Organschaftsmodell
zur Optimierung der Steuerbelastung
pdf-Datei zum Organschaftsmodell
Mit Hilfe des steuerlichen Organschaftsmodells
können Dividenden aus ausländischen
Gesellschaften beim deutschen Anteilseigner fast steuerfrei,
unter Progressionsvorbehalt, vereinnahmt werden. Dazu wird in
Deutschland eine Personengesellschaft (BGB-Gesellschaft=Organträger) und
eine Körperschaft (=Organgesellschaft) gegründet, die als steuerliche Organschaft
auftreten, mithin Beherrschungs-und Gewinnabführungsvertrag.
Die deutsche Körperschaft hält mithin Anteile an der
ausländischen Gesellschaft. Wegen der Organschaft wird der in
Deutschland steuerfreie Betriebsstättengewinn direkt den
beteiligten natürlichen Personen zugewiesen
(Steuerfreistellung unter Progessionsvorbehalt).
Organschaftsmodell
Zusammenfassung
- Besteuerung reduziert sich
auf ausländische Körperschaftssteuer
- Änderung der
Mutter-Tochter-Richtlinie bewirkt Quellensteuerreduktion auf
0%
- Nur eine KSt-Erklärung im
Ausland, statt mehrerer ESt-Erklärungen
- Abschottung von beschränkter
Erbschafts-bzw. Schenkungssteuer
Rechenbeispiel im Rahmen
ZEC- Kanarische Sonderzone (Körperschaftssteuer 5%):
- Gewinn im Installationsjahr:
100,00 %
- abzüglich spanischer KSt:
-5,00
- Jahresüberschuss: 95,00%
- Quellensteuer: 0%
- Auszahlungsbetrag in Ebene2
(Deutschland): 95%
- Nettozufluss beim
Gesellschafter: 95%
- Gesamtsteuerbelastung (ohne
KiSt): 5%
Anwendung dieses
Rechenbeispiels für alle EU-Auslandsgesellschaften, also
Anwendung der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, mithin keine Quellensteuer
im "Abflussstaat". Bei Nicht- EU-Gesellschaften muss die
Quellensteuer abgezogen werden. Die Schweiz hat sich der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie unterworfen. Natürlich ist in der
Zeile KSt die Körperschaftssteuer des jeweiligen Sitzstaates
einzusetzen.
Gestaltung
Zunächst wird i.d.R eine
Auslandsgesellschaft gegründet (z.B. eine zyprische Ltd) mit
Betriebsstätte im Sitzstaat. Übergangsweise, bis zur
Installation der steuerlichen Organschaft auf deutscher Seite
wird im Betriebsstättenland ein Treuhand-Shareholder
eingesetzt.
Mithin erfolgt die Installation
der steuerlichen Organschaft in Deutschland, also Gründung der
BGB-Gesellschaft und deutschen Körperschaft (z.B. Deutsche GmbH),
Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag "BGB-Gesellschaft-
Deutsche Körperschaft". Die Organgesellschaft (deutsche
Kapitalgesellschaft) braucht keine "anderen Geschäfte zu
tätigen", es genügt der Geschäftsgegenstand Organgesellschaft,
mithin Gesellschafter der Auslandsgesellschaft. Der
Geschäftsführer der deutschen Kapitalgesellschaft
(Organgesellschaft) darf nicht identisch mit den
Gesellschaftern der BGB-Gesellschaft sein.
Die BGB-Gesellschafter
(Organträger) müssen beherrschenden Einfluss (mindestens 51%
Anteilseigner) auf die Organgesellschaft haben. Außerdem
müssen mindestens 1,25% der Umsätze aus "anderen Tätigkeiten"
stammen.
Gebühren
Auf Anfrage, nach Aufwand
Progressionsvorbehalt
Steuerfreie Einkünfte, die dem
Progressionsvorbehalt unterliegen, wirken sich auf den
Steuersatz aus, mit dem die steuerpflichtigen Einkünfte
besteuert werden.
