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Firmengründung Holland:
B.V., Besloten Vennootschap
Da es bei uns keine Standartverträge
mehr gibt, senden wir Ihnen den Auftrag nach eingehender Beratung zu.
Dienstleistungen und Gebühren:
Unsere Kanzlei gründet in Kooperation
mit Steuerberatern in Holland (Netzwerkpartner der LCT),
niederländische GmbHs (B.V.,
Besloten Vennootschap). Das Stammkapital beträgt € 18.000,- und ist
einzuzahlen.
Die
Dienstleistungen sind wie folgt:
·
Beantragung der Unbedenklichkeitsbescheinigung beim Justizministerium;
Beauftragung der Handelskammer mit einer Firmennamenrecherche
·
Notarkosten für die Ausfertigung der Gründungsurkunde und zugehörige
Tätigkeiten;
·
Eintragung der BV in das Handelsregister der Handelskammer (Kamer van
Koophandel);
·
Kosten für die Übersetzung des Schriftverkehrs und sonstiger
Unterlagen ins Deutsche. Eine Erläuterung der notariellen Urkunden in
deutscher Sprache wird beigelegt
·
Eintragungskosten für die BV in das Handelsregister der Handelskammer,
die die Handelskammer in Rechnung stellt (legen wir voraus) und
Eintragung "in Gründung" beim NL Handelsregister (legen wir Voraus)
Gebühren: 5.900,00 Euro + MWst
Sonderdienste:
-
Kontoeröffnung der BV bei einer großen holländischen Bank, inkl.
EC-und Kreditkarte, Onlinebanking, Kontovollmacht usw..: 590,00
Euro+ MWst
-
Domizilierung der Gesellschaft (zustellbare
Postadresse,Postweiterleitung): 80,00 Euro pro Monat,
zzgl. MWst, 3 Monate im Voraus zu leisten
Folgende Kosten werden zusätzlich einmalig berechnet:
·
Bei
Bedarf: Eintragung der BV in Gründung in das Handelsregister der
Handelskammer und Ausfertigung einer notariellen Bestätigungsurkunde
(€ 300,-). Wenn Sie Rechtsgeschäfte im Namen und auf Rechnung und
Gefahr der noch zu gründenden BV beabsichtigen, möchten wir Ihnen
ausdrücklich dazu raten.
Auf
Wunsch stellen wir auch einen treuhänderischen Geschäftsführer
und/oder Gesellschafter oder die Stellung einer Firmenadresse+ Telefon
in Holland. Treuhand-Geschäftsführer: Gemäß 5 DBA ist "der Ort der
geschäftlichen Oberleitung", der Ort der Besteuerung. Sofern Sie oder
ein Beauftragter Ihren Lebensmittelpunkt also nicht in die Niederlande
verlagern und selbst als Geschäftsführer auftreten, können wir einen
Niederländer treuhänderisch als Geschäftsführer stellen.
Von dieser Regelungen kann abgewichen
werden, wenn in Holland eine Produktionsstätte installiert wird,
ein Bergwerk, ein
Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen
oder eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate
überschreitet. Dann gemäß 5 DBA immer Betriebsstätte in Holland.
Selbstverständlich können unsere holländischen Kollegen auch die
Steuerberatung, Buchung der laufenden Geschäftsvorfälle und/oder den
Jahresabschluss übernehmen.
-
Gebühr Treuhand-Geschäftsführer Niederlande: 2.800,00 Euro pro Jahr
-
Gebühr Treuhand-Gesellschafter, ausländische Kapitalgesellschaft:
1.500,00 Euro im ersten Jahr, nachfolgend 980,00 Euro pro Jahr.
Alle
Gebühren sind Nettopreise, zzgl. der gesetzlichen MWst, sofern
anwendbar.
- Gewerberecht
Die Niederlande garantiert als
Mitgliedstaat der EU grundsätzlich jeder natürlichen oder
juristischen Person eines anderen Partnerlandes die freie
Niederlassung und Ausübung von beruflichen Tätigkeiten. Deutsche
Gewerbetreibende, die in den Niederlanden die Gründung eines
Gewerbebetriebes planen, sind inländischen Unternehmen
gleichgestellt.
