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Auswirkungen der
EuGH-Rechtsprechung auf deutsche Steuervorschriften:
Lasteyrie du
Saillant-Entscheidung
Lasteyrie du
Saillant-Entscheidung
Der französische Code générale des
impôts (CGI) sieht in seinem Art. 167bis eine Wegzugsbesteuerung vor.
Danach werden bei einem Wohnsitzwechsel einer natürlichen Person in
das Ausland stille Reserven besteuert, die in Geschäftsanteilen
gebunden sind. Erfasst werden alle Beteiligungen des Wegziehenden,
durch die er selbst oder nahe Verwandte berechtigt werden, mindestens
25% der Gewinne einer französischen Aktiengesellschaft zu beziehen.
Allerdings ist die Möglichkeit einer 5-jährigen Stundung der Steuer
vorgesehen, falls der Wegziehende seine Gewinne nicht
realisiert. Neben weiteren verfahrensrechtlichen Voraussetzungen
ist die Stundung von einer ausreichenden Sicherheitsleistung des
Steuerpflichtigen abhängig. Hält der Steuerpflichtige nach Ablauf der
fünf Jahre nach wie vor seine Anteile, wird die Steuer erlassen.
Monsieur Hughes de Lasteyrie du
Saillant verlegte seinen Wohnsitz von Frankreich nach Belgien. Er war
zur Hälfte an einer französischen Gesellschaft beteiligt. Der Wert
dieser Beteiligung war deutlich höher, als ihre Anschaffungskosten.
Der französische Fiskus wollte die Differenz der Besteuerung nach Art.
167bis CGI unterwerfen.
Hiergegen wendete sich der Kläger, da
er trotz der möglichen Stundung darin eine Beschränkung seiner
Niederlassungsfreiheit (sowie eine Verletzung französischen
Verfassungsrechts) sah. Der Conseil d'État legte dem EuGH am 14.
Dezember 2001 die Sache zur Vorabentscheidung vor.
Die
Entscheidung des EuGH
Der EuGH sah in Übereinstimmung mit dem
Votum des Generalanwalts in der Regelung des Art. 167bis CGI eine
Verletzung der Niederlassungsfreiheit.
Dass die Wegzugsbesteuerung eine
Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellt, war dabei nicht
umstritten. Der EuGH hat argumentiert, dass trotz der
Stundungsmöglichkeit von der Regelung jedenfalls eine abschreckende
Wirkung ausgehe, seinen Wohnsitz zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
im Ausland zu wechseln. Schon die Auferlegung der Steuer stelle eine
Benachteiligung aufgrund des Umzugs dar, auf die tatsächliche
Zahlungsverpflichtung komme es nicht an.
Weiterhin sah der EuGH eine
Beschränkung in den Voraussetzungen für die Gewährung der Stundung.
Insbesondere bedeute es einen Liquiditätsverlust für den Kläger, wenn
er eine Sicherheitsleistung stellen müsse.
Der EuGH sah die Beschränkung auch
nicht als gerechtfertigt an. Die von Frankreich und vier weiteren
beigetretenen Mitgliedstaaten vorgetragenen Rechtfertigungsgründe
wurden zurückgewiesen.
Hauptstreitpunkt war der grundsätzlich
anerkannte Rechtfertigungsgrund der Bekämpfung des Rechtsmissbrauchs.
Allerdings sah der EuGH die in Art. 167bis CGI getroffene Maßnahme als
zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zum Erhalt der Wirksamkeit von
Steuerkontrollen unverhältnismäßig an. Es gebe mildere Mittel, da dem
Steuerpflichtigen die Möglichkeit des Gegenbeweises abgeschnitten
werde. Die Steuerbehörden müssten im Einzelfall nachweisen, dass eine
missbräuchliche Gestaltung vorliege. Dass dieser Beweis schwer zu
führen sei, hielt der EuGH für unerheblich.
Auch den Rechtfertigungsgrund der
Kohärenz des Steuersystems verwarf der EuGH. Es sei dem französischen
Gesetzgeber offenkundig nicht darum gegangen, in Frankreich
entstandene Gewinne vollständig und einmal zu besteuern. So würden
einerseits auch Gewinne besteuert, die während einer außerhalb
Frankreichs verbrachten Zeit entstanden seien. Zudem führe die
Anrechnung einer ausländischen Steuer auf den Veräußerungsgewinn u.U.
dazu, dass auch während des Aufenthalts in Frankreich entstandene
Gewinne unversteuert blieben.