Die dem Progressionsvorbehalt
unterliegenden Einkünfte E werden dem zu versteuernden
Einkommen zvE1 (Steuerbemessungsgrundlage) hinzuaddiert und
der Steuerbetrag S2 ermittelt, der auf ein zvE2=zvE1+E
anfällt. Der Durchschnittsteuersatz D2 auf zvE2 ergibt sich
aus S2/zvE2. Die steuerliche Berücksichtigung von E geschieht
dadurch, dass auf zvE1 der höhere Durchschnittsteuersatz D2
anstatt D1 anfällt. D1 ergibt sich aus S1/zvE1 und ist
aufgrund der Steuerprogression niedriger als D2, sofern zvE2
größer ist als der Grundfreibetrag G. Andernfalls sind sowohl
D1 als auch D2 gleich 0.
Beispiel: Der
Durchschnittsteuersatz für steuerpflichtige Einkünfte i.H.v.
50.000 € liege bei 26%, und i.H.v. 100.000 € bei 34%. Bei
steuerpflichtigen Einkünften i.H.v. 50.000 € und steuerfreien,
aber dem Progressionsvorbehalt unterliegenden, Einkünften
i.H.v. 50.000 € wird der Durchschnitt-Steuersatz für die
Einkunftshöhe von 100.000 € berechnet, beträgt also 34%.
Dieser Steuersatz wird jedoch nur auf den steuerpflichtigen
Teil angewandt, so dass eine Steuer i.H.v. 17.000 € fällig
wird. Ohne Progressionsvorbehalt wären es nur 13.000 €.
| Zu versteuerndes Einkommen |
50.000,50 € |
| + / - Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt
unterliegen |
|
| z.B. steuerfreie ausländische Einkünfte |
5.000,00 € |
| z.B. steuerfreie Lohnersatzleistungen |
€ |
| für die Berechnung des Steuersatzes maßgebendes
Einkommen |
55.000,50 € |
| abgerundet auf volle Euro |
55.000,00 € |
| darauf entfallende Steuer nach Grundtabelle |
15.186,00 € |
| durchschnittlicher Steuersatz bezogen auf 55.000,00 € |
27,610909 % |
| abgeschnitten nach der vierten Stelle hinter dem Komma |
27,6109 % |
| anzuwendender Steuersatz |
27,6109 % |
| 27,6109 % Steuer von 50.000 Euro = |
13.805,00 € |
Zweck
Die Anwendung des
Progressionsvorbehalts rechtfertigt sich aus dem Prinzip der
leistungsgerechten Besteuerung. (Zusatz)einkünfte E neben dem
in die Ermittlung des zvE1 einbezogenen Einkommens Y erhöhen
die steuerliche Leistungskraft des Steuersubjekts, die über
den Progressionsvorbehalt abgeschöpft werden soll, um eine
Unterbesteuerung des zvE1 zu verhindern. Der
Progressionsvorbehalt ist also keine Sonderform der
Steuerbelastung auf E, sondern ein Instrument zur Abschöpfung
der aus E resultierenden progressionsbedingten Vergrößerung
der Steuerkraft des zvE1. Die Steuerfreiheit von E bleibt
hierdurch unberührt.
Einkommensteuergesetz
Geltung ab 30.06.1979.
Neugefasst durch Bek. v. 19.10.2002 I 4210; 2003 I 179,
zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 5.9.2006 I 2098
§ 32b
EStG,
Progressionsvorbehalt
|
(1)
Hat ein zeitweise oder während des gesamten
Veranlagungszeitraums unbeschränkt Steuerpflichtiger oder
ein beschränkt Steuerpflichtiger, auf den § 50 Abs. 5 Satz
4 Nr. 2 Anwendung findet, |
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1. |
a) |
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Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zuschüsse zum
Arbeitsentgelt, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld,
Insolvenzgeld, Arbeitslosenhilfe, Übergangsgeld,
Altersübergangsgeld, Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag,
Unterhaltsgeld als Zuschuss, Eingliederungshilfe nach dem
Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem
Arbeitsförderungsgesetz, das aus dem Europäischen
Sozialfonds finanzierte Unterhaltsgeld sowie Leistungen
nach § 10 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, die dem
Lebensunterhalt dienen; Insolvenzgeld, das nach § 188 Abs.
