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Limited Gründung: Typische Gründungskonstellationen aus der anwaltlichen Praxis

1. Gründung einer englischen Limited mit steuerlicher Betriebsstätte England und Repräsentanz in Deutschland oder Österreich (Mandant bietet Dienstleistungen an)

Der Mandant bietet Dienstleistungen an. Gemäß der Legaldefinition der steuerlichen Betriebsstätte löst eine solche Dienstleistung keine steuerliche Betriebsstätte in Deutschland aus, sofern in Deutschland nur Hilfstätigkeiten nach DBA realisiert werden, also Beratung, mithin die Kunden den Vertrag mit der englischen Limited abschließen und die englische Limited im Betriebsstättenland einen ordentlichen Geschäftssitz unterhält, ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb ist gemäß EU Niederlassungsfreiheit nicht erforderlich.

In Rechtsfolge steht England das alleinige Besteuerungsrecht zu. Der Repräsentant in Deutschland erhält von der englischen Limited ein Honorar. Dieses Honorar ist in Deutschland Einkommenssteuerpflichtig, i.d.R. nicht sozialversicherungspflichtig unter Abwägung der Tatbestände einer Scheinselbständigkeit in Deutschland.

Um die beschriebenen Merkmale zu erfüllen wird zunächst eine englische Limited gegründet, wobei der Direktor der Limited eine in England steuerrechtlich Ansässige Person sein muss (Treuhand-Direktor kann gestellt werden) oder zumindest gewöhnlicher Aufenthalt in England (DBA: Ort der geschäftlichen Oberleitung). Mithin muss ein ordentlicher Geschäftssitz installiert werden und ein Bankkonto in England eröffnet werden.

Dem Repräsentanten (i.d.R. Mandant) wird bei einer solchen Konstellation davon abgeraten, selbst als Shareholder der Limited offiziell aufzutreten, u.a. wegen möglichen steuerlichen Folgen im Rahmen von In-Sich-Geschäften. Mithin tritt eine englische juristische Person als Shareholder auf (Treuhand) oder eine andere Auslandsgesellschaft oder ein Bekannter/Verwandter des Mandanten in Deutschland.

2. Gründung einer englischen Limited mit steuerlicher Betriebsstätte England, wobei eine deutsche Kapitalgesellschaft Anteilseigner ist

Der Mandant bietet Dienstleistungen an, wobei die weltweiten Kunden sich direkt an die englische Limited mit Betriebsstätte England wenden können. Eine Repräsentanz ist also in Deutschland nicht erforderlich.

Hinweis: Dieses kann u.U. so realisiert werden, dass in England der Service "Luxusdomizil" (eigene Telefonnummer) gewählt wird, mit einer ständigen Rufumleitung nach Deutschland. So denken die Kunden, Sie sprechen mit der Ltd in England.

Der Mandant unterhält in Deutschland eine GmbH. Es wird erwogen, dass die deutsche GmbH Anteilseigner an der englischen Limited wird, unter NICHT-Wirkung 7-14 AStG und unter Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, also steuerfreie Vereinnahmung der englischen Gewinne in der deutschen GmbH. Eine Besteuerung der Gewinne findet in Deutschland erst statt, wenn diese an den deutschen Anteilseigner (natürliche Person) ausgeschüttet werden, also im Halbeinkünfteverfahren.

Die Voraussetzungen gemäß der Legaldefinition einer steuerlichen Betriebsstätte müssen natürlich in England erfüllt werden.

2.1. Gründung einer englischen Limited mit steuerlicher Betriebsstätte England, wobei eine deutsche Limited Anteilseigner ist

Wie unter 2., nur das der Mandant keine Körperschaft in Deutschland hat. Es wird angeraten, eine zweite Limited mit steuerlicher Betriebsstätte Deutschland zu gründen, die dann Anteilseigner an der englischen Limited wird. In Rechtsfolge werden die Gewinne der englischen Limited gemäß der Anteilshöhe steuerfrei in der deutschen Limited vereinnahmt, unter Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie.

