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Die Kanarische
Sonderzone: 1-5% Körperschaftssteuer, EU-Gesellschaft!
Die Kanarische Sonderzone ist ein
besonderes Steuersystem mit reduzierten Steuersätzen, das innerhalb
des Wirtschafts- und Steuersystems der Kanaren (REF) mit dem Ziel
geschaffen wurde, den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt des
Archipels zu fördern und die Produktionsstrukturen zu erweitern.
Gesellschaften, die sich in der ZEC ansiedeln, genießen steuerliche
Vorteile wie
-
1% - 5% Körperschaftssteuer,
-
keine Besteuerung von
Kapitalübertragungen,
-
Befreiung von der kanarischen
Mehrwertsteuer (IGIC) und
-
Vergünstigungen bei Gemeindesteuern.
Da sich die ZEC-Firmen in Spanien
befinden, gelten für sie die spanischen
Doppelbesteuerungsabkommen sowie die
Mutter-Tochter-Richtlinie der Europäischen Union.
Die Kanarische Sonderzone ist im Januar
2000 von der Europäischen Union genehmigt worden. Im Anschluss an die
Genehmigung hat die spanische Staatsregierung diese in Form der
notwendigen gesetzlichen Änderungen im Wirtschafts- und Steuersystem
der Kanaren umgesetzt. Die Vorteile der Kanarischen Sonderzone können
zunächst bis zum 31. Dezember 2008 in Anspruch genommen werden, eine
Verlängerung ist vorbehaltlich der Zustimmung der Europäischen
Kommission möglich. Die Einschreibung ins Offizielle
Unternehmensregister der ZEC (ROEZEC) kann bis zum 31. Dezember 2006
erfolgen.
Die Sonderzone erstreckt sich auf das
gesamte Hoheitsgebiet der Kanarischen Inseln unter Beachtung folgender
Besonderheiten:
-
Dienstleistungsunternehmen können sich an jedem beliebigen Ort auf
dem Archipel niederlassen.
-
Unternehmen, zu deren Aktivitäten die Produktion, Verarbeitung,
Veredelung und der Vertrieb von Waren zählen, müssen sich in
speziell hierfür vorgesehenen Gebieten ansiedeln.
KÖRPERSCHAFTSSTEUER
Die Unternehmen der ZEC
unterliegen der spanischen Körperschaftssteuer zu einem reduzierten
Satz zwischen einem und fünf Prozent in Abhängigkeit von:
-
Der Schaffung von Arbeitsplätzen
(netto).
-
Dem Zeitpunkt der Einschreibung ins
Register.
-
Der ausgeübten Aktivität, ob diese neu
ist oder bereits existiert.
-
Dem Grad der Verbreitung der Aktivität
auf den Kanaren.
Der reguläre
Körperschaftssteuersatz beträgt in Spanien 35% bzw. für kleinere und
mittlere Unternehmen 30%.
Steuersätze
Um die Höhe des
anzuwendenden besonderen Steuersatzes eines ZEC-Unternehmens zu
bestimmen, wird innerhalb der Geltungsdauer der Kanarischen Sonderzone
eine Unterteilung in drei Abschnitte nach Kalenderjahren vorgenommen,
deren Zuordnung vom Zeitpunkt der Aufnahme ins ZEC-Register abhängt.
Der reduzierte
Steuersatz wird nur auf den Teil der Besteuerungsgrundlage angewandt,
der aus realen Geschäftsaktivitäten herrührt, die tatsächlich
innerhalb des geographischen Geltungsbereichs der Kanarischen
Sonderzone ausgeübt wurden.
Die Steuersätze in
Abhängigkeit von den zuvor beschriebenen Abschnitten und den
geschaffenen Arbeitsplätze sind wie folgt:
Allgemeines System
|
Schaffung von Arbeitsplätzen (netto) |
1. Abschnitt |
2. Abschnitt |
3. Abschnitt |
| 5 bis 8
Arbeitsplätze |
1,0% |
2,5% |
5,0% |
| 9 bis 12
Arbeitsplätze |
1,0% |
2,25% |
4,5% |
| 13 bis 20
Arbeitsplätze |
1,0% |
2,0% |
4,0% |
| Mehr als 20
Arbeitsplätze |
1,0% |
1,75% |
3,5% |
Einteilung der Abschnitte
Im Fall, daß die Aktivität bereits
zuvor unter anderem Namen ausgeübt wurde und das Unternehmen der ZEC
bereits zuvor bestehende Arbeitsplätze integriert, errechnen sich die
Steuersätze aufgrund des realen Zuwachses an Personal.
Unternehmen mit zuvor existierender Aktivität
|
Anstieg der Arbeitsplätze (netto) |
1. Abschnitt |
2. Abschnitt |
3. Abschnitt |
| Anstieg von mehr
als 50% der Belegschaft |
1,0% |
2,5% |
5,0% |
| Anstieg von 25%
bis 50% der Belegschaft |
2,5% |
3,5% |
5,0% |
| Anstieg von
weniger als 25% der Belegschaft |
3,5% |
4,5% |
5,0% |
Der besondere
Steuersatz zwischen 1% und 5% wird ausschließlich auf den Teil der
Besteuerungsgrundlage des ZEC-Unternehmens angewandt, der die
folgenden Grenzwerte nicht überschreitet.
