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firmengründung im
ausland,limited gründen,englische limited gründen,zyprische
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gesellschaft gründen,insolvenz,konkurs

Limited Gründung:
Typische Gründungskonstellationen aus der anwaltlichen Praxis
1. Gründung einer englischen Limited
mit steuerlicher Betriebsstätte England und Repräsentanz in
Deutschland oder Österreich (Mandant bietet Dienstleistungen an)
Der Mandant bietet Dienstleistungen an.
Gemäß der
Legaldefinition der steuerlichen Betriebsstätte löst eine solche
Dienstleistung keine steuerliche Betriebsstätte in Deutschland aus,
sofern in Deutschland nur Hilfstätigkeiten nach DBA realisiert werden,
also Beratung, mithin die Kunden den Vertrag mit der englischen
Limited abschließen und die englische Limited im Betriebsstättenland
einen ordentlichen Geschäftssitz unterhält, ein in kaufmännischer
Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb ist gemäß EU
Niederlassungsfreiheit nicht erforderlich.
In Rechtsfolge steht England das
alleinige Besteuerungsrecht zu. Der Repräsentant in Deutschland erhält
von der englischen Limited ein Honorar. Dieses Honorar ist in
Deutschland Einkommenssteuerpflichtig, i.d.R. nicht
sozialversicherungspflichtig unter Abwägung der Tatbestände einer
Scheinselbständigkeit in Deutschland.
Um die beschriebenen Merkmale zu
erfüllen wird zunächst eine
englische
Limited gegründet, wobei der Direktor der Limited eine in England
steuerrechtlich Ansässige Person sein muss (Treuhand-Direktor kann
gestellt werden) oder zumindest gewöhnlicher Aufenthalt in England
(DBA: Ort der geschäftlichen Oberleitung). Mithin muss ein
ordentlicher Geschäftssitz installiert werden und ein Bankkonto in
England eröffnet werden.
Dem Repräsentanten (i.d.R. Mandant)
wird bei einer solchen Konstellation davon abgeraten, selbst als
Shareholder der Limited offiziell aufzutreten, u.a. wegen möglichen
steuerlichen Folgen im Rahmen von In-Sich-Geschäften. Mithin tritt
eine englische juristische Person als Shareholder auf (Treuhand) oder
eine andere Auslandsgesellschaft oder ein Bekannter/Verwandter des
Mandanten in Deutschland.
2.
Gründung einer englischen Limited mit
steuerlicher Betriebsstätte England, wobei eine deutsche
Kapitalgesellschaft Anteilseigner ist
Der Mandant bietet Dienstleistungen an,
wobei die weltweiten Kunden sich direkt an die englische Limited mit
Betriebsstätte England wenden können. Eine Repräsentanz ist also in
Deutschland nicht erforderlich.
Hinweis: Dieses kann u.U. so realisiert
werden, dass in England der Service "Luxusdomizil" (eigene
Telefonnummer) gewählt wird, mit einer ständigen Rufumleitung nach
Deutschland. So denken die Kunden, Sie sprechen mit der Ltd in
England.
Der Mandant unterhält in Deutschland
eine GmbH. Es wird erwogen, dass die deutsche GmbH Anteilseigner an
der englischen Limited wird, unter
NICHT-Wirkung 7-14 AStG und unter Wirkung der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, also steuerfreie Vereinnahmung der
englischen Gewinne in der deutschen GmbH. Eine Besteuerung der Gewinne
findet in Deutschland erst statt, wenn diese an den deutschen
Anteilseigner (natürliche Person) ausgeschüttet werden, also im
Halbeinkünfteverfahren.
Die Voraussetzungen gemäß der
Legaldefinition einer steuerlichen Betriebsstätte müssen natürlich in
England erfüllt werden.
2.1. Gründung einer englischen
Limited mit steuerlicher Betriebsstätte England, wobei eine deutsche
Limited Anteilseigner ist
Wie unter 2., nur das der Mandant keine
Körperschaft in Deutschland hat. Es wird angeraten, eine zweite
Limited mit steuerlicher Betriebsstätte Deutschland zu gründen, die
dann Anteilseigner an der englischen Limited wird. In Rechtsfolge
werden die Gewinne der englischen Limited gemäß der Anteilshöhe
steuerfrei in der deutschen Limited vereinnahmt, unter Wirkung der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie.
