Limited Gründung über Steuerberater und Rechtsanwälte
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Limited Gründung mit steuerlicher Betriebsstätte England

Kurzübersicht

Steuern in UK

EU-Niederlassungsfreiheit

DBA-Sachverhalt

Niedrigsteuerland nach 8 AStG

EU-Mutter-Tochter-RL

Mögliche Alternativen

50.001- 300.000 ePfund Gewinn: 19%, dann progressiv steigend bis 30%. Ja: Mithin kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich und/oder aktive Geschäfte Ja, unterhält mit fast allen Ländern ein DBA. Besonderheit: DBA mit Isle of Man. Nein: Mithin kann ein Deutscher Anteilseigner beherrschenden Einfluss haben, selbst bei passiven Einkünften Ja: Mithin steuerfreie Vereinnahmung der englischen Gewinne in einer deutschen Kapitalgesellschaft möglich Zyprische Ltd, Schweiz, VAE

Einleitung

DBA-Sachverhalt und EU-Niederlassungsfreiheit anwendbar

Bei DBA-Sachverhalten (=Doppelbesteuerungsabkommen: England unterhält mit Deutschland und anderen EU-Ländern ein DBA) bestimmt sich das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte im Inland (hier z.B. Deutschland) allein aus § 5 OECD-Abkommen und nicht aus §§12/13 AO (deutsche Abgabenordnung). Mithin löst eine Repräsentanz,ein Warenlager und/oder ein ständiger Vertreter der englischen Limited in Deutschland keine steuerliche Betriebsstätte in Deutschland aus, was bei Anwendung §§ 12/13 AO der Fall wäre, vgl. auch Offshore-Gesellschaften. Ergänzend ist die EU-Niederlassungsfreiheit anwendbar. Rechtsfolge u.a.: Zur Anerkenntnis der Betriebsstätte in England ist kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb in UK erforderlich und/oder aktive geschäftliche Tätigkeiten. Allerdings ist "ein Briefkasten" nicht ausreichend. Ergänzend weisen wir darauf hin, dass das englische Finanzamt keine VAT (USt-ID) mehr ausstellt, sofern einzig eine bekannte "Registered Office-Adresse" vorliegt. Wir bieten daher ergänzend die Dienstleistungen "Headoffice" an sowie das Registered Office bei der englischen Steuerkanzlei.

Soll England das Besteuerungsrecht für die weltweiten Einkünfte haben, müssen die Merkmale einer steuerlichen Betriebsstätte gemäß DBA in England erfüllt sein. Dieses ist im wesentlichen der "Ort der geschäftlichen Oberleitung". Hierbei bestehen verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten:

  • Ein englischer Anwalt/Steuerberater bzw. die Kanzlei als juristische Person tritt nach außen (treuhänderisch) als Direktor der Limited auf und übergibt alle Rechte und Pflichten mittels eines Treuhandvertrages an den Treugeber (Nutznießer/Mandant).
  • Der Mandant verlagert seinen Lebensmittelpunkt nach England und tritt selbst als Direktor der Limited auf. In bestimmten Fällen ist eine Verlagerung des "Lebensmittelpunktes" nicht zwingend, sondern nur die Anwesenheit im Rahmen der geschäftlichen Oberleitung (Aber Vorsicht "Tagesgeschäft",funktioniert selten)
  • Ein englischer Anwalt/Steuerberater bzw. die Kanzlei als juristische Person tritt nach außen (treuhänderisch) als Direktor der Limited auf UND der Mandant -oder sein Beauftragter- verlagert im Rahmen der Zeiträume der geschäftlichen Oberleitung seinen Aufenthalt nach England, wobei nur beide gemeinsam zeichnungsberechtigt sind.
  • Weitere Lösung: Der angestellte Geschäftsführer im Rahmen einer Auslandsfirmengründung

Von diesen Regelungen kann abgewichen werden, wenn in England eine Produktionsstätte installiert wird, ein Bergwerk, ein Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet. Dann gemäß 5 DBA immer Betriebsstätte in England.

