|
|
|
Startseite |
|
English language starting side |
|
Kontakt |
|
Über uns |
|
Beratungshonorare LCT |
|
Linkpartner |
|
Geld
verdienen |
|
Aktuelle
Themen |
|
ZfWG -
Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht: |
 |
|
Die Zeitschrift für Wett- und
Glücksspiel, kurz ZfWG, ist eine Zusammenarbeit des DSV -
Deutscher Sportverlag GmbH und den Herausgebern Prof. Dr.
Jörg Ennuschat, Dr. Manfred Hecker sowie Prof. Dr. Wolfgang
Schild. Ein unverzichtbares Nach- schlagewerk für alle, die
sich im Bereich des Wett- und Glücksspielrechts stets auf
dem aktuellen Stand halten wollen. Die "Zeitschrift für
Wett- und Glücksspielrecht" ist insbesondere für Juristen,
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater ein Kompendium, in dem
neueste Entscheidungen und deren Auswirkungen von
kompetenten Autoren kommentiert und erläutert werden.
www.zfwg.de |
|
|
|
Download
Seite |
|
|
Steuerrecht: |
|
Einführung Steuerrecht
|
|
Doppelbesteuerungsabkommen |
|
Betriebsstättenbegriff nach DBA |
|
EU-Mutter-Tochter RL |
|
Fusionsrichtlinie EU |
|
EU-Niederlassungsfreiheit |
|
EuGH-Entscheidungen |
|
Organschaftsmodell |
|
Außensteuerrecht |
|
Intern.
Umsatzsteuerrecht |
|
Übersicht
Rechtsformen |
|
Holdingmodelle |
|
Top
Steuermodelle |
|
Steuergestaltung |
|
Steuerspar-Effekte,Zahlen |
|
Residenz
-Domizil- Verfahren in England oder Zypern |
|
Auswirkungen der EuGH-Rechtsprechung
|
|
Natürliche
Person |
|
Erbschaftssteuer |
|
|
EU-Gesellschaften |
|
England:
|
|
UK Limited
allgemein |
|
Ltd Betriebsstätte UK |
|
Ltd Betriebsstätte nicht UK |
|
Ltd nach Insolvenz |
|
|
ZYPERN: |
|
Zypern Limited |
|
Zypern Holding |
|
Transportlizenz Zypern |
|
|
IRLAND: |
|
Irland
|
|
|
GIBRALTAR:
|
|
Gibraltar |
|
Schiffs-Registrierung Gibraltar |
|
|
MALTA: |
|
Malta,
Holdingmodell |
|
Malta, Glückspiellizenz |
|
|
SPANIEN:
|
|
Spanien,
S.L. |
|
Kanarische Sonderzone |
|
Spanien Holding |
|
Spanien Immobilien |
|
|
PORTUGAL: |
|
Portugal/Madeira |
|
|
HOLLAND:
|
|
Holland- Niederlande |
|
|
Auswandern |
|
|
Gemeinschaftsmarke |
|
|
Verlagerung von
Produktionsstätten |
|
Slowakei |
|
Tschechien |
|
|
Deutsche GmbH
|
|
Deutsche GmbH
|
|
Vorrats GmbH |
|
|
DBA-Sachverhalte: |
|
Dubai |
|
Schweiz |
|
USA |
|
|
NICHT-DBA-Sachverhalte: |
|
Offshore |
|
Liechtenstein |
|
Isle of Man |
|
BVI |
|
Belize |
|
Panama |
|
China |
|
|
Insolvenz
Lösungen |
|
|
Trust
|
|
Versicherung gründen |
|
Bank gründen |
|
Finanzdienstleister |
|
Wettlizenz-
Glückspiel |
|
Schweizer Konto |
|
Konto
ohne Schufa |
|
Fördermittel/VC |
|
Vorbörsliche
Emission |
|
Kredit ohne Schufa |
|
Scheidung:
Ratgeber |
Bonitätsprüfung
Unternehmen
|
|
Buchhaltung für internationale Sachverhalte |
 |
|
Die richtIGE
Rechtsform für ebay seller&co |
|
|
Werbung
und Marketing |
|
Lösungen
Adult-Webmaster |
|
 |
|
Verändern Sie die Welt - mit
einer Patenschaft |
|
|
JOBS Bei uns |
|
Angebote
unserer Partner |
|
Banner für London Consulting |
|
|
AGBs der London
Consulting |
|
Impressum |
|
Linkpop |
|
Sitemap |
|
Sitemap limited |
|
Sitemap Limited 2 |
|
Zypern |
|
|
Linkpartner |
|
Linkphp |
 |
|
|
Glückspiellizenz,
Wettlizenz, offshore gambling license, sportwetten
Glücksspiel-Lizenz, Sportwetten Lizenz,
Wettlizenz (offshore gambling license)

Spezielle Offshore-Staaten (z.B.
