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Limited Gründung mit
steuerlicher Betriebsstätte England
Kurzübersicht Limited Gründung,
Betriebsstätte England:
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Steuern in UK |
EU-Niederlassungsfreiheit |
DBA-Sachverhalt |
Niedrigsteuerland nach 8 AStG |
EU-Mutter-Tochter-RL |
Mögliche Alternativen |
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50.001- 300.000 ePfund
Gewinn: 19%, dann progressiv steigend bis 30%. |
Ja: Mithin kein in
kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich
und/oder aktive Geschäfte |
Ja, unterhält mit fast
allen Ländern ein DBA.
|
Nein: Mithin kann ein
Deutscher Anteilseigner beherrschenden Einfluss haben, selbst bei
passiven Einkünften |
Ja: Mithin steuerfreie
Vereinnahmung der englischen Gewinne in einer deutschen
Kapitalgesellschaft möglich |
Zyprische
Ltd, Schweiz, VAE, Sonderzonen Madeira, ZEC, Bulgarien |
Lesen
Sie hier: Typische Konstellationen einer Limited-Gründung in England
Grafik: Unterschied zwischen NICHT-DBA-Sachverhalt, DBA-Sachverhalt
und Gesellschaften in der EU
-
EU Sachverhalt: Ja -
DBA-Sachverhalt: Ja, unterhält mit vielen Ländern ein DBA,
auch mit Deutschland
-
Betriebsstätte definiert sich in Deutschland auf der Grundlage
§§12/13 AO: Nein,da DBA-Sachverhalt
-
Wirkung EU
Niederlassungsfreiheit: Ja -
Wirkung EU-Mutter-Tochter-Richtlinie: Ja
-
Wirkung §§
23 UmwStG,Einbringung in die Europäische Union,Europa AG: Ja
-
Wirkung
Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung, § 8 AStG: Nein, wenn
kaufmännischer Geschäftsbetrieb. Davon abweichend: I.d.R. Kein
Niedrigsteuerland gemäß der Verfügung des BFM
-
Ertragssteuer: 19% im Mittelstandssatz
bis 300.000 ePund Gewinn, danach progressiv
steigend bis 30%
-
Quellensteuer bei
Dividendenausschüttung ins Ausland: Abhängig davon, ob
DBA-Sachverhalt.
-
Quellensteuer bei
Dividendenausschüttung im Inland: Ja, EKSt bei NP
-
Holdingprivileg (keine
Besteuerung von Holdinggesellschaften): Nein
-
Alternativen aus rein
steuerlicher Sicht:
Zypern-
Bulgarien-
Madeira-
VAE-
Schweiz
- ZEC
Einleitung
Limited Gründung in England
DBA-Sachverhalt und
EU-Niederlassungsfreiheit anwendbar
Der Begriff der steuerlichen
Betriebsstätte ist in den
Doppelbesteuerungsabkommen
(DBA) legal definiert. England unterhält ein DBA mit vielen Ländern,
auch mit Deutschland und Österreich. Mithin löst eine
Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder
eine Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer in England
immer eine Betriebsstätte im Sinne aus, unabhängig vom "Ort der
geschäftlichen Oberleitung". Definiert sich die steuerliche
Betriebsstätte über den "Ort der geschäftlichen Oberleitung",
so bestehen verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten:
-
-Der Mandant - oder sein Beauftragter-
verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach England und tritt
als Direktor der Gesellschaft auf
-
-Eine natürliche Person mit gewöhnlichen
Aufenthalt in England wird als Direktor der englischen Limited
eingestellt.
-
-Der z.B. Deutsche Direktor weißt nach, dass
er sich im Rahmen der notwendigen Leitungsaufgaben gewöhnlich in
England aufhält, um diese Aufgaben wahrzunehmen. Funktioniert
natürlich nicht bei notwendigen Tagesentscheidungen
-
-Unsere Kanzlei in England stellt einen
angestellten Direktor oder Treuhand-Direktor
Bei Anwendung des Deutschen
Steuerrechts definiert sich das Vorliegen einer steuerlichen
Betriebsstätte in Deutschland ebenfalls über
5 DBA und
nicht auf der Grundlage
§§12/13 AO (Deutsche Abgabenordnung).
Andere Länder kennen ähnliche Regelungen. Mithin löst ein
Warenlager, eine Repräsentanz, eine Stätte der Bewerbung oder andere
Hilfstätigkeiten, die nur vorbereitender Natur sind, keine
Betriebsstätte in Deutschland aus.
Ort der Tätigkeit
5 DBA definiert: Im Sinne
dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine
feste Geschäftseinrichtung,
in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt
wird.
Dem entgegen stehen die Ausführungen in 5.3. DBA,
also welche Tätigkeiten bei Vorliegen einer festen
Geschäftseinrichtung eben keine Betriebsstätte auslösen (Hilfstätigkeiten,reine
Beratung,ein Warenlager usw).