Unterschied zu Billiggründern beim Treuhand-Direktor: Viele Gründungsagenturen installieren nur einen Gründungs-Direktor, der nach Gründung der Limited wieder zurücktritt und an den eigentlichen Nutznießer übergibt. Bei einem solchen Unsinn ist der eigentliche Nutznießer schnell zu identifizieren, mithin ist der "Gründungsdirektor" nicht mehr erreichbar oder verfügbar. Es kommt aber noch "dicker": Wir wissen von einigen Gründungsagenturen, dass diese z.B. eine Gesellschaft auf Belize als Direktor einsetzen! Dann versuchen Sie mal, einen solchen Direktor zu erreichen, ganz zu Schweigen von erforderlichen Dienstleistungen! Ergänzend ist es von herausragender Bedeutung, dass es sich bei dem englischen Direktor um einen Rechtsanwalt handelt (bzw. um eine Direktors-Limited, die einen Rechtsanwalt als Direktor hat), damit Rechtshilfeersuchen nicht durchgreifen, im Falle des Durchgriffs die Daten nicht gerichtsverwertbar sind, mithin im Vorfeld der Direktor nicht bei jeder Kleinigkeit offenbart. Ist ein englischer Anwalt Direktor, besteht mithin ein Mandantenverhältnis zwischen dem Nutznießer und dem Anwalt. Eine Offenbarung aus "niedrigen Gründen" wäre also strafbar und hätte weitreichende Konsequenzen für den RA. Mithin und/oder ergänzend: Es gilt englisches Recht.

Vertragliche Anbindung und Rechnungsstellung: Kunden der Limited werden vertragsmäßig an die englische Limited, Betriebsstätte England, angebunden. Die Rechnungsstellung erfolgt- zumindest nach außen- von der englischen Betriebsstätte, Zahlungseingänge auf das englische Konto der Limited, alternativ auf ein gebietsfremdes EU_Konto z.B. in Deutschland.

Keine Scheinfirma im Sinne der Verfügung des Bundesfinanzministeriums: Zwar muss die englische Limited gemäß EU-Rechtsprechung keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb in England unterhalten, allerdings reicht auch kein "Briefkasten". Rechtlich muss an den Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Geschäftssitzes nach englischen Recht angeknüpft werden. Dieses ist eine zustellbare Postadresse- auch für Einschreiben- und telefonische Erreichbarkeit in den normalen Geschäftszeiten. Kritisch ist auch eine C.O.-Adresse der Limited in England. Wir installieren für unsere Mandanten immer einen ordentlichen Geschäftssitz im Sinne, so dass die Annahme einer Scheinfirma nicht formuliert werden kann.

Unterschied zu Billiggründern: Viele Gründungsagenturen installieren in England nur einen "Briefkasten".

Rechtliche Abgrenzung zu dem in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb: Hierunter wird in der ständigen Rechtsprechung ein voll eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter im Betriebsstättenland verstanden

Gründung und Verwaltung durch Rechtsanwälte: Bei UNS übernehmen Gründung und Verwaltung (Treuhand-Dienste) Rechtsanwälte in Deutschland und England. Das ist für unsere Mandanten ein unschlagbarer Vorteil gegenüber Billiggründern. So sind Unterlagen von Rechtsanwälten theoretisch zwar zu beschlagnahmen, aber nicht gerichtsverwertbar. Auf der "englischen Seite" wird- und darf- der Direktor das Treuhandverhältnis nur in absoluten Ausnahmefällen (schwere Straftaten) offenbaren. Treten keine Anwälte als Treuhand-Direktor auf, greifen Rechtshilfeersuchen- auch unbegründete - naturgemäß schneller durch.

Hinzurechnungsbesteuerung nach 8 AStG:

Im Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AstG, dass eine Besteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet, wenn dieser erkennbar beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheits-Gesellschafter), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer,ergänzend in Deutschland keine steuerliche Betriebsstätte unterhält. Im Rahmen der EU-Gesellschaften ist die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung allerdings für rechtswidrig erklärt worden. Ergänzend: Gemäß Verfügung des BFM ist England nicht als Niedrigsteuerland im Sinne AStG einzustufen, Mehr zu diesem Thema lesen Sie hier....

EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar

Im Rahmen der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie erfolgt die Vereinnahmung von Dividenden zwischen Gesellschaften in der EU steuerfrei. Beispiel: Die deutsche GmbH hält Anteile an der englischen Limited (bitte Mindestbeteiligungsschwellen beachten). Mithin vereinnahmt die deutsche GmbH die englischen Dividenden steuerfrei. Eine Besteuerung findet erst statt, wenn die Dividenden an die Anteilseigner der GmbH ausgeschüttet werden, sofern natürliche Personen im Halbeinkünfteverfahren.

