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Sie sind hier: Limited
gründen, englische Limited, Ltd, UK Ltd, Steuern Limited, Ltd&CO KG
Limited gründen mit
Betriebsstätte UK: Gründungsfehler
Als Direktor einer Ltd. wird kein in England
steuerrechtlich Ansässiger ins Register eingetragen, bzw. es wird
kein echtes Treuhandverhältnis implementiert.
Für Europäer, die Ihren Lebensmittelpunkt/steuerrechtliche
Ansässigkeit nicht in England haben und die Geschäfte einer Ltd.
überwiegend oder ausschließlich von Europa/Deutschland aus betreiben
möchten, ist es zwingend erforderlich, daß ein in England
steuerrechtlich Ansässiger als Direktor ins UK-Handelsregister
eingetragen wird und das nachfolgend ein "echtes"
Treuhandverhältnis zwischen dem Gründer und Direktor bestehen
bleibt (reale Betriebsstätte in England,
Betriebsstättenbegriff „Ort der Leitung“ gemäß
Doppelbesteuerungsabkommen/DBA). Der Direktor übergibt dem
eigentlichen Gründer eine Vollmacht zur Führung der Geschäfte
(Generalvollmacht), ist aber nach außen weiterhin Direktor der Ltd..
Zwischen dem „eigentlichen Gründer“ und dem „Treuhand-Direktor“
besteht ein so genannter „Treuhandvertrag“. Hier wird vereinbart, daß
der Gründer im Innenverhältnis alle Rechte und Pflichten hat, dass der
Treuhänder keinen Einfluß nehmen kann und natürlich auch keinen
Zugriff auf das Geschäftskonto bzw. auf das Vermögen der Ltd hat.
Nur so
ist gewährleistet, daß deutsche/europäische Behörden anerkennen, daß
die Ltd. in UK "tatsächlich" ihre steuerrechtliche Betriebsstätte
hat („Sitz der geschäftlichen Entscheidungen“). Nur so ist ferner
gewährleistet, daß der "eigentliche Gründer" in Deutschland mit
der Ltd. arbeiten kann,ohne in Deutschland (bzw. außerhalb Englands)
eine steuerrechtliche Betriebsstätte auszulösen und/oder/ergänzend als
eigentlicher Nutznießer anonym zu bleiben.
Die "Billig-Gründer"
installieren entweder keinen in England Ansässigen als Direktor der
Ltd., bzw. tritt der Direktor gleich nach der Registrierung zurück
(Gründungs-Direktor) und "übergibt" an den eigentlichen Nutznießer,
ohne daß ein echtes Treuhandverhältnis weitergeführt wird. Somit ist
der „Gründungs-/Direktor“ nicht mehr erreichbar. Noch dilettantischer:
Der Gründer nimmt einen sogenannten "PIN-Name" an. Selbstverständlich
ist es auch in England verboten, Geschäfte mit falschem Namen zu
führen.
Die Billig-Gründer
verwenden als Domizil
der UK Ltd in England häufig eine sogenannte „C.0.-Adresse“, also
z.B.: London Ltd, C.O. Management London Ltd. Dieses
identifiziert die Adresse der Ltd als „Sammeladresse“ für hunderte von
Limiteds, also als „Briefkastenadresse“ und hält einer
Tatsächlichkeitsprüfung deutscher Finanzbehörden nicht stand. Ebenso
falsch ist die Adresse der Ltd am Ort des „Gründers“. Eine
Betriebsstätte in England muss also „anfassbar“, „in Person erreichbar
sein“. Ein „Briefkasten“ ist keine Betriebsstätte, ebenso wenig ein
Anrufbeantworter.
Thema „Shareholder der UK Ltd“:
Sollen Gewinne der UK
Ltd nicht in Deutschland besteuert werden, so darf ein Deutscher
keinen beherrschenden Einfluß auf die UK Ltd ausüben. Ansonsten greift
die Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz der BRD: Der
Gewinn wird beim Anteilseigner in Deutschland mit Einkommenssteuer
besteuert, selbst wenn der Gewinn nicht ausgeschüttet wurde. Im Rahmen
unseres Treuhand-Komplett-Paketes tritt nach außen die englische
Steuerkanzlei als (Mehrheits-) Shareholder der UK Ltd auf. So greift
die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung nicht. Die
Hinzurechnungsbesteuerung kennt man übrigens nur in Deutschland und
den USA. Es ist strittig, ob die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung
nicht gegen EU-Recht verstößt. Weitere Ausführungen zum Thema finden
Sie in diesem Exposee an anderer Stelle.
Thema Bankkonto der Ltd
Natürlich muß jede Gesellschaft (juristische Person) ein Bankkonto im
Gründungsland haben, auch dieses ist ein sogenanntes
„Tatsächlichkeitsmerkmal“ im steuer- und handelsrechtlichen Sinne. Wir
installieren dieses Geschäftskonto- im Gegensatz zu manchen
Billiggründern- einwandfrei und mit allen erforderlichen Merkmalen:
Das Geschäftskonto wird auf die juristische Person der Ltd gegründet,
wobei der Gründer der einzige Konto-Bevollmächtigte ist. So wird
verhindert, daß Dritte- also z.B. der Treuhand-Direktor- Zugriff auf
das Konto haben. Eine Kontovollmacht sagt übrigens nichts über die
tatsächlichen Besitzverhältnisse in einer juristischen Person aus.