1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch einem Dritten
zusteht, ist dem Arbeitnehmer zuzurechnen, |
| |
b) |
Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld,
Übergangsgeld oder vergleichbare Lohnersatzleistungen nach
dem Fünften Sechsten, oder Siebten Buch Sozialgesetzbuch,
dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte oder
dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der
Landwirte, |
| |
c) |
Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, die
Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz sowie den
Zuschuss nach § 4a der Mutterschutzverordnung oder einer
entsprechenden Landesregelung, |
| |
d) |
Arbeitslosenbeihilfe oder Arbeitslosenhilfe nach dem
Soldatenversorgungsgesetz, |
| |
e) |
Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem
Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S.
1045), |
| |
f) |
Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld nach dem
Bundesversorgungsgesetz, |
| |
g) |
nach § 3 Nr. 28 steuerfreie Aufstockungsbeträge oder
Zuschläge, |
| |
h) |
Verdienstausfallentschädigung nach dem
Unterhaltssicherungsgesetz, |
| |
i) |
Vorruhestandsgeld nach der Verordnung über die Gewährung
von Vorruhestandsgeld vom 8. Februar 1990 (GBl. I Nr. 7 S.
42), die nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet E
Abschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23.
September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1209) mit Änderungen
und Maßgaben fortgilt, oder |
|
2. |
ausländische Einkünfte, die
im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen
Einkommensteuer unterlegen haben; dies gilt nur für Fälle
der zeitweisen unbeschränkten Steuerpflicht einschließlich
der in § 2 Abs. 7 Satz 3 geregelten Fälle,
|
|
3. |
Einkünfte, die nach einem
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder
einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen unter
dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der
Einkommensteuer steuerfrei sind, oder bei Anwendung von §
1 Abs. 3 oder § 1a oder § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 im
Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommensteuer
unterliegende Einkünfte, wenn deren Summe positiv ist,
|
|
bezogen, so ist auf das nach §
32a Abs. 1 zu versteuernde Einkommen ein besonderer
Steuersatz anzuwenden. |
| (1a)
Als unmittelbar von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen
bezogene ausländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1
Nr. 3 gelten auch die ausländischen Einkünfte, die eine
Organgesellschaft im Sinne des § 14 oder des § 17 des
Körperschaftsteuergesetzes bezogen hat und die nach einem
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei
sind, in dem Verhältnis, in dem dem unbeschränkt
Steuerpflichtigen das Einkommen der Organgesellschaft
bezogen auf das gesamte Einkommen der Organgesellschaft im
Veranlagungszeitraum zugerechnet wird. |
| |
| (2)
Der besondere Steuersatz nach Absatz 1 ist der Steuersatz,
der sich ergibt, wenn bei der Berechnung der
Einkommensteuer das nach § 32a Abs. 1 zu versteuernde
Einkommen vermehrt oder vermindert wird um |
| 1.
|
im Fall des
Absatzes 1 Nr. 1 die Summe der Leistungen nach Abzug des
Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 9a Satz 1 Nr. 1), soweit er
nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit abziehbar ist; |
| 2.