Treuhand-Shareholder

Zwar entfaltet 7-14 AStG keine Wirkung, dennoch kann es gute Gründe geben, dass eine ausländische Gesellschaft treuhänderisch als Shareholder auftritt, ob nun Minderheits-oder Mehrheitsshareholder. Bei den meisten Gestaltungen ist die optimale Lösung, dass 50% der Anteile treuhänderisch gehalten werden und 50% vom deutschen Mandanten oder besser von seiner deutschen Kapitalgesellschaft. Besteht keine deutsche GmbH lohnt sich die Installation einer englischen Limited mit Betriebsstätte Deutschland (ca. 900,00 Euro). Vorteile der 50:50-Lösung: Maßgebliche Entscheidungen können nur mit der Mehrheit der Aktionäre getroffen werden, also mit 51%. Mithin behalten Sie die Geschicke der Gesellschaft "in der Hand". Außerdem: Zumindest 50% der englischen Gewinne" fließen nach Deutschland, ist der Anteilseigner eine deutsche Kapitalgesellschaft, sogar steuerfrei.

Auslösen einer Betriebsstätte in Deutschland oder z.B. Österreich

Soll die Weltversteuerung in England stattfinden, darf in Deutschland allenfalls nur eine Repräsentanz,ein ständiger Vertreter oder ein Warenlager installiert werden. Das DBA beschreibt, was eine steuerliche Betriebsstätte auslöst. So löst produzierendes Gewerbe oder ein Ladenlokal eine Betriebsstätte in Deutschland aus.

Grafik: Unterschied zwischen NICHT-DBA-Sachverhalt, DBA-Sachverhalt und Gesellschaften in der EU


Gebühren für die Gründung einer englischen Limited mit steuerrechtlicher Betriebsstätte England

-Gründung UK Limited: Prüfung des Firmennamens auf Verfügbarkeit, Registereintrag beim Companies House,alle Dokumente,Aufbereitung des Memorandum, Aufbereitung des Articles,Vorhaltung des gesetzlichen "Statutory Register",Hilfedatei (Vorlagen: Briefpapier Betriebsstätte UK und Repräsentanz oder NL außerhalb UK,Rechnungsstellung,Vertrag für Angestellte oder Freiberufler;Beschreibung für Internetpräsenz UK u.v.m): 998,00 Euro

-Registered Office (Als "ordentlicher Geschäftssitz NICHT ausreichend, siehe unten Headoffice. I.d.R. muss also eine Headoffice-Version mit gebucht werden): 190,00 Euro im ersten Jahr, nachfolgend 84 ePfund pro Jahr

-Set Apostille, notarielle Beglaubigungen: Gesellschaftsstatuten englisch, notariell beglaubigt vom Companies House; Gesellschaftsstatuten deutsch, übersetzt und notariell beglaubigt durch vereidigten Übersetzer vom UK Gericht zugelassen; Handelsregisterauszug notariell beglaubigt vom Companies House und apostilliert vom Foreign Office (Außenministerium UK): 590,00 Euro  (wird eigentlich nur benötigt,wenn für die Gesellschaft außerhalb UK eine Niederlassung oder beim Gewerbeamt angemeldete unselbständige Zweigstelle installiert werden soll,nicht für Repräsentanz. Wird ebenfalls benötigt für Kontoeröffnung außerhalb UK).

-Maintenance of your company statutory books (gesamte Kommunikation mit den englischen Steuerbehörden und HMRC/Companies House via Fax,Telefon,E-Mail, Erstellen des Annual Return,Fristenkontrolle HMRC und Companies House, NICHT Buchhaltung/Jahresabschluss): 400,00 Euro im ersten Jahr, nachfolgend 120 ePfund pro Jahr 

-Stellung des Company Secretary: 290,00 Euro pro Jahr

-Treuhand-Direktor, juristische Person: Kein "Gründungsdirektor" oder Direktor auf "Belize" (Vorsicht Billiganbieter!), sondern englische Steuer-und Anwaltskanzlei als Direktor der Gesellschaft, während der Vertragslaufzeit ansprechbar und erreichbar (ist leider alles andere als Selbstverständlich),Treuhandvertrag zwischen Treugeber und Treuhänder: 700,00 Euro pro Jahr, im ersten Jahr zzgl. 400 Euro Verwaltungspauschale.

Hinweis: Nach englischem Recht kann es bei Rechtsverstößen zu einer Zugriffshaftung auf den Direktor kommen. Aus diesem Grunde müssen Verträge, die der Treuhand-Direktor unterzeichnen soll zuvor juristisch geprüft werden. Daher berechnen unsere englischen Steuerberater/Rechtsanwälte zwischen 70,00- 150,00 Euro pro Vertrag, den Sie in Ihrer Eigenschaft als Treuhand-Direktor selbst unterzeichnen sollen. Davon unabhängig hat der Treugeber (Mandant) über die Generalvollmacht die Möglichkeit, Verträge eigenständig (i.V.) zu zeichnen, dann entstehen keine Kosten.

