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Finanzdienstleister- Kapitalanlagenvermittler- Honorar-Banker
- Honorar Berater
Übersicht:
Vermögensverwaltungsgesellschaft - Kapitalverwaltungsgesellschaft
Versicherungsgesellschaft gründen
Schwedische Creditunion (Genossenschaftsbank EU)
Bankengesetz Schweden
Panama
Finanzdienstleistungslizenz
Banksoftware
Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft
Deutsches
Kreditwesengesetz und Sondertatbestände
Europäische
Richtlinie Finanzinstrumente
Vermögensverwaltungsgesellschaft Liechtenstein
Eigenen
Fond auflegen
KWG-Recht: §
53a (Repräsentanzen von Instituten mit Sitz im Ausland mit Verweise
auf §53a); § 53b (Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums)
Exposee zur Gründung von internationalen
Vermögensverwaltungsgesellschaften und Banken
Regelungen
Basel II für Finanzdienstleistungsinstitute
Grundsätzliche Überlegungen bei der Gründung einer Bank
Wir beraten Mandanten im Rahmen der Berufsausübung als
Finanzdienstleister,Kapitalanlagevermittler oder hinsichtlich des
neuen Berufes des Honorar-Banker.
Das Merkblatt der IHK zur
Kapitalanlagenvermittlung können sie hier downloaden.
Rechtliche
Voraussetzungen der Kapitalanlagenvermittlung
Wer Kapitalanlagen im Sinne des §
34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b Gewerbeordnung (GewO) vermitteln möchte,
hat vorher zu prüfen, welche Genehmigungen er aufgrund seines
konkreten Dienstleistungsangebots benötigt. Dabei sind im Einzelfall
vier verschiedene Konstellationen möglich.
Erforderliche Genehmigungen für Kapitalanlagenvermittlung
Kapitalanlagenvermittler
unterliegen unterschiedlichen Regelungen. Die rechtliche Beurteilung
hängt davon ab, welche Kapitalanlagen ein Kapitalanlagenvermittler
tatsächlich vermittelt. Hier erläutern wir die einzelnen
Genehmigungsvorschriften. Es sind hierbei folgende vier
Fallgestaltungen zu unterscheiden:
-
In Fallgestaltung 1 benötigt
ein Kapitalanlagenvermittler eine Erlaubnis nach § 34c
Gewerbeordnung (GewO).
-
In Fallgestaltung 2 ist eine
Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG) erforderlich.
-
In Fallgestaltung 3 ist eine
Erlaubnis sowohl nach der Gewerbeordnung als auch nach dem
Kreditwesengesetz erforderlich.
-
In Fallgestaltung 4 ist ein
Kapitalanlagenvermittler von den Erlaubnisvorschriften beider
Gesetze befreit.
Eine Einschätzung der Frage, welche
der vier Fallgruppen im Einzelfall zutrifft, kann ein
Kapitalanlagenvermittler anhand vorgelegter Unterlagen (wie z. B.
Werbe- oder Verkaufsprospekte der künftig vertriebenen Produkte)
oder anhand von Vertragsentwürfen zwischen Kapitalanlagenvermittler
und Aufraggeber vornehmen.
1.
Erlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung (GewO)
Eine Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 b GewO benötigt ein Kapitalanlagevermittler, wenn
-
er ausschließlich die Anlage-
und/oder Abschlussvermittlung von Anteilscheinen von
Kapitalanlagegesellschaften (inländische Investmentfonds
und/oder ausländische Investmentanteile) betreibt, die nach dem
Auslandsinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, und diese
Vermittlung nur zwischen dem Kunden und einem Institut
stattfindet, das den Vorschriften des Kreditwesengesetzes (KWG)
unterliegt bzw. einem ausländischen
Institut i. S. d. §§ 53 b oder 53 c KWG. Gleichzeitig darf der
Anlagevermittler nicht befugt sein, sich bei der Erbringung
dieser Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern,
Anteilscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen
(§ 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG).
-
er die Anlage- und/oder
Abschlussvermittlung von sonstigen öffentlich angebotenen
Vermögensanlagen betreibt, die für gemeinsame Rechnung der
Anleger verwaltet werden. Hierbei handelt es sich in der Regel
um Anteile an geschlossenen Fonds oder um stille
Gesellschaftsanteile.
-
er die Anlage- und/oder
Abschlussvermittlung von öffentlich angebotenen Anteilen an
einer und von verbrieften Forderungen gegen eine
Kapitalgesellschaft (nur GmbH) oder Kommanditgesellschaft
betreibt. Die Vermittlung von Aktien ist dagegen
erlaubnispflichtig i. S. d. KWG (siehe Punkt 2 d).
Eine Erlaubnis nach § 34 c GewO ist
zu beantragen bei der für den Wohnsitz des Antragstellers
zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Ordnungsamt). Antragsformulare
liegen dort aus.
2.
Erlaubnis nach Kreditwesengesetz (KWG)
In folgenden Fällen ist für die
Kapitalanlagevermittlung eine Erlaubnis der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 32 KWG erforderlich:
-
Ein Kapitalanlagevermittler
betreibt zwar ausschließlich die Anlage- und/oder
Abschlussvermittlung von in- und/oder ausländischen
Investmentanteilen, er erfüllt aber nicht die sonstigen in
Ziffer 1 a aufgelisteten Voraussetzungen,
-
weil sein "Partnerinstitut"
nicht dem KWG unterliegt und/oder
-
er befugt ist, sich
Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilscheinen oder
Anteilen von Kunden zu verschaffen.
-
Ein Kapitalanlagevermittler
betreibt die Anlage- und/oder Abschlussvermittlung von
zugelassenen in- und/oder ausländischen Investmentanteilen
und/oder erbringt weitere dem KWG
unterliegende Finanzdienstleistungen.