|
im Fall des
Absatzes 1 Nr. 2 und 3 die dort bezeichneten Einkünfte,
wobei die darin enthaltenen außerordentlichen Einkünfte
mit einem Fünftel zu berücksichtigen sind. |
| (3)
<1>Die Träger der Sozialleistungen im Sinne des Absatzes 1
Nr. 1 haben bei Einstellung der Leistung oder spätestens
am Ende des jeweiligen Kalenderjahres dem Empfänger die
Dauer des Leistungszeitraums sowie Art und Höhe der
während des Kalenderjahres gezahlten Leistungen mit
Ausnahme des Insolvenzgeldes zu bescheinigen. <2>In der
Bescheinigung ist der Empfänger auf die steuerliche
Behandlung dieser Leistungen und seine
Steuererklärungspflicht hinzuweisen. |
| (4)
<1>Die Bundesagentur für Arbeit hat die Daten über das im
Kalenderjahr gewährte Insolvenzgeld für jeden Empfänger
bis zum 28. Februar des Folgejahres nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an
die amtlich bestimmte Übermittlungsstelle zu übermitteln;
§ 41b Abs. 2 gilt entsprechend. <2>Der Arbeitnehmer ist
entsprechend zu informieren und auf die steuerliche
Behandlung des Insolvenzgeldes und seine
Steuererklärungspflicht hinzuweisen. <3>In den Fällen des
§ 188 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist
Empfänger des an Dritte ausgezahlten Insolvenzgeldes der
Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsentgeltanspruch übertragen
hat. |
Begriffsbestimmung der steuerlichen Organschaft
Der Begriff Organschaft
bezeichnet im Steuerrecht eine Gruppe rechtlich selbständiger
Personen, die gemeinsam besteuert werden. Daher ist auch der
Begriff Gruppenbesteuerung gebräuchlich. Dabei wird
eine an sich rechtlich selbständige Person (die
Organgesellschaft) in eine andere rechtlich selbständige
Person (den Organträger) dergestalt integriert, dass die
steuerlichen Vorgänge der einen Person der anderen als eigene
zugerechnet werden. Beide Personen erscheinen dadurch als ein
einheitlicher Steuerpflichtiger.
Typischerweise wird Konzernen
die Bildung steuerlicher Organschaften erlaubt. Gewinne und
Verluste der Tochterunternehmen werden dann bei der
Konzernmutter zusammengefasst und dort einheitlich besteuert.
Körperschaftsteuerliche und
gewerbesteuerliche Organschaft
Eine Organschaft für Zwecke der
Körperschaftsteuer (§ 14
KStG) und Gewerbesteuer (§ 2Abs.
2 S. 2 GewStG) bewirkt grundsätzlich eine Zurechnung aller
Gewinne und Verluste der Organgesellschaft
(Tochtergesellschaft) zu denen des Organträgers
Muttergesellschaft.
Organgesellschaft
Taugliche Organgesellschaft
können nur juristische Personen sein - Aktiengesellschaften
bzw. Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit
beschränkter Haftung; andere Körperschaften sind nicht
organgesellschaftsfähig. Darüber hinaus müssen sich Sitz und
Geschäftsleitung der Organgesellschaft im Inland befinden.
Auch eine lediglich vermögensverwaltende Gesellschaft ist
organgesellschaftsfähig.
Organträger
Organträger kann eine
unbeschränkt
steuerpflichtige
natürliche Person, eine nicht steuerbefreite
Körperschaft, Personenvereinigung oder
Personengesellschaft sein. Ferner kann auch eine
inländische, im Handelsregister eingetragene
Zweigniederlassung eines ausländischen gewerblichen
Unternehmens Organträger sein. Anders als bei der
Organgesellschaft muss der Organträger gewerblich tätig sein,
d. h. es müssen die Voraussetzungen für einen Gewerbebetrieb
vorliegen. Bei Kapitalgesellschaften ist dies immer der Fall.
Voraussetzungen
Voraussetzungen sind die
finanzielle Eingliederung und der Abschluss eines
Ergebnisabführungsvertrages (I.S.d. § 291 AktG).
Ergebnisabführungsvertrag
Der Ergebnisabführungsvertrag
muss auf mindestens fünf Jahre Dauer geschlossen werden und in
dieser Zeit auch tatsächlich durchgeführt werden. Er sieht
vor, dass die Organgesellschaft ihren gesamten Gewinn an den
Organträger abführt, im Gegenzug verpflichtet sich der
Organträger, die Verluste der Organgesellschaft zu übernehmen.
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