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Finanzdienstleister- Kapitalanlagenvermittler- Honorar-Banker - Honorar Berater

 

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Exposee zur Gründung von internationalen Vermögensverwaltungsgesellschaften und Banken

Regelungen Basel II für Finanzdienstleistungsinstitute

Grundsätzliche Überlegungen bei der Gründung einer Bank

 

 

Wir beraten Mandanten im Rahmen der Berufsausübung als Finanzdienstleister,Kapitalanlagevermittler oder hinsichtlich des neuen Berufes des Honorar-Banker. Das Merkblatt der IHK zur Kapitalanlagenvermittlung können sie hier downloaden.

 

 

 Rechtliche Voraussetzungen der Kapitalanlagenvermittlung

Wer Kapitalanlagen im Sinne des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b Gewerbeordnung (GewO) vermitteln möchte, hat vorher zu prüfen, welche Genehmigungen er aufgrund seines konkreten Dienstleistungsangebots benötigt. Dabei sind im Einzelfall vier verschiedene Konstellationen möglich.

Erforderliche Genehmigungen für Kapitalanlagenvermittlung

Kapitalanlagenvermittler unterliegen unterschiedlichen Regelungen. Die rechtliche Beurteilung hängt davon ab, welche Kapitalanlagen ein Kapitalanlagenvermittler tatsächlich vermittelt. Hier erläutern wir die einzelnen Genehmigungsvorschriften. Es sind hierbei folgende vier Fallgestaltungen zu unterscheiden:

  • In Fallgestaltung 1 benötigt ein Kapitalanlagenvermittler eine Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO).

  • In Fallgestaltung 2 ist eine Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG) erforderlich.

  • In Fallgestaltung 3 ist eine Erlaubnis sowohl nach der Gewerbeordnung als auch nach dem Kreditwesengesetz erforderlich.

  • In Fallgestaltung 4 ist ein Kapitalanlagenvermittler von den Erlaubnisvorschriften beider Gesetze befreit.

Eine Einschätzung der Frage, welche der vier Fallgruppen im Einzelfall zutrifft, kann ein Kapitalanlagenvermittler anhand vorgelegter Unterlagen (wie z. B. Werbe- oder Verkaufsprospekte der künftig vertriebenen Produkte) oder anhand von Vertragsentwürfen zwischen Kapitalanlagenvermittler und Aufraggeber vornehmen.

1. Erlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung (GewO)

Eine Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b GewO benötigt ein Kapitalanlagevermittler, wenn

  1. er ausschließlich die Anlage- und/oder Abschlussvermittlung von Anteilscheinen von Kapitalanlagegesellschaften (inländische Investmentfonds und/oder ausländische Investmentanteile) betreibt, die nach dem Auslandsinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, und diese Vermittlung nur zwischen dem Kunden und einem Institut stattfindet, das den Vorschriften des Kreditwesengesetzes (KWG) unterliegt bzw. einem ausländischen Institut i. S. d. §§ 53 b oder 53 c KWG. Gleichzeitig darf der Anlagevermittler nicht befugt sein, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen (§ 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG).

  2. er die Anlage- und/oder Abschlussvermittlung von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen betreibt, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden. Hierbei handelt es sich in der Regel um Anteile an geschlossenen Fonds oder um stille Gesellschaftsanteile.

  3. er die Anlage- und/oder Abschlussvermittlung von öffentlich angebotenen Anteilen an einer und von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft (nur GmbH) oder Kommanditgesellschaft betreibt. Die Vermittlung von Aktien ist dagegen erlaubnispflichtig i. S. d. KWG (siehe Punkt 2 d).

Eine Erlaubnis nach § 34 c GewO ist zu beantragen bei der für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Ordnungsamt). Antragsformulare liegen dort aus.

2. Erlaubnis nach Kreditwesengesetz (KWG) 

In folgenden Fällen ist für die Kapitalanlagevermittlung eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 32 KWG erforderlich: 

  1. Ein Kapitalanlagevermittler betreibt zwar ausschließlich die Anlage- und/oder Abschlussvermittlung von in- und/oder ausländischen Investmentanteilen, er erfüllt aber nicht die sonstigen in Ziffer 1 a aufgelisteten Voraussetzungen,

    • weil er Investmentanteile vermittelt, die nicht von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassen sind,

    • weil sein "Partnerinstitut" nicht dem KWG unterliegt und/oder

    • er befugt ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen.

  2. Ein Kapitalanlagevermittler betreibt die Anlage- und/oder Abschlussvermittlung von zugelassenen in- und/oder ausländischen Investmentanteilen und/oder erbringt weitere dem KWG unterliegende Finanzdienstleistungen.

  3. Ein Kapitalanlagevermittler betreibt die Anlage- und/oder Abschlussvermittlung von Anteilscheinen von Kapitalanlagegesellschaften oder ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandsinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen und vermittelt weitere dem KWG unterliegende Finanzinstrumente.