2.2.  Gründung einer englischen Limited mit steuerlicher Betriebsstätte England, wobei eine deutsche Kapitalgesellschaft, ergänzend und/oder/mithin eine englische Limited mit Betriebsstätte Deutschland, Anteilseigner ist und eine steuerliche Organschaft in Deutschland installiert wird

Ausführung wie unter 2./2.1., ergänzend wird in Deutschland eine steuerliche Organschaft installiert, also eine BGB-Gesellschaft mit Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag zur deutschen Kapitalgesellschaft, die Anteilseigner an der englischen Limited ist. In Rechtsfolge werden die Gewinne der englischen Limited steuerfrei, unter Progressionsvorbehalt, an die Gesellschafter der BGB-Gesellschaft durchgereicht.

3. Gründung einer englischen Limited nach Insolvenz in Deutschland

Der Mandant ist als Einzelfirma oder im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer einer deutschen GmbH überschuldet. Der Gegenstand der unternehmerischen Tätigkeit löst keine steuerliche Betriebsstätte in Deutschland aus. Es wird erwogen eine englische Limited mit Treuhand-Komplett-Paket zu gründen, der Mandant tritt lediglich als Repräsentant in Deutschland auf. Allein das Honorar als Repräsentant der englischen Limited ist pfändbar im Sinne.

4. Mandant betreibt einen Internetshop bzw. ebay-Seller und kauft im Ausland ein

Dem Mandanten wird angeraten eine UK Ltd mit steuerlicher Betriebsstätte England zu gründen. Die Ltd wird Vertragspartner der Kunden (Produktkäufer) und der Produktgeber im Ausland. In Deutschland unterhält die Ltd nur ein Warenlager, mithin keine steuerliche Betriebsstätte nach DBA.

Rechtsfolgen: Der Gewinn wird in der UK Limited realisiert. Der Produktgeber/Lieferant kann direkt an den deutschen Kunden liefern oder über das Warenlager Deutschland.

5. Der Mandant ist Handelsvertreter im Sinne

Bisher hat der Mandant als Handelsvertreter einen Vertrag mit einer deutschen GmbH. Provisionen fließen dem Handelsvertreter direkt zu und sind mit Einkommenssteuer zu besteuern. Dem Mandanten wird angeraten, eine UK Ltd mit steuerlicher Betriebsstätte England zu gründen als Vertragspartner der GmbH. Diese Ltd übernimmt dann die Aufgaben des Handelsvertreters.

Rechtsfolgen: Provisionen fliessen in die UK Ltd.

Typische Umsatzsteuerrechtliche Fragen

Schreibt die englische Limited mit USt-ID einem deutschen Unternehmen (umsatzsteuerpflichtig) eine Rechnung für Dienstleistungen oder Lieferung von Waren, so wird nicht steuerbar ausgeführt, also ohne USt (6. EG-Richtlinie). Das deutsche Unternehmen muss nun die heimische Umsatzsteuer (16%, bald 19%) an den deutschen Fiskus abführen.

Umgekehrt: Das deutsche Unternehmen (unsatzsteuerpflichtig) schreibt eine Rechnung an die UK Ltd (mit USt ID) für Dienstleistungen. Mithin ohne USt (6. EG Richtlinie, nicht steuerbarer Umsatz), wobei die UK Ltd von diesem Betrag 17,5% USt an das englische Finanzamt abführen muss.

Die UK Ltd kann Vorsteuer absetzen: Jahresgebühren für Treuhand-Dienste, Domizil, Kosten für die steuerliche Beratung. Außerdem wird die UK Ltd Investitionen tätigen, z.B. einen PC kaufen. Der Ablauf bei derartigen Investitionen gestaltet sich i.d.R. so: Der deutsche "Gründer" bestellt bei DELL England einen PC, Bezahlung mit der Kreditkarte der Limited, Lieferadresse die deutsche Repräsentanz. Die 17,5% USt des Kaufpreises sind als Vorsteuer in England abzugsfähig.


