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Firmengründung in
Liechtenstein (Anstalt,Stiftung,AG und Trust)
Kurzübersicht
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Steuern in Liechtenstein |
EU-Niederlassungsfreiheit |
DBA-Sachverhalt |
Niedrigsteuerland nach 8 AStG |
EU-Mutter-Tochter-RL |
Mögliche Alternativen |
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7,5- 20%, Holdings-
und Sitzgesellschaften sowie Stiftungen haben Steuerprivilegien.
Keine Quellensteuer. |
Nein, mithin ist ein
in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb und aktive
Geschäfte erforderlich* |
Nein, außer mit
Österreich und Schweiz.
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Ja, mithin sollte eine
deutsche natürliche oder juristische Person kein beherrschenden
Einfluss haben, wenn nur passive Einkünfte |
Nein. |
Zyprische Ltd, Schweiz, VAE, UK
Ltd |
* Aus deutscher Sicht
Unsere Dienstleistungen
Wir gründen in Kooperation
mit unserer Anwalts-und Steuerkanzlei in Liechtenstein,
Liechtensteiner Aktiengesellschaften,Anstalten,Stiftungen und Trusts
sowie
Vermögensverwaltungsgesellschaften. Die
Domizilierung Ihrer Gesellschaft kann über das Business-Center
Liechtenstein erfolgen oder am Besten ein eigenes Büro anmieten.
Liechtenstein
-
Fläche: 160
qkm
-
Hauptstadt: Vaduz
-
BIP je Einw.: über
23000 $
-
Arbeitslosigkeit:
1,2 Prozent
-
Einwohner: 33000
-
Währung: Schweizer
Franken
-
Inflation: 0,5
Prozent
Das Fürstentum ist
mit 25 Kilometern Länge und sechs Kilometern Breite eine der flächen
mäßig kleinsten Monarchien Europas. Es liegt im Rheintal zwischen der
Schweiz und Österreich, rund 40 Kilometer südlich vom Bodensee,
umgeben von Zweitausendern: im Osten die Liechtensteiner Berge
Galivakopf, Ochsenkopf und Noofkopf, im Westen das majestätische
Panorama der Schweizer Bergkette mit Gauschia, Alvier, Morgelkopf und
Säntis.
-
Devisenkontrollen:
Keine
-
Fiskalische
Auslieferungsabkommen:
Keine
-
Politische
Risiken: Keine
-
Rechtssystem:
Anlehnung an das schweizerische und österreichische Rechtssystem.
Für Gesellschaften gilt das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR)
vom 20. Januar 1926 sowie das Gesetz über das Treuunternehmen vom
10. April 1928.
-
Patentschutz:
Abkommen mit der Schweiz. Danach sind Patente durch Eintragung in
der Schweiz automatisch auch in Liechtenstein geschützt.
-
Markennamen,
Muster, Modelle:
Können direkt in
Liechtenstein registriert werden
-
Wohnsitznahme:
Daueraufenthaltsbewilligung äußerst schwierig
-
Steuern:
Natürliche Personen zahlen mit Gleitzuschlägen für Fürstentum und
Kommune derzeit etwa 19 Prozent Einkommensteuer und circa 0,9
Prozent Vermögensteuer.
Grundsätzliche Betrachtungsweisen aus steuerrechtlicher Sicht
Liechtenstein
unterhält mit den meisten Ländern, mithin Deutschland, kein
Doppelbesteuerungsabkommen (Ausnahme Österreich und Schweiz).
Mithin handelt es sich- zumindest aus deutscher Sicht- um einen
"Nicht-DBA-Sachverhalt". In Rechtsfolge bestimmt sich das Vorliegen
einer inländischen- deutschen- Betriebsstätte auf der Grundlage §§ 12
/13 AO (deutsche Abgabenordnung). Mithin löst eine Repräsentanz, ein
Warenlager oder die Annahme, dass die mutmaßliche geschäftliche
Oberleitung in Deutschland ist, eine steuerliche Betriebsstätte in
Deutschland aus (im Gegensatz dazu: Bei DBA-Sachverhalten nicht). Die
EU-Niederlassungsfreiheit oder EU-Mutter-Tochter-Richtlinie ist
nicht anwendbar. Ergänzend: Damit das deutsche Finanzamt eine
Betriebsstätte in Liechtenstein anerkennt, muss in Liechtenstein ein
in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert
werden (qualifizierter Geschäftsbetrieb), das deutsche Finanzamt kann
eine Ansässigkeitsbescheinigung verlangen. Da es sich um einen
Nicht-DBA-Sachverhalt handelt und die EU-Niederlassungsfreiheit nicht
anwendbar ist: Umkehr der Beweislast im Rahmen des mutmaßlichen
Gestaltungsmissbrauchs.
Kaufmännischer
Geschäftsbetrieb: Voll eingerichtetes Büro und mindestens ein
Mitarbeiter.
