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Insolvenzverfahren
in England oder Frankreich:
Eine im Ausland erteilte Restschuldbefreiung ist auch in Deutschland
anzuerkennen (BGH-Urteil)
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Index
Insolvenzverfahren in England
Leitsatz des Kommentators:
Wenn sich ein deutscher Staatsangehöriger
ins Ausland begibt und sich dort einem Verfahren zur
Restschuldbefreiung unterwirft, welches den Regelungen der InsO,
insbesondere in Bezug auf die Vermögensverwertung, grundsätzlich
entspricht, so ist eine dort erteilte Restschuldbefreiung auch im
Inland anzuerkennen. Die im Ausland ( hier: Frankreich ) geltenden
Fristen zur Erlangung der Restschuldbefreiung müssen nicht den relativ
langen Fristen der deutschen InsO entsprechen.
BGH, Beschluß vom 18. 9. 2001 - IX ZB 51 /
00
Vorinstanzen: OLG Karlsruhe, LG
Baden-Baden
Fundstelle: NZI 2001, 646 - 648
Zum Sachverhalt:
Der Schuldner nahm 1992 einen Kredit bei
der Gläubigerin auf. Nachdem er nach Frankreich verzogen war, erwirkte
die Gläubigerin gegen ihn am 6.12.1994 beim Tribunal d´instance
Haguenau eine Ordonnance d´injonction de payer auf Zahlung von
134.813 FF nebst Zinsen und Kosten. Am 28. 2. 1996 wurde gegen den
Schuldner vom Tribunal de Grande Instance de Strasbourg das
Konkurs- (Liquidations-) Verfahren eröffnet. Am 18.5.1999 wurde dieses
Verfahren mangels Masse beendet und dem Schuldner Schuldbefreiung
gewährt. Auf Antrag der Gläubigerin hat der Vorsitzende Richter einer
Zivilkammer des LG Baden-Baden mit Beschluss vom 24.6.1999 die
Erteilung der deutschen Klausel zur Zahlungsanordnung des
Instanzgerichts Haguenau vom 6.12.1994 angeordnet. Auf die dagegen
gerichtete Beschwerde des Schuldners hat das OLG den Beschluss des LG
abgeändert und den Antrag auf Erteilung einer deutschen
Vollstreckungsklausel zurückgewiesen.
Die vom OLG zugelassene
Rechtsbeschwerde der Gläubigerin hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen:
B. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
I. 1. Das OLG hat ausgeführt, der
Erteilung einer deutschen Vollstreckungsklausel stehe die
schuldbefreiende Wirkung der Abschlussentscheidung des französischen
Liquidationsverfahrens vom 18.5.1999 entgegen:
Nach französischem Recht entfalte diese
Entscheidung auch Entschuldungswirkung gegenüber der deutschen
Gläubigerin. In den französischen Departements Haut-Rhin, Bas-Rhin und
Moselle sei das französische Insolvenzgesetz von 1985/1994 auf alle
natürlichen Personen - nicht nur Kaufleute - anwendbar. Die
Entschuldungswirkung nach Art. 169 des Gesetzes sei aber nicht
territorial auf diese drei Departements beschränkt. Vielmehr
beanspruche das französische Insolvenzverfahren grundsätzlich
universelle Geltung auch im Ausland. Das treffe zugleich für die
Entschuldungswirkung ("suspension des poursuites") zu. Diese gelte
nach französischem Recht auch für ausländische Gläubiger und für
Gläubiger von Forderungen fremden Rechts.
Diese Entschuldungswirkung sei - so führt
das OLG weiter aus - in Deutschland anzuerkennen. Insoweit
könnten keine anderen Maßstäbe gelten als bei der Anerkennung der
Wirkung ausländischer Vergleiche, die zu einer Minderung von
Forderungen führen könnten (vgl. hierzu BGHZ 134, 79[82 f., 87 ff.] =
NJW 1997, 524 = LM H. 4/1997 § 1 VerglO Nr. 1). Nach Art. 102 EGInsO,
der den früheren anerkennungs-rechtlichen Rechtszustand nur bestätige,
müssten vier Voraussetzungen für die Anerkennung von
Insolvenzwirkungen gegeben sein: funktionelle Vergleichbarkeit des
ausländischen Verfahrens mit dem deutschen; internationale
Anerkennungszuständigkeit; Anspruch des fremden Verfahrens auf
Auslandswirkung sowie Vereinbarkeit mit dem deutschen Ordre public.