Denken Sie dabei an typische Konstellationen bei einer deutschen GmbH:
Die deutsche GmbH hat als juristische Person ein Bankkonto. Im Rahmen
der Buchhaltung haben die Prokuristen der GmbH als natürliche Personen
i.d.R. Kontovollmacht, halten aber i.d.R. keine Gesellschaftsanteile
an der GmbH. Ihre Kontovollmacht sagt also nichts darüber aus, ob Sie
Gesellschaftsanteile oder Aktien der Ltd halten. Das Geschäftskonto
Ihrer Ltd wird bei einer großen englischen Bank installiert. Sie
erhalten Internet-Banking (weltweite Kontoführung), Bar-Schecks,
Verrechnungsschecks und Visa Card.
Übrigens: Viele Billiggründer bieten „Hilfe bei der Eröffnung eines
Bankkontos in England“ an. Diese „Hilfe“ ist zwar nett gemeint, nur
kommt es in den meisten Fällen dann nicht zur Kontoeröffnung bzw. wird
der „eigentliche Nutznießer“ als allein wirtschaftlich Berechtigter
identifiziert.
Thematik virtuelles Domizil:
Billiganbieter
offerieren Ihren Kunden ein "virtuelles Domizil". Hinter der
Adresse verbirgt sich hier ein "Briefkasten", hinter der Telefonnummer
ein Anrufbeantworter. Mit einer solchen Konstellation ist die
"Tatsächlichkeit" der Betriebsstätte in England natürlich nicht
nachzuweisen, wenn es sich nicht um eine echte Adresse und
Telefonnummer handelt, und "vor Ort" jemand "in Person"
erreichbar ist. Wir gründen immer mit „realen“ Domizil und mit
„echter“ Telefonline (die tatsächliche Betriebsstätte).
Thematik Steuerberatung
Eine
englische Gesellschaft mit „Betriebsstätte in England“ sollte auch in
England steuerlich betreut werden, da das weltweite Einkommen i.d.R.
auch in England versteuert wird. Billiganbieter offerieren i.d.R.
keine Steuerberatungsgesellschaft, die sich im deutschen und
englischen Steuerrecht gleichermaßen auskennt und/oder bei der die
Steuerberater deutsch sprechen. Wir vermitteln unsere Kunden an die
renommierte Steuerberatungsgesellschaft Louw & Company in London. Hier
sprechen die Berater deutsch und kennen sich fundiert in beiden
Steuerrechten aus. Außerdem ist ein Mitarbeiter oder Steuerberater der
Kanzlei beim Termin in London dabei (Kontoeröffnung der Ltd).
Damit aber nicht genug: Die INS Ltd verfügt
in London und Hamburg über eigene Steuerberater und Rechtsanwälte, die
Sie in allen Fragen unterstützen können.
Thematik Briefpapier/Rechnungsvorlagen/Vertragsvorlagen der Ltd
Auch
hier lassen die Billiganbieter Ihre Kunden regelmäßig im Stich:
Wie müssen Briefpapier, Rechnungen und Verträge nach englischem und
deutschen Steuerrecht/ bzw. Handelsrecht aussehen? Wir beraten Sie
hier eingehend und unterbreiten entsprechende Vorschläge.
Thematik ByLaw/ Gesellschafterverträge der Ltd, Apostille und sonstige
behördliche Unterlagen und/oder Gesellschaftsunterlagen:
Viele Billiganbieter geben entweder keine ByLaw der
Gesellschaft aus oder nur gegen Aufpreis und/oder nur eine "Standard
ByLaw", die in keinster Weise auf die entsprechende Gesellschaft
"zugeschnitten" wird. Ebenso wird häufig mit sonstigen erforderlichen
Unterlagen, wie z. B. der Apostille verfahren, von deutschen
Übersetzungen ganz zu schweigen. Bei uns erhalten Sie alle
notwendigen Unterlagen in juristisch einwandfreier Form, in notariell
beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache.
Thematik der Vertragsgestaltung und Rechnungsstellung 2.
Hier hört es bei den meisten Billig-Gründern aus fachlicher Unkenntnis
auf. Wie bereits mehrfach erwähnt müssen sogenannte steuer-und
handelsrechtliche Tatsächlichkeitsmerkmale erfüllt sein, damit Ihre
Ltd. als solche in Tatsächlichkeit existiert (reale Betriebsstätte)
und/oder damit in Deutschland keine steuer- und/oder handelsrechtliche
Betriebsstätte ausgelöst wird bzw. damit der „Betriebsstättenanteil“
in Deutschland reduziert wird, sofern möglich und gewollt. Kurz
zusammengefaßt: Ihre deutschen Kunden müssen die Verträge immer mit
der Betriebsstätte in England abschließen und auch die
Rechnungsstellung muß von der Betriebsstätte in England erfolgen,
sofern Ihre UK Ltd außerhalb Englands keine steuerrechtliche
Betriebsstätte auslösen soll. Wir setzen Ihnen hierzu kostenlos die
richtigen Vertrags- und Rechnungsvorlagen auf
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