechtbar ist es deshalb, wenn
aus einer Situation, die naheliegender Weise materiellrechtliche
Ansprüche auslöst, bewusst keine Konsequenzen gezogen werden (vgl.
Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 29 Rn. 10; MünchKomm-InsO/ Kirchhof,
§ 129 Rn. 25) oder eine Besicherung belassen wird, nachdem der
besicherte Gesellschafterkredit erkennbar kapitalersetzend
geworden ist (vgl. OLG Hamburg NJW-RR 1988, 46, 49).
Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten hat die Schuldnerin, weil
sie den Rat ihres nunmehrigen Streithelfers befolgte, in Spanien
still zu \"verschwinden\", eine faktische Liquidation
durchgeführt, ohne etwa noch offene Forderungen zu realisieren.
Ein derartiges Verhalten der für die Schuldnerin
handlungsberechtigten Personen, das darauf abzielt, die
Gesellschaft dem Rechtsverkehr zu entziehen, begründet ein
erhebliches Beweisanzeichen dafür, dass die Durchsetzung von
Ansprüchen nach §§ 30 ff GmbHG gegen die Gesellschafter bewusst
unterlassen wurde. Diesem Umstand kommt grundsätzlich dieselbe
Rechtswirkung zu wie der Inkongruenz einer Sicherung oder
Befriedigung für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des
Schuldners und die entsprechende Kenntnis des Anfechtungsgegners
im Rahmen des § 133 InsO, § 3 Abs. 1 AnfG. Nach dem eigenen
Vorbringen der Beklagten ist danach ein bewusstes Unterlassen im
Sinne des § 1 Abs. 2 AnfG zu bejahen.
(5) Da die maßgeblichen Vorgänge alle im Jahr 1999 stattgefunden
haben, ist die Anfechtungsfrist von 10 Jahren unproblematisch
eingehalten.
bb) Der Plan umfasste darüber hinaus den Vorsatz der
Gläubigerbenachteiligung.
Dies folgt bereits aus dem Vortrag der Beklagten, die Gesellschaft
habe beseitigt werden sollen, um so alle Verbindlichkeiten zu
\"erledigen\".
cc) Der Vorsatz der Schuldnerin war dem anderen Teil - nämlich den
von der Unterlassung begünstigten Gesellschaftern, also der
Beklagten zu 1 und B. , dem Rechtsvorgänger der Beklagten zu 2 -
bekannt. Wegen der Verknüpfung der Schuldnerin und ihrer
Gesellschafter in der Person des B. kann von einer entsprechenden
Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern
ausgegangen werden.
dd) Durch das beschriebene Vorgehen der Schuldnerin und ihrer
Gesellschafter wurden die Gläubiger objektiv benachteiligt.
(1) Allerdings erschließt sich aus dem Vortrag der Beklagten
nicht, ob die Schuldnerin rechtlich noch existiert. Auch der
Kläger hat sich dazu nicht geäußert. Eine \"Sitzverlegung über die
Grenze\", eine \"faktische Liquidation\" und die angebliche
Unerreichbarkeit des einzigen Gesellschafters sind insoweit nicht
hinreichend aussagekräftig. Ob mit der Einstellung des
Unternehmens ein Auflösungsbeschluss gefasst (vgl. § 60 Abs. 1 Nr.
2 GmbHG) und die Schuldnerin gelöscht worden ist, steht nicht
fest. Falls die Schuldnerin gelöscht sein sollte, wäre die
Möglichkeit einer Nachtragsliquidation nicht von vornherein
ausgeschlossen. Eine Nachtragsliquidation findet statt, wenn trotz
der (scheinbaren) Vollbeendigung noch verteilungsfähiges Vermögen
vorhanden ist. Dafür kommt insbesondere ein realisierbarer
Anspruch der Gesellschaft gegen Gesellschafter entsprechend §§ 30,
31 GmbHG in Betracht (Scholz/K. Schmidt, aaO § 74 Rn. 19). Ob eine
derartige Nachtragsliquidation hier angeregt worden ist, was auch
ein Gläubiger der Gesellschaft kann (Scholz/K. Schmidt, aaO § 74
Rn. 25; Lutter/Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, aaO § 74 Rn. 21;
Michalski/Nerlich, aaO § 74 Rn. 50), und welchen Erfolg der Kläger
damit hatte, ist nicht festgestellt und vom Kläger bisher auch
nicht vorgetragen.