Grenzwerte der Besteuerungsgrundlage
|
Schaffung von Arbeitsplätzen (netto) |
Industrie |
Dienstleistungsbereich |
Andere Dienstleistungen2 |
| 5 bis 8
Arbeitsplätze |
1.800.000 € |
1.500.000 € |
1.125.000 € |
| 9 bis 12
Arbeitsplätze |
2.400.000 € |
2.000.000 € |
1.500.000 € |
| 13 bis 20
Arbeitsplätze |
3.600.000 € |
3.000.000 € |
2.250.000 € |
| 21 bis 50
Arbeitsplätze |
9.200.000 € |
8.000.000 € |
6.000.000 € |
| 51 bis 100
Arbeitsplätze |
21.600.000 € |
18.000.000 € |
13.500.000 € |
| Mehr als 100
Arbeitsplätze |
120.000.000 € |
100.000.000 € |
75.000.000 € |
2 Hierzu zählen: Großhandel und Großhandelsvermittlung
(außer bei Fahrzeugen mit Motor und Krafträdern); Reisebüros,
Einzel- und Großhandel sowie andere Aktivitäten im Tourismussektor;
Aktivitäten im Informatikbereich; Aktivitäten im juristischen
Bereich, der Buchhaltung, des Rechnungswesens, Steuerberatung, der
Markt- und Meinungsforschung; Consulting und Unternehmensberatung;
Verwaltung von Investmentgesellschaften; Werbewirtschaft und
Öffentlichkeitsarbeit.
DOPPELBESTEUERUNGSABKOMMEN,EU-MUTTER-TOCHTERRICHTLINIE
(90/435/EU) UND STEUER FÜR NICHT-ANSÄSSIGE
Die Kanarischen Inseln gehören zum
spanischen und europäischen Hoheitsgebiet, aus diesem Grund:
-
Gelten für die Unternehmen der ZEC die
von Spanien unterzeichneten Abkommen zur Vermeidung der
internationalen Doppelbesteuerung.
-
Ist die EU-Mutter-/Tochter-Richtlinie
anwendbar, aufgrund derer die ausgeschütteten Gewinne der
Niederlassung eines Unternehmens innerhalb der EU an die
Muttergesellschaft mit Sitz in einem anderen Land der Gemeinschaft
steuerfrei sind.
-
Gelten in Übereinstimmung mit den
gesetzlichen Bestimmungen der ZEC die im folgenden genannten
Befreiungen auch für Einkünfte, die von außerhalb der EU ansässigen
Muttergesellschaften erzielt wurden, sofern diese Einkünfte von
einem Unternehmen der Kanarischen Sonderzone stammen und aus realen
Aktivitäten herrühren, die tatsächlich innerhalb des geographischen
Geltungsbereichs der Kanarischen Sonderzone ausgeübt wurden.
Natürliche Personen:
Zinsen und sonstige Einkünfte aus der Kapitalüberlassung an Dritte,
sowie Vermögenszuwächse, die aus beweglichen Gütern herrühren, die
Nicht-Ansässige in Spanien ohne eine permanente Niederlassung
erzielen.
Juristische Personen: Gewinne, die von sich in Spanien
befindenden Filialen an ihre Muttergesellschaften ausgeschüttet
werden.
Die genannten Steuerbefreiungen gelten
nicht, wenn die Einkünfte und Vermögenszuwächse in Steueroasen fließen
oder wenn die Muttergesellschaft in einer Steueroase ansässig ist.
STEUER AUF
VERMÖGENSÜBERTRAGUNGEN UND DOKUMENTIERTE RECHTSHANDLUNGEN
Die Unternehmen der ZEC sind in folgenden Fällen von dieser Steuer
befreit:
- Beim
Erwerb von Gütern oder Rechten, die dem Betriebszweck innerhalb des
geographischen Anwendungsbereichs dienen.
- Bei
allen Gesellschaftsvorgängen mit Ausnahme der Auflösung des
Unternehmens.
-
Bei beurkundeten
Rechtsakten im Zusammenhang mit Aktivitäten innerhalb des
geographischen Geltungsbereichs der ZEC.
DIE KANARISCHE
MEHRWERTSTEUER (IGIC)
Bei der
“Impuesto General Indirecto Canario” (IGIC) handelt es sich um eine
den Endverbrauch belastende indirekte Steuer, die der Mehrwertsteuer
gleichzusetzen ist. Die wichtigste Besonderheit der IGIC ist ihr
reduzierter Satz von z.Zt. 5,0%.
Generell sind die ZEC-Unternehmen bei Lieferungen von Gütern und der
Erbringung von Dienstleistungen untereinander, sowie beim Import von
Gütern von dieser Steuer befreit.
