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gründen, englische Limited, Ltd, UK Ltd, Steuern Limited, Ltd&CO KG
Limited gründen: Informationen
zur Gründung einer englischen Limited
Gesellschaftsrechtliche
Gestaltungsformen der englischen Limited
Die einfachste Form der Limited-Gründung ist die Installation der
Limited mit einziger steuerrechtlicher Betriebsstätte außerhalb
Großbritanniens, also z.B. in Deutschland. Gemäß
EU-Niederlassungsfreiheit hat jeder EU-Bürger dass Recht, die
Rechtsform innerhalb der EU zu wählen, die ihm die größten Vorteile
verspricht. Dazu ist es ausdrücklich nicht erforderlich, dass die
Gesellschaft (Limited) im Sitzstaat (England) aktive Geschäfte tätigt
oder einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb
unterhält. Die Limited kann dann z.B. in Deutschland als
Zweigniederlassung ins Handelsregister eingetragen werden oder als
Komplementär einer deutschen KG auftreten. Bei einer solchen
Konstellation findet die Weltversteuerung der Limited in Deutschland
(sofern Ort der Zweigniederlassung) statt, mit heimischer
Körperschafts-und Gewerbesteuer. I.d.R. ist der Deutsche Gründer
mithin Direktor der Limited und eine andere deutsche natürliche oder
juristische Person Shareholder/Gesellschafter. Der Direktor kann aber
auch Shareholder/Gesellschafter sein.
Diese Personen werden folgerichtig ins englische Handelsregister und
nachfolgend ins deutsche Handelsregister eingetragen.
Vorteil dieser Lösung gegenüber einer deutschen GmbH:
·
keine
25.000 Euro Stammkapital erforderlich, da das Recht des Sitzstaates
anzuwenden ist
·
Keine
persönliche Haftung, die Limited haftet als Gesellschaft mit
Stammkapital (min. 1 Pfund), Anlage- und Betriebsvermögen. Ausnahme:
Durchgriffshaftung bei Straftaten, Nicht-Abführung von
Sozialversicherungsbeiträgen bzw. nicht abgeführte Umsatzsteuer.
Es kann gute Gründe geben, warum Sie selbst nicht als
Shareholder/Gesellschafter Ihrer Limited auftreten wollen, z.B. im
Rahmen eines Insolvenzverfahrens. Wir können dann eine juristische
Person treuhänderisch als Shareholder stellen.
Diese Variante bietet dem Gründer die meisten Vorteile: Sofern die
Limited außerhalb Großbritanniens keine steuerrechtliche
Betriebsstätte auslöst, ist der Ort der Weltversteuerung England, zu
den günstigen Steuersätzen zwischen 0-19% im Mittelstandssatz.
Außerhalb Englands kann die Limited dann als Repräsentanz oder
unselbständige Zweigstelle auftreten.
Löst die Limited nach Doppelbesteuerungsabkommen eine Betriebsstätte
z.B. in Deutschland aus, können i.d.R. dennoch steuerliche Vorteile
generiert werden, da z.B. die Oberbetriebsstätte England der
Unterbetriebsstätte Deutschland in Rechnung stellen kann, bzw. eine
Betriebsaufspaltung erfolgt.
Außerdem finden die Gründung i.d.R. anonym statt, also mit
Treuhand-Direktor und- Shareholder, so dass die wahren
Besitzverhältnisse geheim bleiben. Mithin ist die Kontoeröffnung
(Geschäftskonto der Limited in England, inkl. VisaCard und
Internetbanking) garantiert (Die deutschen Banken prüfen häufig auch
den Direktor auf Bonität). Hierhin liegt ein weiterer Vorteil:
Deutsche Behörden haben keinen Einblick auf englische Konten (vgl.
aufgeweichtes Bankgeheimnis in Deutschland).
Ein weiterer Vorteil liegt in der "Aushebelung" der
Hinzurechnungsbesteuerung nach deutschen Außensteuergesetz: Entweder
werden in England aktive Einkünfte erwirtschaftet oder wir stellen den
Shareholder treuhänderisch. Weitere Möglichkeiten: Eine
Offshore-Gesellschaft wird Shareholder oder eine Isle of Man.
Weitere Steuervorteile ergeben sich bei der englischen Limited durch
Vorschalten einer Isle of Man Gesellschaft als
Gesellschafter/Shareholder der englischen Limited und Rechnungssteller
an die englische Limited. Da Isle of Man mit England ein DBA
unterhält, ist Isle of Man "aus englischer Sicht" keine
Offshore-Gesellschaft. Ausländische Einkünfte werden auf Isle of Man
mit pauschal 450 ePfund im Jahr versteuert.
Eine Alternative wäre ggf. die Gründung einer zyprischen Limited mit
10% Ertragssteuern, unabhängig vom Gewinn.
Diese Konstellation macht vor allen dann Sinn, wenn der Mandant mit
einer deutschen Rechtsform (KG) auftreten will oder muss, aber dennoch
die Haftung auf die Limited begrenzen und die Steuervorteile
generieren will.
Natürlich muss die Limited bei dieser Konstellation nicht zwingend in
Deutschland, z.B. als Repräsentanz, auftreten. So kann die Limited als
Rechnungssteller an eine deutsche Gesellschaft fungieren. Oder Sie
treten als Handelsvertreter gemäß 84 HGB auf und vermarkten die
Produkte der Limited in Deutschland.
Die englische Limited kann natürlich auch Ihr Vermögen halten. So
haben Gläubiger keinen Zugriff auf das Vermögen der englischen
Limited, mithin auf "Ihr Vermögen". Es ist auch sinnvoll, dass
Vermögen einer deutschen GmbH in eine Limited auszugliedern. Im
Insolvenzfall der GmbH erfolgt dann kein Zugriff auf das entsprechende
Vermögen.
Wenn Sie im Insolvenzfall geschäftlich weiter aktiv sein wollen -ohne
Gläubigerzugriff auf das Vermögen der Gesellschaft-, eignen sich
deutsche Rechtsformen nicht. Sie können die Variante "Betriebsstätte
Deutschland" mit Treuhand-Shareholder und englischen Konto wählen.
Mehr "Schmackes" hat aber die Lösung "Basispaket UK Ltd", also
Betriebsstätte England und Repräsentanz oder Niederlassung außerhalb
Englands, also z.B. in Deutschland.
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