2.2. Gründung
einer englischen Limited mit steuerlicher Betriebsstätte England,
wobei eine deutsche Kapitalgesellschaft, ergänzend und/oder/mithin
eine englische Limited mit Betriebsstätte Deutschland, Anteilseigner
ist und eine steuerliche Organschaft in Deutschland installiert wird
Ausführung wie unter 2./2.1., ergänzend
wird in Deutschland
eine
steuerliche Organschaft installiert, also eine BGB-Gesellschaft
mit Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag zur deutschen
Kapitalgesellschaft, die Anteilseigner an der englischen Limited ist.
In Rechtsfolge werden die Gewinne der englischen Limited steuerfrei,
unter Progressionsvorbehalt, an die Gesellschafter der
BGB-Gesellschaft durchgereicht.
3. Gründung einer englischen Limited
nach Insolvenz in Deutschland
Der Mandant ist als Einzelfirma oder im
Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer einer deutschen GmbH
überschuldet. Der Gegenstand der unternehmerischen Tätigkeit löst
keine steuerliche Betriebsstätte in Deutschland aus. Es wird erwogen
eine englische Limited mit Treuhand-Komplett-Paket zu gründen, der
Mandant tritt lediglich als Repräsentant in Deutschland auf. Allein
das Honorar als Repräsentant der englischen Limited ist pfändbar im
Sinne.
4. Mandant betreibt einen
Internetshop bzw. ebay-Seller und kauft im Ausland ein
Dem Mandanten wird angeraten eine UK
Ltd mit steuerlicher Betriebsstätte England zu gründen. Die Ltd wird
Vertragspartner der Kunden (Produktkäufer) und der Produktgeber im
Ausland. In Deutschland unterhält die Ltd nur ein Warenlager, mithin
keine steuerliche Betriebsstätte nach DBA.
Rechtsfolgen: Der Gewinn wird in der UK
Limited realisiert. Der Produktgeber/Lieferant kann direkt an den
deutschen Kunden liefern oder über das Warenlager Deutschland.
5. Der Mandant ist Handelsvertreter
im Sinne
Bisher hat der Mandant als
Handelsvertreter einen Vertrag mit einer deutschen GmbH. Provisionen
fließen dem Handelsvertreter direkt zu und sind mit Einkommenssteuer
zu besteuern. Dem Mandanten wird angeraten, eine UK Ltd mit
steuerlicher Betriebsstätte England zu gründen als Vertragspartner der
GmbH. Diese Ltd übernimmt dann die Aufgaben des Handelsvertreters.
Rechtsfolgen: Provisionen fliessen in
die UK Ltd.
Typische Umsatzsteuerrechtliche
Fragen
Schreibt die englische Limited mit
USt-ID einem deutschen Unternehmen (umsatzsteuerpflichtig) eine
Rechnung für Dienstleistungen oder Lieferung von Waren, so wird nicht
steuerbar ausgeführt, also ohne USt (6. EG-Richtlinie). Das deutsche
Unternehmen muss nun die heimische Umsatzsteuer (16%, bald 19%) an den
deutschen Fiskus abführen.
Umgekehrt: Das deutsche Unternehmen
(unsatzsteuerpflichtig) schreibt eine Rechnung an die UK Ltd (mit USt
ID) für Dienstleistungen. Mithin ohne USt (6. EG Richtlinie, nicht
steuerbarer Umsatz), wobei die UK Ltd von diesem Betrag 17,5% USt an
das englische Finanzamt abführen muss.
Die UK Ltd kann Vorsteuer absetzen:
Jahresgebühren für Treuhand-Dienste, Domizil, Kosten für die
steuerliche Beratung. Außerdem wird die UK Ltd Investitionen tätigen,
z.B. einen PC kaufen. Der Ablauf bei derartigen Investitionen
gestaltet sich i.d.R. so: Der deutsche "Gründer" bestellt bei DELL
England einen PC, Bezahlung mit der Kreditkarte der Limited,
Lieferadresse die deutsche Repräsentanz. Die 17,5% USt des Kaufpreises
sind als Vorsteuer in England abzugsfähig.
Komplettpakete für die
Gründung einer englischen Limited mit steuerrechtlicher Betriebsstätte
England
Bei den
Komplettpaketen installieren wir für unsere Mandanten eine
steuerrechtliche Betriebsstätte in England, mithin/ergänzend i.d.R.