Die niederländische
Niederlassungsverordnung beinhaltet eine Liste von
genehmigungspflichtigen und sogenannten freien Gewerbetätigkeiten.
Für genehmigungspflichtige
Gewerbetätigkeiten ist eine Genehmigung der zuständigen
Handelskammer ("Kammer van Koophandel en Fabrieken") erforderlich.
Dazu wird eine EG-Bescheinigung und eine Ausnahmebewilligung
benötigt.
Die EG-Bescheinigung wird von den
deutschen Handwerks- und Handelskammern ausgestellt. Um eine
EG-Bescheinigung zu erhalten ist der Nachweis zu erbringen, dass der
Antragsteller die betreffende Tätigkeit gemäß der nachstehend
angeführten Voraussetzungen ausgeübt hat:
- bei ununterbrochener sechsjähriger
Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter
- bei ununterbrochener dreijähriger
Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn der
Begünstigte in dem betreffenden Beruf eine mindestens dreijährige
Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes
Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als
vollwertig anerkannt ist
- bei ununterbrochener dreijähriger
Tätigkeit in leitender Stellung wenn der Begünstigte für den
betreffenden Beruf eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als
Unselbständiger nachweisen kann
- bei ununterbrochener fünfjähriger
Tätigkeit in leitender Stellung, einschließlich einer mindestens
dreijährigen Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der
Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn
der Begünstigte für den betreffenden Beruf eine mindestens
dreijährige Berufsausbildung nachweisen kann, die durch ein
staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen
Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist.
Mit der EG-Bescheinigung kann bei der
regionalen, d.h. der für den künftigen Geschäftssitz zuständigen
niederländische Handelskammer die Eintragung in das
Unternehmensregister durch Ausnahmebewilligung ("ontheffing")
beantragt werden. Die niederländische Handelskammer reicht nach
Begutachtung den Antrag an den sozialwirtschaftlichen Rat (SER)
weiter, welches die Ausnahmebewilligung ausstellt. Der Antrag ist
binnen der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von 4 Monaten zu
behandeln; erfahrungsgemäß ist mit durchschnittlich 5 bis 6 Wochen
zu rechnen. Erst nach Eintragung in das Handelsregister der
Handelskammer darf die Tätigkeit in den Niederlanden aufgenommen
werden.
Eine Liberalisierung der
Gewerbeordnung ist geplant. Demnach sollen zuerst alle jene
Zugangsvoraussetzungen abgeschafft werden, die nicht Gesundheit,
Sicherheit oder Umwelt zum Gegenstand haben. Bis 2006 sollen dann
letztere 3 Aspekte in die anderweitige Gesetzgebung integriert
werden und damit "Gewerbefreiheit" bestehen.
Für Industriebetriebe, die die Größe
eines Klein- und Mittelbetriebes überschreiten, ist keine
Genehmigung erforderlich.
Alle Unternehmen sind gesetzlich
verpflichtet, sich in das Handelsregister bei der Handelskammer des
Bezirks, in dem sie sich angesiedelt haben bzw. sich der rechtliche
Geschäftssitz befindet, eintragen zu lassen. Die Mitgliedschaft in
der örtlichen Handelskammer ist gesetzlich vorgeschrieben. Zu zahlen
ist ein Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Rechtsform des
Unternehmens abhängt. Das Unternehmen erhält eine
Handelsregisternummer, welche im Geschäftsverkehr (Korrespondenz,
Rechnungen etc.), sowie bei offiziellen Anfragen (durch Banken etc.)
anzugeben ist.
Besteht ein Produkt- oder
Marktverband (Produkt- of Bedrijfsschap) in der Branche des
Gewerbes, so die Mitgliedschaft obligatorisch. Eine Abgabe ist zu
entrichten. Der Verband legt Produktnormen fest, die einzuhalten
sind.
Zusätzlich unterliegen
Gewerbetreibende der Meldepflicht gegenüber der kommunalen Behörde,
die prüft, ob das Unternehmen dem Umweltschutzgesetz entspricht, und
der örtlich zuständigen Steuerbehörde (siehe Abschnitt 3), sowie den
Sozialversicherungsträgern (siehe Abschnitt 4).
