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Finanzdienstleistungen
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Vermögensverwaltungsgesellschaft in Liechtenstein gründen
In Zusammenarbeit mit
unserem Netzwerkpartner in Liechtenstein (Rechtsanwalts-und
Steuerkanzlei) gründen wir für internationale Mandanten
Liechtensteiner Vermögensverwaltungsgesellschaften. Dabei wird
zunächst eine
Liechtensteiner Kapitalgesellschaft und/oder Stiftung gegründet,
die dann die Zulassung als Vermögensverwaltungsgesellschaft über
unsere Liechtensteiner Anwälte beantragt. Es muss ein Eigenkapital von
100.000 Schweizer Franken vorhanden sein. Des Weiteren gibt es
Erfordernisse für die Direktoren, die Sie im Artikel 6
(Bewilligungsverfahren) finden, unten Auszugsweise veröffentlicht.
Über die
Sondertatbestände des deutschen KWG (Kreditwesengesetz) besteht
unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, dass eine deutsche
Kapitalgesellschaft die Dienstleistungen ohne Erlaubnis anbieten kann
bzw. das eine Repräsentanz der Liechtensteiner
Vermögensverwaltungsgesellschaft in Deutschland installiert wird.
Besonders interessant
dürften die niedrigen Steuern in Liechtenstein sein und das das
Liechtensteiner Vermögensverwaltungsgesetz leichter umsetzbar/ zu
erfüllen ist, als die deutschen Rechtsvorschriften.
Die Gebühren richten
sich nach dem Aufwand und nach der Rechtsform. Das
Bewilligungsverfahren kostet je nach Aufwand 15.000,00- 30.000,00 Euro, die Gründung einer
Liechtensteiner Gesellschaft ca. 6.000,00-12.000,00 Euro (Je nach
Rechtsform,Gestaltung,Gegenstand,verbundene Unternehmen usw.). Im Rahmen einer
Liechtensteiner Vermögensverwaltungsgesellschaft kann kein
treuhänderischer Geschäftsführer/Aufsichtsrat gestellt werden. Mithin
müssen Sie- oder ein Beauftragter- Ihren Lebensmittelpunkt nach
Liechtenstein verlagern (Mietwohnung auf eigenen Namen, mindestens 51%
des Jahres anwesend, zumindest nach "außen") und als
Direktor/Geschäftsführer der Gesellschaft auftreten. Vergleichen Sie
hierzu auch Art.7-Geschäftsführung (unten).
Dabei ist darauf zu
achten, dass zwei Direktoren erforderlich sind. Die Domizilierung kann
über das
Liechtensteiner Business Center erfolgen. Wir weisen allerdings
darauf hin, dass es sich bei einer Liechtensteiner Gesellschaft
i.d.R. um ein Nicht-DBA-Sachverhalt handelt, da Liechtenstein mit
den meisten Ländern kein Doppelbesteuerungsabkommen unterhält.
Mithin entfalten §§ 12/13 AO (Deutsche Abgabenordnung) Wirkung. In
Rechtsfolge wird die Liechtensteiner Gesellschaft als Betriebsstätte
im steuerrechtlichen Sinn nur anerkannt, wenn in Liechtenstein ein
in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb (sogenannter
qualifizierter Geschäftsbetrieb) unterhalten wird (voll
eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter). Das z.B.
Deutsche Finanzamt kann eine Ansässigkeitsbescheinigung einholen,
bzw. "Umkehr der Beweislast". Prüfungsmerkmale: Mietvertrag zwischen
Gesellschaft und Vermieter, Angestelltenvertrag zwischen Angestellte
(z.B.die Direktoren) und Gesellschaft, nachvollziehbare
"Aufwandseite" (Herleitung eines aktiven Geschäftsbetriebes aufgrund
der Aufwendungen der Gesellschaft).
Art. 5
Bewilligungspflicht
Vermögensverwaltungsgesellschaften
bedürfen vorbehaltlich Art. 23 und Art. 34 vor Aufnahme ihrer
Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FMA.
Art. 6
Bewilligungsvoraussetzungen und
-verfahren
1) Die Bewilligung als
Vermögensverwaltungsgesellschaft wird auf Antrag erteilt, wenn:
a) die Gesellschaft in der
Rechtsform einer Verbandsperson, Kollektiv- oder
Kommanditgesellschaft errichtet wird;
b) der Sitz und die Hauptverwaltung
der Gesellschaft sich in Liechtenstein befinden;
c) die Gesellschaft in personeller
und räumlicher Hinsicht über eine angemessene inländische
Betriebsstätte verfügt und eine für die Erfüllung ihrer Aufgaben
geeignete Organisation aufweist;
d) die Geschäftsführung aus
mindestens zwei Personen besteht, die handlungsfähig und
vertrauenswürdig sind. Mindestens ein Geschäftsführer muss
tatsächlich und leitend in der Gesellschaft tätig sein und die
Voraussetzungen nach Art. 7 erfüllen. Die Geschäftsführung kann
aus nur einem Geschäftsführer bestehen, wenn nachgewiesen wird,
dass die solide und umsichtige Führung der
Vermögensverwaltungsgesellschaft sowie deren Fortbestand bei
Verlust der Handlungsfähigkeit des Geschäftsführers durch eine
geeignete Stellvertretungs- bzw. Nachfolgeregelung
ununterbrochen gesichert ist;
e) ein tragfähiger Geschäftsplan
samt organisatorischem Aufbau der
Vermögensverwaltungsgesellschaft vorliegt. Dieser hat
insbesondere Angaben betreffend die Organisation, das Marketing
und die Umsetzung am Markt sowie die Finanzplanung und die
Finanzierung für die ersten drei Geschäftsjahre zu enthalten;
f) eine externe Revisionsstelle nach
Art. 43 bestellt ist;
g) eine Darstellung der
Eigentumsverhältnisse an der Gesellschaft vorliegt. Die
Gesellschafter, die eine qualifizierte Beteiligung halten,
müssen den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und
umsichtigen Führung der Vermögensverwaltungsgesellschaft zu
stellenden Ansprüchen genügen. Bestehen zwischen der
Vermögensverwaltungsgesellschaft und anderen natürlichen oder
juristischen Personen enge Verbindungen, so darf die FMA nicht
durch die enge Verbindung an der ordnungsgemässen Wahrnehmung
ihrer Überwachungsfunktionen behindert werden;
h) die mit der Verwaltung und
Geschäftsführung betrauten Personen jederzeit in fachlicher und
persönlicher Hinsicht Gewähr für eine einwandfreie
Geschäftstätigkeit bieten;
i) der Nachweis über eine
angemessene Eigenmittelunterlegung nach Art. 8 erbracht wird;
k) ein Eigenkapital von mindestens
100 000 Schweizer Franken oder dessen Gegenwert in Euro oder
US-Dollar voll und bar einbezahlt ist; und
l) die Gesellschaft über keine
weitere spezialgesetzliche Bewilligung nach dem Gesetz über die
Treuhänder, über die Rechtsanwälte, über die Patentanwälte oder
über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften verfügt.
