Limited Gründung:
Ausgestaltung der englischen Limited unter Nicht-Wirkung der
Hinzurechnungsbesteuerung nach 7-14 AStG
Gemäß den
Ausführungen des
Bundesministeriums der Finanzen (Anlagen: Auflistung der
Niedrigsteuerländer) ist England nicht als Niedrigsteuerland
im Sinne
§§ 7-14
AStG
zu klassifizieren. Dieses ist darin begründet, dass
Niedrigsteuerländer im Sinne AStG grundsätzlich eine
Besteuerung unter 25% aufweisen. In England ist der
Ertragssteuersatz jedoch 0- 30% (0-19% bis 350.000 ePfund
Gewinn- ca. 400.000,00 Euro, dann progr. steigend bis 30%) und
eben nicht grundsätzlich niedriger als 25%. Zur Klarstellung:
Es wird allein auf die Ertragssteuerlast abgestellt,
Gewerbesteuern werden nicht einbezogen. So liegt die
Steuerlast einer deutschen GmbH bei ca. 36% (25%
Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer nach Hebesatz), wobei es
in England keine Gewerbesteuer gibt.
In Rechtsfolge
wirkt die
Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG nicht, selbst wenn im
Betriebsstättenland, hier England, nur passive Einkünfte
erwirtschaftetet werden. Mithin könnte ein Deutscher im Sinne
(natürliche oder juristische Person) Mehrheitseigner
(Shareholder) der englischen Limited sein, ohne Wirkung der
fiktiven Ausschüttungsbesteuerung. Allerdings besteht das
Risiko, dass Mehrheitsverhältnisse eines Deutschen eine
steuerliche Betriebsstätte in Deutschland auslösen (DBA: Ort
der geschäftlichen Oberleitung). Dieses ist nur zu vermeiden,
wenn der Gesellschaftervertrag der englischen Limited wie
folgt ergänzend wird:
UND
UND
Kann der deutsche
Anteilseigner oben genannte Maßnahmen nicht sicherstellen,
empfehlen wir 51% der Shares treuhänderisch durch unsere
englische Steuerkanzlei halten zu lassen. So ist die Auslösung
einer steuerlichen Betriebsstätte in Deutschland nicht
möglich, weil der Mehrheitseigner eine englische juristische
Person ist. Der Deutsche kann dann offiziell 49% Anteile
halten. Handelt es sich um eine juristische Person in
Deutschland können Gewinnausschüttungen der englischen Limited
dann steuerfrei in der deutschen Kapitalgesellschaft
vereinnahmt werden,
vgl. EU-Mutter-Tochter-Richtlinie. Handelt es sich um eine
natürliche Person, erfolgt die Besteuerung im
Halbeinkünfteverfahren. Es kann sich lohnen, auf deutscher
Seite eine
englische
Limited mit Betriebsstätte Deutschland zu installieren,
die dann an der Limited mit Betriebsstätte England mit 49%
beteiligt ist.
Möchte der
Deutsche Mehrheitsverhältnisse gestalten lohnt sich ebenfalls
die Gründung einer englischen Limited mit Betriebsstätte
Deutschland (Ltd A), die dann 51% oder mehr an der englischen
Limited mit steuerlicher Betriebsstätte England (Limited B)
beteiligt ist, da unter Wirkung der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie die englischen Gewinne steuerfrei
in Deutschland vereinnahmt werden. Eine Besteuerung findet
erst statt, wenn an den Anteilseigner der Limited A
ausgeschüttet wird, sofern natürliche Person und dann im
Halbeinkünfteverfahren.
|