Belize) bieten Online-Glücksspiel- und Wettlizenzen für geringe
Gebühren im Verhältnis zu Malta, Gibraltar oder Isle of Man an. Die
grundsätzliche Problemstellung kann sein, dass die
EU-Niederlassungsfreiheit, ergänzend die Urteile des EuGHs keine
Wirkung entfalten. Es ist somit davon auszugehen, dass das Angebot
in der EU, insbesondere in Deutschland, Österreich oder Spanien,
rechtswidrig ist. Hierzu ergänzend: Im Rahmen von
Glückspielangeboten greift "das Recht des Anbieterstaates".
Auf der anderen Seite haben diese
Offshore-Staaten kein Rechtshilfeabkommen,fiskalisches
Auslieferungsabkommen und/oder Abkommen zur Auskunftserteilung in
Steuerangelegenheiten (vgl. hierzu G20 Blacklist) mit anderen
Ländern, z.B. mit Deutschland und/oder kein öffentliches
Handelsregister. Die Betriebsstätte definiert sich aus deutscher
Sicht allein auf der Grundlage §§ 12/13 AO, da kein DBA-Sachverhalt.
Es ist bei einer solchen Konstellation also Vorsicht geboten,
hinsichtlich des Auslösens einer steuerlichen Betriebsstätte in
Deutschland. Auf
der anderen Seite muss natürlich die Fragestellung erlaubt sein,wie
z.B. Deutschland Sanktionen gegen ein solches Angebot formulieren
und durchsetzen kann, wenn die Offshore-Gesellschaft keinerlei
Anknüpfungspunkte nach Deutschland hat, ergänzend unter dem Aspekt
eines fehlenden Rechtshilfeabkommens.
Beispiel: Der Mandant gründet eine
Offshore-Gesellschaft mit einziger Betriebsstätte im Sitzstaat der
Gesellschaft (ein im Sitzstaat Ansässiger tritt als Direktor der
Gesellschaft auf,ordentlicher Geschäftssitz,Geschäftskonto auf die
Gesellschaft,Hosting des Angebotes auf einem Internetserver im
Sitzstaat der Gesellschaft). Diese Offshore-Gesellschaft erwirkt die
entsprechende Lizenz. Es besteht -zumindest nach außen- auf der
Geschäftsführungsebene keinerlei Verbindung zum z.B. Deutschen
Nutznießer. Das Internetangebot wird auf einem Server im Sitzstaat
der Gesellschaft gehostet, mehrsprachig, so auch auf deutsch. Der
Anbieter- die Offshore-Gesellschaft- wirbt im Internet, z.B.