(2) Hat die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt
oder die Aktivmasse verkürzt, liegt eine Gläubigerbenachteiligung
vor. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn durch die
Rechtshandlung der Zugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt,
erschwert oder verzögert wird, etwa für einen aufgegebenen
Vermögenswert ein anderer in das Schuldnervermögen gelangt, der
jedoch für die Gläubiger minder leicht oder weniger rasch
verwertbar ist (so zum Anfechtungsgesetz BGHZ 78, 318, 328; BGH,
Urt. v. 27. September 1990 – IX ZR 67/90, WM 1990, 1981, 1983; zur
Konkursordnung BGH, Urt. v. 21. April 1988 - IX ZR 71/87, NJW
1989, 1037). Davon ist im Streitfall auszugehen.
Zwar kann die gegen §§ 30, 31 GmbHG (in analoger Anwendung)
verstoßende Rückzahlung eines gesellschafterbesicherten
Drittdarlehens durch die Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter
wegen der dadurch ausgelösten Erstattungspflicht aus § 31 Abs. 1
GmbHG rechtlich ausgeglichen sein. Den gegen den Gesellschafter
gerichteten Erstattungsanspruch der Gesellschaft kann deren
Gläubiger pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Daran
ändert sich auch nichts, wenn die Gesellschaft auf ihren
Erstattungsanspruch verzichtet.
Denn dieser Verzicht ist unwirksam (§ 31 Abs. 4 GmbHG).
Unentgeltlich wird die Rückzahlung auch nicht dadurch, dass die
Gesellschaft es rein tatsächlich unterlässt, von ihrem
Erstattungsanspruch Gebrauch zu machen (vgl. BGH, Urt. v. 21.
Januar 1999 - IX ZR 429/97, WM 1999, 394, 395). Denn dadurch
bleibt die Zugriffsmöglichkeit der Gläubiger rechtlich unberührt.
Jedoch liegt ungeachtet einer theoretisch noch gegebenen
Möglichkeit des Zugriffs der Gläubiger auf den Erstattungsanspruch
aus § 31 Abs. 1 GmbHG eine objektive Gläubigerbenachteiligung vor,
wenn dieser Zugriff durch die Rechtshandlung des Schuldners
tatsächlich unmöglich gemacht oder doch wesentlich erschwert wird.
Dies ist vorliegend wenigstens mittelbar, was für § 3 Abs. 1 AnfG
ausreicht, der Fall. Durch das \"Verschwindenlassen\" der
Schuldnerin ist die Gläubigerin des Erstattungsanspruchs faktisch
nicht mehr existent. Eine Vollstreckung in diesen Anspruch setzt
eine erfolgreiche Nachtragsliquidation voraus. Diese begegnet
zumindest erheblichen Schwierigkeiten.
c) Danach kann offen bleiben, ob der Sachverhalt nicht auch die
Voraussetzungen einer Schenkungsanfechtung (§ 4 AnfG) oder -
alternativ - einer Anfechtung nach § 3 Abs. 2 AnfG oder einer
solchen nach § 6 Nr. 2 AnfG erfüllt. Nicht vertiefen muss der
Senat schließlich auch, ob die Handlungsweise der Schuldnerin
und/oder ihrer Gesellschafter eine Haftung wegen sittenwidriger
Schädigung (§ 826 BGB) oder existenzvernichtenden Eingriffs (vgl.
BGHZ 149, 10; 150, 61, 67; 151, 181, 187; BGH, Urt. v. 13. Mai
2004 - 5 StR 73/03, NJW 2004, 2248, 2255, z.V.b. in BGHSt)
begründet. Anspruchsvoraussetzung wäre jeweils die - noch
festzustellende - Kapitalersatzfunktion der Besicherungen.