Ergänzend ist der Begriff der „festen Geschäftseinrichtung“
maßgeblich. Einschlägige Urteile und Kommentare definieren diese als
ein in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, also
ein voll eingerichtetes Büro.
Unterschied zu
Billiggründern beim Treuhand-Direktor: Viele
Gründungsagenturen installieren nur einen Gründungs-Direktor, der nach
Gründung der Limited wieder zurücktritt und an den eigentlichen
Nutznießer übergibt. Bei einem solchen Unsinn ist der eigentliche
Nutznießer schnell zu identifizieren, mithin ist der
"Gründungsdirektor" nicht mehr erreichbar oder verfügbar. Es kommt
aber noch "dicker": Wir wissen von einigen Gründungsagenturen, dass
diese z.B. eine Gesellschaft auf Belize als Direktor einsetzen! Dann
versuchen Sie mal, einen solchen Direktor zu erreichen, ganz zu
Schweigen von erforderlichen Dienstleistungen! Ergänzend ist es von
herausragender Bedeutung, dass es sich bei dem englischen Direktor um
einen Rechtsanwalt handelt (bzw. um eine Direktors-Limited, die einen
Rechtsanwalt als Direktor hat), damit Rechtshilfeersuchen nicht
durchgreifen, im Falle des Durchgriffs die Daten nicht
gerichtsverwertbar sind, mithin im Vorfeld der Direktor nicht bei
jeder Kleinigkeit offenbart. Ist ein englischer Anwalt Direktor,
besteht mithin ein Mandantenverhältnis zwischen dem Nutznießer und dem
Anwalt. Eine Offenbarung aus "niedrigen Gründen" wäre also strafbar
und hätte weitreichende Konsequenzen für den RA. Mithin und/oder
ergänzend: Es gilt englisches Recht.
Vertragliche Anbindung und
Rechnungsstellung: Kunden der Limited werden vertragsmäßig
an die englische Limited, Betriebsstätte England, angebunden. Die
Rechnungsstellung erfolgt- zumindest nach außen- von der englischen
Betriebsstätte, Zahlungseingänge
auf das englische Konto der Limited, alternativ auf ein gebietsfremdes
EU_Konto.
Keine Scheinfirma im Sinne der
Verfügung des Bundesfinanzministeriums:
Zwar muss die
englische Limited gemäß EU-Rechtsprechung keinen in kaufmännischer
Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb in England unterhalten,
allerdings reicht auch kein "Briefkasten". Rechtlich muss an den
Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Geschäftssitzes nach englischen
Recht angeknüpft werden. Dieses ist eine zustellbare Postadresse- auch
für Einschreiben- und telefonische Erreichbarkeit in den normalen
Geschäftszeiten. Kritisch ist auch eine C.O.-Adresse der Limited in
England. Wir installieren für unsere Mandanten immer einen
ordentlichen Geschäftssitz im Sinne, so dass die Annahme einer
Scheinfirma nicht formuliert werden kann.
Unterschied zu
Billiggründern: Viele
Gründungsagenturen installieren in England nur einen "Briefkasten".
Rechtliche Abgrenzung zu dem in
kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb: Hierunter wird
in der ständigen Rechtsprechung ein voll eingerichtetes Büro und
mindestens ein Mitarbeiter im Betriebsstättenland verstanden.
Gründung und Verwaltung durch
Rechtsanwälte: Bei UNS übernehmen Gründung und Verwaltung
(Treuhand-Dienste) Rechtsanwälte in Deutschland und England. Das ist
für unsere Mandanten ein unschlagbarer Vorteil gegenüber
Billiggründern. So sind Unterlagen von Rechtsanwälten theoretisch zwar
zu beschlagnahmen, aber nicht gerichtsverwertbar. Auf der "englischen
Seite" wird- und darf- der Direktor das Treuhandverhältnis nur in
absoluten Ausnahmefällen (schwere Straftaten) offenbaren. Treten keine
Anwälte als Treuhand-Direktor auf, greifen Rechtshilfeersuchen naturgemäß schneller durch.
Hinzurechnungsbesteuerung nach § 8
AStG:
Im Kern regelt das
deutsche Außensteuergesetz in
§§ 7-14 AstG,
dass eine Besteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet,
wenn dieser erkennbar beherrschenden Einfluss auf die
Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheits-Gesellschafter), die
Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und
die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist,
also unter 25% Ertragssteuer,ergänzend in Deutschland keine
steuerliche Betriebsstätte unterhält. Im Rahmen der EU
ist die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung
allerdings für
rechtswidrig erklärt worden. Ergänzend: Gemäß Verfügung des BFM
ist England nicht als Niedrigsteuerland im Sinne des AStG einzustufen,da
die grundsätzliche Besteuerung nicht unter 25% liegt.
Mehr zu
diesem Thema lesen Sie hier....
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar
Unter Anwendung der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (Mindestbeteiligungsschwelle,
Beteiligung erkennbar auf mindestens ein Jahr ausgelegt, beide
Gesellschaften sind aktiv im Sinne) können ausländische Dividenden
zwischen Körperschaften steuerfrei vereinnahmt werden.