Sponsoren-Ranking bei google.com und/oder "manuelles
Suchmaschinenranking". Es wird für deutsche Behörden sehr schwer,
wenn nicht unmöglich, hier entsprechende Maßnahmen gegen den
Spielbetrieb umzusetzen, ggf. fehlt sogar die Rechtsgrundlage. Die
Sache wird immer dann problematisch, wenn der "ausländische
Spielanbieter" in Deutschland eine Repräsentanz oder Niederlassung
unterhält bzw. "deutsche Vermittler" einschaltet bzw. ein Callcenter
in Deutschland unterhält bzw. die mutmaßliche Geschäftsleitung in
Deutschland belegen ist. Durch eine geschickte Gestaltung, auch im Rahmen
von verbundenen Unternehmen, kann der eigentliche Nutznießer und
Eigner/Gesellschafter verschleiert werden, ergänzend das Auslösen
einer steuerlichen Betriebsstätte z.B. in Deutschland verhindert
werden.
Seien Sie kritisch bei
Billiganbietern
Auf dem Markt tummeln sich eine Reihe
von Anbietern, die weder die juristische - noch die steuerrechtliche
Kompetenz besitzen, ein solches Konzept für den Mandanten juristisch
wasserdicht umzusetzen. Es handelt sich bei diesen Anbietern meist
um "Agenturen", die weder Steuerberater für internationales
Steuerrecht, noch Fachanwälte sind. Es kann auch gefährlich sein,
sich direkt an einen ausländischen Anbieter im betreffenden
Offshore-Staat zu wenden. Diese Anbieter- oder auch Anwälte- sind im
deutschen- und/oder EU-Recht i.d.R. nicht zu Hause" und können daher
eine "unschädliche Konstellation" für den deutschen -oder
europäischen Mandanten selten umsetzen.
Konstellation auf der
Gesellschafterebene aus steuerlicher Sicht
Zu beachten ist bei Anwendung des
Deutschen Steuerrechts im Rahmen der
Gestaltung der Eigner-Verhältnisse u.a. die Wirkung der
Deutschen
Hinzurechnungsbesteuerung (§ 8AStG), sofern Deutsche im Sinne
beherrschenden Einfluss haben. Ebenfalls zu beachten ist bei
"Deutschen Anteilseignern/Nutznießern" die Wirkung §§12/13 Deutsche
AO und/oder der "mutmaßliche Gestaltungsmissbrauch".
Von diesen Einschränkungen kann
abgesehen werden, wenn im Sitzstaat der Gesellschaft (z.B. Belize)
ein qualifizierter Geschäftsbetrieb installiert wird, also ein voll
eingerichtetes Büro und mindestens ein angestellter Mitarbeiter und
die Gesellschaft aktive Geschäfte tätigt. In einem solchen Fall
könnte ein Deutscher im Sinne (natürliche oder juristische Person)
offiziell Anteilseigner der Offshore-Gesellschaft werden, unter
Beachtung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung. Die ausländischen
Dividenden würden dann bei der Deutschen natürlichen Person mit 25%
Abgeltungssteuer besteuert, die Deutsche juristische Person
vereinnahmt unter 8 KStG steuerfrei, bei 5% KSt-Vorbehalt.
Ist z.B.
eine zyprische Limited
Anteilseigner der Offshore-Gesellschaft (z.B. Belize), so
vereinnahmt die zyprische Ltd steuerfrei, weil Zypern reine Beteiligungsgesellschaften nicht besteuert. Wird dann z.B. an eine
Deutsche Kapitalgesellschaft "weiterausgeschüttet", die wiederrum
Anteilseigner an der zyprischen Ltd ist, vereinnahmt diese unter
Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie steuerfrei.
Auf der Ebene der natürlichen Person"
besteht ergänzend und/oder/mithin die Möglichkeit, die natürliche
Person in England
"Non-Domc." zu stellen. In einem solchen Fall könnte
die natürliche Person direkt Anteilseigner der Offshore-Gesellschaft
werden, wobei nur das Einkommen der englischen Besteuerung
unterliegt, welches auf ein englisches Konto fließt.