3. Falls die Anfechtung gegen B. begründet gewesen wäre, haftet
die Beklagte zu 2 als dessen Gesamtrechtsnachfolgerin (§ 15 Abs. 1
AnfG, §§ 1922, 1967 Abs. 1 BGB). Selbst wenn nur gegen die
Beklagte zu 1 ein Anfechtungstatbestand verwirklicht wäre, haftete
die Beklagte zu 2 daneben als Gesamtrechtsnachfolgerin des B. als
persönlich haftenden Gesellschafters der Beklagten zu 1 (§§ 128,
161 Abs. 2 HGB, §§ 1922, 1967 Abs. 1 BGB).
4. Wenn die Schuldnerin rechtlich nicht mehr existiert und eine
Nach-tragsliquidation ausscheidet, kann der Kläger - falls dessen
Anfechtung durchgreift - von den Beklagten Zahlung verlangen. Ist
eine Nachtragsliquidation noch möglich, hat der
Anfechtungsanspruch einen geringeren Umfang. Gegebenenfalls kann
der Kläger nur verlangen, dass die Beklagten die Pfändung des
Erstattungsanspruchs der Schuldnerin aus § 31 Abs. 1 GmbHG
gestatten (vgl. Huber, aaO § 13 Rn. 23; Kübler/Prütting/Paulus, §
13 AnfG Rn. 7).
III.
Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die
Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), damit
geprüft wird, ob gemäß dem Vorbringen des Klägers die Besicherung
kapitalersetzend im Sinne der §§ 30, 31 GmbHG war.
Gegebenenfalls wird der Frage nachgegangen werden müssen, ob der
Erstattungsanspruch gemäß § 31 Abs. 1 GmbHG - etwa im Wege einer
Nachtragsliquidation - noch realisiert werden kann. Da dies bisher
im Verfahren nicht behandelt worden und auch kein Hinweis an die
Parteien erfolgt ist, muss diesen noch Gelegenheit zum Vortrag
gegeben werden.
Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak
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Die in ein Cash-Pool-System einbezogenen GmbHs unterliegen -
ohne \"Sonderrecht\" - bei Gründung + Kapitalerhöhung den
Kapitalaufbringungsvorschriften des GmbHG
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GmbHG § 5 Abs. 4, § 19 Abs. 5, § 56 Abs. 2
Die in ein Cash-Pool-System einbezogenen Gesellschaften mit
beschränkter Haftung unterliegen - ohne dass ein \"Sonderrecht\"
für diese Art der Finanzierung anerkannt werden könnte - bei der
Gründung und der Kapitalerhöhung den
Kapitalaufbringungsvorschriften des GmbHG und den dazu von der
höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen. |
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 16. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein,
Dr. Strohn und Caliebe
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Dresden vom 10. März 2004 wird auf Kosten des
Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. März 1999 eröffneten
Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der A. GmbH
(nachfolgend: Schuldnerin). Er nimmt den Beklagten und dessen im
Parallelrechtsstreit II ZR 75/04 verklagten Vater Dr. K. M.
(nachfolgend: Dr. M.) auf Leistung übernommener, angeblich
rückständiger Einlagen in Höhe von jeweils 750.000,00 DM (=
383.468,91 €) aus einer am 16. Dezember 1997 beschlossenen
Erhöhung des Stammkapitals der Schuldnerin von 2,5 Mio. DM auf 4,0
Mio. DM in Anspruch.
Der Beklagte und Dr. M., die bereits seit 1. Dezember 1995
Mitgesellschafter der Schuldnerin sind und diese aufgrund ihrer
Beteiligungen gemeinsam beherrschten, hatten zumindest bis zur
Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens aufgrund
\"maßgeblicher\" Beteiligung zugleich zusammen die Mehrheitsmacht
über die D. von R. M. GmbH & Co. KG (nachfolgend: D.). Die D.
hatte seit langem als Zentralgesellschaft zusammen mit anderen
Unternehmen eines Konzernverbundes mit der Dr. AG Da.
