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Limited Gründung: Allgemeines zur Limited in England

Die private Limited Company (Limited) bietet insbesondere Existenzgründern, kleinen und mittleren Unternehmen (KMUs) Möglichkeiten, die Vorteile der garantierten europäischen Niederlassungsfreiheit zu nutzen, um sich damit vor der persönlichen Haftung zu schützen.
Neben dem Schutz der persönlichen (privaten) limitierten Haftung profitieren Sie mit einer Limited auch von folgenden Vorteilen:

  • der freien Namenswahl (wie bei der deutschen GmbH oder AG)
  • freier Wahl des Grundkapitals ab 1,40 Euro möglich (i.d.R. 14-140 Euro) im Gegensatz zur GmbH von 25.000 Euro (AG 50.000 Euro)
  • der geringen Bürokratie des englischen Gesellschaftsrechtes, was u.a. auch die sofortige oder spätere Aufnahme von Aktionären, Gesellschaftsversammlungen sowie sonstige Satzungsänderungen betrifft, bei der Sie in Deutschland einen Notar brauchen
  • Auslagern von Betriebsrisiken, die Sie schnell und unbürokratisch durch eine Limited machen können.

Jeder Europäer kann in UK eine Limited gründen, selbst wenn er das nur mit dem Ziel macht, damit das deutsche (oder ein anderes europäisches) unternehmerfeindliche Gesellschaftsrecht zu umgehen. Die Gründung Ihrer Limited dauert weniger als 2 Wochen .

Der deutsche Bundesgerichtshof hat am 13.03.2003 bestätigt, dass die Rechtmäßigkeit der im Ausland gegründeten Gesellschaften gegeben ist. Damit wurde die jahrelang praktizierte Rechtssprechung aufgehoben, die dieses verhinderte.

 

Warum sollten Sie unbedingt die private Haftung ausschließen?
Alle Personengesellschaften (der Einzelunternehmer, GBR, OHG, KG) haften grundsätzlich persönlich mit dem Privatvermögen. Dies kann für viele Unternehmer ruinös werden.
Selbst wenn Sie glauben, dass Ihr Geschäftsmodell sicher ist: Über 100.000 Unternehmen mussten in den letzten 3 Jahren in Deutschland Insolvenz anmelden. Bei Geschäftsführern führt dies meist zusätzlich noch in die private Insolvenz. (39.700 Privatinsolvenzen allein in 2003). Im  Jahr 2003 gab es laut Creditreform 99.800 Insolvenzen (Privat- und Firmeninsolvenzen).

 

Welchen Risiken der privaten Haftung setzen Sie sich als Unternehmer neben den wirtschaftlichen Risiken aus?

 

Vertragshaftung:
Der Unternehmer haftet grundsätzlich für die Verträge, die er eingeht. Bei einer GbR auch für die Verträge, die die Partner eingehen. D.h. bei Beratern kann dies eine Falschberatung sein, für das Architektenbüro eine fehlerhafte Konstruktion etc.. Gerade in jüngster Zeit nehmen Verfahren der Vertragshaftung immer mehr zu. Da helfen ausgefeilte Verträge, die die Haftung eigentlich ausschließen sollen, nur bedingt! In jedem Fall würde Sie diese vertragliche Ausgestaltung i.d.R. ein Vielfaches einer Limited kosten.

 

Vertragshaftung bei Dauerschuldverhältnissen:
Wenn Sie aufgrund der wirtschaftlichen Situation oder einer vorübergehenden (und auch nicht vorhersehbaren) Krise  gewisse Verträge nicht mehr bedienen können, z.B. Miet- und Leasingverträge, haften Sie bei diesen Verträgen bis zur Erfüllung mit Ihrem Privatvermögen!