Die zwischengeschaltete
Gesellschaft aus rechtlicher Sicht
Grundsätzlich kann eine
zwischengeschaltete Gesellschaft immer dann Sinn machen, wenn die
Dividenden der Offshore-Gesellschaft über Umwege nach Deutschland
oder ZB Österreich fliessen sollen. Dieses nicht nur aus
steuerrechtlicher Sicht, sondern zur Verschleierung der wahren
Besitzverhältnisse der Offshore-Gesellschaft.
Die Lizenz
Die Lizenz erlaubt Ihnen jegliche Art von
Glücksspiel nach Recht des Offshore-Staates anzubieten. Dazu zählen
die klassischen Casinoinhalte wie Roulette, BlackJack, Baccara,
Poker, Bingo, Slotmachines sowie alle weiteren berühmten Karten- und
Würfelspiele. Im Bereich der Wettlizenz können Wetten/Lotterien nach
den gesetzlichen Bestimmungen des Sitzstaates angeboten werden. Die
Gebühren setzen sich aus den Lizenzgebühren selbst und den Gebühren
für die Gründung der Offshore-Gesellschaft zusammen.
Gebühren Glückspiel-
Wettlizenz auf Belize
| |
|
|
|
| 2.
Glücksspiellizenz, Autorisierung inklusive: |
13.900,00 Euro*
|
Prüfung der
rechtlichen Gegebenheiten |
|
Aufarbeitung der
Antragsunterlagen |
|
Einreichung der
Antragsunterlagen |
|
Kommunikation mit den
Behörden |
|
Übergabe der
Authorisierungs-Zertifikate (Lizenz) |
|
|
|
|
| *GGF
zusätzliche Gebühren für die Erstellung und/oder englische
Übersetzung des Geschäftsplanes, Plan G&V,Notarielle
Kopie/Apostille Personalausweis und Wohnortnachweis usw. |
| |
| Staatliche Gebühren ,einmalig: |
10.000 USD |
| Zahlt der Mandant direkt an die zuständige
Behörde auf Belize |
|
| GOV Fee, einmalig (zahlt
Mandant direkt an die Behörde): |
5.000 USD |
| |
|
| Fortlaufende Kosten ab dem 2.
Geschäftsjahr |
|
| |
|
Verlängerung
|
ca. 3.500 USD pro Jahr
|
inkl. Verwaltung
|
|
inkl. Registered
Office |
|
inkl. Registered Agent |
|
inkl.
Offshore-Steuerpauschale |
|
| |
|
| Routing-Fee an Bilze GOV: - 0,75% der
jährlichen Bruttoeinnahmen |
|
| |
|
| |
Gebühren Firmengründung Belize:
| Gründungskosten (einmalig): |
| IBC mit einem share Kapital von $ 50.000 |
2.700,00 Euro |
| IBC mit einem share Kapital von mehr als $ 50.000 |
3.650,00 Euro |
| IBC mit share "no Par value" |
3.150,00 Euro |
In diesen einmaligen Gründungskosten sind die
bereits die Kosten für das "registered office" und den "registered
agent" für das Gründungsjahr enthalten. Ebenfalls enthalten:
Apostille,notariell beglaubigte Übersetzungen der wichtigsten
Gründungsunterlagen,Certifikat of Good Standing und "exempted
Status" vor den inländischen Behörden. Für viele Mandanten wichtig:
Die Kanzlei auf Belize ist deutschsprachig! Das gezeichnete
Stammkapital braucht nicht eingezahlt werden.
| Jährliche Kosten ab zweiten Jahr : |
| Jährliche Registrierungsgebühr |
$ 100,00 |
| Jahresgebühr/ registered office |
$ 150,00 |
| Jahresgebühr/ registered agent |
$ 150,00 |
Die üblichen, jährlichen Kosten von insgesamt $
400,00 werden ab dem 1. Januar des auf die Gründung folgenden Jahres
fällig. Werden die Kosten nicht bis zum 30. Juni eines jeden Jahres
entrichtet, fällt ab dem 1. Juli eines jeden Jahres eine einmalige
Säumnisgebühr in Höhe von $ 50,00 an, die sich bei weiterer Säumnis
ab dem 1. Oktober eines jeden Jahres auf einmalig $ 100,00 erhöht.
