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Offshore-Gesellschaft
gründen: Einleitung zum Thema
Zur
Begriffsdefinition Offshore-Gesellschaften
Der
Begriff Offhore-Gesellschaft ist nicht fest definiert. Die
einschlägige Fachliteratur definiert den Begriff
Offshore-Gesellschaft unterschiedlich:
-Gesellschaften, die nur außerhalb des Sitzstaates Geschäfte tätigen
oder tätigen dürfen: So kennen viele Länder eine unterschiedliche
Besteuerung, abhängig davon, ob die Gesellschaft im Sitzstaat
Geschäfte tätigt (also mit "Einheimischen") oder nur außerhalb des
Sitzstaates. Dabei werden Offshore-Gesellschaften häufig nicht
besteuert, "Onshore-Gesellschaften" unterliegen hingegen der regulären
Besteuerung. Viele Länder bezeichnen Ihre "Offhore-Gesellschaften" als
IBC: International Business Company. Dieses sind Aktiengesellschaften
mit eigener Rechtspersönlichkeit, die nur außerhalb des Sitzstaates
Aktivitäten entfalten dürfen. In aller Regel bieten "Offshore-Gesellschaften"
nach dieser Definition nur Länder an, die kein DBA
(Doppelbesteuerungsabkommen) mit anderen Ländern, also Z.B.
Deutschland, unterhalten oder Offshore-Gesellschaften sind vom DBA
ausgenommen.
-Gesellschaften,die kein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen: Abkommen zur
Verhinderung der Doppelbesteuerung) mit anderen Ländern, also z.B. mit
Deutschland, unterhalten. In dieser Definition geht man davon aus,
dass Nicht-DBA-Sachverhalte als "Offshore-Gesellschaften" zu
bezeichnen sind. Nachfolgend bedienen wir uns dieser Definition.
Unsere
Dienstleistungen
Wir gründen für unsere Mandanten
Offshore-Gesellschaften (Nicht-DBA-Sachverhalte) in/auf:
-
Asien& Pazifik:
Seychellen,Mauritius,Hong Kong
-
British Virgin Islands (BVI),
Bahamas,Nevis,Dominica, St. Vincent, Isle of Man
-
Latein Amerika: Panama,Belize
und
anderen Staaten. Die Gründungen übernehmen ausschließlich
Rechtsanwälte oder Steuerberater im Sitzstaat der Gesellschaft.
Gebühren nach Sitzstaat und Dienstleistungen. Für die jeweiligen Offshore-Länder klicken Sie bitte die Linkleiste.
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Zum Thema
Offshore-Gesellschaften vorab:
1. Nachteile von Offshore-Gesellschaften (Definition hier: Gesellschaften
außerhalb der EU und/oder kein DBA-Sachverhalt) gegenüber
Gesellschaften mit DBA-Sachverhalt oder Gesellschaften in der EU
-
Ob im Inland- also z.B. Deutschland-
eine Betriebsstätte vorliegt, bestimmt sich bei
Nicht-DBA-Sachverhalten (DBA=Doppelbesteuerungsabkommen) allein
aus §§ 12 und 13 AO (deutsche Abgabenordnung; andere EU-Länder,
die Schweiz und USA haben ähnliche Regelungen). Rechtsfolgen:
Ein ständiger Vertreter,eine Repräsentanz oder ein Warenlager
lösen eine Betriebsstätte in Deutschland aus, also genau
umgekehrt zu DBA-Sachverhalten (z.B. Schweiz,VAE usw). Die
EU-Niederlassungsfreiheit ist nicht anwendbar, im Zweifel also
ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb
erforderlich und der Nachweis von aktiven Geschäften im
Sitzstaat (deutsches Finanzamt fordert u.U. eine
"Ansässigkeitsbescheinigung"). Ergänzend schnelle Annahme des
Gestaltungsmissbrauchs, wenn das deutsche Finanzamt "annimmt",
dass die eigentliche geschäftliche Oberleitung in Deutschland
ist, Umkehr der Beweislast.