Komplettpakete für die Gründung einer englischen Limited mit steuerrechtlicher Betriebsstätte England

Bei den Komplettpaketen installieren wir für unsere Mandanten eine steuerrechtliche Betriebsstätte in England, mithin/ergänzend i.d.R. Weltversteuerung in England (sofern die Limited in anderen Ländern keine steuerliche Betriebsstätte nach DBA auslöst), mithin Treuhand-Lösung:

Leistungen Komplettpaket A:

  • Gründung mit allen Dokumenten, Apostille, notariell beglaubigte Übersetzungen
  • Treuhand-Komplett-Paket (Treuhand-Direktor und Treuhand-Shareholder, sofern erforderlich/gewünscht. Unsere englische Steuerkanzlei kann als Mehrheits- oder Minderheitsshareholder auftreten, englischer Anwalt als Direktor)
  • Notarieller Treuhand-Vertrag, deutsche Übersetzung: Überträgt alle Rechte und Pflichten an den eigentlichen Nutznießer der Gesellschaft 
  • Generalvollmacht an Gründer, in deutscher Übersetzung und notariell beglaubigt
  • Treuhand- Sekretär, englische Steuerkanzlei
  • Firmensitz London (ordentlicher Geschäftssitz im Sinne, keine Scheinfirma): Zustellbare Postadresse (keine C.O. Adresse), Telefon real (kein Anrufbeantworter, persönliche Gesprächsannahme mit "Zentrale"), Fax, Postweiterleitung
  • Bankkonto der Ltd in England, inkl. Visa Debit Card, Schecks und Internet-Banking, Pfund- und Euro-Konto, Kontoeröffnung wird garantiert, unabhängig von der Bonität des Nutznießers/ Kontobevollmächtigter (HSBC-Bank London oder Barclays Bank). Nutznießer/Mandant erhält alleinige Kontovollmacht, VisaCard, Passwörter für Online-Banking
  • LCT Dienstleistungspaket: Vertragsentwürfe (Honorarvertrag mit dem Repräsentanten in Deutschland bzw. Handelsvertreter nach § 84 HGB, Vertrag UK Ltd und deutsche Kunden der Ltd als Entwurf, Vorlage Rechnungsstellung und Anschreiben/Briefpapier nach englischem Recht), Internetpräsenz auf UK-Server mit 10 Seiten, Feedbackformular und Email-Adresse UK
  • Vermittlung an intern. Steuerberatungsgesellschaft in London (deutschsprachig, Zulassung für Deutschland und England)
  • Gesellschafter-Versammlung

Gebühr: 5.900,00 Euro plus MWSt für Gründung und alle Sonderdienste im ersten Geschäftsjahr.

Verlängerung nach ersten Geschäftsjahr (Treuhand-Dienste,Domizil,Fax, Telefon usw.): 2.900,00 Euro pro Jahr + 17,5% VAT.

Wird auf den Treuhand-Shareholder verzichtet, reduziert sich die Jahresgebühr auf 2.580,00 Euro/Jahr, die Gründungsgebühren inkl. Sonderdienste für das erste Geschäftsjahr betragen dann 5.500,00 Euro.

Die Gebühren sind für Einmalzahlung der Gebühr im Voraus kalkuliert. Bei Teilzahlung (50% im Voraus, 50% nach Bereitstellung der Gründungsunterlagen per Fax, erfolgt ein Aufschlag von 5%).

Bei Übernahme einer Vorrats-Ltd ist die Gebühr immer als Einmalzahlung im Voraus zu leisten.

Leistungen Komplettpaket A mit Luxusdomizil London:

Wie beim Komplettpaket A nur inkl. Luxusdomizil in England:

  • Eigene Telefonnummer (persönliche Gesprächsannahme Werktags zwischen 9.00- 18.00 Uhr mit dem Namen Ihrer Limited, individuelle Auskunft über die Dienstleistungen/Produkte Ihrer Limited nach vorheriger Absprache)
  • Faxnummer
  • E-Mail Adresse UK beim Business Center in London
  • Zustellbare Postadresse, Postweiterleitung
  • Zusatzdienste gegen Gebühr buchbar: Zeitweise Anmietung der komplett ausgestatteten Büro- und/Konferenzräume, allgemeine Bürodienstleistungen
  • Bereitstellung des Register-Office 

Gebühren: Gebühren wie beim Komplettpaket A, zusätzlich die Gebühren Business-Center in London: 99,00 ePfund pro Monat. Es muss eine Kaution in Höhe 200,00 Euro hinterlegt werden. Wir organisieren die Anmeldung Ihrer Limited beim Business Center in London, das Business-Center rechnet dann direkt mit Ihrer Limited ab.


