|
Sie sind hier: Limited
gründen, englische Limited, Ltd, UK Ltd, Steuern Limited, Ltd&CO KG
Limited gründen: Vergleich
deutsche GmbH
Die
deutsche GmbH als Unternehmensform stößt sehr schnell an ihre
Grenzen. Gewinne können kaum entnommen werden und wenn es mal in die
roten Zahlen geht, droht sofort das verschärfte Insolvenzrecht.
Das Thema "verdeckte Gewinnausschüttung" treibt GmbH
Geschäftsführer in den Wahnsinn, so schreiben die Finanzbehörden
quasi vor, wie hoch die Gehälter eines Geschäftsführers sein dürfen,
was für ein Dienstfahrzeug noch angemessen ist usw..Verstöße gegen
diesen deutschen Verordnungswahn werden mit "Zwangbesteuerungen"
geahndet um den "bösen" Unternehmer in seine Schranken zu weisen.
Das neue Insolvenzgesetz setzt noch einen drauf:
Der GmbH-Geschäftsführer wird immer mehr von allen
möglichen Haftungs- und Strafbestimmungen bedroht. Nachfolgend nur
einige "Auszüge" aus den "Wahnsinnstaten" deutscher Bürokraten:
Insolvenzgründe
Nach den
gesetzlichen Bestimmungen in Deutschland InsO (InsolvenzOrdnung) und
dem GmbH-Gesetz, ist der Geschäftsführer
verpflichtet, in folgenden Fällen unverzüglich (also ohne schuldhaftes
Zögern = Gummiauslegung, also Willkürfreiheit!) Insolvenzantrag zu
stellen bzw. früher: Konkurs anzumelden:
Bei Verlust des Stammkapitals:
Wenn
das Stammkapital zu mehr als der Hälfte verloren ist. Das ist dann der
Fall, wenn in einer (zeitnahen) Bilanz das Stammkapital auf der
Passivseite von beispielsweise 25.000 Euro, auf der Aktivseite einen
Verlust von mehr als 12.500 Euro ausweist oder auf der Passivseite die
Kapitalabwicklung weniger als 12.500 Euro ergibt ( § 82 Abs. 2 GmbHG).
Rechtsfolge:
Der GF muss binnen drei Wochen (sog. „Dreiwochenfrist“ nach § 64GmbHG)
nach Bekanntwerden dieser Tatsache den Insolvenzantrag stellen (MUSS,
nicht kann oder sollte), sonst: Insolvenzantragsverschleppung mit der
möglichen Folge der Durchgriffshaftung
persönlich gegen den Geschäftsführer von den Gläubigern.
Bei Vorliegen des Eröffnungsgrundes:
Der Eröffnungsgrund ist mit der Einführung der InsO und des Gesetzes
zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 1.5.2000 rigoros zu Gunsten
des Gläubiger zu einem Lottospiel für den GF geworden. Auch hier gilt
die Dreiwochenfrist
Bei Zahlungsunfähigkeit:
Sie liegt vor, wenn die GmbH zahlungsunfähig geworden ist (§ 64 GmbHG,
. Der Schuldner ist zahlungsunfähig (nach § 17 der InsO), wenn er
nicht in der Lage ist, die fälligen
Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.
Frühere Fassung: Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn
der Schuldner seine Zahlungen auf Dauer eingestellt hat.
Aktuelle Fassung:
Wenn er seine fälligen Rechnung nicht innerhalb eines Monats beglichen
hat (ohne Mahnung, ohne Fristsetzung). Er gerät ab Mai 2000
automatisch in Zahlungsverzug, es ist dann Zahlungsunfähigkeit
anzunehmen. Zahlungsunfähigkeit liegt immer vor, wenn der
Gerichtsvollzieher fruchtlos pfändet oder Kontenpfändungen ins Leere
gehen.
Die GmbH als Schuldnerin
ist nach § 17 und § 18 der Insolvenzordnung zahlungsunfähig, wenn sie
nicht in der Lage ist, ihre fälligen Zahlungsverpflichtungen zu
erfüllen. Gerade bei Nichtbegleichung kleinerer Beträge kann
regelmäßig auf besondere Liquiditätsprobleme geschlossen werden. Nach
der alten Konkursordnung gilt die dauerhafte
Zahlungsunfähigkeit nicht mehr (was fast jeder deutsche
Geschäftsführer immer noch annimmt), jetzt genügt es nach der
InsolvenzOrdnung, wenn Rechnungen nicht termingemäss
bezahlt wurden (§ 17.2 InsO).
Auszug aus der InsolvenzOrdnung
vom
5. Oktober 1994 (BGBl. IS. 2866) in der Fassung vom25.08.1998 (BGBl.
IS. 2489), geändert am 19.12.1998 (BGBl. 3839), zuletzt geändert am
08.12.1999 (BGBl. I 2384).
§ 14 Antrag eines Gläubigers
Der
Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein
rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und
seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht.
§ 17 Zahlungsunfähigkeit
(1)
Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.
(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist
die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.
§ 18 Drohende Zahlungsunfähigkeit
(1)
Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist
auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.
(2) Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er
voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden
Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom
01.05.2000
Dem § 286(III) BGB wird folgender Absatz 3 angefügt:
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kommt der Schuldner
einer Geldforderung 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung
oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug.
§ 19 INSO Überschuldung
(1)
Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung,
Eröffnungsgrund.
(2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners
die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Verwertung
des Vermögens des Schuldners ist jedoch die Fortführung des
Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Umständen
überwiegend wahrscheinlich ist.
§ 21 INSO Anordnung von Sicherheitsmaßnahmen
Das
Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich
erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den
Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners
zu verhüten.
Lösung: Gründen Sie
nie eine deutsche GmbH, sondern eine UK Ltd, selbst wenn diese
Betriebsstätte in Deutschland ist!
|