Beispiel: Die
deutsche GmbH hält Anteile an der englischen Limited. Mithin
vereinnahmt die deutsche GmbH die englischen Dividenden steuerfrei.
Eine Besteuerung findet erst statt, wenn die Dividenden an die
Anteilseigner der GmbH ausgeschüttet werden, sofern natürliche
Personen mit 25% Abgeltungssteuer.
Treuhand-Shareholder
Zwar entfaltet §§ 7-14 AStG keine Wirkung,
dennoch kann es gute Gründe geben, dass eine ausländische Gesellschaft
treuhänderisch als Shareholder auftritt, ob nun Minderheits-oder
Mehrheitsshareholder. Bei den meisten Gestaltungen ist die optimale
Lösung, dass 50% der Anteile treuhänderisch gehalten werden und 50%
vom deutschen Mandanten oder besser von seiner deutschen
Kapitalgesellschaft. Besteht keine deutsche GmbH lohnt sich die
Installation einer englischen Limited mit Betriebsstätte Deutschland
(ca. 900,00 Euro). Vorteile der 50:50-Lösung: Maßgebliche
Entscheidungen können nur mit der Mehrheit der Aktionäre getroffen
werden, also mit 51%. Mithin behalten Sie die Geschicke der
Gesellschaft "in der Hand". Außerdem: Zumindest 50% der englischen
Gewinne" fließen nach Deutschland, ist der Anteilseigner eine deutsche
Kapitalgesellschaft, sogar steuerfrei.
Auslösen einer
Betriebsstätte in Deutschland oder z.B. Österreich
Soll die Weltbesteuerung in England
stattfinden, darf in Deutschland allenfalls nur eine Repräsentanz,ein
ständiger Vertreter oder ein Warenlager gemäß 5 DBA installiert werden.
Das DBA
beschreibt, was eine steuerliche Betriebsstätte auslöst. So löst
ein produzierendes Gewerbe oder ein Ladenlokal eine Betriebsstätte in
Deutschland aus.
Grafik: Unterschied zwischen NICHT-DBA-Sachverhalt, DBA-Sachverhalt
und Gesellschaften in der EU
|
Dienstleistungen
|
Unsere
Kanzlei |
Billiganbieter, reine
Gründungsagenturen |
|
Beratung, Gründung und Betreuung über
Steuerberater/RA in Deutschland /England |
Ja |
I.d.R. Nein |
|
Kontoeröffnung in England |
Ja |
I.d.R. nur "Hilfe bei der
Kontoeröffnung", was i.d.R. bedeutet, dass kein Konto
eröffnet wird* |
|
Treuhand-Direktor: Steuerberater oder Rechtsanwalt |
Ja |
I.d.R. Nein |
|
Dauerhaft eingetragener/präsenter Treuhand-Direktor |
Ja |
I.d.R. Nein** |
|
Treuhand-Shareholder: Steuerberatungskanzlei UK |
Ja |
I.d.R. Nein |
|
Registered Office UND Headoffice UK |
Ja |
I.d.R. Nein, nur Registered
Office |
|
VAT-Reg./No. in England |
Ja |
I.d.R.
Nein, da nur Registered Office |
|
Steuerkanzlei in UK, deutschsprachig, für
Buchhaltung, Jahresabschluss und USt-Voranmeldung |
Ja |
I.d.R. Nein |
|
Hilfe bei der Installation einer
Repräsentanz,unselbständigen Zweigniederlassung oder
Zweigniederlassung in anderen EU_Ländern |
Ja |
I.d.R. Nein |
|
Kontoeröffnung der UK Limited in anderen EU-Ländern
(gebietesfremdes EU-Konto): |
Ja |
I.d.R. Nein |
|
Steuerliche Beratung/Gestaltung im Rahmen der
verbundenen Unternehmen |
Ja |
I.d.R. Nein, da keine
Steuerberater |
|
Maintenance of your company statutory books (gesamte
Kommunikation mit den englischen Steuerbehörden und
HMRC/Companies House via Fax,Telefon,E-Mail, Erstellen des
Annual Return,Fristenkontrolle HMRC und Companies House) |
Ja |
I.d.R. Nein, da keine
Steuerberater in UK*** |
|
Steuerliche Gestaltung "UK Ltd nur als Agent" (90% Vor
Besteuerung fließt in die Offshore-Gesellschaft), so das das
englische Finanzamt diese Konstellation akzeptiert (kein
Gestaltungsmissbrauch im Sinne) |
Ja |
Nein, nie |
* Englische Banken eröffnen ein Konto für
eine UK Limited nur, wenn ein "Inländer Direktor der Gesellschaft
ist", i.d.R. ist zudem die Anwesenheit des Direktors bei der
Kontoeröffnung notwendig (davon abweichend, wenn der Bank der
Direktor bekannt ist, z.B. unsere englischen Steuerberater /RAs).