-
Gilt nicht wenn: Im Offshore-Land
nachweislich ein in kaufmännischer Weise eingerichteter
Geschäftsbetrieb installiert ist (voll ein gerichtetes Büro und
mindestens ein Mitarbeiter) und aktive Geschäfte.
-
Keine Anwendung der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie bzw. EU-Fusionsrichtlinie
-
I.d.R. keine Umsatzsteuer-ID-Nummer,
da nicht steuerbarer Umsatz
2. Vorteile von
Offshore-Gesellschaften
-
Kein Rechtshilfeabkommen mit anderen
Ländern (Deutschland), kein fiskalisches Auslieferungsabkommen
-
Sehr gutes Bankgeheimnis, häufig in
der Verfassung verankert
-
In vielen Offshore-Ländern besteht
die Möglichkeit der Inhaberaktien. Mithin kann der Eigner anonym
bleiben, da Inhaberaktien naturgemäß nicht ins Handelsregister
(sofern überhaupt vorhanden) oder sonstigen Dokumentationen
eingetragen werden.
-
Ein "ständig präsenter und
ansprechbarer Treuhand-Direktor" ist im Rahmen von
Treuhand-Lösungen nicht erforderlich (kein Rechtshilfeabkommen
usw..), aus diesem Grunde i.d.R. Nominee-Direktor und daher
kostengünstig
-
Viele Offshore-Länder kennen den
steuerlichen Status der Exempted Company: keine Besteuerung von
Erträgen die außerhalb des Sitzstaates der Offshore-Gesellschaft
erwirtschaftet werden
3. Wann machen
Offshore-Gesellschaften für den z.B. deutschen Mandanten Sinn?:
-
Wenn das deutsche Finanzamt die
Annahme des Gestaltungsmissbrauchs nicht tätigen kann bzw.
und/oder nach §§ 12/13 AO keine steuerliche Betriebsstätte in
Deutschland formuliert werden kann, z.B.:
Kein ständiger Vertreter, kein Repräsentant, kein Warenlager in
Deutschland, kein regelmäßiger und "sachlich nicht begründeter" Geldfluss vom Offshore-Land
nach Deutschland, keine Annahme das die geschäftliche Oberleitung
in Wahrheit in Deutschland ist.
-
Wenn die Offshore-Gesellschaft
Eigner/Shareholder einer EU-Gesellschaft bzw. einer Gesellschaft
mit DBA-Sachverhalt ist. Im geschäftlichen Verkehr tritt dann
allein die EU-Gesellschaft oder die Gesellschaft mit
DBA-Sachverhalt auf. Dieses insbesondere bei Ländern, die ein
liberales Verhältnis zu Offshore-Gesellschaften haben und keine
Regelungen analog der deutschen AO kennen (England, Zypern,
Spanien bei Holding).
-
Wenn im Offshore-Staat ein in
kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert
wird (voll eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter)
und aktive geschäftliche Tätigkeiten entfaltet werden
-
Ergänzend: Wenn im Offshore-Staat
eine "reale Betriebsstätte" im Sinne installiert wird, mithin
ein qualifizierter Geschäftsbetrieb, Angestellte und ein im
Sitzstaat Ansässiger tritt als angestellter Direktor auf
-
Wenn der Mandant/Gründer der
Offshore-Gesellschaft nicht in Deutschland Ansässig ist
(unterliegt nicht der unbeschränkten Steuerpflicht in
Deutschland) bzw. analog nicht in einem Land ansässig ist, dass
ähnliche Regelungen wie Deutschland hinsichtlich des
Gestaltungsmissbrauchs kennt (z.B. die USA)
4. In welchen
Ländern gründen wir Offshore-Gesellschaften und was sind die
Dienstleistungen?
