|
|
|
firmengründung im
ausland,limited gründen,englische limited gründen,zyprische
limited,dubai firmengründung,firmengründung schweiz,offshore
gesellschaft gründen, firmengründung
panama,BVI,Belize

Firmengründung Offshore: Gründung von
Gesellschaften in Nullsteueroasen/ Nicht- DBA-Sachverhalt (Offshore
Company)
Zur
Begriffsdefinition "Offshore Firmengründung"
Der
Begriff Offhore-Gesellschaft ist nicht fest definiert. Die
einschlägige Fachliteratur definiert den Begriff
Offshore-Gesellschaft unterschiedlich:
-Gesellschaften, die nur außerhalb des Sitzstaates Geschäfte tätigen
oder tätigen dürfen (exempt Companies): So kennen viele Länder eine unterschiedliche
Besteuerung, abhängig davon, ob die Gesellschaft im Sitzstaat
Geschäfte tätigt (also mit "Einheimischen"=Oneshore
Gesellschaft) oder nur außerhalb des
Sitzstaates. Dabei werden Offshore-Gesellschaften häufig nicht
besteuert, "Onshore-Gesellschaften" unterliegen hingegen der regulären
Besteuerung. Viele Länder bezeichnen Ihre "Offhore-Gesellschaften" als
IBC: International Business Company. Dieses sind Aktiengesellschaften
mit eigener Rechtspersönlichkeit, die nur außerhalb des Sitzstaates
Aktivitäten entfalten dürfen. In aller Regel bieten "Offshore-Gesellschaften"
nach dieser Definition nur Länder an, die kein DBA
(Doppelbesteuerungsabkommen) mit anderen Ländern, also Z.B.
Deutschland, unterhalten oder Offshore-Gesellschaften sind vom DBA
ausgenommen.
-Gesellschaften,die kein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen: Abkommen zur
Verhinderung der Doppelbesteuerung) mit anderen Ländern, also z.B.
mit Deutschland, unterhalten. In dieser Definition geht man davon
aus, dass Nicht-DBA-Sachverhalte als "Offshore-Gesellschaften" zu
bezeichnen sind.
"Offshore
Firmengründungen"
Wir gründen für unsere Mandanten
Gesellschaften in Nullsteueroasen/Nicht-DBA-Sachverhalt u.a. in folgenden
Ländern:
*Belize: Unsere Partnerkanzlei auf Belize ist
Deutschsprachig, mithin die einzige deutschsprachige Kanzlei für
Firmengründungen auf Belize.
und
anderen Staaten. Die Gründungen übernehmen ausschließlich
Rechtsanwälte oder Steuerberater im Sitzstaat der Gesellschaft.
Gebühren nach Sitzstaat und Dienstleistungen. Für die jeweiligen Offshore-Länder klicken Sie bitte die Linkleiste.
Dienstleistungen im Rahmen der
Ausgestaltung der Offshore- Gesellschaft
In der Basis-Version gründen wir Ihre
Offshore-Gesellschaft mit Registered-Office,Apostille,Kontoeröffnung
im Sitzstaat der Gesellschaft (inkl. Onlinebanking und Kreditkarte)
und sofern gewünscht und/oder erforderlich mit Nominee-Direktor und
-Shareholder und/oder Inhaberaktien. Für die Kontoeröffnung brauchen
unsere Mandanten nicht in den Sitzstaat der Gesellschaft reisen und
in vielen Fällen ist auch bei Inhaberaktien eine Kontoeröffnung
möglich.
Außerdem bieten wir jedem Mandanten die
Möglichkeit ein Anlagekonto für seine Offshore-Gesellschaft in der
Schweiz zu eröffnen, ohne das eine Zweigniederlassung in der Schweiz
erforderlich ist. Zusatzgebühren entstehen dabei nicht.
Darüber hinaus bieten wir weitere Dienstleistungen
an:
-Permanenter Treuhand-Direktor:
Während bei einem Nominee-Direktor ein Anwalt im
Sitzstaat der Gesellschaft eingetragen wird und nachfolgend
zurücktritt und der Nutznießer/Mandant offiziell Direktor der
Gesellschaft wird (kann unschädlich sein,da viele Offshore-Staaten
kein öffentliches Handelsregister haben und keine Auskunftsklauseln
bestehen und/oder keine fiskalische Auslieferungsabkommen), ist ein
permanenter Treuhand-Direktor während der gesamten Vertragslaufzeit
offizieller und ansprechbarer Direktor der Gesellschaft. Eine solche
Dienstleistung bieten die meisten Gründungsagenturen im Internet
übrigens nicht an. Die Gebühren für einen solchen Treuhand-Direktor
betragen zwischen 100- 200 USD pro Monat.
-Geschäftssitz der Offshore-Gesellschaft
Ein Registered Office ist kein ordentlicher
Geschäftssitz im Sinne. In den meisten Offshore-Staaten sind
hunderte von Firmen an solchen Firmenadressen domiziliert und den
Steuerbehörden wohl bekannt. Außerdem fehlt jede "Substanz", z.B.in
Form einer eigenen Telefonnummer,Fax, von einem "Büro" ganz zu
schweigen. Wir bieten hier Lösungen an, vom virtuell Office bis
Büro. Im Leistungsumfang kann auch enthalten sein, dass
Post/Rechnungen vom Office aus verschickt werden, also mit
Poststempel des BusinessCenters im Ausland. Eine solche
Dienstleistung, die von zentraler Bedeutung sein kann, bieten die
meisten Gründungsagenturen ebenfalls nicht an. Ist die Realisierung
mangels Infrastruktur nicht im Sitzstaat der Offshore-Gesellschaft
machbar, bieten wir Zypern an.