Konstellation englische Limited mit Gibraltar Ltd als Shareholder

Sofern die deutsche natürliche oder juristische Person keine Anteile an der englischen Limited halten bzw. keinen beherrschenden Einfluss (maximal 50% Shares) haben soll und unsere englische Steuerkanzlei nicht treuhänderisch als Shareholder auftreten soll, besteht noch die Lösungsmöglichkeit, dass eine Gibraltar Ltd als Shareholder auftritt, die offiziell "Ihnen" gehören kann, da es auf Gibraltar kein öffentliches Handelsregister gibt, mithin kein Rechtshilfeabkommen, fiskalisches Auslieferungsabkommen oder DBA mit anderen Ländern. Die englische Limited tritt dann als "EU-Gesellschaft" als aktive Gesellschaft auf, die Gibraltar Ltd als "Eigner". Die wahren Besitzverhältnisse der englischen Limited bleiben mithin verborgen. Mögliche Konstellationen wären:

  • Englische Limited, Komplettpaket ohne Treuhand-Shareholder und

-Gibraltar Ltd hält 100% der Shares oder

-Gibraltar Ltd hält 50% der Shares, 50% hält eine deutsche natürliche oder juristische Person

  • Englische Limited, Komplettpaket mit Treuhand-Shareholder, wobei eine Gibraltar Ltd 50% der Shares hält und 50% unsere englische Steuerkanzlei

Verfahrensweise

Wir gründen in Kooperation mit unserer englischen Kanzlei Ihre UK Limited, mit Treuhand-Direktor, ordentlichen Geschäftssitz und Bankkonto. I.d.R setzen wir zunächst unsere englische Steuerkanzlei als Treuhand-Shareholder ein, unabhängig von der Konstellation. Nachfolgend wird die Gibraltar Ltd gegründet. Dabei erfolgt die Gründung über die Kooperationskanzlei auf Gibraltar, die zunächst Direktor und Shareholder stellt (tritt nach dem Recht von Gibraltar als Gründer im Sinne auf), wobei unser Mandant nachfolgend als Direktor und Shareholder im Register eingetragen wird, also Übertragung der Gesellschafterverhältnisse. Da es auf Gibraltar kein öffentliches Register gibt, ergänzend kein Rechtshilfeabkommen oder DBA, bleiben die eigentlichen Besitzverhältnisse verborgen. Dieses gilt NICHT, wenn der Mandant US Bürger ist oder eine US Kapitalgesellschaft. Im letzten Schritt werden die Anteile der UK Ltd an die Gibraltar Ltd übertragen, entweder 50% oder 100%, je nach Zielsetzung und/oder Konstellation.

Steuerliche Auswirkungen

Zunächst wird die UK Limited in England besteuert, also 19% im Mittelstandssatz bis 300.000 ePfund Gewinn. Erfolgt eine Gewinnausschüttung an die Gibraltar Ltd als Shareholder, so werden in England maximal 5% Quellensteuer fällig. Maximal deshalb, weil die EU Kommission bestätigt hat, dass im Falle von Gibraltar die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anzuwenden ist. Hier bleibt abzuwarten, in wieweit England Folge leistet. Formal juristisch wäre die steuerfreie Dividendenausschüttung einklagbar. Auf Gibraltar fällt bei der Exempted Company im Holdingstatus keine Besteuerung an. Erfolgt keine Gewinnausschüttung an die Gibraltar Ltd, weil der Gewinn z.B. reinvestiert wird, bleiben die Dividenden steuerfrei. 

Warum nicht gleich eine Gibraltar Ltd?

Nun, Gibraltar nimmt eine "Zwitterstellung" innerhalb der EU ein. Gibraltar hat kein Doppelbesteuerungsabkommen mit mit den meisten Ländern in der EU, auch nicht mit Deutschland oder Ostereich. Die EU-Niederlassungsfreiheit ist NICHT anwendbar, wohl aber die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie. Gibraltar hat kein Rechtshilfeabkommen mit Deutschland oder Österreich und kein fiskalisches Auslieferungsabkommen. Das deutsche Finanzamt klassifiziert daher als Offshore-Gesellschaft im Sinne:

  • Ob im Inland- also z.B. Deutschland- eine Betriebsstätte vorliegt, bestimmt sich bei Nicht-DBA-Sachverhalten allein aus §§ 12 und 13 AO. Mithin schnelle Annahme des Gestaltungsmissbrauchs, wenn das deutsche Finanzamt "annimmt", dass die eigentliche geschäftliche Oberleitung in Deutschland ist. Ergänzend: Umkehr der Beweislast.