-
Gesellschaftsrecht
Deutsche Gesellschaften, bzw.
Einzelpersonen können in den Niederlanden im Allgemeinen ohne
Einschränkungen Firmen gründen; diese sind in allen Belangen
Unternehmen, die sich in niederländischem Eigentum befinden,
gleichgestellt. Es besteht keine Erfordernis einer inländischen
Kapitalbeteiligung oder Unternehmensführung. Standortwahl und
Immobilienwahl sind frei.
Aufgrund des niederländischen
Handelsregistergesetzes ist jedes Unternehmen verpflichtet sich in
das Handelsregister eintragen zu lassen, das bei der regionalen
Handelskammer, in deren Zuständigkeit der Geschäftssitz (oder die
einzutragende Adresse) fällt, geführt wird.
Die Art der registrierungspflichtigen
Angaben richtet sich nach der gewählten Unternehmensform. Dem Antrag
auf Eintragung in das Handelsregister ist eine Kopie des
Gesellschaftervertrages beizufügen. Zu Beachten ist, dass durch das
Gesetz über ausländische Gesellschaften (Wet op de formeel
buitenlandse vennootschappen), ausländischen Gesellschaften
zusätzlich eine Reihe Bestimmungen aus dem niederländischen
Gesellschaftsrecht auferlegt werden.
Bei der Niederlassung ist die Wahl
der Rechtsform von entscheidender Bedeutung, da sich je nach
Rechtsform entsprechende Verpflichtungen ergeben (Haftung,
Kapitaleinsatz, Steuer etc.). Auch in den Niederlanden wird ein
Unterschied zwischen Personengesellschaften und Juristischen
Personen gemacht. Juristische Personen sind dem Gesetz nach eine
Körperschaft mit eigenen Rechten und Verpflichtungen.
Zu den Juristischen Personen gehören:
- Besloten Vennootschap (BV) [Ges. mit beschränkter Haftung (GmbH)]
- Naamloze Vennootschap (NV) [Aktiengesellschaft (AG)]
Zu den Personengesellschaften gehören:
- Eenmanszaak [Einzelbetrieb]
- Vennootschap onder Firma [Offene Handelsgesellschaft (OHG)]
- Commanditaire Vennootschap [Kommanditgesellschaft (KG)]
Im Folgenden werden kurz die
Charakteristika der einzelnen Gesellschaftsformen und die jeweiligen
Gründungsformalitäten erläutert:
Besloten Vennootschap (BV)
Diese Rechtsform eignet sich
besonders für kleine und mittelständische Unternehmen, die von einem
geschlossenen Kreis von Personen oder Familien geführt werden und
keine Mittel auf dem Kapitalmarkt aufzunehmen brauchen. Die
Gesellschaft ist eine selbständige oder juristische Person, die
Verträge schließen, klagen und verklagt werden kann. Die
Gesellschaftsanteile sind unter der Berücksichtigung der im
Gesellschaftsvertrag festgelegten Einschränkungen, übertragbar,
können allerdings nicht öffentlich zur Zeichnung ausgeschrieben,
bzw. zum Verkauf angeboten werden. Die Haftung der Gesellschafter
ist auf die Höhe des von ihnen gezeichneten Gesellschaftsanteil
beschränkt. Die Besloten Vennootschap ist die Gängigste und von
ausländischen Investoren am häufigsten gewählte Rechtsform.
Die Besloten Vennootschap wird von
einer oder mehreren Personen durch die notarielle Beurkundung der
Gründungsurkunde (akte van oprichting) gegründet. Sie muss durch das
Justizministerium genehmigt werden. Dazu ist dort ein Antrag auf
Erteilung einer Unbedenklichkeitserklärung zu stellen. Das
Justizministerium prüft die Gründungsurkunde auf Übereinstimmung mit
den gesetzlichen Vorschriften und die Bonität der Gründer und
zukünftigen Vorstandsmitglieder. Weiterhin ist eine
Bankbescheinigung der zukünftigen Geschäftsbank über die Einzahlung
des Gesellschaftskapitals von mindestens 18.000 Euro einzureichen.