Wir gründen in folgenden Ländern:
-
Seychellen,Mauritius,Hong Kong
-
British Virgin Islands (BVI),
Bahamas,Nevis,Dominica, St. Vincent
-
Panama,Belize
Dienstleistungen:
Apostille |
|
Anonymität durch Eintragung eines
Rechtsanwalts als Direktor der Gesellschaft
(Treuhand-Direktor) und -sofern erwünscht-
Treuhand-Shareholder, mithin Treuhandvertrag zwischen
Mandanten und Treuhänder |
4.1.
Dienstleistungen bei "realer Betriebsverlagerung"
-
Gestaltung der Ansässigkeit des
Direktors, mithin Ausflaggen der natürlichen Person
-
Hilfe bei der Suche nach Büroräumen
und/oder geeigneten Produktionsstätten
-
Hilfe bei der Suche nach Mitarbeitern
im Sitzstaat, Stellenausschreibungen
-
Subventionspolitik, Fördermittel
-
Steuerliche Gestaltung im Rahmen von
verbundenen Unternehmen
Dokumentation:
Durchführung der Besteuerung von inländischen Betriebsstätten,
inländischen Tochtergesellschaften von ausländischen
Gesellschaften und der Quellenbesteuerung bei Dividenden, Zinsen
und Lizenzgebühren
5. Konstellationen,
die man empfehlen kann, wenn mutmaßlicher Gestaltungsmissbrauch
droht
-Konstellation
englische Limited mit Offshore-Gesellschaft: Bis 90%
Gewinnabführung vor Besteuerung in UK möglich
Es besteht
die Möglichkeit max.90% der
englischen Gewinne VOR Steuern in England in das
Offshore-Land zu transferieren.
Dieses unter bestimmten Voraussetzungen, wie Gewinnabführungs-und
Beherrschungsvertrag zwischen Offshore-Gesellschaft und UK Ltd,
mithin muss die UK Ltd über eine VAT-Reg. verfügen. Entscheidend
ist weiterhin die absolut saubere Buchführung auf englischer
Seite, mithin realisieren wir ein solches Konzept nur, wenn Sie
parallel unsere englische Steuerkanzlei mit Buchhaltung und
Jahresabschluss beauftragen.
Mehr zu
dieser Konstellation...
-Zyprische
Limited (10% Ertragssteuer, Holdinggesellschaften bleiben
steuerfrei gestellt, EU-Gesellschaft) mit Offshore-Gesellschaft
als Shareholder/Eigner
-Alternativen zu
reinen Offshore-Gesellschaften (NICHT DBA-Sachverhalt) in Bezug
auf niedrige Ertragsbesteuerung:
|
Definition
Offshore-Gesellschaft (Nicht DBA-Sachverhalt)
Erfolgt die Installation einer
Gesellschaft in einem Niedrigsteuergebiet (Definitionshilfe
bietet das deutsche AStG, mithin handelt es sich um ein Land, bei dem
die Ertragsbesteuerung grundsätzlich niedriger als die deutsche
Ertragssteuerlast ist) und besteht kein DBA-Sachverhalt
(Doppelbesteuerungsabkommen, besser: Abkommen zur Verhinderung der
Doppelbesteuerung), so bricht man im steuerrechtlichen Kontext aus
deutscher Sicht von einer Offshore-Gesellschaft oder einem "NICHT-DBA-Sachverhalt".
Rechtsfolgen vorab:
EU-Niederlassungsfreiheit oder
Doppelbesteuerungsabkommen nicht anwendbar, Rechtsgrundlage ist
allein die deutsche AO (Abgabenordnung, §§ 12,13 AO)
ergänzend/unter/oder mithin Außensteuerreformgesetz. Hier in
Rechtsfolge ggf. Umkehr der Beweislast, wenn vermutet werden kann,
dass sich die geschäftliche Oberleitung in Wahrheit in Deutschland
befindet.