Erfolgt keinerlei Zahlung der Jahresgebühr bis zum 31. Dezember
eines jeden Jahres, wird die Gesellschaft ohne weitere Mahnung aus
dem IBC-Register gelöscht. Die Kosten für den "registered agent" und
das "registered office" sind gleichwohl bis zur Löschung der
Gesellschaft zu entrichten!
Die jährlichen Kosten für eine IBC mit einem share Kapital von mehr
als $ 50.000,00 belaufen sich pauschal auf $ 1.000,00, die einer IBC
mit share "no Par value" pauschal auf $ 700,00. Im übrigen gilt das
Vorstehende entsprechend.
| Optionale Leistungen und Kosten: |
| Treuhand-Direktor in der
Gründungsphase (Nominee Direktor) |
Im ersten Jahr 900,00 Euro, nachfolgend $
200,00 p.a |
| Ständiger/permanenter
Treuhand-Direktor* |
200,00 USD pro Monat (ein Jahr Voraus)+
einmalig 990,00 Euro Verwaltungsgebühr |
| Angestellter Direktor |
Nach Vereinbarung |
| Treuhand-Gesellschafter Belize |
Im ersten Jahr 700,00 Euro, nachfolgend $
200,00 |
| Treuhand-Gesellschafter, englische
Steuerkanzlei |
980,00 Euro pro Jahr, im ersten Jahr zzgl.
400 Euro |
| Inhaberaktien |
400,00 Euro einmalig |
| Offshore Bankkonto |
980,00 Euro |
| Notarielle Beglaubigung (je
Dokument) |
$ 25,00 |
| Apostille (je Dokument) |
$ 50,00 |
| Certificate of Good Standing |
$ 100,00 |
| Versandkosten (bei fehlendem
Firmen-Account) |
$ 75,00 |
*Ständiger (permanenter)Treuhand-Direktor.
Soll der Direktor tätig werden (Vertragsunterzeichnung usw..) wird
mit Stundensatz zu 60 USD in Rechnung gestellt. Ständiger
Treuhand-Direktor ist kein Nominee-Direktor!, sondern während der
gesamten Vertragslaufzeit eingetragener und ansprechbarer Direktor
im Sinne. Treugeber erhält Generalvollmacht zur Zeichnung von
Geschäftsvorfällen.
-EU-Konto:
Kontoeröffnung auf die
Gesellschaft bei einer großen zyprischen Bank, inkl. Internetbanking
und Kreditkarte. Zypern hat ein sehr gutes Bankgeheimnis und gibt
Daten von Firmenkonten nicht weiter, außer bei dem Verdacht der
Geldwäsche oder Terrorismus. Die Kontoeröffnung ist auch bei
Inhaberaktien möglich, unser Mandant braucht zur Kontoeröffnung
nicht nach Zypern reisen. Im Gegensatz zu "Billiggründern" meinen
wir nicht "Hilfe bei der Kontoeröffnung" (was i.d.R. bedeutet, das
kein Konto eröffnet wird!), sondern unsere zyprische Kanzlei
übernimmt alle erforderlichen Maßnahmen bis zur Eröffnung des
Kontos: 1.500,00 Euro
Soweit Sie die obigen Treuhand-Dienste bestellen
(Treuhand-Direktor und/ oder Treuhand-Gesellschafter) fallen die
dort aufgeführten Kosten für die gesamte Laufzeit der Dienstleistung
an, fällig und zahlbar jährlich nach dem jeweiligen Gründungsjahr
der Gesellschaft, und zwar dann binnen einer Frist von 4 Wochen vor
dem Gründungsdatum der Gesellschaft.
|