-EU-Konto:
Kontoeröffnung auf die Gesellschaft
bei einer großen zyprischen Bank, inkl. Internetbanking und
Kreditkarte. Zypern hat ein sehr gutes Bankgeheimnis und gibt Daten
von Firmenkonten nicht weiter, außer bei dem Verdacht der Geldwäsche
oder Terrorismus. Die Kontoeröffnung ist auch bei Inhaberaktien
möglich, unser Mandant braucht zur Kontoeröffnung nicht nach Zypern
reisen. Im Gegensatz zu "Billiggründern" meinen wir nicht "Hilfe bei
der Kontoeröffnung" (was i.d.R. bedeutet, das kein Konto eröffnet
wird!), sondern unsere zyprische Kanzlei übernimmt alle
erforderlichen Maßnahmen bis zur Eröffnung des Kontos.
-Permanenter
Treuhand-Shareholder, außerhalb des Sitzstaates
Es kann in einigen Fällen sinnvoll sein, dass ein
Treuhand-Shareholder eingesetzt wird, wobei dieser Shareholder
außerhalb des Sitzstaates der Offshore-Gesellschaft seine
Betriebsstätte innehat. Wir offerieren hier eine englische
Treuhand-Gesellschaft, die von unserer englischen Steuerkanzlei
betreut wird.
*Hinweis zum
Sonderstatus Mauritius: Mauritius unterhält mit
Deutschland und vielen anderen Ländern ein DBA,
Doppelbesteuerungsabkommen. Allerdings sind Exempt Companies (Gesellschaften,die
nur außerhalb Mauritius Geschäfte tätigen und daher keiner
Besteuerung unterliegen=Offshore Status) vom DBA ausgenommen. Mithin
sind auch One-Shore-Gesellschaften eine interessante Alternative, da
der reguläre Steuersatz niedrig ist und ausgehandelt werden kann.
|
Zum Thema
"Firmengründung in Nullsteueroasen/Nicht-DBA-Sachverhalt":
Nachfolgende Ausführungen beziehen sich zentral auf
Deutsches Steuerrecht. Allerdings kennen viele Staaten in der
EU, Schweiz und der USA ähnliche oder sogar analoge Regelungen
hinsichtlich des mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauch und/oder dem
Auslösen einer Betriebsstätte im Inland. Davon teilweise
ausgenommen sind Zypern und England. Grundsätzlich gilt in allen
Ländern, das beim Fehlen eines Doppelbesteuerungsabkommens das
inländische Steuerrecht das Vorhandensein einer Betriebsstätte
definiert. Italien hat ähnlich strenge Regelungen wie
Deutschland, jedoch gelten die Steuerbehörden als wenig
effizient.
1. Nachteile
-
Ob im Inland- also z.B. Deutschland-
eine Betriebsstätte vorliegt, bestimmt sich bei
Nicht-DBA-Sachverhalten (DBA=Doppelbesteuerungsabkommen)
allein
aus §§ 12 und 13 AO (deutsche Abgabenordnung; andere EU-Länder,
die Schweiz und USA haben ähnliche Regelungen). Rechtsfolgen:
Ein ständiger Vertreter,eine Repräsentanz oder ein Warenlager
lösen eine Betriebsstätte in Deutschland aus, also genau
umgekehrt zu DBA-Sachverhalten (z.B. Schweiz,VAE usw). Die
EU-Niederlassungsfreiheit ist nicht anwendbar, im Zweifel also
ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb
erforderlich und der Nachweis von aktiven Geschäften im
Sitzstaat (deutsches Finanzamt fordert u.U. eine
"Ansässigkeitsbescheinigung"). Ergänzend schnelle Annahme des
Gestaltungsmissbrauchs, wenn das deutsche Finanzamt "annimmt",
dass die eigentliche geschäftliche Oberleitung in Deutschland
ist, Umkehr der Beweislast.
Einschub: VGL auch: -Steuerlicher Begriff der Betriebsstätte:
Deutsche AO, kontra Art. 5 OECD-MA
-
Gilt nicht wenn: Im Offshore-Land
nachweislich ein in kaufmännischer Weise eingerichteter
Geschäftsbetrieb installiert ist (voll ein gerichtetes Büro und
mindestens ein Mitarbeiter) und aktive Geschäfte.
-
Keine Anwendung der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie bzw. EU-Fusionsrichtlinie
-
I.d.R. keine Umsatzsteuer-ID-Nummer,
da nicht steuerbarer Umsatz
2. Vorteile
-
I.d.R. Kein Rechtshilfeabkommen mit anderen
Ländern (Deutschland), kein fiskalisches Auslieferungsabkommen,
häufig keine kleine oder große Auskunftsklauseln
-
Sehr gutes Bankgeheimnis, häufig in
der Verfassung verankert
-
In vielen Offshore-Ländern besteht
die Möglichkeit der Inhaberaktien. Mithin kann der Eigner anonym
bleiben, da Inhaberaktien naturgemäß nicht ins Handelsregister
(sofern überhaupt vorhanden) oder sonstigen Dokumentationen
eingetragen werden.
-
Ein "ständig präsenter und
ansprechbarer Treuhand-Direktor" ist im Rahmen von
Treuhand-Lösungen nicht zwingend erforderlich (kein Rechtshilfeabkommen,kein
öffentliches Register), aus diesem Grunde i.d.R. Nominee-Direktor und daher
kostengünstig (diese Art der Treuhandverhältnisse wäre hingegen
bei einem DBA-Sachverhalt kontraproduktiv).
