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Auswirkungen
der EuGH-Rechtsprechung auf deutsche Steuervorschriften
Europarichter
urteilen über deutsches Körperschaftsteueranrechnungsverfahren
Der
Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 6. März 2007 das Urteil in der
Rechtssache Meilicke (C-292/04) verkündet.
Mit diesem Urteil hat der EuGH das bis zum Jahr 2000 in Deutschland
geltende Körperschaftsteueranrechnungsverfahren für EG-rechtswidrig
erklärt, weil es mit der Kapitalverkehrsfreiheit unvereinbar sei.
Ausdrücklich hat der EuGH eine zeitliche Beschränkung der
Urteilswirkung abgelehnt.
Nach dem alten Körperschaftsteueranrechnungsverfahren kamen
unbeschränkt steuerpflichtige Personen bei einer
Dividendenausschüttung einer in Deutschland unbeschränkt
körperschaftsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaft in den Genuss einer
Steuergutschrift. Für gleichartige Dividenden ausländischer
Kapitalgesellschaften konnte die Steuergutschrift nicht in Anspruch
genommen werden.
Während das Urteil in der Sache nach den vergangenen Entscheidungen
des EuGH (z.B. „Manninen“) so erwartet werden konnte, war bis zuletzt
offen, ob der EuGH ausnahmsweise die Wirkung des Urteils ähnlich denen
des Bundesverfassungsgerichts zeitlich beschränken würde. Die deutsche
Bundesregierung hatte sich gemeinsam mit der EU-Kommission für eine
solche Beschränkung eingesetzt, um den Staatshaushalt zu schonen.
Besondere Brisanz bekam die Frage der zeitlichen Wirkung noch dadurch,
dass Generalanwalt Tizzano in seinen Schlussanträgen eine zeitliche
Beschränkung befürwortete, während die spätere Generalanwältin
Stix-Hackl dies ablehnte.
Die Richter lehnten nun eine zeitliche Beschränkung ab. Sie
argumentierten, dass eine solche Beschränkung im eigentlichen Urteil
über die strittige Rechtsfrage verankert werden müsse. Dieses Urteil
sei aber bereits 2000 in der Rechtssache „Verkooijen“ (C-35/98)
ergangen, und zwar ohne zeitliche Beschränkung. Aus diesem Grund könne
das Urteil jetzt ebenfalls zeitlich nicht beschränkt werden, da dies
gegen die Gleichbehandlung und den Grundsatz der Rechtssicherheit
verstoßen würde.
Steuerpflichtige mit noch offenen Steuerbescheiden haben somit die
Möglichkeit, die zuviel bezahlten Steuern erstattet zu bekommen. Dazu
muss ein entsprechender Erstattungsantrag beim zuständigen Finanzamt
gestellt werden.
Mit der
Eurowings-Entscheidung hat der EuGH die
hälftige Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen bei der
Gewerbesteuer für unvereinbar mit der
Dienstleistungsfreiheit des Art. 49 (59 a.F.) des
EG-Vertrags erklärt.
Sachverhalt und Streitgegenstand
Bei der Gewerbesteuer, die eine
deutsche Besonderheit darstellt, wird nicht der
Gewinn
der Steuer unterworfen, sondern eine andere Größe, die sich
Gewerbe-Ertrag nennt, und die sich durch Modifikationen vom Gewinn
ableitet. Eine dieser Modifikationen war (und ist, s.u.) die hälftige
Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 7 GewStG. Diese
Vorschrift betrifft vor allem
Leasingzahlungen. Damit soll pauschalisiert eine Gleichbehandlung
von Unternehmen, die selbst erworbene und im (zivilrechtlichen
und wirtschaftlichen)
Eigentum stehende Wirtschaftsgüter einsetzen und von Unternehmen,
die diese Wirtschaftsgüter mieten und bei denen die Mietzahlungen den
Gewinn mindern, erreicht werden. Die nur halbe Hinzurechnung soll
dabei berücksichtigen, dass zumindest die
Abschreibungen den Gewinn mindern.
Allerdings kommt diese Vorschrift nur
dann zur Anwendung, wenn die Miet- und Pachtzahlungen nicht beim
Empfänger dieser Zahlungen (also in der Regel dem Leasinggeber)
bereits der Gewerbesteuer unterliegen. Damit soll eine Doppelbelastung
mit Gewerbesteuer vermieden werden. Im Ergebnis kommt es also nur dann
zu einer hälftigen Hinzurechnung von Leasingzahlungen, wenn der
Leasinggeber nicht der Gewerbesteuer unterliegt, also z.B. eine
Privatperson oder ein nicht gewerbesteuerpflichtiger Unternehmer oder
im Ausland ansässig ist.