(nachfolgend: Dr.-Da.) das sog. \"drecon-Verfahren\", ein
automatisches Cash-Managementsystem (nachfolgend: Cash-Pool),
vereinbart, bei dem zum Zwecke des besseren Liquiditätsmanagements
buchungstäglich zu Gunsten oder zu Lasten des sog. Zentralkontos
der D., über das diese allein verfügungsberechtigt war, sämtliche
\"Nebenkonten\" der anderen teilnehmenden Konzerngesellschaften
\"auf Null gestellt\" wurden; dabei sollte die Übertragung der
Guthaben und Debetsalden jeweils mit endgültiger Wirkung erfolgen.
Ab Oktober 1996 wurde auch die Schuldnerin mit ihrem seitdem als
Nebenkonto behandelten einzigen - bei der Dr. AG P. geführten -
Geschäftskonto (im Folgenden: Nebenkonto) in den Cash-Pool
einbezogen.
Einen Tag nach dem Kapitalerhöhungsbeschluss, am 17. Dezember
1997, transferierte die D. von einem bei der Sparkasse Da.
geführten Konto die vom Beklagten und von Dr. M. übernommenen
neuen Einlagen von insgesamt 1,5 Mio. DM auf ein von dem
Geschäftsführer der Schuldnerin, Pe., auf Anraten der
Rechtsabteilung der D. bereits vor Beurkundung des
Kapitalerhöhungsbeschlusses bei der R.bank Di., Me., als
Termingeldkonto (Konditionen: 30 Tage) errichtetes Sonderkonto;
dort sollten die Einlagebeträge bis zur Eintragung der
Kapitalerhöhung belassen werden, um die endgültige Leistung zu
freier Verfügung der Geschäftsleitung der Schuldnerin zu
gewährleisten.
Nach Eintragung der Kapitalerhöhung am 12. Januar 1998 überwies
die Schuldnerin von dem Sonderkonto den gesamten dort angelegten
Einlagenbetrag einschließlich aufgelaufener Zinsen - unter Angabe
des Verwendungszwecks \"Erhöhung Stammkapital\" - auf ihr in den
Cash-Pool einbezogenes Nebenkonto. Nachdem dort am 21. Januar 1998
die Wertstellung erfolgt war, wurde der Gesamtbetrag gemäß der dem
drecon-Verfahren zugrunde liegenden Verrechnungsabrede mit Ablauf
desselben Tages von dem Nebenkonto - durch Stellung dieses Kontos
\"auf Null\" - wieder abgebucht und dem Zentralkonto der D.
gutgeschrieben. In diesem Umfang verringerten sich die bis zum
Abend des 20. Januar 1998 auf mindestens 4.266.106,36 DM
angewachsenen Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber der D.
im Rahmen des Cash-Pool-Verfahrens; gleichzeitig reduzierten sich
die Verbindlichkeiten der D. im (Außen-)Verhältnis zur Dr.-Da.
entsprechend.
In der Folgezeit erhöhte sich der interne Sollsaldo der
Schuldnerin bei der D. bis zur Beendigung ihrer Teilnahme am
Cash-Pool am 17. Dezember 1998 wieder um 1,65 Mio. DM.
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung die Klage abgewiesen. Auf
die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht ihr - mit
Ausnahme eines geringen Teils des Zinsanspruchs - stattgegeben.
Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt
der Beklagte sein Begehren auf vollständige Abweisung der Klage
weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Beklagten ist nicht begründet.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Die von dem Beklagten und seinem Vater über die von ihnen
beherrschte D. auf das Sonderkonto der Schuldnerin geleisteten
Zahlungen hätten deren Einlageverbindlichkeiten aus der
Kapitalerhöhung nicht wirksam getilgt, weil der Gesamtbetrag
entsprechend einer angesichts des zeitlichen und sachlichen
Zusammenhangs nach den Gesamtumständen zu vermutenden, vom
Beklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht widerlegten
Vorabsprache alsbald nach Art eines Zahlungskreislaufs über das
Nebenkonto im Rahmen des Cash-Pool-Systems an die D. und damit -
aufgrund der Beherrschungsverhältnisse - zugleich an die
Inferenten zurückgeflossen sei und dadurch in entsprechender Höhe
die bereits zuvor bestehende Darlehensverbindlichkeit der
Schuldnerin gegenüber der D. verringert habe. Im wirtschaftlichen
Ergebnis sei daher der Schuldnerin objektiv nicht die im
Kapitalerhöhungsbeschluss festgesetzte Bareinlage, sondern
aufgrund des verrechnungsähnlichen Hin- und Herzahlens lediglich
die Befreiung von einer Verbindlichkeit zugeflossen. Damit sei der
Umgehungstatbestand einer verdeckten Sacheinlage erfüllt, so dass
die Einlageschuld nicht getilgt sei. Die Tatsache, dass der
Kapitalaufbringungsvorgang schließlich auch im Rahmen eines
Cash-Pool-Systems stattgefunden habe, rechtfertige keine andere
Beurteilung. Eine nachträgliche Erfüllung der
Einlageverbindlichkeit habe der Beklagte nicht substantiiert
vorgetragen. Abgesehen davon könne die spätere erneute
Inanspruchnahme des Cash-Pool-Zentralkontos in Höhe von weiteren
1,65 Mio. DM seitens der Schuldnerin nicht als zulässige, die
Einlageverbindlichkeit tilgende Verrechnung angesehen werden.
II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
Das Berufungsgericht hat zu Recht den Beklagten - ebenso wie in
dem Parallelverfahren dessen Vater Dr. M. - zur (nochmaligen)
Leistung der jeweils übernommenen Stammeinlage von 750.000,00 DM
(= 383.468,91 €) aus der Kapitalerhöhung vom 16. Dezember 1997
verurteilt.
Beide Inferenten haben mit der Einzahlung der Einlagebeträge durch
die von ihnen gemeinsam beherrschte D. auf das zuvor nur für kurze
Zeit errichtete Festgeld-Sonderkonto der Schuldnerin am 17.
Dezember 1997 nicht - wie für eine ordnungsgemäße
Kapitalaufbringung erforderlich (vgl. BGHZ 153, 107, 109) - zur
freien Verfügung des Geschäftsführers der Schuldnerin geleistet
und damit ihre Einlageschuld (§ 19 Abs. 1 GmbHG) nicht wirksam
getilgt. Denn dieser Zahlungsvorgang war - wie das
Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - lediglich Teil eines
gegen § 56 Abs. 2, § 19 Abs. 5, § 5 Abs. 4 Satz 1 GmbHG
verstoßenden und damit unwirksamen Umgehungsgeschäftes in Form
einer verdeckten Sacheinlage.
Als verdeckte Sacheinlage wird es angesehen, wenn die gesetzlichen
Regeln für Sacheinlagen dadurch unterlaufen werden, dass zwar eine
Bareinlage vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei
wirtschaftlicher Betrachtung von dem Einleger aufgrund einer im
Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage getroffenen Absprache
einen Sachwert erhalten soll (vgl. BGHZ 155, 329, 331).