Hinweis vorab für andere EU -Länder:
Andere EU-Länder und die USA kennen ähnliche Regelungen zur
Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs wie Deutschland. Nicht so
strenge Auslegungen finden wir im EU-Raum auf Zypern und England.
Sonderregelungen finden wir zwischen den Ländern "England und Isle of
Man" (DBA-Sachverhalt aus der Sicht UK), "Schweiz und Liechtenstein"
(DBA Sachverhalt), "England und BVI" bzw. "England und Gibraltar".
Um die steuerlichen Auswirkungen zu
beschreiben, definiert die einschlägige Steuerliteratur
Offshore-Sachverhalte mit dem Begriff des "Nicht-DBA-Sachverhaltes".
Die einschlägigen Erfahrungen zeigen, dass insbesondere deutsche
Steuerbehörden Nicht-DBA-Sachverhalte hinsichtlich eines mögliches
Gestaltungsmissbrauchs (vgl. auch § 42 AO und Kommentierungen)
wesentlich kritischer und aufmerksamer beleuchten als DBA-Sachverhalte
oder gar EU-Sachverhalte. Nicht-DBA-Sachverhalte gestalten sich
naturgemäß steuerrechtlich nachteiliger als DBA-Sachverhalte, da ja
gerade "Abkommen zur Verhinderung der Doppelbesteuerung" aus dem
Grunde installiert wurden, um eine doppelte Besteuerung zu vermeiden.
Weitere Nachteile gegenüber EU-Gesellschaften sind, dass zur
Anerkenntnis der Betriebsstätte im Sitzstaat der Offshore-Gesellschaft
"aus deutscher Sicht" nachgewiesen werden muss, dass die
Gesellschaft im Sitzstaat einen in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhält (voll ausgestattetes
Büro und mindestens ein Mitarbeiter), ggf. auch der Nachweis erfolgen
muss, dass die Gesellschaft im Sitzstaat aktive geschäftliche
Tätigkeiten entfaltet.
Ob im Inland- also z.B. Deutschland- eine
Betriebsstätte vorliegt, bestimmt bei Nicht-DBA-Sachverhalten
allein §§ 12 und 13 AO. Ist eine Betriebsstätte im
steuerrechtlichen Kontex zu bejahen, dann unterliegen in der BRD
erzielte Einkünfte eines ausländischen Unternehmens der deutschen
beschränkten Steuerpflicht nach §49 Ab. 1 Nr2. EStG. Die
Betriebsstättenergebnisermittlung erfolgt nach dem innerstaatlichen
deutschen Recht, es gilt hier das Prinzip der wirtschaftlichen
Zugehörigkeit:
12 AO Betriebstätte>
Betriebstätte ist jede feste
Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens
dient. Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:
| |
1. |
die Stätte der
Geschäftsleitung, |
| |
2. |
Zweigniederlassungen, |
| |
3. |
Geschäftsstellen, |
| |
4. |
Fabrikations- oder
Werkstätten, |
| |
5. |
Warenlager, |
| |
6. |
Ein- oder
Verkaufsstellen, |
| |
7. |
Bergwerke,
Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder
schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen, |
| |
8. |
Bauausführungen oder
Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn
| |
a) |
die einzelne
Bauausführung oder Montage oder |
| |
b) |
eine von mehreren
zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder
Montagen oder |
| |
c) |
mehrere ohne
Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder
Montagen |
länger als sechs Monate dauern. |
Im DBA-Sachverhalt bestimmt
sich das Vorliegen einer Betriebsstätte im Inland ausschließlich über
Art 5 OECD-MA, als Grundlage der Legaldefinition der
Betriebsstätte in den DBAs:
Artikel XX DBA
(auf Grundlage Art 5
OECD-MA):
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte"
eine
feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz
oder
teilweise ausgeübt wird.
(2)
Der Ausdruck "Betriebstätte" umfaßt
insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der
Ausbeutung
von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage, deren
Dauer zwölf Monate überschreitet.