Weltversteuerung in England (sofern die Limited in anderen Ländern
keine steuerliche Betriebsstätte nach DBA auslöst), mithin
Treuhand-Lösung:
Leistungen
Komplettpaket A:
- Gründung mit allen Dokumenten, Apostille, notariell
beglaubigte Übersetzungen
- Treuhand-Komplett-Paket (Treuhand-Direktor und
Treuhand-Shareholder, sofern erforderlich/gewünscht. Unsere
englische Steuerkanzlei kann als Mehrheits- oder
Minderheitsshareholder auftreten, englischer Anwalt als Direktor)
- Notarieller Treuhand-Vertrag, deutsche Übersetzung: Überträgt
alle Rechte und Pflichten an den eigentlichen Nutznießer der
Gesellschaft
- Generalvollmacht an Gründer, in deutscher Übersetzung und
notariell beglaubigt
- Treuhand- Sekretär, englische Steuerkanzlei
- Firmensitz London (ordentlicher Geschäftssitz im Sinne, keine
Scheinfirma): Zustellbare Postadresse (keine C.O. Adresse),
Telefon real (kein Anrufbeantworter, persönliche Gesprächsannahme
mit "Zentrale"), Fax, Postweiterleitung
- Bankkonto der Ltd in England, inkl. Visa Debit Card, Schecks
und Internet-Banking, Pfund- und Euro-Konto, Kontoeröffnung wird
garantiert, unabhängig von der Bonität des Nutznießers/
Kontobevollmächtigter (HSBC-Bank London oder Barclays Bank).
Nutznießer/Mandant erhält alleinige Kontovollmacht, VisaCard,
Passwörter für Online-Banking
- LCT Dienstleistungspaket: Vertragsentwürfe (Honorarvertrag mit
dem Repräsentanten in Deutschland bzw. Handelsvertreter nach § 84
HGB, Vertrag UK Ltd und deutsche Kunden der Ltd als Entwurf,
Vorlage Rechnungsstellung und Anschreiben/Briefpapier nach
englischem Recht), Internetpräsenz auf UK-Server mit 10 Seiten,
Feedbackformular und Email-Adresse UK
- Vermittlung an intern. Steuerberatungsgesellschaft
in London (deutschsprachig, Zulassung
für Deutschland und England)
Gesellschafter-Versammlung
Gebühr: 5.900,00 Euro plus MWSt
für Gründung und alle Sonderdienste im
ersten Geschäftsjahr.
Verlängerung nach ersten Geschäftsjahr (Treuhand-Dienste,Domizil,Fax,
Telefon usw.): 2.900,00 Euro pro Jahr +
17,5% VAT.
Wird auf den
Treuhand-Shareholder verzichtet, reduziert sich die Jahresgebühr
auf 2.580,00 Euro/Jahr, die Gründungsgebühren inkl. Sonderdienste für
das erste Geschäftsjahr betragen dann 5.500,00 Euro.
Die Gebühren sind für Einmalzahlung
der Gebühr im Voraus kalkuliert. Bei Teilzahlung (50% im Voraus, 50%
nach Bereitstellung der Gründungsunterlagen per Fax, erfolgt ein
Aufschlag von 5%).
Bei Übernahme einer Vorrats-Ltd ist
die Gebühr immer als Einmalzahlung im Voraus zu leisten.
Leistungen
Komplettpaket A mit Luxusdomizil London:
Wie beim Komplettpaket A nur inkl.
Luxusdomizil in England:
- Eigene Telefonnummer (persönliche
Gesprächsannahme Werktags zwischen 9.00- 18.00 Uhr mit dem Namen
Ihrer Limited, individuelle Auskunft über die
Dienstleistungen/Produkte Ihrer Limited nach vorheriger Absprache)
- Faxnummer
- E-Mail Adresse UK beim Business
Center in London
- Zustellbare Postadresse,
Postweiterleitung
- Zusatzdienste gegen Gebühr buchbar:
Zeitweise Anmietung der komplett ausgestatteten Büro-
und/Konferenzräume, allgemeine Bürodienstleistungen
- Bereitstellung des Register-Office
Gebühren: Gebühren wie beim
Komplettpaket A, zusätzlich die Gebühren Business-Center in London:
99,00 ePfund pro Monat. Es muss eine Kaution in Höhe 200,00 Euro
hinterlegt werden. Wir organisieren die Anmeldung Ihrer Limited beim
Business Center in London, das Business-Center rechnet dann direkt mit
Ihrer Limited ab.