-
Viele Offshore-Länder kennen den
steuerlichen Status der Exempt Company: keine Besteuerung von
Erträgen die außerhalb des Sitzstaates der Offshore-Gesellschaft
erwirtschaftet werden.
3. Welche Mandanten würden von einer
Firmengründung in einer Nullsteueroase/Nicht-DBA-Sachverhalt besonders profitieren?
-
Mandanten,die in Deutschland keiner
unbeschränkten/beschränkten Steuerpflicht unterliegen,mithin
in einem Land Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ohne
analoger Gesetzgebung wie in Deutschland oder den meisten
EU-Staaten, bzw. der USA.
-
Mandanten,die ein Schweizer Trust-Konto innehaben und z.B.
eine Panama-Stiftung oder Liechtensteiner Anstalt zur
Verschleierung der Besitzverhältnisse "zwischenschalten"
-
Mandanten, mit
einem Non-DomcStatus in UK
3a. Wann machen
Nullsteueroasen (Nicht-DBA-Sachverhalt) für den z.B. deutschen Mandanten Sinn?:
Die zentralen Fragestellungen sind, ob der Mandant auf die
Abschirmwirkung eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA), die
Vorteile der EU-Niederlassungsfreiheit und/oder Rechtsprechung
des EuGHs und/oder der Positivwirkung der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie verzichten kann oder will. Ist
dieses der Fall,ob bei Vorlage eines Gestaltungsmissbrauchs,
dieser relativ leicht enttarnt werden kann. Eine solche Abwägung
kann den Schluss zulassen, das die Gründung einer Gesellschaft
in einer Nullsteuer-Oase darstellbar und machbar ist oder das
die Risiken in keinem Verhältnis zum Nutzen stehen und daher ein
DBA-Sachverhalt und/oder die Gründung einer Gesellschaft in der
EU zu empfehlen ist. Auf der anderen Seite gibt es
Konstellationen, bei denen die Gründung einer Gesellschaft in
einer Nullsteueroase sogar anzuraten ist.
-
Wird im Offshore-Staat eine
Produktionsstätte installiert, eine Stätte zur Ausbeutung von
Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 12 Monate
Dauer, so immer Betriebsstätte im Sitzstaat, analog der
Betriebsstättendefinition 5 OECD-MA.
-
Reales Ausflaggen: Der in Deutschland unbeschränkt
Steuerpflichtige flaggt in den Offshore-Staat aus (Wohnsitzname
im Offshore-Staat), um dort ein Unternehmen zu gründen,tritt
also selbst als Direktor/Shareholder der Gesellschaft auf.
Dieses bedeutet nicht zwangsweise, dass die Steuerpflicht als
natürliche Person in Deutschland beendet ist (vgl. erweiterte
beschränkte Steuerpflicht nach AStG, Wohnsitzbegriff nach
Deutschem Steuerrecht,Wegzugsbesteuerung).
-
Wenn im Rahmen der "geschäftlichen Oberleitung" keine ständige
Präsenz der Geschäftsführung im Sitzstaat erforderlich ist (kein
Tagesgeschäft) und der Steuerpflichtige nachweist, dass er im
Rahmen der erforderlichen geschäftlichen Oberleitung im
Sitzstaat anwesend ist und von dort die Massnahmen der
geschäftlichen Oberleitung tätigt.
-
Wenn das deutsche Finanzamt die
Annahme des Gestaltungsmissbrauchs nicht tätigen kann bzw.
und/oder nach §§ 12/13 AO keine steuerliche Betriebsstätte in
Deutschland formuliert werden kann (andere Länder in der EU,die
Schweiz und USA haben ähnliche bis analoge Regelungen), z.B.:
Kein ständiger Vertreter, kein Repräsentant, kein Warenlager,keine
Angestellten in
Deutschland, kein regelmäßiger und "sachlich nicht begründeter" Geldfluss vom Offshore-Land
nach Deutschland, keine Annahme das die geschäftliche Oberleitung
in Wahrheit in Deutschland ist. Mithin und/oder Ergänzend: Es
werden die Tätigkeiten nicht in Deutschland ausgeführt oder es
ist nicht nachweisbar, dass die Tätigkeiten in Wahrheit in
Deutschland stattfinden.
-
Wenn die Offshore-Gesellschaft
Eigner/Shareholder einer EU-Gesellschaft bzw. einer Gesellschaft
mit DBA-Sachverhalt ist. Im geschäftlichen Verkehr tritt dann
allein die EU-Gesellschaft oder die Gesellschaft mit
DBA-Sachverhalt auf. Dieses insbesondere bei Ländern, die ein
liberales Verhältnis zu Offshore-Gesellschaften haben und keine
Regelungen analog der deutschen AO kennen (England, Zypern,
Spanien bei Holding).
-
Wenn im Offshore-Staat ein in
kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert
wird (voll eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter).
-
Ergänzend: Wenn im Offshore-Staat
eine "reale Betriebsstätte" im Sinne installiert wird, mithin
ein qualifizierter Geschäftsbetrieb, Angestellte und ein im
Sitzstaat Ansässiger tritt als angestellter Direktor auf
(Angestelltenvertrag zwischen Direktor und Gesellschaft,übliches
Gehalt; Mietvertrag zwischen Gesellschaft und Vermieter).