Danach muss die neu gegründet
Gesellschaft in das Handelsregister der örtlichen Handelskammer
eingetragen und beim Finanzamt angemeldet werden.
Naamloze Vennootschap (NV)
Diese Rechtsform wird in der Regel
von Großunternehmen, aber auch von mittelständischen Unternehmen
gewählt, die öffentlich Kapital aufnehmen möchten. Die Naamloze
Vennootschap ist eine juristische Person, deren Stammkapital in
Aktien aufgeteilt und deren Mitglieder eine oder mehrere dieser frei
übertragbaren Aktien besitzen. Die Aktieninhaber sind nur für ihren
Anteil des gesamten Gesellschaftskapitals haftbar. Die Gesellschaft
wird von einem Vorstand geleitet, der wiederum von einem
Aufsichtsrat überwacht wird.
Ähnlich wie bei der Besloten
Vennootschap bedarf es zur Gründung einer Unbedenklichkeitserklärung
seitens des Justizministeriums, einer notariellen Beurkundung der
Gesellschaftsstatuen und der Eintragung ins Handelsregister der
örtlichen Handelskammer. Das Stammkapital einer Naamloze
Vennootschap beträgt jedoch mindestens 45.000 Euro. Die Gründer
müssen mindestens 20 % des Stammkapitals zeichnen. Werden die
gesetzten Rahmenbedingungen erfüllt, kann die Gesellschaft an der
Börse notieren.
Eenmanszaak
Das Eenmanszaak, das
Einzelunternehmen, ist die am häufigsten vorkommende
Gesellschaftsform. Die Person, die diese Rechtsform wählt, ist
allein verfügungsberechtigt. Der Nachteil dieser Rechtsform ist die
vollständige Rechtshaftung. Der Unternehmer haftet mit dem gesamten
Vermögen, ob geschäftlich oder privat, für die Risiken die das
Unternehmen eingeht. Die Einzelfirma ist in das Handelsregister der
örtlichen Handelskammer einzutragen. Weitere Formalitäten bestehen
nicht.
Vennootschap onder Firma
Die Gründung einer Vennotschap onder
Firma, erfolgt durch zwei oder mehrere (natürliche oder juristische)
Personen, die sich verpflichten, Geld- oder sonstige Einlagen in die
Gemeinschaft einzubringen mit dem Ziel, ein Unternehmen unter einem
gemeinsamen Namen und Vermögen zu führen. Es gelten keine formellen
Gründungsvorschriften. Die Gründung kann durch privaten,
anwaltlichen oder notariellen Vertrag erfolgen.
Jeder unbeschränkt haftende
Gesellschafter kann im Rahmen seiner ausdrücklichen oder
stillschweigenden Befugnisse rechtsverbindlich für die Gesellschaft
handeln. Die Gesellschafter haften gesamtschuldnerisch, d.h.
Gläubiger können jeden Gesellschafter für den vollen Betrag in
Anspruch nehmen. Die Gesellschafter haften unbeschränkt mit ihrem
gesamten (persönlichen und geschäftlichen) Vermögen. Bei dieser
Gesellschaftsform sind die Gesellschaftsanteile übertragbar, jedoch
ist dazu die Zustimmung aller Gesellschafter nötig. Die Vennootschap
onder Firma ist in das Handelsregister der örtlichen Handelskammer
einzutragen.
Commanditaire Vennootschap
Die Commanditaire Vennotschap hat
viel Ähnlichkeit mit der Vennootschap onder Firma. Bei dieser
Rechtsform gibt es zum einen eine oder mehrere (natürliche oder
juristische) Personen, die unbeschränkt haften (complementaire of
beheerend vennoot) und für die Geschäftsführung verantwortlich sind.
Zum anderen gibt es stille Teilhaber (commanditaire, niet werkend
vennoot), die nur mit ihrer Kapitaleinlage haften und von der
Geschäftsführung ausgeschlossen sind. Es gelten keine formellen
Gründungsvorschriften. Die Commanditaire Vennootschap wird mittels
so genannter authentischer Akte, in der die Verhältnisse der
Gesellschafter festgelegt werden, gegründet. Die Commanditaire
Vennootschap ist in das Handelsregister der örtlichen Handelskammer
einzutragen. Die Namen der stillen Teilhaber (sie sind lediglich am
Gewinn beteiligt) dürfen nicht erscheinen.