  • Gilt nicht wenn: Im Offshore-Land, hier Gibraltar, nachweislich ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert ist (voll ein gerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter). Aber Vorsicht*: Auch dann dürfen die Anteilseigner nur Personen/Körperschaften außerhalb Gibraltars sein und es dürfen auf Gibraltar keine Geschäfte getätigt werden, sonst inländische Besteuerung.

Für deutsche Mandanten macht eine isolierte Gibraltar Limited daher i.d.R. nur Sinn, wenn auf Gibraltar ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert* ist ODER:

-die Gibraltar Limited Eigner/Shareholder einer anderen EU-Gesellschaft (z.B. englische oder zyprische Ltd) oder Gesellschaft mit DBA-Sachverhalt wird, mithin die "andere EU_oder DBA_Gesellschaft" als aktive Gesellschaft auftritt. Da auf Gibraltar die Eigner 100% anonym bleiben, können die Anteile nach Gründung an den eigentlichen Nutznießer offiziell übertragen werden. Mithin ist der Mandant Eigner der Gibraltar Ltd und der Nachgeschalteten EU-oder DBA-Gesellschaft

ODER:

-der Mandant seinen Lebensmittelpunkt nicht in Deutschland, Österreich, England oder Gibraltar hat

ODER:

-das z.B. deutsche Finanzamt keine Annahme des mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauchs tätigen kann. Z.B.: Der deutsche Mandant gründet eine Gibraltar Ltd für ein reines Internetangebot, die Gelder fließen nicht nach Deutschland sondern z.B. auf ein Schweizer Konto, in Deutschland keine beratende Tätigkeit, keine Repräsentanz, mithin und/oder/ergänzend es wird kein Sachbezug zum deutschen Mandanten hergestellt.

Gebühren

1. UK Ltd:

Leistungen Komplettpaket A:

  • Gründung mit allen Dokumenten, Apostille, notariell beglaubigte Übersetzungen
  • Treuhand-Dienste (Treuhand-Direktor und/oder Treuhand-Shareholder, sofern erforderlich/gewünscht. Unsere englische Steuerkanzlei kann als Mehrheits- oder Minderheits-Shareholder auftreten, englischer Anwalt oder Anwaltskanzlei als Direktor)
  • Notarieller Treuhand-Vertrag, deutsche Übersetzung: Überträgt alle Rechte und Pflichten an den eigentlichen Nutznießer der Gesellschaft 
  • Generalvollmacht an Gründer, in deutscher Übersetzung und notariell beglaubigt
  • Treuhand- Sekretär, englische Steuerkanzlei
  • Firmensitz London (ordentlicher Geschäftssitz im Sinne, keine Scheinfirma): Zustellbare Postadresse (keine C.O. Adresse), Telefon real , Fax, Postweiterleitung. Bezogen auf den Firmensitz lesen Sie bitte unten..
  • Bankkonto der Ltd in England, inkl. Visa Debit Card, Schecks und Internet-Banking, Pfund- und Euro-Konto, Kontoeröffnung wird garantiert, unabhängig von der Bonität des Nutznießers/ Kontobevollmächtigter (HSBC-Bank London oder Barclays Bank). Nutznießer/Mandant erhält alleinige Kontovollmacht, VisaCard, Passwörter für Online-Banking
  • LCT Dienstleistungspaket: Vertragsentwürfe (Honorarvertrag mit dem Repräsentanten in Deutschland bzw. Handelsvertreter nach § 84 HGB, Vertrag UK Ltd und deutsche Kunden der Ltd als Entwurf, Vorlage Rechnungsstellung und Anschreiben/Briefpapier nach englischem Recht), Internetpräsenz auf UK-Server mit 10 Seiten, Feedbackformular und Email-Adresse UK
  • Vermittlung an intern. Steuerberatungsgesellschaft in London (deutschsprachig, Zulassung für Deutschland und England)
  • Gesellschafter-Versammlung

Gebühr: 5.900,00 Euro plus MWSt für Gründung und alle Sonderdienste im ersten Geschäftsjahr.

Verlängerung nach ersten Geschäftsjahr (Treuhand-Dienste,Domizil,Fax, Telefon usw.): 2.900,00 Euro pro Jahr + 17,5% VAT.