Anforderungen
| Es muss
sich um ein neu gegründetes Unternehmen mit Firmensitz und
tatsächlicher Geschäftsadresse innerhalb des geographischen
Geltungsbereichs der Kanarischen Sonderzone handeln. |
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» |
Zumindest eine zur Geschäftsführung berechtigte Person muß ihren
Wohnsitz auf den Kanaren haben. |
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» |
Die
Investition in Anlagevermögen hat mindestens 100.000 € (16.638.600
Peseten) zu betragen, das zur Ausübung der geplanten Tätigkeit
benötigt wird. Die Investition muss spätestens zwei Jahre nach der
Genehmigung als ZEC-Unternehmen abgeschlossen sein. |
|
» |
In
einem Zeitraum von bis zu sechs Monaten nach der
Betriebsgenehmigung hat das Unternehmen mindestens fünf
Arbeitsplätze auf den Kanaren zu schaffen und diese
durchschnittliche Mitarbeiterzahl während der gesamten Tätigkeit
als ZEC-Unternehmung beizubehalten. |
ABLAUF DES
GENEHMIGUNGSVERFAHRENS
Investoren,
die sich in der ZEC niederlassen wollen, müssen zunächst einen Antrag
beim Vorstand der Sonderzone stellen. Das Verfahren zur Erteilung der
vorläufigen Genehmigung wird durch die Vorlage der folgenden
Unterlagen in einem der Büros des Konsortiums eingeleitet:
-
Einen Antrag auf vorläufige
Genehmigung zur Gründung eines ZEC-Unternehmens.
-
Den beschreibenden Bericht über die
auszuüben beabsichtigten Aktivitäten.
-
Einen Beleg über die Hinterlegung der
Einschreibgebühr ins Offizielle Register der ZEC-Unternehmen (ROEZEC),
alternativ kann eine Bürgschaft über den Betrag vorgelegt werden.
Der
Vorstand der ZEC begutachtet die Anträge und entscheidet über die
Aufnahme ins ZEC-Register. Eine entsprechende Mitteilung an die
Bewerber erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung der
vollständigen Antragsunterlagen.
Nach
Erteilung der vorläufigen Genehmigung durch den Vorstand kann sich das
Unternehmen ins Offizielle Unternehmensregister der ZEC einschreiben,
hierfür sind folgende Unterlagen vorzulegen:
-
Antrag auf Einschreibung ins ROEZEC.
-
Steueridentifikationssnummer (CIF).
-
Gründungsurkunde des Unternehmens und
ein Registerauszug.
-
Bescheinigung über die Einschreibung
des Unternehmens ins Handelsregister.
Gründung des
ZEC-Unternehmens
Vor der
Einschreibung des Unternehmens ins ROEZEC ist eine neue Gesellschaft
zu gründen und ins Handelsregister einzuschreiben. Bei dem zukünftigen
ZEC-Unternehmen muß es sich um eine juristische Person neuer Gründung
handeln, d.h. sie muss eine der juristischen Formen des
Gesellschaftsrechts wählen und gemäss spanischer Gesetzgebung
gegründet werden.
Die am
häufigsten gewählten juristischen Personen in Spanien sind:
-
Die Sociedad Anónima, S.A.
(Aktiengesellschaft): Handelsgesellschaft, deren Kapital in Aktien
aufgeteilt ist und sich aus den Einlagen der Gesellschafter
zusammensetzt, die nicht mit ihrem persönlichen Vermögen für die
Schulden der Gesellschaft haften. Das Mindeststammkapital beträgt
zehn Millionen Peseten (60101,21 €). Die Gesellschaft wird
notariell gegründet und ins Handelsregister eingetragen. Die
gesetzliche Grundlage bildet die überarbeitete Fassung des
AG-Gesetzes, das Königliche Gesetzesdekret 1564/1989.
-
Die Sociedad Limitada, S.L.
(Gesellschaft mit beschränkter Haftung): Handelsgesellschaft,
deren Kapital in Gesellschaftsanteile aufgeteilt ist und sich aus
den Einlagen der Gesellschafter zusammensetzt, die nicht mit ihrem
persönlichen Vermögen für die Schulden der Gesellschaft haften.
Das Mindeststammkapital beträgt 500.000 Peseten (3005,06 €), es
gibt keine Obergrenze. Die S.L. wird notariell gegründet und ins
Handelsregister eingetragen. Die gesetzliche Grundlage bildet das
GmbH-Gesetz 2/1995.
Die
allgemeinen Schritte zur Gründung einer Gesellschaft auf den Kanaren
sind wie folgt:
- Niederlegung der
Gesellschaftsstatuten und ihre Gültigmachung per notarieller
Beurkundung.
- Beantragung der
vorläufigen Bescheinigung der Steueridentifikationsnummer (CIF)
bei der zuständigen Finanzbehörde und Steueranmeldung beim
Finanzamt.
- Einschreibung der
notariellen Gründungsurkunde im Handelsregister.
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