Dritte Richtlinie 78/855/EWG des
Rates vom 9. Oktober 1978 gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des
Vertrages betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften,
Amtsblatt Nr. L 295 vom 20/10/1978 S. 0036 - 0043
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel
54 Absatz 3 Buchstabe g),
auf Vorschlag der Kommission (1),
nach Stellungnahme des Europäischen
Parlaments (2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts-
und Sozialausschusses (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Koordinierung, die Artikel 54
Absatz 3 Buchstabe g) und das Allgemeine Programm zur Aufhebung der
Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit (4) vorsehen, wurde mit
der Richtlinie 68/151/EWG (5) begonnen.
Diese Koordinierung wurde für die
Gründung der Aktiengesellschaft sowie die Erhaltung und Änderung
ihres Kapitals durch die Richtlinie 77/91/EWG (6) und für die
Jahresabschlüsse von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen durch
die Richtlinie 78/660/EWG (7) fortgesetzt.
Der Schutz der Interessen von
Gesellschaftern und Dritten erfordert es, die Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften zu
koordinieren ; gleichzeitig erscheint es zweckmässig, in die
nationalen Rechte der Mitgliedstaaten die Institution der
Verschmelzung einzuführen.
Im Rahmen der Koordinierung ist es
besonders wichtig, die Aktionäre der sich verschmelzenden
Gesellschaften angemessen und so objektiv wie möglich zu
unterrichten und ihre Rechte in geeigneter Weise zu schützen.
Die Wahrung von Ansprüchen der
Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder
Betriebsteilen ist zur Zeit durch die Richtlinie 77/187/EWG (8)
geregelt.
Die Gläubiger einschließlich der
Inhaber von Schuldverschreibungen sowie die Inhaber anderer Rechte
der sich verschmelzenden Gesellschaften müssen dagegen geschützt
werden, daß sie durch die Verschmelzung Schaden erleiden.
Die Offenlegung, wie sie die
Richtlinie 68/151/EWG sicherstellt, muß auf die Maßnahmen zur
Durchführung der Verschmelzung ausgedehnt werden, damit hierüber
auch Dritte ausreichend unterrichtet werden.
Ferner ist es notwendig, daß die
Garantien, die Gesellschaftern und Dritten bei der Durchführung der
Verschmelzung gewährt werden, auch für bestimmte andere rechtliche
Vorgänge gelten, die in wesentlichen Punkten ähnliche Merkmale wie
die Verschmelzung aufweisen, um Umgehungen des Schutzes zu
vermeiden. (1)ABl. Nr. C 89 vom 14.7.1970, S. 20. (2)ABl. Nr. C 129
vom 11.12.1972, S. 50 ; ABl. Nr. C 95 vom 28.4.1975, S. 12. (3)ABl.
Nr. C 88 vom 6.9.1971, S. 18. (4)ABl. Nr. 2 vom 15.1.1962, S. 36/62.
(5)ABl. Nr. L 65 vom 14.3.1968, S. 8. (6)ABl. Nr. L 26 vom
31.1.1977, S. 1. (7)ABl. Nr. L 222 vom 14.8.1978, S. 11. (8)ABl. Nr.
L 61 vom 5.3.1977, S. 26.
Schließlich müssen, um die
Rechtssicherheit in den Beziehungen zwischen den beteiligten
Gesellschaften, zwischen diesen und Dritten sowie unter den
Aktionären zu gewährleisten, die Fälle der Nichtigkeit der
Verschmelzung beschränkt werden ; ausserdem muß einerseits der
Grundsatz, daß dem Mangel der Verschmelzung soweit wie möglich
abgeholfen werden soll, und andererseits eine kurze Frist zur
Geltendmachung der Nichtigkeit festgelegt werden -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Anwendungsbereich
(1) Die durch diese Richtlinie
vorgeschriebenen Maßnahmen der Koordinierung gelten für die Rechts-
und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gesellschaften
folgender Rechtsformen: - in Deutschland : die Aktiengesellschaft,
- in Belgien : de naamloze
vennootschap/la société anonyme,
- in Dänemark : aktieselskaber,
- in Frankreich : la société anonyme,
- in Irland : public companies
limited by shares und public companies limited by guarantee having a
share capital,
- in Italien : la società per azioni,
- in Luxemburg : la société anonyme,
- in den Niederlanden : de naamloze
vennootschap,
- im Vereinigten Königreich : public
companies limited by shares und public companies limited by
guarantee having a share capital.