-Treuhand-Direktor, natürliche Person: Kein "Gründungsdirektor" oder Direktor auf "Belize" (Vorsicht Billiganbieter!), sondern Angestellter der englischen Steuer-und Anwaltskanzlei als Direktor der Gesellschaft, während der Vertragslaufzeit ansprechbar und erreichbar (ist leider alles andere als Selbstverständlich), Treuhandvertrag zwischen Treugeber und Treuhänder: 1.500,00 Euro pro Jahr ,im ersten Jahr zzgl. 500,00 Euro Verwaltungspauschale  (Aufgrund des Haftungsrisikos ist eine solche Dienstleistung mit Auflagen verbunden, bitte fragen Sie nach!)

Hinweis: Nach englischem Recht kann es bei Rechtsverstößen zu einer Zugriffshaftung auf den Direktor kommen. Aus diesem Grunde müssen Verträge, die der Treuhand-Direktor unterzeichnen soll zuvor juristisch geprüft werden. Daher berechnen unsere englischen Steuerberater/Rechtsanwälte zwischen 70,00- 150,00 Euro pro Vertrag, den Sie in Ihrer Eigenschaft als Treuhand-Direktor selbst unterzeichnen sollen. Davon unabhängig hat der Treugeber (Mandant) über die Generalvollmacht die Möglichkeit, Verträge eigenständig (i.V.) zu zeichnen, dann entstehen keine Kosten.

-Mandant wird zweiter Direktor: Gründer/Mandant/Nutznießer wird zweiter Direktor der Limited, wobei nur beide gemeinsam Zeichnungsberechtigt sind: 490,00 Euro einmalig

-Treuhand-Shareholder: Englische Steuer-und Rechtsanwaltskanzlei als Treuhand-Shareholder der Limited (X- 100% Shareholder): Kein Gründungs-Shareholder oder Shareholder auf Belize (Vorsicht Billiggründer!): 980,00 Euro pro Jahr, im ersten Jahr zzgl. 400 Euro Verwaltungspauschale

-Headoffice London,Version 1: Das Registered Office reicht zur Darstellung einen ordentlichen Geschäftssitzes in England NICHT aus (Scheinfirma im Sinne und/oder englisches Finanzamt verweigert VAT-Registrierung). Bei der Version 1 erhält die Limited in England eine eigene Telefon-und Faxnummer mit Voicemail, eingehende Anrufe werden per E-Mail/Dateianhang (Sounddatei) an Sie weitergeleitet, außerdem zustellbare Postadresse und Postweiterleitung an Sie. In Verbindung mit dem "realen Office" Ihres Treuhand-Direktors (Entscheidend!) kann eine Scheinfirma im Sinne nicht angenommen werden : 690,00 Euro im ersten Jahr, nachfolgend 260,00 Euro pro Jahr, zzgl. Gebühren für Postweiterleitung (50,00 Euro Guthaben vorhanden)

-Headoffice London,Version 2: Das Registered Office reicht zur Darstellung einen ordentlichen Geschäftssitzes in England NICHT aus (Scheinfirma im Sinne und/oder englisches Finanzamt verweigert VAT-Registrierung). Version 2: Zustellbare Postadresse in England, Postweiterleitung,eigene Telefonnummer mit persönlicher Gesprächsannahme auf den Namen der Gesellschaft,Fax, Rufumleitung auf z.B. deutschen Anschluss möglich, Firmenschild. Mietvertrag zwischen Vermieter" und Limited. Angebot unser englischen Steuerkanzlei am Ort der Kanzlei, mithin am Ort der geschäftlichen Oberleitung bei Treuhand-Direktor. Zeitweise Nutzung der Büro-und Konferenzräume gegen Zusatzgebühr möglich. Über eingehende Telefonate werden Sie per E-Mail, Fax oder SMS informiert. Gebühren: 250,00 Euro pro Monat (jeweils 6 Monate im Voraus zu leisten), einmalige Einrichtungsgebühr 600,00 Euro. Bei Rufumleitung: Zzgl. der anfallenden Gesprächsgebühren englische Telekom.

