Firmengründung Spanien- Kanaren

Internationale Steuergestaltung: Kanarische Sonderzone
Netzwerk internationaler Steuerberater und Rechtsanwälte

 

 
Startseite
English language starting side
Kontakt
Über uns
Beratungshonorare LCT
Linkpartner
Geld verdienen
Aktuelle Themen

Download Seite

Steuerrecht:

Einführung Steuerrecht

Doppelbesteuerungsabkommen
Betriebsstättenbegriff nach DBA
EU-Mutter-Tochter RL
Fusionsrichtlinie EU
EU-Niederlassungsfreiheit
EuGH-Entscheidungen
Organschaftsmodell
Außensteuerrecht
Intern. Umsatzsteuerrecht
Übersicht Rechtsformen
Holdingmodelle
Top Steuermodelle
Steuergestaltung
Steuerspar-Effekte,Zahlen
Residenz -Domizil- Verfahren in England oder Zypern
Auswirkungen der EuGH-Rechtsprechung
Natürliche Person
Erbschaftssteuer

EU-Gesellschaften
England:
UK Limited allgemein
Ltd Betriebsstätte UK
Ltd Betriebsstätte nicht UK
Ltd nach Insolvenz

ZYPERN:
Zypern Limited
Zypern Holding
Transportlizenz Zypern

IRLAND:
Irland

GIBRALTAR:
Gibraltar
Schiffs-Registrierung Gibraltar

MALTA:
Malta, Holdingmodell
Malta, Glückspiellizenz

SPANIEN:
Spanien, S.L.
Kanarische Sonderzone
Spanien Holding
Spanien Immobilien

PORTUGAL:
Portugal/Madeira

HOLLAND:
Holland- Niederlande

Auswandern

Gemeinschaftsmarke

Verlagerung von Produktionsstätten
Slowakei
Tschechien

Deutsche GmbH
Deutsche GmbH
Vorrats GmbH

DBA-Sachverhalte:
Dubai
Schweiz
USA

NICHT-DBA-Sachverhalte:
Offshore
Liechtenstein
Isle of Man
BVI
Belize
Panama
China

Insolvenz Lösungen

Trust
Versicherung gründen
Bank gründen
Finanzdienstleister
Wettlizenz- Glückspiel
Schweizer Konto
Konto ohne Schufa
Fördermittel/VC
Vorbörsliche Emission
Kredit ohne Schufa
Scheidung: Ratgeber
Bonitätsprüfung Unternehmen
Buchhaltung für internationale Sachverhalte
Die richtIGE Rechtsform für ebay seller&co

Werbung und Marketing
Lösungen Adult-Webmaster

Verändern Sie die Welt - mit einer Patenschaft

JOBS Bei uns
Angebote unserer Partner
Banner für London Consulting

AGBs der London Consulting
Impressum
Linkpop
Sitemap
Sitemap limited
Sitemap Limited 2
Zypern

Linkpartner
Linkphp
  firmengründung im ausland,limited gründen,englische limited gründen,zyprische limited, firmengründung Spanien, Kanaren, holding spanien

Die Kanarische Sonderzone: 1-5% Körperschaftssteuer, EU-Gesellschaft!

Die Kanarische Sonderzone ist ein besonderes Steuersystem mit reduzierten Steuersätzen, das innerhalb des Wirtschafts- und Steuersystems der Kanaren (REF) mit dem Ziel geschaffen wurde, den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt des Archipels zu fördern und die Produktionsstrukturen zu erweitern. Gesellschaften, die sich in der ZEC ansiedeln, genießen steuerliche Vorteile wie

  • 1% - 5% Körperschaftssteuer,
  • keine Besteuerung von Kapitalübertragungen,
  • Befreiung von der kanarischen Mehrwertsteuer (IGIC) und
  • Vergünstigungen bei Gemeindesteuern.

Da sich die ZEC-Firmen in Spanien befinden, gelten für sie die spanischen Doppelbesteuerungsabkommen sowie die Mutter-Tochter-Richtlinie der Europäischen Union.

Die Kanarische Sonderzone ist im Januar 2000 von der Europäischen Union genehmigt worden. Im Anschluss an die Genehmigung hat die spanische Staatsregierung diese in Form der notwendigen gesetzlichen Änderungen im Wirtschafts- und Steuersystem der Kanaren umgesetzt. Die Vorteile der Kanarischen Sonderzone können zunächst bis zum 31. Dezember 2008 in Anspruch genommen werden, eine Verlängerung ist vorbehaltlich der Zustimmung der Europäischen Kommission möglich. Die Einschreibung ins Offizielle Unternehmensregister der ZEC (ROEZEC) kann bis zum 31. Dezember 2006 erfolgen.