Wird auf den Treuhand-Shareholder verzichtet, reduziert sich die Jahresgebühr auf 2.580,00 Euro/Jahr, die Gründungsgebühren inkl. Sonderdienste für das erste Geschäftsjahr betragen dann 5.500,00 Euro.

Die Gebühren sind für Einmalzahlung der Gebühr im Voraus kalkuliert. Bei Teilzahlung (50% im Voraus, 50% nach Bereitstellung der Gründungsunterlagen per Fax, erfolgt ein Aufschlag von 5%). Bei Übernahme einer Vorrats-Ltd ist die Gebühr immer als Einmalzahlung im Voraus zu leisten.

2. Gibraltar Ltd

Gibraltar Non-Resident Сompany: Deluxe Package: 4.200,00 Euro
 Company start-up in the Gibraltar takes approximately 5 to 8 working days. The Gibraltar formation fee includes:
 Company name availability confirmation and reservation
 Payment of first year's Gibraltar legal and initiation fees
 £2,000 authorized shared capital divided into 2,000 shares, a minimum of one share may be issued
 Preparation & filing of Memorandum & Articles of Association at Registry
 Compliance with minimum local domicile requirements: provision of the registered address and registered agent in Gibraltar for the first year
 Coddan provides a company nominee director service for one year
 a company nominee shareholder service for one year
 
 The following documents will be posted to you (Note: these documents are sent to you through FedEx Express Mail Service, and are to be completed upon arrival):
 Original Certificate of Incorporation
 Printed bound copy of Memorandum & Articles of Association
 Minutes of the First Meeting of the Board of Directors
 Issuance of shares, Register of Directors and Shareholders
 Share Certificates and Completed Members Register
 A pre-signed, undated letter of resignation from the nominee director
 General Power of Attorney signed by Nominees
 An indemnity Letter for General Power of Attorney
 A nominee service agreement which provides for the indemnification of the nominees
 Declaration of Trust from the Nominee Shareholder
 

Wie bekomme ich denn das Geld aus meiner Ltd heraus?

Diesen Punkt sollten wir am Besten persönlich besprechen. Allerdings sollte sich der Mandant zunächst die Frage stellen, ob Zuflüsse an die natürliche Person zwingend erforderlich sind und wenn ja, in welcher Höhe. Denn die englische Limited kann als Körperschaft weltweit Investitionen tätigen, also z.B. Häuser kaufen. Mithin sind Betriebsausgaben bei einer englischen Limited großzügig absetzbar und selbstverständlich kann die z.B. deutsche Repräsentanz Aufwendungen gegenüber der Limited geltend machen. Mithin least die englische Limited z.B. das Fahrzeug in Deutschland und nicht der Nutznießer, ergänzend können alle Aufwendungen einer Repräsentanz (Büro, Telekommunikation, Geschäftsessen usw..) als Aufwendungen der englischen Mutter gebucht werden. Und wenn Sie die Geschäftführung der Limited nach Spanien entsendet, um dort ein Kundengespräch zu führen oder an einem Seminar teilzunehmen, bezahlen Sie das natürlich nicht aus eigener Tasche, vielmehr wird eine Reisekostenabrechnung gegenüber der Limited getätigt.

Nachfolgend einige Hinweise:

  • Wenn Sie (als Repräsentant, Generalbevollmächtigter) Geld mit der Kreditkarte der Limited in Deutschland abheben, ist dieses ein Buchungsvorgang "Ltd Bank an Ltd Kasse", also kein Zufluss an Sie als natürliche Person
  • Das Geldwäschegesetz greift ab 15.000 Euro. Wenn Sie also 14.900 Euro in Bar aus England mitbringen, erfolgt keine Kontrollmitteilung an das deutsche Finanzamt (Natürlich müssten Sie diesen Tatbestand eigentlich dem deutschen Finanzamt anzeigen, es wäre sonst Steuerhinterziehung)
  • Die deutsche (oder österreichische) Repräsentanz kann Aufwendungen gegenüber der englischen Mutter geltend machen
  • Sie können ein Darlehn von der englischen Limited erhalten, zu Bedingungen gleicher Dritter
  • Sie könnten eine zweite Limited mit Betriebsstätte Deutschland gründen, die dann an der Limited A (Betriebsstätte England) beteiligt ist. Mithin fliessen Gewinne aus England steuerfrei nach Deutschland, in Rechtsfolge der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie
  • Ergänzend könnten Sie ein Organschaftsmodell installieren
  • Zum Zeitpunkt der gewollten Gewinnausschüttung verlagern Sie Ihren Lebensmittelpunkt in ein Niedrigsteuerland, z.B. in die Schweiz. Sofern ein Treuhand-Shareholder eingesetzt wurde, wechseln die Shareholderverhältnisse und Sie selbst treten offiziell als Shareholder ein. Dann erfolgt die Gewinnausschüttung an Sie als natürliche Person, mithin Einkommensbesteuerung im Niedrigsteuerland. Wechseln Sie dann Ihre steuerliche Ansässigkeit wieder nach Deutschland/Österreich, so erfolgt keine erneute Besteuerung des Einkommens (Verbot der Doppelbesteuerung).
  • Sie nutzen das RemV in England, mithin wird nur das Geld als Einkommen besteuert, welches auf ein englisches Privatkonto fließt.