(2) Die Mitgliedstaaten brauchen
diese Richtlinie auf Genossenschaften, die in einer der in Absatz 1
genannten Rechtsformen gegründet worden sind, nicht anzuwenden.
Soweit die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten von dieser
Möglichkeit Gebrauch machen, verpflichten sie diese Gesellschaften,
die Bezeichnung "Genossenschaft" auf allen in Artikel 4 der
Richtlinie 68/151/EWG genannten Schriftstücken anzugeben.
(3) Die Mitgliedstaaten brauchen
diese Richtlinie nicht anzuwenden, wenn eine oder mehrere der
übertragenden oder untergehenden Gesellschaften Gegenstand eines
Konkurs-, Vergleichs- oder ähnlichen Verfahrens ist bzw. sind.
KAPITEL I Regelung der Verschmelzung
durch Aufnahme einer oder mehrerer Gesellschaften durch eine andere
und der Verschmelzung durch Gründung einer neuen Gesellschaft
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten regeln für die
Gesellschaften, die ihrem Recht unterliegen, die Verschmelzung durch
Aufnahme einer oder mehrerer Gesellschaften durch eine andere und
die Verschmelzung durch Gründung einer neuen Gesellschaft.
Artikel 3
(1) Im Sinne dieser Richtlinie ist
die Verschmelzung durch Aufnahme der Vorgang, durch den eine oder
mehrere Gesellschaften ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen im
Wege der Auflösung ohne Abwicklung auf eine andere Gesellschaft
übertragen, und zwar gegen Gewährung von Aktien der übernehmenden
Gesellschaft an die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft oder
Gesellschaften und gegebenenfalls einer baren Zuzahlung, die den
zehnten Teil des Nennbetrags oder, wenn ein Nennbetrag nicht
vorhanden ist, des rechnerischen Wertes der gewährten Aktien nicht
übersteigt.
(2) Die Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaats können vorsehen, daß die Verschmelzung durch Aufnahme
auch dann erfolgen kann, wenn sich eine oder mehrere der
übertragenden Gesellschaften in Abwicklung befinden, sofern diese
Möglichkeit auf Gesellschaften beschränkt wird, die noch nicht mit
der Verteilung ihres Vermögens an ihre Aktionäre begonnen haben.
Artikel 4
(1) Im Sinne dieser Richtlinie ist
die Verschmelzung durch Gründung einer neuen Gesellschaft der
Vorgang, durch den mehrere Gesellschaften ihr gesamtes Aktiv- und
Passivvermögen im Wege der Auflösung ohne Abwicklung auf eine
Gesellschaft, die sie gründen, übertragen, und zwar gegen Gewährung
von Aktien der neuen Gesellschaft an ihre Aktionäre und
gegebenenfalls einer baren Zuzahlung, die den zehnten Teil des
Nennbetrags oder, wenn der Nennbetrag nicht vorhanden ist, des
rechnerischen Wertes der gewährten Aktien nicht übersteigt.
(2) Die Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaats können vorsehen, daß die Verschmelzung durch Gründung
einer neuen Gesellschaft auch dann erfolgen kann, wenn sich eine
oder mehrere der untergehenden Gesellschaften in Abwicklung
befinden, sofern diese Möglichkeit auf Gesellschaften beschränkt
wird, die noch nicht mit der Verteilung ihres Vermögens an ihre
Aktionäre begonnen haben.
KAPITEL II Verschmelzung durch
Aufnahme
Artikel 5
(1) Die Verwaltungs- oder
Leitungsorgane der sich verschmelzenden Gesellschaften erstellen
einen schriftlichen Verschmelzungsplan.
(2) Der Verschmelzungsplan muß
mindestens folgende Angaben enthalten: a) die Rechtsform, die Firma
und den Sitz der sich verschmelzenden Gesellschaften;
b) das Umtauschverhältnis der Aktien
und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlung;
c) die Einzelheiten hinsichtlich der
Übertragung der Aktien der übernehmenden Gesellschaft;
c) die Einzelheiten hinsichtlich der
Übertragung der Aktien der übernehmenden Gesellschaft;
d) den Zeitpunkt, von dem an diese
Aktien das Recht auf Teilnahme am Gewinn gewähren, sowie alle
Besonderheiten in bezug auf dieses Recht;
e) den Zeitpunkt, von dem an die
Handlungen der übertragenden Gesellschaft unter dem Gesichtspunkt
der Rechnungslegung als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft
vorgenommen gelten;
f) die Rechte, welche die
übernehmende Gesellschaft den Aktionären mit Sonderrechten und den
Inhabern anderer Wertpapiere als Aktien gewährt, oder die für diese
Personen vorgeschlagenen Maßnahmen;
g) jeden besonderen Vorteil, der den
Sachverständigen im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 sowie den
Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichts- oder
Kontrollorgane der sich verschmelzenden Gesellschaften gewährt wird.
