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Firmengründung Irland
Als internationale Steuer- und
Rechtsanwaltskanzlei gründen wir für Mandanten Gesellschaften in
Irland und beraten in der optimalen steuerlichen Gestaltung. Irland
hat mit 12,5% Ertragssteuer einen niedrigen Steuersatz, mithin ist
EU-Niederlassungsfreiheit, europäisches Recht und/oder/ergänzend
die
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anzuwenden.
Die Non-Resident-Gesellschaft (siehe unten) ist
von jeglicher Körperschaftssteuer befreit. Allerdings ist davon
auszugehen, dass das Doppelbesteuerungsabkommen bei
Non-Resident-Gesellschaften keine Wirkung entfaltet.
Kurzübersicht Firmengründung Irland
Nationales Gesellschaftsrecht kann laut EuGH-Entscheidung umgangen
werden
Es ist legal, wenn man die Bestimmung über die Errichtung von
Gesellschaften in einem Land der Union dadurch umgeht, indem man die
Gesellschaft in dem Mitgliedstaat errichtet, dessen
gesellschaftsrechtliche Vorschriften die größten Freiheiten gewähren.
Anschließend kann man in jedem beliebigen Mitgliedstaat der Union,
auch im eigenen Land, über Zweigniederlassungen und Agenturen tätig
werden. Dafür ist es ausdrücklich nicht erforderlich, am "Hauptsitz"
irgendeine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben,
mehr..
Steuerrechtliche
Gestaltungen
Besteht in Irland die einzige
steuerrechtliche Betriebsstätte im Sinne, wird das Welteinkommen in
Irland besteuert, derzeit mit 12,5% Ertragssteuer. Die Legaldefinition
der steuerlichen Betriebsstätte findet sich im DBA
(Doppelbesteuerungsabkommen):
Artikel XX DBA
(Auszug):
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte"
eine
feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz
oder
teilweise ausgeübt wird.
(2)
Der Ausdruck "Betriebstätte" umfaßt insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
g) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate
überschreitet.
(3)
Als Betriebstätten gelten nicht:
a) Einrichtungen, die ausschließlich
zur Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich
zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die
ausschließlich zu
dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet
oder
verarbeitet zu werden;
d) eine feste
Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen
oder
Informationen zu beschaffen;
e) eine
feste
Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu
erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten
auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit
darstellen.
Eine Produktionsstätte, eine Stätte
zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als
12 Monate Dauer,löst immer eine steuerliche Betriebsstätte im
Inland- hier Irland- aus. Ansonsten greift als zentrales
Betriebsstättenmerkmal "Der Ort der geschäftlichen Oberleitung"
gemäß 5 DBA. Mithin:
-Entweder verlagert der Mandant- oder
ein Beauftragter- seinen gewöhnlichen Aufenthalt in das
Betriebsstättenland, hier Irland, und tritt selbst als Direktor der
Gesellschaft auf ODER
-Es wird ein auf Irland Ansässiger im
Sinne als Direktor der Gesellschaft angestellt ODER
-Sofern keine Tagesentscheidungen zu
treffen sind: Der z.B. in Deutschland Ansässige im Sinne weisst
nach, dass er im Rahmen der notwendigen geschäftlichen
Leitungsaufgaben auf Irland anwesend ist (ORT der geschäftlichen
Oberleitung) und tritt selbst als Direktor auf ODER
-Unsere Kooperationskanzlei in Irland
stellt einen Treuhand-Direktor bzw. einen angestellten Direktor.
Prüfungsverfahren
deutscher Finanzämter zur Anerkenntnis der Auslandsgesellschaft
-EU Gesellschaften,
mithin Irland..