- Steuerrecht
Einkommensteuer
Der niederländischen Einkommensteuer
unterliegen, zum einen, in den Niederlanden ansässige Personen mit
ihrem Welteinkommen, und zum anderen, in den Niederlanden
nicht-ansässige Personen mit bestimmten Teilen ihres
niederländischen, bzw. mit ihrem aus einem niederländischen
Arbeitsverhältnis stammenden Einkommen.
Seit 01.01.2001 gilt in den
Niederlanden ein neues Steuergesetz. Das zu versteuernde Einkommen
ist in drei Boxen mit jeweils eigenem Tarif untergliedert:
Box 1: Einkommen aus Arbeit
einschließlich Gewinn aus Unternehmen und Wohnung
Neben Einkommen aus Arbeit und
Wohnung, wird auch das Einkommen aus früherer Arbeit, wie Pensionen
und Leistungen aufgrund von Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit
in dieser Box zusammengefasst. Der Tarif in dieser Box ist
progressiv, d.h. die Steuerbelastung steigt überproportional zum
Einkommen.
Lohnsteuerpflicht: Werden Löhne oder
Gehälter von einem in den Niederlanden ansässigen Arbeitgeber
ausbezahlt, so unterliegen diese ohne Hinblick auf die
Aufenthaltsdauer sofort der niederländischen Besteuerung.
Box 2: zu versteuerndes Einkommen aus
wesentlicher Beteiligung
Diese Box beinhaltet das Einkommen
aus wesentlicher Beteiligung, abzüglich der Verluste aus
wesentlicher Beteiligung. Um Einkommen aus wesentlicher Beteiligung
handelt es sich, wenn jemand mindestens 5% der Anteile einer
Besloten Vennotschap oder Naamloze Vennotschap besitzt. Der Tarif
beträgt 25%.
Box 3: zu versteuerndes Einkommen aus
Ersparnissen und Anlagen
Das zu versteuernde Einkommen beträgt
4% des wirtschaftlichen Wertes des Vermögens, abzüglich der
Schulden. Dabei wird vom Jahresmittelwert ausgegangen. Der Tarif der
neuen Vermögensrenditesteuer beträgt 30% auf den pauschalen Ertrag
von 4% des Vermögens, und gilt u.a. für Immobilien, Anteile,
Sparguthaben und nicht freigestellten Kapitalversicherungen. Das
eigene Haus, wenn es der Hauptwohnsitz ist, fällt nicht unter diese
Regelung. Bestimmte Teile des Vermögens sind von der
Vermögensrenditesteuer befreit.
Für jeden Steuerpflichtigen gilt ein
allgemeiner Grundfreibetrag von 17.000 Euro. Volkswirtschaftliche
nützliche Anlagen, freigestellte Kapitalversicherungen und
Risikokapitalanlagen in startenden Unternehmen sind je
Steuerpflichtigem freigestellt in Höhe von 45.380 Euro.
Jedes Einkommen wird nur in einer Box
versteuert, so dass es nicht zu Doppelbesteuerung kommen kann.
Fallen Einkünfte in einer Box negativ aus, können diese nicht mit
positiven Einkünften in einer anderen Box verrechnet werden. Eine
Verrechnung mit positiven Gewinnen aus den Vorjahren innerhalb
derselben Box ist allerdings möglich. Die Höhe der Abzugsbeträge,
die auf die Steuerschuld angerechnet werden kann, hängt von der
individuellen Situation , insbesondere dem Alter und dem
Familienstatus, ab.
Körperschaftssteuer
Körperschaftssteuerpflichtig sind
alle ansässigen und nicht-ansässigen Kapitalgesellschaften, die in
den Niederlanden betriebliche Tätigkeiten ausüben. Zwischen den
Niederlanden und Deutschland besteht ein Abkommen zur Vermeidung von
Doppelbesteuerung.
