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Die Zeitschrift für Wett- und Glücksspiel, kurz ZfWG, ist eine Zusammenarbeit des DSV - Deutscher Sportverlag GmbH und den Herausgebern Prof. Dr. Jörg Ennuschat, Dr. Manfred Hecker sowie Prof. Dr. Wolfgang Schild. Ein unverzichtbares Nach- schlagewerk für alle, die sich im Bereich des Wett- und Glücksspielrechts stets auf dem aktuellen Stand halten wollen. Die "Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht" ist insbesondere für Juristen, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater ein Kompendium, in dem neueste Entscheidungen und deren Auswirkungen von kompetenten Autoren kommentiert und erläutert werden.

www.zfwg.de


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  Glückspiellizenz, Wettlizenz, offshore gambling license, sportwetten

Glücksspiel-Lizenz, Sportwetten Lizenz, Wettlizenz (offshore gambling license)

Spezielle Offshore-Staaten (z.B. Belize) bieten Online-Glücksspiel- und Wettlizenzen für geringe Gebühren im Verhältnis zu Malta, Gibraltar oder Isle of Man an. Die grundsätzliche Problemstellung kann sein, dass die EU-Niederlassungsfreiheit, ergänzend die Urteile des EuGHs keine Wirkung entfalten. Es ist somit davon auszugehen, dass das Angebot in der EU, insbesondere in Deutschland, Österreich oder Spanien, rechtswidrig ist. Hierzu ergänzend: Im Rahmen von Glückspielangeboten greift "das Recht des Anbieterstaates".

Auf der anderen Seite haben diese Offshore-Staaten kein Rechtshilfeabkommen,fiskalisches Auslieferungsabkommen und/oder Abkommen zur Auskunftserteilung in Steuerangelegenheiten (vgl. hierzu G20 Blacklist) mit anderen Ländern, z.B. mit Deutschland und/oder kein öffentliches Handelsregister. Die Betriebsstätte definiert sich aus deutscher Sicht allein auf der Grundlage §§ 12/13 AO, da kein DBA-Sachverhalt. Es ist bei einer solchen Konstellation also Vorsicht geboten, hinsichtlich des Auslösens einer steuerlichen Betriebsstätte in Deutschland. Auf der anderen Seite muss natürlich die Fragestellung erlaubt sein,wie z.B. Deutschland Sanktionen gegen ein solches Angebot formulieren und durchsetzen kann, wenn die Offshore-Gesellschaft keinerlei Anknüpfungspunkte nach Deutschland hat, ergänzend unter dem Aspekt eines fehlenden Rechtshilfeabkommens.

Beispiel: Der Mandant gründet eine Offshore-Gesellschaft mit einziger Betriebsstätte im Sitzstaat der Gesellschaft (ein im Sitzstaat Ansässiger tritt als Direktor der Gesellschaft auf,ordentlicher Geschäftssitz,Geschäftskonto auf die Gesellschaft,Hosting des Angebotes auf einem Internetserver im Sitzstaat der Gesellschaft). Diese Offshore-Gesellschaft erwirkt die entsprechende Lizenz. Es besteht -zumindest nach außen- auf der Geschäftsführungsebene keinerlei Verbindung zum z.B. Deutschen Nutznießer. Das Internetangebot wird auf einem Server im Sitzstaat der Gesellschaft gehostet, mehrsprachig, so auch auf deutsch. Der Anbieter- die Offshore-Gesellschaft- wirbt im Internet, z.B. Sponsoren-Ranking bei google.com und/oder "manuelles Suchmaschinenranking". Es wird für deutsche Behörden sehr schwer, wenn nicht unmöglich, hier entsprechende Maßnahmen gegen den Spielbetrieb umzusetzen, ggf. fehlt sogar die Rechtsgrundlage. Die Sache wird immer dann problematisch, wenn der  "ausländische Spielanbieter" in Deutschland eine Repräsentanz oder Niederlassung unterhält bzw. "deutsche Vermittler" einschaltet bzw. ein Callcenter in Deutschland unterhält bzw. die mutmaßliche Geschäftsleitung in Deutschland belegen ist. Durch eine geschickte Gestaltung, auch im Rahmen von verbundenen Unternehmen, kann der eigentliche Nutznießer und Eigner/Gesellschafter verschleiert werden, ergänzend das Auslösen einer steuerlichen Betriebsstätte z.B. in Deutschland verhindert werden.

Seien Sie kritisch bei Billiganbietern

Auf dem Markt tummeln sich eine Reihe von Anbietern, die weder die juristische - noch die steuerrechtliche Kompetenz besitzen, ein solches Konzept für den Mandanten juristisch wasserdicht umzusetzen. Es handelt sich bei diesen Anbietern meist um "Agenturen", die weder Steuerberater für internationales Steuerrecht, noch Fachanwälte sind. Es kann auch gefährlich sein, sich direkt an einen ausländischen Anbieter im betreffenden Offshore-Staat zu wenden. Diese Anbieter- oder auch Anwälte- sind im deutschen- und/oder EU-Recht i.d.R. nicht zu Hause" und können daher eine "unschädliche Konstellation" für den deutschen -oder europäischen Mandanten selten umsetzen.