Konstellation englische
Limited mit Gibraltar Ltd als Shareholder
Sofern
die deutsche natürliche oder juristische Person keine Anteile an der
englischen Limited halten bzw. keinen beherrschenden Einfluss (maximal
50% Shares) haben soll und unsere englische Steuerkanzlei nicht
treuhänderisch als Shareholder auftreten soll, besteht noch die
Lösungsmöglichkeit, dass eine
Gibraltar Ltd
als Shareholder auftritt, die offiziell "Ihnen" gehören kann, da es
auf Gibraltar kein öffentliches Handelsregister gibt, mithin kein
Rechtshilfeabkommen, fiskalisches Auslieferungsabkommen oder DBA mit
anderen Ländern. Die englische Limited tritt dann als
"EU-Gesellschaft" als aktive Gesellschaft auf, die
Gibraltar Ltd
als "Eigner". Die wahren Besitzverhältnisse der englischen Limited
bleiben mithin verborgen. Mögliche Konstellationen wären:
- Englische Limited, Komplettpaket
ohne Treuhand-Shareholder und
-Gibraltar Ltd hält 100% der Shares
oder
-Gibraltar Ltd hält 50% der Shares, 50%
hält eine deutsche natürliche oder juristische Person
- Englische Limited, Komplettpaket mit
Treuhand-Shareholder, wobei eine Gibraltar Ltd 50% der Shares hält
und 50% unsere englische Steuerkanzlei
Verfahrensweise
Wir gründen in Kooperation mit unserer
englischen Kanzlei Ihre UK Limited, mit Treuhand-Direktor,
ordentlichen Geschäftssitz und Bankkonto. I.d.R setzen wir zunächst
unsere englische Steuerkanzlei als Treuhand-Shareholder ein,
unabhängig von der Konstellation. Nachfolgend wird die Gibraltar Ltd
gegründet. Dabei erfolgt die Gründung über die Kooperationskanzlei auf
Gibraltar, die zunächst Direktor und Shareholder stellt (tritt nach
dem Recht von Gibraltar als Gründer im Sinne auf), wobei unser Mandant
nachfolgend als Direktor und Shareholder im Register eingetragen wird,
also Übertragung der Gesellschafterverhältnisse. Da es auf Gibraltar
kein öffentliches Register gibt, ergänzend kein Rechtshilfeabkommen
oder DBA, bleiben die eigentlichen Besitzverhältnisse verborgen.
Dieses gilt NICHT, wenn der Mandant US Bürger ist oder eine US
Kapitalgesellschaft. Im letzten Schritt werden die Anteile der UK Ltd
an die Gibraltar Ltd übertragen, entweder 50% oder 100%, je nach
Zielsetzung und/oder Konstellation.
Steuerliche Auswirkungen
Zunächst wird die UK Limited in England
besteuert, also 19% im Mittelstandssatz bis 300.000 ePfund Gewinn.
Erfolgt eine Gewinnausschüttung an die Gibraltar Ltd als Shareholder,
so werden in England maximal 5% Quellensteuer fällig. Maximal deshalb,
weil die EU Kommission bestätigt hat, dass im Falle von Gibraltar die
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anzuwenden ist. Hier bleibt abzuwarten,
in wieweit England Folge leistet. Formal juristisch wäre die
steuerfreie Dividendenausschüttung einklagbar. Auf Gibraltar fällt bei
der
Exempted Company im Holdingstatus keine
Besteuerung an. Erfolgt keine Gewinnausschüttung an die Gibraltar Ltd,
weil der Gewinn z.B. reinvestiert wird, bleiben die Dividenden
steuerfrei.
Warum
nicht gleich eine Gibraltar Ltd?
Nun, Gibraltar nimmt eine
"Zwitterstellung" innerhalb der EU ein. Gibraltar hat kein
Doppelbesteuerungsabkommen mit mit den meisten Ländern in der EU,
auch nicht mit Deutschland oder Ostereich. Die
EU-Niederlassungsfreiheit ist NICHT anwendbar, wohl aber die
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie. Gibraltar hat kein
Rechtshilfeabkommen mit Deutschland oder Österreich und kein
fiskalisches Auslieferungsabkommen. Das deutsche Finanzamt
klassifiziert daher als
Offshore-Gesellschaft im Sinne:
-
Ob im Inland- also z.B. Deutschland-
eine Betriebsstätte vorliegt, bestimmt sich bei
Nicht-DBA-Sachverhalten allein aus §§ 12 und 13 AO. Mithin schnelle
Annahme des Gestaltungsmissbrauchs, wenn das deutsche Finanzamt
"annimmt", dass die eigentliche geschäftliche Oberleitung in
Deutschland ist. Ergänzend: Umkehr der Beweislast.