-
Wenn der Mandant/Gründer der
Offshore-Gesellschaft nicht in Deutschland Ansässig ist
(unterliegt nicht der unbeschränkten Steuerpflicht in
Deutschland) bzw. analog nicht in einem Land ansässig ist, dass
ähnliche Regelungen wie Deutschland hinsichtlich des
Gestaltungsmissbrauchs kennt (z.B. die USA)
-
Bei bestimmten Konstellationen,
z.B.: Es erfolgt die Gründung einer Offshore-Gesellschaft um
Investitionen in einem Drittland zu tätigen
(Investitionsstandort ist z.B. Russland), wobei die Investoren
selbst nicht aus Deutschland oder USA stammen, bzw. in der
Minderheit sind
-
Zur Verschleierung der wahren Besitzverhältnisse, z.B. im Rahmen
des Wettbewerbs/Konkurrenz, wobei dem Deutschen Finanzamt die
Konstellation angezeigt wird (Steuerehrlichkeit)
-
Im Rahmen einer möglichen Konstellation, wo die
Offshore-Gesellschaft zwar die aktive Firma im Sinne ist, aber
z.B. eine zyprische Holding als "Besitzer" zwischengeschaltet
wird.
Steueroasen-Gesellschaften und Kapitalgesellschaftsstruktur mit
Deutschland
Vorbehaltlich der Annahme, dass im
Steueroasen-Staat (Kein DBA-Sachverhalt mit Deutschland) ein in
kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert
ist und am Sitz der Gesellschaft
Aktiveinkünfte nach AStG realisiert werden,können die
Dividenden der Steueroasengesellschaft gemäß nationalen
deutschen Recht (Körperschaftssteuergesetz) unter Abzug der
Schachtelstrafe von 5% steuerfrei in einer deutschen
Kapitalgesellschaft vereinnahmt werden. Mithin bleiben 95%
steuerfrei. Erst wenn an den Gesellschafter der deutschen
Kapitalgesellschaft ausgeschüttet wird- sofern natürliche
Person- erfolgt die Besteuerung mit 25% Abgeltungssteuer. Werden
keine Aktiveinkünfte im Steueroasenland realisiert, darf die
deutsche Kapitalgesellschaft maximal nur 50% der Anteile halten.
Möglich wäre dann der Einsatz eines Treuhand-Shareholders zu
min. 50% oder die Gründung einer weiteren Gesellschaft außerhalb
Deutschlands, die min. 50% hält.
Verlagerung
des Lebensmittelpunktes in das Steueroasenland (Offshore-Land)
Verlagert der Mandant oder ein
Beauftragter seinen Lebensmittelpunkt in den Steueroasenstaat,
um als Direktor der Gesellschaft aufzutreten (5 DBA: Ort der
geschäftlichen Oberleitung), so sind die Bedingungen des
jeweiligen Staates zu beachten. Z.B. Einreisebedingungen auf
Cayman Islands: Min. 183.000 USD Investment in Immobilie oder
Unternehmen.
Besonderheiten
bei Produktionsstätten,Bauausführungen und Stätte der Ausbeutung
von Bodenschätzen
Wird im Steueroasen-Land eine
Produktionsstätte unterhalten oder eine Bauausführung länger als
12 Monate oder eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen,
dann immer Betriebsstätte gemäß 5 DBA, unabhängig vom Ort der
geschäftlichen Oberleitung.
Unsere Fragen
an Sie:
Um zu prüfen,ob für Ihr Vorhaben
eine Offshore-Gesellschaft (Definition hier: Kein
DBA-Sachverhalt) wirklich die geeignete Rechtsform ist oder ob
ein "DBA-Sachverhalt" (z.B. Schweiz,VAE) bzw. ein EU-Sachverhalt
(England,Zypern usw.) geeigneter ist (dieses insbesondere im
Hinblick des mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauchs u.a. analog §
42 AO), beantworten Sie uns bitte folgende Fragen:
-
Wo sind Sie-als natürliche Person-
steuerlich Ansässig im Sinne?
-
Was soll der Geschäftsgegenstand
der Gesellschaft sein?
-
Soll im Offshore-Staat eine
Produktionsstätte errichtet werden oder eine Bauausführung
länger als 12 Monate oder eine Stätte zur Ausbeutung von
Bodenschätzen?
-
Wollen Sie- oder ein Beauftragter-
Ihren Lebensmittelpunkt in den Sitzstaat der
Offshore-Gesellschaft verlagern und selbst als Direktor
auftreten oder soll ein Direktor im Sitzstaat treuhänderisch
gestellt werden?
-
Soll/muss die
Offshore-Gesellschaft z.B. in Deutschland oder Österreich
"auftreten", z.B. in Form der Repräsentanz, Warenlager in
Deutschland usw..?
-
Sollen Gelder vom Offshore-Staat
zurück nach z.B. Deutschland oder Österreich fließen (z.B. in
Form der Rechnungsstellung, Deutscher ist Shareholder usw..),
obwohl Treuhand-Geschäftsführer im Offshore-Staat und kein
qualifizierter Geschäftsbetrieb im Sinne?
-
Wie hoch schätzen Sie Umsatz und
Gewinn pro Jahr?
-
Unterhalten Sie im Inland, z.B.
Deutschland,eine Firma in Form der Einzelgesellschaft,
BGB-Gesellschaft oder Kapitalgesellschaft?
-
Soll quasi eine
Betriebsstättenverlagerung der bestehenden z.B. deutschen
Betriebsstätte in den Offshore-Staat erfolgen?