Der Gewinn einer Besloten
Vennootschap und einer Naamloze Vennootschap unterliegt der
Körperschaftssteuerpflicht. Der Körperschaftssteuertarif beträgt bis
22.689 Euro 29 %, darüber 34,5 %. Die Körperschaftssteuertarife sind
niedriger als die Lohnsteuertarife. Aus diesem Grund wird die
Besloten Vennootschap häufig dem Eenmanszaak vorgezogen. Dabei ist
jedoch zu beachten, dass das Gehalt des Geschäftsführers der
Einkommenspflicht unterliegt, hierüber aber keine Betriebsausgaben
in Abzug gebracht werden können. Das Einkommen wird über die
Einkommensteuer versteuert. Bei einem geringeren Gewinn und einem
relativ hohen Gehalt des Geschäftsführers ist der tarifliche Vorteil
der Körperschaftssteuer gegenüber der Einkommensteuer daher
möglicherweise unbeachtlich.
Die an die Anteilseigner der Besloten
Vennootschap oder der Naamloze Vennootschap ausgeschütteten
Dividenden unterliegen einer Kapitalertragssteuer in Höhe von 25%,
die von der BV oder NV einbehalten und an das Finanzamt abgeführt
wird. Die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragssteuer wird auf
die durch die Anteilseigner geschuldete Einkommensteuer angerechnet.
Das niederländische Recht kennt keine
Gewerbesteuer. Die ehemalige Vermögenssteuer ist nun in Box 3 der
Einkommensteuer integriert. Eine Vermögenssteuer für
Kapitalgesellschaften gibt es nicht.
Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer ist eine allgemeine
Steuer auf den inländischen Verbrauch von Gütern und
Dienstleistungen. Für den innergemeinschaftlichen Handel in den
Niederlanden gilt die so genannte Verlegungsregelung, vergleichbar
mit der deutschen Nullregelung, d.h. die Zahllast liegt bei den
Unternehmen, die Traglast jedoch bei den Konsumenten. Die
Unternehmen kassieren den Preis plus Mehrwertsteuer, und führen dann
die Mehrwertsteuer ab. Wird eine Dienstleistung oder Lieferungen
erbracht, ist dem Abnehmer der Leistungen grundsätzlich der
niederländische Mehrwertsteuersatz von 19% in Rechnung zu stellen.
Eine Dienstleistung ist jede Leistung, die nicht als Lieferung oder
Erwerb zu betrachten ist. Der Mehrwertsteuersatz auf Nahrungs- und
Genussmittel, Bücher, Zeitschriften und Personenbeförderung beträgt
nur 6%. Auf bestimmte Lieferungen und sonstige Leistungen im
Handels- und Dienstleistungsverkehr mit dem Ausland wird keine
Mehrwertsteuer erhoben.
- Arbeitsrecht
und Sozialversicherung
Arbeitsrecht
Arbeitnehmer mit einer EU- und EWR-
Staatsangehörigkeit brauchen keine Arbeitserlaubnis, sonstige
ausländische Bürger benötigen eine Arbeitserlaubnis. Bei Aufnahme
einer selbständigen oder unabhängigen Beschäftigung muss aber
spätestens 3 Monate nach Einreise ein Antrag auf
Aufenthaltserlaubnis gestellt werden, wobei EU-Bürger einen Anspruch
auf diese Erlaubnis haben.
In den Niederlanden können
Arbeitsverträge in mündlicher und schriftlicher Form abgeschlossen
werden. Es wird jedoch die Schriftform empfohlen. Diese Verträge
dürfen keine gesetzes- oder kollektivvertragswidrigen Bestimmungen
enthalten. In vielen Bereichen gelten Tarifverträge, die, sofern sie
auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind, den einzeln vertraglich
geschlossenen Vereinbarungen vorgehen. Möglich sind sowohl
befristete als auch unbefristete Arbeitsverträge. Sowohl für
unbefristete, wie auch für befristete Arbeitsverträge kann eine
Probezeit vereinbart werden, innerhalb welcher beide
Vertragsparteien das Arbeitsverhältnis jederzeit und ohne
Verpflichtungen lösen können. Die Probezeit beträgt ein oder zwei
Monat(e) - abhängig von der Vertragsform - und kann nicht verlängert
werden.
