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Limited Gründung: Allgemeines
zur Limited in England
Die private Limited
Company (Limited) bietet insbesondere Existenzgründern, kleinen und
mittleren Unternehmen (KMUs) Möglichkeiten, die Vorteile der
garantierten europäischen Niederlassungsfreiheit zu nutzen, um sich
damit vor der persönlichen Haftung zu schützen.
Neben dem Schutz der persönlichen (privaten) limitierten Haftung
profitieren Sie mit einer Limited auch von folgenden Vorteilen:
-
der freien
Namenswahl (wie bei der deutschen GmbH oder AG)
-
freier Wahl des
Grundkapitals ab 1,40 Euro möglich (i.d.R. 14-140 Euro) im
Gegensatz zur GmbH von 25.000 Euro (AG 50.000 Euro)
-
der geringen
Bürokratie des englischen Gesellschaftsrechtes, was u.a. auch die
sofortige oder spätere Aufnahme von Aktionären,
Gesellschaftsversammlungen sowie sonstige Satzungsänderungen
betrifft, bei der Sie in Deutschland einen Notar brauchen
-
Auslagern von
Betriebsrisiken, die Sie schnell und unbürokratisch durch eine
Limited machen können.
Jeder Europäer kann in UK eine Limited gründen, selbst
wenn er das nur mit dem Ziel macht, damit das deutsche (oder ein
anderes europäisches) unternehmerfeindliche Gesellschaftsrecht zu
umgehen. Die Gründung Ihrer Limited dauert weniger als 2 Wochen
.
Der deutsche Bundesgerichtshof hat am
13.03.2003 bestätigt, dass die Rechtmäßigkeit der im Ausland
gegründeten Gesellschaften gegeben ist. Damit wurde die jahrelang
praktizierte Rechtssprechung aufgehoben, die dieses verhinderte.
Warum sollten
Sie unbedingt die private Haftung ausschließen?
Alle Personengesellschaften (der Einzelunternehmer, GBR, OHG, KG)
haften grundsätzlich persönlich mit dem Privatvermögen. Dies kann für
viele Unternehmer ruinös werden.
Selbst wenn Sie glauben, dass Ihr Geschäftsmodell sicher ist: Über
100.000 Unternehmen mussten in den letzten 3 Jahren in Deutschland
Insolvenz anmelden. Bei Geschäftsführern führt dies meist zusätzlich
noch in die private Insolvenz. (39.700 Privatinsolvenzen allein in
2003). Im Jahr 2003 gab es laut Creditreform 99.800 Insolvenzen
(Privat- und Firmeninsolvenzen).
Welchen Risiken der privaten Haftung setzen Sie sich als Unternehmer
neben den wirtschaftlichen Risiken aus?
Vertragshaftung:
Der
Unternehmer haftet grundsätzlich für die Verträge, die er eingeht. Bei
einer GbR auch für die Verträge, die die Partner eingehen. D.h. bei
Beratern kann dies eine Falschberatung sein, für das Architektenbüro
eine fehlerhafte Konstruktion etc.. Gerade in jüngster Zeit nehmen
Verfahren der Vertragshaftung immer mehr zu. Da helfen ausgefeilte
Verträge, die die Haftung eigentlich ausschließen sollen, nur bedingt!
In jedem Fall würde Sie diese vertragliche Ausgestaltung i.d.R. ein
Vielfaches einer Limited kosten.
Vertragshaftung bei Dauerschuldverhältnissen:
Wenn
Sie aufgrund der wirtschaftlichen Situation oder einer vorübergehenden
(und auch nicht vorhersehbaren) Krise gewisse Verträge nicht mehr
bedienen können, z.B. Miet- und Leasingverträge, haften Sie bei diesen
Verträgen bis zur Erfüllung mit Ihrem Privatvermögen!
Warum hilft
dafür eine Limited?