Mithin ist außerdem i.d.R. die Anwesenheit des Kontobevollmächtigten
bei der Kontoeröffnung notwendig. Genau aus diesen Gründen
verweigern die englischen Banken eine Kontoeröffnung bei den
Ltd-Gründungen der Billiggründer".
** Nach neuem Recht in UK, muss
mindestens ein Direktor eine natürliche Person sein, in der EU
Ansässig. Bei der Gestaltung mit einem Treuhand-Direktor ist es von
zentraler Bedeutung, dass dieser Direktor während der gesamten
Vertragslaufzeit eingetragener und ansprechbarer Direktor ist. Viele
Agenturen installieren hingegen einen Gründungs-Direktor und/oder
einen "Papier-Direktor", der nicht mehr ansprechbar/präsent ist.
*** Die Einhaltung der Fristen im Rahmen
Annual Return/Acc., VAT-Voranmeldungen usw.. ist insbesondere im
englischen Recht "entscheidend". Es drohen sonst hohe Strafen oder
gar die Löschung der Gesellschaft.
Gebühren
für die Gründung einer englischen Limited mit steuerrechtlicher
Betriebsstätte England
-Gründung UK
Limited: Prüfung des Firmennamens auf Verfügbarkeit,
Registereintrag beim Companies House,alle Dokumente,Aufbereitung des Memorandum,
Aufbereitung des Articles,Vorhaltung des gesetzlichen "Statutory
Register",Hilfedatei (Vorlagen: Briefpapier Betriebsstätte UK und
Repräsentanz oder NL außerhalb UK,Rechnungsstellung,Vertrag für
Angestellte oder Freiberufler;Beschreibung für Internetpräsenz UK
u.v.m): 998,00 Euro
-Registered
Office (Als "ordentlicher Geschäftssitz NICHT ausreichend,
siehe unten Headoffice. I.d.R. muss also eine Headoffice-Version mit
gebucht werden): 190,00 Euro im ersten Jahr, nachfolgend
84 ePfund pro Jahr
-Set
Apostille, notarielle Beglaubigungen: Gesellschaftsstatuten
englisch, notariell beglaubigt vom Companies House;
Gesellschaftsstatuten deutsch, übersetzt und notariell beglaubigt
durch vereidigten Übersetzer vom UK Gericht zugelassen;
Handelsregisterauszug notariell beglaubigt vom Companies House und
apostilliert vom Foreign Office (Außenministerium UK):
990,00
Euro. Bei Express (24 Stunden): 1.200,00 Euro. Wird immer
benötigt bei: Anmeldung einer unselbständigen Zweigstelle oder
Niederlassung in einem anderen Land, Kontoeröffnung auf die
Gesellschaft außerhalb UK,Beteiligungsverhältnisse (verbundene
Unternehmen).
-Maintenance
of your company statutory books (gesamte Kommunikation mit
den englischen Steuerbehörden und HMRC/Companies House via
Fax,Telefon,E-Mail, Erstellen des Annual Return,Fristenkontrolle HMRC
und Companies House, NICHT Buchhaltung/Jahresabschluss): 400,00
Euro im ersten Jahr, nachfolgend 120 ePfund pro Jahr
-Stellung des
Company Secretary: 290,00 Euro
pro Jahr
-Treuhand-Direktor, natürliche Person: Kein
"Gründungsdirektor" oder Direktor auf "Belize" (Vorsicht
Billiganbieter!), sondern Angestellter der englischen Steuer-und
Anwaltskanzlei als Direktor der Gesellschaft, während der
Vertragslaufzeit ansprechbar und erreichbar (ist leider alles andere
als Selbstverständlich), Treuhandvertrag zwischen Treugeber und
Treuhänder: 1.500,00 Euro pro Jahr ,im ersten Jahr zzgl. 500,00
Euro Verwaltungspauschale (Aufgrund des Haftungsrisikos ist
eine solche Dienstleistung mit Auflagen verbunden, bitte fragen Sie
nach!)
Hinweis: Nach englischem Recht kann
es bei Rechtsverstößen zu einer Zugriffshaftung auf den Direktor
kommen. Aus diesem Grunde müssen Verträge, die der Treuhand-Direktor
unterzeichnen soll zuvor juristisch geprüft werden. Daher berechnen
unsere englischen Steuerberater/Rechtsanwälte ca. 70,00
Euro pro Vertrag, den Sie in Ihrer Eigenschaft als Treuhand-Direktor
selbst unterzeichnen sollen. Davon unabhängig hat der Treugeber
(Mandant) über die Generalvollmacht die Möglichkeit, Verträge
eigenständig (i.V.) zu zeichnen, dann entstehen keine Kosten.
Hinweis zum Treuhand-Direktor:
Nach neuem Gesellschaftsrecht (ab 01.10.2008) in England darf nur noch
eine natürliche Person, in der EU ansässig, als Direktor der
englischen Ltd auftreten. Aus diesem Grunde bieten wir die
"juristische Person" nicht mehr als Direktor an.