-Headoffice London,Version 3: Das Registered Office reicht zur Darstellung einen ordentlichen Geschäftssitzes in England NICHT aus (Scheinfirma im Sinne und/oder englisches Finanzamt verweigert VAT-Registrierung). Telephone answering mit Firmennamen,Firmenadresse London,Firmenschild,Postweiterleitung,zeitweise Anmietung von voll ausgestatteten Büro-und/oder Konferenzräumen:  http://www.eoffice.co.uk/services/virtualofficepremium.htm oder www.regus.com  Wir binden an den Anbieter an, Vertrag zwischen Ihrer Ltd und dem Businesscenter.

-VAT Registrierung/USt-ID Nummer: 249 ePfund. Zahlen Sie direkt an die Steuerberatungsgesellschaft in London, nicht in den Komplettpaketen enthalten. Im Rahmen von Innergemeinschaftlichen Lieferungen und Dienstleistungen stellt die englische Limited mit VAT-Registrierung ohne USt (VAT) in Rechnung, sofern Leistungsempfänger außerhalb Englands und ebenfalls Unternehmer mit USt-ID (6. EG-Richtlinie, Umkehr der Umsatzsteuerschuld, Leistungsempfänger schuldet USt). Verpflichtung zur VAT-Reg. erst ab 60.000 ePfund/Umsatz pro Jahr.

-Kontoeröffnung England: Kontoeröffnung inkl. VisaCard und Onlinebanking, Nutznießer hat einzige Kontovollmacht: 790,00 Euro einmalig

-Kontoeröffnung in Deutschland: Nur in Verbindung mit der Anmeldung einer unselbständigen Zweigstelle beim Gewerbeamt möglich oder Niederlassung, außerdem muss Treuhand-Direktor eine natürliche Person sein. Das Set Apostille" muss mit beantragt werden. Die Anmeldung der unselbständigen Zweigstelle  ist in der Gebühr enthalten, außerdem: EC-Card, VisaCard,Onlinebanking: 990,00 Euro.

-Kontoeröffnung Österreich (inkl. Online-Banking, Visa- und EC Card): 900,00 Euro einmalig. Das Set Apostille muss mit gebucht werden. Sie brauchen nicht nach Österreich reisen. Österreich hat ein sehr gutes Bankgeheimnis, in der Verfassung verankert, es werden keine Auskünfte gegeben, außer bei schweren Straftaten.

-Anmeldung einer unselbständigen Zweigstelle in Deutschland: Die englische Limited, Betriebsstätte England muss anmelden und nicht der Mandant! (Achtung Billiggründer!). Daher erheblicher Verwaltungsaufwand. Das Set "Apostille" ist mit zu buchen: 700,00 Euro einmalig

Die Gebühren sind für Einmalzahlung der Gebühr im Voraus kalkuliert und verstehen sich netto, zzgl. der USt oder VAT, sofern anwendbar. Bei Teilzahlung (50% im Voraus, 50% nach Bereitstellung der Gründungsunterlagen per Fax, erfolgt ein Aufschlag von 5%). Bei Übernahme einer Vorrats-Ltd ist die Gebühr immer als Einmalzahlung im Voraus zu leisten.

Die Jahresgebühren (ab ersten Jahr) sind absetzbare Aufwendungen im Sinne, reduzieren also das steuerbare Ergebnis. Gleiches gilt für die Kosten Steuerberatung und Jahresabschluss. Für die Gründungsgebühren können wir eine Rechnung "Steuer-und Rechtsberatung" an Ihre z.B. deutsche Gesellschaft stellen, sind mithin ebenfalls "absetzbar".


Konstellation englische Limited mit Offshore-Gesellschaft: Bis 90% Gewinnabführung vor Besteuerung in UK möglich!

Es besteht die Möglichkeit max.90% der englischen Gewinne VOR Steuern in England in das Offshore-Land zu transferieren. Dieses unter bestimmten Voraussetzungen, wie Gewinnabführungs-und Beherrschungsvertrag zwischen Offshore-Gesellschaft und UK Ltd, mithin muss die UK Ltd über eine VAT-Reg. verfügen. Entscheidend ist weiterhin die absolut saubere Buchführung auf englischer Seite, mithin realisieren wir ein solches Konzept nur, wenn Sie parallel unsere englische Steuerkanzlei mit Buchhaltung und Jahresabschluss beauftragen.

 Mehr zu dieser Konstellation...


Wie bekomme ich denn das Geld aus meiner Auslandsgesellschaft heraus?