  4. Ein Kapitalanlagevermittler betreibt die Anlage- und/oder Abschlussvermittlung von öffentlich angebotenen Anteilen an einer und von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft (wenn die Kapitalgesellschaft eine AG ist).

  5. Ein Kapitalanlagevermittler betreibt die Anlage- und/oder Abschlussvermittlung von Anteilen an GbR-Gesellschaften, deren Geschäftszweck die gemeinsame Anlage des Gesellschaftsvermögens in Finanzinstrumenten ist.

3. Erlaubnis nach § 34 c GewO und nach § 32 KWG

Eine Erlaubnis nach § 34 c GewO benötigt, wer Dienstleistungen gemäß Ziffer 1 a bis 1 c erbringt. Wer zusätzlich Finanzdienstleistungen gemäß Ziffer 2 a -e anbietet, braucht zudem eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz.

4. Befreiung von § 34 c GewO und KWG als "gebundener Agent"(§ 2 Abs. 10 Satz 1 KWG i. V. m. § 34 c Abs. 5 Nr. 3 a GewO)

Ein gebundener Agent benötigt weder eine Erlaubnis nach § 34 c GewO noch nach § 32 KWG. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein Kapitalanlagenvermittler die Anlage- und/oder Abschlussvermittlung (eines beliebigen Finanzinstruments) ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eines Einlagenkreditinstituts oder Wertpapierhandelsunternehmens mit Sitz im Inland bzw. im EU-Ausland i. S. v. § 53 b KWG oder unter der gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer solcher Unternehmen betreibt und eines dieser haftungsübernehmenden Institute/Unternehmen diesen Sachverhalt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht angezeigt hat.

Es ist nicht möglich, als "gebundener Agent", der die vorgenannte Ausnahmeregelung der § 2 Abs. 10 Satz 1 KWG in Anspruch nimmt, gleichzeitig unter den Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG (siehe Punkt 1 a) erlaubnisfrei die Anlage- und Abschlussvermittlung zu betreiben. Letztere bezieht sich auf Anteilscheine von Kapitalanlagegesellschaften und ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandsinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, und die Vermittlung zwischen Kunden und den in dieser Vorschrift bezeichneten Unternehmen, die nicht mit dem haftenden Unternehmen im Sinne von § 2 Abs. 10 Satz 1 KWG identisch sind. Das heißt, eine kumulierte Anwendung der genannten Ausnahmeregelungen ist nicht zulässig.

Gewerbeanzeige

Eine selbständige Tätigkeit ist unter Vorlage der Erlaubnis/Erlaubnisse spätestens gleichzeitig mit Beginn der selbständigen Tätigkeit bei der Gemeinde am Sitz der Betriebsstätte anzuzeigen. Ein Anmeldeformular liegt bei der Gemeinde bereit.

Definition Finanzdienstleistungen im Sinne des KWG

Finanzdienstleistungen sind nach § 1 Abs. 1 a Satz 2 KWG Anlage- und Abschlussvermittlung von Finanzinstrumenten, Finanzportfolioverwaltung (= Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum), Eigenhandel (= Ankauf von Finanzinstrumenten im Auftrag des Kunden, aber auf eigenen Namen und eigene Rechnung und Verkauf dieser als Dienstleistung an den Kunden), Drittstaateneinlagenvermittlung (Vermittlung von Verträgen über Einlagen sowie Entgegennahme und Weiterleitung von Einlagen an Adressen außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums), Finanztransfergeschäfte (nicht kontengebundener Geldtransfer als Dienstleistung für andere, also Besorgung von Zahlungsaufträgen), Sortengeschäfte (z. B. Wechselstuben) und Kreditkartengeschäfte (Ausgabe oder Verwaltung von Kreditkarten und Reiseschecks).

Definition Finanzinstrumente im Sinne des KWG

Finanzinstrumente sind in § 1 Abs 11 KWG aufgelistet. Hierzu zählen Wertpapiere (u. a. Aktien, Zertifikate, die Aktien vertreten, Schuldverschreibungen, Genussscheine, Optionsscheine und andere vergleichbare handelbare Wertpapiere), Geldmarktinstrumente (z. B. kurzfristige Schuldscheindarlehen, Deposit Notes, Finanz-Swaps, Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate), Derivate (termingebundene Fest- oder Optionsgeschäfte, deren Preis von bestimmten Basiswerten abhängt, z. B. Warentermingeschäfte, Devisentermingeschäfte, Zinsoptionen, Zinstermingeschäfte, Edelmetall-Futures und -optionen, Aktienoptionen, Floors, Caps, Collars), Devisen und Rechnungseinheiten.

Informationen zur Erlaubniserteilung nach § 32 KWG

Informationen zur Erlaubniserteilung zum Erbringen von Finanzdienstleistungen gemäß
§ 32 KWG Abs. 1 finden Sie in einem - von der Deutschen Bundesbank herausgegebenen - Merkblatt
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