(3)
Als Betriebstätten gelten nicht:
a) Einrichtungen, die ausschließlich
zur Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich
zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die
ausschließlich zu
dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet
oder
verarbeitet zu werden;
d) eine feste
Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen
oder
Informationen zu beschaffen;
e) eine
feste
Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu
erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten
auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit
darstellen.
Nicht-DBA-Sachverhalte (Offshore)
gestalten sich ebenfalls unter folgenden Gesichtspunkten nachteilig:
-
Besteuerung der Ausschüttung von
Dividenden von einer inländischen Tochter-Kapital-Gesellschaft an
ausländische Gesellschafter
-
Besteuerung der Zahlung von Zinsen an
einen ausländischen Empfangsberechtigten
-
Besteuerung der Zahlung von
Lizenzgebühren an einen ausländischen Empfangsberechtigten
Im Fazit bleibt festzuhalten, dass sich
reine Offshore-Konstellationen immer dann nachteilig auswirken können,
wenn ein in Deutschland Ansässiger und/oder eine deutsche Firma
"offiziell/erkennbar"eine Rechtsbeziehung zur Offshore-Gesellschaft
unterhält, die vermuten lässt, dass der Deutsche im Sinne maßgeblichen
geschäftsführenden Einfluss hat, diese keinen in kaufmännischer
Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb im Sitzstaat unterhält und
keine aktiven Geschäftlichen Tätigkeiten entfaltet.
In den meisten Fällen ist eine solche
"Erkennbarkeit" nicht zu vermeiden. So fließen Gelder aus der
Offshore-Gesellschaft nach Deutschland, was dem deutschen Fiskus
natürlich nicht verborgen bleibt. So betreut der deutsche Mandant die
Kunden der Offshore-Gesellschaft, entweder per E-Mail und/oder
telefonisch und es ist zu vermuten, dass er eigenständige
Entscheidungen treffen kann.
Auch löst ein Warenlager in
Deutschland bei einem Nicht-DBA-Sachverhalt (Offshore) eine
steuerliche Betriebsstätte in Deutschland aus, während im
DBA-Sachverhalt ein reines Warenlager keine Betriebsstätte in
Deutschland auslöst. Gleiches bezieht sich auf eine Repräsentanz, also
beratende Tätigkeit.
In der steuerrechtlichen Praxis wird daher
auch zwingend versucht, eine solche Rechtsbeziehung zu vermeiden, es
sei, denn, im Offshore-Land wird ein in kaufmännischer Weise
eingerichteter Geschäftsbetrieb unterhalten, ggf ergänzend
aktive Einkünfte
in Anlehnung nach 8 AStG realisiert. Das fehlen einer
"übergeordneten Rechtsgrundlage" (EU-Niederlassungsfreiheit, DBA)
macht es dem deutschen Finanzamt aufgrund 12/13 AO und
Außensteuerreformgesetz leicht einen Gestaltungsmissbrauch formal zu
bejahen, da die "Umkehr der Beweislast" einsetzt. Mithin muss der
deutsche Steuerpflichtige beweisen, dass kein Gestaltungsmissbrauch
vorliegt, Vorab-Steuerbescheide haben Wirkung. Eine solche Umkehr der
Beweislast ist bei EU- und/oder DBA-Sachverhalten nicht möglich.
Einschub: Dieses heißt natürlich nicht,
dass bei EU-oder DBA-Sachverhalten ein reiner Briefkasten" anerkannt
wird.
Vergleiche auch:
Prüfungsverfahren deutscher Finanzämter zur Anerkenntnis der
Auslandsgesellschaft
Im Gegensatz zur
Offshore-Gesellschaft:
1. EU-Gesellschaft, mithin/ergänzend
DBA-Sachverhalt:
Infolge der
EU-Niederlassungsfreiheit braucht die Betriebsstätte einer
EU-Gesellschaft keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb im Sitzstaat vorhalten bzw. es sind zur
Anerkenntnis der steuerlichen Betriebsstätte im Sitzstaat keine
aktiven geschäftlichen Tätigkeiten erforderlich.