-Mandant wird
zweiter Direktor:
Gründer/Mandant/Nutznießer wird zweiter Direktor der Limited, wobei
nur beide gemeinsam Zeichnungsberechtigt sind: 490,00 Euro einmalig
-Treuhand-Shareholder: Englische Steuer-und
Rechtsanwaltskanzlei als Treuhand-Shareholder der Limited (X- 100%
Shareholder): Kein Gründungs-Shareholder oder Shareholder auf Belize
(Vorsicht Billiggründer!): 980,00 Euro pro Jahr, im
ersten Jahr zzgl. 400 Euro Verwaltungspauschale
-Headoffice
London: Das Registered Office ist als
ordentliche Geschäftsadresse nicht ausreichend. Gern vermitteln wir
an einen Anbieter/Business Center in England, der eine ordentliche
Geschäftsadresse im Sinne zur Verfügung stellt (Firmenschild,eigene
Telefonnummer,persönliche Gesprächsannahme,Fax,Postweiterleitung
usw.), sofern Sie kein eigenes Büro in England anmieten. Sollen wir
die Anbindung vornehmen, berechnen wir eine Verwaltungspauschale von
einmalig 290,00 Euro. Vertrag zwischen dem Anbieter und Ihrer
Limited. Hier sehen Sie eine Auswahl der
Anbieter..
-London Calling:
In Zusammenarbeit mit einem BusinessCenter in
Berlin: Englische Telefonnummer (+44),persönliche Gesprächsannahme
in Deutschland (Berlin) auf Deutsch/englisch oder franz., inkl.
Faxnummer. Auf Wunsch Postadresse beim BusinessCenter Berlin, z.B.
für die Repräsentanz der Ltd in Deutschland,inkl. Deutsche
Telefonnummmer mit persönlicher Gesprächsannahme. Ab 39,00
Euro/Monat, zzgl. 19,00 Euro für die englische Telefonnummer.
-VAT Registrierung/USt-ID
Nummer:
249 ePfund. Zahlen Sie direkt an die
Steuerberatungsgesellschaft in London, nicht in den Komplettpaketen
enthalten. Im Rahmen von Innergemeinschaftlichen Lieferungen und
Dienstleistungen stellt die englische Limited mit VAT-Registrierung
ohne USt (VAT) in Rechnung, sofern Leistungsempfänger außerhalb
Englands und ebenfalls Unternehmer mit USt-ID (6. EG-Richtlinie,
Umkehr der Umsatzsteuerschuld, Leistungsempfänger schuldet USt).
Verpflichtung zur VAT-Reg. erst ab 60.000 ePfund/Umsatz pro Jahr.
-Kontoeröffnung England: Kontoeröffnung inkl. VisaCard und
Onlinebanking, Nutznießer hat einzige Kontovollmacht: 790,00
Euro einmalig
-Kontoeröffnung in Deutschland: Nur in Verbindung mit der
Anmeldung einer unselbständigen Zweigstelle beim Gewerbeamt möglich
oder Niederlassung,
außerdem muss Treuhand-Direktor eine natürliche Person sein. Das
Set Apostille" muss mit beantragt werden. Die
Anmeldung der unselbständigen Zweigstelle ist in der Gebühr
enthalten, außerdem: EC-Card, VisaCard,Onlinebanking: 990,00
Euro.
-Kontoeröffnung Österreich (inkl. Online-Banking, Visa- und EC Card):
900,00 Euro einmalig. Das Set Apostille muss mit gebucht
werden. Sie brauchen nicht nach Österreich reisen. Österreich hat ein
sehr gutes Bankgeheimnis, in der Verfassung verankert, es werden keine
Auskünfte gegeben, außer bei schweren Straftaten.
-Anmeldung einer
unselbständigen Zweigstelle in Deutschland:
Die englische Limited, Betriebsstätte
England muss anmelden und nicht der Mandant! (Achtung Billiggründer!).
Daher erheblicher Verwaltungsaufwand. Das Set "Apostille" ist mit
zu buchen: 700,00 Euro
einmalig
Die Gebühren sind für Einmalzahlung der
Gebühr im Voraus kalkuliert und verstehen sich netto, zzgl. der USt
oder VAT, sofern anwendbar. Bei Teilzahlung (50% im Voraus, 50% nach
Bereitstellung der Gründungsunterlagen per Fax, erfolgt ein Aufschlag
von 5%). Bei Übernahme einer Vorrats-Ltd ist die Gebühr immer als
Einmalzahlung im Voraus zu leisten.
Die Jahresgebühren (ab ersten Jahr)
sind absetzbare Aufwendungen im Sinne, reduzieren also das steuerbare
Ergebnis. Gleiches gilt für die Kosten Steuerberatung und
Jahresabschluss. Für die Gründungsgebühren können wir eine Rechnung "Steuer-und
Rechtsberatung" an Ihre z.B. deutsche Gesellschaft stellen, sind
mithin ebenfalls "absetzbar".