Zusätzliche kostenpflichtige Dienste:

- VAT Registrierung: 117,50 engl.Pfund (EU/-Umsatzsteuernummer): Zahlen Sie direkt an die Steuerberatungsgesellschaft in London. Mit Hilfe der VAT (Umsatzsteuer ID-Nummer) können Sie Rechnungen an EU-Gesellschaften außerhalb Englands steuerfrei ausführen, sofern Innergemeinschaftliche Lieferungen.

-Zweigniederlassung der UK Ltd in der Schweiz, inkl. Schweizer Bankkonto: 3.650,00 Euro plus Notarkosten. Sie benötigen außerdem ein Domizil in der Schweiz, wir empfehlen Regus-Office (Virtuelles Office) und einen Bevollmächtigten (Schweizer Anwalt). Die CH-Zweigniederlassung kann das steuerliche Domizilprivileg in Anspruch nehmen, also 8,5% Ertragssteuern (Erfordernis: Keine aktiven Geschäfte in der Schweiz, keine Mitarbeiter, nur Verwaltungs- und Managementaufgaben, am Besten Vermögensverwaltung). Es besteht mithin ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Schweiz und England. Rechtsfolge: Eine Doppelbesteuerung ist untersagt.

-Vorrats-Ltd: Übernahme einer bestehenden UK Limited. Die Gebühren richten sich nach dem Alter der Gesellschaft und Firmierung. Gern senden wir Ihnen die Liste der verfügbaren Vorratsgesellschaften zu. Unsere Vorratsgesellschaften waren nie geschäftlich aktiv, haben mithin keine Verbindlichkeiten. Es handelt sich um Gesellschaften, die einmal in Auftrag gegeben wurden, wobei der Auftraggeber die Restzahlung nicht geleistet hat oder um Gesellschaften, die unsere englische Kanzlei gegründet hat, um sie nachfolgend als Vorratsgesellschaft verkaufen zu können. Die Gebühr errechnet sich aus: Gebühr Basispaket UK Limited + Kosten der Vorrats-Ltd.

-Gründung einer deutschen KG (Kommanditgesellschaft) mit UK Limted (Betriebsstätte UK) als Komplementär (Vollhafter): Gebühren Basis- Paket plus 400,00 Euro für KG Vertrag, zzgl. Amtsgerichts- und Notargebühren BRD. Ergänzend kann in Deutschland ein Treuhand-Kommanditist gestellt werden (1.500,00 Euro pro Jahr).

-Isle of Man-Limited als Shareholder der englischen Limited: Isle of Man unterhält einzig mit England ein Doppelbesteuerungsabkommen, also DBA-Sachverhalt aus "englischer Sicht". Die Besteuerung von Nicht-Aktiven-Gesellschaften auf Isle of Man beträgt nur 450 ePfund im Jahr. Das Bankgeheimnis ist Bestandteil der Verfassung und damit besser als in der Schweiz. Gewinnausschüttungen der UK Limited fliessen mithin in die Isle of Man-Limited und werden dort mit 450 ePfund p.a besteuert, eine Quellensteuer wird auf englischer Seite nicht erhoben. Durch geschickte Gestaltung kann die Isle of Man-Limited zusätzlich als Rechnungssteller an die englische Limited fungieren, so dass "Erträge" vor Ertragsbesteuerung in England an die Isle of Man-Limited abfliessen. Dieses reduziert die Ertragssteuerbelastung der englischen Limited zusätzlich.