Alle diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Das französische
Liquidationsverfahren sei dem Verfahren der deutschen InsO voll
vergleichbar. Nachdem auch die neue deutsche InsO die Entschuldung als
VerfahrensfOLGe der Liquidation kenne, bestehe zur
französischen "suspension des poursuites" nur ein gradueller
Unterschied. Das französische Insolvenzgericht sei für die
Durchführung des Verfahrens zudem international zuständig gewesen.
Nach altem und neuem Insolvenzrecht sei bei fehlender selbstständiger
wirtschaftlicher Tätigkeit das Gericht des allgemeinen Gerichtsstands
und damit bei natürlichen Personen das Wohnsitzgericht international
zuständig (§ 71 I KO, § 3 I InsO, § 13 ZPO). Der Wohnsitz bestimme
sich nach §§ 7 f. BGB. Danach seien die ständige Niederlassung und der
Lebensmittelpunkt entscheidend. Der Schuldner hier habe den
Schwerpunkt seines familiären Lebens in Frankreich, wo er und seine
Familie gemeldet seien und sich seine Familienwohnung befinde. Nicht
ausschlaggebend könne sein, dass er in Deutschland arbeite und
demgemäß in Deutschland auch geschäftliche Aktivitäten entfalte. Auch
auf den Grad seiner persönlichen Einbindung in das französische Umfeld
könne es nicht entscheidend ankommen. Die Gläubigerin habe den
Gerichtsstand in Frankreich selbst ihrem Prozessverhalten zu Grunde
gelegt, als sie die "injonction de payer" beim Instanzgericht
Haguenau beantragt habe. Auch im Rahmen des Verfahrens nach Art.
31 I EuGVÜ sei es allein Sache des Vollstreckungsstaats, ob er die
Entschuldungswirkung anerkenne (EuGH, Slg. I 1999, 2543 = IPRax 2000,
18 ff.). Grundlage dafür seien in Deutschland die §§ 13 I, 15
AVAG.
2. Diese Ausführungen treffen auch nach
Ansicht des erkennenden Senats zu (vgl. ergänzend BGHZ
122, 373 [375 ff.] = NJW 1993, 2312 = LM H. 12/1993 § 237 KO Nr. 6).
a) Die Rechtsbeschwerde wendet dagegen nur ein, französische Gerichte
seien für ein Insolvenzverfahren gegen den Schuldner nicht zuständig
gewesen. Denn die Verlegung des Wohnsitzes des Schuldners in das
Elsass sei rechtsmissbräuchlich. Der Schuldner habe seinen Wohnsitz
nach Begründung der Schuld dorthin verlegt, um in den Genuss der
Restschuldbefreiung des französischen Konkursrechts zu gelangen. Ein
solches "forum shopping" könne schon aus Gründen des Gläubigerschutzes
nicht anerkannt werden. Jedenfalls enthalte der angefochtene Beschluss
keine Ausführungen dazu, wie das französische Recht
rechtsmissbräuchliche Wohnortwechsel sanktioniere.
b) Damit wird jedoch nicht in Frage
gestellt, dass der Schuldner im Zeitpunkt der Eröffnung des
französischen Konkurs-(Liquidations-)Verfahrens seinen Wohnsitz
tatsächlich in Frankreich hatte. Die Gläubigerin zieht insbesondere
nicht in Frage, dass der Schuldner seine Wohnung ins Elsass verlegt
hat, um dort - soweit absehbar - auf Dauer zu bleiben; immerhin wohnt
er jetzt seit mehr als sechs Jahren dort. Daran ändert es nichts, dass
er jedenfalls einmal innerhalb Frankreichs umgezogen ist und seine
Wohnungen jeweils grenznah zu Deutschland liegen. Die Umstände, dass
er in Deutschland eine Arbeitsstelle hat und hier teilweise
einkauft, sind rechtlich ebenso unerheblich wie die Tatsache, dass er
den Mietzins an eine deutsche Vermieterin zahlen muss. Dass das vom
Schuldner genutzte Kraftfahrzeug im Landkreis Rastatt gemeldet ist,
hat der Schuldner unwiderlegt damit erklärt, er habe es von seinem
Bruder geliehen. Endlich ist es für den Wohnsitz - entgegen der
Auffassung der Gläubigerin - bedeutungslos, dass der Schuldner sich zu
Erklärungen vor einem französischen Gericht eines Dolmetschers bedient
hat. Wenn das französische Konkursgericht sich nach alledem für
örtlich zuständig hielt, ist dessen Entscheidung mit dieser Tragweite
auch aus deutscher Sicht hinzunehmen. Insbesondere ist im Rahmen der
Prüfung allein der Zuständigkeit ausländischer Insolvenzgerichte (vgl.