Die von der französischen Regierung
daneben dargelegte Gefahr von Steuermindereinnahmen sieht der EuGH in
ständiger Rechtsprechung nicht als eine mögliche Rechtfertigung für
Beschränkungen an. Dasselbe gilt für Schwierigkeiten bei der
Aufteilung des Besteuerungsgutes zwischen mehreren beteiligten
Staaten.
Folgen
des Urteils
In Folge des Urteils steht jede Form
der Wegzugsbesteuerung innerhalb der EG in Zweifel. Das deutsche
Außensteuergesetz sieht z.B. in § 6 ebenfalls die Aufdeckung der
stillen Reserven bei Wegzug vor.
Die EU-Kommission hat die
Bundesrepublik Deutschland unter Androhung eines
Vertragsverletzungsverfahrens zur Stellungnahme aufgefordert
Manninen-Entscheidung
Mit der Manninen-Entscheidung
hat der EuGH das endgültige Ende von
Körperschaftsteuer-Anrechnungssystemen
in der Europäischen Union besiegelt.
Sachverhalt und Streitgegenstand
Herr Petri Mikael Manninen, ein
finnischer Staatsbürger war in Finnland unbeschränkt steuerpflichtig
und besaß Aktien einer schwedischen Gesellschaft. Diese schüttete
Gewinne in Form von Dividenden aus.
Der Körperschaftsteuersatz für in
Finnland ansässige Kapitalgesellschaften beträgt 29% und ist damit
genauso hoch wie der Steuersatz für die Kapitaleinkünfte, darunter
auch Dividenden, die bei natürlichen Personen in Finnland einem
Steuersatz von 29% unterliegen. Um eine Doppelbesteuerung der
Dividenden zu vermeiden, gewährte das finnische Recht den Aktionären
eine Steuergutschrift in Höhe von 29/71 der ausgeschütteten
Dividende, so dass die Gesamtbelastung von Gewinnen bei 29% liegt.
Diese Steuergutschrift wird jedoch nur
in Finnland unbeschränkt steuerpflichtigen Personen gewährt, die
Dividenden von einer in Finnland ansässigen Gesellschaft beziehen. Die
beantragte Steuergutschrift hinsichtlich der Dividenden der
schwedischen Gesellschaft wurde Herrn Manninen verwehrt, wogegen er
vor Gericht zog. Das Gericht setzte das Verfahren aus und rief den
EuGH an.
Die
Entscheidung des EuGH
Mit seinem Urteil vom 07. September
2004 (Rs. C-319/02), Petri Mikael Manninen hat der EuGH
entschieden, dass es gegen die
Grundfreiheiten des
EG-Vertrags, namentlich die
Kapitalverkehrsfreiheit verstößt, wenn für Dividenden, die von
einer finnischen Gesellschaft an ihre finnischen Aktionäre
ausgeschüttet werden, eine Steuergutschrift gewährt wird, für
Dividenden, die finnische Aktionäre von in anderen Mitgliedsländern
ansässigen Gesellschaften empfangen, jedoch nicht. Eine derartige
Regelung hält nämlich finnische Aktionäre tendenziell davon ab, ihr
Kapital in Gesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten anzulegen (Rz.
22). Ebenso wirkt sich eine derartige Regelung aus Sicht der
Gesellschaften in den anderen Mitgliedstaaten beschränkend aus, da sie
tendenziell davon abgehalten werden, in Finnland Kapital aufzunehmen.
(Rz. 23)
Diverse Rechtfertigungsversuche, der
der Verhandlung beigetretenen Regierungen, verwarf der EuGH in seinem
Urteilsspruch.