 

Warum hilft dafür eine Limited?
Eine Kapitalgesellschaft könnte Ihnen helfen, indem Sie mit Gläubigern über Ihre finanzielle Situation sprechen und z.B. einen außergerichtlichen Vergleich über eine Reduzierung der Forderung vereinbaren. Damit können Sie evtl. sogar Ihr Unternehmen retten.  Hat der Gläubiger es hingegen mit einer Personengesellschaft zu tun, ist sein Interesse verständlicherweise gering, denn Sie haften ja mit Ihrem Privatvermögen!

Bedenken Sie bitte, über 100.000 Insolvenzen musste Deutschland allein in den letzten 3 Jahren beklagen. Diese Unternehmen konnten Ihre Verträge nicht mehr erfüllen!


TIPP:
Haben Sie risikoreiche Geschäfte, empfiehlt sich auch das Auslagern von Geschäftsbereichen, siehe auch Betriebsrisiken auslagern. (Das heißt, Sie gründen mehrere Gesellschaften für die einzelnen Geschäftsbereiche). Werden Sie in einem Geschäftsbereich verklagt, hat dieses keine Auswirkungen auf Ihre weiteren Gesellschaften/Geschäftsbereiche!


Produkthaftung:

Europrodukthaftung und deutsche Produkthaftung:

Nicht in jedem Fall kann hier die persönliche Haftung (bei Verschulden) ausgeschlossen werden. Bei der deutschen Produkthaftung haften bei Verschulden alle Verantwortlichen im Unternehmen, beispielsweise die aktive Geschäftsleitung, aber auch z.T. Entwicklungsingenieure. Die richtige Wahl der Gesellschaftsform kann diese Haftung mildern, aber nicht komplett in Deutschland ausschließen.
Mehr Schutz bietet die Auslagerung dieser Geschäftsbereiche in Länder, wo diese Haftung (außer grobe Fahrlässigkeit) gegenüber dem Geschäftsführer geringer ist.
In England beispielsweise müssen die Geschäftsführer zufriedenstellend darlegen können, dass sie
 "reasonably und honestly" (vernünftig und ehrlich) gehandelt haben.

 

Haftung für Schadensersatz:
Schadensersatzansprüche gegenüber Unternehmen führen dazu, dass bei Personengesellschaften der Schadensersatz von dem Einzelunternehmer oder bei einer GbR von allen zu leisten ist. Schutz bietet hier nur eine Kapitalgesellschaft! Sollte die Limited oder GmbH diese Ansprüche nicht mehr befriedigen können, kann man mit dem Gläubiger einen Vergleich schließen oder das Unternehmen abwickeln (Insolvenz anmelden). Sie müssen dann aber nicht mit Ihrem Privatvermögen dafür haften.

Schadensersatzklagen nehmen jährlich verstärkt zu. Wenngleich die Medien nur über die spektakulären Fälle berichten, kann für Sie eine Forderung von "nur" € 150.000 das wirtschaftliche "Aus" Ihrer Firma und Ihrer privaten Existenz sein.

Wie hart insbesondere ausländische Staranwälte mittlerweile auch in Deutschland vorgehen, zeigt das jüngste Beispiel des neuen Schadensersatzprozesses für die Bahnopfer von Eschede 1998 in Milliardenhöhe gegen die deutsche Bahn AG (siehe www.focus.de 20.04.2003).

Ihr Unternehmen ist "nur" Zulieferer und liefert nicht an "Endkunden"?  In der Klageschrift gegen die Bahn AG wurden unter anderem die Zulieferer Siemens AG, ABB und Thyssen gleich mit aufgenommen.

Gegen die Klagen können wir Sie nicht schützen, aber evtl. gegen die Folgen. Durch die Gründung mehrer Limiteds können Sie zudem Betriebsrisiken ausschließen, indem gesunde Geschäftsbereiche nicht durch einen verlorenen Prozess in Mitleidenschaft gezogen werden.
Aber in jedem Fall sollten Sie nicht das Risiko der persönlichen Haftung tragen.