-
Gilt nicht wenn: Im Offshore-Land, hier
Gibraltar, nachweislich ein in kaufmännischer Weise eingerichteter
Geschäftsbetrieb installiert ist (voll ein gerichtetes Büro und
mindestens ein Mitarbeiter). Aber Vorsicht*: Auch dann dürfen die
Anteilseigner nur Personen/Körperschaften außerhalb Gibraltars sein
und es dürfen auf Gibraltar keine Geschäfte getätigt werden, sonst
inländische Besteuerung.
Für deutsche Mandanten macht eine
isolierte Gibraltar Limited daher i.d.R. nur Sinn, wenn auf Gibraltar
ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb
installiert* ist ODER:
-die Gibraltar Limited Eigner/Shareholder
einer anderen EU-Gesellschaft (z.B. englische oder zyprische Ltd) oder
Gesellschaft mit DBA-Sachverhalt wird, mithin die "andere EU_oder
DBA_Gesellschaft" als aktive Gesellschaft auftritt. Da auf Gibraltar
die Eigner 100% anonym bleiben, können die Anteile nach Gründung an
den eigentlichen Nutznießer offiziell übertragen werden. Mithin ist
der Mandant Eigner der Gibraltar Ltd und der Nachgeschalteten EU-oder
DBA-Gesellschaft
ODER:
-der Mandant seinen Lebensmittelpunkt
nicht in Deutschland, Österreich, England oder Gibraltar hat
ODER:
-das z.B. deutsche Finanzamt keine Annahme
des mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauchs tätigen kann. Z.B.: Der
deutsche Mandant gründet eine Gibraltar Ltd für ein reines
Internetangebot, die Gelder fließen nicht nach Deutschland sondern
z.B. auf ein Schweizer Konto, in Deutschland keine beratende
Tätigkeit, keine Repräsentanz, mithin und/oder/ergänzend es wird kein
Sachbezug zum deutschen Mandanten hergestellt.
Gebühren
1. UK Ltd:
Leistungen
Komplettpaket A:
- Gründung mit allen Dokumenten, Apostille, notariell
beglaubigte Übersetzungen
- Treuhand-Dienste (Treuhand-Direktor und/oder
Treuhand-Shareholder, sofern erforderlich/gewünscht. Unsere
englische Steuerkanzlei kann als Mehrheits- oder
Minderheits-Shareholder auftreten, englischer Anwalt oder
Anwaltskanzlei als Direktor)
- Notarieller Treuhand-Vertrag, deutsche Übersetzung: Überträgt
alle Rechte und Pflichten an den eigentlichen Nutznießer der
Gesellschaft
- Generalvollmacht an Gründer, in deutscher Übersetzung und
notariell beglaubigt
- Treuhand- Sekretär, englische Steuerkanzlei
- Firmensitz London (ordentlicher Geschäftssitz im Sinne, keine
Scheinfirma): Zustellbare Postadresse (keine C.O. Adresse),
Telefon real , Fax, Postweiterleitung. Bezogen auf den
Firmensitz lesen Sie bitte unten..
- Bankkonto der Ltd in England, inkl. Visa Debit Card, Schecks
und Internet-Banking, Pfund- und Euro-Konto, Kontoeröffnung wird
garantiert, unabhängig von der Bonität des Nutznießers/
Kontobevollmächtigter (HSBC-Bank London oder Barclays Bank).
Nutznießer/Mandant erhält alleinige Kontovollmacht, VisaCard,
Passwörter für Online-Banking
- LCT Dienstleistungspaket: Vertragsentwürfe (Honorarvertrag mit
dem Repräsentanten in Deutschland bzw. Handelsvertreter nach § 84
HGB, Vertrag UK Ltd und deutsche Kunden der Ltd als Entwurf,
Vorlage Rechnungsstellung und Anschreiben/Briefpapier nach
englischem Recht), Internetpräsenz auf UK-Server mit 10 Seiten,
Feedbackformular und Email-Adresse UK
- Vermittlung an intern. Steuerberatungsgesellschaft
in London (deutschsprachig, Zulassung
für Deutschland und England)
Gesellschafter-Versammlung
Gebühr: 5.900,00 Euro plus MWSt
für Gründung und alle Sonderdienste im
ersten Geschäftsjahr.
Verlängerung nach ersten Geschäftsjahr (Treuhand-Dienste,Domizil,Fax,
Telefon usw.): 2.900,00 Euro pro Jahr +
17,5% VAT.
Wird auf den
Treuhand-Shareholder verzichtet, reduziert sich die Jahresgebühr
auf 2.580,00 Euro/Jahr, die Gründungsgebühren inkl. Sonderdienste für
das erste Geschäftsjahr betragen dann 5.500,00 Euro.
