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Auswirkungen der
EuGH-Rechtsprechung auf deutsche Steuervorschriften:
Marks-&-Spencer-Entscheidung
Marks-&-Spencer-Entscheidung
Mit der Entscheidung in der
Rechtssache
Marks & Spencer hat der
EuGH am 13. Dezember 2005 festgelegt, unter welchen Bedingungen
ein Mitgliedstaat einem Unternehmen die grenzüberschreitende
Verrechnung von
Verlusten verwehren darf.
Sachverhalt und Streitgegenstand
Nach britischem Körperschaftsteuerrecht
können Konzerne die Gewinne und Verluste ihrer
konzernangehörigen Unternehmen miteinander verrechnen. Diese
Möglichkeit ist aber auf Konzerntöchter im Inland beschränkt.
Das britische Einzelhandelsunternehmen
Marks & Spencer begann 1975 seine Expansion auf den europäischen
Kontinent und gründete
Filialen u. a. in
Frankreich,
Belgien
und
Deutschland. Ab Mitte der 1990er Jahre begannen die
Tochterunternehmen in diesen Ländern
Verlustvorträge anzuhäufen. Marks & Spencer beendete die
Expansionsstrategie 2001 durch Verkauf der Töchter bzw. Aufgabe des
Geschäftsbetriebes.
Gegenüber der britischen
Finanzverwaltung beantragte Marks & Spencer, die aufgelaufenen
Verluste der drei Tochterunternehmen mit den
Gewinnen
der britischen Konzernmutter zu verrechnen, um so zu einer erheblichen
Reduzierung der Steuerlast zu kommen. Da das britische Recht eine
grenzüberschreitende Verlustverrechnung nicht zulässt, wurde dies
abgelehnt.
Die
Entscheidung des EuGH
Mit
Urteil
vom 13. Dezember 2005 (Rs. C‑446/03) entschied der EuGH, dass die
Niederlassungsfreiheit grundsätzlich einem Verbot der
grenzüberschreitenden Verlustverrechnung nicht entgegensteht. Der
Mitgliedstaat muss dem Unternehmen diese Möglichkeit aber eröffnen,
wenn ausgeschlossen ist, dass die Verluste des Tochterunternehmens
anderweitig genutzt werden können.
Das Verbot der grenzüberschreitenden
Verlustverrechnung stellt eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit
dar, da sie geeignet ist, Unternehmen von der Gründung von
Tochterunternehmen im europäischen Ausland abzuhalten. Diese
Beschränkung ist aber unter gewissen Voraussetzungen durch zwingende
Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Der EuGH zieht dabei den
Rechtfertigungsgrund der Kohärenz des Steuersystems heran, ohne diesen
Rechtfertigungsgrund aber ausdrücklich zu nennen.
Der EuGH führt aus, es könne „zur
Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den
Mitgliedstaaten erforderlich sein, auf die wirtschaftliche Tätigkeit
der in einem dieser Staaten niedergelassenen Gesellschaften sowohl in
Bezug auf Gewinne als auch auf Verluste nur dessen Steuerrecht
anzuwenden.“ In diesem Sinne handele es sich bei Gewinnen und
Verlusten „steuerrechtlich gesehen um die zwei Seiten derselben
Medaille“. Würde man hingegen die Verlustverrechnung völlig freigeben,
entstünde praktisch ein Optionsrecht der Unternehmen, Gewinne der
Besteuerung des einen Staates zu entziehen und sie dafür einem anderen
Staat zuzuschlagen.
Weiterhin bestehe die Gefahr, dass
Verluste doppelt, also sowohl im Staat des Tochterunternehmens als
auch in dem der Mutter angerechnet würden. Auch dem müssten die
Mitgliedstaaten entgegenwirken können.
Die von Großbritannien gewählte Lösung
eines allgemeinen Verbots von Verlustverrechnungen über die Grenze
hinweg ist allerdings unverhältnismäßig. Dem Unternehmen muss im
Ausnahmefall die Möglichkeit einer Verrechnung eröffnet werden. Dieser
Ausnahmefall liegt vor, wenn die Tochtergesellschaft alle
Möglichkeiten ausgeschöpft hat, in ihrem Sitzstaat ihre Verluste
steuerlich zu nutzen und auch zukünftig keine Möglichkeit besteht,
diese im Sitzstaat der Tochter geltend zu machen.
Auswirkungen
des Urteils
Das Urteil verlangt von den
Mitgliedstaaten, unter bestimmten Bedingungen im Ausland entstandene
Verluste bei der Besteuerung im Inland gewinnmindernd zu
berücksichtigen. Noch nicht abzusehen ist, ob die auch vom EuGH
gesehenen Gefahren dieser Entwicklung vermieden werden können.
Für Deutschland sind teilweise
erhebliche Steuermindereinnahmen (bis zu 50 Mrd. €) befürchtet worden.
Zwar lassen auch die Regelungen des deutschen Steuerrechts zur
Organschaft eine Verrechnung inländischer Gewinne mit
ausländischen Verlusten generell nicht zu. Jedoch gibt es keine
verlässlichen Zahlen, wie viel ungenutzte Verluste in ausländischen
Töchtern deutscher Konzerne aufgelaufen sind. Zudem müssten die vom
EuGH genannten Voraussetzungen für eine Geltendmachung in Deutschland
nachgewiesen werden. Insbesondere dürfte es schwer sein nachzuweisen,
tatsächlich alle Möglichkeiten einer Nutzung der Verluste im
Ansässigkeitsstaat der Tochtergesellschaft ausgereizt zu haben. Das
Bundesministerium der Finanzen geht daher davon aus, dass es nur
zu geringen fiskalischen Auswirkungen kommen wird.
Überraschend ist, dass das Urteil im
Gegensatz zum Schlussantrag des
Generalanwalts keine Beschränkung der Wirkung enthält. Von einer
solchen zeitlichen Beschränkung hatten sich die Mitgliedstaaten eine
deutliche Minderung des fiskalischen Risikos versprochen. Im
vorliegenden Fall allerdings scheint dies wegen des schmalen
Anwendungsbereichs des Urteils auch nicht notwendig gewesen zu sein.
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