-
Wie dürfen wir Ihre
"steuerrechtlichen Kenntnisse" einstufen? Sind Sie
steuerrechtlicher Laie oder besitzen Sie entsprechende
Vorkenntnisse, sind Ihnen z.B. bekannt: §§ 12 /13 deutsche AO
(Betriebsstätte im Inland),Wirkung von
Doppelbesteuerungsabkommen,Betriebsstättenbegriff nach 5
DBA,Gestaltungsmissbrauch §42 AO,Hinzurechnungsbesteuerung nach
8 AStG usw.
-
Was sind Ihre Hauptzielsetzungen
im Rahmen der Gründung einer Offshore-Gesellschaft?
Was
selbsternannte Spezialisten im Internet so alles Propergieren
Es ist schon erstaunlich mit
welcher Leichtfertigkeit und anscheint Ahnungslosigkeit viele
"Gründungsagenturen" im Internet Offshore-Firmengründungen
anpreisen. Dabei locken die "vermeintlichen" Spezialisten mit
extrem günstigen Angeboten und verbreiten unter der oft
ahnungslosen Kundschaft, dass doch alles so einfach ist. Mit
Nichten. Wie oben beschrieben,hat Deutschland wie viele andere
Länder Gesetze zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs,den
Tatbestand der Steuerhinterziehung,die Betriebsstättenregelung
nach §§ 12/13 AO, die Hinzurechnungsbesteuerung nach 8 AStG
u.v.m. Und selbst wenn man zu dem Schluss kommt, dass eine reine
Offshore-Gesellschaft (Definition hier: Nicht-DBA-Sachverhalt,
Niedrigsteuerland oder Null-Steuer-Oase) die geeignete
Rechtsform ist, gibt es doch zentrale Unterschiede zwischen den
einzelnen Offshore-Staaten. So sind nicht in jedem Land
Inhaberaktien erlaubt, in einigen Ländern besteht ein
öffentliches Handelsregister und Banken in einigen Ländern
eröffnen kein Geschäftskonto ohne Anwesenheit des Nutznießers.
Nicht überall herrscht ein striktes Bankgeheimnis, einige Länder
unterhalten fiskalische Auslieferungsabkommen mit anderen
Ländern und/oder haben
Abkommen zur Auskunftserteilung in Steuerangelegenheiten
gezeichnet. Einige Offshore-Länder registrieren Gesellschaften nur,
wenn ein "Büro" angemietet ist, ein Registered Office reicht
nicht aus. Und selbstverständlich gibt es in vielen
Offshore-Ländern die Verpflichtung zur Buchführung und
Jahresabschluss, mithin wird in vielen Offshore-Staaten eine so
genannte Verwaltungsgebühr (GOVFee) an die Regierung fällig. Da
viele Offshore-Staaten zwischen One-Shore und
Offshore-Gesellschaften unterscheiden, muss entsprechend
nachgewiesen werden, dass die Offshore-Gesellschaft wirklich nur
Geschäfte außerhalb des Sitzstaates tätigt. Ansonsten droht die
reguläre Besteuerung, die häufig über 15% liegt. So sind viele
Mandanten mit einer EU-Firmengründung oder einer Firmengründung
mit einem DBA zum Ansässigkeitsstaat des Nutznießers besser
bedient. Denken wir hier nur an Zypern,
mit 10% Ertragssteuer, Dividendenausschüttungen an einen
Nicht-Zyprioten werden nicht besteuert. Das alles heißt nicht,
dass Offshore-Gesellschaften grundsätzlich abzulehnen sind. Es
kommt nur auf die richtige Gestaltung an. Und natürlich gibt es
Idealfälle. So z.B. Mandanten, die Ihren
Lebensmittelpunkt/gewöhnlichen Aufenthalt in den Offshore-Staat
verlagern, dort Büroräume anmieten und selbst als Direktor der
Gesellschaft auftreten. Oder Mandanten, die zwar z.B. in
Deutschland ansässig sind im Sinne, aber im Rahmen der
geschäftlichen Oberleitung nachweisbar im Offshore-Staat
anwesend sind. Das funktioniert natürlich nicht bei "notwendigen
Tagesentscheidungen", wohl aber bei Geschäftsmodellen,die nur
eine zeitweise Anwesenheit des Geschäftsführers erforderlich
machen. Allerdings würde das Einkommen der natürlichen Person
dann dennoch z.B. in Deutschland besteuert, allein die
Gesellschaft unterliegt dann der Besteuerung im Sitzstaat.
Oder Mandanten, die als Direktor
eine Person einsetzen, die in einem Staat ohne analoge
Gesetzgebung wie z.B. in Deutschland ansässig ist. Und natürlich
gibt es "Grauzonen". Natürlich fördern wir keine illegalen
Tätigkeiten, aber gemäß dem Motto "wo kein Kläger, da kein
Richter",gibt es schon "Grenzfälle", z.B. bei Mandanten, bei
denen eine steuerliche Ansässigkeit gar nicht oder nicht einfach
zuzuordnen ist. Oder bei Offshore-Gesellschaften, die keinerlei
Berührungspunkte zu Deutschland haben, z.B. beim Pooling von
Investorengeldern, wobei die Investoren überwiegend oder gar
nicht aus Deutschland kommen und der Investitionsstandort
ebenfalls im Ausland ist, z.B. in Russland. Auch bei reinen
Internetgeschäften (Downloaden von Musik, Dateien usw..) kann
eine solche Offshore-Gesellschaft Sinn machen, allerdings nicht,
wenn Gelder nach Deutschland fliessen.