Eine
Kapitalgesellschaft könnte Ihnen helfen, indem Sie mit Gläubigern über
Ihre finanzielle Situation sprechen und z.B. einen außergerichtlichen
Vergleich über eine Reduzierung der Forderung vereinbaren. Damit
können Sie evtl. sogar Ihr Unternehmen retten. Hat der Gläubiger es
hingegen mit einer Personengesellschaft zu tun, ist sein Interesse
verständlicherweise gering, denn Sie haften ja mit Ihrem
Privatvermögen!
Bedenken Sie bitte,
über 100.000 Insolvenzen musste Deutschland allein in den letzten 3
Jahren beklagen. Diese Unternehmen konnten Ihre Verträge nicht mehr
erfüllen!
TIPP:
Haben Sie risikoreiche Geschäfte, empfiehlt sich auch das
Auslagern von Geschäftsbereichen, siehe auch Betriebsrisiken
auslagern. (Das heißt, Sie gründen mehrere Gesellschaften für die
einzelnen Geschäftsbereiche). Werden Sie in einem Geschäftsbereich
verklagt, hat dieses keine Auswirkungen auf Ihre weiteren
Gesellschaften/Geschäftsbereiche!
Produkthaftung:
Europrodukthaftung und deutsche
Produkthaftung:
Nicht in jedem Fall
kann hier die persönliche Haftung (bei Verschulden) ausgeschlossen
werden. Bei der deutschen Produkthaftung haften bei Verschulden alle
Verantwortlichen im Unternehmen, beispielsweise die aktive
Geschäftsleitung, aber auch z.T. Entwicklungsingenieure. Die richtige
Wahl der Gesellschaftsform kann diese Haftung mildern, aber nicht
komplett in Deutschland ausschließen.
Mehr Schutz bietet die Auslagerung dieser Geschäftsbereiche in Länder,
wo diese Haftung (außer grobe Fahrlässigkeit) gegenüber dem
Geschäftsführer geringer ist.
In England beispielsweise müssen die Geschäftsführer zufriedenstellend
darlegen können, dass sie
"reasonably und honestly" (vernünftig und ehrlich) gehandelt haben.
Haftung für
Schadensersatz:
Schadensersatzansprüche gegenüber Unternehmen führen dazu, dass bei
Personengesellschaften der Schadensersatz von dem Einzelunternehmer
oder bei einer GbR von allen zu leisten ist. Schutz bietet hier nur
eine Kapitalgesellschaft! Sollte die Limited oder GmbH diese Ansprüche
nicht mehr befriedigen können, kann man mit dem Gläubiger einen
Vergleich schließen oder das Unternehmen abwickeln (Insolvenz
anmelden). Sie müssen dann aber nicht mit Ihrem Privatvermögen dafür
haften.
Schadensersatzklagen
nehmen jährlich verstärkt zu. Wenngleich die Medien nur über die
spektakulären Fälle berichten, kann für Sie eine Forderung von "nur" €
150.000 das wirtschaftliche "Aus" Ihrer Firma und Ihrer privaten
Existenz sein.
Wie hart insbesondere
ausländische Staranwälte mittlerweile auch in Deutschland vorgehen,
zeigt das jüngste Beispiel des neuen Schadensersatzprozesses für die
Bahnopfer von Eschede 1998 in Milliardenhöhe gegen die deutsche Bahn
AG (siehe www.focus.de 20.04.2003).
Ihr Unternehmen ist
"nur" Zulieferer und liefert nicht an "Endkunden"? In der
Klageschrift gegen die Bahn AG wurden unter anderem die Zulieferer
Siemens AG, ABB und Thyssen gleich mit aufgenommen.
Gegen die Klagen
können wir Sie nicht schützen, aber evtl. gegen die Folgen. Durch die
Gründung mehrer Limiteds können Sie zudem Betriebsrisiken
ausschließen, indem gesunde Geschäftsbereiche nicht durch einen
verlorenen Prozess in Mitleidenschaft gezogen werden.
Aber in jedem Fall sollten Sie nicht das Risiko der persönlichen
Haftung tragen.
