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Grundsätzliche Überlegungen
zur Steuergestaltung
1. Mandant ist
in Deutschland steuerrechtlich Ansässig im Sinne. Der Gegenstand der
geschäftlichen Tätigkeit löst in Deutschland nicht zwingend eine
steuerliche Betriebsstätte nach 5 DBA aus
(Dienstleistungen, Im-und Export, eBay-Seller usw..NICHT:
Produzierendes Gewerbe in Deutschland, Ladengeschäft in Deutschland,
Immobilien in Deutschland). Im Ausland soll kein in kaufmännischer
Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert werden (voll
eingerichtetes Büro und ein Mitarbeiter).
1.1. Welche Rechtsform
Angeraten wird die Gründung einer
EU-Gesellschaft, da EU-Niederlassungsfreiheit und DBA-Sachverhalt.
Mithin ist die Annahme eines mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauchs bei
korrekter Gründung nicht möglich. Bitte vergleichen Sie:
Reine Offshore-Konstellationen (Länder
ohne DBA zu Deutschland, Österreich usw...) sind nicht geeignet, vgl.
Sie bitte:
http://www.london-consulting.org/offshore.htm
1.2 Welches Land?
Geeignet ist England oder Zypern.
Steuern in England: 19% im Mittelstandssatz bis 300.000 ePfund Gewinn,
danach progressiv steigend bis 30%. Zypern: 10%, unabhängig von der
Höhe des Ertrages.
1.3. Wie bekomme ich das Geld nach
Deutschland?
Gesamtübersicht:
http://www.london-consulting.org/fragen01.htm
Einschub: Der EuGH hat der deutschen
Hinzurechnungsbesteuerung eine Absage erteilt. Mithin könnte eine
deutsche Kapitalgesellschaft auch beherrschenden Einfluss haben, im
Falle Niedrigsteuerland EU und passive Einkünfte. Allerdings wird das
deutsche Finanzamt dann sehr genau prüfen, ob im Sitzstaat eine
tatsächliche Gesellschaft im Sinne installiert ist.
- Die Positivwirkung der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie greift natürlich nur, wenn die
operative Gesellschaft in der EU angesiedelt ist, also z.B. Zypern,
England usw.. Ansonsten werden Abflüsse nach Deutschland im
Betriebsstättenland mit Quellensteuer belegt (8- 15%). Ausnahme:
Schweiz. Die Schweiz hat sich der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie
"unterworfen".
- Ergänzend könnten Sie ein
Organschaftsmodell installieren, mithin steuerfreier Zufluss
an die deutsche natürliche Person unter Progressionsvorbehalt.
1.4. Zweigniederlassung Schweiz
http://www.london-consulting.org/schweiz_niederlassung.htm
Nach Schweizer Gesellschaftsrecht
können sich EU- oder US- Gesellschaften in der Schweiz niederlassen,
ohne Einzahlung des Stammkapitals einer Schweizer GmbH oder AG:
Vorteile dieser Lösung :
- Auftritt als Schweizer Gesellschaft
- Kein Stammkapital analog GmbH oder
AG
- Haftungsbegrenzung auf das
Stammkapital (und ggf. Anlage-und Betriebsvermögen) der
Muttergesellschaft (Mithaftung: Dieses ggf. Nachteilig) UND auf das
Anlage-und Betriebsvermögen der Zweigniederlassung, falls vorhanden.
2. Mandant ist
in Deutschland steuerrechtlich Ansässig im Sinne. Der Gegenstand der
geschäftlichen Tätigkeit löst in Deutschland nicht zwingend eine
steuerliche Betriebsstätte nach 5 DBA aus
(Dienstleistungen, Im-und Export, eBay-Seller usw..NICHT:
Produzierendes Gewerbe in Deutschland, Ladengeschäft in Deutschland,
Immobilien in Deutschland). Im Ausland kann ein in kaufmännischer
Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert werden (voll
eingerichtetes Büro und ein Mitarbeiter).
Es eignet sich 1. parallel bzw. eine
Schweizer Gesellschaft:
http://www.london-consulting.org/schweiz.htm
Beispiele der steuerlichen
Gestaltung
1. Schweizer Gesellschaft erwirkt
nur passive
Einkünfte gemäß deutschem AStG
Eine deutsche natürliche oder
juristische Person kann offiziell bis zu 50% der Anteile halten.
