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Konstellation UK Limited
mit Offshore-Gesellschaft, UK Ltd nur als Agent
Bei dieser Konstellation wird eine
englische Limited mit steuerlicher Betriebsstätte in England
gegründet, die aber nur als "Agent" einer Offshore-Gesellschaft
auftritt. Bitte beachten Sie, dass diese Konstellation nicht bei allen
steuerlichen Sachverhalten umsetzbar ist, die Gestaltung muss
entsprechend individuell besprochen werden.
Die englische Limited vereinnahmt die Umsätze/Erträge und
tritt als EU-Gesellschaft gegenüber Ihren Kunden auf. Auf der
Grundlage eines Gewinnabführungs-und Beherrschungsvertrages nach
englischem Steuerrecht, können nun bis zu 90% der Erträge vor
Besteuerung in England an die Offshore-Gesellschaft abgeführt werden.
Die verbleibenden 10% werden in England besteuert (0-19% im Mittelstandssatz bis ca. 300.000 Euro Ertrag, danach progressiv
steigend bis 30%). Eine solche Konstellation ist steuerrechtlich
anspruchsvoll und funktioniert nur unter bestimmten Voraussetzungen:
Der Gewinnabführungs-und Beherrschungsvertrag muss mit den englischen
Steuergesetzen in Einklang stehen und muss auf beiden Seiten (England/Offshore)
entsprechend gezeichnet werden. Die Offshore-Gesellschaft darf kein
Briefkasten" im Sinne sein. Es muss damit gerechnet werden, dass
das englische Finanzamt überprüft, ob es sich bei der
Offshore-Gesellschaft tatsächlich um eine aktive Gesellschaft
handelt, ergänzend wäre der Steuerpflichtige in der Beweispflicht.
Prüfungsgegenstände wären: Ordentlicher Geschäftssitz im Sinne
(Mietvertrag zwischen Vermieter und Offshore-Gesellschaft),
ordentlicher Geschäftsführer/Direktor im Sinne (Angestelltenvertrag
zwischen Offshore-Gesellschaft und Direktor, "übliches Gehalt").
Gerade die "Aufwandseite" der Offshore-Gesellschaft sagt viel
darüber aus, ob die Gesellschaft wirklich aktiv ist oder nur eine
Scheinfirma.
Außerdem bedarf es auf englischer Seite
einer einwandfreien Buchführung und einer VAT-Registrierung der
englischen Limited. Selbstverständlich darf auch die Betriebsstätte
der englischen Limited in UK keine Scheinfirma im Sinne sein (Zur
Erinnerung: Ordentliche Geschäftsadresse UK, Registered Office nicht
ausreichend; bei Treuhanddiensten: Kein "Gründungsdirektor", sondern
ein ständig ansprechbarer Direktor mit gewöhnlichen Aufenthalt in
England, also kein "Frühstücksdirektor auf den Bahamas; Konto der
Gesellschaft in England; bei Treuhand-Shareholder: Steuerkanzlei UK
als Shareholder usw.. usw..).
Die Gebühren setzen sich wie folgt
zusammen:
- Gebühren
englische Limited, Betriebsstätte UK
- Gebühr für Gewinnabführungs- und
Beherrschungsvertrag (einmalig 1.600 Euro)
- Gebühr für VAT- Registrierung der UK
Ltd (ca. 350 Euro)
- Gebühr für Gründung und Verwaltung
der Offshore-Gesellschaft. Dieses kann im Zweifel bedeuten: Gebühren
für Firmengründung, Registered Office und Büro (oder zumindest
BusinessCenter-Lösung mit eigener Telefonnummer,persönliche
Gesprächsannahme,Vertrag zwischen Gesellschaft und Business Center.
Gebühren je nach BusinessCenter zwischen 90,00 bis 150,00 Euro pro
Monat, Büro ca. 500 Euro/Monat), angestellter Direktor mit üblichen
Gehalt (Angestelltenvertrag zwischen Direktor und Gesellschaft,
übliches Gehalt in Offshore-Ländern ca. 400 Euro pro Monat). Wir
können einen angestellten Direktor stellen gegen eine entsprechende
Aufwandsvergütung.
Laufende Gebühren wären:
Ob diese Konstellation aus den
Gesichtspunkten der Steueroptimierung besser geeignet ist, als eine
zyprische
Limited oder
Dubai-Offshore-Gesellschaft, ist nichts als ein Rechenexempel und
es kommt u.a. auf die Ertragslage an. Außerdem ist zu beachten, dass
die UK Limited bei diesem Modell keine Geschäfte mit Inländern
(England) tätigen darf. Tätigt die UK Limited Geschäfte mit
Inländern, werden diese Erträge der englischen Besteuerung
unterzogen.
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