Konstellation auf der Gesellschafterebene aus steuerlicher Sicht

Zu beachten ist bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts im Rahmen der Gestaltung der Eigner-Verhältnisse u.a. die Wirkung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung (§ 8AStG), sofern Deutsche im Sinne beherrschenden Einfluss haben. Ebenfalls zu beachten ist bei "Deutschen Anteilseignern/Nutznießern" die Wirkung §§12/13 Deutsche AO und/oder der "mutmaßliche Gestaltungsmissbrauch".

Von diesen Einschränkungen kann abgesehen werden, wenn im Sitzstaat der Gesellschaft (z.B. Belize) ein qualifizierter Geschäftsbetrieb installiert wird, also ein voll eingerichtetes Büro und mindestens ein angestellter Mitarbeiter und die Gesellschaft aktive Geschäfte tätigt. In einem solchen Fall könnte ein Deutscher im Sinne (natürliche oder juristische Person) offiziell Anteilseigner der Offshore-Gesellschaft werden, unter Beachtung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung. Die ausländischen Dividenden würden dann bei der Deutschen natürlichen Person mit 25% Abgeltungssteuer besteuert, die Deutsche juristische Person vereinnahmt unter  8 KStG steuerfrei, bei 5% KSt-Vorbehalt.

Ist z.B. eine zyprische Limited Anteilseigner der Offshore-Gesellschaft (z.B. Belize), so vereinnahmt die zyprische Ltd steuerfrei, weil Zypern reine Beteiligungsgesellschaften nicht besteuert. Wird dann z.B. an eine Deutsche Kapitalgesellschaft "weiterausgeschüttet", die wiederrum Anteilseigner an der zyprischen Ltd ist, vereinnahmt diese unter Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie steuerfrei.

Auf der Ebene der natürlichen Person" besteht ergänzend und/oder/mithin die Möglichkeit, die natürliche Person in England "Non-Domc." zu stellen. In einem solchen Fall könnte die natürliche Person direkt Anteilseigner der Offshore-Gesellschaft werden, wobei nur das Einkommen der englischen Besteuerung unterliegt, welches auf ein englisches Konto fließt.

Die zwischengeschaltete Gesellschaft aus rechtlicher Sicht

Grundsätzlich kann eine zwischengeschaltete Gesellschaft immer dann Sinn machen, wenn die Dividenden der Offshore-Gesellschaft über Umwege nach Deutschland oder ZB Österreich fliessen sollen. Dieses nicht nur aus steuerrechtlicher Sicht, sondern zur Verschleierung der wahren Besitzverhältnisse der Offshore-Gesellschaft.

Die Lizenz

Die Lizenz erlaubt Ihnen jegliche Art von Glücksspiel nach Recht des Offshore-Staates anzubieten. Dazu zählen die klassischen Casinoinhalte wie Roulette, BlackJack, Baccara, Poker, Bingo, Slotmachines sowie alle weiteren berühmten Karten- und Würfelspiele. Im Bereich der Wettlizenz können Wetten/Lotterien nach den gesetzlichen Bestimmungen des Sitzstaates angeboten werden. Die Gebühren setzen sich aus den Lizenzgebühren selbst und den Gebühren für die Gründung der Offshore-Gesellschaft zusammen.

Gebühren Glückspiel- Wettlizenz auf Belize

   
 2. Glücksspiellizenz, Autorisierung inklusive:
13.900,00 Euro*
Prüfung der rechtlichen Gegebenheiten  
Aufarbeitung der Antragsunterlagen  
Einreichung der Antragsunterlagen  
Kommunikation mit den Behörden  
Übergabe der Authorisierungs-Zertifikate (Lizenz)  
   
 *GGF zusätzliche Gebühren für die Erstellung und/oder englische Übersetzung des Geschäftsplanes, Plan G&V,Notarielle Kopie/Apostille Personalausweis und Wohnortnachweis usw.
 