Art. 102 I Nr. 1 EGInsO) grundsätzlich nicht danach zu forschen, ob
die ausländische Rechtsordnung Vorkehrungen gegen die
rechtsmissbräuchliche Erschleichung eines Gerichtsstands oder gegen
die Ausnutzung eines "forum non conveniens" trifft, sowie aus welchen
Gründen das ausländische Gericht im Einzelfall davon keinen Gebrauch
gemacht hat. Es genügt in diesem Zusammenhang, dass die Sachlage für
den Regelfall die internationale Zuständigkeit des ausländischen
Insolvenzgerichts (entsprechend § 71 KO/§ 3 InsO) ergibt. Sofern das
Ergebnis im Einzelfall Anstoß erregen sollte, ist dies allein unter
dem umfassenderen Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die deutsche
öffentliche Ordnung zu prüfen (s.u. II).
II.
1. Das OLG hat einen Verstoß gegen die deutsche öffentliche
Ordnung mit fOLGender Begründung verneint: Die
Entschuldungswirkung fremder Insolvenzverfahren verstoße als solche
nicht gegen die deutsche öffentliche Ordnung. Die Gläubigerin hätte
sich selbst am französischen Verfahren beteiligen können; ob sie dies
tatsächlich getan habe, sei unerheblich. Dasselbe gelte für den von
ihr geäußerten Verdacht, der Schuldner habe über deutsche Einkünfte
unwahre Angaben gemacht. Sogar nach Einstellung des französischen
Konkursverfahrens mangels Masse könne entweder eine "ordonnance" des "président
du tribunal" die individuelle RechtsverfOLGung wieder erlauben
(Art. 169 II des französischen Insolvenzgesetzes) oder das
französische Verfahren auf Antrag der deutschen Gläubigerin wieder
aufgenommen werden, falls deutsches Vermögen nicht erfasst war (Art.
170 des Gesetzes). Diese Möglichkeit müsste die Gläubigerin jedenfalls
im Kollektivverfahren der Insolvenz ausnützen, ehe sie sich in
Deutschland auf einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung wegen
betrügerischer Manipulationen berufe. Denn die denkbare Fortsetzung
oder Wiederaufnahme des Verfahrens im Ausland komme gegebenenfalls
allen Gläubigern zugute, die Vollstreckung unter Nichtbeachtung der
Ent-schuldungswirkung würde hingegen in jedem Falle nur den früher
säumigen, vollstreckenden Gläubiger einseitig begünstigen und könne so
die gleichmäßige Gläubigerbefriedigung nachträglich stören.
2. Dagegen rügt die Rechtsbeschwerde:
Eine Restschuldbefreiung verstoße
allenfalls dann nicht gegen die deutsche öffentliche Ordnung, wenn sie
an eine bestimmte Mindestbefriedigungsquote oder an einen längeren
Zeitraum geknüpft sei, in dem sich der Schuldner ernsthaft um eine
Schuldentilgung bemühen müsse. Im französischen Konkursverfahren
dagegen würden die Gläubiger im Verhältnis zum Schuldner bewusst in
unvertretbarer Weise zurückgesetzt. Das verleite zu einem
"Restschuldbefreiungs-Tourismus". Es komme hier hinzu, dass die
Gläubigerin vorgetragen habe, der Schuldner habe in dem französischen
Konkursverfahren seine Einkünfte nicht vollständig offen gelegt.
Dieser Einwand müsse dem Gläubiger grundsätzlich verbleiben, auch wenn
er nicht am französischen Konkursverfahren teilnehme. Er könne nicht
darauf verwiesen werden, die Wiederaufnahme des Konkursverfahrens in
Frankreich zu betreiben, weil auch die Regelung des Art. 169 II des
französischen Insolvenzgesetzes die individuelle Gläubigerbefriedigung
nachträglich ermögliche.
3. Damit dringt die Rechtsbeschwerde nicht
durch.
a) Die deutsche öffentliche Ordnung ist
nur verletzt, wenn das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts
zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen
enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch
steht, dass es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint.