Gestaltungsmissbrauch liegt aber bei reinen "Briefkastenfirmen" vor.
Mithin löst ein reines Warenlager oder eine Repräsentanz (beratende
Tätigkeiten oder Werbung) außerhalb des Sitzstaates- also z.B. in
Deutschland- keine steuerrechtliche Betriebsstätte aus. Die "Umkehr
der Beweislast" tritt nicht ein.
2. Keine EU-Gesellschaft, aber
DBA-Sachverhalt:
Im DBA-Sachverhalt bestimmt sich das
Vorliegen einer Betriebsstätte im Inland ausschließlich über Art 5
OECD-MA, als Grundlage der Legaldefinition der Betriebsstätte in den
DBAs. Im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft ist ein in
kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb
erforderlich. Mithin löst ein reines Warenlager oder eine
Repräsentanz (beratende Tätigkeiten oder Werbung) außerhalb des
Sitzstaates- also z.B. in Deutschland- keine steuerrechtliche
Betriebsstätte aus. Die "Umkehr der Beweislast" tritt nicht ein.
Wann sind
Offshore-Gesellschaften sinnvoll?
Sinn
machen Offshore-Gesellschaften z.B. immer dann, ..
wenn
diese quasi einer „NON-Offshore-Gesellschaft als
Gesellschafter/Shareholder und/oder Rechnungssteller "vorgeschaltet"
sind. Auf diese Weise ist die Offshore-Gesellschaft dem heimischen
Fiskus nicht bekannt bzw. besitzt keine Relevanz und Geldströme
fliessen an ihm vorbei. So kann z.B. die Offshore-Gesellschaft der "nachgeschalteten
Gesellschaft" Rechnungen stellen oder Shareholder dieser sein. Möchte
"man" ein Treuhandverhältnis bei einer "EU-Auslandsgesellschaft oder
bei einer Gesellschaft mit Doppelbesteuerungsabkommen" 100%
wasserdicht gestalten und/oder die Hinzurechnungsbesteuerung nach dem
deutschen Außensteuergesetz 100% ausschliesen, so eignet sich z.B. die
"Vorschaltung" einer Offshore-Gesellschaft als "Besitzer dieser.
Allerdings ist auch bei diesen Konstellation Vorsicht geboten, im
Hinblick auf die Behandlung von Offshore-Gesellschaften im Sitzstaat
der Gesellschaft mit DBA („Auftrittsgesellschaft“).
-wenn diese im
Sitzstaat einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb unterhält (voll eingerichtetes Büro und
mindestens ein Mitarbeiter) und aktiv Geschäfte betreibt.
-wenn der
Gründer/Mandant seine steuerrechtliche Ansässigkeit nicht in
Deutschland oder "kritischen EU-Ländern" hat, also z.B. den
Non-Domiciled-Status in England besitzt.
Beispiele: 1. Auf Zypern (EU-Gesellschaft, DBA mit Deutschland und
allen EU-Staaten, also NON-Offshore) wird nur die Gesellschaft
besteuert, nicht aber die Gewinnausschüttung an den
Anteilseigner,sofern nicht Zypriot. Mithin ist die Vorschaltung einer
Offshore-Gesellschaft als Shareholder unkritisch.
2.
Unkritisch ist auch die Vorschaltung einer Isle of Man als
Gesellschafter/Shareholder an einer englischen Limited, da Isle of Man
mit England ein DBA unterhält. Mithin ist Isle of Man aus englischer
Sicht kein Offshore-Staat.