Artikel 6
Der Verschmelzungsplan ist mindestens
einen Monat vor dem Tage der Hauptversammlung, die über den
Verschmelzungsplan zu beschließen hat, für jede der sich
verschmelzenden Gesellschaften nach den in den Rechtsvorschriften
der einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Richtlinie
68/151/EWG vorgesehenen Verfahren offenzulegen.
Artikel 7
(1) Die Verschmelzung bedarf
zumindest der Zustimmung der Hauptversammlung jeder der sich
verschmelzenden Gesellschaften. Die Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten schreiben vor, daß dieser Beschluß mindestens eine
Mehrheit von nicht weniger als zwei Dritteln der Stimmen der
vertretenen Wertpapiere oder des vertretenen gezeichneten Kapitals
erfordert.
Die Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten können jedoch vorschreiben, daß die einfache
Mehrheit der in Unterabsatz 1 bezeichneten Stimmen ausreicht, sofern
mindestens die Hälfte des gezeichneten Kapitals vertreten ist.
Ferner sind gegebenenfalls die Vorschriften über die
Satzungsänderung anzuwenden.
(2) Sind mehrere Gattungen von Aktien
vorhanden, so ist der Beschluß über die Verschmelzung von einer
gesonderten Abstimmung zumindest jeder Gattung derjenigen Aktionäre
abhängig, deren Rechte durch die Maßnahme beeinträchtigt werden.
(3) Der zu fassende Beschluß
erstreckt sich auf die Genehmigung des Verschmelzungsplans und
gegebenenfalls auf die zu seiner Durchführung erforderlichen
Satzungsänderungen.
Artikel 8
Die Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaats brauchen die Zustimmung der Hauptversammlung der
übernehmenden Gesellschaft nicht vorzuschreiben, wenn folgende
Bedingungen erfüllt sind: a) Die in Artikel 6 vorgeschriebene
Offenlegung ist für die übernehmende Gesellschaft mindestens einen
Monat vor dem Tage derjenigen Hauptversammlung der übertragenden
Gesellschaft oder Gesellschaften, die über den Verschmelzungsplan zu
beschließen hat, zu bewirken;
b) jeder Aktionär der übernehmenden
Gesellschaft hat mindestens einen Monat vor dem unter Buchstabe a)
genannten Zeitpunkt das Recht, am Sitz der übernehmenden
Gesellschaft von den in Artikel 11 Absatz 1 genannten Unterlagen
Kenntnis zu nehmen;
c) ein oder mehrere Aktionäre der
übernehmenden Gesellschaft, die über Aktien in einem
Mindestprozentsatz des gezeichneten Kapitals verfügen, müssen das
Recht haben, die Einberufung einer Hauptversammlung der
übernehmenden Gesellschaft, in der über die Zustimmung zu der
Verschmelzung beschlossen wird, zu verlangen. Dieser
Mindestprozentsatz darf nicht auf mehr als 5 % festgesetzt werden.
Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, daß die Aktien ohne
Stimmrecht von der Berechnung dieses Prozentsatzes ausgenommen sind.
Artikel 9
Die Verwaltungs- oder Leitungsorgane
jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften erstellen einen
ausführlichen schriftlichen Bericht, in dem der Verschmelzungsplan
und insbesondere das Umtauschverhältnis der Aktien rechtlich und
wirtschaftlich erläutert und begründet werden.
In dem Bericht ist ausserdem auf
besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung, soweit solche
aufgetreten sind, hinzuweisen.