Er verpflichtete somit Finnland, einem
in Finnland unbeschränkt steuerpflichtigen Aktionär, der Dividenden
von Gesellschaften in einerm anderen Mitgliedstaat empfängt (hier:
Schweden), eine Steuergutschrift in Höhe der tatsächlich in dem
anderen Mitgliedstaat entrichteten Steuer (also nicht immer 29/71) zu
gewähren. (Rz. 54)
Auswirkungen des Urteils
Insgesamt besteht einhellig die
Auffassung, dass Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahren, wie sie ja
auch in Deutschland von
1977 bis
2000
bestanden, innerhalb Europas damit fiskalisch nicht mehr tragbar sind.
Finnland
In Vorwegnahme des zu erwartenden
Urteilsspruchs hat Finnland sein Körperschaftsteuersystem reformiert
und die Dividendenbesteuerung angepasst. Die Steuersätze wurden
geringfügig gesenkt, dafür wurde das System der Steuergutschrift
aufgegeben.
Deutschland
In Deutschland wurde bereits im Jahr
2000 mit dem Steuersenkungsgesetz der Wechsel vom
Anrechnungsverfahren zum
Halbeinkünfteverfahren vollzogen, was im Nachhinein, trotz der
damals stellenweise geäußerten harschen Kritik überwiegend als
glückliche Entscheidung betrachtet wird. Da das deutsche
Anrechnungssystem dem finnischen hinreichend ähnlich war, wird
überwiegend erwartet, dass es ebenso europarechtswidrig ist. Per
Vorlagebeschluss vom 24. Juni 2004 hat das Finanzgericht Köln dem EuGH
diese Frage zur endgültigen Klärung vorgelegt (Rechtssache Meilicke
C-292/04).
Wenn - wie erwartet - auch das
ehemalige deutsche Anrechnungsverfahren europarechtswidrig war, drohen
dem Fiskus erhebliche Einnahmeausfälle, da bei sämtlichen noch nicht
bestandkräftig gewordenen Veranlagungen ein Anspruch auf Anrechnung
ausländischer Körperschaftsteuer droht. Es wird sogar diskutiert, ob
dies auch bis zum Jahr 1990 rückwirkend möglich ist.
Mit der Gerritse-Entscheidung
hat der EuGH bekräftigt, dass beschränkt Steuerpflichtige nicht
schlechter als unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt werden dürfen.
Sachverhalt
und Streitgegenstand
Herr Arnoud Gerritse, ein
niederländischer Staatsbürger mit Wohnsitz in den Niederlanden ist
grundsätzlich in den Niederlanden unbeschränkt steuerpflichtig. Er ist
als Schlagzeuger tätig und erzielte im Jahr 1996 für einen Auftritt in
Deutschland ein Honrar von ca. 6.000 DM,
wobei ihm Kosten von ca. 1.000 DM entstanden sind.
Die damals geltenden steuerlichen
Regelungen sahen vor, dass Herr Gerritse auf die Einnahmen eine
pauschale Steuer von 25% zu entrichten hat (§ 50a Abs. 4, Abs. 5 S. 4
EStG 1997). Einem in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen wäre
dagegen der Abzug der
Werbungskosten von den Einnahmen gestattet worden. Sein Antrag,
wie ein unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt zu werden, wurde
abgelehnt, da seine Einkünfte in den Niederlanden zu hoch waren (§ 1
Abs. 3 EStG 1996).
Im Rahmen des finanzgerichtlichen
Verfahrens hat das FG Berlin dem EuGH im Wege eines
Vorabentscheidungsersuches die Frage vorgelegt, ob die Regelung des §
50a EStG 1997 mit der
Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 (ehem. 52)
EG-Vertrag vereinbar ist.
Entscheidung
des EuGH
Der
EuGH stellte in seiner Entscheidung vom 12. Juni 2003 (Rs.
C-234/01) zunächst klar, dass es sich um eine Frage der
Dienstleistungsfreiheit (Art. 49, ehem. 59 EGV) handelt, da es
sich nur um eine vorübergehende Leistung handelt.
Die Vorlagefrage teilte er in zwei
Teilfragen auf: zum einen die Frage nach der Besteuerung der
Bruttoeinkünfte (ohne Abzug der Werbungskosten von der
Bemessungsgrundlage, zum anderen die Frage nach der
Berücksichtigung des
Grundfreibetrags und des
progressiven Steuersatzes.