Die Gebühren sind für Einmalzahlung der
Gebühr im Voraus kalkuliert. Bei Teilzahlung (50% im Voraus, 50% nach
Bereitstellung der Gründungsunterlagen per Fax, erfolgt ein Aufschlag
von 5%). Bei Übernahme einer Vorrats-Ltd ist die Gebühr immer als
Einmalzahlung im Voraus zu leisten.
2. Gibraltar Ltd
| Gibraltar
Non-Resident Сompany: |
Deluxe Package: 4.200,00 Euro |
 |
Company
start-up in the Gibraltar takes approximately 5 to 8 working days.
The Gibraltar formation fee includes:
Company
name availability confirmation and reservation
Payment of
first year's Gibraltar legal and initiation fees
£2,000
authorized shared capital divided into 2,000 shares, a minimum of
one share may be issued
Preparation
& filing of Memorandum & Articles of Association at Registry
Compliance
with minimum local domicile requirements: provision of the
registered address and registered agent in Gibraltar for the first
year
Coddan
provides a company nominee director service for one year
a
company nominee shareholder service for one year
The
following documents will be posted to you (Note: these documents
are sent to you through FedEx Express Mail Service, and are to be
completed upon arrival):
Original
Certificate of Incorporation
Printed
bound copy of Memorandum & Articles of Association
Minutes of
the First Meeting of the Board of Directors
Issuance
of shares, Register of Directors and Shareholders
Share
Certificates and Completed Members Register
A
pre-signed, undated letter of resignation from the nominee
director
General
Power of Attorney signed by Nominees
An
indemnity Letter for General Power of Attorney
A nominee
service agreement which provides for the indemnification of the
nominees
Declaration
of Trust from the Nominee Shareholder
|
Wie bekomme ich denn
das Geld aus meiner Ltd heraus?
Diesen Punkt sollten wir am Besten
persönlich besprechen. Allerdings sollte sich der Mandant zunächst die
Frage stellen, ob Zuflüsse an die natürliche Person zwingend
erforderlich sind und wenn ja, in welcher Höhe. Denn die englische
Limited kann als Körperschaft weltweit Investitionen tätigen, also
z.B. Häuser kaufen. Mithin sind Betriebsausgaben bei einer englischen
Limited großzügig absetzbar und selbstverständlich kann die z.B.
deutsche Repräsentanz Aufwendungen gegenüber der Limited geltend
machen. Mithin least die englische Limited z.B. das Fahrzeug in
Deutschland und nicht der Nutznießer, ergänzend können alle
Aufwendungen einer Repräsentanz (Büro, Telekommunikation,
Geschäftsessen usw..) als Aufwendungen der englischen Mutter gebucht
werden. Und wenn Sie die Geschäftführung der Limited nach Spanien
entsendet, um dort ein Kundengespräch zu führen oder an einem Seminar
teilzunehmen, bezahlen Sie das natürlich nicht aus eigener Tasche,
vielmehr wird eine Reisekostenabrechnung gegenüber der Limited
getätigt.
Nachfolgend einige Hinweise:
- Wenn Sie (als Repräsentant,
Generalbevollmächtigter) Geld mit der Kreditkarte der Limited in
Deutschland abheben, ist dieses ein Buchungsvorgang "Ltd Bank an Ltd
Kasse", also kein Zufluss an Sie als natürliche Person
- Das Geldwäschegesetz greift ab
15.000 Euro. Wenn Sie also 14.900 Euro in Bar aus England
mitbringen, erfolgt keine Kontrollmitteilung an das deutsche
Finanzamt (Natürlich müssten Sie diesen Tatbestand eigentlich dem
deutschen Finanzamt anzeigen, es wäre sonst Steuerhinterziehung)
- Die deutsche (oder österreichische)
Repräsentanz kann Aufwendungen gegenüber der englischen Mutter
geltend machen
- Sie können ein Darlehn von der
englischen Limited erhalten, zu Bedingungen gleicher Dritter
- Sie könnten eine zweite Limited mit
Betriebsstätte Deutschland gründen, die dann an der Limited A
(Betriebsstätte England) beteiligt ist. Mithin fliessen Gewinne aus
England steuerfrei nach Deutschland, in Rechtsfolge der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie
- Ergänzend könnten Sie ein
Organschaftsmodell installieren
- Zum Zeitpunkt der gewollten
Gewinnausschüttung verlagern Sie Ihren Lebensmittelpunkt in ein
Niedrigsteuerland, z.B. in die Schweiz. Sofern ein
Treuhand-Shareholder eingesetzt wurde, wechseln die
Shareholderverhältnisse und Sie selbst treten offiziell als
Shareholder ein. Dann erfolgt die Gewinnausschüttung an Sie als
natürliche Person, mithin Einkommensbesteuerung im
Niedrigsteuerland. Wechseln Sie dann Ihre steuerliche Ansässigkeit
wieder nach Deutschland/Österreich, so erfolgt keine erneute
Besteuerung des Einkommens (Verbot der Doppelbesteuerung).