Die Sonderzone erstreckt sich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Kanarischen Inseln unter Beachtung folgender Besonderheiten:

  • Dienstleistungsunternehmen können sich an jedem beliebigen Ort auf dem Archipel niederlassen.
  • Unternehmen, zu deren Aktivitäten die Produktion, Verarbeitung, Veredelung und der Vertrieb von Waren zählen, müssen sich in speziell hierfür vorgesehenen Gebieten ansiedeln.

KÖRPERSCHAFTSSTEUER

Die Unternehmen der ZEC unterliegen der spanischen Körperschaftssteuer zu einem reduzierten Satz zwischen einem und fünf Prozent in Abhängigkeit von:
 

  • Der Schaffung von Arbeitsplätzen (netto).
  • Dem Zeitpunkt der Einschreibung ins Register.
  • Der ausgeübten Aktivität, ob diese neu ist oder bereits existiert.
  • Dem Grad der Verbreitung der Aktivität auf den Kanaren.

Der reguläre Körperschaftssteuersatz beträgt in Spanien 35% bzw. für kleinere und mittlere Unternehmen 30%.

Steuersätze

Um die Höhe des anzuwendenden besonderen Steuersatzes eines ZEC-Unternehmens zu bestimmen, wird innerhalb der Geltungsdauer der Kanarischen Sonderzone eine Unterteilung in drei Abschnitte nach Kalenderjahren vorgenommen, deren Zuordnung vom Zeitpunkt der Aufnahme ins ZEC-Register abhängt.

Der reduzierte Steuersatz wird nur auf den Teil der Besteuerungsgrundlage angewandt, der aus realen Geschäftsaktivitäten herrührt, die tatsächlich innerhalb des geographischen Geltungsbereichs der Kanarischen Sonderzone ausgeübt wurden.

Die Steuersätze in Abhängigkeit von den zuvor beschriebenen Abschnitten und den geschaffenen Arbeitsplätze sind wie folgt:

Allgemeines System

Schaffung von Arbeitsplätzen (netto) 1. Abschnitt 2. Abschnitt 3. Abschnitt
5 bis 8 Arbeitsplätze 1,0% 2,5% 5,0%
9 bis 12 Arbeitsplätze 1,0% 2,25% 4,5%
13 bis 20 Arbeitsplätze 1,0% 2,0% 4,0%
Mehr als 20 Arbeitsplätze 1,0% 1,75% 3,5%

Einteilung der Abschnitte

Im Fall, daß die Aktivität bereits zuvor unter anderem Namen ausgeübt wurde und das Unternehmen der ZEC bereits zuvor bestehende Arbeitsplätze integriert, errechnen sich die Steuersätze aufgrund des realen Zuwachses an Personal.

Unternehmen mit zuvor existierender Aktivität

Anstieg der Arbeitsplätze (netto) 1. Abschnitt 2. Abschnitt 3. Abschnitt
Anstieg von mehr als 50% der Belegschaft 1,0% 2,5% 5,0%
Anstieg von 25% bis 50% der Belegschaft 2,5% 3,5% 5,0%
Anstieg von weniger als 25% der Belegschaft 3,5% 4,5% 5,0%

Der besondere Steuersatz zwischen 1% und 5% wird ausschließlich auf den Teil der Besteuerungsgrundlage des ZEC-Unternehmens angewandt, der die folgenden Grenzwerte nicht überschreitet.

Grenzwerte der Besteuerungsgrundlage

Schaffung von Arbeitsplätzen (netto) Industrie Dienstleistungsbereich Andere Dienstleistungen2
5 bis 8 Arbeitsplätze 1.800.000 €  1.500.000 €  1.125.000 € 
9 bis 12 Arbeitsplätze 2.400.000 €  2.000.000 €  1.500.000 € 
13 bis 20 Arbeitsplätze 3.600.000 €  3.000.000 €  2.250.000 € 
21 bis 50 Arbeitsplätze 9.200.000 €  8.000.000 €  6.000.000 € 
51 bis 100 Arbeitsplätze 21.600.000 €  18.000.000 €  13.500.000 € 
Mehr als 100 Arbeitsplätze 120.000.000 €  100.000.000 €  75.000.000 € 

2 Hierzu zählen: Großhandel und Großhandelsvermittlung (außer bei Fahrzeugen mit Motor und Krafträdern); Reisebüros, Einzel- und Großhandel sowie andere Aktivitäten im Tourismussektor; Aktivitäten im Informatikbereich; Aktivitäten im juristischen Bereich, der Buchhaltung, des Rechnungswesens, Steuerberatung, der Markt- und Meinungsforschung; Consulting und Unternehmensberatung; Verwaltung von Investmentgesellschaften; Werbewirtschaft und Öffentlichkeitsarbeit.