Eine solche verdeckte Sacheinlage lag hier vor, weil - nach den
vom Berufungsgericht revisionsrechtlich einwandfrei getroffenen
Feststellungen - die gesamte Einlage, wie von vornherein
beabsichtigt, alsbald nach der nur knapp einen Monat später
erfolgten Eintragung der Kapitalerhöhung unter Auflösung des
Sonderkontos auf das einzige Geschäftskonto der Schuldnerin
weitergeleitet und von dort im Rahmen des bestehenden Cash-Pools
noch am Abend desselben Tages kraft der Poolvereinbarung
\"automatisch\" dem Zentralkonto der von den Inferenten
beherrschten D. gutgeschrieben worden ist mit der Folge einer
entsprechenden anteiligen Tilgung der die Einlage seinerzeit
erheblich übersteigenden Darlehensverbindlichkeiten der
Schuldnerin gegenüber der D.. Aufgrund dieses
verrechnungsähnlichen Hin- und Herzahlens ist der Schuldnerin im
wirtschaftlichen Ergebnis objektiv nicht der im
Kapitalerhöhungsbeschluss verlautbarte Barbetrag, sondern - die
Wirksamkeit des Vorgangs unterstellt - die anteilige Befreiung von
den gegenüber der D. bereits seit längerem bestehenden
Darlehensverbindlichkeiten aus der Cash-Pool-Verbindung
zugeflossen (vgl. zur Darlehensschuld als Gegenstand verdeckter
Sacheinlage bei der Kapitalerhöhung bereits BGHZ 110, 47, 60; 113,
335, 339 f.; zur Qualifizierung der Geldbewegungen zwischen
Zentral- und Quellkonten im Cash-Pool als Darlehen: vgl. Hellwig
in FS Peltzer, 163, 165; Sieger/ Hasselbach, BB 1999, 645, 646;
Ränsch in Freundesgabe Döser, 557, 558; Jäger, DStR 2000, 1653;
Cahn, ZHR 166 (2002), 278, 280 - jew. m.w.Nachw.).
1. Schon der enge sachliche und zeitliche Zusammenhang zwischen
der Einzahlung des gesamten Einlagebetrages auf das als
Termingeldkonto auf Empfehlung der Rechtsabteilung der D. eigens
eingerichtete Sonderkonto am Tage nach dem
Kapitalerhöhungsbeschluss und dem praktisch von vornherein
vorgezeichneten \"Rücklauf\" des Geldes knapp einen Monat später
auf dem Weg über den Cash-Pool an die von den Inferenten gemeinsam
beherrschte D. begründet die Vermutung, dass die (objektive)
Umgehung der Sachkapitalaufbringungsregeln durch Einschaltung des
Cash-Pool zwischen den beteiligten Gesellschaftern vorher so
abgesprochen wurde (vgl. Senat BGHZ 153, 107, 109 m.w.Nachw.). Das
Berufungsgericht hat insoweit in nahe liegender,
revisionsrechtlich einwandfreier Würdigung ein planartig
abgestimmtes Handeln daraus abgeleitet, dass die festgestellte
stillschweigende Billigung des der Gesellschafterversammlung der
Schuldnerin bekannt gegebenen Vorgehens der Geschäftsführung einer
Verabredung im vorliegenden Fall gleich steht, in deren Folge der
Einlagebetrag - wie beabsichtigt - zwangsläufig wieder an den
Inferenten zurückfloss.
Nachdem sich der Geschäftsführer der Schuldnerin, Pe., unmittelbar
an den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der D. KG, Dr. Mer.,
mit der Forderung gewandt hatte, die D. müsse die Überschuldung
der Schuldnerin \"reparieren\", wurde von dort aus offensichtlich
für die beiden Inferenten, die gemeinsam beide Gesellschaften
beherrschten, die Stammkapitalerhöhung bei der Schuldnerin in die
Wege geleitet. Dabei erteilte die Rechtsabteilung der D. dem
Geschäftsführer der Schuldnerin, Pe., den - von diesem auch
befolgten - Rat, zur (vermeintlichen) Gewährleistung einer
\"Leistung zur freien Verfügung\" die Einlagen aus der
Kapitalerhöhung auf ein eigens zu diesem Zweck zu errichtendes
Festgeldsonderkonto überweisen zu lassen und es dort bis zur
Eintragung der Kapitalerhöhung zu belassen, weil die Schuldnerin
ansonsten nur noch über das in den Cash-Pool einbezogene
Nebenkonto als einziges Geschäftskonto verfügte, über das im Falle
einer sofortigen Überweisung der Einlage dorthin diese noch am
selben Tage unmittelbar an die D. zurückgelangt und da
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