- Sie nutzen das
RemV in
England, mithin wird nur das Geld als Einkommen besteuert,
welches auf ein englisches Privatkonto fließt.
Zusätzliche
kostenpflichtige Dienste:
- VAT
Registrierung: 117,50 engl.Pfund (EU/-Umsatzsteuernummer):
Zahlen Sie direkt an die Steuerberatungsgesellschaft in London. Mit
Hilfe der VAT (Umsatzsteuer ID-Nummer) können Sie Rechnungen an
EU-Gesellschaften außerhalb Englands steuerfrei ausführen, sofern
Innergemeinschaftliche Lieferungen.
-Zweigniederlassung der UK Ltd in
der Schweiz, inkl. Schweizer
Bankkonto: 3.650,00 Euro plus Notarkosten. Sie benötigen außerdem ein
Domizil in der Schweiz, wir empfehlen
Regus-Office (Virtuelles Office) und einen Bevollmächtigten
(Schweizer Anwalt). Die CH-Zweigniederlassung kann das steuerliche
Domizilprivileg in Anspruch nehmen, also 8,5% Ertragssteuern
(Erfordernis: Keine aktiven Geschäfte in der Schweiz, keine
Mitarbeiter, nur Verwaltungs- und Managementaufgaben, am Besten
Vermögensverwaltung). Es besteht mithin ein Doppelbesteuerungsabkommen
zwischen Schweiz und England. Rechtsfolge: Eine Doppelbesteuerung ist
untersagt.
-Vorrats-Ltd: Übernahme einer
bestehenden UK Limited. Die Gebühren richten sich nach dem Alter der
Gesellschaft und Firmierung. Gern senden wir Ihnen die Liste der
verfügbaren Vorratsgesellschaften zu. Unsere Vorratsgesellschaften
waren nie geschäftlich aktiv, haben mithin keine Verbindlichkeiten. Es
handelt sich um Gesellschaften, die einmal in Auftrag gegeben wurden,
wobei der Auftraggeber die Restzahlung nicht geleistet hat oder um
Gesellschaften, die unsere englische Kanzlei gegründet hat, um sie
nachfolgend als Vorratsgesellschaft verkaufen zu können. Die Gebühr
errechnet sich aus: Gebühr Basispaket UK Limited + Kosten der
Vorrats-Ltd.
-Gründung
einer deutschen KG (Kommanditgesellschaft) mit UK Limted
(Betriebsstätte UK) als Komplementär (Vollhafter):
Gebühren Basis- Paket plus 400,00
Euro für KG Vertrag, zzgl. Amtsgerichts- und Notargebühren BRD.
Ergänzend kann in Deutschland ein Treuhand-Kommanditist gestellt
werden (1.500,00 Euro pro Jahr).
-Isle
of Man-Limited als Shareholder der englischen Limited: Isle of
Man unterhält einzig mit England ein Doppelbesteuerungsabkommen, also
DBA-Sachverhalt aus "englischer Sicht". Die Besteuerung von
Nicht-Aktiven-Gesellschaften auf Isle of Man beträgt nur 450 ePfund im
Jahr. Das Bankgeheimnis ist Bestandteil der Verfassung und damit
besser als in der Schweiz. Gewinnausschüttungen der UK Limited
fliessen mithin in die Isle of Man-Limited und werden dort mit 450
ePfund p.a besteuert, eine Quellensteuer wird auf englischer Seite
nicht erhoben. Durch geschickte Gestaltung kann die Isle of
Man-Limited zusätzlich als Rechnungssteller an die englische Limited
fungieren, so dass "Erträge" vor Ertragsbesteuerung in England an die
Isle of Man-Limited abfliessen. Dieses reduziert die
Ertragssteuerbelastung der englischen Limited zusätzlich.