Im Rahmen von EU-Gesellschaften mithin
DBA-Sachverhalte, sind die Prüfungsmöglichkeiten zur Annahme einer
Scheinfirma im Sinne stark eingeschränkt. Dieses ist darin begründet,
dass die EU Niederlassungsfreiheit als übergeordnetes Rechtsgut
Anwendung findet. Vgl. hierzu auch: Prof. Dr. Thomas Reith,
Internationales Steuerrecht (Verlag Vahlen), Seite 71/ 3.58-3.60
und/oder/ergänzend: Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, Urteil vom
29.01. 1975/ BStBL 1975 II S. 553, mithin Urteil vom 29.07.76 u.a.;
ergänzend auch: FG Hamburg vom 04.08.1998, IStR 1999.
Kontext: In jedem Fall findet
eine pauschale Nichtanerkennung nicht statt. Entsprechend wird das
Vorliegen einer Scheingesellschaft von der Rechtssprechung des BFH nur
in Ausnahmefällen angenommen.
Im Rahmen der Prüfung zur Annahme einer
Scheingesellschaft wird geprüft:
Ist im mutmaßlichen Betriebsstättenland
der Gesellschaft ein ordentlicher Geschäftssitz installiert?
Maßgeblich sind dabei die Gesetze des Sitzstaates gemäß
EU-Rechtsprechung. In allen EU-Ländern gelten mithin fast einheitliche
Regelungen:
- Zustellbare Postadresse, keine
C.O. Adresse, auch für Einschreiben
Achtung Billigründer: Installiert wird
häufig nur ein "Briefkasten", mithin eine C.O. Adresse, bei der
hunderte von Firmen registriert sind. Eine solche Adresse wird vom
deutschen Finanzamt nicht anerkannt!
- telefonische Erreichbarkeit zu den
normalen Geschäftszeiten, ein Anrufbeantworter ist nicht ausreichend
- postalische und telefonische
Erreichbarkeit der Geschäftsführung
Achtung Billiggründer: Installiert wird
häufig nur ein Anrufbeantworter. Ein Anrufbeantworter ist kein
ordentlicher Geschäftssitz.
Wirkung des
deutschen Außensteuergesetzes
Im Kern regelt das
deutsche
Außensteuergesetz in §§ 7-14 AStG, dass eine Besteuerung beim
deutschen Anteilseigner stattfindet, wenn dieser beherrschenden
Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheitsshareholder),
die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die
Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist,
also unter 25% Ertragssteuer. Ist der Anteilseigner in diesem
Kontext juristische Person, so erfolgt die fiktive Besteuerung mit
Körperschaftssteuer beim Anteilseigner. Im Gegensatz: Greift die
Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG nicht (Basisgesellschaft
generiert aktive Einkünfte und/oder kein Niedrigsteuerland), so
erfolgt die Ausschüttungsbesteuerung mit Abgeltungssteuer, sofern der
Anteilseigner natürliche Person ist. Ist der Anteilseigner in diesem
Kontext juristische Person, so erfolgt bei DBA-Sachverhalten die
steuerfreie Vereinnahmung beim Anteilseigner unter Abzug der
Quellensteuer im Sitzstaat der Basisgesellschaft. Ergänzend hierzu:
Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person innerhalb
der EU, greift die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, mithin gänzlich
steuerfreie Vereinnahmung auf der Seite der empfangenden
Kapitalgesellschaft in Deutschland. Allerdings hat der EuGH die
Deutsche Hinzurechnungsbeteuerung für Rechtswidrig erklärt:
EuGH rügt die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung: Grundsatzurteil des
EuGH in der Rechtsache Cadbury Schweppes
Wirkung der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie:
Gemäß
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können Dividenden zwischen
Körperschaften steuerfrei vereinnahmt werden. Der
Beteiligungsschwellenwert liegt bei:
Beispiel:
Eine deutsche GmbH
hält 50% Anteile an einer Irland Limited. In Rechtsfolge der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie kann die deutsche GmbH 50% der
Dividenden der Irland Limited steuerfrei in Deutschland
vereinnahmen. Eine Besteuerung erfolgt erst, wenn der Gewinn an den
Anteilseigner der deutschen GmbH ausschüttet wird, sofern natürliche
Person und dann mit 25%tiger Abgeltungssteuer. Bei Installation
einer
steuerrechtlichen Organschaft in Deutschland kann vom deutschen
Anteilseigner sogar gänzlich steuerfrei, unter
Progressionsvorbehalt, vereinnahmt werden.