Zunächst einmal müsste die Frage gestellt werden, in wieweit Zuflüsse an die natürliche Person außerhalb des Betriebsstättenlandes vermeidbar und/oder überhaupt sinnvoll sind. Denn die Auslandsgesellschaft- als juristische Person- kann natürlich weltweit Investitionen tätigen und/oder Vermögen erwirken, also z.B. ein Haus am Bodensee kaufen. Mithin und/oder ergänzend kann die Repräsentanz der Auslandsgesellschaft (ergänzend und/oder/mithin der freie Handelsvertreter der Auslandsgesellschaft) z.B. in Österreich oder Deutschland (sofern vorhanden), Aufwendungen gegenüber der ausländischen Betriebsstätte geltend machen, also z.B. Bürokosten, Telekommunikation, Fahrzeug, Geschäftsessen usw.. Denn schließlich wird Geld nicht "verbrannt" sondern "verwendet". Soll trotzdem ein Zufluss ins Ausland (z.B. nach Deutschland) gestaltet werden, so helfen nachfolgende Strategien:

  • Wenn Sie Geld mit der Kreditkarte der Auslandsgesellschaft z.B. in Deutschland abheben, ist dieses ein Buchungsvorgang "Gesellschaft Bank an Gesellschaft Kasse", also kein Zufluss an Sie als natürliche Person. In den meisten Ländern kennt man analog dem deutschen Steuerrecht die "verdeckte Gewinnausschüttung". Eine verdeckte Gewinnausschüttung würde vorliegen, wenn -vereinfacht ausgedrückt- das gebuchte Geld nicht in der Kasse ist und auch keine Rechnungen (absetzbare Aufwendungen) entgegenstehen. Allerdings wird eine VGA in Deutschland mit ca. 54% besteuert, in anderen EU-Ländern zwischen 20- 28%.
  • Annahme: Sie benötigen in Deutschland (Repräsentanz) eine PC-Anlage. Mithin bestellt Ihre Auslandsgesellschaft die PC-Anlage z.B. bei DELL in England, Bezahlung mit der Kreditkarte der Auslandsgesellschaft, Lieferadresse Deutschland oder über Zwischenlager.
  • Das Geldwäschegesetz greift ab 15.000 Euro. Wenn Sie also 14.900 Euro in Bar aus dem Betriebsstättenland  mitbringen, erfolgt keine Kontrollmitteilung an das deutsche Finanzamt (Natürlich müssten Sie diesen Tatbestand eigentlich dem deutschen Finanzamt anzeigen, es wäre sonst Steuerhinterziehung)
  • Sie können ein Darlehn von der Auslandsgesellschaft erhalten (zu "Bedingungen gleicher Dritter")
  • Sie könnten eine englische Limited mit Betriebsstätte Deutschland gründen, die dann an der Auslandsgesellschaft beteiligt ist. Mithin fließen Gewinne aus der Auslandsgesellschaft steuerfrei nach Deutschland, in Rechtsfolge der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie. Ist die Auslandsgesellschaft in einem Niedrigsteuerland gemäss 7-14 AStG installiert (z.B. Zypern) und werden nur passive Einkünfte erwirkt, so darf die "deutsche Limited" nur maximal 50% der Anteile halten, sonst Wirkung der Hinzurechnungsbesteuerung. Die Positivwirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie greift natürlich nur, wenn die operative Gesellschaft in der EU angesiedelt ist, also z.B. Zypern, England usw.. Ansonsten werden Abflüsse nach Deutschland im Betriebsstättenland mit Quellensteuer belegt (8- 15%). Ausnahme: Schweiz. Die Schweiz hat sich der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie "unterworfen".
  • Ergänzend könnten Sie ein Organschaftsmodell installieren, mithin steuerfreier Zufluss an die deutsche natürliche Person unter Progressionsvorbehalt.  
  • Zum Zeitpunkt der gewollten Gewinnausschüttung verlagern Sie Ihren Lebensmittelpunkt in ein Niedrigsteuerland (bitte deutsches AStG beachten), z.B. in die Schweiz. Sofern ein Treuhand-Shareholder eingesetzt wurde, wechseln die Shareholderverhältnisse und Sie selbst treten offiziell als Shareholder ein. Dann erfolgt die Gewinnausschüttung an Sie als natürliche Person, mithin Einkommensbesteuerung im Niedrigsteuerland. Wechseln Sie dann Ihre steuerliche Ansässigkeit wieder nach Deutschland/Österreich, so erfolgt keine erneute Besteuerung des Einkommens (Verbot der Doppelbesteuerung,sofern DBA zwischen Deutschland und dem "Zufluchtsland").
  • Sie erlangen den Non-Domiciled-Status in England. Mithin erfolgt die Gewinnausschüttung z.B. auf ein Schweizer Konto und bleibt steuerfrei
  • Sind Sie als natürliche Person (in Deutschland ansässig) offiziell Anteilseigner an einer Auslandsgesellschaft, so erfolgt die Besteuerung der Gewinnausschüttungen in Deutschland im Halbeinkünfteverfahren, sofern keine Wirkung der Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG

Die aufgeführten Maßnahmen beschreiben nur einige Möglichkeiten der "Gestaltung". So haben wir Mandanten, die "selbstverständlich" eine Repräsentanz Ihrer Auslandsgesellschaft in Spanien haben, zufällig" das Lieblingsurlaubsland des Mandanten. Mithin muss" der Mandant häufiger nach Spanien reisen, natürlich mittels Reisekostenabrechnung zu Lasten der Auslandsgesellschaft.


Zusätzliche kostenpflichtige Dienste

-Vorrats-Ltd: Übernahme einer bestehenden UK Limited. Die Gebühren richten sich nach dem Alter der Gesellschaft und Firmierung. Gern senden wir Ihnen die Liste der verfügbaren Vorratsgesellschaften zu. Unsere Vorratsgesellschaften waren nie geschäftlich aktiv, haben mithin keine Verbindlichkeiten. Es handelt sich um Gesellschaften, die einmal in Auftrag gegeben wurden, wobei der Auftraggeber die Restzahlung nicht geleistet hat oder um Gesellschaften, die unsere englische Kanzlei gegründet hat, um sie nachfolgend als Vorratsgesellschaft verkaufen zu können. Die Gebühr errechnet sich aus: Gebühr Basispaket UK Limited + Kosten der Vorrats-Ltd.

-Zweigniederlassung der UK Ltd in der Schweiz:

Nach Schweizer Gesellschaftsrecht können sich EU-Gesellschaften in der Schweiz niederlassen, ohne Einzahlung des Stammkapitals einer Schweizer GmbH, jedoch mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit.

Vorteile dieser Lösung :

  • Auftritt als Schweizer Kapitalgesellschaft
  • Kein Stammkapital analog GmbH oder AG
  • Haftungsbegrenzung auf das Stammkapital (und ggf. Anlage-und Betriebsvermögen) der Muttergesellschaft (Mithaftung) UND auf das Anlage-und Betriebsvermögen der Zweigniederlassung, falls vorhanden.
  • Maximal 15,5% Steuern, sofern Kanton Zug (bis 100.000 CHF Gewinn nur 12,5% Steuern insgesamt). Bei Domizilgesellschaften 8,5% Steuern (Kantonssteuer entfällt)
  • Sehr gutes Bankgeheimnis (Steuerhinterziehung ist kein Offenbarungstatbestand)
  • Deutschsprachig
  • Schweizer Bankkonto: Kredit- und EC-Karte, alle Währungskonten, Onlinebanking
  • Nahe am Geld
  • EU- Bürger genießen alle Freizügigkeiten analog EU-Niederlassungsfreiheit
  • Doppelbesteuerungsabkommen mit allen EU-Ländern (Verhinderung der Doppelbesteuerung zwischen Betriebsstättenland der Muttergesellschaft und Schweiz)

Dienstleistungen und Gebühren sehen Sie hier..

-Gründung einer deutschen KG (Kommanditgesellschaft) mit UK Limted (Betriebsstätte UK) als Komplementär (Vollhafter): Gebühren Basis- Paket plus 400,00 Euro für KG Vertrag, zzgl. Amtsgerichts- und Notargebühren BRD. Ergänzend kann in Deutschland ein Treuhand-Kommanditist gestellt werden (1.500,00 Euro pro Jahr).

-Isle of Man-Limited als Shareholder der englischen Limited: Isle of Man unterhält einzig mit England ein Doppelbesteuerungsabkommen, also DBA-Sachverhalt aus "englischer Sicht". Die Besteuerung von Nicht-Aktiven-Gesellschaften auf Isle of Man beträgt nur 450 ePfund im Jahr. Das Bankgeheimnis ist Bestandteil der Verfassung und damit besser als in der Schweiz. Gewinnausschüttungen der UK Limited fliessen mithin in die Isle of Man-Limited und werden dort mit 450 ePfund p.a besteuert, eine Quellensteuer wird auf englischer Seite nicht erhoben. Durch geschickte Gestaltung kann die Isle of Man-Limited zusätzlich als Rechnungssteller an die englische Limited fungieren, so dass "Erträge" vor Ertragsbesteuerung in England an die Isle of Man-Limited abfliessen. Dieses reduziert die Ertragssteuerbelastung der englischen Limited zusätzlich.