In Übereinstimmung mit dem geltenden
deutschen Steuerrecht wurde die
Eurowings Luftverkehrs
AG im Jahr 1993 zur Gewerbesteuer veranlagt. Dabei wurden
Leasingzahlungen für ein Flugzeug, das sie von einem in
Irland
ansässigen Unternehmen geleast hatte, ihrem Gewerbeertrag hälftig
hinzugerechnet. Gegen dieses Vorgehen legte die Eurowings AG
Einspruch und nach dessen Ablehnung
Klage
beim
Finanzgericht ein, da ihrer Auffassung nach § 8 Nr. 7 GewStG mit
der Dienstleistungsfreiheit des EG-Vertrags unvereinbar sei. Diese
Frage wurde dann als
Vorabentscheidungsersuchen dem
EuGH zur
Entscheidung vorgelegt.
Die
Entscheidung des EuGH
Die Bundesregierung war dem Verfahren
beigetreten und vertrat den Standpunkt, dass es durch die genannten
Vorschriften nicht zu einer Diskriminierung von in anderen
Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen komme, da diese ja nicht der
deutschen Gewerbesteuer unterlägen und sich somit nicht in einer
vergleichbaren Situation befänden. Durch die Beschränkung der
Vorschriften auf den Fall, dass der Leasinggeber nicht selbst der
Gewerbesteuer unterliegt, komme es auch in inländischen Fällen in
einigen Konstellationen zu Hinzurechnungen. Es werde aber immer eine
Einmalerfassung der Zahlungen sichergestellt.
Der EuGH hat dagegen ausgeführt, dass
die Dienstleistungsfreiheit nicht nur
Diskriminierungen, sondern jegliche Beschränkungen des
grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs verbiete. Da den Fällen,
in denen es auch bei einem
Leasing
von einem deutschen Leasinggeber zu einer Hinzurechnung kommt, keine
große wirtschaftliche Bedeutung beikomme, treffe die Regelung des § 8
Nr. 7 GewStG primär ausländische Leasinggeber, die ja nie der
Gewerbesteuer unterliegen. Somit sei es für deutsche Unternehmen
nachteilig, Wirtschaftsgüter von ausländischen Unternehmen zu mieten.
Die daraus resultierende Ungleichbehandlung von deutschen und in
anderen Mitgliedstaaten ansässigen Leasinggebern sei nicht
gerechtfertigt und daher nicht mit dem EG-Vertrag vereinbar.
Folgen des
Urteils
Als Reaktion auf das Urteil hatte die
Bundesregierung im Entwurf des
Unternehmensteuerfortentwicklungsgesetz vorgesehen, Miet- und
Pachtzinsen generell, allerdings nur noch zu 25% dem Gewerbeertrag
hinzuzuechnen. Der Entwurf ist jedoch nicht Gesetz geworden, die
ursprüngliche Regelung ist bis heute noch anzuwenden, allerdings auf
innereuropäische Sachverhalte beschränkt. Mit dem
Steuervergünstigungsabbaugesetz wurde ein erneuter Anlauf zu einer
Änderung gestartet, der jedoch gleichfalls nicht Gesetz geworden ist.
Marks-&-Spencer-Entscheidung
Mit der Entscheidung in der
Rechtssache
Marks & Spencer hat der
EuGH am 13. Dezember 2005 festgelegt, unter welchen Bedingungen
ein
Mitgliedstaat einem
Unternehmen die grenzüberschreitende Verrechnung von
Verlusten verwehren darf.
Sachverhalt und Streitgegenstand
Nach britischem
Körperschaftsteuerrecht können Konzerne die Gewinne und Verluste
ihrer
konzernangehörigen Unternehmen miteinander verrechnen. Diese
Möglichkeit ist aber auf Konzerntöchter im Inland beschränkt.
Das britische
Einzelhandelsunternehmen Marks & Spencer begann 1975 seine
Expansion auf den europäischen Kontinent und gründete
Filialen u. a. in
Frankreich,
Belgien
und
Deutschland. Ab Mitte der 1990er Jahre begannen die
Tochterunternehmen in diesen Ländern
Verlustvorträge anzuhäufen. Marks & Spencer beendete die
Expansionsstrategie 2001 durch Verkauf der Töchter bzw. Aufgabe
des Geschäftsbetriebes.
Gegenüber der britischen
Finanzverwaltung beantragte Marks & Spencer, die aufgelaufenen
Verluste der drei Tochterunternehmen mit den
Gewinnen
der britischen Konzernmutter zu verrechnen, um so zu einer erheblichen
Reduzierung der Steuerlast zu kommen. Da das britische Recht eine
grenzüberschreitende Verlustverrechnung nicht zulässt, wurde dies
abgelehnt.