Rechtsfolgen: Kein beherrschender Einfluss, mithin keine Wirkung der
deutschen
Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG. Gewinnausschüttungen an den
deutschen Anteilseigner werden in Deutschland im
Halbeinkünfteverfahren besteuert, sofern natürliche Person.
Gewinnausschüttungen an eine deutsche juristische Person bleiben
steuerfrei gestellt, unter Wirkung der
EU-Mutter-Tochter-Richlinie, der sich die Schweiz unterworfen hat.
Eine Besteuerung findet in Deutschland erst statt, sofern an den
Anteilseigener der juristischen Person ausgeschüttet wird, bei
natürlicher Person im Halbeinkünfteverfahren. Ausnahme: Installation
einer
steuerlichen Organschaft in Deutschland, dann Steuerfeistellung unter
Progressionsvorbehalt.
Die verbleibenden 50% Anteile können
treuhänderisch in der Schweiz gehalten werden. GGF besser: Die
verbleibenden 50% Anteile werden durch unsere englische
Treuhandgesellschaft gehalten. Rechtsfolge: Keine Besteuerung der
Gewinnanteile in der Schweiz bei Nicht-Ausschüttung, steuerfreie
Vereinnahmung in England unter Wirkung der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, mithin keine Quellensteuer in der
Schweiz.
Praktische Vorgehensweise bei der
Ausgestaltung analog 1.
Besteht in Deutschland keine GmbH oder
AG, kann eine UK
Ltd mit Betriebsstätte Deutschland installiert werden. Diese UK
Ltd (deutsche Kapitalgesellschaft im Sinne) hält 50% Anteile an der
gegründeten Schweizer AG.
Ausgestaltung mit steuerlicher
Organschaft in Deutschland: In Deutschland wird eine BGB-Gesellschaft
gegründet, mit Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag zur
deutschen Limited. Die deutsche Limited hält 50% Anteile an der
Schweizer AG.
2. Schweizer Gesellschaft erwirkt
aktive Einkünfte nach deutschem AStG
Eine deutsche natürliche oder
juristische Person kann beherrschenden Einfluss haben, also mehr als
50% Anteile. Gewinnausschüttungen an den deutschen Anteilseigner
werden im Halbeinkünfteverfahren besteuert, sofern natürliche Person.
Bei juristischer Person erfolgt die Vereinnahmung der Schweizer
Gewinne steuerfrei. Der Gesellschaftervertrag der Schweizer
Kapitalgesellschaft ist wie folgt zu ergänzen: Maßgebliche
geschäftliche Entscheidungen werden auf Gesellschafterversammlungen in
der Schweiz getätigt, wobei der deutsche Anteilseigner zwingend
anwesend sein muss.
3.
Mandant ist in Deutschland steuerrechtlich Ansässig im Sinne. Der
Gegenstand der geschäftlichen Tätigkeit löst in Deutschland eine
steuerliche Betriebsstätte nach 5 DBA aus (Ladengeschäft,
produzierendes Gewerbe, Immobilien usw..)
Sofern in Deutschland keine
Kapitalgesellschaft, sollte eine GmbH oder UK Ltd mit steuerlicher
Betriebsstätte Deutschland gegründet werden. Infolge sollte eine
Holding im Ausland installiert werden, geeignet ist Zypern oder
Schweiz, da Holdinggesellschaften nicht besteuert werden. Gänzlich
steuerfrei bleiben die abfließenden Gewinne bei einer zyprischen
Holding, unter Wirkung der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie:
http://www.london-consulting.org/zypern_holding.htm
Die Gesellschaft wird zunächst im
Inland, also z.B. in Deutschland, besteuert. Der Ertrag nach
Besteuerung in Deutschland wird nun steuerfrei in der Holding
vereinnahmt.
4.Mandant ist in
Deutschland steuerrechtlich Ansässig im Sinne. Der Gegenstand der
geschäftlichen Tätigkeit löst in Deutschland nicht zwingend eine
steuerliche Betriebsstätte nach 5 DBA aus. Es ist dem Mandanten kein
Bezug zur Auslandsgesellschaft nachzuweisen (kein Geldfluss nach
Deutschland, keine deutsche Repräsentanz, Mandant tritt nach außen
nicht auf usw..)
In einem solchen Fall könnte man über
die Gründung einer Offshore-Gesellschaft nachdenken:
http://www.london-consulting.org/offshore.htm
Wir empfehlen BVI oder Panama.
5. Steuerfreiheit
der natürlichen Person
Non-Domiciled-Status in England, vgl:
http://www.london-consulting.org/steuern_no.htm
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