Eine bestimmte Mindestquote als Ergebnis einer konkursmäßigen
Befriedigung setzt das deutsche Recht nicht voraus (vgl. BGHZ
134, 79 [91 f.] = NJW 1997, 524 = LM H. 4/1997 § 1 VerglO Nr. 1). Hier
hat sich inzwischen die Ansicht durchgesetzt, dass in der
Verbraucherinsolvenz sogar "Nullpläne" zulässig sind (vgl. BayObLGZ
1999, 310 = NJW 2000, 220 = NZI 1999, 451 = ZIP 1999, 1926 [1928 f.];
OLG Köln, NJW 2000, 223 = NZI 1999, 494 = ZIP 1999, 1929 [1930
ff.]).
b) Seit Einführung der Möglichkeit zur
Restschuldbefreiung für alle natürlichen Personen ( §§ 286 ff., 304
ff. InsO ) ab 1.1.1999 auch in Deutschland mag es schon allgemein
zweifelhaft sein, ob die Wohnsitzverlegung in einen anderen
Staat zu dem Zweck, unter erleichterten Bedingungen von Schulden
befreit zu werden, rechtsmissbräuchlich ist.
aa) Die wesentliche Erschwernis des
deutschen Systems der Restschuldbefreiung - im Vergleich mit den
Regelungen anderer Rechtsordnungen - ist die siebenjährige
Wohlverhaltensperiode nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§§ 287 I
1, 291 ff. InsO). In welchem Umfange diese Regelung die
Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger tatsächlich verbessert,
ist bisher nicht geklärt. Diese Aussichten werden sich zudem mit einem
In-Kraft-Treten des weitgehend vorbereiteten Änderungsgesetzes
zur InsO zusätzlich dadurch verringern, dass danach gestundete
Kostenforderungen des Staates für das Verfahren den Ansprüchen der
Gläubiger vorgehen. Im Übrigen hätte der Schuldner hier eine
Verkürzung der Wohlverhaltensperiode auf fünf Jahre gem. Art. 107
EGInsO beantragen können. Danach lässt sich nicht annähernd
abschätzen, in welchem Umfange die Forderung der Gläubigerin bei einem
in Deutschland durchgeführten Insolvenzverfahren befriedigt worden
wäre. Zwar verdient der Schuldner monatlich knapp 4000 DM netto. Er
ist jedoch verheiratet und bezieht Kindergeld, so dass wenigstens ein
Kind vorhanden sein muss. Über die Ansprüche anderer, mit der
Gläubigerin konkurrierender Insolvenzgläubiger ist nichts dargetan.
Nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Schuldners wurde sein in
Frankreich belegenes Vermögen, u.a. ein Hausgrundstück, verwertet.
Danach lässt sich schon allgemein nicht feststellen, dass die
Gläubigerin sich wesentlich besser gestanden hätte, wenn deutsches
statt französisches Insolvenzrecht anzuwenden gewesen wäre. bb)
Darüber hinaus ist nicht hinreichend dargetan, dass der Schuldner
seinen Wohnsitz - bis zum Jahre 1994 - rechtsmissbräuchlich nach
Frankreich verlegt hätte. Die Gläubigerin gibt selbst an, dass eine
Verlegung des Wohnsitzes nach Frankreich den Grenzgängern fOLGende
Möglichkeiten eröffnet:
-
Höhere
Gehälter in Deutschland als in Frankreich,
-
wirksameren Krankenschutz bei Mitgliedschaft in einer deutschen
gesetzlichen Krankenkasse,
-
viel
geringere Steuerbelastung sowie
-
geringere
Lebenshaltungskosten.
Dies sind rechtlich anerkennenswerte
Gründe, die allgemein einen Arbeitnehmer veranlassen können, die
sozialen Unwägbarkeiten einer Wohnsitzverlegung ins Ausland auf sich
zu nehmen. Demgegenüber lässt das weitere Vorbringen der Gläubigerin
nicht erkennen, dass der Schuldner im Jahre 1994 nicht aus solchen
Gründen, sondern vorwiegend deshalb nach Frankreich verzogen ist, um
sich seiner Schulden in Deutschland zu entledigen. Dafür genügen die
von der Gläubigerin vorgebrachten Anhaltspunkte nicht (s. o. I 2b).
Sie sind sämtlich ohne weiteres mit den allgemeinen Vorteilen
vereinbar, welche ein Grenzgänger auf Grund der eigenen Angaben der
Gläubigerin zu erzielen vermag.
c) Endlich beruft sich die
Rechtsbeschwerde auf das Vorbringen der Gläubigerin, der Schuldner
habe in dem französischen Konkursverfahren seine Einkünfte nicht
vollständig offen gelegt. Jedoch ergeben schon die Angaben der
Gläubigerin in den Tatsacheninstanzen nicht hinreichend, dass der
Schuldner die Restschuldbefreiung in Frankreich unter arglistigem
Verschweigen wesentlicher Umstände erlangt hat.
