Limited gründen: Gründungsfehler
London Consulting&Trustee
Network of international attorneys and tax counsel
   
Startseite
Kontakt
Über uns
Download Seite

Betriebsstätte und Ltd
Limited Struktur
Limited Fehler
Limited EU-Recht
Limited Fragen
Limited Steuern
Limited Steuern2
Limited und AStG
Limited und ICH-AG
Limited und GmbH

Einführung Steuerrecht

Übersicht Rechtsformen
UK Limited
Zypern Limited
Transportlizenz Zypern
Malta
Dubai
Schweiz
USA
Offshore
Insolvenz
Isle of Man
Versicherung gründen
Bank gründen
 
 
 
  Sie sind hier: Limited gründen, englische Limited, Ltd, UK Ltd, Steuern Limited, Ltd&CO KG

Limited gründen mit Betriebsstätte UK: Gründungsfehler

Als Direktor einer Ltd. wird kein in England steuerrechtlich Ansässiger ins Register eingetragen, bzw. es wird kein echtes Treuhandverhältnis implementiert. Für Europäer, die Ihren Lebensmittelpunkt/steuerrechtliche Ansässigkeit nicht in England haben und die Geschäfte einer Ltd. überwiegend oder ausschließlich von Europa/Deutschland aus betreiben möchten, ist es zwingend erforderlich, daß ein in England steuerrechtlich Ansässiger als Direktor ins UK-Handelsregister eingetragen wird und das nachfolgend ein "echtes" Treuhandverhältnis zwischen dem Gründer und Direktor bestehen bleibt (reale Betriebsstätte in England, Betriebsstättenbegriff „Ort der Leitung“ gemäß Doppelbesteuerungsabkommen/DBA). Der Direktor übergibt dem eigentlichen Gründer eine Vollmacht zur Führung der Geschäfte (Generalvollmacht), ist aber nach außen weiterhin Direktor der Ltd..

Zwischen dem „eigentlichen Gründer“ und dem „Treuhand-Direktor“ besteht ein so genannter „Treuhandvertrag“. Hier wird vereinbart, daß der Gründer im Innenverhältnis alle Rechte und Pflichten hat, dass der Treuhänder keinen Einfluß nehmen kann und natürlich auch keinen Zugriff auf das Geschäftskonto bzw. auf das Vermögen der Ltd hat.

Nur so ist gewährleistet, daß deutsche/europäische Behörden anerkennen, daß die Ltd. in UK  "tatsächlich" ihre steuerrechtliche Betriebsstätte hat  („Sitz der geschäftlichen Entscheidungen“). Nur so ist ferner gewährleistet, daß der "eigentliche Gründer" in Deutschland mit der Ltd. arbeiten kann,ohne in Deutschland (bzw. außerhalb Englands) eine steuerrechtliche Betriebsstätte auszulösen und/oder/ergänzend als eigentlicher Nutznießer anonym zu bleiben.

Die "Billig-Gründer" installieren entweder keinen in England Ansässigen als Direktor der Ltd., bzw. tritt der Direktor gleich nach der Registrierung zurück  (Gründungs-Direktor) und "übergibt" an den eigentlichen Nutznießer, ohne daß ein echtes Treuhandverhältnis weitergeführt wird. Somit ist der „Gründungs-/Direktor“ nicht mehr erreichbar. Noch dilettantischer: Der Gründer nimmt einen sogenannten "PIN-Name" an. Selbstverständlich ist es auch in England verboten, Geschäfte mit falschem Namen zu führen.

Die Billig-Gründer verwenden als Domizil der UK Ltd in England häufig eine sogenannte „C.0.-Adresse“, also z.B.: London Ltd, C.O. Management London Ltd. Dieses identifiziert die Adresse der Ltd als „Sammeladresse“ für hunderte von Limiteds, also als „Briefkastenadresse“ und hält einer Tatsächlichkeitsprüfung deutscher Finanzbehörden nicht stand. Ebenso falsch ist die Adresse der Ltd am Ort des „Gründers“. Eine Betriebsstätte in England muss also „anfassbar“, „in Person erreichbar sein“. Ein „Briefkasten“ ist keine Betriebsstätte, ebenso wenig ein Anrufbeantworter.

Thema „Shareholder der UK Ltd“: Sollen Gewinne der UK Ltd nicht in Deutschland besteuert werden, so darf ein Deutscher keinen beherrschenden Einfluß auf die UK Ltd ausüben. Ansonsten greift die Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz der BRD: Der Gewinn wird beim Anteilseigner in Deutschland mit Einkommenssteuer besteuert, selbst wenn der Gewinn nicht ausgeschüttet wurde. Im Rahmen unseres Treuhand-Komplett-Paketes tritt nach außen die englische Steuerkanzlei als (Mehrheits-) Shareholder der UK Ltd auf. So greift die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung nicht. Die Hinzurechnungsbesteuerung kennt man übrigens nur in Deutschland und den USA. Es ist strittig, ob die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung nicht gegen EU-Recht verstößt. Weitere Ausführungen zum Thema finden Sie in diesem Exposee an anderer Stelle.