 

Haftung bei Verkauf und Erbe (unbedingt lesen):

Sie wollen aus Ihrer Personengesellschaft aussteigen oder im Todesfall Ihr Unternehmen vererben! Sollten Sie z.B. aus einer GbR aussteigen oder Ihr Einzelunternehmen verkaufen wollen, haften Sie oder Ihre Erben für alle Verbindlichkeiten, Verträge bis zu 5 Jahre nach (Nachhaftung)!


Nachstehend
finden Sie alle Infos zur gesetzlich vorgeschriebenen 5-jährigen Nachhaftung für Einzelunternehmen, GbR, OHG, KG.

 

Beim Einzelunternehmen:
Beim Verkauf haftet der Verkäufer 5 Jahre für alle Verträge, die er eingegangen ist. Man spricht von einer Nachhaftung. Der Käufer haftet nur für neue Verträge. Erben haften im Übrigen auch komplett mit Ihrem Privatvermögen für Altverträge und Altverbindlichkeiten, wenn Sie nicht innerhalb von 6 Wochen das Erbe ausschlagen. Das heißt, das gesamte Erbe ausschließen, dies nur auf die Firma zu beziehen ist nicht möglich.!

 

Beim Kaufmann:
In dem Fall haftet der Käufer neben dem Verkäufer auch für alle Alt-Verträge. Kaufmannserben haften wie bei der Einzelfirma und können das (gesamte) Erbe innerhalb von 3 Monaten ausschlagen.

 

Erbschafts- und Schenkungssteuer:

Wollen Sie den Freibetrag von Euro 256.000 alle 10 Jahre nutzen, um teilweise das Unternehmen umzuschreiben, wird die Änderung der Gesellschaftsform unabdingbar, d.h. Sie müssen eine Gesellschaft mit Gesellschafterverträgen gründen (z.B. GbR, Partnerschaft, GmbH, AG, Limited).

 

Mit einer Limited von Anfang an vermeiden Sie diese Problematik.

Bei der GbR:
Wenn ein Gesellschafter aus der GbR austritt, haftet er mit der sogenannten Nachhaftung bis zu 5 Jahre für alle Verbindlichkeiten, wie z.B. Miet- und Leasingverträge! Dies trifft auch bei einem Erben zu. Dieser kann die Erbschaft insgesamt ausschlagen, nur die Ausschlagung des GbR-Anteils ist nicht möglich. Durch eine entsprechende (bürokratische) Nachlassverwaltung kann er sich unter Umständen der Nachhaftung entziehen.
Sollen Geschäftsanteile im Rahmen des € 256.000 Freibetrages genutzt werden, tritt der Begünstigte mit allen Rechten und Pflichten schon vorher in die GbR ein.

 

Bei der OHG:
Die Gesellschafter haften mit dem Privatvermögen. Neue hinzukommende Gesellschafter haften auch für Altverbindlichkeiten. Die Erbfolge sollte im Gesellschaftervertrag festgehalten sein, falls der Erbe Gesellschafter werden soll. Soll dieser ausgezahlt werden, trifft ihn die 5-jährige Nachhaftung. Die Nachhaftung trifft auch für ausscheidende Gesellschafter zu.

 

Bei der KG:
Der Kommanditist haftet nur mit seiner Einlage. Die persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) haften hingegen mit Ihrem Privatvermögen. Wird die Beteiligung nicht als stille Beteiligung geführt, entstehen für die Eintragung oder auch spätere Löschung des Kommanditisten Kosten und Aufwand durch das bürokratische Handelsregister. Eine einfache Führung eines Aktionärsbuches wie bei der englischen Limited ist bei der KG (wie auch bei der GmbH) nicht möglich.
Die Nachfolgeregelung ist wie bei der OHG. Mit Ausnahme der Erbregelung des Kommanditisten, diese Einlage wird ohne Pflichten weitervererbt.

 

 

 

 

 

 

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