Besteuerung der Bruttoeinkünfte unvereinbar mit dem EG-Vertrag
Mit der ersten Teilfrage befasste sich
der EuGH nur sehr kurz. Vorschriften, die Gebietsfremden (beschränkt
Steuerpflichtigen) den Abzug von Werbungskosten versagten, seien eine
nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von vergleichbaren
Situationen, die die Gefahr einer unzulässigen
Diskriminierung von Nichtansässigen bedeuteten.
Steuerabzug
in Höhe von 25% bedingt zulässig
Ausführlicher wurde dagegen die Frage
behandelt, ob die Anwendung eines festen Steuersatz von 25% zulässig
sei, oder ob auf die Einkünfte von beschränkt Steuerpflichtigen der
normale Tarif inklusive Grundfreibetrag und Progression anzuwenden
ist. Letztlich verwarf der EuGH die Ansicht des Klägers, dass auch bei
beschränkt Steuerpflichtigen der Grundfreibetrag zu berücksichtigen
sei. Der Grundfreibetrag diene der steuerlichen Berücksichtigung des
Existenzminimums, wofür grundsätzlich der Wohnsitzstaat zuständig
sei. Allerdings darf die Steuer bei beschränkt Steuerpflichtigen nicht
die Steuer übersteigen, die sich bei der Anwendung des progressiven
Steuersatzes auf die um einen Betrag in Höhe des Grundfreibetrags
erhöhten Einkünfte ergeben würde.
Mit der
Eurowings-Entscheidung hat der EuGH die hälftige Hinzurechnung
von Miet- und Pachtzinsen bei der
Gewerbesteuer für unvereinbar mit der
Dienstleistungsfreiheit des Art. 49 (59 a.F.) des
EG-Vertrags erklärt.
Sachverhalt und Streitgegenstand
Bei der Gewerbesteuer, die eine
deutsche Besonderheit darstellt, wird nicht der
Gewinn
der Steuer unterworfen, sondern eine andere Größe, die sich
Gewerbe-Ertrag nennt, und die sich durch Modifikationen vom Gewinn
ableitet. Eine dieser Modifikationen war (und ist, s.u.) die hälftige
Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 7 GewStG. Diese
Vorschrift betrifft vor allem
Leasingzahlungen. Damit soll pauschalisiert eine Gleichbehandlung
von Unternehmen, die selbst erworbene und im (zivilrechtlichen
und wirtschaftlichen)
Eigentum stehende Wirtschaftsgüter einsetzen und von Unternehmen,
die diese Wirtschaftsgüter mieten und bei denen die Mietzahlungen den
Gewinn mindern, erreicht werden. Die nur halbe Hinzurechnung soll
dabei berücksichtigen, dass zumindest die
Abschreibungen den Gewinn mindern.
Allerdings kommt diese Vorschrift nur
dann zur Anwendung, wenn die Miet- und Pachtzahlungen nicht beim
Empfänger dieser Zahlungen (also in der Regel dem Leasinggeber)
bereits der Gewerbesteuer unterliegen. Damit soll eine Doppelbelastung
mit Gewerbesteuer vermieden werden. Im Ergebnis kommt es also nur dann
zu einer hälftigen Hinzurechnung von Leasingzahlungen, wenn der
Leasinggeber nicht der Gewerbesteuer unterliegt, also z.B. eine
Privatperson oder ein nicht gewerbesteuerpflichtiger Unternehmer oder
im Ausland ansässig ist.
In Übereinstimmung mit dem geltenden
deutschen Steuerrecht wurde die
Eurowings Luftverkehrs
AG im Jahr 1993 zur Gewerbesteuer veranlagt. Dabei wurden
Leasingzahlungen für ein Flugzeug, das sie von einem in
Irland
ansässigen Unternehmen geleast hatte, ihrem Gewerbeertrag hälftig
hinzugerechnet. Gegen dieses Vorgehen legte die Eurowings AG
Einspruch und nach dessen Ablehnung
Klage
beim
Finanzgericht ein, da ihrer Auffassung nach § 8 Nr. 7 GewStG mit
der Dienstleistungsfreiheit des EG-Vertrags unvereinbar sei. Diese
Frage wurde dann als
Vorabentscheidungsersuchen dem
EuGH zur
Entscheidung vorgelegt.