Konstellation
englische Limited mit Offshore-Gesellschaft: Bis 90% Gewinnabführung
vor Besteuerung in UK möglich!
Es
besteht die
Möglichkeit max.90% der englischen Gewinne VOR Steuern in England in
das Offshore-Land zu transferieren.
Dieses unter bestimmten Voraussetzungen, wie Gewinnabführungs-und
Beherrschungsvertrag zwischen Offshore-Gesellschaft und UK Ltd, mithin
muss die UK Ltd über eine VAT-Reg. verfügen. Entscheidend ist
weiterhin die absolut saubere Buchführung auf englischer Seite, mithin
realisieren wir ein solches Konzept nur, wenn Sie parallel unsere
englische Steuerkanzlei mit Buchhaltung und Jahresabschluss
beauftragen.
Mehr zu dieser
Konstellation...
Wie bekomme ich denn
das Geld aus meiner Auslandsgesellschaft heraus?
Zunächst einmal müsste die Frage
gestellt werden, in wieweit Zuflüsse an die natürliche Person
außerhalb des Betriebsstättenlandes vermeidbar und/oder überhaupt
sinnvoll sind. Denn die Auslandsgesellschaft- als juristische Person-
kann natürlich weltweit Investitionen tätigen und/oder Vermögen
erwirken, also z.B. ein Haus am Bodensee kaufen. Mithin und/oder
ergänzend kann die Repräsentanz der Auslandsgesellschaft (ergänzend
und/oder/mithin der freie Handelsvertreter der Auslandsgesellschaft)
z.B. in Österreich oder Deutschland (sofern vorhanden), Aufwendungen
gegenüber der ausländischen Betriebsstätte geltend machen, also z.B.
Bürokosten, Telekommunikation, Fahrzeug, Geschäftsessen usw.. Denn
schließlich wird Geld nicht "verbrannt" sondern "verwendet". Soll
trotzdem ein Zufluss ins Ausland (z.B. nach Deutschland) gestaltet
werden, so helfen nachfolgende Strategien:
- Wenn Sie Geld mit der Kreditkarte
der Auslandsgesellschaft z.B. in Deutschland abheben, ist dieses
ein Buchungsvorgang "Gesellschaft Bank an Gesellschaft Kasse",
also kein Zufluss an Sie als natürliche Person. In den meisten
Ländern kennt man analog dem deutschen Steuerrecht die "verdeckte
Gewinnausschüttung". Eine verdeckte Gewinnausschüttung würde
vorliegen, wenn -vereinfacht ausgedrückt- das gebuchte Geld nicht in
der Kasse ist und auch keine Rechnungen (absetzbare Aufwendungen)
entgegenstehen. Allerdings wird eine VGA in Deutschland mit ca. 54%
besteuert, in anderen EU-Ländern zwischen 20- 28%.
- Annahme: Sie benötigen in
Deutschland (Repräsentanz) eine PC-Anlage. Mithin bestellt Ihre
Auslandsgesellschaft die PC-Anlage z.B. bei DELL in England,
Bezahlung mit der Kreditkarte der Auslandsgesellschaft,
Lieferadresse Deutschland oder über Zwischenlager.
- Das Geldwäschegesetz greift
ab 15.000 Euro. Wenn Sie also 14.900 Euro in Bar aus dem
Betriebsstättenland mitbringen, erfolgt keine Kontrollmitteilung an
das deutsche Finanzamt (Natürlich müssten Sie diesen Tatbestand
eigentlich dem deutschen Finanzamt anzeigen, es wäre sonst
Steuerhinterziehung)
- Sie können ein Darlehn von
der Auslandsgesellschaft erhalten (zu "Bedingungen gleicher
Dritter")
- Sie könnten eine
englische
Limited mit Betriebsstätte Deutschland gründen, die dann an der
Auslandsgesellschaft beteiligt ist. Mithin fließen Gewinne aus
der Auslandsgesellschaft steuerfrei nach Deutschland, in
Rechtsfolge der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie. Ist die Auslandsgesellschaft
in einem Niedrigsteuerland gemäss 7-14 AStG installiert (z.B.
Zypern) und werden nur passive Einkünfte erwirkt, so darf die
"deutsche Limited" nur maximal 50% der Anteile halten, sonst Wirkung
der
Hinzurechnungsbesteuerung. Die Positivwirkung der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie greift natürlich nur, wenn die
operative Gesellschaft in der EU angesiedelt ist, also z.B. Zypern,
England usw.. Ansonsten werden Abflüsse nach Deutschland im
Betriebsstättenland mit Quellensteuer belegt (8- 15%). Ausnahme:
Schweiz. Die Schweiz hat sich der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie
"unterworfen".
- Ergänzend könnten Sie ein
Organschaftsmodell installieren, mithin steuerfreier Zufluss
an die deutsche natürliche Person unter Progressionsvorbehalt.
