Limited gründen, Besteuerungsgrundlagen
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Limited gründen: Besteuerung

Wie bereits ausgeführt, regelt das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) das Vorliegen einer steuerrechtlichen Betriebsstätte. Neben dem „Ort der Leitung“ sind die „Tätigkeiten“ von zentraler Bedeutung. Werden außerhalb Englands nur Hilfstätigkeiten im Sinne des DBA ausgeführt oder nur ein Warenlager installiert und sind in England alle Betriebsstättenmerkmale erfüllt (EU-Niederlassungsrecht als übergeordnetes Rechtsgut gegenüber DBA, mithin keine aktiven Geschäfte in England erforderlich und kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb,aber: Ein Briefkasten ist keine Betriebsstätte), so löst die englische Limited im Drittstaat keine Betriebsstätte aus, sofern folgende Voraussetzungen ergänzend erfüllt sind:

·      Alle Verträge mit Ihren Kunden werden vertragsrechtlich mit der englischen Muttergesellschaft der Ltd. abgeschlossen (wir stellen Ihnen entsprechende Formulierungen kostenlos zur Verfügung!) und nicht mit der Repräsentanz oder unselbständigen Zweigstelle in Deutschland.

·       Ihre Kunden können zwar die Gebühren auf das deutsche Konto der unselbständigen Zweigstelle überweisen, die unselbständige Zweigstelle -sofern vorhanden- muß aber zeitnah an die Hauptstelle/Muttergesellschaft der Ltd abführen

·       Die Rechnungserstellung erfolgt ausschließlich- zumindest „nach außen“- von der englischen Muttergesellschaft

Wir dürfen darauf hinweisen, daß „Steuerecht“ und „Gesellschaftsrecht“ nicht zu verwechseln sind: Selbst wenn Sie - aus welchen Gründen auch immer- eine steuerpflichtige Betriebsstätte in Deutschland „auslösen“, ist Ihre Limited natürlich handelsrechtlich/ Gesellschaftsrechtlich als „Limited“ (juristische Person) im Sinne zu behandeln, also als Gesellschaft mit beschränkter Haftung und den sich daraus ergebenen Vorteilen. Auch darf für eine Niederlassung/Zweigstelle einer Ltd in Deutschland nicht das GmbH-Recht Anwendung finden, vielmehr ist das Recht des „Sitzstaates“ -also englisches Recht- anzuwenden.

Katastrophe Betriebsstätte in Deutschland?

Selbst wenn die UK Ltd in Deutschland eine Betriebsstätte im steuerrechtlichen Sinn auslöst, ist das noch keine Katastrophe: Wurde die Ltd in England mit allen handels-und steuerrechtlichen Tatsächlichkeitsmerkmalen installiert, ist „sie“ also in England eine Betriebsstätte, kann der Betriebsstättenanteil in Deutschland i.d.R. relativ einfach herabgesetzt werden. Die Betriebsstätte in Deutschland wird dann mit dem Körperschaftssteuersatz von 25%+ Gewerbesteuer besteuert.

 

 

 

 

 

 

 

 


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