Die
Entscheidung des EuGH
Die Bundesregierung war dem Verfahren
beigetreten und vertrat den Standpunkt, dass es durch die genannten
Vorschriften nicht zu einer Diskriminierung von in anderen
Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen komme, da diese ja nicht der
deutschen Gewerbesteuer unterlägen und sich somit nicht in einer
vergleichbaren Situation befänden. Durch die Beschränkung der
Vorschriften auf den Fall, dass der Leasinggeber nicht selbst der
Gewerbesteuer unterliegt, komme es auch in inländischen Fällen in
einigen Konstellationen zu Hinzurechnungen. Es werde aber immer eine
Einmalerfassung der Zahlungen sichergestellt.
Der EuGH hat dagegen ausgeführt, dass
die Dienstleistungsfreiheit nicht nur
Diskriminierungen, sondern jegliche Beschränkungen des
grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs verbiete. Da den Fällen,
in denen es auch bei einem
Leasing
von einem deutschen Leasinggeber zu einer Hinzurechnung kommt, keine
große wirtschaftliche Bedeutung beikomme, treffe die Regelung des § 8
Nr. 7 GewStG primär ausländische Leasinggeber, die ja nie der
Gewerbesteuer unterliegen. Somit sei es für deutsche Unternehmen
nachteilig, Wirtschaftsgüter von ausländischen Unternehmen zu mieten.
Die daraus resultierende Ungleichbehandlung von deutschen und in
anderen Mitgliedstaaten ansässigen Leasinggebern sei nicht
gerechtfertigt und daher nicht mit dem EG-Vertrag vereinbar.
Folgen des
Urteils
Als Reaktion auf das Urteil hatte die
Bundesregierung im Entwurf des
Unternehmensteuerfortentwicklungsgesetz vorgesehen, Miet- und
Pachtzinsen generell, allerdings nur noch zu 25% dem Gewerbeertrag
hinzuzuechnen. Der Entwurf ist jedoch nicht Gesetz geworden, die
ursprüngliche Regelung ist bis heute noch anzuwenden, allerdings auf
innereuropäische Sachverhalte beschränkt. Mit dem
Steuervergünstigungsabbaugesetz wurde ein erneuter Anlauf zu einer
Änderung gestartet, der jedoch gleichfalls nicht Gesetz geworden ist.
Marks-&-Spencer-Entscheidung
Mit der Entscheidung in der
Rechtssache
Marks & Spencer hat der
EuGH am 13. Dezember 2005 festgelegt, unter welchen Bedingungen
ein Mitgliedstaat einem Unternehmen die grenzüberschreitende
Verrechnung von
Verlusten verwehren darf.
Sachverhalt und Streitgegenstand
Nach britischem Körperschaftsteuerrecht
können Konzerne die Gewinne und Verluste ihrer
konzernangehörigen Unternehmen miteinander verrechnen. Diese
Möglichkeit ist aber auf Konzerntöchter im Inland beschränkt.
Das britische Einzelhandelsunternehmen
Marks & Spencer begann 1975 seine Expansion auf den europäischen
Kontinent und gründete
Filialen u. a. in
Frankreich,
Belgien
und
Deutschland. Ab Mitte der 1990er Jahre begannen die
Tochterunternehmen in diesen Ländern
Verlustvorträge anzuhäufen. Marks & Spencer beendete die
Expansionsstrategie 2001 durch Verkauf der Töchter bzw. Aufgabe des
Geschäftsbetriebes.
Gegenüber der britischen
Finanzverwaltung beantragte Marks & Spencer, die aufgelaufenen
Verluste der drei Tochterunternehmen mit den
Gewinnen
der britischen Konzernmutter zu verrechnen, um so zu einer erheblichen
Reduzierung der Steuerlast zu kommen. Da das britische Recht eine
grenzüberschreitende Verlustverrechnung nicht zulässt, wurde dies
abgelehnt.
Die
Entscheidung des EuGH
Mit
Urteil
vom 13. Dezember 2005 (Rs. C‑446/03) entschied der EuGH, dass die
Niederlassungsfreiheit grundsätzlich einem Verbot der
grenzüberschreitenden Verlustverrechnung nicht entgegensteht. Der
Mitgliedstaat muss dem Unternehmen diese Möglichkeit aber eröffnen,
wenn ausgeschlossen ist, dass die Verluste des Tochterunternehmens
anderweitig genutzt werden können.
