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Limited Gründung: Ausgestaltung der englischen Limited unter Nicht-Wirkung der Hinzurechnungsbesteuerung nach 7-14 AStG

Gemäß den Ausführungen des Bundesministeriums der Finanzen (Anlagen: Auflistung der Niedrigsteuerländer) ist England nicht als Niedrigsteuerland im Sinne §§ 7-14 AStG zu klassifizieren. Dieses ist darin begründet, dass Niedrigsteuerländer im Sinne AStG grundsätzlich eine Besteuerung unter 25% aufweisen. In England ist der Ertragssteuersatz jedoch 0- 30% (0-19% bis 350.000 ePfund Gewinn- ca. 400.000,00 Euro, dann progr. steigend bis 30%) und eben nicht grundsätzlich niedriger als 25%. Zur Klarstellung: Es wird allein auf die Ertragssteuerlast abgestellt, Gewerbesteuern werden nicht einbezogen. So liegt die Steuerlast einer deutschen GmbH bei ca. 36% (25% Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer nach Hebesatz), wobei es in England keine Gewerbesteuer gibt.

In Rechtsfolge wirkt die Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG nicht, selbst wenn im Betriebsstättenland, hier England, nur passive Einkünfte erwirtschaftetet werden. Mithin könnte ein Deutscher im Sinne (natürliche oder juristische Person) Mehrheitseigner (Shareholder) der englischen Limited sein, ohne Wirkung der fiktiven Ausschüttungsbesteuerung. Allerdings besteht das Risiko, dass Mehrheitsverhältnisse eines Deutschen eine steuerliche Betriebsstätte in Deutschland auslösen (DBA: Ort der geschäftlichen Oberleitung). Dieses ist nur zu vermeiden, wenn der Gesellschaftervertrag der englischen Limited wie folgt ergänzend wird:

  • Maßgebliche geschäftliche Entscheidungen werden nur auf Gesellschafterversammlungen getroffen, die ausschließlich in England stattfinden, wobei der deutsche Anteilseigner zwingend anwesend sein muss

UND

  • diese Gesellschafterversammlungen auch nachweislich regelmäßig stattfinden

UND

  • der deutsche Gesellschafter seine Anwesenheit bei diesen Gesellschafterversammlungen nachweisbar dokumentieren kann (Flugticket, Hotel, Bewirtungsrechnungen usw..).

Kann der deutsche Anteilseigner oben genannte Maßnahmen nicht sicherstellen, empfehlen wir 51% der Shares treuhänderisch durch unsere englische Steuerkanzlei halten zu lassen. So ist die Auslösung einer steuerlichen Betriebsstätte in Deutschland nicht möglich, weil der Mehrheitseigner eine englische juristische Person ist. Der Deutsche kann dann offiziell 49% Anteile halten. Handelt es sich um eine juristische Person in Deutschland können Gewinnausschüttungen der englischen Limited dann steuerfrei in der deutschen Kapitalgesellschaft vereinnahmt werden, vgl. EU-Mutter-Tochter-Richtlinie. Handelt es sich um eine natürliche Person, erfolgt die Besteuerung im Halbeinkünfteverfahren. Es kann sich lohnen, auf deutscher Seite eine englische Limited mit Betriebsstätte Deutschland zu installieren, die dann an der Limited mit Betriebsstätte England mit 49% beteiligt ist.

Möchte der Deutsche Mehrheitsverhältnisse gestalten lohnt sich ebenfalls die Gründung einer englischen Limited mit Betriebsstätte Deutschland (Ltd A), die dann 51% oder mehr an der englischen Limited mit steuerlicher Betriebsstätte England (Limited B) beteiligt ist, da unter Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie die englischen Gewinne steuerfrei in Deutschland vereinnahmt werden. Eine Besteuerung findet erst statt, wenn an den Anteilseigner der Limited A ausgeschüttet wird, sofern natürliche Person und dann im Halbeinkünfteverfahren.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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