3. Die
Vorschaltung z.B. einer Liechtenstein-Gesellschaft oder BVI als
Gesellschafter/Shareholder einer englischen Limited kann wiederum
steuerliche Nachteile im Gesamtkontex nach sich ziehen, da in England
Gewinnausschüttungen besteuert werden und Liechtenstein oder BVI auch
aus englischer Sicht eine Offshore-Gesellschaft ist. Folglich wird an
der Quelle die Ausschüttung besteuert. Der Vorteil der Geheimhaltung
der wahren Gesellschafterverhältnisse bleibt erhalten. Ebenso bleibt
ein Vorteil der Besteuerung der Gewinnausschüttungen erhalten, im
Vergleich zur Ausschüttung an den deutschen Anteilseigner und
Besteuerung im Halbeinkünfteverfahren, sofern natürliche Person.
Ergänzend kann eine reine Offshore-Gesellschaft Sinn machen,
wenn z.B. die Produkte ausschließlich über das Internet vertrieben
werden, die Kunden „weltweit“ angesiedelt sind und die „wahren“
Geschäftsführer /Gesellschafter überhaupt nicht in Deutschland
steuerrechtlich Ansässig sind im Sinne. Gibt es aber eine „Hotline“ in
Deutschland, kann eine solche Konstruktion wieder zur Steuerfalle
werden.
Auch die
Vermarktung von Patenten, Lizenzen oder Gebrauchsmustern kann über
eine reine Offshore-Gesellschaft realisiert werden.
Im Kontext des
internationalen Steuerrechts können Offshore-Gesellschaften auch dann
risikolos installiert werden, wenn folgende Voraussetzungen im
Offshore-Land erfüllt sind:
-
Es ist ein in
kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert,
also ein voll eingerichtetes Büro und mindestens ein einheimischer
Mitarbeiter UND
-
Die
Offshore-Gesellschaft
führt
Aktivgeschäfte gemäß AStG aus UND
-
Ein Inländer (Sitzstaat) ist Direktor
der Gesellschaft
Beispiel aus der steuerrechtlichen
Praxis der London Consulting, Optimalfall:
Eine Mandant (Körperschaft, juristische
Person) möchte auf Isle of Man eine Versicherungsgesellschaft
installieren. Zu diesem Zweck werden auf Isle of Man Büroräume
angemietet und voll ausgestattet. Mithin werden auf Isle of Man
Ansässige als Mitarbeiter/innen angestellt, die die telefonische
Hotline und Internetanfragen bearbeiten. Der Mandant entsendet einen
Mitarbeiter nach Isle of Man, der dort seinen Wohnsitz nehmen soll und
gleichzeitig als Direktor der Isle of Man- Versicherungsgesellschaft
auftritt. Um die steuerliche Gestaltung zu optimieren, installiert der
Mandant eine englische Limited, wobei die Isle of Man-gesellschaft
Gesellschafter dieser wird. Die deutsche Kapitalgesellschaft wird
mithin Anteilseigner der englischen Limited.
Interessant
ist auch die Verbindung
zwischen einer UK Ltd und
Isle of
Man-Offshore-Gesellschaft
(führen wir unten detailliert aus). Isle of Man
unterhält einzig mit Großbritannien ein Doppelbesteuerungsabkommen
(ist also für Großbritannien keine Offshore-Gesellschaft), hat ein
100%iges Bankgeheimnis und unterhält z.B. mit Deutschland kein
Rechtshilfeabkommen. Zudem würde einzig die UK Ltd als
EU-Gesellschaft außerhalb Großbritanniens auftreten, so das der
deutsche Fiskus "draussen bleibt". Die Isle of Man wird dann als
Holding gegründet bzw. stellt isoliert Rechnungen an die UK Ltd. Somit
wird zunächst der Gewinn der UK Ltd reduziert und der Gewinnzufluss an
die Isle of Man wird mit einer geringen Pauschalsteuer bedacht.