Das Verbot der grenzüberschreitenden
Verlustverrechnung stellt eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit
dar, da sie geeignet ist, Unternehmen von der Gründung von
Tochterunternehmen im europäischen Ausland abzuhalten. Diese
Beschränkung ist aber unter gewissen Voraussetzungen durch zwingende
Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Der EuGH zieht dabei den
Rechtfertigungsgrund der Kohärenz des Steuersystems heran, ohne diesen
Rechtfertigungsgrund aber ausdrücklich zu nennen.
Der EuGH führt aus, es könne „zur
Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den
Mitgliedstaaten erforderlich sein, auf die wirtschaftliche Tätigkeit
der in einem dieser Staaten niedergelassenen Gesellschaften sowohl in
Bezug auf Gewinne als auch auf Verluste nur dessen Steuerrecht
anzuwenden.“ In diesem Sinne handele es sich bei Gewinnen und
Verlusten „steuerrechtlich gesehen um die zwei Seiten derselben
Medaille“. Würde man hingegen die Verlustverrechnung völlig freigeben,
entstünde praktisch ein Optionsrecht der Unternehmen, Gewinne der
Besteuerung des einen Staates zu entziehen und sie dafür einem anderen
Staat zuzuschlagen.
Weiterhin bestehe die Gefahr, dass
Verluste doppelt, also sowohl im Staat des Tochterunternehmens als
auch in dem der Mutter angerechnet würden. Auch dem müssten die
Mitgliedstaaten entgegenwirken können.
Die von Großbritannien gewählte Lösung
eines allgemeinen Verbots von Verlustverrechnungen über die Grenze
hinweg ist allerdings unverhältnismäßig. Dem Unternehmen muss im
Ausnahmefall die Möglichkeit einer Verrechnung eröffnet werden. Dieser
Ausnahmefall liegt vor, wenn die Tochtergesellschaft alle
Möglichkeiten ausgeschöpft hat, in ihrem Sitzstaat ihre Verluste
steuerlich zu nutzen und auch zukünftig keine Möglichkeit besteht,
diese im Sitzstaat der Tochter geltend zu machen.
Auswirkungen
des Urteils
Das Urteil verlangt von den
Mitgliedstaaten, unter bestimmten Bedingungen im Ausland entstandene
Verluste bei der Besteuerung im Inland gewinnmindernd zu
berücksichtigen. Noch nicht abzusehen ist, ob die auch vom EuGH
gesehenen Gefahren dieser Entwicklung vermieden werden können.
Für Deutschland sind teilweise
erhebliche Steuermindereinnahmen (bis zu 50 Mrd. €) befürchtet worden.
Zwar lassen auch die Regelungen des deutschen Steuerrechts zur
Organschaft eine Verrechnung inländischer Gewinne mit
ausländischen Verlusten generell nicht zu. Jedoch gibt es keine
verlässlichen Zahlen, wie viel ungenutzte Verluste in ausländischen
Töchtern deutscher Konzerne aufgelaufen sind. Zudem müssten die vom
EuGH genannten Voraussetzungen für eine Geltendmachung in Deutschland
nachgewiesen werden. Insbesondere dürfte es schwer sein nachzuweisen,
tatsächlich alle Möglichkeiten einer Nutzung der Verluste im
Ansässigkeitsstaat der Tochtergesellschaft ausgereizt zu haben. Das
Bundesministerium der Finanzen geht daher davon aus, dass es nur
zu geringen fiskalischen Auswirkungen kommen wird.
Überraschend ist, dass das Urteil im
Gegensatz zum Schlussantrag des
Generalanwalts keine Beschränkung der Wirkung enthält. Von einer
solchen zeitlichen Beschränkung hatten sich die Mitgliedstaaten eine
deutliche Minderung des fiskalischen Risikos versprochen. Im
vorliegenden Fall allerdings scheint dies wegen des schmalen
Anwendungsbereichs des Urteils auch nicht notwendig gewesen zu sein.
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