Artikel 10
(1) Für jede der sich verschmelzenden
Gesellschaften prüfen ein oder mehrere von diesen unabhängige
Sachverständige, welche durch ein Gericht oder eine
Verwaltungsbehörde bestellt oder zugelassen sind, den
Verschmelzungsplan und erstellen einen schriftlichen Bericht für die
Aktionäre. Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats können jedoch
die Bestellung eines oder mehrerer unabhängiger Sachverständiger für
alle sich verschmelzenden Gesellschaften vorsehen, wenn die
Bestellung auf gemeinsamen Antrag dieser Gesellschaften durch ein
Gericht oder eine Verwaltungsbehörde erfolgt. Diese Sachverständigen
können entsprechend den Rechtsvorschriften jedes Mitgliedstaats
sowohl natürliche oder juristische Personen als auch Gesellschaften
sein.
(2) In dem Bericht nach Absatz 1
müssen die Sachverständigen in jedem Fall erklären, ob das
Umtauschverhältnis ihrer Ansicht nach angemessen ist. In dieser
Erklärung ist zumindest anzugeben, a) nach welcher oder welchen
Methoden das vorgeschlagene Umtauschverhältnis bestimmt worden ist;
b) ob diese Methode oder Methoden im
vorliegenden Fall angemessen sind und welche Werte sich bei jeder
dieser Methoden ergeben ; zugleich ist dazu Stellung zu nehmen,
welche relative Bedeutung diesen Methoden bei der Bestimmung des
zugrunde gelegten Wertes beigemessen wurde.
In dem Bericht ist ausserdem auf
besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung, soweit solche
aufgetreten sind, hinzuweisen.
(3) Jeder Sachverständige hat das
Recht, bei den sich verschmelzenden Gesellschaften alle
zweckdienlichen Auskünfte und Unterlagen zu erhalten und alle
erforderlichen Nachprüfungen vorzunehmen.
Artikel 11
(1) Mindestens einen Monat vor dem
Tag der Hauptversammlung, die über den Verschmelzungsplan zu
beschließen hat, hat jeder Aktionär das Recht, am Sitz der
Gesellschaft zumindest von folgenden Unterlagen Kenntnis zu nehmen:
a) dem Verschmelzungsplan;
b) den Jahresabschlüssen und den
Geschäftsberichten der sich verschmelzenden Gesellschaften für die
letzten drei Geschäftsjahre;
c) einer Zwischenbilanz, die für
einen Zeitpunkt erstellt ist, der nicht vor dem ersten Tag des
dritten der Aufstellung des Verschmelzungsplans vorausgehenden
Monats liegen darf, sofern der letzte Jahresabschluß sich auf ein
mehr als sechs Monate vor der Aufstellung des Verschmelzungsplans
abgelaufenes Geschäftsjahr bezieht;
d) den in Artikel 9 genannten
Berichten der Verwaltungs- oder Leitungsorgane der sich
verschmelzenden Gesellschaften;
e) den in Artikel 10 genannten
Berichten.
(2) Die Zwischenbilanz nach Absatz 1
Buchstabe c) ist nach denselben Methoden und in derselben Gliederung
zu erstellen wie die letzte Jahresbilanz.
Die Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaats können jedoch vorsehen, daß a) es nicht erforderlich
ist, eine neue körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen;
b) die Bewertungen der letzten Bilanz
nur nach Maßgabe der Bewegungen in den Büchern verändert zu werden
brauchen, wobei jedoch zu berücksichtigen sind: - Abschreibungen,
Wertberichtigungen und Rückstellungen für die Zwischenzeit,
- wesentliche, aus den Büchern nicht
ersichtliche Veränderungen der wirklichen Werte.
(3) Vollständige oder, falls
gewünscht, auszugsweise Abschriften der in Absatz 1 genannten
Unterlagen sind jedem Aktionär auf formlosen Antrag kostenlos zu
erteilen.
Artikel 12
Die Wahrung von Ansprüchen der
Arbeitnehmer der sich verschmelzenden Gesellschaften wird gemäß der
Richtlinie 77/187/EWG geregelt.
Artikel 13
(1) Die Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten müssen ein angemessenes Schutzsystem für die
Interessen der Gläubiger der sich verschmelzenden Gesellschaften
vorsehen, deren Forderungen vor der Bekanntmachung des
Verschmelzungsplans entstanden und zum Zeitpunkt dieser
Bekanntmachung noch nicht erloschen sind.
(2) Zu diesem Zweck sehen die
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zumindest vor, daß diese
Gläubiger Anspruch auf angemessene Garantien haben, wenn die
finanzielle Lage der sich verschmelzenden Gesellschaften einen
solchen Schutz erforderlich macht und die Gläubiger nicht schon
derartige Garantien haben.