Es gibt auch Mandanten, die eine
Offshore-Gesellschaft einsetzen, um die "wahren
Besitzverhältnisse" zu verschleiern, z.B. wegen der Konkurrenz.
Hierbei wird eine aktive Gesellschaft in einem EU-Staat oder
Staat mit DBA-Sachverhalt gegründet, die Offshore-Gesellschaft
wird Shareholder. Die Dividendenausschüttungen werden aber
offiziell nach Deutschland gelenkt und in Deutschland mit
Abgeltungssteuer besteuert.
Gründungsagenturen
im Internet und Ihre „Standardlösungen“: Fallen für
Unbedarfte
Es ist schon
erschreckend, wie die meisten Gründungsagenturen im Internet
(keine Steuerberater oder Anwälte, häufig auch nicht in
Deutschland ansässig), die Gründung von Offshore Gesellschafen
anpreisen. Da heißt es
z.B.:
Die wichtigsten Vorteile sind:
|
Anonymität
|
|
Geheimhaltung Ihrer persönlichen
Daten durch Rechtsanwalt
|
|
Diskretion
|
|
höchste Stufe an Datenschutz
|
|
garantierter Haftungsschutz ohne
Stammkapitalpflicht
|
|
Steuerbefreiung
|
|
keine Besteuerung jedweder
Einkünfte
|
|
Verwaltungsbefreiung
|
|
keine Buchführungspflicht
|
|
keine Bilanzierungspflicht
|
|
keine Beleg-Aufbewahrung
|
|
keine Betriebsrechenschaft
|
|
kein Nachweis der
Mittelverwendung
|
|
keine Steuerberaterkosten
|
|
keine Betriebsprüfungen
|
|
keine Befähigungsnachweise
|
|
nahezu jede Geschäftstätigkeit
erlaubt
|
Diese Auflistung finden Sie dann bei allen
Sitzstaaten, einfach kopiert und eingefügt. Ferner locken diese
Gründungagenturen dann mit „Kampfpreisen“ , so ist eine
komplette Lösung schon für wenige hundert Euro zu haben.
Es erstaunt uns immer
wieder, dass Kunden auf
solche Angebote hereinfallen ,da es eigentlich
offensichtlich sein muss, das hier etwas nicht stimmen kann:
-Kein
Rechtsanwalt auf dieser Welt stellt seine Dienste (als
Treuhand-Direktor oder im Rahmen einer Gründung) für wenige
hundert Euro zur Verfügung
-Selbstverständlich
besteuern auch die meisten Offshore-Staaten juristische und/oder
natürliche Personen,
ansonsten wären diese Staaten pleite.
Es gibt daher wenige
echte Nullsteuer-Oasen auf dieser Welt (Cayman Islands, VAE:
außer für Banken,petrochemische Betriebe und Ölkonzerne ).
Allerdings besteuern viele Offshore-Staaten
ausländische Erträge
nicht, also der exempted Status.
-Selbstverständlich
verlangen die Offshore-Staaten mit der Möglichkeit des Exempted
Status einen Nachweis,
dass die entsprechende Gesellschaft nur Geschäfte außerhalb des
Sitzstaates generiert. Zu diesem Zweck müssen die entsprechenden
Belege eingereicht werden, z.B. über den Anual Account- oder
Return.
-Selbstverständlich
gibt es in vielen Offshore-Staaten öffentliche Register.
-Selbstverständlich
müssen exempted
Companies in den meisten Offshore-Staaten
eine
Jahresgebühr
an die Behörde entrichten (GOVFee)
-Inhaberaktien
sind nicht in
allen Steueroasen erlaubt. Sind Inhaberaktien erlaubt, eröffnen
die meisten Banken i.d.R. kein Konto, sofern die eigentlichen
Shareholder nicht bekannt sind.
-Billiggründer
und Kontoeröffnung:
Es schert die meisten Agenturen anscheint wenig, dass Banken
keine Konten eröffnen, wenn der im Register eingetragene
Direktor nicht beantragt/unterzeichnet bzw. bei der
Kontoeröffnung anwesend sein muss. In vielen Fällen muss auch
der Kontobevollmächtigte anwesend sein. Und erfolgt eine
Firmengründung z.B. auf Belize, es wird aber eine juristische
Person am anderen Ende der Welt als Direktor eingesetzt, hat
sich die Kontoeröffnung sowieso erledigt. Macht aber nichts:
Diese Agenturen bieten ja nur „Die Hilfe bei der Kontoeröffnung“
an, was sie ja auch tun.
-Domizilgesellschaften
in Oasen haben keine Chance auf Erstattung der
Kapitalertragssteuer
von Zinsen und
Lizenzen, wenn sie die ihnen
zugeschriebenen Funktionen nicht selbst ausfüllen können.
Dieses hat die Connection Niederlande –Niederländische Antillen-
in eine Steuerfalle gelockt.
-Keine
Rechtshilfeabkommen,fiskalische Auslieferungsabkommen:
Dieses stimmt nicht in jedem Fall. So unterhalten viele
Steueroasen-Länder entsprechende Abkommen mit anderen Ländern.
Aus diesem Grunde kommt für US Bürger z.B. nur noch Nevis als
Oasengesellschaft in Frage.
Welche
Nullsteueroase ist die Richtige?