Komplett-Gründung: 11.455,00 Euro (Gründung,Domilizierung,Secretary Treuhänder,Director und Shareholder Treuhänder,Pauschalsteuer Manx erstes Jahr,Gesellschafterversammlung,Business Bankkonto. Sonderdienste ab dem zweiten Geschäftsjahr 3.600,00 Euro pro Jahr).

-Liechtensteiner Anstalt als Shareholder der englischen Limited: Es ergeben sich bei bestimmten Konstellationen Vorteile, sofern eine Liechtensteiner Anstalt als Shareholder der UK Limited auftritt.

-Schweizer Privat und/oder Geschäftskonto:  Installation eines Schweizer Privatkontos und/oder Geschäftskontos der Limited. Privatkonto ca. 480,00 Euro. Geschäftskonto ca. 900,00 Euro, i.d.R, ist zumindest eine Repräsentanz/Branche der englischen Limited in der Schweiz erforderlich.


-Organschaftsmodell zur steuerfreien Vereinnahmung der Limited-Gewinne in Deutschland:

Mit Hilfe des steuerlichen Organschaftsmodells können Gewinne aus ausländischen Gesellschaften beim deutschen Anteilseigner fast steuerfrei, unter Progressionsvorbehalt, vereinnahmt werden. Dazu wird in Deutschland eine Personengesellschaft (BGB-Gesellschaft) und eine Körperschaft gegründet (z.B. eine zweite Limited mit steuerlicher Betriebsstätte Deutschland), die als steuerliche Organschaft auftreten, mithin Beherrschungs-und Gewinnabführungsvertrag. Die deutsche Körperschaft hält mithin Anteile an der ausländischen Gesellschaft. Wegen der Organschaft wird der in Deutschland steuerfreie Betriebsstättengewinn direkt den beteiligten natürlichen Personen zugewiesen (Steuerfreistellung unter Progessionsvorbehalt).

Die Gebühren richten sich nach dem Installationsaufwand der Organschaft in Deutschland. Wir rechnen mit Anwaltsgebühren zu 150,00 Euro/Std ab, bei 20- 40 Stunden Aufwand. Über dieses Modell muss ein separater Vertrag gezeichnet werden.

-Steuerrechtliche Konzeptionen unter Ausnutzung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie:

Im Rahmen der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können Auslandsgewinne zwischen Kapitalgesellschaften steuerfrei vereinnahmt werden. Hält eine deutsche GmbH (oder Limited) Gesellschaftsanteile an einer englischen Limited, so können die Gewinne der englischen Limited in der deutschen Gesellschaft steuerfrei vereinnahmt werden, im Ausschüttungsland fällt mithin keine Quellenbesteuerung an. Eine Besteuerung findet erst statt, wenn diese Gewinne an den deutschen Anteilseigner als natürliche Person ausgeschüttet werden (Halbeinkünfteverfahren). Unter diesem Aspekt kann es durchaus lohnen, eine zweite Limited mit steuerlicher Betriebsstätte Deutschland zu gründen (B-Limited), die dann an der A-Limited beteiligt ist.

Abweichende Konstellation

Sofern Sie- oder ein Beauftragter- Ihren Lebensmittelpunkt nach England verlagern bzw. Sie/Ihre Limited einen Ansässigen als Direktor einstellen, kann auf den Treuhand-Direktor verzichtet werden, da der "Ort der geschäftlichen Oberleitung" in England implementiert ist. Auf die treuhänderische Haltung der Shares kann unter bestimmten Umständen ganz oder teilweise verzichtet werden, z.B.: Eine deutsche GmbH (oder zweite Limited mit alleiniger Betriebsstätte in Deutschland), hält Anteile an der englischen Limited, mithin Ausnutzung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie. Sofern es sich um Mehrheitsanteile handelt (beherrschender Einfluss), muss der Gesellschaftervertrag der Limited dahingehend ergänzt werden, dass alle maßgeblichen Entscheidungen auf Gesellschafterversammlungen getroffen werden, die ausschließlich in England stattfinden, wobei der deutsche Gesellschafter anwesend sein muss. Diese Gesellschafterversammlungen müssen nachweisbar stattfinden und dokumentiert werden.


 

 

 

 

 

 

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