(3) Der Schutz kann für die Gläubiger
der übernehmenden Gesellschaft und für die Gläubiger der
übertragenden Gesellschaft unterschiedlich sein.
Artikel 14
Unbeschadet der Vorschriften über die
gemeinsame Ausübung der Rechte der Anleihegläubiger der sich
verschmelzenden Gesellschaften ist Artikel 13 auf diese Gläubiger
anzuwenden, es sei denn, eine Versammlung der Anleihegläubiger -
sofern die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine solche
Versammlung vorsehen - oder jeder einzelne Anleihegläubiger hat der
Verschmelzung zugestimmt.
Artikel 15
Die Inhaber anderer Wertpapiere, die
mit Sonderrechten verbunden, jedoch keine Aktien sind, müssen in der
übernehmenden Gesellschaft Rechte erhalten, die mindestens denen
gleichwertig sind, die sie in der übertragenden Gesellschaft hatten,
es sei denn, daß eine Versammlung der Inhaber - sofern die
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine solche Versammlung
vorsehen - der Änderung dieser Rechte oder daß jeder einzelne
Inhaber der Änderung seines Rechts zugestimmt hat oder daß diese
Inhaber einen Anspruch auf Rückkauf ihrer Wertpapiere durch die
übernehmende Gesellschaft haben.
Artikel 16
(1) Falls die Rechtsvorschriften
eines Mitgliedstaats für Verschmelzungen eine vorbeugende
gerichtliche oder Verwaltungskontrolle der Rechtmässigkeit nicht
vorsehen oder sich diese Kontrolle nicht auf alle für die
Verschmelzung erforderlichen Rechtshandlungen erstreckt, sind die
Niederschriften der Hauptversammlungen, die über die Verschmelzung
beschließen, und gegebenenfalls der nach diesen Hauptversammlungen
geschlossene Verschmelzungsvertrag öffentlich zu beurkunden. Falls
die Verschmelzung nicht von den Hauptversammlungen aller sich
verschmelzenden Gesellschaften gebilligt werden muß, ist der
Verschmelzungsplan öffentlich zu beurkunden.
(2) Der Notar oder die für die
öffentliche Beurkundung zuständige Stelle hat das Vorliegen und die
Rechtmässigkeit der Rechtshandlungen und Förmlichkeiten, die der
Gesellschaft obliegen, bei der er tätig wird, sowie das Vorliegen
und die Rechtmässigkeit des Verschmelzungsplans zu prüfen und zu
bestätigen.
Artikel 17
Die Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten bestimmen den Zeitpunkt, zu dem die Verschmelzung
wirksam wird.
Artikel 18
(1) Für jede der sich verschmelzenden
Gesellschaften muß die Verschmelzung nach den in den
Rechtsvorschriften eines jeden Mitgliedstaats vorgesehenen Verfahren
in Übereinstimmung mit Artikel 3 der Richtlinie 68/151/EWG
offengelegt werden.
(2) Die übernehmende Gesellschaft
kann die für die übertragende Gesellschaft oder die übertragenden
Gesellschaften vorzunehmenden Förmlichkeiten der Offenlegung selbst
veranlassen.
Artikel 19
(1) Die Verschmelzung bewirkt ipso
jure gleichzeitig folgendes: a) Sowohl zwischen der übertragenden
Gesellschaft und der übernehmenden Gesellschaft als auch gegenüber
Dritten geht das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der übertragenden
Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft über;
b) die Aktionäre der übertragenden
Gesellschaft werden Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft;
c) die übertragende Gesellschaft
erlischt.
(2) Es werden keine Aktien der
übernehmenden Gesellschaft im Austausch für Aktien der übertragenden
Gesellschaft begeben, die sich a) im Besitz der übernehmenden
Gesellschaft selbst oder einer Person befinden, die im eigenen
Namen, aber für Rechnung der Gesellschaft handelt;
b) im Besitz der übertragenden
Gesellschaft selbst oder einer Person befinden, die im eigenen
Namen, aber für Rechnung der Gesellschaft handelt.