- Zum Zeitpunkt der gewollten
Gewinnausschüttung verlagern Sie Ihren Lebensmittelpunkt in ein
Niedrigsteuerland (bitte deutsches AStG beachten), z.B. in die
Schweiz. Sofern ein Treuhand-Shareholder eingesetzt wurde, wechseln
die Shareholderverhältnisse und Sie selbst treten offiziell als
Shareholder ein. Dann erfolgt die Gewinnausschüttung an Sie als
natürliche Person, mithin Einkommensbesteuerung im
Niedrigsteuerland. Wechseln Sie dann Ihre steuerliche Ansässigkeit
wieder nach Deutschland/Österreich, so erfolgt keine erneute
Besteuerung des Einkommens (Verbot der Doppelbesteuerung,sofern DBA
zwischen Deutschland und dem "Zufluchtsland").
- Sie erlangen den
Non-Domiciled-Status in England.
Mithin erfolgt die Gewinnausschüttung
z.B. auf ein Schweizer Konto und bleibt steuerfrei
- Sind Sie als natürliche Person
(in Deutschland ansässig) offiziell Anteilseigner an einer
Auslandsgesellschaft, so erfolgt die Besteuerung der
Gewinnausschüttungen in Deutschland im Halbeinkünfteverfahren,
sofern keine Wirkung der Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG
Die aufgeführten Maßnahmen beschreiben
nur einige Möglichkeiten der "Gestaltung". So haben wir Mandanten, die
"selbstverständlich" eine Repräsentanz Ihrer Auslandsgesellschaft in
Spanien haben, zufällig" das Lieblingsurlaubsland des Mandanten.
Mithin muss" der Mandant häufiger nach Spanien reisen, natürlich
mittels Reisekostenabrechnung zu Lasten der Auslandsgesellschaft.
Zusätzliche
kostenpflichtige Dienste
-Vorrats-Ltd:
Übernahme einer bestehenden UK Limited. Die Gebühren
richten sich nach dem Alter der Gesellschaft und Firmierung. Gern
senden wir Ihnen die Liste der verfügbaren Vorratsgesellschaften zu.
Unsere Vorratsgesellschaften waren nie geschäftlich aktiv, haben
mithin keine Verbindlichkeiten. Es handelt sich um Gesellschaften, die
einmal in Auftrag gegeben wurden, wobei der Auftraggeber die
Restzahlung nicht geleistet hat oder um Gesellschaften, die unsere
englische Kanzlei gegründet hat, um sie nachfolgend als
Vorratsgesellschaft verkaufen zu können. Die Gebühr errechnet sich
aus: Gebühr Basispaket UK Limited + Kosten der Vorrats-Ltd.
-Zweigniederlassung
der UK Ltd in der Schweiz:
Nach Schweizer Gesellschaftsrecht
können sich EU-Gesellschaften in der Schweiz niederlassen, ohne
Einzahlung des Stammkapitals einer Schweizer GmbH, jedoch mit
eigenständiger Rechtspersönlichkeit.
Vorteile dieser Lösung :
- Auftritt als Schweizer
Kapitalgesellschaft
- Kein Stammkapital analog GmbH oder
AG
- Haftungsbegrenzung auf das
Stammkapital (und ggf. Anlage-und Betriebsvermögen) der
Muttergesellschaft (Mithaftung) UND auf das Anlage-und
Betriebsvermögen der Zweigniederlassung, falls vorhanden.
- Maximal 15,5% Steuern, sofern Kanton
Zug (bis 100.000 CHF Gewinn nur 12,5% Steuern insgesamt). Bei
Domizilgesellschaften 8,5% Steuern (Kantonssteuer entfällt)
- Sehr gutes Bankgeheimnis
(Steuerhinterziehung ist kein Offenbarungstatbestand)
- Deutschsprachig
- Schweizer Bankkonto: Kredit- und
EC-Karte, alle Währungskonten, Onlinebanking
- Nahe am Geld
- EU- Bürger genießen alle
Freizügigkeiten analog EU-Niederlassungsfreiheit
- Doppelbesteuerungsabkommen mit allen
EU-Ländern (Verhinderung der Doppelbesteuerung zwischen
Betriebsstättenland der Muttergesellschaft und Schweiz)
Dienstleistungen und Gebühren sehen Sie hier..
-Gründung
einer deutschen KG (Kommanditgesellschaft) mit UK Limted
(Betriebsstätte UK) als Komplementär (Vollhafter):
Gebühren Basis- Paket plus 400,00
Euro für KG Vertrag, zzgl. Amtsgerichts- und Notargebühren BRD.
Ergänzend kann in Deutschland ein Treuhand-Kommanditist gestellt
werden (1.500,00 Euro pro Jahr).
