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Limited Gründung in England:
Welche Limited-Gestaltung ist für mich die Richtige?
1. Steuerliche
Betriebsstätte in Deutschland (oder Österreich usw..)
Löst Ihr
Unternehmensgegenstand gemäß Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) eine
steuerliche Betriebsstätte in Deutschland aus, so wird i.d.R.
die
Limited-Gründung mit steuerlicher Betriebsstätte außerhalb Englands
(also z.B. in Deutschland) die richtige Rechtsform für Sie sein. Der
Betriebsstättenbegriff ist im DBA legal definiert und bezieht sich
neben dem "Ort der geschäftlichen Oberleitung" auf die "Art der
Tätigkeit". So ist produzierendes Gewerbe oder ein Ladengeschäft immer
eine steuerliche Betriebsstätte am Ort des Geschäftes. Hingegen können
z.B. reine Dienstleistungen oder Im-und Export so gestaltet werden,
dass die steuerliche Bertriebsstätte im Sitzstaat, also England,
angesiedelt ist und in Deutschland nur eine Repräsentanz installiert
wird.
Die Limited wird in dem
Land besteuert, wo die steuerliche Betriebsstätte angesiedelt ist,
eine Doppelbesteuerung ist untersagt. In Deutschland mit 25%
Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer nach Hebesatz, in England mit
0-19% im Mittelstandssatz ( bis 350.000 Euro Gewinn), danach
progressiv steigend bis 30%.
Bei dem Modell der
steuerlichen Betriebsstätte Deutschland beachten Sie bitte auch
die
KG-Gestaltung.
Auszug
DBA...
Klartext:
Unterhalten Sie in Deutschland ein Ladengeschäft im Sinne (z.B. ein
Sonnenstudio, Lebensmittelmarkt) oder einen Handwerksbetrieb, oder
sind Sie im Bereich des produzierenden Gewerbes tätig, so wird das
Besteuerungsrecht Deutschland zustehen. Mithin eignet sich die
Gründung einer Limited mit Betriebsstätte Deutschland. Bieten Sie
hingegen reine Dienstleistungen an (z.B. Beratung, Webdesign,
Provisionsgeschäfte) oder betreiben Sie Import-Export, so kann die
Gestaltung so erfolgen, dass die steuerliche Betriebsstätte in England
installiert wird, mithin das Deutschland kein Besteuerungsrecht hat.
Hinweis: Unterhalten Sie
hingegen in Deutschland mehrere Ladengeschäfte, so kann über die
Gründung einer Holding die Gesamtsteuerlast gesenkt werden.
Immobilien: Bei
Immobilien greift das Belegenheitsstaatprinzip. Die Besteuerung steht
immer dem Staat zu, wo die Immobilie Ihren Standort hat, unabhängig
davon wo die Besitzgesellschaft Ihren steuerlichen Sitz hat.
2.
Steuerliche Betriebsstätte in Deutschland (oder Österreich usw..) und
Überschuldung/ Insolvenzverfahren
In einem solchen Fall eignet sich
analog 1., also
die Limited-Gründung mit steuerlicher Betriebsstätte außerhalb
Englands, also z.B. Deutschland und Inanspruchnahme von
Treuhanddiensten. Gläubiger haben keinen Zugriff auf die juristische
Person Limited, allenfalls auf Ihr Gehalt als Direktor und auf die
Gewinne der Limited. Ist eine "dritte Person" Shareholder der Limited,
kann auch kein Zugriff auf die Gewinne erfolgen. Im Bedarfsfall
stellen wir einen Treuhand-Shareholder. Hier leistet unser
Berliner
Modell eine optimale Konstellation.
3.
Steuerliche Betriebsstätte in Deutschland
(oder Österreich usw..) und Gewerbeverbot bzw. Sie wollen z.B. aus
wettbewerbsrechtlichen Gründen nicht als Direktor der Limited
auftreten
In einem solchen Fall eignet sich
analog 1. wieder, also die Limited
mit steuerlicher
Betriebsstätte in Deutschland (oder Österreich usw..) und
Inanspruchnahme unser Direktor- Treuhanddienste.
Alternative wäre: Gründung einer
englischen Limited mit
steuerlicher
Betriebsstätte England als Komplementär einer
deutschen
(oder österreichischen) Kommanditgesellschaft (KG) und Stellung
eines treuhänderischen Kommanditisten in Deutschland.
4. Steuerliche Betriebsstätte
England realisierbar (erhebliche Steuervorteile)
In unserem
Exposee und auf unseren Internetseiten beschreiben wir
ausführlich, welche Voraussetzungen erforderlich sind, damit England
das Besteuerungsrecht hat. Immer dann, wenn die Gestaltung es erlaubt,
dass Sie in Deutschland (oder z.B. Österreich) nur beratende
Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten ausführen bzw. nur ein Warenlager
unterhalten, kann die Gestaltung mit steuerlicher Betriebsstätte
England erfolgen, in Deutschland nur Repräsentanz oder Warenlager.