Thema Bankkonto der Ltd

Natürlich muß jede Gesellschaft (juristische Person) ein Bankkonto im Gründungsland haben, auch dieses ist ein sogenanntes „Tatsächlichkeitsmerkmal“ im steuer- und handelsrechtlichen Sinne. Wir installieren dieses Geschäftskonto- im Gegensatz zu manchen Billiggründern- einwandfrei und mit allen erforderlichen Merkmalen: Das Geschäftskonto wird auf die juristische Person der Ltd gegründet, wobei der Gründer der einzige Konto-Bevollmächtigte ist. So wird verhindert, daß Dritte- also z.B. der Treuhand-Direktor- Zugriff auf das Konto haben. Eine Kontovollmacht sagt übrigens nichts über die tatsächlichen Besitzverhältnisse in einer juristischen Person aus. Denken Sie dabei an typische Konstellationen bei einer deutschen GmbH: Die deutsche GmbH hat als juristische Person ein Bankkonto. Im Rahmen der Buchhaltung haben die Prokuristen der GmbH als natürliche Personen i.d.R. Kontovollmacht, halten aber i.d.R. keine Gesellschaftsanteile an der GmbH. Ihre Kontovollmacht sagt also nichts darüber aus, ob Sie Gesellschaftsanteile oder Aktien der Ltd halten. Das Geschäftskonto Ihrer Ltd wird bei einer großen englischen Bank installiert. Sie erhalten Internet-Banking (weltweite Kontoführung), Bar-Schecks, Verrechnungsschecks und Visa Card.

Übrigens: Viele Billiggründer bieten „Hilfe bei der Eröffnung eines Bankkontos in England“ an. Diese „Hilfe“ ist zwar nett gemeint, nur kommt es in den meisten Fällen dann nicht zur Kontoeröffnung bzw. wird der „eigentliche Nutznießer“ als allein wirtschaftlich Berechtigter identifiziert.

Thematik virtuelles Domizil:

Billiganbieter offerieren Ihren Kunden ein "virtuelles Domizil". Hinter der Adresse verbirgt sich hier ein "Briefkasten", hinter der Telefonnummer ein Anrufbeantworter. Mit einer solchen Konstellation ist die "Tatsächlichkeit" der Betriebsstätte in England natürlich nicht nachzuweisen, wenn es sich nicht um eine echte Adresse und Telefonnummer handelt, und "vor Ort" jemand "in Person" erreichbar ist. Wir gründen immer mit „realen“ Domizil und mit „echter“ Telefonline (die tatsächliche Betriebsstätte).

Thematik Steuerberatung

 Eine englische Gesellschaft mit „Betriebsstätte in England“ sollte auch in England steuerlich betreut werden, da das weltweite Einkommen i.d.R. auch in England versteuert wird. Billiganbieter offerieren i.d.R. keine Steuerberatungsgesellschaft, die sich im deutschen und englischen Steuerrecht gleichermaßen auskennt und/oder bei der die Steuerberater deutsch sprechen. Wir vermitteln unsere Kunden an die renommierte Steuerberatungsgesellschaft Louw & Company in London. Hier sprechen die Berater deutsch und kennen sich fundiert in beiden Steuerrechten aus. Außerdem ist ein Mitarbeiter oder Steuerberater der Kanzlei beim Termin in London dabei (Kontoeröffnung der Ltd).

Damit aber nicht genug: Die INS Ltd verfügt in London und Hamburg über eigene Steuerberater und Rechtsanwälte, die Sie in allen Fragen unterstützen können.  

Thematik Briefpapier/Rechnungsvorlagen/Vertragsvorlagen der Ltd

 Auch hier lassen die Billiganbieter Ihre Kunden regelmäßig im Stich: Wie müssen Briefpapier, Rechnungen und Verträge nach englischem und deutschen Steuerrecht/ bzw. Handelsrecht aussehen? Wir beraten Sie hier eingehend und unterbreiten entsprechende Vorschläge.

Thematik ByLaw/ Gesellschafterverträge der Ltd, Apostille und sonstige behördliche Unterlagen und/oder Gesellschaftsunterlagen:

Viele Billiganbieter geben entweder keine ByLaw der Gesellschaft aus oder nur gegen Aufpreis und/oder nur eine "Standard ByLaw", die in keinster Weise auf die entsprechende Gesellschaft "zugeschnitten" wird. Ebenso wird häufig mit sonstigen erforderlichen Unterlagen, wie z. B. der Apostille verfahren, von deutschen Übersetzungen ganz zu schweigen. Bei uns erhalten Sie alle notwendigen Unterlagen in juristisch einwandfreier Form, in notariell beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache.

Thematik der Vertragsgestaltung und Rechnungsstellung 2.

Hier hört es bei den meisten Billig-Gründern aus fachlicher Unkenntnis auf. Wie bereits mehrfach erwähnt müssen sogenannte steuer-und handelsrechtliche Tatsächlichkeitsmerkmale erfüllt sein, damit Ihre Ltd. als solche in Tatsächlichkeit existiert (reale Betriebsstätte) und/oder damit in Deutschland keine steuer- und/oder handelsrechtliche Betriebsstätte ausgelöst wird bzw. damit der „Betriebsstättenanteil“ in Deutschland reduziert wird, sofern möglich und gewollt. Kurz zusammengefaßt: Ihre deutschen Kunden müssen die Verträge immer mit der Betriebsstätte in England abschließen und auch die Rechnungsstellung muß von der Betriebsstätte in England erfolgen, sofern Ihre UK Ltd außerhalb Englands keine steuerrechtliche Betriebsstätte auslösen soll.  Wir setzen Ihnen hierzu kostenlos die richtigen Vertrags- und Rechnungsvorlagen auf

 

 

 


abwanderung unternehmen ausland,ausland firma, firma gründen ausland, firma uk, firmengründung dubai, firmengründung schweiz, firmengründung uk, gründung limited, gründung ltd, limited gesellschaft, limitedgründung, ltd gründung, offshore firmengründung, offshore unternehmen, usa firmengründung, unternehmen gründung, unternehmen gründung ausland, unternehmen schweiz, versicherung gründen, limited, limited gründen, ltd gründen, englisch limited gründen, limited beratung, dubai firmengründung, firmengründung liechtenstein, firmengründung offshore, firmengründung usa, corporation gründen, firmengründung zypern, zyprische limited