Zunächst müsste geprüft werden
(vgl. Ausführungen oben), ob eine Offshore-Gesellschaft
(Definition hier: Kein DBA-Sachverhalt,Null-Steueroase)
überhaupt die richtige Rechtsform für den Mandanten ist. In den
überwiegenden Fällen muss diese Frage in der steuerlichen Praxis
mit NEIN beantwortet werden. Mithin sind EU-Gesellschaften (Zypern,England,
Madeira usw..) oder Gesellschaften mit DBA-Sachverhalt (z.B. die
Schweiz) wesentlich besser geeignet. Sollte man allerdings zu
dem Schluss kommen, dass eine Offshore-Gesellschaft in Frage
kommt,so spielen bei der Auswahl des Standortes verschiedene
Erwägungen eine Rolle:
-
Werden Exempted Companies
angeboten, also Gesellschaften die nur außerhalb des Sitzstaates
Geschäfte tätigen und daher gänzlich steuerfrei sind?
-
Gesamt steuerliche Situation:
Einkommens-,Körperschaft-,Veräußerungsgewinn-,Quellen-,Schenkungs-oder
Erbschaftssteuer für Personen und Gesellschaften?
-
Wie gut ist das Bankgeheimnis,ist
dieses in der Verfassung verankert?
-
Gibt es Rechtshilfeabkommen,
Abkommen über einen Informationsaustausch in steuerlichen
Fragen? (So kommt für US Bürger oder US Firmen z.B. nur Nevis in
Frage)
-
Sind Inhaberaktien erlaubt, sofern
für den Mandanten Inhaberaktien gewollt sind?
-
Gibt es ein öffentlich
zugängliches Handelsregister?
-
Bei realer
Betriebsverlagerung/Einwanderung: Wie sind die Bedingungen für
Ausländer (Voraussetzungen,Visa usw..), gibt es
Mindestlöhne,Sozialversicherungen, wie hoch sind die
Lohnstückkosten,gibt es für Neuansiedlungen Subventionen usw?
|
Was ? |
Wer es bietet |
| Extrem gutes
Bankgeheimnis |
Andorra,Bahamas,Cayman Islands,Isle of
Man,Mauritius,Panama,Singapur,Nevis,BVI |
| Für
Holdinggesellschaften geeignet |
Cayman
Islands,HongKong,Isle of Man,Vanuatu,VAE |
| Nullsteueroase
Exmp.Status |
Belize,Cook
Islands,Grenada,Mauritius,Seychellen,BVI,VAE |
| Keine Steuer auf
Fremdquelleneinkommen |
Costa
Rica,HongKong,Seychellen,VAE |
| Keine Steuern
auf Veräußerungsgewinne |
Andorra,Bahamas,Cayman Islands,Vanuatu,VAE |
| Captive
Versicherungen |
Bahamas,BVI,Cayman Islands,Hongkong,Isle of Man,Mauritius
|
| Schiffsregister
und Verwaltung |
Bahamas,BVI,Cayman Islands,Mauritius,Panama,Vanuatu,Singapur,
HongKong |
| Natürliche
Personen: |
|
| Keine
Einkommensteuer |
Andorra,Bahamas,Cayman Islands,Vanuatu, VAE |
| Niedrige
Einkommensteuer |
BVI,Hongkong,Isle of Man, Mauritius |
| Keine
Erbschaftssteuer |
Andorra,Bahamas,BVI,Cayman Islands,Isle of
Man,Mauritius,Panama,Vanuatu, VAE |
| Inhaberaktien |
Bahamas,BVI,Cayman Islands,Costa
Rica,Hongkong,Mauritius,Panama, Seychellen,Vanuatu |
Vor-und
Nachteile von Steuerplätzen in der Karibik und den Bermudas
| Staat |
Vorteile |
Nachteile
|
Steuern |
| Bahamas
|
Gesetzlich
geregeltes Bankengeheimnis, kein automatischer
Informationsaustausch in Steuersachen mit EU Staaten. |
Seit 2006
Rechtshilfe in Steuersachen,allerdings nicht
automatisch,sondern nur auf Anfrage. Wohnsitzname:
Mindestens 150.000 B$ müssen im Land investiert werden |
Keine
Einkommens-,Körperschaft-,Veräußerungsgewinn-,Quellen-,Schenkungs-oder
Erbschaftssteuer für Personen und Gesellschaften |
| BVI |
Gesetzlich
geregeltes Bankengeheimnis, kein automatischer
Informationsaustausch in Steuersachen |
Lebenshaltungskosten entsprechen US Niveau |
Einkommensteuer
3-20%,Körperschaftssteuer 15%, Auslandseinkünfte bleiben
steuerfrei |
| Cayman Islands |
Gesetzlich
geregeltes Bankengeheimnis, kein Informationsaustausch bei
Steuerdelikten, siebt größter Bankenplatz weltweit,Hohe
politische Stabilität |
Bei Wohnsitzname ist Investment von mindestens 180.000
USD notwendig, Lebenshaltungskosten ca. 18% über USA
|
Echte
Nullsteuer-Oase |
| Niederländische
Antillen |
DBA mit
Niederlande erlaubt die steuergünstige Verlagerung von
Gewinnen auf die Antillen,keine fiskalischen
Auslieferungsabkommen |
Informationsaustausch- Abkommen mit der OECD,kein gesetzlich
geregeltes Bankgeheimnis, hohe Besteuerung ansässiger jur.
Personen |
Non-Resid. zahlen
für auf den NL-Antillen erwirtschaftete Erträge ca. 3%
Einkommenssteuer,keine Vermögens-Erbschaft-Schenkungssteuer.