Ort
der geschäftlichen Oberleitung:
Auf der Grundlage des
internationalen Rechts definiert sich die steuerliche Betriebsstätte
mit dem "Ort der geschäftlichen Oberleitung". Mithin muss ein in
Liechtenstein Ansässiger im Sinne die geschäftliche Oberleitung
innehaben:
-Der Mandant verlagert
seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Liechtenstein (51% des Jahres in
Liechtenstein Ansässig im Sinne, Wohnung auf eigenen Namen) und tritt
als Geschäftsführer der Liechtenstein Gesellschaft auf. Hinweis:
Mithin ist die steuerliche Betriebsstätte der Liechtensteiner
Gesellschaft in Liechtenstein (sofern alle anderen Merkmale erfüllt
sind) und die weltweiten Erträge "der Gesellschaft" werden in
Liechtenstein besteuert, was aber nicht bedeuten muss, das das
Einkommen der natürlichen Person (Mandant) in Liechtenstein besteuert
wird.
Lesen Sie dazu hier...
-Der Mandant (die
Liechtensteiner Gesellschaft) stellt einen in Liechtenstein Ansässigen
als Geschäftsführer an. Das Gehalt muss vergleichbar und üblich" sein,
er muss real die geschäftliche Oberleitung innehaben
-Der Mandant wählt
oben genannte Möglichkeiten, ist zweiter Geschäftsführer, wobei nur
beide Geschäftsführer gemeinsam Zeichnungsvollmacht besitzen. Der
Mandant (zweiter Geschäftsführer) ist bei maßgeblichen geschäftlichen
Entscheidungen in Liechtenstein anwesend.
-Treuhand-Lösung: Ein
in Liechtenstein Ansässiger im Sinne tritt treuhänderisch als
Geschäftsführung auf. Diese Variante ist allerdings bei
Nicht-DBA-Sachverhalten riskant, da schnelle Formulierung des
Gestaltungsmissbrauchs.
Gesellschafterverhältnisse/Shareholder:
Da Liechtenstein ein
Niedrigsteuerland im Sinne 8 AStG ist, greift die
Hinzurechnungsbesteuerung nach 8/2 AStG, wenn der deutsche im Sinne
beherrschenden Einfluss hat.
Lesen hier...
Entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten können wir im Gespräch
erörtern.
Steuern und
Abgaben Liechtenstein
Bei Gesellschaften
wird zwischen Holding- und Sitzgesellschaften sowie Gesellschaften,
die nicht diese Bedingungen erfüllen, unterschieden.
Holding- und
Sitzgesellschaften:
-
drei Prozent
Emissionsstempel auf das einbezahlte Kapital
-
Stiftungen zahlen
nur 0,2 Prozent, mindestens 200 SFr
-
Aktiengesellschaften bezahlen darüber hinaus zwei Prozent
Kapitalsteuer
-
jährlich ein
Promille des einbezahlten Kapitals und der Reserven beziehungsweise
des Unternehmenskapitals, mindestens 1 000 SFr
-
Aktiengesellschaften bezahlen auf alle ausgeschütteten Dividenden
vier Prozent Kuponsteuer.
Alle anderen
Gesellschaften zahlen:
-
die erhöhte
Kapitalsteuer von zwei Promille
-
eine Ertragsteuer
von 7,5 -15 Prozent des Reinertrags und
-
bis zu 20 Prozent,
wenn die Dividenden höher als acht Prozent sind.
Quellensteuer:
Keine
Doppelbesteuerungsabkommen:
Nur mit Österreich,
jedoch nicht für Oasengesellschaften.
Lebenshaltungskosten:
Entsprechen dem
schweizerischen Niveau
Kommunikation:
Sehr gut,
Postlaufzeit innerhalb Europas zwei bis drei Tage
Verkehrsverbindungen:
Auto: über Bregenz;
Bahn: über Buchs! Schweiz, dann etwa zehn Minuten Taxifahrt; Flug: Zum
Flughafen Zürich bieten Lufthansa und Swissair von fast allen
deutschen Städten aus direkte Verbindungen an.
Mitte 2003 sind im
Fürstentum Liechtenstein nicht nur knapp 33.000 Einwohner, sondern
auch rund 100.000 Aktiengesellschafen, Trust, Stiftungen und
Holdinggesellschaften registriert. Sie bieten den steuergebeutelten
EU-Bürgern jede nur denkbare Art von Problemlösung an.
Folgende
Einkünfte bleiben ganz oder teilweise steuerfrei:
Einkünfte aus
aktiver Tätigkeit, Handel und Beratung, aus Rechte-, Lizenz- und
Patentverwertung sowie aus Dividenden, Zinsen und Finanzspekulation.
Als weitere Boni gelten Einfuhrfreiheiten, Niedrigzölle,
Haftungsbeschränkungen sowie ein intaktes Bankgeheimnis (Europas
strengstes), Anonymität und kaum Publizität im Unternehmensbereich.
So können
Liechtensteiner Unternehmen zu 100 Prozent Ausländern gehören und
jederzeit unbegrenzt Kapital einbringen oder rücktransferieren. Alle
eingetragenen Gesellschaften sind zu "ordnungsgemäßer" Buchführung
verpflichtet, nicht aber zum Publizieren ihrer Zahlen. Anteilsverkäufe
bleiben anonym. Außerdem gibt es im Gegensatz zur EU keine
Fusionskontrollen, und Kartelle werden nur dann untersagt, wenn sie"
volkswirtschaftlich schädlich" sind.
Vorerst sind diese
klassischen Standortvorteile durch die dynamische Rechtsentwicklung in
den Nachbarländern der EU und deren Ausstrahlung auf den EWR nicht
tangiert.
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