Raffiniert ist auch im Kontex Ltd und Isle of Man, folgende Lösung:
Gründung einer UK Ltd und Isle of Man Gesellschaft. Installation einer
Zweigniederlassung der UK Ltd in der Schweiz, mit Schweizer Bankkonto.
In der Isle of Man werden "Gewinne geparkt" und minderversteuert. Es
erfolgen mithin Zuflüsse von der UK Ltd auf das Schweizer Konto der
Zweigniederlassung der UK Ltd in der Schweiz ("nahe am Geld", 100%
Bankgeheimnis, Waren in der Schweiz kaufen usw.., ca, 8% Versteuerung
der "schweizer Gewinne"-Domizilprivileg-, keine Doppelbesteuerung
zwischen England und Schweiz).
Weitere Möglichkeiten der Nutzung von Offshore-Gesellschaften:
Handelsgeschäfte (Export/Import) werden beispielsweise so abgewickelt,
das ein Grossteil der Gewinne bei einer eigenen Gesellschaft mit Sitz
in einem Niedrigsteuerland anfällt. Der Muttergesellschaft könnten
dann entsprechende Gewinnanteile in Form von Darlehen zur Verfügung
gestellt werden. Last, but not least sind die Darlehenszinsen bei der
Muttergesellschaft als Aufwand abzusetzen, was eine geringere
Steuerbelastung zur Folge hat. Fall: Ein italienisches Unternehmen
produziert Elektrorechner und verkauft diese an die der Unternehmung
gehörende Domizilgesellschaft in Liechtenstein. Diese hat den Vertrieb
übernommen und versorgt den ausländischen Markt mit Rechnern. Für ihre
Gewinne zahlt sie keinen Euro Ertragssteuer. Da sie keine
Ausschüttungen an die Mutter in Italien vornimmt, bleiben ihr die
Erträge in vollem Umfange zu Expansionszwecken erhalten.
Möglicherweise gewährt sie der Muttergesellschaft ein Darlehen, damit
diese ihre Fabriken vergrössern kann. Die daraus geschuldeten Zinsen
vermindern den steuerpflichtigen Gewinn der Mutter in Italien und
bleiben in Liechtenstein steuerfrei!
BEISPIEL
Eine
Produktionsfirma (Waren oder Dienstleistungen) beauftragt eine
englische (oder anderer Nationalität) Gesellschaft mit dem Vertrieb
ihrer Produkte in Europa oder weltweit. Die Aktien der britischen
Gesellschaft sind Eigentum der vorgehend gegründeten
Liechtensteinischen Gesellschaft. Also die UK-Gesellschaft wurde
fiduziarisch von einem Italiener-Gründer (Liechtenstein) gegründet.
Deshalb ist die Anonymität der Aktionäre der UK und der
FL-Gesellschaft gewährleistet, weil die Gründerin eben
Liechtensteinerin, d.h. anonym ist. Die UK-Gesellschaft erhält aber
die MWSt-Nr., welche europaweit Gültigkeit hat. Folge dessen muss die
FL-Gesellschaft sämtliche Gewinne von der UK-Gesellschaft erhalten.
Die UK-Ltd. erhält für ihre Tätigkeit maximal 5% Kommission, die
restlichen 95% gehen an die FL-Holding. Solche Konstruktionen sind im
voraus zu disponieren. Gleichzeitig wird ein Austausch von
Informationen zwischen den EU-Ländern nicht erfolgen. Die FL-Holding
kann somit frei über die Vermögenswerte verfügen. Sie kann u.U. auch
Beteiligungen der ital. Produktions-Firma erwerben, der trotzdem kein
"Mutter-Tochter" - Verhältnis nachgewiesen werden kann. Auch ein
Darlehen an die Produktionsfirma kann gewährt werden usw..
Dokumentation:
Durchführung der Besteuerung von inländischen Betriebsstätten,
inländischen Tochtergesellschaften von ausländischen Gesellschaften
und der Quellenbesteuerung bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren
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