Das Gesetz über Mindestlöhne und
Mindesturlaub sieht einen gesetzlichen Mindestlohn für Beschäftigte
vor, die mehr als ein Drittel der Normalarbeitszeit arbeiten.
Der Arbeitsvertrag kann durch
Kündigung sowohl von Seiten des Arbeitgebers als auch von Seiten des
Arbeitnehmers aufgehoben werden. Für die Kündigung sollte immer die
schriftliche Form gewählt werden. Die Kündigung eines normalen
Arbeitsvertrages ist an eine Genehmigung des regionalen Arbeitsamtes
gebunden, die unter Bekanntgabe des Kündigungsgrundes zu beantragen
ist. Daneben gibt es die Möglichkeit einer gerichtlichen Aufhebung.
Sozialversicherung
Die Sozialversicherungspflicht
(Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) besteht
grundsätzlich im Arbeitsland.
Das niederländische
Sozialversicherungssystem deckt Arzt- und Krankenhauskosten und
gewährleistet ein Mindesteinkommen bei Krankheit,
Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit und Pension.
Sowohl Arbeitnehmer, wie auch
Arbeitgeber entrichten Beiträge zur Sozialversicherung; der
Arbeitgeber hat die Pflicht die Beiträge einzubehalten und an das
Finanzamt (Beiträge zu Volksversicherungen), bzw. den zuständigen
Sozialversicherungsträger (Beiträge zur Arbeitnehmerversicherungen)
abzuführen. Die Beiträge werden jeweils für den Zeitraum von 6
Monaten festgesetzt, die Beitragshöhe richtet sich nach der
Entwicklung der Sozialversicherungsleistungen und Löhne. Das
Sozialversicherungssystem der Niederlande unterteilt sich in zwei
Hauptgruppen:
Die so genannten Volksversicherungen
gelten für alle in den Niederlanden wohnhaften Personen, sowie für
die in den Niederlanden arbeitenden und lohnsteuerpflichtigen
Personen, die im Ausland wohnen. Zuständig für die Durchführung der
Volksversicherungen ist die Sozialversicherungsbank. Die
Rentenversicherung regelt die Rente wegen Alters und die Rente an
Hinterbliebene. Gemäß des Allgemeinen Altersrentengesetzes hat jeder
mit Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf eine Altersrente.
Werden während der Tätigkeit in den Niederlanden Rentenbeiträge an
niederländische Rentenversicherungsträger entrichtet, werden bei
Eintritt des Rentenfalls die einzelnen in Deutschland und den
Niederlanden entstandenen gesetzlichen Rentenansprüche errechnet und
durch die Rentenversicherungsträger des EU-Staates, in dem der
einzelne Arbeitnehmer dann lebt, ausgezahlt. Ab 2002 sind auch
ergänzende Rentenansprüche, z.B. Betriebsrenten, gegebenenfalls an
den dann im EU-Ausland lebenden Rentner auszuzahlen. Das Allgemeine
Hinterbliebenegesetz regelt die Rentenansprüche von Witwen und
Witwern, Waisen und Halbwaisen. Die Versicherung nach dem
Allgemeinen Gesetz Besonderer Krankheitskosten deckt Kosten für
medizinische Leistungen, die nicht von der Krankenkasse oder der
privaten Krankenversicherung übernommen werden.
Die Arbeitnehmerversicherungen gelten
für alle unselbständigen Beschäftigten. Geregelt sind sie im
Krankengeldgesetz, im Gesetz über die
Erwerbsunfähigkeitsversicherung, im Gesetz über die
Arbeitslosenversicherung und im Krankenkassengesetz. Es gibt keine
separate Versicherung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
Ungeachtet der Ursache der Arbeitsunfähigkeit wird die Leistung
durch den Arbeitgeber und das Gesetz über die
Erwerbsunfähigkeitsversicherung gezahlt.
Die Krankenkostenversicherung zahlt
nur Sachleistungen für diejenigen, die pflichtversichert oder privat
versichert sind. Pflichtversichert sind alle Personen, die in einem
Lohnverhältnis stehen und/oder ein festes Einkommen unter der
Beitragsbemessungsgrenze, die alljährlich festgelegt wird, haben.
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