Die
Entscheidung des EuGH
Mit
Urteil
vom 13. Dezember 2005 (Rs. C‑446/03) entschied der EuGH, dass die
Niederlassungsfreiheit grundsätzlich einem Verbot der
grenzüberschreitenden Verlustverrechnung nicht entgegensteht. Der
Mitgliedstaat muss dem Unternehmen diese Möglichkeit aber eröffnen,
wenn ausgeschlossen ist, dass die Verluste des Tochterunternehmens
anderweitig genutzt werden können.
Das Verbot der grenzüberschreitenden
Verlustverrechnung stellt eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit
dar, da sie geeignet ist, Unternehmen von der Gründung von
Tochterunternehmen im europäischen Ausland abzuhalten. Diese
Beschränkung ist aber unter gewissen Voraussetzungen durch zwingende
Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Der EuGH zieht dabei den
Rechtfertigungsgrund der Kohärenz des Steuersystems heran, ohne diesen
Rechtfertigungsgrund aber ausdrücklich zu nennen.
Der EuGH führt aus, es könne „zur
Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den
Mitgliedstaaten erforderlich sein, auf die wirtschaftliche Tätigkeit
der in einem dieser Staaten niedergelassenen Gesellschaften sowohl in
Bezug auf Gewinne als auch auf Verluste nur dessen Steuerrecht
anzuwenden.“ In diesem Sinne handele es sich bei Gewinnen und
Verlusten „steuerrechtlich gesehen um die zwei Seiten derselben
Medaille“. Würde man hingegen die Verlustverrechnung völlig freigeben,
entstünde praktisch ein Optionsrecht der Unternehmen, Gewinne der
Besteuerung des einen Staates zu entziehen und sie dafür einem anderen
Staat zuzuschlagen.
Weiterhin bestehe die Gefahr, dass
Verluste doppelt, also sowohl im Staat des Tochterunternehmens als
auch in dem der Mutter angerechnet würden. Auch dem müssten die
Mitgliedstaaten entgegenwirken können.
Die von Großbritannien gewählte Lösung
eines allgemeinen Verbots von Verlustverrechnungen über die Grenze
hinweg ist allerdings unverhältnismäßig. Dem Unternehmen muss im
Ausnahmefall die Möglichkeit einer Verrechnung eröffnet werden. Dieser
Ausnahmefall liegt vor, wenn die Tochtergesellschaft alle
Möglichkeiten ausgeschöpft hat, in ihrem Sitzstaat ihre Verluste
steuerlich zu nutzen und auch zukünftig keine Möglichkeit besteht,
diese im Sitzstaat der Tochter geltend zu machen.
Auswirkungen
des Urteils
Das Urteil verlangt von den
Mitgliedstaaten, unter bestimmten Bedingungen im Ausland entstandene
Verluste bei der Besteuerung im Inland gewinnmindernd zu
berücksichtigen. Noch nicht abzusehen ist, ob die auch vom EuGH
gesehenen Gefahren dieser Entwicklung vermieden werden können.
Für Deutschland sind teilweise
erhebliche Steuermindereinnahmen (bis zu 50 Mrd. €) befürchtet worden.
Zwar lassen auch die Regelungen des deutschen Steuerrechts zur
Organschaft eine Verrechnung inländischer Gewinne mit
ausländischen Verlusten generell nicht zu. Jedoch gibt es keine
verlässlichen Zahlen, wie viel ungenutzte Verluste in ausländischen
Töchtern deutscher Konzerne aufgelaufen sind. Zudem müssten die vom
EuGH genannten Voraussetzungen für eine Geltendmachung in Deutschland
nachgewiesen werden. Insbesondere dürfte es schwer sein nachzuweisen,
tatsächlich alle Möglichkeiten einer Nutzung der Verluste im
Ansässigkeitsstaat der Tochtergesellschaft ausgereizt zu haben. Das
Bundesministerium der Finanzen geht daher davon aus, dass es nur
zu geringen fiskalischen Auswirkungen kommen wird.
Überraschend ist, dass das Urteil im
Gegensatz zum Schlussantrag des
Generalanwalts keine Beschränkung der Wirkung enthält. Von einer
solchen zeitlichen Beschränkung hatten sich die Mitgliedstaaten eine
deutliche Minderung des fiskalischen Risikos versprochen. Im
vorliegenden Fall allerdings scheint dies wegen des schmalen
Anwendungsbereichs des Urteils auch nicht notwendig gewesen zu sein.
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