-Isle
of Man-Limited als Shareholder der englischen Limited: Isle of
Man unterhält einzig mit England ein Doppelbesteuerungsabkommen, also
DBA-Sachverhalt aus "englischer Sicht". Die Besteuerung von
Nicht-Aktiven-Gesellschaften auf Isle of Man beträgt nur 450 ePfund im
Jahr. Das Bankgeheimnis ist Bestandteil der Verfassung und damit
besser als in der Schweiz. Gewinnausschüttungen der UK Limited
fliessen mithin in die Isle of Man-Limited und werden dort mit 450
ePfund p.a besteuert, eine Quellensteuer wird auf englischer Seite
nicht erhoben. Durch geschickte Gestaltung kann die Isle of
Man-Limited zusätzlich als Rechnungssteller an die englische Limited
fungieren, so dass "Erträge" vor Ertragsbesteuerung in England an die
Isle of Man-Limited abfliessen. Dieses reduziert die
Ertragssteuerbelastung der englischen Limited zusätzlich.
Komplett-Gründung: 11.455,00
Euro (Gründung,Domilizierung,Secretary Treuhänder,Director und
Shareholder Treuhänder,Pauschalsteuer Manx erstes
Jahr,Gesellschafterversammlung,Business Bankkonto. Sonderdienste ab
dem zweiten Geschäftsjahr 3.600,00 Euro pro Jahr).
-Liechtensteiner
Anstalt als Shareholder der englischen Limited: Es ergeben
sich bei bestimmten Konstellationen Vorteile, sofern eine
Liechtensteiner Anstalt als Shareholder der UK Limited auftritt.
-Schweizer Privat
und/oder Geschäftskonto:
Installation eines Schweizer Privatkontos und/oder Geschäftskontos der
Limited. Privatkonto ca. 480,00 Euro. Geschäftskonto ca. 900,00 Euro,
i.d.R, ist zumindest eine Repräsentanz/Branche der englischen Limited
in der Schweiz erforderlich.
-Organschaftsmodell
zur steuerfreien Vereinnahmung der Limited-Gewinne in Deutschland:
Mit Hilfe des steuerlichen
Organschaftsmodells können Gewinne aus ausländischen Gesellschaften
beim deutschen Anteilseigner fast steuerfrei, unter
Progressionsvorbehalt, vereinnahmt werden. Dazu wird in Deutschland
eine Personengesellschaft (BGB-Gesellschaft) und eine Körperschaft
gegründet (z.B. eine zweite Limited mit steuerlicher Betriebsstätte
Deutschland), die als steuerliche Organschaft auftreten, mithin
Beherrschungs-und Gewinnabführungsvertrag. Die deutsche Körperschaft
hält mithin Anteile an der ausländischen Gesellschaft. Wegen der
Organschaft wird der in Deutschland steuerfreie Betriebsstättengewinn
direkt den beteiligten natürlichen Personen zugewiesen
(Steuerfreistellung unter Progessionsvorbehalt).
Die Gebühren richten sich nach dem
Installationsaufwand der Organschaft in Deutschland. Wir rechnen mit
Anwaltsgebühren zu 150,00 Euro/Std ab, bei 20- 40 Stunden Aufwand.
Über dieses Modell muss ein separater Vertrag gezeichnet werden.
-Steuerrechtliche
Konzeptionen unter Ausnutzung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie:
Im Rahmen der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können Auslandsgewinne zwischen
Kapitalgesellschaften steuerfrei vereinnahmt werden. Hält eine
deutsche GmbH (oder Limited) Gesellschaftsanteile an einer englischen
Limited, so können die Gewinne der englischen Limited in der deutschen
Gesellschaft steuerfrei vereinnahmt werden, im Ausschüttungsland fällt
mithin keine Quellenbesteuerung an. Eine Besteuerung findet erst
statt, wenn diese Gewinne an den deutschen Anteilseigner als
natürliche Person ausgeschüttet werden (Halbeinkünfteverfahren). Unter
diesem Aspekt kann es durchaus lohnen, eine
zweite Limited
mit steuerlicher Betriebsstätte Deutschland zu gründen (B-Limited),
die dann an der A-Limited beteiligt ist.
Abweichende
Konstellation
Sofern Sie- oder ein Beauftragter-
Ihren Lebensmittelpunkt nach England verlagern bzw. Sie/Ihre Limited
einen Ansässigen als Direktor einstellen, kann auf den
Treuhand-Direktor verzichtet werden, da der "Ort der geschäftlichen
Oberleitung" in England implementiert ist. Auf die treuhänderische
Haltung der Shares kann unter bestimmten Umständen ganz oder teilweise
verzichtet werden, z.B.: Eine deutsche GmbH (oder zweite Limited mit
alleiniger Betriebsstätte in Deutschland), hält Anteile an der
englischen Limited, mithin Ausnutzung der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie. Sofern es sich um Mehrheitsanteile
handelt (beherrschender Einfluss), muss der Gesellschaftervertrag der
Limited dahingehend ergänzt werden, dass alle maßgeblichen
Entscheidungen auf Gesellschafterversammlungen getroffen werden, die
ausschließlich in England stattfinden, wobei der deutsche
Gesellschafter anwesend sein muss. Diese Gesellschafterversammlungen
müssen nachweisbar stattfinden und dokumentiert werden.
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