Komplett-Gründung: 10.455,00 Euro (Gründung,Domilizierung,Secretary Treuhänder,Director und Shareholder Treuhänder,Pauschalsteuer Manx erstes Jahr,Gesellschafterversammlung,Business Bankkonto. Sonderdienste ab dem zweiten Geschäftsjahr 3.600,00 Euro pro Jahr).

-Liechtensteiner Anstalt als Shareholder der englischen Limited: Es ergeben sich bei bestimmten Konstellationen Vorteile, sofern eine Liechtensteiner Anstalt als Shareholder der UK Limited auftritt.

-Schweizer Privat und/oder Geschäftskonto:  Installation eines Schweizer Privatkontos und/oder Geschäftskontos der Limited. Privatkonto ca. 480,00 Euro. Geschäftskonto ca. 900,00 Euro, i.d.R, ist zumindest eine Repräsentanz/Branche der englischen Limited in der Schweiz erforderlich.

-Organschaftsmodell zur steuerfreien Vereinnahmung der Limited-Gewinne in Deutschland:

Mit Hilfe des steuerlichen Organschaftsmodells können Gewinne aus ausländischen Gesellschaften beim deutschen Anteilseigner fast steuerfrei, unter Progressionsvorbehalt, vereinnahmt werden. Dazu wird in Deutschland eine Personengesellschaft (BGB-Gesellschaft) und eine Körperschaft gegründet (z.B. eine zweite Limited mit steuerlicher Betriebsstätte Deutschland), die als steuerliche Organschaft auftreten, mithin Beherrschungs-und Gewinnabführungsvertrag. Die deutsche Körperschaft hält mithin Anteile an der ausländischen Gesellschaft. Wegen der Organschaft wird der in Deutschland steuerfreie Betriebsstättengewinn direkt den beteiligten natürlichen Personen zugewiesen (Steuerfreistellung unter Progessionsvorbehalt).

Die Gebühren richten sich nach dem Installationsaufwand der Organschaft in Deutschland. Wir rechnen mit Anwaltsgebühren zu 150,00 Euro/Std ab, bei 20- 40 Stunden Aufwand. Über dieses Modell muss ein separater Vertrag gezeichnet werden.

-Steuerrechtliche Konzeptionen unter Ausnutzung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie:

Im Rahmen der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können Auslandsgewinne zwischen Kapitalgesellschaften steuerfrei vereinnahmt werden. Hält eine deutsche GmbH (oder Limited) Gesellschaftsanteile an einer englischen Limited, so können die Gewinne der englischen Limited in der deutschen Gesellschaft steuerfrei vereinnahmt werden, im Ausschüttungsland fällt mithin keine Quellenbesteuerung an. Eine Besteuerung findet erst statt, wenn diese Gewinne an den deutschen Anteilseigner als natürliche Person ausgeschüttet werden (Halbeinkünfteverfahren). Unter diesem Aspekt kann es durchaus lohnen, eine zweite Limited mit steuerlicher Betriebsstätte Deutschland zu gründen (B-Limited), die dann an der A-Limited beteiligt ist.

Abweichende Konstellation

Sofern Sie- oder ein Beauftragter- Ihren Lebensmittelpunkt nach England verlagern bzw. Sie/Ihre Limited einen Ansässigen als Direktor einstellen, kann auf den Treuhand-Direktor verzichtet werden, da der "Ort der geschäftlichen Oberleitung" in England implementiert ist. Auf die treuhänderische Haltung der Shares kann unter bestimmten Umständen ganz oder teilweise verzichtet werden, z.B.: Eine deutsche GmbH (oder zweite Limited mit alleiniger Betriebsstätte in Deutschland), hält Anteile an der englischen Limited, mithin Ausnutzung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie. Sofern es sich um Mehrheitsanteile handelt (beherrschender Einfluss), muss der Gesellschaftervertrag der Limited dahingehend ergänzt werden, dass alle maßgeblichen Entscheidungen auf Gesellschafterversammlungen getroffen werden, die ausschließlich in England stattfinden, wobei der deutsche Gesellschafter anwesend sein muss. Diese Gesellschafterversammlungen müssen nachweisbar stattfinden und dokumentiert werden.


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