(3) Unberührt bleiben die
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die für die Wirksamkeit der
Übertragung bestimmter, von der übertragenden Gesellschaft
eingebrachter Vermögensgegenstände, Rechte und Pflichten gegenüber
Dritten besondere Förmlichkeiten erfordern. Die übernehmende
Gesellschaft kann diese Förmlichkeiten selbst veranlassen ; die
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten können jedoch der
übertragenden Gesellschaft gestatten, während eines begrenzten
Zeitraums diese Förmlichkeiten weiter zu vollziehen ; dieser
Zeitraum kann nur in Ausnahmefällen auf mehr als sechs Monate nach
dem Zeitpunkt, in dem die Verschmelzung wirksam wird, festgesetzt
werden.
Artikel 20
Die Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten regeln zumindest die zivilrechtliche Haftung der
Mitglieder des Verwaltungs- oder Leitungsorgans der übertragenden
Gesellschaft gegenüber den Aktionären dieser Gesellschaft für
schuldhaftes Verhalten von Mitgliedern dieses Organs bei der
Vorbereitung und dem Vollzug der Verschmelzung.
Artikel 21
Die Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten regeln zumindest die zivilrechtliche Haftung der
Sachverständigen, die den in Artikel 10 Absatz 1 vorgesehenen
Bericht für die übertragende Gesellschaft erstellen, gegenüber den
Aktionären dieser Gesellschaft für schuldhaftes Verhalten dieser
Sachverständigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
Artikel 22
(1) Die Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten können die Nichtigkeit der Verschmelzung von
Gesellschaften nur nach Maßgabe folgender Bestimmungen regeln: a)
Die Nichtigkeit muß durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen
werden;
b) für nichtig erklärt werden kann
eine im Sinne von Artikel 17 wirksam gewordene Verschmelzung nur
wegen Fehlens einer vorbeugenden gerichtlichen oder
verwaltungsmässigen Kontrolle der Rechtmässigkeit oder einer
öffentlichen Beurkundung oder wenn festgestellt wird, daß der
Beschluß der Hauptversammlung nach innerstaatlichem Recht nichtig
oder anfechtbar ist;
c) die Nichtigkeitsklage kann nicht
mehr erhoben werden, wenn eine Frist von sechs Monaten verstrichen
ist, nachdem die Verschmelzung demjenigen gegenüber wirksam geworden
ist, der sich auf die Nichtigkeit beruft, oder wenn der Mangel
behoben worden ist;
d) kann der Mangel, dessentwegen die
Verschmelzung für nichtig erklärt werden kann, behoben werden, so
räumt das zuständige Gericht den beteiligten Gesellschaften dazu
eine Frist ein;
e) die gerichtliche Entscheidung,
durch welche die Nichtigkeit der Verschmelzung ausgesprochen wird,
wird in Übereinstimmung mit Artikel 3 der Richtlinie 68/151/EWG nach
den in den Rechtsvorschriften jedes Mitgliedstaats vorgesehenen
Verfahren offengelegt;
f) falls die Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten gegen die gerichtliche Entscheidung einen Einspruch
Dritter vorsehen, so kann dieser nach Ablauf einer Frist von sechs
Monaten seit Offenlegung der gerichtlichen Entscheidung gemäß der
Richtlinie 68/151/EWG nicht mehr erhoben werden;
g) die gerichtliche Entscheidung,
durch welche die Nichtigkeit der Verschmelzung ausgesprochen wird,
berührt für sich allein nicht die Wirksamkeit der Verpflichtungen,
die vor der Offenlegung der gerichtlichen Entscheidung, jedoch nach
dem in Artikel 17 bezeichneten Zeitpunkt, zu Lasten oder zugunsten
der übernehmenden Gesellschaft entstanden sind;
h) die an der Verschmelzung
beteiligten Gesellschaften haften als Gesamtschuldner für die in
Buchstabe g) genannten Verpflichtungen der übernehmenden
Gesellschaft.
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe
a) können die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats auch
gestatten, daß die Nichtigkeit der Verschmelzung durch eine
Verwaltungsbehörde ausgesprochen wird, wenn gegen eine solche
Entscheidung ein Rechtsbehelf bei einem Gericht eingelegt werden
kann. Die Buchstaben b), d), e), f), g) und h) gelten entsprechend
für die Verwaltungsbehörde. Dieses Nichtigkeitsverfahren kann nach
Ablauf einer Frist von 6 Monaten nach dem in Artikel 17 genannten
Zeitpunkt nicht mehr eingeleitet werden.