2) Der Antrag und die einzureichenden
Unterlagen sind im Original beizubringen. Die Unterlagen dürfen
nicht älter als drei Monate sein. Die FMA kann bei fremdsprachigen
Anträgen eine beglaubigte Übersetzung einfordern.
3) Über den Antrag auf Erteilung einer
Bewilligung wird spätestens sechs Monate ab Eingang der
vollständig eingereichten Unterlagen entschieden.
4) Die FMA hat die bewilligten
Vermögensverwaltungsgesellschaften in ein Verzeichnis aufzunehmen.
Dieses Verzeichnis ist öffentlich zugänglich und wird monatlich
aktualisiert. Es kann mittels Abrufverfahren eingesehen werden.
5) Die Regierung regelt das Nähere mit
Verordnung.
Art. 7
Geschäftsführung
1) Geschäftsführung im Sinne dieses
Gesetzes ist die tatsächliche Leitung durch eine natürliche Person
(Geschäftsführer). Ein Geschäftsführer im Sinne des Art. 6 Abs. 1
Bst. d muss:
a) das liechtensteinische
Landesbürgerrecht, das Staatsbürgerrecht eines Mitgliedstaates
oder der Schweiz besitzen oder auf Grund staatsvertraglicher
Vereinbarung gleichgestellt sein. In besonders
berücksichtigungswürdigen und begründeten Fällen kann die FMA
Ausnahmen zulassen, sofern nicht öffentliche Interessen
entgegenstehen;
b) unter Berücksichtigung seiner
weiteren Verpflichtungen, der Organisation der
Vermögensverwaltungsgesellschaft und seines Wohnorts gesamthaft
in der Lage sein, seine Aufgaben in der
Vermögensverwaltungsgesellschaft einwandfrei zu erfüllen;
c) auf Grund seiner Ausbildung und
seiner bisherigen Laufbahn fachlich für die vorgesehene Aufgabe
ausreichend qualifiziert sein; die einschlägige praktische
Betätigung hat zumindest drei Jahre Vollzeit zu betragen;
d) tatsächlich und leitend in der
Gesellschaft tätig sein;
e) mit den für die Geschäftsführung
notwendigen Kompetenzen ausgestattet sein. Hierzu zählen
namentlich ein im Öffentlichkeitsregister eingetragenes
Zeichnungsrecht und eine umfassende interne Weisungsbefugnis;
f) entweder Gesellschafter oder
Arbeitnehmer in einem festen Angestelltenverhältnis sein; und
g) sich mit einem den Erfordernissen
der Gesellschaft entsprechenden Arbeitspensum tatsächlich am
inländischen Sitz betätigen.
2) Ein und dieselbe Person kann
höchstens Geschäftsführer von zwei
Vermögensverwaltungsgesellschaften sein.
3) Der Nachweis über die tatsächliche
Leitung ist mit geeigneten Mitteln zu erbringen.
4) Der Geschäftsführer ist für die
fachlich einwandfreie Erbringung der Dienstleistungen und für die
Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, einschliesslich der
Meldepflichten, verantwortlich.
5) Die Regierung regelt das Nähere mit
Verordnung.
Art. 8
Eigene Mittel
1) Eine
Vermögensverwaltungsgesellschaft muss dauernd Eigenmittel
aufweisen, die mindestens einem Viertel ihrer fixen Betriebskosten
der letzten Jahresrechnung entsprechen. Für
Vermögensverwaltungsgesellschaften, bei denen noch keine
Jahresrechnung vorliegt, sind die im Geschäftsplan veranschlagten
fixen Betriebskosten heranzuziehen. Ungeachtet dieses
Eigenmittelerfordernisses hat die Vermögensverwaltungsgesellschaft
das bei Bewilligungserteilung geforderte Eigenkapital als
Mindestkapital dauernd zu halten.
2) Die Eigenmittelvorschriften sind
von jeder einzelnen diesem Gesetz unterstellten
Vermögensverwaltungsgesellschaft sowie auf konsolidierter Basis zu
erfüllen.
3) Das dauernde Vorliegen des
Mindestkapitals sowie der erforderlichen Eigenmittelunterlegung
hat die Revisionsstelle jährlich zu prüfen.
4) Die Regierung regelt das Nähere,
insbesondere die Berechnung der eigenen Mittel sowie der fixen
Betriebskosten, mit Verordnung.
Verordnungen
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