§ 23 UmwStG Einbringung in
der Europäischen Union
§23
UmwStG ist die Folge der EU-Fusionsrichtlinie. Deren Grundidee ist:
Unternehmen sollen sich im EU Binnenmarkt ohne nationale
Steuerhürden zusammenschließen können. Wichtig ist, dass die
ausländische Gesellschaft die Mehrheit der Stimmanteile am deutschen
Unternehmen hält. Was bei internationalen Konzernen seit langen
Jahren gängige Praxis ist, ist nun auch für mittelständische
Unternehmen möglich:
-
Gewinne im Ausland dort anfallen zu lassen, wo
diese aufgrund geltender DBA niedrig- oder gar nicht- besteuert
werden.
-
in den betreffenden Ländern mögliche
staatliche Subventionen für Investoren mitzunehmen
-
Kosten in dem Land
anfallen zu lassen, in dem die Steuerbelastung am höchsten ist
Mehr zum
Thema..
Hierzu gehört:
-Grenzüberschreitende
Verschmelzung,
Gründung einer
Europa AG
Gesellschafterverhältnisse/ Shareholder
Shareholder können
natürliche oder juristische Personen in Irland oder außerhalb
Irlands sein.
Wirkt die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie,
können die Dividenden beim Anteilseigner steuerfrei vereinnahmt
werden. Im DBA-Sachverhalt: I.d.R 5% Quellensteuer bei Ausschüttung
an eine ausländische juristische Person, 15% Quellensteuer bei
Ausschüttung an eine natürliche ausländische Person.
Irland Limited als Holding
Die Limited mit steuerlicher Betriebsstätte Irland, wird Anteilseigner
an ausländischen Kapitalgesellschaften. Mithin fließen die
Dividenden der
Kapitalgesellschaften (Gewinn nach Ertragssteuer im Sitzstaat) nach
Irland und bleiben dort steuerfrei gestellt. Bei Wirkung der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie erfolgt keine Quellenbesteuerung im
Tochterstaat, sonst gelten die Regelungen des jeweiligen DBAs.
Die Non-Resident-Gesellschaft in Irland
Vorausgesetzt, dass bei einer Gesellschaft das Management und die
Aktionäre außerhalb Irlands ansässig sind,sämtliche
Managemententscheidungen im Ausland getroffen werden und keinerlei
geschäftliche oder gewerbliche Tätigkeit in Irland stattfindet, wird
die Gesellschaft als Non-Resident-Gesellschaft eingestuft und ist
von der Körperschaftssteuer befreit. Um diese Vorzüge zu nutzen,
muss ein Unternehmen in Irland ansässig sein, d.h. die
Geschäftsleitung muss sich in Irland befinden (5 DBA: Ort der
geschäftlichen Oberleitung als Ort der steuerlichen Betriebsstätte).
Allerdings ist davon auszugehen, dass das
Doppelbesteuerungsabkommen bei Non-Resident-Gesellschaften keine
Wirkung entfaltet. Dieses würde aus Deutscher Sicht bedeuten, dass
§§ 12/13 AO Wirkung entfalten.
Gebühren für
die Gründung einer Gesellschaft in Irland
| Service |
Fee |
|
New Incorporation of Company Limited by shares Corporate
Package (Five days Inc.)