Staatliche Gebühren ,einmalig: 10.000 USD
Zahlt der Mandant direkt an die zuständige Behörde auf Belize
 
GOV Fee, einmalig (zahlt Mandant direkt an die Behörde): 5.000 USD
   
Fortlaufende Kosten ab dem 2. Geschäftsjahr
 
 
 
Verlängerung
ca. 3.500 USD pro Jahr
inkl. Verwaltung
 
inkl. Registered Office
 
inkl. Registered Agent
 
inkl. Offshore-Steuerpauschale
 
   
Routing-Fee an Bilze GOV: - 0,75% der jährlichen Bruttoeinnahmen  
   
 

Gebühren Firmengründung Belize:

Gründungskosten (einmalig):
IBC mit einem share Kapital von $ 50.000 2.700,00 Euro
IBC mit einem share Kapital von mehr als $ 50.000 3.650,00 Euro
IBC mit share "no Par value"  3.150,00 Euro

In diesen einmaligen Gründungskosten sind die bereits die Kosten für das "registered office" und den "registered agent" für das Gründungsjahr enthalten. Ebenfalls enthalten: Apostille,notariell beglaubigte Übersetzungen der wichtigsten Gründungsunterlagen,Certifikat of Good Standing und "exempted Status" vor den inländischen Behörden. Für viele Mandanten wichtig: Die Kanzlei auf Belize ist deutschsprachig! Das gezeichnete Stammkapital braucht nicht eingezahlt werden.

Jährliche Kosten ab zweiten Jahr :
Jährliche Registrierungsgebühr $ 100,00
Jahresgebühr/ registered office $ 150,00
Jahresgebühr/ registered agent $ 150,00

Die üblichen, jährlichen Kosten von insgesamt $ 400,00 werden ab dem 1. Januar des auf die Gründung folgenden Jahres fällig. Werden die Kosten nicht bis zum 30. Juni eines jeden Jahres entrichtet, fällt ab dem 1. Juli eines jeden Jahres eine einmalige Säumnisgebühr in Höhe von $ 50,00 an, die sich bei weiterer Säumnis ab dem 1. Oktober eines jeden Jahres auf einmalig $ 100,00 erhöht.
Erfolgt keinerlei Zahlung der Jahresgebühr bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres, wird die Gesellschaft ohne weitere Mahnung aus dem IBC-Register gelöscht. Die Kosten für den "registered agent" und das "registered office" sind gleichwohl bis zur Löschung der Gesellschaft zu entrichten!
Die jährlichen Kosten für eine IBC mit einem share Kapital von mehr als $ 50.000,00 belaufen sich pauschal auf $ 1.000,00, die einer IBC mit share "no Par value" pauschal auf $ 700,00. Im übrigen gilt das Vorstehende entsprechend.

Optionale Leistungen und Kosten:
Treuhand-Direktor in der Gründungsphase (Nominee Direktor) Im ersten Jahr 900,00 Euro, nachfolgend $ 200,00 p.a
Ständiger/permanenter Treuhand-Direktor* 200,00 USD pro Monat (ein Jahr Voraus)+ einmalig 990,00 Euro Verwaltungsgebühr
Angestellter Direktor Nach Vereinbarung
Treuhand-Gesellschafter Belize Im ersten Jahr 700,00 Euro, nachfolgend $ 200,00
Treuhand-Gesellschafter, englische Steuerkanzlei 980,00 Euro pro Jahr, im ersten Jahr zzgl. 400 Euro
Inhaberaktien 400,00 Euro einmalig
Offshore Bankkonto 980,00 Euro
Notarielle Beglaubigung (je Dokument) $ 25,00
Apostille (je Dokument) $ 50,00
Certificate of Good Standing $ 100,00
Versandkosten (bei fehlendem Firmen-Account) $ 75,00

*Ständiger (permanenter)Treuhand-Direktor. Soll der Direktor tätig werden (Vertragsunterzeichnung usw..) wird mit Stundensatz zu 60 USD in Rechnung gestellt. Ständiger Treuhand-Direktor ist kein Nominee-Direktor!, sondern während der gesamten Vertragslaufzeit eingetragener und ansprechbarer Direktor im Sinne. Treugeber erhält Generalvollmacht zur Zeichnung von Geschäftsvorfällen.

 -EU-Konto: Kontoeröffnung auf die Gesellschaft bei einer großen zyprischen Bank, inkl. Internetbanking und Kreditkarte. Zypern hat ein sehr gutes Bankgeheimnis und gibt Daten von Firmenkonten nicht weiter, außer bei dem Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismus. Die Kontoeröffnung ist auch bei Inhaberaktien möglich, unser Mandant braucht zur Kontoeröffnung nicht nach Zypern reisen. Im Gegensatz zu "Billiggründern" meinen wir nicht "Hilfe bei der Kontoeröffnung" (was i.d.R. bedeutet, das kein Konto eröffnet wird!), sondern unsere zyprische Kanzlei übernimmt alle erforderlichen Maßnahmen bis zur Eröffnung des Kontos: 1.500,00 Euro

 Soweit Sie die obigen Treuhand-Dienste bestellen (Treuhand-Direktor und/ oder Treuhand-Gesellschafter) fallen die dort aufgeführten Kosten für die gesamte Laufzeit der Dienstleistung an, fällig und zahlbar jährlich nach dem jeweiligen Gründungsjahr der Gesellschaft, und zwar dann binnen einer Frist von 4 Wochen vor dem Gründungsdatum der Gesellschaft.


 

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