Soweit die Gläubigerin gemeint hat, mit
einem Monatseinkommen von fast 4000 DM könne der Schuldner nicht
zahlungsunfähig gewesen sein, verkennt sie den Begriff der
Zahlungsunfähigkeit: Hierfür kommt es entscheidend auf das Verhältnis
der frei verfügbaren Zahlungsmittel zur Höhe der insgesamt fälligen
eingeforderten Gläubigeransprüche an. Das pfändbare Monatseinkommen
des Schuldners hätte nicht einmal ausgereicht, um die gesamte
Forderung der Gläubigerin innerhalb eines Jahres zu erfüllen, soweit
keine Stundung gewährt war.
Darüber hinaus ist nicht dargetan, dass
der Monatslohn des Schuldners der französischen Konkursverwalterin bis
zum Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung am 18. 5. 1999 nicht bekannt
gewesen wäre. Der Umstand allein, dass ein Schuldner erwerbstätig ist
und pfändbaren Lohn bezieht, schließt eine Einstellung des
Konkursverfahrens mangels Masse auch nach deutschem Recht
grundsätzlich nicht aus, wenn das übrige werthaltige Vermögen
verwertet ist (vgl. Grub/Smid, DZWir 1999, 1 [2ff.]; Beule,
in: Festschr.f. Uhlenbruck, 2000, S. 539 [561]; Haarmeyer,
ZInsO 2001, 572f., gegen AG Düsseldorf, ZInsO 2001, 572; AG
Duisburg, NZI 2001, 106 = ZInsO 2001, 273 [274]; vgl. künftig §
196 I InsO i.d.F. des Art. 1 Nr. 12 des geplanten ÄndG).
Wenn die Gläubigerin schließlich - wie sie
geltend macht - nicht weiß, ob der Schuldner ihre Forderung im
französischen Konkursverfahren angegeben hat, ist das rechtlich
unerheblich. Denn in Frankreich obliegt es - wie in Deutschland - auch
dem Gläubiger selbst, seine Forderungen zum Verfahren anzumelden. Nach
der nicht im Einzelnen bestrittenen Angabe des Schuldners soll sogar
die Gläubigerin am französischen Konkursverfahren teilgenommen haben.
d) Die Darlegungslast für einen Verstoß
gegen die deutsche öffentliche Ordnung obliegt der widersprechenden
Gläubigerin. Da sie ihr nicht genügt hat, ist die in Frankreich
erteilte Rest-schuldbefreiung anzuerkennen.
Kommentar:
"Vive la France !" kann man nach diesem
BGH-Beschluss nur sagen. Der offenbar deutlich frankophile 9. Senat
des BGH hat mit diesem Beschluss eine Lanze für Europa gebrochen und
klargestellt, dass in einem vereinten Europa die Restschuldbefreiung
nicht mit Überschreitung der Grenzen enden kann. Es ist das Recht
jedes EU-Bürgers, Wohnsitz und Arbeitsplatz frei zu wählen und im
Einzelfall auch die hohe soziale Sicherheit eines deutschen
Arbeitsplatzes mit den Annehmlichkeiten eines Wohnsitzes in Frankreich
zu verbinden. Diese Annehmlichkeiten beschränken sich nicht nur auf
das bekannt gute Essen im Elsass, sondern beziehen sich in diesem Fall
auf ein im Vergleich zur "alten" deutschen InsO sensationell kurzes (
3 Jahre und 4 Monate ) Verfahren zur Restschuldbefreiung.
Nachdem im detailverliebten und
formularbesessenen Deutschland der Schuldner mindestens bis zum Jahre
2005 auf seine Restschuldbefreiung hätte warten müssen, war er dank
Wohnsitz in Frankreich schon am 24.6.1999 am Ziel. Allerdings wurde
auch hier vorhandenes Vermögen ( ein Hausgrundstück ) vollständig
verwertet.
Das deutsche Kreditinstitut sah hierin
einen Rechtsmissbrauch und eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung.
Es sah die Gefahr eines "Restschuldbefreiungs-Tourismus" in Europa.
Der BGH hat dem-gegenüber klargestellt, dass diese ( vereinzelten )
Fälle nicht zum Untergang des Abendlandes führen und in einem
zusammenwachsenden Europa akzeptiert werden müssen.
Übertragbar ist die rechtliche Situation
bezüglich der Restschuldbefreiung auch auf unser Nachbarland
Österreich. Gemäss vorstehendem Beschluss müsste auch die einem
Deutschen mit Wohnsitz in Österreich erteilte Restschuldbefreiung in
Deutschland anerkannt werden, wobei jedoch in Österreich der Schuldner
eine Mindestquote von 10 % zu erbringen hat.
Verordnung des Rates
der Europäischen Union Nr. 1346 / 2000 vom 29.5.2000
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