Company Formations Package Includes:
- Corporate Folder
- Certified Copy A1 & Statutory Declaration
- Certified Copies of Memorandum and Articles of
Association (4)
- Inaugural Minute
- Company Seal
- Certificate of Incorporation
- Share Cert/s
- Blank stock transfer form/s
- Filing of Form 11(f) CRO
|
*€ 1.800.00 (Inclusive of filing fees)
*UK, NI & other jurisdictions available
*Guarantee, Unlimited Companies
|
|
VAT Application
|
€ 260.00
|
| Nominee Shareholder |
€980.00 (Excluding consultation) |
|
Transfer of Shares
- Minutes
- Registering STF/SD4 at Revenue
- New Share Certificates
|
€200.00 |
|
Opening of Company Bank Account
|
€ 890.00 |
|
Allotment of Shares
- Minutes
- Filing Form 5 at CRO
- New Share Certificates
|
€200.00 |
|
Changes to Director/Secretary
- Minutes
- Filing Form B10 at CRO
|
€90.00 |
| Same day Company Searches, UK/IRE Judgements, Land
Registry Closing Searches |
€90.00 |
|
Business Name Registration
|
€150.00 Inclusive of filing fees
|
|
Trade Name Patent Registration
|
€450.00 (Inclusive of filing and other fees)
|
|
Maintenance of Statutory records on corporate database
and 'on-line' filing of all statutory documents
|
€ 180.00 per company per annum
|
|
Preparation and Filing of annual returns & preparation of
AGM (if required)
|
€90.00 (Inclusive of filing fee)
|
|
Statement of Fact
|
€75.00
|
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Company Restoration/Dissolution
|
€400.00 (professional service fee)
|
|
Same Day Company Restoration
|
€500 (professional service fee)
|
| High Court Company Restoration (Including Court outlays,
Revenue, CSS, barrister) |
€3.900 |
Registered Office und/oder virtuell Office
und/oder eigenes Büro: Auf Anfrage bzw. über
www.regus.com
Zweigniederlassung
der Irland-Limited in der Schweiz
Nach Schweizer Gesellschaftsrecht,
können sich EU-Gesellschaften in der Schweiz niederlassen, ohne
Einzahlung des Stammkapitals einer Schweizer GmbH, jedoch mit
eigenständiger Rechtspersönlichkeit. Beispiel:
Unser Mandant gründet eine UK Limited
mit Betriebsstätte England. Infolge wird eine Zweigniederlassung der
englischen Limited in der Schweiz installiert. Diese
Zweigniederlassung ist eine eigenständige Rechtspersönlichkeit, kann
also eigenständig Verträge abschließen und Rechnungen stellen. Die
Einzahlung von Stammkapital analog einer Schweizer GmbH oder AG ist
nicht erforderlich. Die in der Schweiz erwirtschafteten Gewinne werden
mit Schweizer Körperschaftssteuer (12,5- 15,5% gesamt, sofern Kanton
Zug) belegt, eine Doppelbesteuerung ist untersagt. Vorteile dieser
Lösung :
- Auftritt als Schweizer
Kapitalgesellschaft
- Kein Stammkapital analog GmbH oder
AG
- Haftungsbegrenzung auf das
Stammkapital (und ggf. Anlage-und Betriebsvermögen) der
Muttergesellschaft (Mithaftung) UND auf das Anlage-und
Betriebsvermögen der Zweigniederlassung, falls vorhanden.
- Maximal 15,5% Steuern, sofern Kanton
Zug (bis 100.000 CHF Gewinn nur 12,5% Steuern insgesamt). Bei
Domizilgesellschaften 8,5% Steuern (Kantonssteuer entfällt)
- Sehr gutes Bankgeheimnis
(Steuerhinterziehung ist kein Offenbarungstatbestand)
- Deutschsprachig
- Schweizer Bankkonto: Kredit- und
EC-Karte, alle Währungskonten, Onlinebanking
- Nahe am Geld
- EU- Bürger genießen alle
Freizügigkeiten analog EU-Niederlassungsfreiheit
- Doppelbesteuerungsabkommen mit allen
EU-Ländern (Verhinderung der Doppelbesteuerung zwischen
Betriebsstättenland der Muttergesellschaft und Schweiz)
Dienstleistungen und Gebühren Zweigniederlassung Schweiz
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