DOPPELBESTEUERUNGSABKOMMEN,EU-MUTTER-TOCHTERRICHTLINIE (90/435/EU) UND STEUER FÜR NICHT-ANSÄSSIGE

Die Kanarischen Inseln gehören zum spanischen und europäischen Hoheitsgebiet, aus diesem Grund:
 

  • Gelten für die Unternehmen der ZEC die von Spanien unterzeichneten Abkommen zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung.
  • Ist die EU-Mutter-/Tochter-Richtlinie anwendbar, aufgrund derer die ausgeschütteten Gewinne der Niederlassung eines Unternehmens innerhalb der EU an die Muttergesellschaft mit Sitz in einem anderen Land der Gemeinschaft steuerfrei sind.
  • Gelten in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen der ZEC die im folgenden genannten Befreiungen auch für Einkünfte, die von außerhalb der EU ansässigen Muttergesellschaften erzielt wurden, sofern diese Einkünfte von einem Unternehmen der Kanarischen Sonderzone stammen und aus realen Aktivitäten herrühren, die tatsächlich innerhalb des geographischen Geltungsbereichs der Kanarischen Sonderzone ausgeübt wurden.

    Natürliche Personen: Zinsen und sonstige Einkünfte aus der Kapitalüberlassung an Dritte, sowie Vermögenszuwächse, die aus beweglichen Gütern herrühren, die Nicht-Ansässige in Spanien ohne eine permanente Niederlassung erzielen.
    Juristische Personen: Gewinne, die von sich in Spanien befindenden Filialen an ihre Muttergesellschaften ausgeschüttet werden.

Die genannten Steuerbefreiungen gelten nicht, wenn die Einkünfte und Vermögenszuwächse in Steueroasen fließen oder wenn die Muttergesellschaft in einer Steueroase ansässig ist.

 

STEUER AUF VERMÖGENSÜBERTRAGUNGEN UND DOKUMENTIERTE RECHTSHANDLUNGEN

Die Unternehmen der ZEC sind in folgenden Fällen von dieser Steuer befreit:
 

  • Beim Erwerb von Gütern oder Rechten, die dem Betriebszweck innerhalb des geographischen Anwendungsbereichs dienen.
  • Bei allen Gesellschaftsvorgängen mit Ausnahme der Auflösung des Unternehmens.
  • Bei beurkundeten Rechtsakten im Zusammenhang mit Aktivitäten innerhalb des geographischen Geltungsbereichs der ZEC.

 

DIE KANARISCHE MEHRWERTSTEUER (IGIC)

Bei der “Impuesto General Indirecto Canario” (IGIC) handelt es sich um eine den Endverbrauch belastende indirekte Steuer, die der Mehrwertsteuer gleichzusetzen ist. Die wichtigste Besonderheit der IGIC ist ihr reduzierter Satz von z.Zt. 5,0%.

Generell sind die ZEC-Unternehmen bei Lieferungen von Gütern und der Erbringung von Dienstleistungen untereinander, sowie beim Import von Gütern von dieser Steuer befreit.

Anforderungen

Es muss sich um ein neu gegründetes Unternehmen mit Firmensitz und tatsächlicher Geschäftsadresse innerhalb des geographischen Geltungsbereichs der Kanarischen Sonderzone handeln.
» Zumindest eine zur Geschäftsführung berechtigte Person muß ihren Wohnsitz auf den Kanaren haben.
» Die Investition in Anlagevermögen hat mindestens 100.000 € (16.638.600 Peseten) zu betragen, das zur Ausübung der geplanten Tätigkeit benötigt wird. Die Investition muss spätestens zwei Jahre nach der Genehmigung als ZEC-Unternehmen abgeschlossen sein.
» In einem Zeitraum von bis zu sechs Monaten nach der Betriebsgenehmigung hat das Unternehmen mindestens fünf Arbeitsplätze auf den Kanaren zu schaffen und diese durchschnittliche Mitarbeiterzahl während der gesamten Tätigkeit als ZEC-Unternehmung beizubehalten.

