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Konstellation UK Limited mit Offshore-Gesellschaft, UK Ltd nur als Agent

Bei dieser Konstellation wird eine englische Limited mit steuerlicher Betriebsstätte in England gegründet, die aber nur als "Agent" einer Offshore-Gesellschaft auftritt. Bitte beachten Sie, dass diese Konstellation nicht bei allen steuerlichen Sachverhalten umsetzbar ist, die Gestaltung muss entsprechend individuell besprochen werden.

Die englische Limited vereinnahmt die Umsätze/Erträge und tritt als EU-Gesellschaft gegenüber Ihren Kunden auf. Auf der Grundlage eines Gewinnabführungs-und Beherrschungsvertrages nach englischem Steuerrecht, können nun bis zu 90% der Erträge vor Besteuerung in England an die Offshore-Gesellschaft abgeführt werden. Die verbleibenden 10% werden in England besteuert (0-19% im Mittelstandssatz bis ca. 300.000 Euro Ertrag, danach progressiv steigend bis 30%). Eine solche Konstellation ist steuerrechtlich anspruchsvoll und funktioniert nur unter bestimmten Voraussetzungen: Der Gewinnabführungs-und Beherrschungsvertrag muss mit den englischen Steuergesetzen in Einklang stehen und muss auf beiden Seiten (England/Offshore) entsprechend gezeichnet werden. Die Offshore-Gesellschaft darf kein Briefkasten" im Sinne sein. Es muss damit gerechnet werden, dass das englische Finanzamt überprüft, ob es sich bei der Offshore-Gesellschaft tatsächlich um eine aktive Gesellschaft handelt, ergänzend wäre der Steuerpflichtige in der Beweispflicht. Prüfungsgegenstände wären: Ordentlicher Geschäftssitz im Sinne (Mietvertrag zwischen Vermieter und Offshore-Gesellschaft), ordentlicher Geschäftsführer/Direktor im Sinne (Angestelltenvertrag zwischen Offshore-Gesellschaft und Direktor, "übliches Gehalt"). Gerade die "Aufwandseite" der Offshore-Gesellschaft sagt viel darüber aus, ob die Gesellschaft wirklich aktiv ist oder nur eine Scheinfirma.

Außerdem bedarf es auf englischer Seite einer einwandfreien Buchführung und einer VAT-Registrierung der englischen Limited. Selbstverständlich darf auch die Betriebsstätte der englischen Limited in UK keine Scheinfirma im Sinne sein (Zur Erinnerung: Ordentliche Geschäftsadresse UK, Registered Office nicht ausreichend; bei Treuhanddiensten: Kein "Gründungsdirektor", sondern ein ständig ansprechbarer Direktor mit gewöhnlichen Aufenthalt in England, also kein "Frühstücksdirektor auf den Bahamas; Konto der Gesellschaft in England; bei Treuhand-Shareholder: Steuerkanzlei UK als Shareholder usw.. usw..).

Die Gebühren setzen sich wie folgt zusammen:

  • Gebühren englische Limited, Betriebsstätte UK
  • Gebühr für Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag (einmalig 1.600 Euro)
  • Gebühr für VAT- Registrierung der UK Ltd (ca. 350 Euro)
  • Gebühr für Gründung und Verwaltung der Offshore-Gesellschaft. Dieses kann im Zweifel bedeuten: Gebühren für Firmengründung, Registered Office und Büro (oder zumindest BusinessCenter-Lösung mit eigener Telefonnummer,persönliche Gesprächsannahme,Vertrag zwischen Gesellschaft und Business Center. Gebühren je nach BusinessCenter zwischen 90,00 bis 150,00 Euro pro Monat, Büro ca. 500 Euro/Monat), angestellter Direktor mit üblichen Gehalt (Angestelltenvertrag zwischen Direktor und Gesellschaft, übliches Gehalt in Offshore-Ländern ca. 400 Euro pro Monat). Wir können einen angestellten Direktor stellen gegen eine entsprechende Aufwandsvergütung.

Laufende Gebühren wären:

Ob diese Konstellation aus den Gesichtspunkten der Steueroptimierung besser geeignet ist, als eine zyprische Limited oder Dubai-Offshore-Gesellschaft, ist nichts als ein Rechenexempel und es kommt u.a. auf die Ertragslage an. Außerdem ist zu beachten, dass die UK Limited bei diesem Modell keine Geschäfte mit Inländern (England) tätigen darf. Tätigt die UK Limited Geschäfte mit Inländern, werden diese Erträge der englischen Besteuerung unterzogen.

 

 

 

 

 

 

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