Vereinfacht wird eine solche Konstellation durch die EU-Rechtsprechung
(Niederlassungsfreiheit): Zur Anerkenntnis der steuerlichen
Betriebsstätte in England braucht nicht nachgewiesen werden, dass die
Limited in England (Sitzstaat) einen in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhält. Sofern Sie selbst Ihren
Lebensmittelpunkt im Rahmen einer solchen Konstellation nicht nach
England verlagern oder einen Engländer als Direktor einstellen (Ort
der geschäftlichen Oberleitung als Betriebsstättenbegriff gemäß DBA),
können wir unseren Treuhand-Dienst auf der Geschäftsführer- und
Gesellschafterebene anbieten.
I.d.R. buchen unsere Mandanten dann das
Basispaket UK
Limited. Bei bestimmten Sachverhalten eignet sich auch die
englische Limited mit steuerlicher Betriebsstätte England als
Komplementär (Vollhafter)
einer
deutschen KG. Dieses z.B. bei konservativen Branchen, die keinen
Vertrag mit einer rein englischen Gesellschaft abschließen.
Hinweis: Eine
zyprische
Limited (EU Gesellschaft) wird nur mit 10% Körperschaftssteuer
belegt
4.1.Wettbewerbsvorteil durch
Steuerfreiheit bei Innergemeinschaftlichen Lieferungen
Liefert z.B. eine
deutsche GmbH Produkte oder Dienstleistungen an ein deutsches
Unternehmen oder Privatperson, muß -sofern keine Befreiung von der
Umsatzsteuer (Ausnahme)- mit 16% (demnächst mit 19%) Umsatzsteuer
berechnet werden. Zwar kann der Empfänger -sofern Unternehmer- diese
Umsatzsteuer als Vorsteuer absetzen, in den meisten Fällen verbleibt
dennoch eine Umsatzsteuerpflicht gegenüber dem deutschen Finanzamt.
Liefert hingegen z.B.
eine englische Limited mit steuerlicher Betriebsstätte England (oder
sonstige EU-Gesellschaft) an einen deutschen Unternehmer und haben
beide eine Umsatzsteuer ID-Nummer, so wird ohne Umsatzsteuer
berechnet. Mithin werden die Waren und/oder Dienstleistungen um 16%
-bzw. 19%- günstiger. Dieses kann ein großer Wettbewerbsvorteil sein!
Voraussetzungen:
-
Die Auslandsgesellchaft,
z.B. englische Limited, muss eine reale Betriebsstätte im Sitzstaat
haben (WIR gründen niemals Scheinfirmen im Sinne der Verfügung des
BFH)
-
Die
Auslandsgesellschaft muss eine Umsatzsteuer-ID Nummer haben, diese
muss auf den Rechnungen bekannt gegeben werden
Die Rechnungen müssen den
Zusatz erhalten:
5. Vermögenshaltende Limited
Im Insolvenzfall haftet die GmbH oder
Limited mit Stammkapital und Betriebs- und Anlagevermögen. Es ist
daher oft sinnvoll Vermögen (z.B. Immobilien) in eine zweite
juristische Person auszulagern. Hierfür eignet sich die Gründung einer
Limited (geringes Stammkapital) mit Treuhand-Shareholder. Es hängt von
verschiedenen Erwägungen ab, ob man im Kontex einer solchen
Konstellation die Betriebsstätte Deutschland oder England wählt. Da
bei Immobilien das Belegenheitsstaatsprinzip gilt, also Besteuerung
immer am Sitz der Immobilie, würde in diesem Fall eine Betriebsstätte
England keine steuerlichen Vorteile bringen.
6. "In-Sich-Geschäfte" bei einer GmbH:
Sie legen das Stammkapital der GmbH bar ein und kaufen dann die
Geschäftsausstattung vom Gesellschafter (z.B. sich selbst). Spätestens
im Insolvenzfall wird dieses aufgedeckt. Die Gerichte sprechen dann
von einer "verdeckten Sacheinlage". Da Sie aber bei der Gründung das
Verfahren nicht eingehalten haben, müssen Sie jetzt nochmals € 25.000
nachzahlen! Bei der Limited gibt es keine "Pflichtstammeinlage" von €
25.000. Sie können diese ab £ 1 (€ 1,50) gründen
7. Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für
Handwerker:
Jahrelang waren deutsche Handwerker fast gezwungen, als GbR zu
firmieren. Die Gründung einer GmbH können sich viele einfach nicht
leisten...
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