(3) Unberührt bleiben die
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Nichtigkeit einer
Verschmelzung, die im Wege einer anderen Kontrolle der Verschmelzung
als der vorbeugenden gerichtlichen oder verwaltungsmässigen
Kontrolle der Rechtmässigkeit ausgesprochen wird.
KAPITEL III Verschmelzung durch
Gründung einer neuen Gesellschaft
Artikel 23
(1) Die Artikel 5, 6 und 7 sowie die
Artikel 9 bis 22 sind unbeschadet der Artikel 11 und 12 der
Richtlinie 68/151/EWG auf die Verschmelzung durch Gründung einer
neuen Gesellschaft anwendbar. Hierbei sind unter "sich
verschmelzenden Gesellschaften" oder "übertragender Gesellschaft"
die untergehenden Gesellschaften und unter "übernehmender
Gesellschaft" die neue Gesellschaft zu verstehen.
(2) Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a)
ist auch auf die neue Gesellschaft anzuwenden.
(3) Der Verschmelzungsplan und, falls
sie Gegenstand eines getrennten Aktes sind, der Errichtungsakt oder
der Entwurf des Errichtungsaktes und die Satzung oder der Entwurf
der Satzung der neuen Gesellschaft bedürfen der Zustimmung der
Hauptversammlung jeder der untergehenden Gesellschaften.
(4) Die Mitgliedstaaten brauchen bei
der Gründung der neuen Gesellschaft die in Artikel 10 der Richtlinie
77/91/EWG vorgesehenen Vorschriften für die Prüfung von Einlagen,
die nicht Bareinlagen sind, nicht anzuwenden.
KAPITEL IV Verschmelzung einer
Gesellschaft mit einer anderen, der mindestens 90 % der Aktien der
ersteren gehören
Artikel 24
Die Mitgliedstaaten regeln für die
Gesellschaften, die ihrem Recht unterliegen, den Vorgang, durch den
eine oder mehrere Gesellschaften ihr gesamtes Aktiv- und
Passivvermögen im Wege der Auflösung ohne Abwicklung auf eine andere
Gesellschaft übertragen, der alle Aktien sowie alle sonstigen
Anteile der übertragenden Gesellschaft oder Gesellschaften gehören,
die in der Hauptversammlung ein Stimmrecht gewähren. Auf diesen
Vorgang sind die Bestimmungen des Kapitels II anzuwenden mit
Ausnahme von Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben b), c) und d), der
Artikel 9 und 10, des Artikels 11 Absatz 1 Buchstaben d) und e), des
Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe b) sowie der Artikel 20 und 21.
Artikel 25
Die Mitgliedstaaten brauchen Artikel
7 auf den in Artikel 24 bezeichneten Vorgang nicht anzuwenden, wenn
mindestens folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die in Artikel 6
vorgeschriebene Offenlegung ist für die an dem Vorgang beteiligten
Gesellschaften mindestens einen Monat vor dem Zeitpunkt, zu dem der
Vorgang wirksam wird, zu bewirken;
b) alle Aktionäre der übernehmenden
Gesellschaft haben das Recht, mindestens einen Monat vor dem
Zeitpunkt, zu dem der Vorgang wirksam wird, am Sitz dieser
Gesellschaft von den in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c)
bezeichneten Unterlagen Kenntnis zu nehmen. Artikel 11 Absätze 2 und
3 ist anzuwenden;
c) Artikel 8 Buchstabe c) ist
anzuwenden.
Artikel 26
Die Mitgliedstaaten können die
Artikel 24 und 25 auf Vorgänge anwenden, durch die eine oder mehrere
Gesellschaften ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen im Wege der
Auflösung ohne Abwicklung auf eine andere Gesellschaft übertragen,
wenn alle in Artikel 24 genannten Aktien und sonstigen Anteile der
übertragenden Gesellschaft oder Gesellschaften der übernehmenden
Gesellschaft und/oder Personen gehören, welche diese Aktien und
Anteile im eigenen Namen, aber für Rechnung der übernehmenden
Gesellschaft besitzen.