Haftung bei
Verkauf und Erbe (unbedingt lesen):
Sie wollen aus Ihrer
Personengesellschaft aussteigen oder im Todesfall Ihr Unternehmen
vererben! Sollten Sie z.B. aus einer GbR aussteigen oder Ihr
Einzelunternehmen verkaufen wollen, haften Sie oder Ihre Erben für
alle Verbindlichkeiten, Verträge bis zu 5 Jahre nach (Nachhaftung)!
Nachstehend finden Sie alle Infos
zur gesetzlich vorgeschriebenen 5-jährigen Nachhaftung für
Einzelunternehmen, GbR, OHG, KG.
Beim
Einzelunternehmen:
Beim
Verkauf haftet der Verkäufer 5 Jahre für alle Verträge, die er
eingegangen ist. Man spricht von einer Nachhaftung. Der Käufer haftet
nur für neue Verträge. Erben haften im Übrigen auch komplett mit Ihrem
Privatvermögen für Altverträge und Altverbindlichkeiten, wenn Sie
nicht innerhalb von 6 Wochen das Erbe ausschlagen. Das heißt, das
gesamte Erbe ausschließen, dies nur auf die Firma zu beziehen ist
nicht möglich.!
Beim Kaufmann:
In
dem Fall haftet der Käufer neben dem Verkäufer auch für alle
Alt-Verträge. Kaufmannserben haften wie bei der Einzelfirma und können
das (gesamte) Erbe innerhalb von 3 Monaten ausschlagen.
Erbschafts- und
Schenkungssteuer:
Wollen Sie den
Freibetrag von Euro 256.000 alle 10 Jahre nutzen, um teilweise das
Unternehmen umzuschreiben, wird die Änderung der Gesellschaftsform
unabdingbar, d.h. Sie müssen eine Gesellschaft mit
Gesellschafterverträgen gründen (z.B. GbR, Partnerschaft, GmbH, AG,
Limited).
Mit einer
Limited von Anfang an vermeiden Sie diese Problematik.
Bei der GbR:
Wenn
ein Gesellschafter aus der GbR austritt, haftet er mit der sogenannten
Nachhaftung bis zu 5 Jahre für alle Verbindlichkeiten, wie z.B. Miet-
und Leasingverträge! Dies trifft auch bei einem Erben zu. Dieser kann
die Erbschaft insgesamt ausschlagen, nur die Ausschlagung des
GbR-Anteils ist nicht möglich. Durch eine entsprechende
(bürokratische) Nachlassverwaltung kann er sich unter Umständen der
Nachhaftung entziehen.
Sollen Geschäftsanteile im Rahmen des € 256.000 Freibetrages genutzt
werden, tritt der Begünstigte mit allen Rechten und Pflichten schon
vorher in die GbR ein.
Bei der OHG:
Die
Gesellschafter haften mit dem Privatvermögen. Neue hinzukommende
Gesellschafter haften auch für Altverbindlichkeiten. Die Erbfolge
sollte im Gesellschaftervertrag festgehalten sein, falls der Erbe
Gesellschafter werden soll. Soll dieser ausgezahlt werden, trifft ihn
die 5-jährige Nachhaftung. Die Nachhaftung trifft auch für
ausscheidende Gesellschafter zu.
Bei der KG:
Der
Kommanditist haftet nur mit seiner Einlage. Die persönlich haftenden
Gesellschafter (Komplementär) haften hingegen mit Ihrem
Privatvermögen. Wird die Beteiligung nicht als stille Beteiligung
geführt, entstehen für die Eintragung oder auch spätere Löschung des
Kommanditisten Kosten und Aufwand durch das bürokratische
Handelsregister. Eine einfache Führung eines Aktionärsbuches wie bei
der englischen Limited ist bei der KG (wie auch bei der GmbH) nicht
möglich.
Die Nachfolgeregelung ist wie bei der OHG. Mit Ausnahme der
Erbregelung des Kommanditisten, diese Einlage wird ohne Pflichten
weitervererbt.
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