Keine Quellensteuer auf Dividenden und Zinsen.
Offshore-Gesellschaften zahlen bis 2020 5,5%, daneben gibt
es weitere Steuerbegünstigungen für bestimmte Gesellschaften |
| Bermudas |
Steueroase für
Gesellschaften |
kein
gesetzlich geregeltes Bankgeheimnis, Aufenthaltsgenehmigung
für Ausländer praktisch nicht möglich, Immobilienerwerb
unmöglich, extrem hohe Lebenshaltungskosten |
Keine
Einkommens-Körperschafts- oder Quellensteuer |
| Barbados |
Keine
Devisenbeschränkungen, Zollvergünstigungen |
Informationsaustausch-Abkommen mit der OECD |
Non-Resid. zahlen
eine Einkommensteuer von 1-2,5%,keine
Kapitalertrags-Erbschaft,-Schenkungs-,Grund-,oder
Quellensteuer auf Dividenden und Zinsen. Eine IBC zahlt,
sofern Sie zu 100% in ausländischer Hand ist,2,5%
Körperschaftssteuer. Inländische Firmen zahlen keine
Steuern. |
Dienstleistungen
im Rahmen der Offshore Firmengründung:
|
-Prüfung, welcher Offshore-Staat für den jeweiligen
Mandanten geeignet ist (Exempted Companie möglich?, Steuern
On-Shore,Inhaberaktien erlaubt?,Steuerliche Prüfung
hinsichtlich
Quellensteuer,Zinsbesteuerung,Erbschaftssteuer,öffentliches
Register? usw.)
·
-Gründung der Gesellschaft, Registereintrag
·
-Stellung Registered Agent
·
-Registered Office , virtuell Office bis Büro
·
-Stellung Treuhand-Direktor und/oder Treuhand-Shareholder
·
-Kontoeröffnung auf die Gesellschaft, Offshore-Bankkonto
·
-Jährlicher Anual Acc-/Return, sofern erforderlich
·
-Exempted Companie: Darstellung des exp. Status gegenüber dem Finanzamt
des Sitzstaates zur Steuerfreistellung der Gesellschaft
·
-Steuerliche Gestaltung: Verbundene Unternehmen
|
|
Dienstleistungen bei "realer Betriebsverlagerung"
-
Gestaltung der Ansässigkeit des
Direktors, mithin Ausflaggen der natürlichen Person
-
Hilfe bei der Suche nach Büroräumen
und/oder geeigneten Produktionsstätten
-
Hilfe bei der Suche nach Mitarbeitern
im Sitzstaat, Stellenausschreibungen
-
Subventionspolitik, Fördermittel
-
Steuerliche Gestaltung im Rahmen von
verbundenen Unternehmen
Dokumentation:
Durchführung der Besteuerung von inländischen Betriebsstätten,
inländischen Tochtergesellschaften von ausländischen
Gesellschaften und der Quellenbesteuerung bei Dividenden, Zinsen
und Lizenzgebühren
-Alternativen
zu Nullsteueroasen/Nicht-DBA-Sachverhalt in Bezug
auf niedrige Ertragsbesteuerung:
-
DBA-Sachverhalte:
Schweiz,
Dubai/VAE
-
EU (automatisch DBA-Sachverhalt und
EU Niederlassungsfreiheit,EU Mutter-Tochter-Richtlinie ):
Zypern,
England
|
§ 12 AO Betriebstätte>
Betriebstätte ist jede feste
Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens
dient. Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:
| |
1. |
die Stätte der
Geschäftsleitung, |
| |
2. |
Zweigniederlassungen, |
| |
3. |
Geschäftsstellen, |
| |
4. |
Fabrikations- oder
Werkstätten, |
| |
5. |
Warenlager, |
| |
6. |
Ein- oder
Verkaufsstellen, |
| |
7. |
Bergwerke,
Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder
schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen, |
| |
8. |
Bauausführungen oder
Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn
| |
a) |
die einzelne
Bauausführung oder Montage oder |
| |
b) |
eine von mehreren
zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder
Montagen oder |
| |
c) |
mehrere ohne
Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder
Montagen |
länger als sechs Monate dauern. |
Im DBA-Sachverhalt bestimmt
sich das Vorliegen einer Betriebsstätte im Inland ausschließlich über
Art 5 OECD-MA, als Grundlage der Legaldefinition der
Betriebsstätte in den DBAs:
Artikel XX DBA
(auf Grundlage Art 5
OECD-MA):
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte"
eine
feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz
oder
teilweise ausgeübt wird.
(2)
Der Ausdruck "Betriebstätte" umfaßt
insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der
Ausbeutung
von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage, deren
Dauer zwölf Monate überschreitet.
(3)
Als Betriebstätten gelten nicht:
a) Einrichtungen, die ausschließlich
zur Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich
zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die
ausschließlich zu
dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet
oder
verarbeitet zu werden;
d) eine feste
Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen
oder
Informationen zu beschaffen;
e) eine
feste
Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu
erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten
auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit
darstellen.
Nicht-DBA-Sachverhalte (Offshore)
gestalten sich ebenfalls unter folgenden Gesichtspunkten nachteilig:
-
Besteuerung der Ausschüttung von
Dividenden von einer inländischen Tochter-Kapital-Gesellschaft an
ausländische Gesellschafter
-
Besteuerung der Zahlung von Zinsen an
einen ausländischen Empfangsberechtigten
-
Besteuerung der Zahlung von
Lizenzgebühren an einen ausländischen Empfangsberechtigten
|