Artikel 27
Im Falle der Verschmelzung durch
Aufnahme einer oder mehrerer Gesellschaften durch eine andere
Gesellschaft, der 90 % oder mehr, jedoch nicht alle Aktien sowie
alle sonstigen Anteile der übertragenden Gesellschaft oder
Gesellschaften gehören, die in der Hauptversammlung ein Stimmrecht
gewähren, brauchen die Mitgliedstaaten die Genehmigung der
Verschmelzung durch die Hauptversammlung der übernehmenden
Gesellschaft nicht vorzuschreiben, wenn mindestens folgende
Bedingungen erfüllt sind: a) Die in Artikel 6 vorgeschriebene
Offenlegung ist für die übernehmende Gesellschaft mindestens einen
Monat vor dem Tage derjenigen Hauptversammlung der übertragenden
Gesellschaft oder Gesellschaften, die über den Verschmelzungsplan zu
beschließen hat bzw. haben, zu bewirken;
b) alle Aktionäre der übernehmenden
Gesellschaft haben das Recht, mindestens einen Monat vor dem unter
Buchstabe a) angegebenen Zeitpunkt am Sitz dieser Gesellschaft von
den in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) bezeichneten
Unterlagen Kenntnis zu nehmen Artikel 11 Absätze 2 und 3 ist
anzuwenden;
c) Artikel 8 Buchstabe c) ist
anzuwenden.
Artikel 28
Die Mitgliedstaaten brauchen die
Artikel 9, 10 und 11 auf eine Verschmelzung im Sinne des Artikels 27
nicht anzuwenden, wenn mindestens folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Minderheitsaktionäre der übertragenden Gesellschaft können
ihre Aktien von der übernehmenden Gesellschaft aufkaufen lassen;
b) in diesem Fall haben sie Anspruch
auf ein dem Wert ihrer Aktien entsprechendes Entgelt;
c) sofern hierüber keine Einigung
erzielt wird, muß das Entgelt durch das Gericht festgesetzt werden
können.
Artikel 29
Die Mitgliedstaaten können die
Artikel 27 und 28 auf Vorgänge anwenden, durch die eine oder mehrere
Gesellschaften ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen im Wege der
Auflösung ohne Abwicklung auf eine andere Gesellschaft übertragen,
wenn 90 % oder mehr, jedoch nicht alle der in Artikel 27 genannten
Aktien und sonstigen Anteile der übertragenden Gesellschaft oder
Gesellschaften der übernehmenden Gesellschaft und/oder Personen
gehören, welche diese Aktien und Anteile im eigenen Namen, aber für
Rechnung der übernehmenden Gesellschaft besitzen.
KAPITEL V Andere der Verschmelzung
gleichgestellte Vorgänge
Artikel 30
Gestatten die Rechtsvorschriften
eines Mitgliedstaats für einen der in Artikel 2 vorgesehenen
Vorgänge, daß die bare Zuzahlung den Satz von 10 % übersteigt, so
sind die Kapitel II und III sowie die Artikel 27, 28 und 29
anzuwenden.
Artikel 31
Gestatten die Rechtsvorschriften
eines Mitgliedstaats einen der in den Artikeln 2, 24 oder 30
vorgesehenen Vorgänge, ohne daß alle übertragenden Gesellschaften
aufhören zu bestehen, so sind das Kapitel II mit Ausnahme des
Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe c) und die Kapitel III und IV
anzuwenden.
KAPITEL VI Schlußbestimmungen
Artikel 32
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die
erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser
Richtlinie innerhalb von drei Jahren nach ihrer Bekanntgabe
nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in
Kenntnis.
(2) Für die Anwendung der in Absatz 1
genannten Vorschriften auf die "unregistered companies" im
Vereinigten Königreich und in Irland kann jedoch eine Frist von fünf
Jahren vorgesehen werden, die mit Inkrafttreten dieser Vorschriften
beginnt.
(3) Die Mitgliedstaaten brauchen die
Artikel 13, 14 und 15 auf Inhaber von Wandelschuldverschreibungen
und anderen Wertpapieren, die in Aktien umgewandelt werden können,
nicht anzuwenden, wenn bei Inkrafttreten der Vorschriften nach
Absatz 1 in den Ausgabebedingungen die Stellung dieser Inhaber bei
einer Verschmelzung vorab festgelegt worden ist.
(4) Die Mitgliedstaaten brauchen
diese Richtlinie nicht auf Verschmelzungen oder diesen
gleichgestellte Vorgänge anzuwenden, für deren Vorbereitung oder
Durchführung eine durch die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
vorgesehene Handlung oder Formalität bereits zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens der in Absatz 1 genannten Vorschriften vorgenommen
worden ist.
Artikel 33
Diese Richtlinie ist an die
Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 9. Oktober
1978.
Im Namen des Rates
Der Präsident