Komplett-Gründung: 10.455,00
Euro (Gründung,Domilizierung,Secretary Treuhänder,Director und
Shareholder Treuhänder,Pauschalsteuer Manx erstes
Jahr,Gesellschafterversammlung,Business Bankkonto. Sonderdienste ab
dem zweiten Geschäftsjahr 3.600,00 Euro pro Jahr).
-Liechtensteiner
Anstalt als Shareholder der englischen Limited: Es ergeben
sich bei bestimmten Konstellationen Vorteile, sofern eine
Liechtensteiner Anstalt als Shareholder der UK Limited auftritt.
-Schweizer Privat
und/oder Geschäftskonto:
Installation eines Schweizer Privatkontos und/oder Geschäftskontos der
Limited. Privatkonto ca. 480,00 Euro. Geschäftskonto ca. 900,00 Euro,
i.d.R, ist zumindest eine Repräsentanz/Branche der englischen Limited
in der Schweiz erforderlich.
-Organschaftsmodell
zur steuerfreien Vereinnahmung der Limited-Gewinne in Deutschland:
Mit Hilfe des steuerlichen
Organschaftsmodells können Gewinne aus ausländischen Gesellschaften
beim deutschen Anteilseigner fast steuerfrei, unter
Progressionsvorbehalt, vereinnahmt werden. Dazu wird in Deutschland
eine Personengesellschaft (BGB-Gesellschaft) und eine Körperschaft
gegründet (z.B. eine zweite Limited mit steuerlicher Betriebsstätte
Deutschland), die als steuerliche Organschaft auftreten, mithin
Beherrschungs-und Gewinnabführungsvertrag. Die deutsche Körperschaft
hält mithin Anteile an der ausländischen Gesellschaft. Wegen der
Organschaft wird der in Deutschland steuerfreie Betriebsstättengewinn
direkt den beteiligten natürlichen Personen zugewiesen
(Steuerfreistellung unter Progessionsvorbehalt).
Die Gebühren richten sich nach dem
Installationsaufwand der Organschaft in Deutschland. Wir rechnen mit
Anwaltsgebühren zu 150,00 Euro/Std ab, bei 20- 40 Stunden Aufwand.
Über dieses Modell muss ein separater Vertrag gezeichnet werden.
-Steuerrechtliche
Konzeptionen unter Ausnutzung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie:
Im Rahmen der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können Auslandsgewinne zwischen
Kapitalgesellschaften steuerfrei vereinnahmt werden. Hält eine
deutsche GmbH (oder Limited) Gesellschaftsanteile an einer englischen
Limited, so können die Gewinne der englischen Limited in der deutschen
Gesellschaft steuerfrei vereinnahmt werden, im Ausschüttungsland fällt
mithin keine Quellenbesteuerung an. Eine Besteuerung findet erst
statt, wenn diese Gewinne an den deutschen Anteilseigner als
natürliche Person ausgeschüttet werden (Halbeinkünfteverfahren). Unter
diesem Aspekt kann es durchaus lohnen, eine
zweite Limited
mit steuerlicher Betriebsstätte Deutschland zu gründen (B-Limited),
die dann an der A-Limited beteiligt ist.
Abweichende
Konstellation
Sofern Sie- oder ein Beauftragter-
Ihren Lebensmittelpunkt nach England verlagern bzw. Sie/Ihre Limited
einen Ansässigen als Direktor einstellen, kann auf den
Treuhand-Direktor verzichtet werden, da der "Ort der geschäftlichen
Oberleitung" in England implementiert ist. Auf die treuhänderische
Haltung der Shares kann unter bestimmten Umständen ganz oder teilweise
verzichtet werden, z.B.: Eine deutsche GmbH (oder zweite Limited mit
alleiniger Betriebsstätte in Deutschland), hält Anteile an der
englischen Limited, mithin Ausnutzung der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie. Sofern es sich um Mehrheitsanteile
handelt (beherrschender Einfluss), muss der Gesellschaftervertrag der
Limited dahingehend ergänzt werden, dass alle maßgeblichen
Entscheidungen auf Gesellschafterversammlungen getroffen werden, die
ausschließlich in England stattfinden, wobei der deutsche
Gesellschafter anwesend sein muss. Diese Gesellschafterversammlungen
müssen nachweisbar stattfinden und dokumentiert werden.
Dienstleistungsbereich Lohnbuchhaltung, Buchung laufender
Geschäftsvorfälle für deutsche und internationale Unternehmen: Wir
übernehmen gern die Buchung Ihrer laufenden Geschäftsvorfälle, mehr zu
diesem
Thema hier..
Limited
gründen
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