-
Ein Kapitalanlagevermittler
betreibt die Anlage- und/oder Abschlussvermittlung von
Anteilscheinen von Kapitalanlagegesellschaften oder
ausländischen Investmentanteilen, die nach dem
Auslandsinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen und
vermittelt weitere dem KWG unterliegende Finanzinstrumente.
-
Ein Kapitalanlagevermittler
betreibt die Anlage- und/oder Abschlussvermittlung von
öffentlich angebotenen Anteilen an einer und von verbrieften
Forderungen
gegen eine Kapitalgesellschaft (wenn die Kapitalgesellschaft eine AG ist).
-
Ein Kapitalanlagevermittler
betreibt die Anlage- und/oder Abschlussvermittlung von Anteilen
an GbR-Gesellschaften, deren Geschäftszweck die gemeinsame
Anlage des Gesellschaftsvermögens in Finanzinstrumenten ist.
3.
Erlaubnis nach § 34 c GewO und nach § 32 KWG
Eine Erlaubnis nach § 34 c GewO
benötigt, wer Dienstleistungen gemäß Ziffer 1 a bis 1 c erbringt.
Wer zusätzlich Finanzdienstleistungen gemäß Ziffer 2 a -e anbietet,
braucht zudem eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz.
4. Befreiung von § 34 c
GewO und KWG als "gebundener Agent"(§ 2 Abs. 10
Satz 1 KWG i. V. m. § 34 c Abs. 5 Nr. 3 a GewO)
Ein gebundener Agent benötigt weder
eine Erlaubnis nach § 34 c GewO noch nach § 32 KWG. Dies ist nur
dann der Fall, wenn ein Kapitalanlagenvermittler die Anlage-
und/oder Abschlussvermittlung (eines beliebigen Finanzinstruments)
ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eines
Einlagenkreditinstituts oder Wertpapierhandelsunternehmens mit Sitz
im Inland bzw. im EU-Ausland i. S. v. § 53 b KWG oder unter der
gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer solcher Unternehmen betreibt
und eines dieser haftungsübernehmenden Institute/Unternehmen diesen
Sachverhalt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
angezeigt hat.
Es ist nicht möglich, als
"gebundener Agent", der die vorgenannte Ausnahmeregelung der § 2
Abs. 10 Satz 1 KWG in Anspruch nimmt, gleichzeitig unter den
Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG
(siehe Punkt 1 a) erlaubnisfrei die Anlage- und Abschlussvermittlung
zu betreiben. Letztere bezieht sich auf Anteilscheine von
Kapitalanlagegesellschaften und ausländischen Investmentanteilen,
die nach dem Auslandsinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, und
die Vermittlung zwischen Kunden und den in dieser Vorschrift
bezeichneten Unternehmen, die nicht mit dem haftenden Unternehmen im
Sinne von § 2 Abs. 10 Satz 1 KWG identisch sind. Das heißt, eine
kumulierte Anwendung der genannten Ausnahmeregelungen ist nicht
zulässig.
Gewerbeanzeige
Eine selbständige Tätigkeit ist
unter Vorlage der Erlaubnis/Erlaubnisse spätestens gleichzeitig mit
Beginn der selbständigen Tätigkeit bei der Gemeinde am Sitz der
Betriebsstätte anzuzeigen. Ein Anmeldeformular liegt bei der
Gemeinde bereit.
Definition Finanzdienstleistungen im Sinne des KWG
Finanzdienstleistungen sind nach §
1 Abs. 1 a Satz 2 KWG Anlage- und Abschlussvermittlung von
Finanzinstrumenten, Finanzportfolioverwaltung (= Verwaltung
einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit
Entscheidungsspielraum), Eigenhandel (= Ankauf von
Finanzinstrumenten im Auftrag des Kunden, aber auf eigenen Namen und
eigene Rechnung und Verkauf dieser als Dienstleistung an den
Kunden), Drittstaateneinlagenvermittlung (Vermittlung von Verträgen
über Einlagen sowie Entgegennahme und Weiterleitung von Einlagen an
Adressen außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums),
Finanztransfergeschäfte (nicht kontengebundener Geldtransfer als
Dienstleistung für andere, also Besorgung von Zahlungsaufträgen),
Sortengeschäfte (z. B. Wechselstuben) und Kreditkartengeschäfte
(Ausgabe oder Verwaltung von Kreditkarten und Reiseschecks).
Definition Finanzinstrumente im Sinne des KWG
Finanzinstrumente sind in § 1 Abs
11 KWG aufgelistet. Hierzu zählen Wertpapiere (u. a. Aktien,
Zertifikate, die Aktien vertreten, Schuldverschreibungen,
Genussscheine, Optionsscheine und andere vergleichbare handelbare
Wertpapiere), Geldmarktinstrumente (z. B. kurzfristige
Schuldscheindarlehen, Deposit Notes, Finanz-Swaps,
Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate), Derivate (termingebundene
Fest- oder Optionsgeschäfte, deren Preis von bestimmten Basiswerten
abhängt, z. B. Warentermingeschäfte, Devisentermingeschäfte,
Zinsoptionen, Zinstermingeschäfte, Edelmetall-Futures und -optionen,
Aktienoptionen, Floors, Caps, Collars), Devisen und Rechnungseinheiten.
Informationen zur
Erlaubniserteilung nach § 32 KWG
Informationen
zur Erlaubniserteilung zum Erbringen von Finanzdienstleistungen
gemäß
§ 32 KWG Abs. 1 finden Sie in einem - von der Deutschen Bundesbank
herausgegebenen -
Merkblatt.
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