ABLAUF DES GENEHMIGUNGSVERFAHRENS

Investoren, die sich in der ZEC niederlassen wollen, müssen zunächst einen Antrag beim Vorstand der Sonderzone stellen. Das Verfahren zur Erteilung der vorläufigen Genehmigung wird durch die Vorlage der folgenden Unterlagen in einem der Büros des Konsortiums eingeleitet:
 

  1. Einen Antrag auf vorläufige Genehmigung zur Gründung eines ZEC-Unternehmens.
  2. Den beschreibenden Bericht über die auszuüben beabsichtigten Aktivitäten.
  3. Einen Beleg über die Hinterlegung der Einschreibgebühr ins Offizielle Register der ZEC-Unternehmen (ROEZEC), alternativ kann eine Bürgschaft über den Betrag vorgelegt werden.

Der Vorstand der ZEC begutachtet die Anträge und entscheidet über die Aufnahme ins ZEC-Register. Eine entsprechende Mitteilung an die Bewerber erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen.

Nach Erteilung der vorläufigen Genehmigung durch den Vorstand kann sich das Unternehmen ins Offizielle Unternehmensregister der ZEC einschreiben, hierfür sind folgende Unterlagen vorzulegen:

 

  • Antrag auf Einschreibung ins ROEZEC.
  • Steueridentifikationssnummer (CIF).
  • Gründungsurkunde des Unternehmens und ein Registerauszug.
  • Bescheinigung über die Einschreibung des Unternehmens ins Handelsregister.

Gründung des ZEC-Unternehmens

Vor der Einschreibung des Unternehmens ins ROEZEC ist eine neue Gesellschaft zu gründen und ins Handelsregister einzuschreiben. Bei dem zukünftigen ZEC-Unternehmen muß es sich um eine juristische Person neuer Gründung handeln, d.h. sie muss eine der juristischen Formen des Gesellschaftsrechts wählen und gemäss spanischer Gesetzgebung gegründet werden.

Die am häufigsten gewählten juristischen Personen in Spanien sind:
 

  • Die Sociedad Anónima, S.A. (Aktiengesellschaft): Handelsgesellschaft, deren Kapital in Aktien aufgeteilt ist und sich aus den Einlagen der Gesellschafter zusammensetzt, die nicht mit ihrem persönlichen Vermögen für die Schulden der Gesellschaft haften. Das Mindeststammkapital beträgt zehn Millionen Peseten (60101,21 €). Die Gesellschaft wird notariell gegründet und ins Handelsregister eingetragen. Die gesetzliche Grundlage bildet die überarbeitete Fassung des AG-Gesetzes, das Königliche Gesetzesdekret 1564/1989.
  • Die Sociedad Limitada, S.L. (Gesellschaft mit beschränkter Haftung): Handelsgesellschaft, deren Kapital in Gesellschaftsanteile aufgeteilt ist und sich aus den Einlagen der Gesellschafter zusammensetzt, die nicht mit ihrem persönlichen Vermögen für die Schulden der Gesellschaft haften. Das Mindeststammkapital beträgt 500.000 Peseten (3005,06 €), es gibt keine Obergrenze. Die S.L. wird notariell gegründet und ins Handelsregister eingetragen. Die gesetzliche Grundlage bildet das GmbH-Gesetz 2/1995.

Die allgemeinen Schritte zur Gründung einer Gesellschaft auf den Kanaren sind wie folgt:
 

  1. Niederlegung der Gesellschaftsstatuten und ihre Gültigmachung per notarieller Beurkundung.
  2. Beantragung der vorläufigen Bescheinigung der Steueridentifikationsnummer (CIF) bei der zuständigen Finanzbehörde und Steueranmeldung beim Finanzamt.
  3. Einschreibung der notariellen Gründungsurkunde im Handelsregister.

 

 

 

 

 

 

http://www.etc-lowtax.net/    

Polen Urlaubsportal http://www.geopolitical.biz http://www.auktionsideen.de zypern1 zypern2  partner  VC

   Ranking-Hits

http://www.firma-ausland.de http://www.london-consulting.org/ http://www.international-vc.org
http://www.international-ukbusiness.com http://www.schuldenade.com
http://www.international-vc.de http://www.first-international.org
http://www.gfunden.de http://www.steuermanager.org  
http://www.123schuldenfrei.de http://www.international-ukbusiness.com/english/index.html http://www.dubai-start.de http://www.london-consulting.net  http://www.ins-cash.com http://www.charisma-friends.de http://www.london-consulting.org/konto/index.html - Schuldnerberatung

Deutsche Immobilie verkaufen oder Vererben: Vermeidung der deutschen Besteuerung - Immobilien Mallorca-